Leitsatz: 1. Ein Darlehen aus dem „KfW-Wohnungseigentumsprogramm (124)“ kann ein Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 – 12.06.2014 (im Folgenden: aF) darstellen, da es nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung steht, nämlich nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden. 2. Für die Frage, ob es aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden ist, ist insbesondere auf die der Darlehensvergabe zugrundeliegenden Förderrichtlinien abzustellen. 3. Der Umstand, dass die Vergabe des KfW-Darlehens nicht unmittelbar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an den Darlehensnehmer erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht entgegen, da diese – anders als noch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG aF zurückgehende Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF in ihrer bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung – auch sogenannte "durchgereichte" Förderdarlehen umfasst, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt. 4. Dass der Vertrag für den Darlehensnehmer günstiger war als marktübliche Verträge, kann sich aus einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ergeben; dieses Merkmal ist aber auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen, z. B. tilgungsfreie Zeiten. 5. Die Voraussetzung, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt, ist bereits dann erfüllt, wenn der Zinssatz sich innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber bewegt. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite liegt, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall. 6. Ein Verbraucherdarlehensvertrag stellt kein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312b BGB a.F. dar, wenn der Darlehensnehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses in persönlichen Kontakt zu einer Person getreten ist, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Darlehensgebers zu geben, und die dies zumindest insoweit auch „soll“, als die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass sie für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz unabhängiger Finanzberater bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen. 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 30.01.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn zum Az. 19 O 221/16 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 30.08.2018 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird. Gründe: I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht. II. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). III. Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet. Der Senat nimmt Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 1. Das Landgericht ist auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Tatsachenvortrags der Parteien und des als Anl. K2 (Bl. 38 ff. GA) von den Klägern zu den Akten gereichten Darlehensvertrags zu Recht davon ausgegangen, dass es hinsichtlich des A-Darlehens keiner Belehrung bedurfte, da es sich um ein Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 – 12.06.2014 (im Folgenden: aF) handelt, und ein etwa begründetes vertragliches Widerrufsrecht nicht an den gesetzlichen Belehrungsvorgaben zu messen wäre. Im Einzelnen: a) Es handelt sich entgegen der Annahme der Berufung (BB S. 13 f.) um einen Vertrag, der nur mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen wird, weil Darlehen aus dem „A-Wohnungseigentumsprogramm (124)“ nur natürlichen Personen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben oder Genossenschaftsanteile zeichnen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden, zur Verfügung stehen. Hierdurch ist der Personenkreis – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – begrenzt im Sinne der Vorschrift. b) Darüber hinaus ist der A-Darlehensvertrag aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen worden (entgegen BB S. 14). Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob das den Klägern gewährte Darlehen dem öffentlichen Interesse dient. Der im Gesetz verwendete Begriff des "öffentlichen Interesses", der die Förderung gesamtgesellschaftlicher Anliegen im Blick hat, bezieht sich auf Rechtsvorschriften, d.h. auf alle Normen einschließlich Förderrichtlinien, die der Darlehensvergabe zugrunde liegen; umfasst werden daher insbesondere (weiterhin) Förderdarlehen zum Wohnungsbau (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 77). Um ein solches handelt es sich hier. c) Der Umstand, dass die Vergabe des A-Darlehens nicht unmittelbar von der A (A) an die Kläger erfolgt ist, steht der Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF nicht entgegen. Diese umfasst – anders als noch die auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG aF zurückgehende Regelung des § 491 Abs. 2 Nr. 3 BGB aF in ihrer bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung – auch sogenannte "durchgereichte" Förderdarlehen, bei denen der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit seiner Hausbank abschließt (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; vgl. auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 491 Rn. 17; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 491 BGB, Rn. 51). d) Schließlich war der in Rede stehende Vertrag für die Kläger günstiger als marktübliche Verträge (entgegen BB S. 11 ff.). aa) Dass ein Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, kann sich insbesondere in einem günstigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz ausdrücken; dieses Merkmal ist aber auch erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen im Vergleich zu den marktüblichen, privatwirtschaftlichen Bedingungen andere Entlastungen für den Darlehensnehmer vorsehen, wie etwa tilgungsfreie Zeiten (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; ferner Bülow, in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 491 Rn. 180; Saenger, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 491 Rn. 37; Schürnbrand, in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 491 Rn. 72). Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der Sollzinssatz nicht über dem marktüblichen Sollzinssatz liegt (BT-Drucks. 