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Leitsatz

XII ZB 9/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 9/21 vom 15. September 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836, 1836 c, 1836 d, 1908 i Abs. 1; FamFG §§ 26, 29, 168 Abs. 2; VBVG aF § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) Bei der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereit- schaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den Betreuer trifft dabei grundsätz- lich eine Mitwirkungspflicht. b) Zur Überzeugungsbildung des Gerichts über eine im Ausland abgeschlossene Hochschulausbildung des Betreuers, wenn Urkunden darüber bei seiner Flucht aus dem Land verloren gegangen sind. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - XII ZB 9/21 - LG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Okto- ber 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 264 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1, die im September 2014 zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt worden ist. Nach einer von ihr selbst, ihrem Bruder und einer Bekannten vor einem deut- schen Notar zur Vorlage bei Gerichten und Behörden abgegebenen eidesstattli- chen Versicherung besuchte sie von 1969 bis 1975 die Universität in Teheran und erlangte dort den Abschluss „Diplom-Psychologe“. Die Zeugnisurkunde dar- über sei bei ihrer Flucht aus Iran 1991 verlorengegangen. 1 - 3 - Auf ihren für die Zeit vom 6. Juni 2018 bis zum 5. September 2018 gestell- ten Vergütungsantrag hat das Amtsgericht im Beschlusswege eine aus der Staatskasse auszuzahlende Vergütung in Höhe von 264 € unter Zugrundelegung eines erhöhten Stundensatzes von 44 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatskasse (Beteiligte zu 2) zu- rückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als das Landgericht von der Mittellosigkeit der Betreuten ausgegangen ist. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Be- treuerin über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule verfüge. Dies sei durch Vorlage der 1993 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar nachgewiesen. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der dort ge- machten Angaben bestünden nicht. Gestützt würden die eidesstattlich versicher- ten Angaben dadurch, dass die Stadt Köln die Betreuerin jahrelang im Status einer Diplom-Pädagogin beschäftigt habe. Ausweislich eines erstellten Zwi- schenzeugnisses habe sie sich den Aufgaben auch gut gewachsen gezeigt. Di- verse besuchte Fortbildungen zeugten ebenfalls von einem ausgeprägten Inte- resse an psychologischen Themen, was die Plausibilität der Darlegungen stütze. Die von ihr im Rahmen des Studiums besuchten Kurse habe sie aus dem Ge- dächtnis auflisten können, was ebenfalls dafür spreche, dass die eidesstattliche Versicherung der Wahrheit entspreche. Bei dem von der Betreuerin absolvierten Studium handele es sich um eine Ausbildung an einer Hochschule. Das Gesetz biete keine Anhaltspunkte dafür, 2 3 4 5 6 - 4 - dass nur inländische Hochschulen gemeint seien. Das Studium der Psychologie vermittle auch ausreichende für die Betreuung nutzbare Kenntnisse. Es sei nicht ersichtlich, dass ein in Iran absolviertes Studium der Psychologie, bei der es sich um eine international vertretene und angewandte Wissenschaft handle, abwei- chend zu bewerten sei. Auch aus der Auflistung der besuchten Kurse sei erkenn- bar, dass das absolvierte Studium im Kernbereich auf die Vermittlung psycholo- gischer Kenntnisse ausgerichtet gewesen sei. Die Beschwerde habe ebenfalls keinen Erfolg, soweit der Vergütungsan- spruch gegenüber der Staatskasse festgesetzt worden sei. Neben einer kleinen Rente beziehe der Betroffene Sozialleistungen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Vermögen oder weitergehendes Einkommen. Die Mittellosigkeit des Betroffenen sei damit indiziert, zumal davon auszugehen sei, dass die Sozialbehörde die Be- dürftigkeit des Betroffenen geprüft habe. In derartigen Fällen sei es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne Vorliegen jeglicher Anhaltspunkte für weitergehendes Ein- kommen und Vermögen zusätzliche Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Wird die Vergütung des Berufsbetreuers gegen die Staatskasse geltend gemacht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), hat das Gericht die Mittellosigkeit des Be- treuten im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung festzustellen (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 9 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 17 mwN). aa) Gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprü- 7 8 9 10 - 5 - chen aufbringen kann. Das dabei einzusetzende Einkommen und Vermögen rich- tet sich nach näheren Maßgaben des § 1835 c BGB grundsätzlich nach den Regeln der §§ 87, 90 SGB XII (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - juris Rn. 13). bb) Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist Ge- genstand der Amtsermittlung (§ 26 FamFG). In dem Vergütungsantrag sollen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten dargestellt werden (§ 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dabei sind auch Angaben über etwaige Unter- haltsansprüche zu machen (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 268), und zwar auch dann, wenn der Betreute Leistungen eines Sozialhilfeträgers erhält (Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 168 FamFG Rn. 28). Ein Betreuer, dem die Vermögenssorge als Aufgabenbereich zugewiesen ist, ist aber grundsätzlich verpflichtet, mögliche Unterhaltsansprüche selbständig zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099, 1100), weshalb er seine diesbezügli- chen Erkenntnisse im Vergütungsantrag mitzuteilen hat (vgl. NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7). Bestehende Ansprüche hat er zunächst außergerichtlich geltend zu ma- chen, bevor er die Staatskasse in Anspruch nehmen kann (vgl. Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 d BGB Rn. 10; MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 1836 d Rn. 10). Nur ein Unterhaltsanspruch, der gerichtlich geltend ge- macht werden muss, bleibt bei der Prüfung der Mittellosigkeit außer Betracht, wie aus § 1836 d Nr. 2 BGB folgt. cc) Wenn feststeht, dass mögliche Unterhaltsansprüche des Betreuten ge- richtlich durchgesetzt werden müssen, gilt er insoweit gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 2 BGB also als mittellos (vgl. Erman/Posselt BGB 16. Aufl. § 1836 d Rn. 4). Doch auch in diesem Fall ist die Landeskasse auf entspre- 11 12 - 6 - chende Angaben und Feststellungen zu möglichen Unterhaltsverpflichteten an- gewiesen, um im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse etwaige gemäß § 1836 e Abs. 1 BGB übergehende Ansprüche zu er- kennen und gegebenenfalls im Regressverfahren realisieren zu können (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 268). Das Betreuungsgericht ist deshalb zwar, um die Mittellosigkeit des Betroffenen im Festsetzungsverfahren festzustellen, grund- sätzlich nicht zur Prüfung verpflichtet, ob derart durchzusetzende Ansprüche tat- sächlich bestehen. Es hat aber, sofern der Betroffene nur deshalb als mittellos behandelt wird, weil ihm (möglicherweise) zustehende Unterhaltsansprüche ge- richtlich geltend gemacht werden müssten, die Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, im Rahmen des Rückgriffs entsprechende Zahlungen an die Staatskasse zu leisten. Gleichzeitig hat es in diesem Fall kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der (möglicherweise be- stehenden) Unterhaltsansprüche sein kann (BayObLG FamRZ 2002, 417, 418; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7). dd) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammen- hang, das Landgericht habe mögliche Unterhaltsansprüche des Betroffenen nicht in erforderlichem Umfang aufgeklärt. Zwar ergibt sich aus der Rechnungslegung der Betreuerin, dass der Be- troffene tatsächlich kein Unterhaltseinkommen erzielt. Der Betroffene ist aber ak- tenkundig verheiratet und Vater einer Tochter sowie eines erwerbstätigen Sohns, welche gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich zivilrechtlich unterhaltspflichtig sein können. Daher hätten Feststellungen über die konkrete Unterhaltsverpflich- tung dieser Personen getroffen werden müssen sowie gegebenenfalls über de- ren Zahlungsbereitschaft (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099, 1100; BayObLG FamRZ 2002, 417; NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3). 13 14 - 7 - ee) Anhaltspunkte dafür, dass der mit den erforderlichen Ermittlungen ver- bundene Aufwand außer Verhältnis zur Höhe des aus der Staatskasse zu beglei- chenden Anspruchs stünde und deshalb nach § 168 Abs. 2 Satz 3 FamFG von einer weiteren Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgesehen wer- den konnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich. b) Unbegründet ist hingegen die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe eine Vergütung nach dem für Hochschulabsolventen vorgese- henen erhöhten Stundensatz zu Unrecht auf Grundlage der eidesstattlichen Ver- sicherung über das in Iran abgeschlossene Psychologiestudium zugesprochen, sondern es hätte die Betreuerin auffordern müssen, eine dementsprechende Zeugnisurkunde der Universität in Teheran nachzubeschaffen. aa) Gemäß § 37 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die freie Würdigung bezieht sich sowohl auf den Vorgang der Überzeugungsbildung als auch auf den erreichten Grad der Überzeugung. Danach hat das Gericht den Wahrheitsgehalt von Tatsachenbehauptungen und Ermittlungsergebnissen grundsätzlich ohne Bindung an Beweisregeln zu beurteilen und sich auf diese Weise seine subjektive Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen. Der Tatrichter darf grundsätzlich allein aufgrund des Vortrags der Beteiligten feststellen, was für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, und den Angaben eines Beteiligten unter Umständen auch dann glauben, wenn deren Richtigkeit sonst nicht bewiesen werden kann. Das Maß der zur Entscheidungsfindung geforderten Überzeugung entspricht dem in der Rechtsprechung zu § 286 ZPO herausgebildeten. Danach darf und muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig 15 16 17 - 8 - auszuschließen (Keidel/Mayer-Holz FamFG 20. Aufl. § 37 Rn. 10; vgl. auch Se- natsbeschluss BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 34). bb) Die für die richterliche Überzeugungsbildung erheblichen Tatsachen sind gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Die Phase der Sachver- haltsermittlung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn nach