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Urteil

69 KLs 15/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0402.69KLS15.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun (9) Jahren

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen DZ., WG. und BT.. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 1, (Abs. 4), Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB, 223 Abs. 1, 52, 53, N11 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun (9) Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen DZ., WG. und BT.. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 2 Nr. 1, (Abs. 4), Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB, 223 Abs. 1, 52, 53, N11 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. I. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden: 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47-jährige Angeklagte ist ledig, verlobt und Vater zweier Töchter aus zwei unterschiedlichen Beziehungen, auf die nachfolgend noch zurückzukommen sein wird. Der Angeklagte wuchs im Wesentlichen im Haushalt seiner Großeltern väterlicherseits auf, in den er im Alter von sieben Monaten aufgenommen wurde. Seine leibliche Mutter hat der Angeklagte nie kennen gelernt. Im Haushalt der Großeltern, in dem auch sein Vater lebte, wuchs er gemeinsam mit zwei Brüdern des Vaters auf. Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, zog der Vater aus dem großelterlichen Haushalt aus. Einen Wechsel in den Haushalt des Vaters im Alter von 14 Jahren lehnte der Angeklagte ab. Der Angeklagte wurde altersgerecht im Jahr xxxx eingeschult und besuchte im Anschluss an seine Grundschulzeit die Hauptschule in FZ., die er im Jahr xxxx mit der Mittleren Reife verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma EL.AG. Von xxxx bis xxxx leistete er seinen Grundwehrdienst und arbeitete danach bei der Firma XR. in YA., bis diese nach Insolvenz etwa im Jahr xxxx ihren Geschäftsbetrieb einstellte. Im Anschluss daran arbeitete der Angeklagte drei Monate lang als Möbelverkäufer bei der Firma HY. in YA. und war im Anschluss bei dem Bäckereizulieferer EP.. WC. in NR. beschäftigt. Nach seiner betriebsbedingten Entlassung finanzierte er mit der ihm ausbezahlten Abfindung den Erwerb des Lkw-Führerscheins, aufgrund dessen er anschließend als Kraftfahrer für die Firma OU. (UD.) bis xxxx im Bereich der Klärschlammentsorgung im Kreis J. beschäftigt wurde. Nach seiner dortigen Entlassung, nachdem nach Angaben des Angeklagten sein Arbeitgeber wegen eines Müllskandals die Aufträge verloren hatte, arbeitete er für die Firma MR./MB. im Bereich der Arbeitsbühnenvermietung in NR., bis er mit seinem Arbeitgeber - nach eigenen Angaben aus privaten Gründen - mit Wirkung zum 00.00.0000 einen Aufhebungsvertrag schloss. Nach Angaben des Angeklagten erlitt seine damalige Partnerin und Mutter seiner jüngsten Tochter MY. seinerzeit einen Schlaganfall und schwebte vorübergehend in Lebensgefahr. Nachfolgend sei sie wegen psychischer Störungen nicht mehr in der Lage gewesen, die Versorgung der Kinder sicherzustellen, was er sodann übernommen habe. Am 00.00.0000 begann der Angeklagte eine Umschulung zum Fahrlehrer, die er bis zu seiner Verhaftung am 00.00.0000 (BZR Nr. 1) fortführte, dann allerdings nicht beenden konnte. Vor dieser Inhaftierung, auf die an späterer Stelle noch zurückzukommen sein wird, erhielt er zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von 1.100,- EUR netto. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im Jahr xxxx beschrieb der „eindeutig heterosexuell“ orientierte Angeklagte gegenüber der damals zuständigen Abteilungsleiterin der JVA H. seine sexuelle Entwicklung als unauffällig. Interesse an Mädchen habe er seit dem xx. Lebensjahr, in diesem Alter habe er auch erstmals masturbiert. Er masturbiere zwischenzeitlich nur, wenn er keine Partnerin habe, dann etwa einmal wöchentlich. Seinen ersten Geschlechtsverkehr habe er im Alter von xx Jahren mit einer xx Jahre alten Partnerin gehabt. Mit dieser Partnerin war er etwa zwei Jahre lang zusammen, sie sei seine „erste große Liebe“ gewesen. Danach sei er für etwa zwei Jahre mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft zusammen gewesen, sie habe eine forsche und direkte Art gehabt, auch wenn es um die Ausübung von Geschlechtsverkehr gegangen sei, die ihm gefallen habe. Wenn eine Frau ihm sage „Ich will dich“, dann bekomme er generell ein Gefühl von Wärme, das Gefühl gebraucht zu werden und dass ihn jemand möge und dann könne er schlecht „Nein“ sagen; diese Gefühle seien dann wichtiger als der Sex. Im Anschluss sei er wiederum für einen Zeitraum von zwei Jahren mit einer gleichaltrigen Partnerin zusammen gewesen, die zurückhaltender gewesen sei, was ihm nicht so gut gefallen habe. Über diese Partnerin lernte er Frau RS., die Mutter seiner ältesten Tochter CW., kennen, die damals xx Jahre alt war, er selbst xx. Zwischen seinen Beziehungen zu Frau MQ. und Frau NS., auf die nachfolgend noch näher eigegangen wird, hatte der Angeklagte kurzfristig eine Beziehung zu einer xx Jahre alten Frau. Bis zu seiner ersten Inhaftierung hatte der Angeklagte darüber hinaus noch Geschlechtsverkehr mit acht bis zehn Prostituierten, überwiegend auf dem KW. Straßenstrich. Der Geschlechtsverkehr mit Prostituierten ist für ihn nach eigener Angabe jedoch weniger befriedigend, als „Sex in Verbindung mit Liebe“. Sein erster Bordellbesuch sei während seiner Zeit bei der Bundeswehr erfolgt. Der Angeklagte hat nach eigenem damaligem Bekunden eine Vorliebe für junge Mädchen im Alter zwischen 15und N13 Jahren, aber keine sexuelle Präferenz für kindliche Figuren. Er habe nur einmal während der Beziehung zu Frau MQ. einen „Vierer“ gehabt, bei dem sich die beiden damals befreundeten Paare gegenseitig beim Sex zugesehen hätten. Der Angeklagte hat nach eigener Aussage eine Vorliebe für Oral- und Vaginalverkehr in verschiedenen Stellungen, abhängig davon, was seine Partnerin begehre; hin und wieder habe er - abhängig von seiner Stimmung - auch gerne Analverkehr und möge „manchmal“ auch gerne Fesselspiele, für die er Seile benutze. Eine Vorliebe für SM-Praktiken besteht nach eigenen Angaben ebenso wenig wie ein Fetisch oder sonstige sexuelle Deviationen. Er möge es nicht, wenn Frauen Cellulite hätten. Pornos habe er zwei- bis dreimal im Monat konsumiert; er habe auch mal Kinderpornos im Internet aufgerufen, um zu überprüfen, ob es „tatsächlich so einfach sei, an Kinderpornographie zu kommen“; die Filme habe er jedoch aus mangelndem Interesse weggeklickt. Etwa im Jahr xxxx lernte der Angeklagte Frau RS. kennen, die zu dieser Zeit xx Jahre alt war. Frau MQ. sei in der Beziehung - nicht nur in der Sexualität - der „aktive Part“ gewesen, was ihm gefallen habe. Als Frau MQ. zum zweiten Mal von ihm schwanger wurde, das erste Kind hatte sie im Alter von 20 Jahren auf Anraten ihrer Mutter abtreiben lassen, zog das junge Paar zusammen. Frau MQ. sei „die ganz große Liebe gewesen“, die Beziehung sei jedenfalls bis zur Geburt der gemeinsamen Tochter CW. im Jahr xxxx perfekt gewesen. Während der Beziehung mit Frau MQ. hatte der Angeklagte mit ihr anfangs fast täglich Geschlechtsverkehr, was nach Geburt des Kindes abbrach. Danach fühlte er sich hinter das gemeinsame Kind zurückversetzt, die Sexualität in der Partnerschaft ließ nach, bis es spätestens im Jahr xxxx (möglicherweise auch bereits im Jahr xxxx) endgültig zur Trennung des Paares kam, nachdem der Angeklagte andere Männerbekanntschaften der Frau MQ. aufgedeckt hatte. Die gemeinsame Tochter wuchs nach der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Mutter der RS. auf. Der Angeklagte zog zunächst wieder in den Haushalt seiner Großmutter väterlicherseits zurück. Später übten der Angeklagte und Frau MQ. das geteilte Sorgerecht für die gemeinsame Tochter aus. Nach seiner ersten Inhaftierung lebte die Tochter im Haushalt ihrer Großeltern mütterlicherseits. Nach Angaben des Angeklagten erlitt seine Tochter infolge der Trennung von ihm „schwerste psychische Schäden“, nachdem sie anlässlich seiner Inhaftierung damals dreijährig in einer Pflegefamilie untergebracht worden war. Sie fiel durch selbstverletzendes Verhalten auf, war von Zuhause abgängig und konnte in der Schule zweimal nicht versetzt werden. Sie wurde zunächst in einem Heim in Heinsberg untergebracht, wo sie mit Drogen in Kontakt kam und nach Angaben des Angeklagten von einem 38-jährigen missbraucht wurde. Später wurde sie in ein Heim nach Z. verlegt. Während des Einweisungsverfahrens anlässlich seiner ersten Inhaftierung, im Rahmen derer sich der Angeklagte in der JVA DS. befand, erfuhr er durch einen Brief, dass seine damals 13-jährige Tochter CW. versucht habe, aus dem vierten Stock ihrer Schule zu springen, von Mitschülern jedoch habe zurückgehalten werden können. Zwischenzeitlich lebt sie wieder bei den Großeltern und holt die Schule nach. Kontakt bestand zwischen dem Angeklagten und seiner ältesten Tochter ursprünglich über die Kindesmutter, inzwischen haben Vater und Tochter keinen Kontakt mehr. Seine frühere Verlobte, Frau NS., lernte der Angeklagte im Jahr xxxx kennen, als diese ebenfalls 17 Jahre und er selbst N05 Jahre alt war. Sie sei frech, selbstbewusst und fordernd, aber auch anschmiegsam und schutzbedürftig gewesen, was für ihn das „Idealbild“ einer Frau sei. Intelligenz oder wirtschaftliche Unabhängigkeit seien für ihn bei einer Frau nicht entscheidend, sie müsse vielmehr sagen, was sie wolle. Frau NS. war zum Zeitpunkt des Kennenlernens bereits schwanger. Nach dem vierten Treffen zog seine damalige Partnerin in die Wohnung des Angeklagten. Zu dem Kind der Frau NS., welches diese Leon nannte, bei dessen Geburt der Angeklagte dabei war, steht er nach eigenen Angaben, wie zu einem eigenen Sohn. Nach Angaben des Angeklagten sei Frau NS. „bildhübsch“ gewesen und habe auch nach der Geburt ihres Sohnes noch eine „Topfigur“ gehabt. Am 20.00.0000 kam zudem die gemeinsame Tochter MY. zur Welt. Nach einem Schlaganfall der damals noch 19 Jahre alten Zeugin NS. in den letzten Tagen der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter und einer damit einhergehenden Persönlichkeitsveränderung nahm der Angeklagte die Hilfe des Jugendamtes des Kreises J. in Anspruch, da er die Versorgung der Kinder in Gefahr sah. Zunächst wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden konnte, ob die beiden Kinder nach einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Verlobten - die das Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter MY. jeweils zu gleichen Teilen ausübten - durch das Jugendamt in Obhut genommen und in Pflegefamilien untergebracht wurden und der Angeklagte bis zu seiner ersten Inhaftierung auf familiengerichtlichem Wege versuchte, das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht über sein Kind MY. zurück zu erhalten, oder ob - wie von ihm selbst behauptet - seine damals dreijährige Tochter erst im Zuge seiner ersten Inhaftierung in Obhut genommen wurde. Der Angeklagte und seine Tochter MY. hatten während seiner ersten Inhaftierung über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig Besuchskontakte im Beisein einer Umgangspflegerin in der JVA. Die Beziehung zu seiner damaligen Verlobten zerbrach endgültig im Jahr xxxx, nachdem die Belastung durch die erste Inhaftierung des Angeklagten zu groß geworden war. Nach Angaben des Angeklagten hatte seine ehemalige Verlobte sein Eigentum (z.B. seinen Pkw) während seiner Inhaftierung verkauft, verschenkt oder auch vernichtet, weshalb er auch verschiedentliche Strafanzeigen gegen sie gestellt habe, die jedoch allesamt durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien. Er habe sich als verurteilter Straftäter nicht ernst genommen und diskriminiert gefühlt. Im April xxxx wurde seine Tochter MY. nach Angaben des Angeklagten von ihrer Pflegemutter misshandelt, weshalb sie in der Folge aus der Pflegefamilie herausgenommen und in einem Heim in VJ. untergebracht wurde. Nach Ansicht des Angeklagten ist diese Heimunterbringung seiner Tochter lediglich notwendig geworden, weil die Staatsanwaltschaft H. im Frühjahr xxxx - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - erfolgreich Beschwerde gegen seinen Haftentlassungsbeschluss erhoben hatte. Weiterhin ist der Angeklagte der Ansicht, dass er sich aufgrund dieser Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht von seiner im Frühjahr xxxx verstorbenen Großmutter verabschieden konnte,, die ihn großgezogen hatte und zu der er während seiner ersten Inhaftierung telefonischen Kontakt unterhielt. Eine Ausführung des Angeklagten aus der JVA zur Beerdigung seiner Großmutter wurde nach Angaben des Angeklagten abgelehnt. Nach seiner schlussendlichen Haftentlassung besuchte er seine Tochter MY. regelmäßig in dem Heim in VJ.. Im Frühjahr xxxx wurde seine damals 11-jährige Tochter MY. nach Angaben des Angeklagten Opfer eines versuchten sexuellen Übergriffs sowie eines gewalttätigen körperlichen