Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.04.2019 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagten zu einer Zahlung von 157,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 an die Klägerin verurteilt worden sind. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 97 %, die Beklagten 3 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand : Die Parteien streiten über vermeintliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 in A. an der Kreuzung N.-Straße/V.-Straße ereignete. Beteiligt an dem Unfall waren der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches die Klägerin als Leasingnehmerin von der S. GmbH als Leasinggeberin und Eigentümerin geleast hatte, sowie der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte und von dem Beklagten zu 2) geführte LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Bei der N.-Straße handelt es sich um eine Bundesstraße, die an der besagten Kreuzung mit 2 Fahrstreifen in Geradeausrichtung und 2 Linksabbiegerstreifen ausgestattet ist. Im Kreuzungsbereich sind die Geradeaus- und Linksabbiegerspuren durch eine durchgezogene, verbreiterte Linie voneinander getrennt, die sich zwischen der linke Geradeausspur und der rechten Linksabbiegerspur befindet. Unstreitig befand sich die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auf der linken Geradeausspur, während sich der Beklagte zu 2) mit dem von ihm geführten Lkw im Bereich der Linksabbiegerspuren vor der zunächst Rot zeigenden Linksabbiegerampel befand, wobei nähere Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten zu 2) unstreitig gestellten Vortrag der Klägerin näherte sich zu diesem Zeitpunkt ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn von hinten, weswegen die Fahrzeuge auf der Straße eine Rettungsgasse bildeten. Nachdem die Linksabbiegerampel auf Grün gesprungen war, kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Beklagtenfahrzeug zur Kollision. Aus dem Unfall ist der Klägerin bzw. der S. GmbH ein Schaden entstanden, den die Klägerin wie folgt berechnet: - Schaden am PKW: 8.797,88 € (netto); - Mietwagen-Kosten: 2.212,43 € (netto), wobei die Klägerin hierauf 1.305,33 € zahlte, von denen 420,36 € auf Mehrwertsteuer und 884,97 € auf die Nettoforderung entfielen; - Wertminderung: 900,00 €, wobei insoweit Zahlung an die Leasinggeberin begehrt wird; - Sachverständigen-Kosten: 627,98 € (netto). Auf diese Forderungen leistete die Beklagte zu 1) unter Annahme einer eigenen Haftungsquote von 60 % folgende Zahlungen: - Schaden am PKW: 5.278,73 € - Mietwagen-Kosten: 525,00 € - Wertminderung: 0,00 € - Sachverständigen-Kosten: 0,00 € Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe sich mit dem von ihm geführten Lkw auf der rechten Linksabbiegerspur befunden. Bei Herannahen des Rettungswagens habe sie sich leicht nach links versetzt vor das Beklagtenfahrzeug gestellt, wobei sie sich maximal zu ¼ in der neben ihr befindlichen Linksabbiegerspur befunden habe. Als die Linksabbiegerampel auf Grün gesprungen sei, sei der Beklagte zu 2) mit seinem Lkw in das stehende Klägerfahrzeug hineingefahren. Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten lässt sich die Klägerin eine Eigenersparnis von 15 % anrechnen und vertritt die Auffassung, eine Marktforschung sei ihr nicht zumutbar gewesen. Aufschläge für eine Vollkasko-Versicherung und Winterreifen seien als erstattungsfähig anerkannt. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. an sie – die Klägerin – 3.069,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen, 2. an sie – die Klägerin – weitere 1.355,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen, 3. an die Firma S. GmbH, P.-Straße …, … R., 900,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu der Schadennummer N01 zu bezahlen, 4. an sie – die Klägerin – 627,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Zahlungen auf die Mietwagen-Kosten hat die Klägerin sodann beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. an sie – die Klägerin – 3.069,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen, 2. an die Firma K. GmbH, W.-Straße …, … C., auf die an sie – die Klägerin – gerichtete Rechnung vom 30.11.2017 1.327,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen, 3. an sie – die Klägerin – weitere 27,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, 4. an die Firma S. GmbH, P.