pflicht- gemäßem Ermessen des Gerichts von weiteren Ermittlungen und Beweiserhe- bungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht er- wartet werden kann (vgl. BGHZ 40, 54, 57 = WM 1963, 1010). Dabei hat das Gericht das Verfahren im Sinne des § 28 FamFG zu leiten und darauf hin- zuwirken, dass sich die Beteiligten vollständig erklären. Es hat die Beweise gemäß §§ 29, 30 FamFG zu erheben (vgl. BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Juli 2021] § 26 Rn. 13). Insoweit entscheidet das Gericht gemäß § 30 Abs. 1 FamFG nach pflichtgemäßem, durch § 30 Abs. 2 und 3 FamFG geleitetem Er- messen, ob es eine Tatsache im Frei- oder Strengbeweisverfahren feststellt (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 29 Rn. 10). Im Freibeweisverfahren stehen dem Gericht zwar auch die Beweismittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung, darüber hinaus kann es aber alle nur er- denklichen Erkenntnismöglichkeiten zur Gewinnung seiner Überzeugung nutzen. Ein Beweismittel des Freibeweises ist auch die eidesstattliche Versicherung (vgl. BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Juli 2021] § 29 Rn. 9). Die zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache geeigneten Beweismittel muss das Gericht von Amts wegen ermitteln. Soweit verschiedene Beweismittel zur Verfügung ste- hen, trifft das Gericht unter Beachtung einschlägiger Sondervorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl, auf welche Beweismittel es zurück- greift. Ausschlaggebend ist insoweit, welche Beweismittel die höchste Gewähr zur Erzielung materieller Wahrheit bieten. Unter mehreren erreichbaren Beweis- 18 19 - 9 - mitteln muss das Gericht deshalb grundsätzlich das sachnächste, mithin dasje- nige Beweismittel erheben, welches am unmittelbarsten Auskunft über eine ent- scheidungserhebliche Tatsache gibt (vgl. MünchKommFamFG/Ulrici 3. Aufl. § 29 Rn. 8). cc) Grundsätzlich entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen ha- ben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senats- beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Rn. 16 mwN). dd) Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht seine Überzeugung über die abgeschlossene Hochschul- ausbildung der Betreuerin im Wege des Freibeweises auf die vorgelegten eides- stattlichen Versicherungen gestützt hat. Insbesondere ist die tatrichterliche Beur- teilung, dass keine anderen, bessere Gewähr bietende Beweismittel erreichbar sind, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, musste der Betreuerin im vorliegenden Fall nicht auferlegt werden, Aus- künfte oder Zeugnisablichtungen bei der Universität in Teheran einzuholen. Es bestehen nämlich keine Bedenken, den besonderen Umständen im Zusammen- hang mit der Flucht aus Iran durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG FamRZ 2012, 226 Rn. 16 zur Identitätsfeststellung im Einbürge- rungsverfahren), was die Möglichkeit zeugenschaftlicher Bekundungen und ei- desstattlicher Versicherungen einschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 24 zum Identitätsnachweis in Per- sonenstandssachen). 20 21 - 10 - ee) Ebenso zu Recht hat das Landgericht den von der Betreuerin versi- cherten iranischen Hochschulabschluss in Psychologie als eine Hochschulaus- bildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF angesehen, der ihr be- sondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt. (1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jeder- mann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und ef- fektiver zu erfüllen. Angesichts der Pflichten des Betreuers, auf den Willen des Betreuten einzugehen, um seine Wünsche zu erkennen und ihnen weitgehend zu entsprechen (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB), sind unter anderem Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psy- chisch Kranken oder Behinderten fördern, als für die Betreuung nutzbar anzuse- hen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12). Das ist bei einem abgeschlossenen Psychologiestudium der Fall. Denn die darin gewonnenen Kenntnisse können für die Betreuerin die Grundlage dar- stellen, um aus der Erkrankung des Betroffenen resultierende Schwierigkeiten im persönlichen Kontakt zu überwinden, die Bedürfnisse des Betroffenen zu erken- nen und auf ihn in sinnvoller Weise einzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 16 mwN). (2) Grundsätzlich kann auch eine im Ausland absolvierte Hochschulaus- bildung den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF erhöhten Stundensatz recht- fertigen. Fehlt es an einer förmlichen Anerkennung des ausländischen Studien- abschlusses durch die hierfür zuständigen staatlichen Stellen, muss das Gericht allerdings die Vergleichbarkeit von Studienumfang und Studieninhalten insoweit selbst prüfen, als es auf die Vermittlung des für die Betreuung nutzbaren Wissens ankommt. Diese Prüfung hat das Landgericht anhand der von der Betreuerin re- konstruierten Studieninhalte rechtsfehlerfrei vorgenommen. 22 23 24 - 11 - 3. Der angefochtene Beschluss kann wegen des Aufklärungsmangels zur Mittellosigkeit des Betreuten keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ab- schließend in der Sache entscheiden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 03.04.2020 - 61 XVII 111/11 - LG Köln, Entscheidung vom 03.10.2020 - 1 T 127/20 - 25