OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 58/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140921BVIZB58
14Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140921BVIZB58.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 58/19 vom 14. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juli 2019 auf- gehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge- gen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2019 ge- währt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzli- cher sittenwidriger Schädigung, nachdem sie am 26. März 2015 von einem Drit- ten einen gebrauchten Audi A4 2.0 TDI erworben haben, der mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA189, Euronorm 5, ausgestattet ist. Dieser Motor ist mit einer sogenannten Prüfstanderkennungssoftware versehen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht die Beklagte, son- dern die Audi AG Herstellerin des Fahrzeugs sei. Gegen das ihnen am 25. März 2019 zugestellte Urteil haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Mit dem Schriftsatz zur Berufungseinlegung haben sie beantragt, die Berufungsbegrün- dungsfrist um einen Monat bis zum 25. Juni 2019 zu verlängern. Zur Begründung war ausgeführt, dass aufgrund Arbeitsüberlastung der allein sachbearbeitenden Rechtsanwältin und aufgrund hoher Anzahl von zu bearbeitenden Fristen und Vorbereitung diverser anstehender Gerichtstermine in der kommenden Woche eine abschließende Rücksprache mit dem Kläger und Berufungskläger bisher nicht habe erfolgen können. Daraufhin verfügte der Vorsitzende des Berufungs- gerichts am 3. Mai 2019, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert werde, weil keine hinreichenden Gründe für die erbetene Verlängerung dargelegt worden seien und das Verfahren durch die Verlängerung verzögert würde. Ins- besondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die fristgerechte Vorlage der Berufungs- begründungsschrift bis zum 27. Mai 2019 daran scheitern solle, dass die Pro- zessbevollmächtigte des Klägers in der Woche vom 29. April bis zum 5. Mai 2019 erhöhte Arbeitslast zu tragen habe. Die Verfügung wurde am 6. Mai 2019 an die Prozessbevollmächtigte der Kläger abgesandt. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019, der auch an diesem Tag beim Beru- fungsgericht eingegangen ist, beantragten die Kläger, die "heute endende Frist zur Stellungnahme" um vier Wochen, also bis zum 21. Juni 2019 zu verlängern. Zur Begründung war ausgeführt, dass wegen akuter Arbeitsüberlastung nach ur- laubsbedingter Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten, die gleichzeitig allei- nige Sachbearbeiterin sei, die Berufungsbegründung nicht fristwahrend bei Ge- richt eingereicht werden könne. Die Fristverlängerung sei daher für einen sach- gerechten Vortrag erforderlich. Daraufhin verfügte der Vorsitzende unter dem 24. Mai 2019, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht verlängert werde, weil keine hinreichenden Gründe dargelegt worden seien und das Verfahren durch 2 3 - 4 - die Verlängerung verzögert werde. Zwar bilde unvorhergesehene und vorüber- gehende Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers regelmäßig einen erheblichen Grund für die Fristverlängerung. Anders verhalte es sich indes, wenn der Prozessbevollmächtigte systematisch mehr Mandate an- nehme, als er fristgerecht zu bewältigen vermöge und deshalb bereits bei Über- nahme des Auftrags erkenne, dass er gesetzliche Fristen voraussichtlich nicht werde einhalten können. Die von den Klägern geltend gemachte akute Arbeits- überlastung ihrer Prozessbevollmächtigten erscheine nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens spreche bereits der Wechsel der Begründung der Verlängerungsgesuche vom 23. April und vom 24. Mai 2019. Zudem sei gerichts- bekannt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers seit langer Zeit regelmä- ßig die Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen wegen Arbeitsüberlas- tung beantragten. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 teilte der Vorsitzende der Prozessbevoll- mächtigten der Kläger mit, dass innerhalb der mit dem 27. Mai 2019 abgelaufe- nen Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründungsschrift eingegan- gen sei und das Rechtsmittel deshalb zu verwerfen sein werde. Es wurde Gele- genheit zur Stellungnahme bis zum 19. Juni 2019 eingeräumt. Die Prozessbe- vollmächtigte der Kläger reichte am 29. Mai 2019 eine Berufungsbegründungs- schrift unter Hinweis darauf ein, dass die Zurückweisung des Fristverlängerungs- gesuchs erst am 27. Mai 2019 bei ihr eingegangen sei. In ihrer am 19. Juni 2019 beim Berufungsgericht eingegangenen Stellungnahme zu dem Hinweis vom 28. Mai 2019 führte die Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist stattgegeben werde, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüber- lastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt habe. Unverzüglich nach dem Hin- weis, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden würde, sei die 4 - 5 - Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht worden. Nachdem die Prozessbe- vollmächtigte in Ansehung der Rechtsprechung auf die beantragte Fristverlänge- rung habe vertrauen dürfen, sei in der unverzüglichen Nachreichung der Beru- fungsbegründung keine schuldhafte Verzögerung durch die Prozessbevollmäch- tigten der Berufungskläger zu sehen. Im Anschluss daran wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Pro- zessbevollmächtigte darauf hin, dass er das Verlängerungsgesuch der Kläger vom 23. April 2019 ebenso wie gleichlautende Gesuche in zwei weiteren Verfah- ren durch Verfügung vom 3. Mai 2019 zurückgewiesen habe und diese Verfü- gungen am 6. Mai 2019 an sie abgesandt worden seien. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 das Wiederein- setzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentli- chen ausgeführt: Das in der Eingabe vom 19. Juni 2019 zu erblickende Gesuch der Kläger um Wiedereinsetzung in den Stand vor der Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist sei unbegründet, denn die Fristversäumung beruhe auf dem gemäß § 85 Abs. 2 ZPO von den Klägern zu vertretenden Verschulden ihrer Prozessbe- vollmächtigten. Diesen sei bekannt gewesen, dass die Frist mit dem 27. Mai 2019 ende. Sie hätten die Frist wahren können, denn die Akten hätten ihnen rechtzeitig vorgelegen und sie hätten gewusst, dass die Frist nicht verlängert worden sei. Dies folge schon daraus, dass sie am 24. Mai 2019 einen weiteren Fristverlän- gerungsantrag gestellt hätten. Sie hätten sich auch nicht etwa darauf verlassen dürfen, dass die Frist nunmehr verlängert würde. Nur wenn es keine dem entge- genstehenden Umstände gebe, dürfe ein Rechtsanwalt auf die Bewilligung der 5 6 7 - 6 - wegen - unvorhergesehener - Arbeitsüberlastung erstmals erbetenen Fristver- längerung vertrauen. Hier sei die Arbeitsüberlastung indes nicht unvorhergese- hen. Vor allem habe sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht auf die Fristverlängerung verlassen dürfen, weil das erste auf Arbeitsüberlastung ge- stützte Verlängerungsgesuch ebenso wie gleichlautende Gesuche in zwei ande- ren, von der Prozessbevollmächtigten der Kläger betriebenen Berufungsverfah- ren, zurückgewiesen worden seien. Der Senat habe keinen Zweifel daran, dass dies der Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt oder jedenfalls fahrlässig unbekannt gewesen sei. Ihr sei die Zurückweisungsverfügung vom 3. Mai 2019 am 6. Mai 2019 übersandt worden. Dass sie die Verfügung nicht erhalten habe, machten die Kläger nicht geltend, obwohl sie durch eine ihnen am 1. Juli 2019 zugestellte Verfügung vom 26. Juni 2019 eigens nochmals auf die Übersendung der Verfügungen vom 3. Mai 2019 an ihre Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden seien. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbe- gründungsfrist sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird. 1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungser- 8 9 - 7 - heblicher Weise das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungs- vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen- der Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; BGH, Be- schlüsse vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, juris Rn. 13; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 30. März 2021 - VIII ZB 37/19, juris Rn. 19; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 28; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Kläger haben zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ihnen ist jedoch auf ihren rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ein eigenes oder ein ihnen zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten daran gehindert waren, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Bei seiner abweichenden Beurteilung hat das Beru- fungsgericht verkannt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung einer ersten Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist keine allzu strengen Maßstäbe anlegt. Es hat die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für eine erstma- lige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt und den Klägern daher rechtsfehlerhaft eine Wiederein- setzung gegen die Versäumung dieser Frist versagt. 