-Straße …, … R., 900,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit der Klage zu der Schadennummer N01 zu bezahlen, 5. an sie – die Klägerin – 627,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2019 keine Anträge gestellt. Daraufhin hat das Gericht auf Antrag der Klägerin entsprechend den angekündigten Klageanträgen ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, welches den Beklagten am 29.04.2019 (Bl. 132 GA) zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 15.04.2019, am gleichen Tage eingegangen bei Gericht (Bl. 116 ff. GA), haben die Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.04.2019 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe sich auf der linken Linksabbiegerspur befunden, direkt an der Haltelinie. Das Klägerfahrzeug habe sich schräg vor ihn bewegt, so dass es sich aus seiner Sicht im toten Winkel befunden habe. Er habe das klägerische Fahrzeug daher vor dem erneuten Anfahren nicht erkennen können. Zudem habe er gestanden, als das Klägerfahrzeug ihm – dem Beklagten zu 2) – in den stehenden Lkw gefahren sei. Die Beklagten sind ferner der Auffassung, angesichts der von der Klägerin unstreitig vorgenommenen Sicherungsabtretung sei diese für die Geltendmachung der Mietwagen-Kosten nicht aktivlegitimiert. Ferner seien die Mietwagenkosten zu hoch. Bei den Nebenkosten sei ein Abzug i.H.v. 30 % vorzunehmen. Ferner seien Aufschläge für Vollkasko-Versicherung und Winterreifen nicht erstattungsfähig. Insgesamt sei allenfalls ein Normaltarif von 37,00 € für die Dauer von 15 Tagen anzusetzen, was einen gerundeten Betrag von maximal erstattungsfähigen 550,00 € ergebe. Hinsichtlich der Wertminderung bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin und verweisen insoweit auf die – unstreitige – Eigentümerstellung der S. GmbH als Leasinggeberin für das Klägerfahrzeug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und überdies Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte der Stadt A. Nr. N02 sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte befindliche Protokoll vom 11.04.2019 (Bl. 105 ff. GA) sowie das in der Akte befindliche schriftliche Gutachten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist teilweise zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. A. Aufgrund des zulässigen Einspruchs ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden. Denn die Beklagten haben durch den Schriftsatz vom 15.04.2019, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, form- und fristgerecht im Sinne der §§ 339, 340 ZPO Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2019 eingelegt B. Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit mit dem Klageantrag zu 4) ein Anspruch auf Zahlung von 900,00 € (Wertminderung) an die S. GmbH geltend gemacht wird, ist die Klage allerdings unzulässig. Denn es ist von der Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass sie eine diesbezügliche Prozessführungsbefugnis besitzen würde. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass sich die S. GmbH mit Schreiben vom 21.11.2017 (Anl. K1, Bl. 7 GA) einverstanden erklärt hat, dass unfallbedingte Kosten an die jeweiligen Firmen bzw. gegen Vorlage von bezahlten Rechnungen auch an den Leasingnehmer – also die Klägerin – ausbezahlt werden könnten. Die Wertminderung hat die Firma S. GmbH allerdings im selben Schreiben eigenständig geltend gemacht und Zahlung an sich selbst verlangt. Gerade in dieser Differenzierung zeigt sich, dass die Leasinggeberin zwischen unfallbedingten Kosten und der Wertminderung maßgeblich unterscheidet. Soweit also eine Auszahlung an einzelne Firmen bzw. die Klägerin im Hinblick auf unfallbedingte Kosten gestattet wird, was dann auch eine entsprechende Befugnis zur Geltendmachung hierauf bezogener Schadensersatzansprüche in einem Rechtsstreit indiziert, ist dies ohne Aussagekraft für eine etwaige Befugnis, auch die Wertminderung prozessual geltend zu machen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wertminderung nicht um Kosten handelt, die etwa von der Klägerin als Leasingnehmerin „aufgewandt“ werden könnten; vielmehr ist die Wertminderung untrennbar mit dem Eigentum an dem beschädigten PKW verbunden und damit ein Schaden, der allein die S. GmbH als Eigentümerin trifft. Insofern ist es folgerichtig, dass die S. Zahlung der Wertminderung an sich selbst verlangt hat. Ohne ausdrückliche Gestattung kann eine Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung der Wertminderung daher nicht angenommen werden. Eine solche ausdrückliche Gestattung liegt jedoch nicht vor. C. Die Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 157,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer und Haftpflichtversicherer des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Für die Beklagten greift auch nicht § 7 Abs. 2 StVG. Denn der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen Dritter herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht bzw. Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, welches mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhütet werden können. Auch haftet die Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, weil die Schäden auch bei Betrieb ihres Kraftfahrzeuges entstanden sind, wobei auch für sie aus den vorangegangenen Erwägungen § 7 Abs. 2 StVG nicht greift. Für keinen der Beteiligten lag ein Fall des § 17 Abs. 3 StVG vor. Denn keine der beiden Parteien hat nachweisen können, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen wäre bzw. nicht auf ein Verschulden des jeweiligen Fahrers zurückzuführen sei. Denn es ist nicht ersichtlich, dass auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Haften beide Parteien nach § 7 Abs. 1 StVG, richtet sich das Maß ihrer Haftung nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag gemäß § 17 Abs. 1 StVG. Dies führt hier zu einer Haftungsquote von 75 % zulasten der Klägerin und einer Quote von 25 % zulasten der Beklagten. Denn das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme von folgendem feststehenden Sachverhalt aus: Das klägerische Fahrzeug befand sich hinter mehreren anderen Fahrzeugen an der Kreuzung der N.-Straße mit der V.-Straße. Zum gleichen Zeitpunkt befand sich der von dem Beklagten zu 2) geführte Lkw auf der rechten Linksabbiegerspur an der gleichen Kreuzung, wobei er mit seinem Lkw vorne an der Haltelinie stand. Während die Fahrzeuge an besagter Kreuzung standen, näherte sich von hinten ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn. Daraufhin bildeten die Fahrzeuge eine Gasse. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges lenkte ihr Fahrzeug daraufhin nach links in Richtung der neben ihr liegenden (rechten) Linksabbiegerspur, wobei sie in eine Position geringfügig links neben der zwischen den Spuren befindlichen durchgezogenen Linie und damit in die Fahrspur des Beklagtenfahrzeugs gelangte. Nachdem die Linksabbieger-Ampel auf Grün gesprungen war, setzte sich der Beklagte zu 2) mit seinem Lkw in Bewegung, wobei er zunächst gegen die links befindlichen Türen des Klägerfahrzeugs fuhr, sodann Kontakt mit dem Spiegel des Klägerfahrzeugs hatte und dann den Kotflügel verformte, wodurch der klägerische PKW nach vorne und nach rechts gedrückt wurde. Die Annäherung des klägerischen Pkws war zuvor für den Lkw-Fahrer nicht sichtbar. Vor dem Anfahren wäre der klägerische PKW für den Lkw-Fahrer jedoch durch einen Blick in den rechten Frontspiegel erkennbar und der Unfall dadurch vermeidbar gewesen. Diese Feststellungen beruhen auf dem unstreitigen Sachverhalt sowie den Ausführungen des Sachverständigen O. in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.03.2020. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, der Lkw der Beklagten habe sich auf der rechten Linksabbiegerspur befunden und sei das schnellere Fahrzeug gewesen. Die Schäden bei beiden Fahrzeugen korrespondierten, so dass von Vorschäden nicht auszugehen sei. Eine Zuordnung der Fahrzeuge lasse sich über den Spielkontakt herstellen. Unter Berücksichtigung der Örtlichkeit sowie der jeweiligen Fahrzeugpositionen und des Schadensbildes sei davon auszugehen, dass der Lkw der Beklagten gegen den PKW der Klägerin gefahren sei, wobei er diesen zunächst im Bereich der Türen berührt habe und dann den Druck durch den Spiegelkontakt erhöht habe. Sodann habe er den Kotflügel verformt und hierdurch den PKW nach rechts und nach vorne gedrückt. Aus der von dem Sachverständigen ermittelten Ausgangsposition der Fahrzeuge nach Bildung der Rettungsgasse (Anlage A 30 zum Gutachten) ergibt sich außerdem, dass das Fahrzeug der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geringfügig über die durchgezogene Linie hinweg, die sich zwischen der rechten Linksabbiegerspur und der linken Geradeausspur befand, in die rechte Linksabbiegerspur hineinragte. Unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse in LKWs der hier streitgegenständlichen Art und der ermittelten Positionen ist der Sachverständige zu der Überzeugung gelangt, die Annäherung des PKW sei für den Lkw-Fahrer zwar nicht sichtbar gewesen. Demgegenüber sei allerdings nach dem Grünwerden der Ampel für den Lkw-Fahrer unmittelbar vor seinem Anfahren durch einen Blick in den rechten Frontspiegel das Fahrzeug der Klägerin erkennbar und der Unfall damit vermeidbar gewesen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Korrektheit der Ausführungen des gerichtsbekannt besonders erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln. Seine Untersuchungsergebnisse decken sich insbesondere mit den Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort, wie sie sich in der beigezogenen Akte der Stadt A. finden, sowie der Angabe der Klägerin, die selbst eingeräumt hat, ihr Fahrzeug habe etwas in die rechte Linksabbiegerspur hineingeragt. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin zwar kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, da in der konkreten Situation das Rechtsfahrgebot nicht galt. Vielmehr war die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gemäß §§ 38 Abs. 1 S. 2, 11 Abs. 2 StVO gehalten, nach links zu fahren, da der Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn die Anordnung für alle übrigen Verkehrsteilnehmer beinhaltete, sofort freie Bahn zu schaffen; gemäß § 11 Abs. 2 StVO bedeutete dies angesichts der 2 vorhandenen Geradeausspuren, dass zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine Rettungsgasse zu bilden war. Denn bei der N.-Straße handelt es sich gerichtsbekanntermaßen um eine Bundesstraße (B…), die dementsprechend als Außerortsstraße im Sinne des § 11 Abs. 2 StVO anzusehen ist. Durch das Überfahren der durchgezogenen Linie hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs jedoch gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 aus Anl. 2 der StVO (Überfahren von Fahrstreifenbegrenzungen) verstoßen. Denn danach darf eine durchgehende Linie nicht überfahren werden. Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn bei Bildung einer Rettungsgasse der Platz wegen beengter Fahrstreifen nicht zur Durchfahrt der Hilfsfahrzeuge ausreicht; in einem solchen Fall darf unter dem Notstandsgesichtspunkt sogar auf Seiten- und Mittelstreifen ausgewichen werden (vgl. Münchener Kommentar zum StVR/Kettler, 1. Aufl., § 11, Rn. 3); für durchgezogene Linien kann insoweit nichts anderes gelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrstreifen vorliegend so eng gewesen wären, dass das normale Ausweichen bis an den äußersten Rand des eigenen Fahrstreifens nicht ausgereicht hätte, um eine genügende Rettungsgasse zu bilden, bestehen vorliegend jedoch nicht. Dementsprechend liegt in dem Überfahren der durchgezogenen Linie zugleich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ebenso liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, der vorsieht, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt wird. Dem Beklagten zu 2) ist ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen, weil er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen Blick in den rechten Frontspiegel das klägerische Fahrzeug hätte erkennen und den Unfall vermeiden können. Dabei wiegt der Verstoß umso schwerer, als angesichts der wegen des Rettungswagens gebildeten Gasse zu erwarten war, dass Fahrzeuge unter Umständen an Stellen stehen würden, an denen sie sich normalerweise nicht befinden. Insoweit war die Anwendung einer besonderen Vorsicht beim Anfahren geboten. Vor diesem Hintergrund tritt die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) geführten Lkw – anders als sonst üblicherweise bei Verstößen des Unfallgegners gegen § 7 Abs. 5 StVO – vorliegend nicht zurück, sondern ist vielmehr im Rahmen der Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen. Die wechselseitigen Verschuldensbeiträge gewichtet das Gericht hier mit 25 % zulasten der Beklagten und 75 % zulasten der Klägerin. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin gegen die Beklagte lediglich einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 157,00 €. Denn die allenfalls bestehenden weiteren Zahlungsansprüche sind bereits durch die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Regulierung im Wege der Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Im Einzelnen: Die Reparaturkosten wurden bereits i.H.v. 5.278,73 € entsprechend einer angenommenen Haftungsquote der Beklagten von 60 % reguliert. Da die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen nur i.H.v. 25 % haften, liegt bereits eine Überzahlung vor, so dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht mehr besteht. Entsprechendes gilt für die Mietwagen-Kosten. Selbst unterstellt, dass alle in dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag i.H.v. 1.880,43 € aufgeführten Einzelpositionen grundsätzlich erstattungsfähig wären, ist ein entsprechender anteiliger Anspruch der Klägerin bereits erfüllt. Denn unter Zugrundelegung einer Haftung von 25 % bestünde allenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 470,11 €. Durch die bereits erfolgte Zahlung von 525,00 € ist der maximal bestehende Anspruch der Klägerin damit bereits gemäß § 362 BGB erfüllt. Auf die Frage, ob und inwieweit Aufschläge für eine Vollkasko-Versicherung sowie Winterreifen erstattungsfähig sind und ein Normaltarif anzusetzen bzw. bei den Nebenkosten ein Abzug von 30 % vorzunehmen ist, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die Klägerin hat allerdings Anspruch auf Zahlung von 25 % der i.H.v. 627,98 € (netto) entstandenen und von ihr bereits bezahlten Sachverständigenkosten, also auf 157,00 €. Dieser Anspruch ist bislang nicht durch Zahlung erfüllt worden. II. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist durch Zustellung der Klage am 02.08.2018 (vgl. Postzustellungsurkunde Bl. 40 GA) eingetreten. Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.