Übergriffs in dem Heim und fiel mit Diebstahlsdelikten auf. Im Frühjahr xxxx wurde MY. wegen Eigen- und Fremdgefährdung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht, nachdem sie vermehrt von dem Heim abgängig gewesen war. Zwischenzeitlich lebt sie in einer Wohneinrichtung in Wegberg, für welche nach Angaben des Angeklagten 7.500 € im Monat aufgewendet werden müssen. Der Angeklagte hegte den Wunsch, seine Tochter im Falle einer Haftentlassung in seinen Haushalt aufzunehmen. Im Februar xxxx fand hierzu ein Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. statt. Nach Angaben des Angeklagten fand zudem im Mai xxxx eine Besprechung mit dem Jugendamt in VJ. statt, im Rahmen derer erwogen wurde, ob die Tochter MY. einen Teil der Ferien bei dem Angeklagten verbringen könne, um eine mögliche Rückführung vorzubereiten. Aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten in dieser Sache wurden diese Pläne nicht weiterverfolgt. Im Jahr xxxx wurde das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Die Schulden des Angeklagten beliefen sich damals auf etwa 15.000,00 EUR (30.000,00 DM) und stammten aus Privatkrediten, mit denen der Angeklagte unter anderem Autos finanziert hatte. Im Jahr xxxx wurde dem Angeklagten die Restschuldbefreiung erteilt. Der Angeklagte hatte zuletzt einen Nettoverdienst von etwa 2.500,00 EUR zuzüglich Spesen von etwa 240,00 EUR im Monat. Sein Bruttojahresverdienst lag bei 38.000 EUR. Davon zahlte er monatlich insgesamt 600,00 EUR auf Verbindlichkeiten, davon 150,00 EUR auf das freiwillig anerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 15.000 EUR an die unter BZR Nr. 1 genannte damalige Geschädigten PR., 250,00 EUR auf einen Kredit für die Möbelfinanzierung und weitere 200 EUR für die Autofinanzierung. An seine jüngere Tochter habe er wegen deren Heimaufenthalts nach eigenen Angaben nur 150,00 EUR zahlen dürfen. Seine ältere Tochter habe sich schon mal über ihre Mutter mit kostspieligen Wünschen an ihn gewandt (iPhone, Paris-Aufenthalt); ihr habe er dann finanziell etwas beigesteuert. Der Angeklagte hat sich nach eigenen Angaben selbst dazu verpflichtet, der Geschädigten seiner ersten Straftat eine Entschädigung zu zahlen. Vor seiner Inhaftierung hat er nach seinem Vorbringen ein Darlehen beantragen wollen, um die Zeugin zeitnah vollständig entschädigen zu können. Zum Abschluss des Darlehensvertrags, welches der Angeklagte nach seinen Angaben nachweisbar bekommen hätte, kam es infolge seiner Inhaftierung nicht mehr. Seit seiner Inhaftierung in dieser Sache zahlt der Angeklagte der Zeugin keine monatlichen Raten mehr. Am xx.xx.xxxx hat der Angeklagte nach eigener Auskunft die Vermögensauskunft abgegeben. Der Angeklagte leidet unter dem Ehlers-Danlos-Syndrom, einer Erkrankung des Collagenaufbaus, die mit einer Bindegewebsschwäche einhergeht und deren typische Merkmale eine besonders dehnbare Haut und sehr laxe, dehnbare Bänder sind. Aufgrund dessen ist der Angeklagte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, er darf Arbeiten nicht kniend oder über Kopf ausführen, auch darf er nicht mehr Lkw fahren. Der Angeklagte wurde in den Jahren xxxx, xxxx und xxxx jeweils wegen eines Leistenbruchs operiert. Im Jahr xxxx erlitt der Angeklagte während seiner Tätigkeit für die Firma EP.. einen Sehnenabriss in der Schulter. Im Dezember xxxx hatte der Angeklagten einen schweren Arbeitsunfall, bei welchem er von einem Lkw gefallen ist und sich die Wirbelsäule angebrochen hat; er befand sich nach eigenen Angaben bis März xxxx im Krankenhaus. Auch leide er nach eigenen Angaben unter Migräneanfällen, die derart schlimm verlaufen würden, dass ihm dann schlecht werde. Von weiteren ernsthaften Erkrankungen ist der Angeklagte bislang verschont geblieben. Alkohol konsumiert der Angeklagte nur gelegentlich in kleinen Mengen. Drogenprobleme hat der Angeklagte, der überdies Nichtraucher ist, nicht. Der Angeklagte interessiert sich in seiner Freizeit für Motorsport sowie für Traktorenlandtechnik. Er fährt insbesondere gerne zum Nürburgring. Ansonsten baut er nach eigener Angabe gerne mit Lego-Teilen, oder geht mit seiner Verlobten zum Schwimmen. Zu den näheren Umständen des Kennenlernens seiner Verlobten und des weiteren Beziehungsverlaufs wird im Rahmen des Nachtatverhaltens noch im Einzelnen zurückzukommen sein (Ziffer II. 4.). Bis zu seiner ersten Inhaftierung war der Angeklagte nach eigenen Angaben xx Jahre ehrenamtlich in der freiwilligen Feuerwehr aktiv, auch Sonn- und Feiertags, zur Tages und Nachtzeit. Er habe dort aufgrund seiner Qualifizierung zum Gruppenführer ernannt werden sollen. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen und mit ihm erörterten Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom xx.xx.xxxx bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1) Mit seit dem 00.00.0000 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts H. vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, Vergewaltigung sowie sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es traten als gesetzlich eingetretene Nebenfolgen nach § 25 JArbSchG ein Verbot zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher sowie nach § 45 Abs. 1 StGB ein Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit ein. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde (Unterstreichungen und Fettdruck wie im Original): „Gegenstand des Verfahrens sind sexuelle Übergriffe des Angeklagten zum Nachteil der am 00.00.0000 geborene PR. (Ziffer 1., Fälle 1 bis 12 ) und der am 00.00.0000 geborene WW. (Ziffer 2., Fälle 13 und 14 ). 1. Taten zum Nachteil der PR. a. Im Jahr xxxx zog die Zeugin PR. mit ihrer Familie von J. nach FZ.-MQ., weil sie zuvor in J. von einer Jugendbande wegen des Verrats eines Ladendiebstahls massiv körperlich attackiert worden war und nun Angst vor weiteren Repressalien im dortigen Umfeld hatte. An ihrem neuen Wohnort fand die Zeugin PR., die in ihrer neuen Schule schnell die Stellung einer Außenseiterin hatte, keine altersentsprechenden Kontakte. Sie verlegte sich daher auf das Internet, wo sie über verschiedene Kommunikationsplattformen zahlreiche Kontakte pflegte. Über diesen Weg fand sie auch eine – vermeintlich – beste Freundin, die sie für die xx-jährige WD. hielt und die das Namenskürzel RP. verwendete, bei der es sich tatsächlich aber um den zu dieser Zeit etwa xx Jahre alten Zeugen QR. aus OZ. handelte, dem sie auf dessen Veranlassung auch eigens für ihn angefertigte Nacktbilder schickte. b. Fälle 1 bis 10 (Fälle 1 – 6, 8 – 10 und 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 ) Im Mai xxxx kam über die Kommunikationsplattform WKW erstmals der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PR. zustande. Nachdem der Angeklagte sich zufällig das dort eingestellt Profil der Zeugin angeschaut hatte, begann die Zeugin den Kontakt, indem sie den Angeklagten als „Profil-Schnüffler" ansprach. Kurz nach Aufnahme dieses Chats fragte die Zeugin PR. den Angeklagten, ob dieser Lust auf Spaß habe. Auf seine Frage, was denn Spaß bedeute, antwortete ihm die Zeugin: „Sex". Wenige Tage zuvor war die Zeugin NS. aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten ausgezogen. Auch die gemeinsamen Kinder waren bereits in Pflegefamilien untergebracht. Deshalb erschien dem Angeklagten die Anfrage der damals 12 Jahre alten Zeugin PR. wie ein „6er im Lotto". Aufgrund ihrer Identitätsangaben im WKW-Profil, in welchem die Zeugin unzutreffend den 00.00.0000 als ihren Geburtstag angegeben hatte, hielt der Angeklagte sie entgegen ihrem wahren Alter tatsächlich für 15 Jahre alt. Beide verabredeten sodann unmittelbar, sich direkt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu treffen. Die Zeugin PR. fuhr sodann mit dem Fahrrad zur Wohnung des Angeklagten „Hinter den DS. 21“ in FZ.. Dort angekommen ließ der Angeklagte sie in die Wohnung, an welcher die Zeugin PR., der der Angeklagte die Wohnung zunächst zeigen wollte, jedoch kein Interesse zeigte. Sie begab sich unverzüglich in das Schlafzimmer der Wohnung und zog sich aus. Sodann forderte sie den Angeklagten auf, mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Auf seine Frage, ob sie denn verhüte, antwortete sie, dass sie die Pille nehme. Sodann führte der Angeklagte mit dem Kind den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus ( Fall 1 ). Schon aufgrund der umstandslosen Bereitschaft der Zeugin mit ihm, einem ihr im Wesentlichen fremden, etwa 40 Jahre alten Mann, anlässlich eines ersten persönlichen Treffens ungeschützten Geschlechtsverkehr durchführen zu wollen, hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, dass die Zeugin PR. zu eigenverantwortlicher sexueller Selbstbestimmung nicht in der Lage war. Dies nahm er jedoch von Anfang an billigend in Kauf und nutzte es zu zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung aus. Im Verlauf der weiteren Treffen mit der Zeugin PR. vertiefte sich für den Angeklagten angesichts der nachfolgend festgestellten Verhaltensweisen – insbesondere bei der Ausübung sexueller Praktiken entsprechend dem Begehr des Angeklagten – der Eindruck eines zur eigenverantwortlichen sexuellen Selbstbestimmung unfähigen Mädchens. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PR. intensivierte sich in der Folgezeit, so redeten sie bei ihren Treffen nun auch über ihre Lebensumstände. Die Zeugin beschrieb beispielsweise, dass sie Ärger mit ihrem Freund habe oder im Alter von 10 Jahren von zwei Männern vergewaltigt worden sei. Teilweise erschienen dem Angeklagten die Angaben der Zeugin glaubhaft, zum Teil erschienen sie ihm jedoch so abwegig, dass er sie nicht für wahr hielt. Neben dem Kontakt über das Internet kam es mehrfach dazu, dass sich beide trafen, wobei der Angeklagte die Zeugin zum Teil an einem verabredeten Punkt in FZ. abholte oder sie ihn mit dem Fahrrad aufsuchte. Insgesamt kam es bis Ende Juni xxxx zu mindestens fünf weiteren Treffen in der Wohnung des Angeklagten, bei denen der Angeklagte jedes Mal mit dem Mädchen den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog ( Fälle 2 bis 6 ). Im Juli xxxx wurde der Angeklagte von seinem Arbeitgeber für vier Wochen auf einer Baustelle in Spanien eingesetzt. Der Angeklagte schlug vor Reiseantritt der Zeugin PR. vor, sie könne ihn doch nach Spanien begleiten. Dies lehnte die Zeugin unter Hinweis darauf ab, dass sie keinen Reisepass besitze und ihre Eltern nicht genügend Geld besäßen, einen Reisepass für sie erstellen zu lassen. Während seiner Abwesenheit schrieben sich beide jeden Morgen SMS und telefonierten jeden Abend miteinander. Nach Rückkehr des Angeklagten aus Spanien kam es zu weiteren Treffen. Bei zwei weiteren Gelegenheiten an zwei Wochenenden Anfang August xxxx vollzog der Angeklagte auf der Couch seines Wohnzimmers mit der Zeugin PR. Analverkehr. Der Vorschlag zu dieser Sexualpraktik, den das Mädchen umstandslos akzeptierte, kam von Seiten des Angeklagten. Das erste Mal ( Fall 7 ) forderte er das Kind auf, sich auf allen Vieren vor ihn zu knien. Anschließend drang er mit seinem erigierten Geschlechtsteil in den After des Mädchens ein, welches hierbei große Schmerzen verspürte. Beim zweiten Mal ( Fall 8 ) vollzog er an dem auf ihm sitzenden Kind den Analverkehr. Bei beiden Gelegenheiten ( Fälle 7 und 8 ) kam es während des Analverkehrs nicht zu einer Ejakulation; zudem vollzog er mit dem Mädchen bei beiden Gelegenheiten auch Oral- und ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. In der letzten Augustwoche xxxx schlug der Angeklagte der Zeugin PR. in seinem Schlafzimmer vor, sie an das Bett zu fesseln und heißes Wachs über ihren entblößten Körper laufen zu lassen ( Fall 9 ). Das Mädchen war wiederum ohne Einwände bereit, sich diesem Wunsch zu fügen, und legte sich vollkommen entblößt auf das Bett des Angeklagten. Sodann band der Angeklagte die Hand- und Fußgelenke des Mädchens mit roten Seilen am Bettgestell fest und rasierte zunächst ihren Genitalbereich vollständig, weil ihm die aus seiner Sicht üppige Schambehaarung des Mädchens unästhetisch vorkam. Anschließend ließ er heißes flüssiges Wachs über die Brüste, den Bauch und Genitalbereich des Kindes fließen. Als die Zeugin hierbei heftige Schmerzen verspürte, ließ der Angeklagte von diesem Vorhaben ab. Anschließend löste er die Fesseln an den Fußgelenken der Zeugin, legte sich auf sie und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr, nach welchem er auf den Bauch des Kindes ejakulierte. Von dieser Situation fertigte der Angeklagte ein Foto. Nach diesem Sexualkontakt erklärte das Mädchen dem Angeklagten, dass sie so etwas nicht noch einmal machen wolle, jedenfalls nicht bevor sie 13 Jahre alt geworden sei. Der Angeklagte war über diese Altersangabe erschrocken. Noch mehr erschrak er aber über die weitere Angabe der Zeugin, sie verhüte entgegen ihrer vorangegangenen Angaben nicht. Obwohl dem Angeklagten das wahre Alter des Kindes nun bekannt war, hatte dies keinen Einfluss auf die sexuelle Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. So kam es in der Folgezeit zu weiteren Kontakten. Um auch mit Blick auf die Eltern von BU. keinen Verdacht zu erwecken, stellte sich der Angeklagte bei den Eltern des Kindes, den Zeugen FA. und QL., Anfang September xxxx vor. Gemeinsam mit der Zeugin PR. erklärte der Angeklagte, von dem die Idee stammte und der seine kleine Tochter MY. mitgenommen hatte, den Eltern wahrheitswidrig, dass ihre Tochter für ihn als Babysitter arbeite. Sie habe sich auf eine entsprechende Anzeigenkarte im REWE-Markt gemeldet. Die Eltern der Zeugin PR. schöpften keinen Verdacht und willigten ein, obwohl ihnen ihre Tochter als Babysitter recht jung vorkam. Weil der Angeklagte vorgeblich ins Kino gehen wollte, erlaubten es die Eltern darauf hin u.a., dass sich BU. an einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag in den ersten zwei Septemberwochen xxxx von einem Freitag auf einen Samstag zum Babysitten bei dem Angeklagten aufhielt und dort auch übernachtete ( Fall 10 ). In seiner Wohnung veranlasste der Angeklagte die Zeugin PR. zunächst im Wohnzimmer, ihn oral zu befriedigen. Anschließend begab er sich mit dem Mädchen in sein Schlafzimmer und vollzog dort mit ihr den vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Während dieser Handlungen ließen der Angeklagte und die Zeugin sich von der vermeintlichen 15 Jahre alten besten Freundin „WD.