10 - 8 - a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ver- sagt. Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit gro- ßer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN). b) Das ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allge- meinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 mwN). Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozess- bevollmächtigten (st. Rspr.; BGH aaO; BVerfG, NJW 2007, 3342, juris Rn. 14). Dazu rechnen auch Urlaubsabwesenheit oder das Erfordernis weiterer Abstim- mung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12 mwN). An die Darle- gung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dür- fen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8). Daher reicht der bloße Hinweis auf eine 11 12 - 9 - Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung be- darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 13; vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der An- walt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maß- stäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 7). c) Von diesen Grundsätzen weicht das Berufungsgericht in entschei- dungserheblicher Weise ab. Die Kläger haben ihr Verlängerungsgesuch vom 23. April 2019 mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung der Prozessbevoll- mächtigten und die noch erforderliche Rücksprache mit dem Mandanten, ihr wei- teres Verlängerungsgesuch - auch zur erstmaligen Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist - vom 24. Mai 2019 mit dem Hinweis auf die akute Arbeitsüber- lastung nach urlaubsbedingter Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten be- gründet. Dies genügt nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig zur Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Indem das Berufungsgericht darüber hinaus fordert, dass die Arbeitsüberlastung unvorhergesehen sein müsse, verengt es entgegen der bestehenden höchstrich- terlichen Rechtsprechung die bisher formulierten Anforderungen an die Berufung auf den erheblichen Grund der Arbeitsüberlastung mit einem zudem kaum objek- tivierbaren Kriterium. Eine solche Einschränkung ist auch unter Berücksichtigung der von der Regelung des § 520 ZPO angestrebten Verfahrensbeschleunigung weder erforderlich noch geboten. 13 - 10 - Auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts, die Prozessbevoll- mächtigte der Kläger habe sich nicht auf die Fristverlängerung verlassen dürfen, weil das erste auf Arbeitsüberlastung gestützte Verlängerungsgesuch ebenso wie gleichlautende Gesuche in zwei anderen von ihr betriebenen Berufungsver- fahren zurückgewiesen worden seien, widerspricht rechtsstaatlichen Anforderun- gen an die Verfahrensgestaltung. Welche Erwartungen der rechtsuchende Bür- ger und sein Prozessbevollmächtigter insoweit hegen dürfen, richtet sich grund- sätzlich nach der Rechtslage, also danach wie das Gericht bei zutreffender An- wendung der maßgeblichen Normen verfahren müsste. Dabei ist eine bekannte Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers zwar in die Vorausschau einzubeziehen, jedoch nur insoweit, als sie den rechtlichen Anforderungen ge- nügt; denn auf eine rechtswidrige Spruchpraxis braucht sich der Staatsbürger nicht einzustellen (BVerfG, NJW 1989, 1147, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552, juris Rn. 12; BAG, NJW 2005, 173, 174). Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf abstellt, dass es sich um einen zweiten Verlängerungsantrag handele, für den strengere Voraussetzungen gälten, verkennt sie, dass im Streitfall mit zwei Anträgen um die erstmalige Ver- längerung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht worden ist. d) Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufungsbegründung sind rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel mit dem Zugang des zweiten, eine Fristverlängerung rechtswidrig ablehnenden Beschlusses am 27. Mai 2019. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegrün- 14 15 16 - 11 - dung einzureichen, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Frist haben die Kläger gewahrt. Seiters Offenloch Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.03.2019 - 10 O 887/18 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.07.2019 - 5 U 55/19 -