Entscheidung
5 StR 232/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR232
6mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR232.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 232/21 vom 28. September 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 24. März 2021 mit den Feststellungen aufge- hoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der 56-jährige Beschuldigte seit mehr als 20 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Zudem besteht seit frü- her Jugend eine Betäubungsmittelabhängigkeit. Er ist vielfach straffällig gewor- den. Sein Bundeszentralregisterauszug weist 39 Eintragungen auf. Im Jahr 1999 1 2 - 3 - sprach ihn das Landgericht Lübeck unter anderem vom Vorwurf der Brandstiftung in zwei Fällen frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den damaligen Feststellungen war die Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt infolge der bei ihm bestehenden parano- iden Psychose erheblich vermindert, bei einzelnen Fällen (nicht ausschließbar) aufgehoben. Bis Anfang Februar 2015 war er, unterbrochen durch einige, letztlich widerrufene Bewährungsaussetzungen, im Maßregelvollzug untergebracht. Nach seiner Entlassung – das Beschwerdegericht erklärte die Maßregel mit Be- schluss vom 4. Dezember 2014 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt – lebte er in verschiedenen betreuten Wohneinrichtungen. Er wurde wiederholt zivilrechtlich bzw. nach dem Landes-PsychKG zur Krisenintervention unterge- bracht. Im Zeitpunkt der Anlasstat war der Beschuldigte seit Monaten ohne festen Wohnsitz. In den späten Abendstunden des 28. November 2020 zündete er in- nerhalb einer von ihm als Nachtquartier gewählten kleinen ummauerten Freiflä- che eines bewohnten Anwesens zwischen Haus und Carport einen an der Haus- wand lagernden Kaminholzstapel an, weil ihm kalt war. Seine zwischen die Holz- scheite gesteckte Kunststoffregenjacke nutzte er als Brandbeschleuniger. Der Holzstapel brannte über seine gesamte Breite. Die Flammen erreichten eine Höhe von bis zu drei Metern. Hitze und Rauchgaseinwirkungen verursachten Be- schädigungen am darüber liegenden Fenster und einem holzverkleideten Dach- überstand des Wohngebäudes. Die 90-jährige, zum Tatzeitpunkt im Haus anwe- sende Bewohnerin, welche das Feuer nicht bemerkt hatte, blieb unversehrt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 15.000 Euro. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer Exazerbation der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie, im Tat- zeitpunkt im Sinne von § 20 StGB „nicht ausschließbar“ aufgehoben. 3 - 4 - II. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann keinen Bestand haben, weil deren Voraussetzungen nicht festgestellt sind. 1. Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, die Überzeugung gewon- nen, dass beim Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) mit Symptomen eines dafür typi- schen Wahnsystems besteht, flankiert von einer Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.2) bezogen auf Alkohol und Cannabis. Darüber hinaus hat der Sachverständige eine durch die langjährige Schizophrenie bedingte Persönlich- keitsdepravation mit sozialem Rückzug, affektiver Instabilität und dissozialen Verhaltensweisen diagnostiziert. Im Tatzeitpunkt habe, so der Sachverständige, „hochwahrscheinlich“ eine akut exazerbierte paranoide Schizophrenie vorgele- gen. Die Polytoxikomanie sei dagegen nicht handlungsleitend gewesen. In Ab- kehr von seiner vorläufigen Einschätzung im schriftlichen vorbereitenden Gutach- ten hat sich der Sachverständige „nicht mehr daran festhalten lassen wollen“, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben oder nicht ausschließbar aufgehoben gewesen sei, weil dieser nicht völlig losgekop- pelt von der Realität agiert habe. Vielmehr sei infolge der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsdepravation seine Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich ein- geschränkt, nicht ausschließbar aufgehoben gewesen. Zur Schuldfähigkeit hat die Strafkammer – insoweit vom in der Hauptverhandlung erstatteten Sachver- ständigengutachten abweichend – festgestellt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung infolge der paranoiden Schizophrenie „nicht aus- schließbar“ aufgehoben und er „nicht ausschließbar“ schuldunfähig gewesen war. 4 5 - 5 - 2. Die Anordnung der Unterbringung auf dieser Grundlage stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass die Voraussetzun- gen der §§ 20, 21 StGB bei der Maßregelprüfung positiv festgestellt sein müssen. Die bloße Möglichkeit ihres Vorliegens genügt nicht. Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; BGH, Ur- teil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschlüsse vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; vom 10. November 2015 – 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402; Beschluss vom 22. Juli 2020 – 1 StR 176/20, StV 2021, 239). Dass die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei Ausführung der Anlasstat sicher aufgehoben gewesen war, hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt. Soweit sich aus der Bezugnahme auf das vorbereitende schriftliche Sachverständigengutachten im Urteil ergeben könnte, dass sie (auch) von einer jedenfalls (sicher festgestellten) erheblichen Einschränkung der Einsichtsfähig- keit des Beschuldigten ausgegangen sein könnte, genügt dies für die Anordnung der Unterbringung nicht. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann straf- rechtlich von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. In diesen Fällen ist der Anwendungsbereich des § 21 StGB, der insoweit nur eine Sonderregelung des Verbotsirrtums darstellt, eröffnet, wenn das Fehlen der Unrechtseinsicht vorwerfbar ist; kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19 Rn. 12 mwN). Erkennt der Täter dagegen das Unrecht seiner Tat, handelt er – unbeschadet seiner eingeschränkten Einsichtsfähigkeit – voll schuld- haft. Zur damit entscheidenden Frage, ob bei dem Beschuldigten die Un- rechtseinsicht fehlte, verhält sich das Urteil nicht. 6 7 - 6 - Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsfeststellungen nicht die Gewissheit gewinnen, dass sich die Strafkammer jedenfalls sicher von einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und somit von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB überzeugt hat. Im Urteil wird vielmehr ausdrücklich betont, dass dem Gutachten des Sachverständigen insoweit nicht gefolgt wird. 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststel- lungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 24.03.2021 - 619 KLs 2/21 6701 Js 344/20 8 9