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Entscheidung

EnVZ 49/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ49.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 49/20 vom 21. September 2021 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Regulierungskammer des Freistaates Bayern. Der Gegenstandswert wird auf 3.277.400,11 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin erzeugt im Chemiepark Gendorf Dampf und Strom. Sie ist dort an das Stromnetz der InfraServ Gendorf Netze GmbH ange- schlossen. Die 220 Stromentnahmepunkte der Antragstellerin im Chemiepark verteilen sich auf die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung, die Mit- telspannungsebene und die Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung. Aufgrund von Bescheiden der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Regulierungs- behörde) vom 5. und 17. September 2012 wurde die Antragstellerin in den Jah- ren 2012 und 2013 für die Entnahmestellen Umspannebene Hochspannung/Mit- telspannung und Mittelspannung gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 2, 3 StromNEV 2011 1 - 3 - von Netzentgelten befreit. Für die Umspannebene Mittelspannung/Niederspan- nung entrichtete die Antragstellerin die allgemeinen Netzentgelte in Höhe von 1.777.731,27 € und 2.319.018,87 €. Mit Beschluss (EU) 2019/56 vom 28. Mai 2018 stellte die Europäische Kommission fest, dass die auf Grundlage des § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 für die Jahre 2012 und 2013 gewährten vollständigen Entgeltbefreiungen rechtswid- rige staatliche Beihilfen und zurückzufordern seien. Die Rückforderung sollte an- hand der individuellen Netzentgelte, die ohne die Befreiung zu entrichten gewe- sen wären, bemessen werden, da nur dieser Teil eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Regulierungsbehörde hat die Rückforderungsbeträge für die Spannungsebe- nen separat berechnet und mit zwei Bescheiden vom 24. September 2018 für die Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung 310.419,09 € sowie für die Ebene Mittelspannung 1.716.749,86 € von der Antragstellerin zurückgefordert. Die Antragstellerin macht geltend, die Rückforderungsbeträge seien unzu- treffend berechnet worden. Nach dem Kommissionsbeschluss sei für die Rück- forderung § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 maßgeblich, dem ein netzebenen- übergreifender Abnahmestellenbegriff zugrunde liege. Werde dieser Abnahme- stellenbegriff angewendet, ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung überzahlter Netzentgelte gegen die Netzbetreiberin in Höhe von 1.250.231,16 €. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Regulierungsbehörde entgegentritt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Begriff der Ab- nahmestelle in § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 nicht spannungsebenenübergreifend zu verstehen sei. 2. Diese Beurteilung wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeu- tung auf. Sie bedarf auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung noch aus einem anderen der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gründe der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. a) Der Frage, ob der Begriff der Abnahmestelle in § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 nur die Zusammenfassung von Entnahmepunkten derselben Netz- oder Umspannebene oder eine ebenenübergreifende Zusammenfassung erlaubt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürf- tig. aa) Zwar hat sich der Senat mit der von der Nichtzulassungsbe- schwerde aufgeworfenen Frage bisher noch nicht befasst. Ihre Beantwortung im Sinne des Beschwerdegerichts ist aber nicht zweifelhaft; über Umfang und Be- deutung der Rechtsvorschrift bestehen keine Unklarheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - EnVZ 5/20, juris Rn. 7). Die Nichtzulassungsbe- schwerde zeigt nicht auf, dass andere Gerichte oder ein erheblicher Teil der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten. bb) Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2009 noch nicht eindeutig, was unter einer Abnahmestelle zu verste- hen ist, auch wenn der Begriff nahelegt, Einspeisepunkte auf unterschiedlichen Netzebenen nicht als eine Abnahmestelle anzusehen. cc) Für das Verständnis des Beschwerdegerichts spricht aber entschei- dend die systematische Auslegung der Norm. 6 7 8 9 10 11 - 5 - (1) Bezugspunkt für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV 2009 sind alle Entnahmen "aus dieser Netz- oder Umspan- nungsebene", also lediglich aus einer einheitlichen Netzebene. Wenn Satz 2 un- ter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt auch bei Stromab- nahme für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle vorsieht, so liegt nahe, die dort gebrauchte Wendung "Stromabnahme aus dem Netz der allgemei- nen Versorgung" auf die im vorhergehenden Satz der Vorschrift erwähnte jewei- lige konkrete Netzebene zu beziehen. Für dieses Verständnis spricht ferner § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2019, wonach das individuelle Netzentgelt nicht weni- ger als 20 % des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV wurden und werden die Kosten für jede Netzebene verursa- chungsgerecht gesondert ermittelt. Demgegenüber fehlt es an zureichenden An- haltspunkten für die Annahme, dass der Verordnungsgeber der Stromnetzent- geltverordnung 2009 für die Bestimmung des Begriffs der Abnahmestelle an die auf eine spezielle Fallgestaltung zugeschnittene Definition in § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 anknüpfen wollte. (2) Zudem sind nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StromNEV die Netzkosten für jede Netzebene gesondert zu ermitteln. Dieser Grundsatz würde durch die Ver- mischung von Spannungsebenen bei der Berechnung der individuellen Netzent- gelte durchbrochen. (3) Eine Bestätigung findet das Ergebnis des Beschwerdegerichts auch darin, dass erst mit Wirkung vom 22. August 2013 in § 2 Nr. 1 StromNEV erst- mals eine Definition der Abnahmestelle aufgenommen wurde. Damit sollte eine Angleichung an den auch im Erneuerbaren-Energien-Gesetz verwendeten Be- griff der Abnahmestelle erst ermöglicht werden (vgl. Begründung zur Verordnung der Bundesregierung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Ener- giewirtschaftsrechts, BR-Drucks. 447/13, S. 14). 12 13 14 - 6 - b) Das Beschwerdegericht weicht von keiner Entscheidung des Bun- desgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Weder der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 88/12, NVwZ-RR 2013, 839) noch das OLG Frankfurt (Urteil vom 13. März 2019 - 12 U 38/18, juris Rn. 75) oder das OLG Stuttgart (Urteil vom 13. März 2019 - 4 U 252/18, nicht veröffentlicht) haben § 19 Abs. 2 StromNEV 2009 anders ausgelegt als das Be- schwerdegericht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festset- zung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Kirchhoff Roloff Picker Rombach Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 14.05.2020 - Kart 14/18 - 15 16