“ der Zeugin PR., tatsächlich aber von dem Zeugen PL., der sich in seiner Wohnung in OZ. befand, über eine Webcam beobachten. Auch wenn zwischenzeitlich die Zeugin NS. zu dem Angeklagten zurück kehrte, bestand der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PR. fort. Im Dezember xxxx ließ sich der Angeklagte von der Zeugin die Passwörter ihrer Profile für die Internetplattformen WKW und Yappy geben. Anlass dessen war der Umstand, dass er in einem ihrer Profile gelesen hatte, dass ein 30-jähriger Mann aus ID. Gefallen darüber geäußert hatte, dass sie an ihm Oralverkehr ausgeübt hatte. Mit dem einmaligen Sexualkontakt mit dem ihr zuvor unbekannten Mann nach Verabredung über das Internet hatte das Kind den Angeklagten mit Blick auf die seinerseits wieder aufgenommene Beziehung zu der Zeugin NS. eifersüchtig machen wollen. c. Der hierüber empörte Angeklagte suchte darauf hin die Eltern der Zeugin PR. auf und legte ihnen offen, dass ihr Kind Sexualkontakte über das Internet zu älteren Männern suche. Er hielt sie an, solche Kontakte künftig zu unterbinden. Im Rahmen dieser Situation hielt der Angeklagte den Eltern der Zeugin ihr erzieherisches Versagen vor. Diese gaben dem Angeklagten auf seinen Vorschlag dann ihr Kind „für ein paar Tage" mit. d. Während einer der folgenden Übernachtungen in der Wohnung des Angeklagten bekam die Zeugin PR. mit, dass der Angeklagte mit der Zeugin NS. im Nebenzimmer Geschlechtsverkehr durchführte. Dies veranlasste die Zeugin, dem Angeklagten eine SMS des Inhalts zu schreiben, dass er „die Schlampe rausschmeißen“ und stattdessen mit ihr schlafen solle. e. Zeitweilig unternahmen der Angeklagte und die Zeugin PR. auch mit den zwei jüngeren Geschwistern BU.s Ausflüge und Unternehmungen. So besuchten sie ein Freibad oder gemeinsam mit der älteren Tochter des Angeklagten, CW., das Phantasialand. Nach solchen Ausflügen kam es dazu, dass die jüngeren Geschwister BU.s ihren Eltern berichteten, der Angeklagte habe sich auf BU. gelegt und sie geküsst oder BU. habe unbekleidet im Bett des Angeklagten gelegen. Auf diese seitens der Eltern als inadäquat empfundenen Umstände angesprochen, vermochte es der Angeklagte wortgewandt und überzeugungskräftig Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben und an der Redlichkeit seiner Absichten und seines Umganges mit dem Kind PR. zu zerstreuen. Am Nachmittag des 00.00.0000 erschien der Angeklagte während einer Geburtstagsfeier anlässlich des 13. Geburtstages der Zeugin PR. an der Wohnungstür der Familie GW. und übergab der Zeugin einen Strauß von 13 roten Rosen. Dies nährte den Verdacht der Eltern weiter, der Angeklagte nähere sich ihrem Kind in sexueller Weise. Als der Angeklagte aufgrund eines Verdachts, die Zeugin BU.a GW. könne erneut sexuellen Kontakt zu älteren Männern unterhalten, ihr Mobiltelefon, das er jedenfalls mitfinanziert hatte, sperrte und auch nach Aufforderung durch BU. nicht wieder entsperrte, kam es im Mai xxxx zwischen dem Angeklagten und den Eltern der Zeugin, die der Angeklagte aufgesucht hatte, um ihnen von dem erneuten Sexualkontakt ihrer Tochter zu einem älteren Mann zu berichten, zu einem heftigen Streit, im Rahmen dessen der Zeuge FC. GW. dem Angeklagten unlautere Absichten unterstellte und ihn der Wohnung verwies, wobei er ihm das Mobiltelefon, das der Angeklagte zuvor gesperrt hatte, hinterher warf. Ab diesem Zeitpunkt verhängten die Eltern der Zeugin PR. ein Kontaktverbot zu dem Angeklagten. f. Fälle 11 und 12 (Fälle 11 und 12 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000) Dies hielt den Angeklagten jedoch nicht davon ab, weiterhin Kontakt zu der Zeugin PR. zu suchen. Regelmäßig holte der Angeklagte die Zeugin morgens an der Bushaltestelle, an der sie auf den Schulbus wartete, ab und fuhr sie zur Schule. Es kam auch zu weiteren Treffen, die beide vor den Eltern der Zeugin verheimlichten. So kam es in der Folgezeit auch zu weiteren Sexualkontakten. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 holte der Angeklagte die Zeugin PR. mit einem Mietwagen der Marke Audi A4 von ihrer Schule ab und begab sich mit ihr in ein Waldstück. Dort veranlasste er das Kind, ihn oral bis zum Samenerguss in ihren Mund zu befriedigen ( Fall 11 ). An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende Juni/Anfang Juli xxxx begab sich die Zeugin PR. erneut zu dem Angeklagten, um ihm bei der Installation von Software auf seinem Computer zu helfen. In seinem Wohnzimmer veranlasste der Angeklagte die Zeugin PR., sein erigiertes Geschlechtsteil in ihren Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Anschließend vollzog er auf seiner Couch mit dem Kind den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ( Fall 12 ). g. In der Folgezeit wendete sich die Zeugin PR. von dem Angeklagten ab. Dieser verstand es jedoch, das Kind unter Druck zu setzen und versuchte so, es zu weiteren Treffen zu überreden, indem er drohte, intime Fotos von ihr im Internet zu veröffentlichen oder in ihrem Yappy-Profil im Internet ihre Adresse und Telefonnummer ihres Festnetzanschlusses einzustellen. Am 00.00.0000 bemerkte die Mutter der Zeugin PR., die Zeugin GW., gegen Mittag, dass ihre Tochter mit dem Angeklagten chattete. In diesem Chat las sie, dass der Angeklagte ihrer Tochter schrieb, sie müsse ihm nur noch einmal „einen blasen", dann lasse er sie in Ruhe. Die Zeugin GW. sicherte dann den Schriftverkehr, informierte ihren Ehemann, den Zeugen FC. GW.. Gemeinsam fuhren die Eheleute GW. sodann mit ihrer Tochter BU. zur Polizeibehörde nach J., wo sie Anzeige gegen den Angeklagten erstatteten. 2. Taten zum Nachteil der WW. a. Im August xxxx befand sich die damals 17 Jahre alte Zeugin WW. nach erheblichen Erziehungsschwierigkeiten im Elternhaus in einer Wohngruppe des SKF in J., AE.-straße Str. N03, wo sie sich aber auch nicht zu integrieren vermochte und schließlich auch nicht mehr regelmäßig aufhielt. Stattdessen schlief sie bei Bekannten, insbesondere bei der Zeugin DR.. In dieser Zeit lernte sie den Zeugen DN. kennen, mit dem sie eine Beziehung begann. Mit dem Zeugen DN., der nach eigenen Angaben mit einem Intelligenzquotienten von 75 ausgestattet ist, war auch der Angeklagte befreundet. Da den Angeklagten gerade seine Verlobte, die Zeugin NS., mal wieder verlassen hatte, fragte er im August xxxx den Zeugen DN., ob dieser „etwas zu poppen" für ihn habe. Gegen das Versprechen, ihm einen Klettergurt mit einem Neuwert von 100,-- EUR zu überlassen, erklärte sich der Zeuge damit einverstanden und führte dem Angeklagten seine damalige Freundin, die Zeugin WW., zu. b. Fall 13 (Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000) Am 00.00.0000 war der Zeuge DN. im Hause der Zeugin DR. bei der Zeugin BP. zu Besuch. Diese äußerte, sie müsse irgendwie Geld verdienen, woraufhin ihr der Zeuge DN. vorschlug, dies durch sexuelle Dienstleistungen zu tun. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragte der Zeuge DN. die Zeugin BP., ob sie nicht mit zu ihm kommen wolle. Er werde in Kürze von jemandem abgeholt, den sie nicht kenne. Die Zeugin BP. willigte ein. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, dass zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen DN. bereits Einvernehmen dahingehend hergestellt worden war, dass man zunächst zur in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung des Angeklagten in FZ., Hinter den DS. 21, fahren würde, um sie dort zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu überreden. Erst im Auto erklärten beide der Zeugin BP., dass sie zunächst zur Wohnung des Angeklagten fahren würden, weil dort – vorgeblich – irgendetwas am Licht des Autos zu reparieren sei. Der Angeklagte fragte die Zeugin BP. ausdrücklich nach ihrem Alter. So erfuhr er von der Zeugin BP., dass diese 17 Jahre alt war. An der Wohnung des Angeklagten angekommen begaben sich alle drei in die Wohnung, wo der Zeuge DN. der Zeugin BP. vorschlug, sie könne sich Geld durch Sex mit dem Angeklagten verdienen. Die Zeugin BP., die nie zuvor Geschlechtsverkehr gegen Geld ausgeführt hatte, nahm diesen Vorschlag sehr zögerlich auf. Gemeinsam mit dem Zeugen DN. versuchte der Angeklagte, sie davon zu überzeugen, mit ihm gegen Entgelt zu schlafen. Um dies mit dem Zeugen DN. unter vier Augen zu besprechen, zog sie sich zeitweilig mit ihm auf den Balkon zurück. Der Zeuge DN. gab ihr zu verstehen, es sei doch leicht verdientes Geld, ihm mache das nichts aus, es sei ja nicht viel, was sie zu machen habe. Schließlich gab die Zeugin BP. dem Drängen beider nach. Sie traf mit dem Angeklagten die Vereinbarung, gegen einen Betrag von 50,00 € Geschlechtsverkehr mit ihm durchzuführen. Mit dem Angeklagten begab sie sich dann in sein Schlafzimmer, wo beide sich auszogen. Gemeinsam vollzogen sie dort den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Nach dem Geschlechtsverkehr wies der Angeklagte die Zeugin BP. an, sie solle sich duschen und würde dann nach Hause gefahren. Der Angeklagte lud sodann das Mobiltelefon der Zeugin BP. mit einem Betrag von 15,00 € auf. Im Badezimmer sagte die Zeugin BP. dem Zeugen DN., dass sie nach Hause fahren wolle. Sie sagte ihm auch ausdrücklich, dass sie so etwas keinesfalls noch einmal machen werde. Auf der Rückfahrt hielten sie gemeinsam an einer Sparkasse, wo der Angeklagte Geld von einem Geldautomaten abhob und der Zeugin BP. 35,00 € gab. c. Bei der Zeugin DR. angekommen erzählte die Zeugin BP. ihr, dass sie von einem Kollegen des Zeugen DN. Geld geliehen habe. Die Zeugin DR. äußerte daraufhin, dass sie so etwas lieber lassen solle. Auf weitere Nachfragen, in welchem Zusammenhang sie das Geld bekommen habe, antwortete die Zeugin BP. nicht, sondern wechselte das Thema. d. Am nächsten Tag rief der Angeklagte die Zeugin BP. an, um sich mit ihr erneut zu entgeltlichem Geschlechtsverkehr zu verabreden. Sie teilte ihm jedoch mit, dass das für sie nicht mehr in Frage komme und beendete das Telefonat. Daraufhin versuchte der Angeklagte vielfach, die Zeugin BP. erneut telefonisch zu erreichen, um sie umzustimmen. Die Zeugin BP. beantwortete diese Anrufe jedoch nicht mehr, sondern drückte sie weg. Darüber war der Angeklagte empört. e. Fall 14 (Fall 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000) Nachdem es dem Angeklagten so nicht gelang, weiteren Kontakt mit der Zeugin BP. aufzunehmen, schaltete er wieder den Zeugen DN. ein. Dieser begab sich am 00.00.0000 zur Zeugin BP. in die Wohnung der Zeugin DR. in die KW. YV.