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Entscheidung

IX ZA 3/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230921BIXZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230921BIXZA3.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 3/21 vom 23. September 2021 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, den Richter Dr. Schultz und die Rich- terin Dr. Selbmann am 23. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz- anfechtung auf Zahlung in Anspruch; sie klagt aus abgetretenem Recht des In- solvenzverwalters. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu- rückgewiesen worden. Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beru- fungsgerichts. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 iVm § 522 Abs. 3 ZPO) ist abgelaufen. Ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hätte keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozess- partei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist le- diglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rech- nen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17, NJW-RR 2018, 1270 Rn. 5 mwN; st. Rspr.). Das ist der Fall, wenn sich die Partei bei ob- jektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen darf, die Voraus- setzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6 mwN). 2. Der Beklagte hat keine vollständig ausgefüllte Erklärung über die per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. … 2 3 4 - 4 - … Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 09.09.2020 - 7 O 172/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2021 - I-12 U 48/20 - 5