Beschluss
III ZR 140/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht den Vortrag der Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ihm aber nicht gefolgt ist.
• Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zu Kenntnisnahme und Erwägung vorgebrachten Vortrags, nicht aber zur Übernahme der Parteiansicht oder zur ausdrücklichen Behandlung jedes einzelnen Vorbringens.
• Ein Gehörsverstoß ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er alle Begründungsstränge der Entscheidung betrifft.
• Neue Angriffsmittel, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, sind nach §§ 525, 296a ZPO unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: Kenntnisnahme genügt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs • Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht den Vortrag der Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ihm aber nicht gefolgt ist. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet zu Kenntnisnahme und Erwägung vorgebrachten Vortrags, nicht aber zur Übernahme der Parteiansicht oder zur ausdrücklichen Behandlung jedes einzelnen Vorbringens. • Ein Gehörsverstoß ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er alle Begründungsstränge der Entscheidung betrifft. • Neue Angriffsmittel, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, sind nach §§ 525, 296a ZPO unbeachtlich. Kläger wandten sich mit einer Anhörungsrüge gegen ein Senatsurteil vom 6. Oktober 2016. Streitgegenstand war die Frage, ob der Senat durch Unterlassen der Auseinandersetzung mit bestimmten Revisions- und Verfahrensrügen das rechtliche Gehör der Kläger verletzt habe. Kernsächlich stritten die Parteien darüber, ob der Senat Vorbringen der Kläger übergangen habe, insbesondere zur Behauptung, der Luftangriff habe nur die Tanklastwagen zum Ziel gehabt, sowie zu Einwänden zur Aussage eines nachrichtendienstlichen Informanten und zur Verfügbarkeit von Aufklärungsergebnissen der Piloten. Die Kläger rügten ferner, der Senat habe einen unzulässig verengten Prüfungsmaßstab angewendet und neue Behauptungen nicht berücksichtigt. Der Senat hielt dagegen, er habe das Vorbringen vollständig berücksichtigt, sei aber zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung gelangt. Zudem habe das Gericht die Klage hauptsächlich aus einem anderen, nicht angegriffenen Grund abgewiesen. • Die Anhörungsrüge ist statthaft nach § 321a Abs. 1 ZPO, jedoch unbegründet, weil Art. 103 Abs. 1 GG nur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags verlangt, nicht dessen Übernahme oder ausdrückliche Behandlung jedes Punktes. • Der Senat hat die Rügen der Kläger in der Entscheidung inhaltlich behandelt und die vorgetragenen Tatsachen und Argumente gewürdigt; die bloße Abweisung der Parteiansicht begründet keinen Gehörsverstoß. • Zur Verfahrensrüge (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Das Urteil enthält eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorwurf eines verengten Prüfungsmaßstabs und zeigt auf, weshalb Zweifel im Sinne der Norm nicht bestehen. • Zur Behauptung, nur die Tanklastwagen seien Ziel gewesen: Die Entscheidung legt dar, dass die Beklagte fortlaufend vorgetragen hat, sowohl die Tanklastwagen als auch umstehende Taliban seien Ziel gewesen; aus den angegebenen Stellen folgt keine Einschränkung zugunsten der Kläger. • Zum Einwand, Piloten hätten Zweifel geäußert: Der Senat hat das Transskript des Funkverkehrs geprüft und keinen Sachverhalt gefunden, der Zweifel der Piloten an der Nachricht des Informanten belegt. • Zur Behauptung der Kläger, der Informant habe das Geschehen nicht selbst beobachtet: Diese abweichende Behauptung wurde erstmals nach Schluss der Berufungsverhandlung vorgebracht und stellt ein neues Angriffsmittel dar, das nach §§ 525, 296a ZPO unberücksichtigt bleiben durfte. • Selbst wenn einzelne Gehörsverstöße vorlägen, wären sie nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil primär auf der grundsätzlichen Rechtsfrage beruht, dass deutsches Amtshaftungsrecht bei bewaffneten Auslandseinsätzen gegenüber ausländischen Personen nicht anwendbar ist; ein Gehörsverstoß müsste alle Begründungsstränge betreffen, um das Urteil zu gefährden. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2016 wurde zurückgewiesen. Die Richter fanden, dass das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt war, weil der Senat das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und geprüft hat, ohne ihrer Rechtsansicht zu folgen. Soweit die Kläger neue Angriffsmittel oder abweichende Tatsachenbehauptungen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, durften diese unberücksichtigt bleiben (§§ 525, 296a ZPO). Selbst wenn einzelne Punkte nicht in der gewünschten Weise behandelt worden wären, wären diese nicht entscheidungserheblich, weil das angefochtene Urteil maßgeblich auf einer separaten, nicht gerügten Rechtsgrundlage beruht. Die Kosten des Verfahrens trägt Kläger 1 zu 44 % und Klägerin 2 zu 56 %.