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Entscheidung

XI ZR 355/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220921BXIZR355
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220921BXIZR355.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 355/18 vom 22. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2021 durch die Richterin Dr. Derstadt beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antrag- stellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Ge- genstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegen- standswert auf bis 35.000 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstandes seiner anwaltli- chen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da dieser dem An- tragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat. Diese Beschwer beträgt insgesamt bis zu 410.000 €. Sie setzt sich zusam- men aus dem Wert des mit den - einseitig für erledigt erklärten - Klageanträgen zu 1a und 1c wirtschaftlich identischen Hilfsantrags zu 1, für den - in Überein- stimmung mit der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht - die bis zum Wi- derruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 270.900 € maßgeb- lich sind, sowie dem Wert des Hilfsantrags zu 2. Dieser Wert beträgt 100.000 €, da sich der Hilfsantrag nur auf die "im Grundbuch […] zur laufenden Nummer 1 eingetragen[e] und gemäß Zweckerklärung vom 10.12.2014 zugunsten der Be- klagten abgetreten[e] Eigentümergrundschuld des Klägers" bezieht, die nach der im Berufungsurteil konkret in Bezug genommenen Zweckerklärung (Bl. 20 der Akten) einen Wert von 100.000 € hat, während die weiteren unter den Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden im Klageantrag nicht genannt und damit nicht Gegenstand dieses Antrags sind. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags hat keinen eigenständigen Wert. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag auf Zahlung von 34.097 € ist nur in Höhe von 19.167,29 € hinzuzurechnen, da er in Höhe von 14.929,71 € eine für den Gegenstandswert unbeachtliche Nebenforderung betrifft, weil insoweit Nut- zungsersatz für die Zeit bis zum Widerruf begehrt wird. 3 4 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Derstadt Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 23.02.2017 - 14 O 149/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2018 - I-31 U 42/17 - 5