-straße N04 in J., um sie dort abzuholen. Er schlug ihr vor, zu Fuß zu ihm nach FZ. zu gehen, da ihm derzeit kein Auto zur Verfügung stehe. Die Zeugin BP., die „etwas Sport" nicht abgeneigt war, willigte ein, ohne dass ihr klar war, dass dies einen Fußmarsch von etwa 15 km bedeuten würde. Die Zeugin BP. ahnte wieder nicht, dass dies erneut auf einer Absprache ihres Freundes mit dem Angeklagten beruhte. Unterwegs bat der Zeuge DN. die Zeugin BP. etwas vorzugehen, damit er in Ruhe telefonieren könne. Dies tat die Zeugin BP. und der Zeuge DN. informierte den Angeklagten telefonisch, dass sie sich nun auf dem Wege befänden. Der Angeklagte fuhr mit seinem PKW zu den Zeugen BP. und DN., die gerade an einer Landstraße entlanggingen, und bot ihnen an, sie mitzunehmen. Die Zeugin BP. war darüber schockiert und wollte nicht mitfahren. Sie fragte den Zeugen DN., was „der" hier mache. Der Zeuge DN. antwortete ihr, man brauche dann nicht zu laufen. So setzte sie sich doch gemeinsam mit dem Zeugen DN. in das Auto des Angeklagten. Dort merkte sie schnell, dass der Angeklagte sehr verärgert darüber war, dass sie seine Anrufe am Vortag auf ihrem Mobiltelefon weggedrückt hatte. In überaus aggressivem Ton fuhr der Angeklagte die Zeugin BP., die sich zunächst rechtfertigen wollte, an, dass sie „die Schnauze zu halten“ habe und sie zukünftig solche „Faxen am Handy“ zu unterlassen habe, bis die Zeugin BP. schließlich erklärte, den nächsten Anruf des Angeklagten zu beantworten. Aufgrund dieser Einschüchterung sagte die Zeugin BP. auch nichts, als ihr auffiel, dass sie entgegen ihrer Erwartung nicht zu dem Zeugen DN. nach Hause fuhren, sondern erneut zur Wohnung des Angeklagten. Dort angekommen fragte sie den Zeugen DN., warum sie nun hier seien. Dieser antwortete ihr, dass er hier noch etwas zu tun habe. Die Zeugin BP. äußerte ihr Unverständnis, dass er ihr das nicht gesagt habe, woraufhin der Zeuge DN. ihr nur entgegnete, sie solle sich nicht so aufregen. Sie folgte beiden in die Wohnung des Angeklagten. Dort setzten sich alle drei auf die Couch im Wohnzimmer. Als die Zeugin BP., die zwischen beiden saß, zu dem Zeugen DN. hinüber – und damit von dem Angeklagten weg – rutschte, fasste der Angeklagte sie fest am Arm und hinderte sie so, weiter zu dem Zeugen DN. zu rücken. Er stellte sie in ähnlich fordernder Weise wie zuvor im PKW zur Rede, warum sie von ihm wegrutsche. Denn er wolle mit ihr wieder entgeltlichen Geschlechtsverkehr durchführen, was die Zeugin BP. vehement ablehnte. In der Folge ignorierte die Zeugin BP. das seitens des Angeklagten wiederholt und fordernd vorgetragene Begehr, mit ihr zu schlafen, indem sie sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte. Die Zeugin begann damit, an die Zeugin DR. eine SMS zu schreiben, mit der sie ihr mitteilen wollte, dass sie Angst habe und hier weg wolle. Dies bemerkte der Angeklagte, der sodann versuchte, ihr das Handy wegzunehmen. Als ihm dies nicht sogleich gelang, versetzte er ihr eine heftige Backpfeife, deren Wucht die Zeugin überraschte und sehr schmerzte. So brachte der Angeklagte das Mobiltelefon der Zeugin BP. in seinen Besitz. Er schrieb sodann über dieses Mobiltelefon der Zeugin DR. eine SMS, in der dieser – vermeintlich durch die Zeugin BP. – mitgeteilt wurde, dass alles in Ordnung sei. Die Zeugin BP. versuchte nun, ihr Mobiltelefon zurückzubekommen, was der Angeklagte durch einen heftigen Schlag auf den Hinterkopf der Zeugin BP. beendete. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge DN. daneben gesessen und den Ablauf mitbekommen, sich jedoch nicht eingemischt und sich mit seinem eigenen Mobiltelefon beschäftigt. An diesem Punkt stand er auf und verließ das Zimmer, um in einem anderen Raum zu telefonieren. Die Zeugin BP. begann nun zu weinen. Das Mobiltelefon war praktisch ihr einziger Besitz von Wert und im Übrigen mit den darin gespeicherten Rufnummern die einzige Möglichkeit, mit ihrer Familie und Freunden Kontakt aufzunehmen. Sie versuchte noch einmal das Mobiltelefon an sich zu bringen, indem sie aufstand und danach griff. Der Angeklagte schubste sie allerdings immer wieder auf die Couch und schlug ihr auf den Hinterkopf, als die Zeugin seine erhobene Hand, in der er das Handy hielt, herunterziehen wollte. Der Angeklagte erklärte der Zeugin BP. sodann, dass sie erst dann das Mobiltelefon zurück erhalte, wenn sie mit ihm geschlafen habe. Die Zeugin BP. war durch die Schläge und die fordernde Ansprache des Angeklagten völlig eingeschüchtert. Als der Angeklagte ihr befahl, ins Schlafzimmer zu gehen und sich dort zu entkleiden, kam sie dem nach. Auf dem Weg ins Schlafzimmer kam sie über den Flur an der unverschlossenen Haustür vorbei. Sie wagte jedoch nicht zu fliehen, weil sie Angst hatte, der Angeklagte und gegebenenfalls auch der Zeuge DN. würden sie wieder einfangen und ihr Schlimmeres antun, als sie ohnehin zu befürchten hätte. Im Schlafzimmer entkleidete sich die Zeugin BP.. Der Angeklagte kam hinzu und wies die nun nackte Zeugin an, sich vor ihn hinknien und Oralverkehr an ihm durchführen. Der Angeklagte äußerte erneut, sie bekomme das Mobiltelefon erst zurück, wenn sie fertig seien. Er schob sodann sein erigiertes Glied in ihren Mund, woraufhin die Zeugin BP., die weinte und vor Übelkeit würgte, versuchte aufzustehen. Dies unterband der Angeklagte, indem er die Zeugin an ihren Haaren wieder zurück in die kniende Position zwang. Sodann bewegte der Angeklagte den Kopf der Zeugin BP. vor und zurück. Die Zeugin, die weiterhin heftig weinte und würgte, folgte schließlich den ihr aufgezwungenen Bewegungen. Während dessen fuhr der Angeklagte sie harsch an, sie solle sich nicht so anstellen. Die Zeugin BP. hoffte nun nur noch, dass es bald vorbei gehen würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Hoffnung, dass jemand – insbesondere der Zeuge DN. – ihr helfen würde, vollständig aufgegeben. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde der Oralverkehr sodann beendet und sie hatte sich auf seine Anweisung hin auf das Bett zu legen. Auch dem kam die Zeugin BP. nach und legte sich auf das Bett auf den Rücken. Sie presste ihre Beine zusammen. Der Angeklagte kam hinzu, riss ihre Beine auseinander, legte sich auf die Zeugin und drang mit seinem erigierten Glied in sie ein und führte den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr aus. Auch während des Geschlechtsverkehrs weinte die Zeugin unablässig. Nach dem Geschlechtsverkehr erklärte der Angeklagte ihr, dass dies eine Abreibung dafür gewesen sei, dass sie den Zeugen DN. so oft bei der Arbeit angerufen habe. Der Angeklagte schickte die Zeugin sodann in die Dusche. Sie weigerte sich zunächst, weil sie direkt nach Hause wollte. Da der Angeklagte jedoch insoweit insistierte, kam sie dem Begehren nach. Im Badezimmer kam der Zeuge DN. zu ihr und wollte sie in den Arm nehmen, sie drückte ihn jedoch weg. Als sie nach dem Duschen zurück ins Wohnzimmer kam, hatte der Angeklagte bereits wieder Guthaben in Höhe von 15,00 € auf ihr Mobiltelefon geladen. Beide fuhren die Zeugin BP. sodann zu der Zeugin DR. nach Hause. Auf dem Weg hielten sie wiederum bei einem Geldautomaten, wonach die Zeugin BP. weitere 25,00 € von dem Angeklagten bekam. Der Angeklagte sagte dazu, dass der gleiche Preis gelte, wie beim letzten Mal. Im Auto bot der Angeklagte der Zeugin BP. zudem an, sie könne sein Samsung Touchscreen Mobiltelefon, an dem die Zeugin zuvor Interesse gezeigt hatte, haben, wenn sie noch einmal mit ihm schlafe. Auch insoweit fragte der Angeklagte immer wieder und insistierend nach, ob sie eine entsprechende Vereinbarung treffen könnten. Die Zeugin BP., die nicht mehr in der Lage war, weiter Widerstand zu leisten, willigte schließlich ein, ohne dass sie erneuten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten ernsthaft in Erwägung zog. f. Nachdem die Zeugin BP. von dem Angeklagten und dem Zeugen DN. an der Wohnung der Zeugin DR. abgesetzt worden war, verlor sie dort die Fassung. Noch im Flur fragte die Zeugin DR. die Zeugin BP., die heftig weinte und stotterte, was geschehen sei. Die Zeugin BP. antwortete ihr, sie sei bei einem Kollegen vom Zeugen DN. vergewaltigt und geschlagen worden, der Zeuge DN. habe lediglich dabei gestanden und zugeguckt. Der Kollege habe sie – die Zeugin BP. – auf die Couch geworfen und ihr auch das Mobiltelefon abgenommen. Die Zeugin DR. versuchte zunächst, die Zeugin BP. zu beruhigen. Danach erzählte sie ihr nochmals langsam, dass sie mit ihrem Freund zu einem Kollegen gefahren sei, dort habe es Stress und Streit gegeben, auf der Couch habe dieser Kollege sie dann geschlagen und später vergewaltigt. Nach dieser Mitteilung insistierte die Zeugin DR. darauf hin, sofort zur Polizei und ins Krankenhaus zu fahren. Beide liefen dann zu Fuß zunächst ins Krankenhaus J., wo man sie an die Polizei verwies. Bei der Kreispolizeibehörde in J. kamen sie gegen 22.30 Uhr an. Dort machte die Zeugin BP. erste Angaben zu dem Übergriff. Anschließend wurde die Zeugin BP. mit der Zeugin DR. durch eine Streifenwagenbesatzung ins Krankenhaus J. gefahren, wo sie gynäkologisch mit Blick auf Unterleibsschmerzen, über die die Zeugin BP. klagte, und zur Spurensicherung untersucht werden sollte. Nach der Untersuchung im Krankenhaus wurde die Zeugin BP. durch Polizeibeamte in die Wohngruppe des SKF in J., AE.-straße Str. N03, gebracht. g. In der Folgezeit wurde die Zeugin BP. ergänzend polizeilich am 16.08. und am 22.09.xxxx vernommen. Schließlich wurde sie aussagepsychologisch am 00.00.0000 durch die Sachverständige Dipl.-Psychologin HL. GB. exploriert. h. Die Zeugin BP. leidet noch heute unter dem Geschehen. Sie vermeidet seitdem Kontakt mit Jungen und Männern und trifft sich in ihrer Freizeit nur noch mit Mädchen. Sie brach in der Folgezeit die Schule ab, weil sie es nicht ertragen konnte, ständig Kontakt mit männlichen Mitschülern zu haben. Sie verbringt die meiste Zeit in ihrem Zimmer und lässt nur noch ihre Geschwister in ihre Wohnung.“ Der Angeklagte hat zu diesen Urteilsfeststellungen sowie zu der damaligen Hauptverhandlung eine umfangreiche schriftliche Erklärung verlesen (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000, „Verurteilungen“, „zur damaligen Verhandlung 1-3“), in welcher er die Verteilung als solche und auch die zur Aburteilung gekommenen Fälle nach ihrem objektiven Geschehensablauf bestätigte. Vereinzelt machte er hierzu jedoch abweichende und ergänzende Angaben und hob aus seiner Sicht für ihn entlastende Umstände besonders hervor („ausweislich der Urteilsbegründung ging die Initiative hierzu [zum Geschlechtsverkehr] von Ihr [der 12-jährigen Zeugin PR.] aus, sie wurde in keiner Weise von mir dazu beeinflusst (Fälle 1-9)“; es habe sich durch „Zufall offenbart, dass sie [die Zeugin PR.] mir vorsätzlich ein falsches, höheres Alter angegeben hatte“ und er sei „nur“ aufgrund seiner „frühen Einlassung“ verurteilt worden). Er habe die Geschädigte zum damaligen Zeitpunkt für selbstbestimmungsfähig gehalten, was er auch stets in der Verhandlung beteuert und eine Gutachterin, die jedoch nicht weiter gehört worden sei, bestätigt habe. Einem Beweisantrag hierzu sei nicht nachgegangen worden, die entlastende Aussage der PR. mit der Begründung, dass diese „nur aus eigenen Schuldgefühlen erfolgt sei“ nicht verwertet worden. Seine vorstehenden Angaben versicherte der Angeklagte „an Eides statt“. Er wolle seine Taten und seine Schuld weder herunterspielen noch den Opfern die Verantwortung hierfür zuschieben. Auch er würde nicht wollen, dass ein 36-jähriger Mann Geschlechtsverkehr mit seiner minderjährigen Tochter habe, auch wenn dies ab einem Alter von 14 Jahren erlaubt sei. Er habe sich damals aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankung seiner Partnerin, welche die Kinder und ihn selbst angegriffen habe, in einer „einmaligen schweren Krisensituation befunden“. Er wisse heute, dass die Verantwortung für den Geschlechtsverkehr mit der (nach seinem ursprünglichen Kenntnisstand 15-jährigen) Zeugin PR. bei ihm gelegen habe und er an Beweggründe und die Folgen dieser Handlungen für die Zeugin hätte bedenken müssen. In Fall 13 (Tatvorwurf zum Nachteil der damals 17-jährigen Zeugin WW.) sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine strafbare Handlung begehe; das angewendete Gesetz sei ausweislich der Angabe seines Verteidigers „ein Jahr zuvor“ geändert worden. In Fall 14 habe es wiederum ein „Treffen gegen Entgelt“ mit dieser Jugendlichen gegeben, er sei aber wegen Vergewaltigung verurteilt worden, obwohl ein bei der angeblichen Vergewaltigung anwesender Zeuge [der Zeuge DN.] bestätigt habe, dass die Zeugin in den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt eingewilligt habe und ein medizinisches Gutachten den Vorwurf der Vergewaltigung nicht habe bestätigen können. Der Zeuge habe seine Aussage entgegen der Urteilsbegründung nicht nachträglich geändert. Die Zeugin BP. habe bei ihrer ursprünglichen Vernehmung nicht von Gewalt ihr gegenüber berichtet. Sie sei seinen zunächst erfolgten Angaben entsprechend nachfolgend aber durch die Ermittlungsbehörden „in ihrem Aussageverhalten subtil beeinflusst worden“. Im Rahmen weiterer Angaben führte er aus, dass sie aus seiner Sicht in ihrem Aussageverhalten sogar „gezielt und massiv“ beeinflusst worden sei, um ihn zu belasten. „Man gab ihr quasi vor, dass ich sie beim Oralverkehr an den Haaren gezogen soll.