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Beschluss

VIII ZB 69/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist genügt grundsätzlich die pauschale Darlegung eines erheblichen Grundes, etwa Arbeitsüberlastung. • Ein Fristverlängerungsantrag kann konkludent eine Arbeitsüberlastung als erheblichen Grund i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zum Ausdruck bringen. • Wenn der erstmaligen Fristverlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit stattgegeben werden durfte, trifft den Prozessbevollmächtigten keine Pflicht, vor Fristablauf beim Gericht nachzufragen; versäumte Fristen sind dann regelmäßig unverschuldet und Wiedereinsetzung ist zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Erste Fristverlängerung: pauschale Arbeitsüberlastung reicht für Wiedereinsetzung • Bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist genügt grundsätzlich die pauschale Darlegung eines erheblichen Grundes, etwa Arbeitsüberlastung. • Ein Fristverlängerungsantrag kann konkludent eine Arbeitsüberlastung als erheblichen Grund i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zum Ausdruck bringen. • Wenn der erstmaligen Fristverlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit stattgegeben werden durfte, trifft den Prozessbevollmächtigten keine Pflicht, vor Fristablauf beim Gericht nachzufragen; versäumte Fristen sind dann regelmäßig unverschuldet und Wiedereinsetzung ist zu gewähren. Der Beklagte ist Mieter; der Kläger klagte auf Räumung und Zahlung. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte legte fristgerecht Berufung ein; sein erstmals für das Berufungsverfahren bestellter Anwalt beantragte rechtzeitig per Fax eine einwöchige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit der Begründung, ein bereits entworfener Schriftsatz sei mit dem Mandanten besprochen worden und es müssten noch Änderungen eingearbeitet werden. Das Berufungsgericht lehnte die Fristverlängerung ab; der Anwalt legte daraufhin Wiedereinsetzung ein und reichte die Berufungsbegründung nach. Das Berufungsgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und erklärte die Berufung für unzulässig. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gehör und effektiven Rechtsschutz. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Begründungsfrist einmalig bis zu einem Monat verlängert werden, wenn der Vorsitzende keine Verzögerung erwartet oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt; bei einem ersten Verlängerungsantrag genügen insoweit keine hohen Anforderungen und die pauschale Berufung auf Arbeitsüberlastung ist regelmäßig ausreichend. • Auslegung des Antrags: Der Fristverlängerungsantrag des Beklagten ist bei verständiger und lebensnaher Auslegung als konkludente Darlegung einer Arbeitsüberlastung zu lesen, weil andere naheliegende Gründe (Krankheit, Urlaub, noch ausstehende Mandantenrücksprache) nicht genannt wurden und die beantragte Frist nur kurz war. • Vertrauen in Bewilligung: Bei einem ersten, auf erhebliche Gründe gestützten Antrag durfte der Anwalt mit großer Wahrscheinlichkeit auf Bewilligung vertrauen; deshalb war keine Pflicht zur Nachfrage beim Gericht vor Fristablauf gegeben. • Fehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht verlangte eine unzulässig hohe Substantiierung des erheblichen Grundes und machte vom Anwalt organisatorische Anforderungen abhängig, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden dürfen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Verschuldens des Beklagten ist Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO zu gewähren; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Berufungsgerichts auf und gewährt dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Die Rechtsbeschwerde war zulässig und begründet, weil der Fristverlängerungsantrag des erstmals bestellten Prozessbevollmächtigten als konkludente Darlegung einer Arbeitsüberlastung i.S.v. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu verstehen ist und bei einem ersten Antrag keine weitergehende Substantiierung verlangt werden darf. Daraus folgt, dass der Anwalt mit großer Wahrscheinlichkeit auf Bewilligung der kurzen Fristverlängerung vertrauen durfte und daher kein Verschulden vorliegt; die Wiedereinsetzung ist somit zu gewähren und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.