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Entscheidung

StB 30/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250821BSTB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250821BSTB30.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 30/21 vom 25. August 2021 in dem Strafverfahren gegen wegen Gründung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 25. August 2021 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 wird verwor- fen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs vom selben Tag (3 BGs 91/20), nunmehr aufgrund des am 28. Juli 2021 ver- kündeten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (Az.: 5 - 2 StE 7/20). Gegenstand des gegenwärtig vollstreckten Haftbefehls ist neben tatein- heitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, der Angeklagte habe ab dem Spätsommer 2019 bis Februar 2020 als Rädelsführer eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ge- wesen seien, Mord oder Totschlag zu begehen, und sich rädelsführerschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 52 Abs. 1 StGB). 1 2 - 3 - Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 27/20), vom 15. Dezember 2020 (AK 46/20) und vom 25. März 2021 (AK 19-28/21) hat der Senat im beson- deren Haftprüfungsverfahren jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft ange- ordnet. Das dem Angeklagten im Sinne eines dringenden Tatverdachts ange- lastete Verhalten hat er ebenfalls als tateinheitliche Gründung einer terroristi- schen Vereinigung und mitgliedschaftliche Beteiligung an ihr, jeweils als Rädels- führer, beurteilt. Der Generalbundesanwalt hat am 4. November 2020 Anklage gegen den Angeklagten und elf Mitangeklagte erhoben. Nach Eröffnung des Hauptverfah- rens dauert die Hauptverhandlung seit dem 13. April 2021 an. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2021 hat der Angeklagte durch einen seiner Verteidiger Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Er wendet sich gegen den dringenden Tatverdacht und sieht keine Haftgründe. Jedenfalls sei der wei- tere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Es stehe mit Blick auf die bisher vollzogene Untersuchungshaft und eine zu erwartende Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt inzwischen ein "Haftüberhang im Raum"; jedenfalls, so seine Stellungnahme vom 16. August 2021, betrage bei "einer realistischen Strafe (…) von allerhöchstens 3 Jahren und neun Monaten (…) der zu erwartende Strafrest kaum noch ein Jahr". Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Der Angeklagte ist der ihm im angefochtenen Haftbefehl angelasteten Tat dringend verdächtig. a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist nunmehr von dem Sachverhalt auszugehen, den das Oberlandesgericht im angefochtenen Haftbefehl angeführt hat. Im Vergleich zum ursprünglichen Haftbefehl, dem Inhalt der genannten Be- schlüsse des Senats und der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November 2020 hat sich eine Änderung lediglich dahin ergeben, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die in Rede stehende terroristische Vereinigung erst am 8. Februar 2020 in M. und nicht bereits bei früheren Treffen der Ange- klagten gegründet wurde. Im Übrigen wird auf die vorangegangenen Haftent- scheidungen und den Anklagesatz verwiesen. b) Der dringende Tatverdacht folgt neben dem Inhalt der Sachakten aus den in der bisherigen Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen, die der Staatsschutzsenat im angefochtenen Haftbefehl im Einzelnen dargelegt hat. aa) Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Ge- richt während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbe- schwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkennt- nisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es in die Lage ver- setzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den er- höhten Anforderungen, die von Verfassungs wegen an die Begründungstiefe von 8 9 10 11 - 5 - Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das erken- nende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt. Das Beschwerdegericht prüft die Ausfüh- rungen in der Haftentscheidung zu den Erkenntnissen der Hauptverhandlung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Es beanstandet die Annahme des drin- genden Tatverdachts, soweit die Würdigung des Erstgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Beurteilung der Verdachtslage als unvertretbar er- scheinen lassen (st. Rspr., s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 16 f. mwN). bb) An diesen Maßstäben gemessen hat das Oberlandesgericht bean- standungsfrei dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse die bisherige Hauptverhandlung aus seiner Sicht ergeben hat, dass sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich zutrug. Es hat sich dabei angesichts einer bisher fehlenden Einlassung maßgeblich auf aus- gewertete Chat-Nachrichten, abgehörte Telefonate, Angaben der Mitangeklag- ten und Aussagen von Zeugen gestützt, darunter ein Verdeckter Ermittler. Die Inhalte der Telekommunikation und Aussagen, die für seine Überzeugungsbil- dung maßgebend gewesen sind, hat der Staatsschutzsenat jeweils wiedergege- ben. Er hat eingehend erörtert, weshalb er abweichend von der Anklage derzeit davon ausgeht, dass der verbindliche Zusammenschluss der Gruppe auf den 8. Februar 2020 zu datieren ist. Die Darlegung der bisherigen Beweisergebnisse trägt die Annahme des dringenden Tatverdachts und genügt den oben aufgezeigten Anforderungen an Nachvollziehbarkeit sowie Plausibilität. Eine abschließende Analyse der gewon- nenen Beweisergebnisse ist dem Urteil vorbehalten. 12 13 - 6 - c) In rechtlicher Hinsicht ist der geschilderte Sachverhalt im angegriffenen Haftbefehl hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände zutreffend gewürdigt. Auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung kommt es für die Haftfrage nicht an; sie kann deshalb offen bleiben. 2. Es besteht weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Wür- digung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird. Von der konkreten Straferwartung geht weiterhin ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar darauf hin, dass dieser Fluchtanreiz mit zunehmender Dauer des Untersuchungshaftvollzugs ge- ringer wird (zur sog. Nettostraferwartung s. etwa BGH, Beschluss vom 2. Novem- ber 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9 mwN). Die bislang eineinhalbjährige Inhaftie- rung hat das Tatgericht jedoch ausdrücklich in den Blick genommen und auf die- ser Basis die Prognose getroffen, dass der Angeklagte für den Fall seiner Verur- teilung eine noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe zu erwarten hat, die ihn emp- findlich trifft. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist es nicht zu beanstanden, dass der Staatsschutzsenat in diesem Zusammenhang keine kon- kret zu erwartende Strafhöhe benannt hat. Denn diese bleibt der Schlussbera- tung vorbehalten. Der Strafrahmen wird im Fall der Verurteilung des Angeklagten nach derzeitigem Stand dem § 129a Abs. 4 StGB entnommen werden, der drei bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. § 46 Abs. 2 StGB bestimmt daneben aus- drücklich, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele, wie sie hochwahrscheinlich in der Tat zum Ausdruck kamen, regelmäßig einen Straf- schärfungsgrund darstellen (vgl. BT-Drucks. 18/3007 S. 15; BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, juris Rn. 14 mwN). 14 15 - 7 - Dem Fluchtanreiz stehen weiterhin keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüber. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 (AK 27/20, juris Rn. 23 f.) wird insoweit Bezug genommen. Zudem ist vor diesem Hintergrund, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gege- ben. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolg- versprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersu- chungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurtei- lung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ist nach der letzten Haftfort- dauerentscheidung des Senats weiterhin ausreichend beachtet worden. Seit dem 13. April 2021 hat das Oberlandesgericht das Verfahren im Schnitt an mehr als einem Sitzungstag pro Woche verhandelt, bis zum Erlass des gegenwärtig voll- streckten Haftbefehls vom 26. Juli 2021 an insgesamt 19 Tagen. Sieben weitere ursprünglich vorgesehene Verhandlungstermine haben wegen eines Covid-19- Infektionsgeschehens in den beteiligten Haftanstalten beziehungsweise wegen der Erkrankung eines Mitangeklagten abgesagt werden müssen. Soweit der Staatsschutzsenat das Verfahren derzeit für einen Monat unterbrochen hat, fördert er es durch ein umfangreiches Selbstleseverfahren (zur beschleunigen- 16 17 18 19 20 - 8 - den Wirkung des Selbstleseverfahrens s. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - StB 18/19, juris Rn. 12). Schäfer Berg Erbguth