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Entscheidung

4 StR 274/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/21 vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2021 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Strafe für den wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Besitz eines Grundstoffes, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln ver- wendet werden soll, und in Tateinheit mit dem Besitz eines Schlagrings verurteil- ten Angeklagten dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG entnommen. Dabei ist es von der erhöhten Mindeststrafe des verdrängten Tatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) ausgegangen, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob auch insoweit ein min- derschwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt (vgl. BGH, Be- schluss vom 26. Februar 2020 ‒ 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216, 217; Urteil vom 10. Januar 2019 ‒ 3 StR 448/18, Rn. 7; Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 - ‒ 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; st. Rspr.). Darin liegt unter den hier ge- gebenen Umständen kein durchgreifender Rechtsfehler. Denn angesichts der vollständig zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehenen Betäubungsmit- telmenge von 886,81 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 143 Gramm Amphetaminbase, der einschlägigen Vorahndung des Ange- klagten und der tateinheitlich verwirklichten weiteren Delikte lag die Annahme eines minderschweren Falls in Bezug auf das Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge fern. Soweit die Strafkammer von einem minder- schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen ist, hat sie dies maßgeblich mit der geringen Gefährlichkeit der aufbewahrten (verbotenen) Gegenstände be- gründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 ‒ 4 StR 334/16, Rn. 13; Urteil vom 22. August 2012 ‒ 2 StR 235/12, Rn. 22). Sost-Scheible Quentin Sturm Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 22.04.2021 ‒ 4 KLs - 450 Js 1231/20 - 1/21