Entscheidung
VI ZB 56/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270921BVIZB56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270921BVIZB56.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 56/21 vom 27. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 21 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller so- wie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzen- den Richter Seiters wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 5. Juli 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs u.a. durch den Vorsitzenden Richter Seiters einen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 hat die Antragstellerin den Vorsitzen- den Richter Seiters wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie macht gel- tend, der Vorsitzende Richter habe in fünf Beschlüssen vom 3. März bzw. 5. Juli 2021 bewusst die Gegenseite vertreten und gegen Urteile des BGH entschieden. Er habe deshalb gegen die Verpflichtung zur Unparteilichkeit verstoßen. II. Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. 1 2 - 3 - Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be- fangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5). Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei un- günstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Be- tracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünfti- ger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ge- mäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begrün- den, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Ent- scheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte 3 4 5 - 4 - (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN). von Pentz Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanz: LG Stade, Entscheidung vom 26.05.2021 - 4 O 73/21 -