Beschluss
1 T 127/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:1003.1T127.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 09.04.2020 und 24.04.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.04.2020 – 61 XVII 111/11 S – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 09.04.2020 und 24.04.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.04.2020 – 61 XVII 111/11 S – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 09.04.2020 und 24.04.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.04.2020 – 61 XVII 111/11 S – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Betreuerin ist seit 2014 für den Betroffenen zur Betreuerin bestellt. Sie wurde am 00.00.0000 im Iran geboren. Ausweislich einer vor dem Notar A am 06.01.1993 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gerichten und Behörden ihrer selbst, ihres Bruders B und ihrer Freundin C besuchte sie von 1954 bis 1960 die Grundschule in Teheran, von 1960 bis 1967 das dortige Gymnasium sowie von 1969 bis 1975 die Universität Teheran, die sie mit dem Abschluss „Diplom-Psychologe“ verließ. In der Folgezeit floh die Betreuerin nach eigenem Bekunden ohne ihre Zeugnisse nach Deutschland, wo sie ausweislich vorgelegter Dokumente ab 1991 bei der Stadt D und dort jedenfalls ab 1996 für mehrere Jahre in der Tätigkeit einer Diplom-Pädagogin beschäftigt war. Der Betroffene bezieht eine kleine Rente und für seinen darüberhinausgehenden Bedarf Sozialleistungen. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung der Betreuerin für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 264,00 Euro festgesetzt. Der Stundensatz der Betreuerin wurde seitens des Amtsgerichts mit dem streitgegenständlichen Beschluss auf 44,00 Euro und die Entnahme der Vergütung aufgrund Mittellosigkeit gegen die Staatskasse festgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Beschwerde, die das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.04.2020 zugelassen und ihr zugleich nicht abgeholfen hat. Sie ist der Ansicht, es müssten weitere Ermittlungen zur Mittellosigkeit angestellt werden. Ferner seien der Hochschulabschluss der Beschwerdeführerin und seine Nutzbarkeit zur Führung der Betreuung nicht nachgewiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Betreuerin steht ein Stundensatz von 44 Euro nach § 4 VBVG zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ist Voraussetzung dieses Stundensatzes, dass der Betreuer über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, und dass diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Betreuerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule. Sie hat die Universität Teheran besucht und diese mit dem Abschluss „Diplom-Psychologe“ verlassen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vor dem Notar A aus dem Jahre 1993, womit nicht nur von die Betreuerin selbst, sondern auch ihr Bruder und ihre Freundin das Studium und den erreichten Abschluss bestätigen, nachgewiesen. Es gibt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der dort gemachten Angaben. Es ist ferner nur lebensnah, dass der Betreuerin aufgrund ihrer Flucht keine Zeugnisse über das Universitätsstudium zur Verfügung stehen. Gestützt werden die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zudem dadurch, dass die Stadt D die Betreuerin jahrelang im Status einer Diplom-Pädagogin beschäftigt hat. Auch die Stadt D ging damit davon aus, dass die Betreuerin über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügt, hätte sie sonst nicht in dieser Stellung eingestellt und eine Hochschulausbildung voraussetzend entsprechend vergütet. Die Beschwerdeführerin hat sich ausweislich des vorgelegten Zwischenzeugnisses den an sie in dieser Stellung gestellten Aufgaben auch gut gewachsen gezeigt, was ebenfalls dafür spricht, dass ihre Angaben zutreffen. Die diversen von ihr vorgelegten Belege über in Deutschland besuchte Fortbildungen zeugen zudem von einem ausgeprägten Interesse an psychologischen Themen, was die Plausibilität ihrer Darlegungen ebenfalls unterstützt. Mit Schreiben vom 06.08.2020 hat die Betreuerin aus dem Gedächtnis von ihr im Rahmen des Studiums besuchte Kurse aufgelistet, was ebenfalls dafür spricht, dass die eidesstattliche Versicherung der Wahrheit entspricht. Würde man, wie die Bezirksrevisorin es offenbar vertreten will, die eidesstattliche Versicherung über das abgeschlossene Hochschulstudium, selbst nach kritischer Überprüfung ihres Wahrheitsgehalts, niemals zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Universitätsstudiums