“ Die Vergewaltigung sei durch suggestive Befragung in die Zeugin hineingefragt worden. Die Geschädigte selbst habe ausweislich eines während der Hauptverhandlung vor dem Verhandlungssaal anwesenden „Zeugen“ von einer abgesprochenen Aussage gesprochen und „,dass sie dafür sorgen werde, dass der [der Angeklagte] sechs Jahre bekommt“. Die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil war mit Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - (N06 StVK N07) vom 00.00.0000 zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts NR. vom 00.00.0000 (2 Ws N08) wurde der vorgenannten Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. Der Strafrest wurde endgültig durch Beschluss des Landgerichts- Strafvollstreckungskammer - vom 00.00.0000 (N06 StVK N07) - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Dem Angeklagten wurden u.a. die Weisungen erteilt, sich straffrei zu führen, bei der Familie LY. in DM. unverzüglich festen Wohnsitz zu nehmen und sich um eine feste Arbeitsstelle zu bemühen. Er wurde der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers ZJ. von der Bewährungshilfe J. unterstellt, zu dem er binnen vier Tage nach seiner Entlassung Kontakt aufzunehmen, während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten und dem er jeden Wechsel des Wohnsitzes sowie seiner Arbeitsstelle ebenso binnen Wochenfrist anzuzeigen hatte, wie gegenüber der Strafvollstreckungskammer. Ferner wurde ihm unter Ziffer 3. f) aufgebeben, sich nicht an Plätzen und Orten aufzuhalten, wo sich Kinder und Jugendliche aufzuhalten pflegen und dort zu diesen auf sonstige Weise, insbesondere durch das Internet, Kontakt aufzunehmen. Hiervon ausdrücklich ausgenommen wurde der Kontakt zu seinem noch minderjährigen Kind MY., der jedoch nur - bis zu ihrer Volljährigkeit - in Absprache mit dem Jugendamt erfolgen durfte. Schließlich wurde dem Angeklagten unter Ziffer 3 g) dieses Beschlusses die Weisung erteilt, eine Psychotherapie durchzuführen, die sich insbesondere weiter mit seiner Sexualdelinquenz auseinandersetzt. Der Angeklagte wurde noch am 00.00.0000 aus der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H. entlassen, nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte. Eine Aufnahme des Angeklagten in das KURS NRW-Programm für entlassene rückfallgefährdete Sexualstraftäter erfolgte entgegen der Empfehlung der Empfehlung der JVA H. in dem Verfahren zur Restaussetzung der Freiheitsstrafe aus unbekannt gebliebenen Gründen nicht. 2) Mit weiterem Urteil vom 00.00.0000 - rechtskräftig seit dem 00.00.0000 - wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H. (N09 Cs N10) wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 00.00.0000. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und den Begleitumständen folgende Feststellungen getroffen: Mit Datum vom 00.00.0000 richtete der Angeklagte aus der Justizvollzugsanstalt H. heraus einen Brief mit u.a. folgendem Inhalt an die Zeugin MQ.: „Hallo Miststück, leider warte ich bis heute auf Post von Dir! Ich möchte mal bitte endlich ein Foto von meiner Tochter haben. (…) Gestern habe ich mit CW. telefoniert, leider war sie wieder kurz angebunden. Sie will im Moment mal wieder nicht kommen. Komisch. Ihr scheint eins zu vergessen, die Türen gehen wieder auf! Und dann sollte jeder der versucht hat mich zu verarschen in Deckung gehen. In 5 Monaten kriege ich Lockerung und darf raus, in einem Jahr spätestens bin ich im offenen Vollzug und am Wochenende zu Hause. Ich weiß gar nicht bei was ich auf meiner Liste anfangen soll… Die OstEURpäer killen für 2.500 Leute, 500,00 EUR kostet es 3 UZI Magazine in ein Haus ballern zu lassen. Die sind krass drauf hier. Russen und Rumänenmafia, Serben, graue Wölfe, Bandidos. Einige davon kenne ich gut… Mal schauen was ich so mache wenn ich draußen bin. Was gibt es so neues bei Dir/Euch? (…) Der Brief ging der Zeugin MQ. kurz darauf zu und sie las diesen. Die Zeugin MQ. nahm die geäußerte Drohung ernst. Der Angeklagte hatte bereits zuvor mehrere Mal versucht, ein Bild seiner Tochter CW. zu bekommen. In einem vorangegangenen Brief hatte er geschrieben, dass er einen Anwalt damit beauftragen würde. Bei Abfassung und Absendung des Briefes handelte der Angeklagte mit dem Willen, dass die Drohung zur Kenntnis der Zeugin MQ. gelangt und von dieser als ernst gemeint aufgefasst wird. Seit dem Brief datiert auf den 00.00.0000 leidet die Zeugin unter Panikattacken und Angststörung. Sie befindet sich in ärztlicher Behandlung und nimmt Anti-Depressiva. Den von dem Angeklagten am 00.00.0000 verfassten Brief hat die Zeugin MQ. nicht gelesen. Dieser Brief weist u.a. folgenden Inhalt auf: „Hallo Miststück“ Eben war der Seelsorger bei mir und meinte, dass du total aufgeregt hier angerufen hast. Ich hätte dich bedroht? Bist du irre? Erstens bist du die Mutter meiner Tochter, zweitens habe ich dich gern! Ich bin froh, dass ihr euch so gut um CW. kümmert und zwar alle. Ich habe Dir nur geschrieben was für ein Volk hier so sitzt…!. Der Angeklagte hat auch zu dieser Verurteilung eine schriftlich abgefasste Erklärung verlesen (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000, „Weitere Verhandlung 1-2“), in welcher er die Verurteilung als solche und auch das Abfassen des Briefes bestätigte, gleichzeitig aber sein Unverständnis über dieses (Fehl)Urteil äußerte. Dieser Brief sei von ihm subjektiv nie als Bedrohung, sondern als Prahlerei gemeint gewesen. Die Zeugin MQ. selbst habe auch keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft vielmehr „das öffentliche Interesse“ bejaht. Auch die Richterin habe ursprünglich den subjektiven Tatbestand als nicht gegeben erachtet und das Verfahren einstellen wollen, wofür die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (eine Referendarin) nicht die Befugnis gehabt habe. In der daraufhin anberaumten Verhandlung habe die Sitzungsvertreterin die Anklage vertreten, die auch in seinem Missbrauchsprozess zuständig gewesen war und er sei wie aus dem BZR ersichtlich verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung im Jahr xxxx gab es nach Angaben des Angeklagten bis zu seiner erneuten Inhaftierung in dieser Sache regelmäßige Kontakte und Treffen mit seiner früheren Lebensgefährtin, der Frau MQ., die auch sexueller Natur gewesen seien. Sie nutze bis heute zwei Mobilfunkverträge, die auf ihn liefen und schreibe ihm nunmehr in seiner Haft Briefe. Der Angeklagte hat schließlich noch zu weiteren gegen ihn bzw. weitere Personen geführten Strafverfahren eine schriftlich abgefasste Erklärung verlesen (Anlage 4 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000, „Weitere Verhandlung 1-2“). Hintergrund war, dass gegen den Angeklagten nach Rechtskraft der Verurteilung durch das Landgericht H. unter BZR Nr. 1 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage gegenüber dem Zeugen DN. geführt wurde. Er wurde von diesem Vorwurf zwischenzeitlich von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts (N11 KLs N12) rechtskräftig freigesprochen. Die damalige Vorsitzende, Richterin am Landgericht ZN., wird von dem Angeklagten anlässlich ihrer damaligen Urteilsbegründung mit folgenden Worten zitiert: „Herr PU., Sie tun mir leid, so ein Urteil hätte es mit mir nicht gegeben. Es war keine Vergewaltigung, also auch keine Anstiftung zur Falschaussage“. Sie habe ferner in Richtung der Staatsanwaltschaft geäußert, dass man „dieses Urteil einmal überprüfen sollte“. Auf seine damaligen Aufforderungen, das Verfahren (unter BZR Nr. 1) wieder aufzunehmen, habe man nicht reagiert. Die Richtigkeit dieser Angaben versicherte der Angeklagte ebenfalls „an Eides statt“. Die 5. große Strafkammer habe gleichwohl die von ihr als richtig unterstellte Anstiftung zur Falschaussage in Fall 14 „nicht unerheblich strafschärfend“ gewertet und er habe in der Folge diese unberechtigte Strafschärfung zum Teil verbüßt, zum anderen Teil wirke sie sich auch noch auf die verbleibende, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus. Der Zeuge DN. sei später wegen Förderung der Prostitution und nicht etwa wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden. Der Angeklagte hat schließlich aus der Haft heraus bei dem Landgericht NR. einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrages gestellt. Dieser wurde jedoch abgelehnt, nach Angaben des Angeklagten jedoch „nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten“. Erst im Jahr N01 hat der Angeklagte nach eigenen Angaben insbesondere wegen seiner neuen Partnerin das Ziel nach Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Landgericht H. in xxxx (BZR Nr. 1) aufgegeben, „zumindest vorläufig“. Der Angeklagte wurde in dieser Sache auf seiner damaligen Arbeitsstelle in TE. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. (N13 Gs N14) vom 00.00.0000, der durch den neu gefassten Haftbefehl des Amtsgerichts J. vom 00.00.0000 - dem Angeklagten verkündet am00.00.0000 - ersetzt wurde. Er sitzt seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H.. II. Zu den dem Angeklagten mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 (N15 Js N16) zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung - soweit sie nicht Gegenstand des nachfolgend unter Ziffer VI. darzustellenden Teilfreispruchs sind - zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Vollzugsverlauf Seine Haftstrafen aus den beiden Vorverurteilungen verbüßte der Angeklagte bis zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung im September xxxx im geschlossenen Vollzug, größtenteils in der JVA H.. Im Rahmen des Einweisungsverfahrens befand sich der Angeklagte zunächst in der JVA DS.. Dort stellte er mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 einen Antrag auf sofortige Verlegung in den offenen Vollzug der JVA ID., hilfsweise beantragte er, die Reststrafe mit Fußfessel im „Haushalt seiner [damaligen] Verlobten“ verbüßen zu können. Weiterhin beantragte er „nochmals die Unterbrechung der Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag“. Er beschreibt zudem Verhaltensauffälligkeiten seiner Kinder infolge seiner Inhaftierung, seine älteste Tochter sei nicht versetzt worden und habe einen Suizidversuch hinter sich. Seine 5-jährige Tochter sei in einer Pflegefamilie untergebracht und ebenfalls auffällig. Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass ein Kontakt der Kinder zu ihm förderlich für die Entwicklung sei. Weiterhin machte er weitere Ausführungen zu den Umständen seiner abgeurteilten Taten und insbesondere der aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin BP.. Abschließend teilte er mit, sich seit dem 00.00.0000 in einem Hungerstreik zu befinden, den er erst bei Verlegung in den offenen Vollzug bzw. bei „Eingang des Begründetheitsbeschlusses des Wiederaufnahmeantrags“ beende. Von Seiten der JVA DS. wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Verurteilte gleichwohl noch Nahrung zu sich genommen habe, aufgrund der Ankündigung des Hungerstreiks aber unter ärztlicher Aufsicht stehe. Der Antrag auf Unterbrechung der Strafe wurde mit Beschluss des für das Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Landgerichts NR. vom 00.00.0000 (N17 KLs N18 Js N19) abgelehnt. Mit weiterem Schreiben an die Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 bekräftigte er nochmals sein Vorbringen zu den Auswirkungen seiner Inhaftierung auf seine Kinder und seine Rechtsansicht, wonach das seiner Inhaftierung zugrunde liegende Urteil ein „absolutes Fehlurteil“ sei und von der Staatsanwaltschaft im Wege des Wiederaufnahmeantrags korrigiert werden müsse. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin in einem Vermerk vom 00.00.0000 fest, dass der Verurteilte bereits ohne Erfolg ein Wiederaufnahmeverfahren durchlaufen habe. Die JVA DS. stellte die Arbeitshypothese auf, wonach der Angeklagte auf Basis einer sehr impulsiven augenblicksverhafteten Persönlichkeit Wert auf unterlegene, nicht auf eigene Bedürfnisbefriedigung orientierte Partnerinnen lege. Diese Arbeitshypothese bedurfte jedoch nach dortiger Einschätzung im Rahmen des verdichteten Settings einer Sozialtherapie weiterer diagnostischer Abklärung. Angesichts der Progredienz seiner Taten, der Unklarheit der Delikthypothese sowie der „nicht sicher als hinreichend gering einzustufenden“ Rückfallgefahr sollte diese unter den Bedingungen des geschlossenen Vollzugs stattfinden. Nach einer zwischenzeitlichen Verlegung in die JVA Willich lehnte er dort die Aufnahme einer Sozialtherapie, die von der JVA DS. befürwortet wurde, ausdrücklich ab und wurde infolgedessen im Dezember xxxx in die JVA H. zurückverlegt. Seit dem 00.00.0000 ging der Angeklagte dort mit guten Arbeitsleistungen einer Arbeitstätigkeit in den Werkhallen nach. Seither wurde eine gewisse Verhaltensverbesserung bei ihm beobachtet, er trat ruhiger auf und stufte seine Forderungen zurück. Nach eigenem Bekunden sei der Angeklagte mehrere Jahre als Vorarbeiter mit der höchsten Lohnstufe und Leistungszulage in der Werkhalle der JVA H. beschäftigt gewesen, wo er unbeaufsichtigt habe arbeiten dürfen. Sein Vollzugsverhalten gestaltete sich weitgehend beanstandungsfrei. Seit dem 00.00.0000 war er dort bis zu seiner Entlassung auf einer offenen Abteilung untergebracht. Nach eigener Einlassung des Angeklagten habe er während seiner gesamten Haftzeit Behandlungsmaßnahmen ebenso wie annähernd alle übrigen begehrten Maßnahmen der JVA (etwa die Gewährung von Langzeitbesuch) durch Anträge auf gerichtliche Entscheidung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer „einklagen“ müssen, was regelmäßig erfolgreich gewesen sei. Entlassungsvorbereitungen wurden ihm nach seinen Angaben