16/11643 S. 77; Schürnbrand, aaO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. bb) Der sich aus Z. 1.3 des Darlehensvertrages ergebende Umstand, dass den Klägern ein halbes tilgungsfreies Jahr eingeräumt wurde, ist – den vorstehenden Ausführungen folgend – als ihnen günstige Vertragsbedingung zu würdigen. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart wurde. So haben die Kläger selbst unter Verweis auf die Bundesbankstatistik vorgetragen, dass in dem hier maßgeblichen Monat der durchschnittliche Sollzinssatz für vergleichbare Darlehen 3,56 % betragen, also deutlich über dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 3,14 % effektiv gelegen habe (BB S. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen selbst dann auszugehen ist, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der B ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15, WM 2016, 687-691, zitiert nach juris Rn. 17 mwN). Nicht der in der Statistik ausgewiesene Zinssatz ist daher der „marktübliche“ Zinssatz, sondern dieser Zinssatz plus 1 Prozentpunkt. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz mehr als 1% über der oberen Streubreitengrenze für vergleichbare Kredite liegt, bedarf es einer genaueren Prüfung der Marktüblichkeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen im Einzelfall (BGH, Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967-971, zitiert nach juris Rn. 29). Dass dieser Zinssatz für den hier in Rede stehenden Vertrag unterschritten wird, behaupten auch die Kläger nicht. Aus diesem Grunde geht auch der Einwand der Kläger fehl, die Umstände des Einzelfalls (insbesondere Einkommens- und Vermögenssituation, Wert und Belastung der Immobilie) würden bei einem Vergleich mit der Bundesbankstatistik nicht hinreichend berücksichtigt (BB S. 13). Auch kommt es nicht darauf an, ob – wie die Kläger vorbringen (BB S. 14) – die Bedingungen der A „strengere Prüfkriterien“ vorsehen. Entscheidend ist, ob der Vertrag für den Darlehensnehmer zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen geschlossen wurde, nicht aber welche „Prüfkriterien“ der Vergabe des Darlehens bzw. den dabei vereinbarten Bedingungen zugrunde lagen. e) Schließlich kann dahinstehen, ob die Kläger die ihnen erteilte – gesetzlich nicht gebotene – Widerrufsbelehrung als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts verstehen durften (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 233/10, WM 2012, 1620-1623, zitiert nach juris Rn. 19). Ein etwaiges vertragliches Widerrufsrecht wäre – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt worden; insoweit gelten die strengen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung nicht (vgl. BGH, aaO, Rn. 17; OLG Köln, Entscheidung vom 05.03.2014 – 13 U 129/13, zitiert nach juris Rn. 18). 2. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass sich die Beklagte in Bezug auf die zum Wohnungsbaudarlehen verwendete Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen kann (entgegen BB S. 16 f.). a) Die erteilte Widerrufsinformation ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 27.07.2011 (gültig 04.08.2011 – 12.06.2014; im Folgenden: aF) als den gesetzlichen Anforderungen genügend zu behandeln, weil sie dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF entspricht. Mittels der Regelung einer Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF wird die dem Muster entsprechende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzogen (BGH, Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238, zitiert nach juris Rn. 15 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 14/7052, S. 208). Durch Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB aF wurde dem Unternehmer zugestanden, in Format und Schriftgröße von dem Muster abzuweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anzubringen, womit die für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen definiert worden sind. Dem entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EGBGB sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 13; Urteil vom 12.11.2015 – I ZR 168/14, zitiert nach juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. b) Die Beklagte hat sowohl den Mustertext wortwörtlich als auch die Umrahmung übernommen, weshalb sie sich bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auf Musterschutz berufen kann. Soweit die Kläger die fehlende Aufnahme des „Gestaltungshinweis[es] 3a“ des Musters beanstanden (BB S. 17), gibt es diesen Gestaltungshinweis im einschlägigen Muster nicht. Die beanstandete Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“ (BB S. 22) findet sich nicht in der Widerrufsinformation zum Wohnungsbaudarlehen, sondern in der Belehrung zum A-Darlehen (dazu oben unter 1.). Die Rüge der Berufung, die lediglich beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben – wie sie gerade auch die Musterbelehrung enthält – genüge nicht (BB S. 18 ff.), geht bereits aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters fehl, die – wie ausgeführt – die dem Muster entsprechende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Gesetzmäßigkeit entzieht. Dessen ungeachtet ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin als ausreichend anzusehen, dass der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben erläutert, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, zitiert nach juris Rn. 16 mwN). So stellt es sich auch hier dar. Die beispielhaft genannten Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit sind Pflichtangaben im Sinne des Art. 247 § 3 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6 EBGB aF. Die von den Klägern zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (BB S. 21 f.) ist überholt. 3. Die Belehrung ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht wegen des Fehlens fernabsatzrechtlicher Belehrungsbestandteile fehlerhaft (BB S. 16 f.). Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren im Ergebnis der Bewertung des Landgerichts an, wonach der Vertragsschluss nicht im Wege des Fernabsatzes erfolgte (LGU S. 9). Entscheidend ist dabei, dass unstreitig im Vorfeld des Vertragsschlusses persönlicher Kontakt zu dem Vermittler Herrn C bestand, der auch nach dem klägerischen Vortrag die Immobilienfinanzierung mit den Klägern besprach und auch bei der Unterzeichnung des Darlehensantrags zugegen war (Schriftsatz vom 05.07.2018, S. 1). Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, es liege dennoch ein Fernabsatzvertrag vor, weil der Vermittler Herr C nicht in den Abschluss des konkreten Darlehensvertrages eingebunden und von der Beklagten auch nicht bevollmächtigt gewesen sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts ergibt sich aus der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 312c Rn. 1). Sinn und Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Fernabsatzvorschriften ist der Ausgleich von zwei für Distanzgeschäfte typischen Defiziten: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (BGH, Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 380/03, BGHZ 160, 393-400, zitiert nach juris Rn. 21 mwN). Wenn der Verbraucher aber in persönlichen Kontakt zu einer Person tritt, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu geben, liegt eine solche besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers nicht vor. Denn er hat die Möglichkeit, in gleicher Weise wie in einem Präsenzgeschäft alle gewünschten Informationen in einem persönlichen Gespräch zu erlangen. Der Schutzzweck der Fernabsatzvorschriften gebietet es nicht, einen Verbraucher besonders zu schützen, der die bestehende Möglichkeit umfassender Informationsbeschaffung tatsächlich nicht ausnutzt. In der Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 30 zu § 1 Abs. 1 heißt es ausdrücklich: „Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch einen Dritten, der selbst im Verhältnis zum Verbraucher nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt, so liegt kein Fernabsatz mehr vor.“ So liegt der Fall hier. Bei einem Verbraucher, der – wie vorliegend die Kläger – vor Abschluss eines Kreditvertrages einen Finanzdienstleister bzw. einen Finanzberater als Vermittler einschaltet, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er dies mit Blick auf eine Beratung zu Finanzierungsfragen und ggf. auch Finanzierungsalternativen erwartet, zumindest aber um die Möglichkeit weiß, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu erlangen. Letztendlich kommt es nicht einmal darauf an, ob und ggf. wie lange die Kläger mit dem Vermittler tatsächlich substanzielle Fragen betreffend den streitgegenständlichen Darlehensvertrag erörtert haben. Entscheidend ist, dass Herr C selbst – anders als ein Bote – hierzu unschwer in der Lage war bzw. gewesen wäre und dass für die Kläger die Möglichkeit bestand, im persönlichen Kontakt mit dem Vermittler Auskünfte über die beabsichtigte Immobilienfinanzierung zu erlangen. Den Klägern stand daher der Vermittler als Ansprechpartner zur Verfügung, um die ihm wichtigen Informationen abzufragen. Diese Informationsmöglichkeit haben die Kläger auch genutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es auch nicht darauf an, ob der Vermittler Herr C „im Lager“ der Beklagten steht bzw. stand oder gar – was die Kläger offenbar als Abgrenzungskriterium betrachten – über das Vertragsangebot der Beklagten an sie entscheiden konnte (vgl. Schriftsatz vom 05.07.2018, S. 4). Entscheidend ist in Bezug auf die Anwendbarkeit der Fernabsatzvorschriften – anders als z.B. bei der Frage der Haftung für Beratungsfehler eines Vermittlers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2012 – 20 U 249/11, zitiert nach juris Rn. 110) –, ob der Vermittler Informationen erteilen kann und in dem Sinne „soll“, dass die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass er für Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu Vertragsleistungen zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz von Finanzberatern bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen. Dass die Beklagte Herrn C – insoweit über eine bloße Botenfunktion hinausgehend – als abschlussrelevanten Vermittler angesehen hat, geht auch daraus hervor, dass sie im „Erläuterungsprotokoll D“ (Anl. BB1, Bl. 360 GA) als zuständigen Vermittler den Finanzdienstleister „Dr. E“ sowie Herrn „F C“ ausdrücklich mit Anschrift angegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist Herr C auch als von der Beklagten mit der Erläuterung und Informationserteilung bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages „bevollmächtigter Vertreter“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 (WM 2018, 729-733, zitiert nach juris Rn. 20 f.) anzusehen. Die die besondere Schutzbedürftigkeit begründenden typischen Defizite des Fernabsatzgeschäfts, die „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“, resultierend insbesondere aus der fehlenden Möglichkeit, sich an eine natürliche Person zu wenden, um weitere Informationen zu erlangen, sind daher vorliegend nicht gegeben, weshalb bei zusammenfassender Würdigung die Anwendung der Schutzvorschriften des Fernabsatzes auch nicht interessengerecht erscheint. Von einem Fernabsatzgeschäft kann nach alledem nicht die Rede sein. 4. Soweit die Kläger rügen, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Klägerin zu 2) bezüglich des Wohnungsbaudarlehens als bloße Mitverpflichtete (ohnehin) kein Widerrufsrecht zustehe (BB S. 23 f.), kommt es hierauf im Ergebnis nicht an. Selbst wenn man mit den Klägern ein grundsätzliches Widerrufsrecht (auch) der Klägerin zu 2) bejahen wollte, hätte sie – ebenso wie der Kläger zu 1) – das Widerrufsrecht nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls verspätet ausgeübt. 5. Schließlich kommt es auch auf bestehende Bedenken gegen die als Hauptanträge zu 2. und 3. formulierten Feststellungsanträge (vgl. BGH, XI ZR 586/15) im Ergebnis nicht entscheidend an. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auch bei fehlendem Feststellungsinteresse die Klage aus Sachgründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, zitiert nach juris Rn. 18), weil das Feststellungsinteresse nur für die zusprechende Entscheidung echte Sachurteilsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16, WM 2017, 1602-1605, zitiert nach juris Rn. 31). So liegt der Fall – wie dargestellt – hier.