Entscheidung
2 StR 354/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300921B2STR354
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300921B2STR354.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 354/20 vom 30. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin K. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. September 2021 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. April 2020 wird verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl- len, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; hinsichtlich ihm vorgeworfener Taten zum Nachteil der Nebenklägerin ist er freigesprochen worden. Gegen die- ses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie – ohne aus- drücklichen Antrag und ohne nähere Begründung – die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), soweit es sich gegen die Verurtei- lung des Angeklagten wegen ausschließlich zum Nachteil anderer Nebenkläge- rinnen begangener Straftaten richtet (§ 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im 1 2 - 3 - Übrigen ist es zulässig, aber unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar lautet der Antrag des Generalbundesanwalts zunächst dahin, die Re- vision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen; in der weiteren Formulierung der Zuschrift, das Rechtsmittel der Nebenklägerin könne „auch in der Sache keinen Erfolg haben“, ist aber hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 582/13; BGH, Beschluss vom 24. September 2014 – 4 StR 553/13, juris Rn. 3). Franke Appl Zeng Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Aachen, LG, 02.04.2020 - 806 Js 489/19 69 KLs 15/19 3