ebenso verweigert wie seine Anträge auf Verlegung in den offenen Vollzug. Seine sozialen Bindungen, insbesondere zu seinen Kindern, seien „rechtswidrig“ und entgegen der Beschlüsse des Familiengerichts J. nicht gefördert, sondern vielmehr zerstört worden. Er sei „während seiner gesamten Haftzeit“ und „insbesondere in der Stellungnahme zu einer Strafaussetzung“ durch die zuständige Abteilungs-/Hausleitung und vor allem die für ihn zuständige Psychologin „vorsätzlich falsch negativ beurteilt“ worden. Ausweislich der Stellungnahme der JVA H. anlässlich des Verfahrens über die Aussetzung seiner restlichen Freiheitstrafe zur Bewährung vom 00.00.0000 waren in der Personalakte des Angeklagten zahlreiche Beschwerden vermerkt. Seitens des Vollzugspersonals wurde häufiger berichtet, dass der Angeklagte nicht gut mit Ablehnungen habe umgehen können und ein teils forderndes Verhalten an den Tag gelegt habe, etwa wenn es um die Gewährung von Telefonaten ging. An Behandlungsmaßnahmen zeigte der Angeklagte zunächst keinerlei Interesse. Ab November xxxx führte die seinerzeit zuständige Anstaltspsychologin sodann Einzelgespräche mit dem Angeklagten, welche schließlich aufgrund wechselnder Zuständigkeiten im psychologischen Dienst unterbrochen wurden. Der Angeklagte offenbarte in Gesprächen mit den mit ihm befassten Stellen im Vollzug der JVA H. auf seine grundsätzlich eingeräumten Taten angesprochen „massive Bagatellisierungstendenzen“ und schilderte hohe Opferanteile. Flankierend zu der nachfolgend noch näher darzustellenden Teilnahme an der deliktspezifischen Gruppe für sexuelle Missbrauchstäter (Gruppe YQ.) wurden mit dem Angeklagten seit Januar xxxx im Abstand von vier bis sechs Wochen psychologische Einzelgespräche geführt, welche er ausdrücklich erbeten hatte. Diese wurden im August xxxx eingestellt, nachdem der Angeklagte diese vorrangig dazu genutzt hatte, Gruppenprozesse und Geschehnisse in der Behandlungsgruppe YQ. zu thematisieren. Im März xxxx stellte der Angeklagte einen Antrag, den Strafrest aus dem Urteil des Landgerichts H. N02 KLs N20 (N21 Js N19) zum Halbstrafenzeitpunkt zur Bewährung auszusetzen, den er schließlich nach einer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer im Oktober xxxx zurücknahm. Seit 00.00.0000 war die jüngste Tochter des Angeklagten MY. langzeitbesuchsberechtigt. Sie besuchte den Angeklagten fortan regelmäßig in Begleitung einer Umgangspflegerin. Einen im August xxxx gestellten Antrag auf Aufnahme in die Behandlungswohngruppe in Hafthaus 4 der JVA H. nahm der Angeklagte nach einem Bewerbergespräch zurück, da er seinen Aussagen zufolge 24 Monate auf der Wohngruppe hätte verweilen müssen, bis er einen Lockerungsantrag hätte stellen können. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 besuchte der Angeklagte die verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter in der JVA H. (sog. Gruppe YQ.) unter der Leitung der Psychologen und Zeugen TH. und GQ. und nahm an den wöchentlichen Sitzungen regelmäßig und intensiv teil. Die als Gruppentherapie durchgeführte Behandlung ist speziell auf die behandlerischen Bedürfnisse solcher Inhaftierter ausgerichtet ist, die wegen Missbrauchsdelikten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen verurteilt worden sind. Themen und Zielsetzungen der auf eine maximale Verweildauer von zwei Jahren angelegten Gruppentherapie sind Verantwortungsübernahme für die eigenen Missbrauchstaten, Schärfung von Einfühlungsvermögen, Reflektion von eigener Macht und Ohnmacht des Opfers, Differenzierung zwischen erwachsener und kindlicher Sexualität, Erkennen eigener Risikofaktoren und Erarbeiten von alternativen Verhaltensweisen zur Vermeidung erneuten Missbrauchs. In dieser Gruppe werden im Sinne einer Rückfallprophylaxe das Tatvorgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen sehr genau analysiert, um klarzumachen, wie viele Einzelschritte die Probanden auf dem Weg zur Manipulation treffen („sich selbst auf die Schliche kommen“), und um Risikokonstellationen herauszuarbeiten. Im Vordergrund stehen das Erkennen der eigenen Impulse und die Einsicht in das eigene Verhalten, aber auch darum, ein „Nein des Gegenüber“ zu erkennen. Dabei wird auch die Frage behandelt, wie die Probanden eine erwachsene Partnerin kennenlernen und wie eine Beziehung „gehalten“ werden könne. Nicht systematisch erarbeitet, erst recht nicht im Wege einer eigenen Schulung, sondern allenfalls in einer kurzen Phase einer Sitzung erörtert, wird dabei die Frage, wie man auf Seiten des möglichen Geschlechtspartners das Vorhandensein eines Einverständnisses zu sexuellen Handlungen eruiert. Hierbei sind suchtmittelabhängige Prostituierte seitens des Behandlungsteams nicht beispielhaft als mögliche zukünftige Sexualpartner herangezogen worden. Kennenlernprozesse unter erwachsenen Menschen werden in der Gruppe ebenfalls erörtert, jedoch nicht im Detail der sexuellen Praktiken, wenn nicht bei einem Teilnehmer offensichtlich Lücken in der sexuellen Entwicklung erkennbar werden. Die Therapeuten sind im Vorfeld gehalten, sich eine von dem psychologischen Dienst der JVA zuvor verfasste Edukation über den Gefangenen durchzulesen und seine Gefangenenpersonalakte einzusehen. Ausweislich des Abschlussberichts vom 00.00.0000 der Psychologin und Zeugin TH. war die Haltung des Angeklagten zu dieser Therapiegruppe anfangs noch sehr oberflächlich und von wenig Tatbewusstsein geprägt, er fand sich dann jedoch schnell in die Gruppe ein und beteiligte sich lebhaft an den Diskussionen. Er reagierte jedoch anfangs gekränkt und fühlte sich ausgegrenzt und benachteiligt, wenn er aufgrund seiner ausschweifenden Art zugunsten anderer Teilnehmer in seiner Redezeit begrenzt werden musste, was sich im Verlauf der Therapie zunehmend besserte. Kurz nach Beginn der Gruppentherapiemaßnahme zeigte sich der Angeklagte skeptisch gegenüber dem Modell einer Gruppentherapie und bezweifelte hierbei insbesondere auch die intellektuellen Fähigkeiten der übrigen Teilnehmer, um ihm „konkret irgendwas vorwerfen“ zu können. Bei dem Angeklagten zeigten sich ausweislich der weiteren Feststellungen der Psychologin TH. in dem genannten Abschlussbericht vor seiner Inhaftierung Wesensmerkmale, wie sie eigentlich bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zu finden seien, er sei impulsiv, stark augenblicksverhaftet, auf sich selbst und vor allem die eigene - insbesondere sexuelle - Bedürfnisbefriedigung bezogen gewesen. Er habe Sex sehr intensiv gelebt, auf unterschiedlichen Ebenen. Sie attestierte ihm keine ausgeprägte pädophile Neigung, sondern eine allenfalls pädophile Nebenströmung. Er sei dabei den „leichtesten Weg“ gegangen, indem er sich sehr junge Partnerinnen gesucht habe, die aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse sehr bedürftig gewesen seien und bei denen er „seine Dominanz und Stärke“ leicht habe demonstrieren können. Die Einsicht für das Leid der Opfer sei ihm nur sehr zögerlich gewachsen und er habe Tendenzen zur Externalisierung der Verantwortung gezeigt. Die Wahrnehmungsverzerrung (es habe sich nach seiner anfänglichen Darstellung bei seinen Taten um einvernehmliche, vom Tatopfer, einer 13-Jährigen, geradezu eingeforderte sexuelle Kontakte im Rahmen einer Liebesbeziehung gehandelt) habe sich bei dem Angeklagten nur sehr langsam aufgelöst, indem man ihm die selbst vorgenommene Manipulation bzw. die soziale Verwahrlosung der Opfer habe näher bringen können. Im Rahmen der Analyse der Ausgangssituation sei herausgearbeitet worden, dass in seinen Taten auch eine aggressive Abreaktion und seine eigene Kränkung aufgrund des Verlassenwerdens durch seine damalige Partnerin zum Ausdruck gekommen seien und er seine Opfer für seine Rachegefühle instrumentalisiert habe. Er habe sich damals erstmalig erreichbar für ein Empfinden von Opferempathie und Gefühle wie Scham und Reue gezeigt. Nach den weiteren Feststellungen der Psychologin hätten sich hinsichtlich des zweiten Tatopfers [der Zeugin WW.] „starke Tendenzen von Bagatellisierung und Leugnung“ gezeigt, der Angeklagte glaube, ein Einverständnis der Zeugin zu sehen und habe erst im Rahmen der Behandlung ein „klareres und unverfälschteres Bild“ dafür bekommen, dass es sich um eine Gewalttat und nicht um ein beiläufiges, gekauftes sexuelles Erlebnis gehandelt hätte. Im Rahmen der Therapie begann der Angeklagte seine tiefe Verletzung durch das Verlassenwerden durch die Mutter im Alter von sieben Monaten zu realisieren. Dieser Themenkomplex konnte in der Gruppentherapie jedoch nur im Ansatz bearbeitet werden. Der Angeklagte wollte seinerzeit im Anschluss an die Gruppentherapie eine Einzeltherapie anschließen, was seine damalige Psychologin und Zeugin TH. für unbedingt angezeigt erachtete. Der Angeklagte hatte nach ihrer Einschätzung damals den Wunsch, sich von kurzfristigen sexuellen Kontakten zu lösen und eine erwachsene Partnerin kennenzulernen. Nach der damaligen abschließenden Einschätzung der Psychologin TH. in ihrem Abschlussbericht benötigte der Angeklagte im Falle seiner Entlassung professionelle Hilfe wie Bewährungshilfe und Anbindung an einen einzeltherapeutischen Prozess, um die erlangten Erkenntnisse in ein Verhalten umzusetzen, dass zu einer Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse führe. Dies auch vor allem vor dem Hintergrund, dass ihn nach Einschätzung der Psychologin mit Ausnahme weniger Freunde kein wirklich tragfähiger sozialer Empfangsraum erwarte. Nach eigenem Bekunden gegenüber der zuständigen Abteilungsleiterin im Rahmen seines Verfahrens über die Frage einer Strafrestaussetzung hat der Angeklagte die Teilnahme an der Gruppe YQ. zunächst als „sehr schlimm“ und die Aussagen seiner Mitinhaftierten als „unfassbar“ empfunden. Er habe nach einiger Zeit jedoch eingesehen, dass er und seine Taten sich davon nicht allzu sehr unterschieden. Sie hätten in der Therapie „Missbrauchsketten“ besprochen, d.h., welche Entscheidungen er getroffen habe, um die Missbräuche einzuleiten und wie man solche Entscheidungen vermeide. Auch seien eine Rückfallprophylaxe und die spätere Freizeitgestaltung besprochen worden. Nach eigenen Angaben sei sein persönliches Rückfallrisiko, eine problematische Beziehung zu führen und von seiner Partnerin Ablehnung zu erfahren. Er stellte sich selbst als „derzeit nicht beziehungsfähig dar“ und gab an, aus Angst verletzt zu werden sexuelle Befriedigung zunächst bei Prostituierten zu suchen. Nach seinen dortigen Angaben wollte er nach seiner Entlassung eine Psychotherapie absolvieren und dazu bei Herrn TT. in GL. vorstellig werden, den er bereits kontaktiert habe. Der im Vollstreckungsverfahren mit der Begutachtung des Angeklagten betraute Sachverständige Dipl.-Psych. KZ., gegen den der Angeklagte zwischenzeitlich mehrere erfolglose Ablehnungsgesuche gestellt hatte, bekräftigte anlässlich eines Anhörungstermins im Dezember xxxx, dass die Gruppentherapiephase für den Angeklagten nunmehr abgeschlossen sei, an die sich eine Einzeltherapie (ggf. aber nicht zwangsläufig unter den Bedingungen des offenen Vollzugs) anschließen sollte, die idealerweise auch nach einer etwaigen Haftentlassung fortgeführt werden könnte. 2. Vortatgeschehen Zum Zeitpunkt seiner Entlassung verfügte der Angeklagte lediglich über das von ihm angesparte Überbrückungsgeld von 5.000 bis 6.000 EUR. Er fühlte sich - nach eigenen Angaben - nach seiner Haftentlassung verzweifelt und verloren in Freiheit und war die ersten Tage von dem Wunsch erfüllt, wieder in die JVA zurückkehren zu können. Seine sozialen Kontakte wurden seitens der Justizvollzugsanstalt H. bereits im Jahr xxxx als „zerrüttet“ beschrieben. Seine einzigen verbliebenen sozialen Kontakte nach seiner Haftentlassung waren diejenigen zu der Mutter eines Bekannten, Frau LY., von welcher der Angeklagte in der JVA regelmäßig Besuch erhielt und bei welcher er in DM. unmittelbar nach seiner Haftentlassung zunächst Wohnsitz nahm, und zu seiner jüngeren Tochter MY., zu der bis in das Frühjahr xxxx regelmäßige Besuchskontakte bestanden. Zu seiner früheren Verlobten, Frau NS., wollte er nach eigenen Angaben kurz vor seiner Entlassung keinen Kontakt mehr haben, zu Frau MQ. pflege er hingegen nach seinen damaligen Angaben ein freundschaftlichen Verhältnis und strebte über sie an, vorsichtig den Kontakt zu seiner Tochter CW. wieder herzustellen, wenn diese xx Jahre alt würde. Dass ihm dies zu irgendeinem Zeitpunkt bis zu seiner erneuten Inhaftierung in dieser Sache gelungen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Von RT. aus suchte sich der Angeklagte sodann unter Mithilfe seines Bewährungshelfers seine eigene Wohnung in J., in welcher er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache wohnen blieb. Bei der Auswahl der Wohnung ging der Angeklagte offen mit seinen Bewährungsauflagen/Weisungen um und berücksichtigte hierbei auch Ratschläge seines Bewährungshelfers, der ihm von einer ursprünglich avisierten Wohnung wegen einer dort wohnenden Jugendlichen explizit abriet, woraufhin der Angeklagte von diesem Vorhaben Abstand nahm. Hinsichtlich der Terminabsprachen mit seinem Bewährungshelfer ZJ. zeigte sich der Angeklagte sehr zuverlässig und hielt sich an getroffene Absprachen. Auch im übrigen Kontakt trat der Angeklagte vordergründig betont offen auf und gab bereitwillig Auskünfte über sein Privatleben und auch seine Sexualität, wenngleich der Bewährungshelfer den Angeklagten hierbei als manipulativ erlebte. Er berichtete er seinem Bewährungshelfer mehrfach davon, dass er Prostituierte im Bereich des Straßenstrichs aufsuche. Der Bewährungshelfer gab ihm daraufhin zu bedenken, dass dieser es als vorzugswürdiger empfände, wenn der Angeklagte solche sexuellen Kontakte anderweitig anstreben würde und dass es sich seines Erachtens hierbei um eine „rechtliche Grauzone“ handele. Der Angeklagte ließ sich hiervon jedoch zunächst nicht abbringen. Nach Einschätzung seines Bewährungshelfers nahm er hiervon erst Abstand, als er seine aktuelle Verlobte, die Zeugin CN., kennenlernte, worauf nachfolgend unter Ziffer 4 noch im Einzelnen zurückzukommen sein wird. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung im September xxxx fand der Angeklagte bei der Fa. OB. in H. eine Arbeitsstelle als LKW-Fahrer, welche er jedoch - nachdem er bereits zuvor seit Anfang xxxx arbeitsunfähig erkrankt gewesen war - bereits im März xxxx aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. Die Verlängerung seines LKW-Führerscheins hatte er auf seine Kosten während seiner Inhaftierung vorgenommen. Nach Angaben des Angeklagten litt er zu dieser Zeit infolge seiner langjährigen Inhaftierung unter „schweren psychischen Probleme“ und befand sich bei Herrn TT. in GL. in Behandlung. Eine diesbezügliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht hat der Angeklagte weder gegenüber dem Gericht noch der beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. YM. erteilt. Im März xxxx trat der Angeklagte sodann eine Stelle als Autokranführer bei der Fa. VK. GmbH & Co KG in TE. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden an. Er war während seiner Anstellung bei der Fa. EN. sowohl auf dem Betriebsgelände als auch auswärtig tätig. Dem Angeklagten wurden während seiner Tätigkeit - ausweislich einer von dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) - fünf Tage Urlaub gewährt, sein Krankenstand belief sich auf sechs Tage. Er wurde während des gesamten Beschäftigungszeitraums an insgesamt 13 Samstagen zur Arbeit eingesetzt. Nach Angaben des Angeklagten wurde er nach seiner Verhaftung in dieser Sache am Arbeitsplatz - vor der Belegschaft - gekündigt. Die genannte Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 00.00.0000 weist hingegen lediglich eine Beschäftigungsdauer vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aus. Es konnte nicht geklärt werden, ob es sich hierbei angesichts des Umstands, dass der Angeklagte noch im Juni xxxx auf seiner Arbeitsstelle - der Fa. EN. GmbH & Co KG - festgenommen worden ist, möglicherweise um eine fehlerhafte Angabe des Arbeitgebers gehandelt hat. Im Rahmen seines o.g. Bewährungsbeschlusses vom 00.00.0000 wurde dem Angeklagten unter Ziffer 3. lit g) die Weisung erteilt, eine Psychotherapie durchzuführen, „die sich insbesondere weiter mit seiner Sexualdelinquenz auseinandersetzt“. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber seinem Bewährungshelfer ZJ. zunächst sehr bemüht, seine Therapieweisung einzuhalten. Er hatte in der Haft bereits einen Therapeuten gefunden, der ihn dann jedoch nicht mehr aufnehmen konnte. Der Angeklagte begab sich sodann im Juni xxxx in psychologische Behandlung bei dem psychologischen Psychotherapeuten und Zeugen RQ. in J., wo er vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in ambulanter psychologischer Behandlung war. Nach dem Kenntnisstand des Bewährungshelfers des Angeklagten wurde im Rahmen der Therapie auch die Sexualdelinquenz - entsprechend der dem Angeklagten in dem Bewährungsbeschluss erteilten Weisung - bearbeitet. Nach Einschätzung des Therapeuten und Zeugen RQ. wurde der Angeklagte im Februar xxxx „ausreichend stabilisiert im Sinne der depressiven Symptomatik“ aus der Behandlung entlassen. Die als sog. Punktzeittherapie durchgeführte Behandlung ist infolgedessen nicht in eine sog. Langzeittherapie überführt worden. Nach der Einschätzung des Psychologen sei der Angeklagte am Ende der Therapie ausreichend stabilisiert im Hinblick auf die depressive Symptomatik gewesen. Hinsichtlich der Sexualdelinquenz konnte er eine Aussage über die „Heilung“ des Angeklagten nicht treffen, er könne seine Aussage aus der Bescheinigung vom 00.00.0000 (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) zu einer Bearbeitung auch des Themas der Sexualdelinquenz während der Therapie bestätigen, nicht für die Zeit danach. Er wirkte nach der Einschätzung des Psychologen RQ. zum Ende der Behandlung glücklich und zufrieden durch die Aufnahme der Beziehung zu der Zeugin CN., von welcher der Angeklagte ebenso wie von den ersten sexuellen Handlungen dem Zeugen RQ. berichtete. Der Angeklagte äußerte sich jedoch unglücklich darüber, dass diese zunächst bei ihrem Partner bleiben und nicht in einen gemeinsamen Hausstand mit dem Angeklagten ziehen wollte. Diese Verbindung habe nach Einschätzung des Zeugen RQ. eine positive Auswirkung auf den Angeklagten gehabt, wenngleich zu diesem Zeitpunkt für ihn noch ungeklärt gewesen sei, ob die Zeugin CN. ihren damaligen Partner verlassen und zu dem Angeklagten ziehen würde. Thema der assoziativ geführten Therapie war dem Wunsch des Angeklagten entsprechend in der Hauptsache die damalige depressive Symptomatik bei ihm, seine vorangegangene Sexualdelinquenz kam in den Therapiegesprächen stellenweise ebenfalls vor, bildete jedoch nicht den Schwerpunkt seiner Behandlung. Der Psychologe ging hierbei aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Angeklagten davon aus, dass eine Bearbeitung seiner früheren Delikte bereits im Rahmen der umfassenden Therapie während der Haftzeit erfolgt sei. Dass der Angeklagte u.a. auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines 13-jährigen Mädchens verurteilt worden war, wusste der Psychologe nicht. Der Angeklagten schildete ihm die Tat so, als habe es Geschlechtsverkehr mit einer 15- oder 16-jährigen gegeben. Er fühlte sich damals in Folge der langjährigen Inhaftierung höchst ungerecht behandelt; man habe ihm infolge seiner Inhaftierung in Gestalt des Umgangsrechts und der Umgangszeit mit seiner Tochter „das Liebste genommen“, was er damals hatte. Der Psychologe bescheinigte dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt ein problematisches Sexualverhalten und eine unterdurchschnittliche Fähigkeit zur Selbstkritik. Die Präferenz des Angeklagten waren damals jüngere Frauen, die er als attraktiver empfand als gleichaltrige Partnerinnen. Der Angeklagte äußerte sich in den Therapiesitzungen oftmals und generalisierend abfällig über Frauen und bezeichnete die Frauen, die er zu dieser Zeit kennenlernte, gegenüber dem Psychologen als „Schlampen“. Der Angeklagte äußerte gegenüber dem Psychologen RQ. wiederholt den Wunsch, Prostituierte aufzusuchen. Dieser hatte hierbei den Eindruck, dass der Angeklagte „genau wusste, wann die wieder Drogen brauchten, wann ein günstiger Zeitpunkt war, die aufzusuchen“. Wegen seiner depressiven Verstimmung habe der Angeklagte manches Mal dann doch von seinem Vorhaben, eine Prostituierte aufzusuchen Abstand genommen, obwohl er eigentlich gewollt habe. Wurde er von dem Psychologen hierauf angesprochen, reagierte er bagatellisierend und ausweichend. Im Falle einer Konfrontation waren seine Hauptaffekte Verärgerung und ein fortbestehendes Gefühl des „sich ungerecht behandelt Fühlens“. Der Psychologe und Zeuge RQ. sah jedenfalls für die Dauer der Therapie, während derer er den Angeklagten persönlich erlebte, die Gefahr, dass es im Rahmen der Ausübung seiner Sexualität zu Straftaten durch den Angeklagten kommen werde. Durch dessen Impulsdurchbrüche, infolge derer es mit hoher Wahrscheinlichkeit etwa zu Gewalttaten im Sinne sexuell motivierter Gewalt kommen könne, sah er aus damaliger Sicht die Öffentlichkeit jedenfalls während der Therapiedauer als durch den Angeklagten gefährdet an. Der Angeklagte zeigte sich während der gesamten Zeit der Therapie sehr triebgesteuert, was aus Sicht des Psychologen RQ. auch behandlungsbedürftig gewesen wäre, dies allerdings durch eines forensischen Psychologen, weshalb er es nicht als seine Aufgabe ansah. Der Angeklagte fühlte sich während der Therapiedauer immer wieder ungerecht behandelt von seinen Mitmenschen und offenbarte hierbei gegenüber seinem Behandler eine durchgehende Enttäuschungswut (etwa auch gegenüber geschätzten Personen wie seiner Tochter) sowie im aggressiv-angespannten Sinne eine vorhandene Aggressionswut. Der Angeklagte fühlte sich nach Einschätzung des Psychologen RQ. von seinen Eltern verlassen und enttäuscht. Der Angeklagte verfügte seinerzeit neben seiner Tochter MY., seiner Bekannten Frau LY. und seiner späteren Verlobten, der Zeugin CN., über so gut wie keine Sozialkontakte. Ob und wie oft er die Zeugin CN. in dem Zeitraum zwischen seiner Entlassung und dem Ende des Jahres xxxx überhaupt traf, oder anderweitig in näherem Kontakt mit ihr stand, konnte nicht festgestellt werden. Im Jahr xxxx bestand das Leben des Angeklagten neben seiner Berufstätigkeit, der er unter der Woche tagsüber und auch an einzelnen Samstagen nachkam, hauptsächlich daraus, nach sexuellen Kontakten - auch über SMS- oder Internet-Chats (z.B. über www.erotikmarkt.de) - zu suchen, bzw. seinen ausgeprägten sexuellen Bedürfnissen nachzukommen, indem er die sexuellen Dienstleistungen jung aussehender Frauen mit (jedenfalls) einer Suchtmittelproblematik vom Straßenstrich in Anspruch nahm. Nach eigenen Angaben suchte er damals „schnellen, bequemen und günstigen Sex“, den er auf dem Straßenstrich fand. Er saß dann teilweise bis 1 oder 2 Uhr nachts vor seinem Computer/Handy und erregte sich an den Chat-Inhalten über sexuelle Praktiken, insbesondere aus dem Bereich des sog. rough-Sex sowie dem Sadomasochismus(SM-)-Fetisch-Bereich. Die Praktik des rough-Sex beschreibt nach Angaben des Angeklagten eine härtere bzw. tiefere Ausführung des Sexualverkehrs, teilweise auch mit der Ausübung körperlicher Gewalt durch Schläge und (auch verbales) Erniedrigen des Sexualpartners. Sexuelle Dienstleistungen aus diesem Bereich werden nach Angaben des Angeklagten bis hin zu einem Preis von 3.000,00 EUR/Nacht gehandelt, manchmal auch einschließlich Hotelübernachtung. Dem Angeklagten wurden damals über die zahlreichen von ihm geführten Chats mit unbekannt gebliebenen Prostituierten u.a. 90 Minuten SM-/Fetisch-Sex in H. zum Preis von 300,00 € angeboten. Für 500,00 EUR wurde der Geschlechtsverkehr „beinahe tabulos“ offeriert. Teilweise erhielt der Angeklagte auch sexuelle Angebote von Paaren sowie ein Angebot zweier Studentinnen, die im Rahmen einer SM-Beziehung bei ihm wohnen wollten. Der Kontakt zu den beiden jungen Frauen brach jedoch nach zwei Tagen ab, weil der Angeklagten diese nach eigenen Angaben im Rahmen des Chatverkehrs nicht hart genug bestraft habe. Insgesamt gab der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im September xxxx für die Dienste von Prostituierten bis zum Ende des Jahres xxxx eine Summe von 1.000 bis 1.200 € aus. Nach eigener Einlassung kam es zwischen Ende xxxx und Ende September xxxx zu 15-20 realen Sexualkontakten zu Prostituierten, darunter sämtliche Nebenklägerinnen dieses Verfahrens, die Zeuginnen AU. und XW. sowie die in seinem Mobiltelefon unter den Namen „H. XH.“ (identifiziert als PI.) und „ZK.“ abgelegten weiblichen Kontakte, und darüber hinaus zu unzähligen Chats mit Prostituierten, auch über das Portal erotik-markt.de, in denen über die Durchführung bestimmter sexueller Praktiken und die entsprechenden Preise gleichsam fiktiv verhandelt wurde, ohne dass es schlussendlich zum Vollzug der Treffen kam. Nach eigenen Angaben des Angeklagten war der auf dem ursprünglichen Mobiltelefon des Angeklagten festgestellte Nachrichtenverkehr insoweit nur „die Spitze des Eisbergs“ dessen, was er an Angeboten für S/M/Roughsex erhalten habe. Das Schlafzimmer war seinerzeit der einzige richtig bewohnte und voll möblierte Raum seiner QA. Wohnung und diente ihm gleichsam als Hauptaufenthaltsraum, weshalb er dort auf der Nachtkommode in der Nähe des Bettes regelmäßig auch Besteck und ein Keramik-Obstmesser aufbewahrte, um auch seine Mahlzeiten auf einem Tablett im Bett einnehmen zu können. Außer einem Kühlschrank verfügte der Angeklagte in seiner Küche nicht über Möbel, sein Geschirr spülte er nach eigener Angabe im Waschbecken im Badezimmer. Nach Angaben des Angeklagten führten seine damaligen Behandler RQ. und sein Hausarzt TT. dieses Verhalten auf seine lange Inhaftierung zurück. 