zulassen und ausschließlich Zeugnisse zum Nachweis desselben akzeptieren, hätte dies zur Folge, dass Geflüchteten, welche gewillt sind, sich in Deutschland zu integrieren und hierzu auf eine im Ausland erworbene Ausbildung zurückgreifen wollen, dies unmöglich gemacht würde. Dieser Personenkreis verfügt nämlich aufgrund der Fluchtumstände nach Ankunft in Deutschland regelmäßig nicht mehr über Zeugnisse über die vor der Flucht erworbenen Abschlüsse. Es ist wenig lebensnah anzunehmen, dass in einer Fluchtsituation, in der es dem Geflüchteten nur darum geht, das nackte Leben zu retten, Ausbildungszeugnisse mitgeschleppt werden, sofern die Zeugnisse nicht ohnehin vor der Flucht, etwa aufgrund von Zerstörung der Wohnung durch Bombenangriffe, vernichtet worden sind. Auch einem Deutschen aber, dessen Unterlagen etwa bei einem Wohnungsbrand vernichtet wurden, würde jeglicher Nachweis seiner vor dem Brand abgeschlossenen Ausbildung verwehrt, wenn man der Ansicht der Bezirksrevisorin, nur Zeugnisse seien ein tauglicher Beweis einer abgeschlossenen Ausbildung, folgen wollte. Es handelt sich bei dem von der Betreuerin absolvierten Studium um eine Ausbildung an einer Hochschule, nicht nur um eine vergleichbare Ausbildung. Die Universität Teheran, ist, wie sich Wikipedia entnehmen lässt, die älteste und größte Universität des Irans. Es handelt sich hierbei zweifelsohne um eine Hochschule im Sinne der Gesetzesformulierung. Das Gesetz bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Hochschule im gesetzlichen Sinne in Deutschland belegen sein müsse. Das Studium der Psychologie gehört neben Rechtswissenschaften, Medizin, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Betriebswirtschaft zu den Studiengängen, welche nach der bisherigen Rechtsprechung durchgängig als solche bewertet wurden, welche für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermitteln (OLG München, Beschluss vom 21.11.2006, 33 Wx 223/06 – zit nach juris; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 3 VBVG Rn. 9 mwN). Es ist zunächst schon nicht ersichtlich, dass und warum ein im Iran absolviertes Studium der Psychologie insoweit abweichend von einem in Deutschland absolvierten Studium der Psychologie bewertet werden soll. Bei der Psychologie handelt es sich vielmehr um eine durchaus international vertretene und angewandte Wissenschaft. Darüber hinaus aber hat die Betreuerin in ihrem Schreiben vom 06.08.2020 aus dem Gedächtnis aufgeführt, welche Kurse sie im Rahmen des Studiums besucht habe. Daraus ist erkennbar, dass das absolvierte Studium – wie aufgrund der Bezeichnung des erworbenen Abschlusses als „Diplom-Psychologe“ auch naheliegt – tatsächlich im Kernbereich auf die Vermittlung psychologischer Kenntnisse ausgerichtet war. Dass diese Kenntnisse aber für die Führung einer Betreuung nutzbar sind, steht außer Zweifel. Sie befähigen den Absolventen es Studiums schließlich dazu, die Erkrankungen, die in den allermeisten Fällen zu einer Betreuungsbedürftigkeit führen, zu erkennen, zu analysieren und zu therapieren. Dass ein derartiges Verständnis der der Betreuungsbedürftigkeit zugrunde liegenden Erkrankungen bei der Betreuung immens hilft, liegt auf der Hand. Wegen der Festsetzung gegen die Staatskasse hat die Beschwerde auch keinen Erfolg. Der Betroffene bezieht auch heute noch zusätzlich zu seiner kleinen Rente Sozialleistungen, weil er seinen Lebensunterhalt ohne diese Leistungen nicht bestreiten kann. Es gibt keine Anhaltspunkte für Vermögen oder weitergehendes Einkommen. Die Mittellosigkeit des Betroffenen ist damit indiziert, zumal davon auszugehen ist, dass die Sozialbehörde die Bedürftigkeit des Betroffenen geprüft hat. Es ist in derartigen Fällen nicht Aufgabe des Amtsgerichts, ohne Vorliegen jeglicher Anhaltspunkte für weitergehendes Einkommen und Vermögen in jedem Fall der Festsetzung gegen die Staatskasse weitergehende Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Dies wäre nicht im Sinne eines planvollen Umgangs mit vorhandenen Personalressourcen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erschien nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG geboten, weil die Frage, ob jemand, der nachvollziehbar über Zeugnisse nicht mehr verfügt, für die Bemessung der Betreuervergütung seine Ausbildung durch eidesstattliche Versicherungen nachweisen kann grundsätzliche Bedeutung hat und überdies bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Beschwerdewert: 264,00 Euro Köln, 03.10.20201. Zivilkammer