Entscheidung
X ZR 109/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821BXZR109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXZR109.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/18 vom 31. August 2021 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss vom 15. De- zember 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt. 1. Die Beklagte rügt, der Senat habe eigene Sachkunde in Anspruch genommen, indem er Merkmal 1.2 des Patentanspruchs ausgelegt habe, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen; zudem habe der Senat nicht darauf hingewiesen, dass er ohne Sachverständigen entscheiden wolle. Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar- gelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Auslegung eines Patentanspruchs eine Rechtsfrage. Die Einholung eines Sachverständigengut- achtens kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, soweit es um tatsäch- liche Umstände geht, die für die Auslegung von Bedeutung sind, etwa bestimmte Kenntnisse des Fachmanns am Prioritätstag. Solche Umstände zeigt die Be- klagte nicht auf. 1 2 3 4 - 3 - 2. Die Beklagte macht geltend, der Senat hätte seine Entscheidung nicht treffen dürfen, ohne gemäß § 132 GVG den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen. Damit ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufgezeigt. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte darf im Verfahren gemäß § 122a PatG und § 321a ZPO nicht gerügt werden (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 Rn. 22). Unabhängig davon weicht das angefochtene Urteil nicht von der Recht- sprechung anderer Senate ab. 3. Soweit sich die Anhörungsrüge inhaltlich gegen die vom Senat vor- genommene Auslegung wendet, zeigt sie nicht auf, dass der Senat entschei- dungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen hat. I. Soweit die Beklagte eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts rügt, ist ihr Rechtsbehelf nicht zulässig. Die Parteien sind durch einen zu niedri- gen Streitwert nicht beschwert. II. Die als Gegenvorstellung zu berücksichtigenden Ausführungen der Beklagten geben keine Veranlassung zu einer höheren Bemessung des Streit- werts. Die von der Beklagten angestellten Berechnungen über die mutmaßlichen Umsätze mit Produkten, die nach ihrer Auffassung von der Lehre des Streitpa- tents Gebrauch machen, bilden im Streitfall keine hinreichend sichere Grundlage für eine höhere Festsetzung des Streitwerts. 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.12.2017 - 2 Ni 27/16 - 12