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Entscheidung

VII ZR 66/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290921BVIIZR66.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 66/20 vom 29. September 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Klägerin vom 9. September 2021 ist unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichts- hof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VII ZR 300/19 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend ge- machten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durch- greifend erachtet. 1 2 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu beschei- den. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24). Pamp Halfmeier Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.10.2018 - 15 O 104/17 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.04.2020 - 2 U 116/18 - 3