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Entscheidung

6 StR 334/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220921B6STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220921B6STR334.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 334/20 vom 22. September 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Untreue hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2021 beschlos- sen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2021 werden zurückgewiesen. Jeder Be- schwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Potsdam vom 24. April 2020 mit Beschluss vom 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 30. Juli 2021 haben die Verurteilten hiergegen inhaltlich übereinstimmende Anhörungsrügen erhoben. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nach- teil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungser- hebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den in den Revisions- begründungen und Gegenerklärungen zur Antragsschrift des Generalbundesan- walts geäußerten und umfassend zur Kenntnis genommenen sowie in Erwägung gezogenen Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – 6 StR 364/20). Der Einwand, der Senat habe die jeweiligen – als einen einheitlichen Ver- stoß gegen § 261 StPO erhobenen – Verfahrensrügen „mit überraschender und 1 2 3 - 3 - nicht nachvollziehbarer Begründung“ für unzulässig erachtet, kann die Gehörs- rügen ebenso wenig begründen. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge vermag der Senat unabhängig von entsprechenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – die sich zutreffend zu den Einzelheiten des Rüge- vorbringens verhält – zu beurteilen. Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Potsdam, LG, 24.04.2020 - 430 Js 35595/12 23 KLs 17/16