Entscheidung
IV ZR 141/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290921BIVZR141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290921BIVZR141.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/21 vom 29. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Dr. Bommel und Rust am 29. September 2021 beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notan- walts zur Begründung der Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2021 wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Beschwerdever- fahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erfüllung eines erbvertragli- chen Vorausvermächtnisses in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozess - 1 2 3 - 3 - bevollmächtigten eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 angezeigt, dass er das Mandat niederlege. Vor Ablauf der antragsgemäß verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte persönlich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. 1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Pro- zessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie ei- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos er- scheint. Die Beiordnung eines Notanwalts scheitert hier bereits daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aussichtslos erscheint. Zudem kommt, wenn eine Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert hat, im Fall der späte ren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts ohnedies nur dann in Betracht, wenn die Partei innerhalb der maßgeblichen Frist darlegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senats- beschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, juris Rn. 8 m.w.N.). Dazu hat der Beklagte nichts vorgebracht. 4 5 6 7 8 - 4 - III. Mangels Erfolgsaussicht kann dem Beklagten auch keine Pro- zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 09.10.2020 - 2 O 224/18 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2021 - 12 U 1634/20 - 9