3. Tageschehen Vor diesem Hintergrund kam es im Zeitraum März bis Ende September xxxx zu nachfolgenden Taten. Zu sämtlichen Tatzeitpunkten bestand weder eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit noch eine erhebliche Minderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. a) Taten zum Nachteile der Nebenklägerin DZ. Fälle 1 und 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 - N15 Js N16 Fall1 Die Nebenklägerin O., die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung im Oktober bzw. November xxxx 32 Jahre alt war, wurde im Alter von zwei Jahren von ihrer leiblichen Mutter zunächst in eine Pflegefamilie gegeben. Im Alter von drei Jahren wurde die Nebenklägerin dann von ihrer Pflegefamilie adoptiert, bei der sie in PS. aufwuchs. Sie hatte nach eigener Aussage zunächst eine „glückliche Kindheit“. Im Alter von 11 Jahren begann sie aufgrund von Problemen in der Schule, u.a. Mobbing (auch wegen ihrer bekannt gewordenen Adoption) und schließlich auch wegen eines erheblichen Leistungsabfalls und hierdurch bedingten Unstimmigkeiten mit dem leistungsorientierten Pflegevater, der Dozent an der Technischen Universität in PS. war, sich selbst durch sog. Ritzen zu verletzen. Das anfangs nur gelegentliche Ritzen der Zeugin steigerte sich allmählich, bis es zum Alter von 15 bis 16 Jahren „richtig anfing“; es sei dann nach Bekunden der Zeugin „viel schlimmer“ geworden. Die Zeugin hat diese Problematik zwischenzeitlich selbst gut in den Griff bekommen. Rückfälle erleidet sie inzwischen nur noch, wenn sie unter starkem emotionalem Stress steht. Die letzten beiden schlimmen Rückfällen, bei denen sich die Nebenklägerin durch Ritzen selbst verletzte und sich in einem Fall sogar wegen einer selbst zugefügten Verletzung am Fußgelenk am Folgetag ins Krankenhaus begab, ereigneten sich in den Jahren xxxx, die Nebenklägerin war damals 19 Jahre alt, sowie etwa im Jahr xxxx. Sie unternahm im Jugendalter einen Suizidversuch durch Einnahme von Tabletten. Im Anschluss befand sie sich in den Winterferien für 10-15 Tagen in einer Therapie in YW., im Rahmen derer sie sich erholte. Im Anschluss verbesserten sich ihre Schulnoten deutlich. Obwohl sie die gymnasiale Empfehlung für die Oberstufe erhielt, erachtete ihr Pflegevater sie hierfür als zu schlecht, woraufhin sie die Schule nach Klasse 10 verließ und anschließend mit 17 eine Ausbildung zur Medienassistentin begann, welche sie jedoch abbrach. Mit xx verließ die Nebenklägerin ihr Adoptivelternhaus. Bereits ihren Pflegeeltern wurde seinerzeit die Diagnose einer Borderline-Störung bei der Nebenklägerin gestellt und eine Therapie angeraten, die der Pflegevater jedoch nicht für angezeigt hielt. Die Nebenklägerin begab sich im Jahr xxxx oder xxxx eigenständig für insgesamt zwei Monate in eine stationäre Therapie zur Krisenintervention, den dritten Monat (Aufenthalt in einer Tagesklinik) absolvierte sie seinerzeit nicht. Auch eine sonstige Therapie hat die Nebenklägerin bislang nicht absolviert. Bei ihr besteht die Borderline-Störung nach eigenen Angaben vor allem in einer depressiven Ausprägung. Sie nehme Gefühle und äußere Einflüsse stärker wahr als andere Menschen, und leide phasenweise unter einer kaum aushaltbaren inneren Anspannung. Inzwischen plant sie diese Therapie in Z. in Kürze noch einmal aufzufrischen, nachdem sie sich zwischenzeitlich in einer Substitutionsbehandlung befindet. Die Nebenklägerin hat zu keinem Zeitpunkt Medikamente wegen dieser Erkrankung eingenommen, auch nicht zum Zeitpunkt des Kontaktes mit dem Angeklagten. Sie konsumiert Heroin, mit mehreren kurzzeitigen Unterbrechungen durch Entzüge und einer mehrjährigen Substitution zwischen xxxx und xxxx, seit ihrem 21. Lebensjahr. Die zu dieser Zeit schwer heroinabhängige Nebenklägerin DZ. zog im September xxxx von PS., wo sie bereits seit xxxx der Prostitution nachgegangen war, nach Z., wo sie zur Beschaffung der benötigten erheblichen finanziellen Mittel für ihre Drogenabhängigkeit kurz darauf im Bereich des sog. AE.-straße Straßenstriches der Prostitution nachging. Phasenweise trank sie in der Vergangenheit auch Alkohol (Wodka gemischt mit einem Fruchtsaft), um die Prostitutionsausübung besser ertragen zu können, diesen Konsum stellte sie jedoch wenige Wochen nach ihrer Ankunft in Z. - noch bevor sie den Angeklagten kennenlernte - endgültig ein. In den Jahren xxxx/xxxx konsumierte sie zwischen 0,4 und 1 g Heroin am Tag, welches sie ausschließlich über Folie rauchte und sich nicht intravenös verabreichte. Um besser schlafen zu können, rauchte sie vor dem Schlafen zusätzlich regelmäßig Joints. Gelegentlich konsumierte sie auch Speed über die Nase, um ihre Arbeit „durchzustehen“. Hierfür entstand ein täglicher Finanzbedarf von regelmäßig 50,00-60,00, manchmal aber auch 80,00 bis 100,00 EUR am Tag, den die Nebenklägerin, welche Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) bezog, nur über das Anschaffen aufzubringen vermochte. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag Ende xxxx oder Anfang xxxx lernte die Nebenklägerin den Angeklagten im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs an der JV.-straße kennen. Die Nebenklägerin, die zu diesem Zeitpunkt selbst keine Drogen mehr hatte, war stark auf Entzug. Vereinbart und entsprechend durchgeführt wurde die entgeltliche Ausübung des Oralverkehrs bei dem Angeklagten, wobei sich die Nebenklägerin und der Angeklagte hierzu absprachegemäß in die zu diesem Zweck in Z. errichteten Verrichtungsboxen begaben. Von diesen einfachen Bretterverschlägen sind insgesamt sechs vorhanden, die für eine Einfahrt mit dem Pkw geeignet sind, eine der Boxen ist als sog. Stehbox für Fußgänger konzipiert. Die Boxen sind zu drei Seiten abgegrenzt, nach oben jedoch offen. An eine der äußeren Einfahrboxen angrenzend befindet sich ein mit einem Platzwächter besetzter „Wachcontainer“. Weiterhin existieren auf dem Gelände ein WC-Häuschen und ein Sozialarbeiter-Container. Alle Verrichtungsboxen sind mit einem Notfallknopf für die Prostituierten ausgestattet. Bei der Betätigung läuft der Alarm im Wachcontainer auf. Die Boxen sind so konzipiert, dass die Pkw sehr weit links fahren müssen, weil auf der rechten Seite die Mülleimer platziert sind. Dies hat zur Folge, dass der Fahrer seine Tür nicht öffnen kann, während die regelmäßig auf dem Beifahrersitz befindliche Prostituierte ihre Tür öffnen und den rechter Hand befindlichen Notfallknopf bedienen kann. Eine Videoüberwachung gibt es vor Ort nicht. Der Wachdienst „AS Protection“ ist für das Gelände der Verrichtungsboxen zuständig. Täglich in der Zeit von 20:00 h bis 6:00 Uhr befindet sich grundsätzlich eine Person des Wachdienstes im Container. Von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr kann das Gelände nicht befahren werden, das große Zufahrtstor zur JV.-straße ist dann verschlossen. Nach Mitternacht bis in die frühen Morgenstunden ist der Betrieb im Bereich der Verrichtungsboxen geringer, so dass andere anwesende Prostituierte bzw. Kunden etwaige Hilfeschreie oder Schmerzbekundungen nicht unbedingt vernehmen. Dieses erste Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin verlief beanstandungsfrei, woraufhin die Nebenklägerin dem Angeklagten ihre Handynummer zur Verabredung weiterer Treffen bekanntgab. Spätestens am frühen Morgen des 24.07.xxxx kam es zu einem weiteren verabredeten Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, der diese hierzu kurz nach Mitternacht am Bahnhof Z. West an der UI.-straße 44 mit seinem Fahrzeug abholte. Der Angeklagte war seit dem 22.07.xxxx wieder im Besitz eines Fahrzeugs, eines VW Passat Kombi. Sein vorheriges Fahrzeug, ein Mazda 6 Kombi, war infolge eines Unfallschadens nicht mehr betriebsbereit. Das neue Fahrzeug verfügt über eine Kinderverriegelung hinten, wodurch es nicht möglich ist, durch Betätigen des Türgriffes die hinteren Fahrzeugtüren zu öffnen. Ob diese Kindersicherung an diesem Tag während des Sexualverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin aktiviert war, konnte nicht mehr zuverlässig aufgeklärt werden. Ein Freier hatte der Nebenklägerin zuvor ihre gesamten Tageseinnahmen entwendet, was sie dem Angeklagten auch berichtet hatte. Der Angeklagte und die Nebenklägerin vereinbarten „französisch und Verkehr“, d.h. Oral- und Vaginalverkehr zum Preis von 35,00 EUR für eine halbe Stunde, was der von der Nebenklägerin für diese Leistungen üblicherweise verlangten Vergütung entsprach. Man fuhr vereinbarungsgemäß gemeinsam mit dem Pkw des Angeklagten in eine der oben näher beschriebenen Verrichtungsboxen im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs. Letztlich wurde das Treffen jedoch erst nach einer Stunde beendet, weil der Angeklagte erst dann „fertig“ wurde, weshalb er das Treffen zwischenzeitlich verlängerte. Statt der infolgedessen noch geschuldeten weiteren 35,00 EUR übergab er der Nebenklägerin jedoch nur weitere 20,00 €. Diesen Betrag hatte der Angeklagte eigenmächtig für die Verlängerung festgelegt. Zur Durchführung der vereinbarten sexuellen Handlungen begaben sich die Nebenklägerin und der Angeklagte, die sich zuvor beide auf den Vordersitzen entkleidet hatten, nach hinten auf die Rückbank, welche nicht umgeklappt war. Der Angeklagte hatte zuvor - um eine Störung durch auf etwaige auf dem Gelände anwesende Dritte zu verhindern - das Fahrzeug von innen verschlossen. Ob er hierzu einen Knopf in der vorderen Fahrzeugarmatur bzw. der Fahrzeugtür bedient oder das Fahrzeug von innen mit dem Fahrzeugschlüssel verschlossen hatte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Wie bei einer solchen sog. Panikverriegelung üblich, konnte man auch bei dem damaligen Fahrzeug des Angeklagten durch zweimaliges Betätigen des Türgriffs die Verriegelung der Türen wieder aufheben, was auch der Nebenklägerin seinerzeit bekannt war. Die Nebenklägerin, die hierbei neben dem Angeklagten kniete, übte sodann zunächst vereinbarungsgemäß an dem hinter dem Fahrersitz sitzenden Angeklagten den Oralverkehr aus. Die Nebenklägerin äußerte hierbei noch gegenüber dem Angeklagten, sie mache „nur normal französisch“. So tief, dass sie keine Luft mehr kriege, möglicherweise verwendete die Nebenklägerin zur Beschreibung dieser Sexualpraktik auch den üblicherweise verwendeten Begriff „deep throat“, übe sie den Oralverkehr nicht aus, dies möge sie nicht. Zur Steigerung seines Lustempfindens drückte der Angeklagte hierbei gleichwohl den Kopf der Nebenklägerin absprachewidrig derart tief in Richtung seines Penis, dass die Nebenklägerin keine Luft bekam. Die Nebenklägerin tat ihren Widerwillen hiergegen sowohl - wofür sie, als der Angeklagte kurz locker ließ, den Oralverkehr kurz unterbrach - verbal („ich möchte das nicht“ und „nicht so tief“) als auch körperlich - durch dagegen Stemmen des Kopfes - für den Angeklagten wahrnehmbar kund, was den Angeklagten jedoch nicht davon abhielt, ihren Kopf weiter herunterzudrücken. Dieser äußerte hierbei, „das sei doch wohl nicht so schlimm“. Als die Zeugin weiterhin versuchte, gegen das Herunterdrücken ihres Kopfes anzukämpfen, äußerte der Angeklagte, der spätestens zu diesem Zeitpunkt ihren entgegenstehenden Willen auch wahrnahm, sie solle aufhören sich zu wehren, bzw. ruhig sein, „sonst knalle er ihr eine“, was die Nebenklägerin ernst nahm. Bei dieser Gelegenheit zog der Angeklagte wenigstens einmal den Kopf der Nebenklägerin schmerzhaft an den Haaren hoch. Der Angeklagte forderte die Nebenklägerin sodann auf, sich umzudrehen, um den ebenfalls vereinbarten Vaginalverkehr von hinten durchführen zu können. Trotz der vorausgegangenen Gewaltanwendung kam die Zeugin, die unter dem Eindruck des vorausgegangenen Geschehens stand und dringend auf finanzielle Mittel zur Beschaffung von Drogen, namentlich Heroin, angewiesen war, diesem Ansinnen nach und kniete sich auf allen Vieren vor den Angeklagten. Hätte die Nebenklägerin die weitere Durchführung des Geschlechtsverkehrs abgebrochen, hätte der Angeklagte das bereits gezahlte Honorar zurückverlangt. Dieser stieß daraufhin, wiederum zur Steigerung seines Lustempfindens - derart heftig mit seinem erigierten Penis von hinten in die Vagina der Nebenklägerin ein, wobei er sie an den Lenden festhielt, dass dies der Nebenklägerin weh tat und sie einen Schmerzenslaut auch nicht mehr unterdrücken konnte, was der Angeklagte auch wahrnahm. Die Nebenklägerin äußerte gegenüber dem Angeklagten, dass ihr der Geschlechtsverkehr zu fest sei und dass es ihr wehtue und versuchte sich aus dem Griff zu lösen. Hierbei drehte der Angeklagte der Nebenklägerin zudem schmerzhaft beide Arme auf den Rücken, wogegen sie ebenfalls ihren Widerwillen zum Ausdruck brachte. Als die Nebenklägerin versuchte, sich hiergegen zu wehren, drohte der Angeklagte ihr erneut „eine zu knallen“. Als die Nebenklägerin merkte, dass ihre Versuche, sich von dem Angeklagten und aus dessen Griff zu lösen nicht fruchteten, versuchte sie, die „Zähne zusammen zu beißen“, um das Geschehen möglichst schnell über sich ergehen zu lassen. Schließlich forderte der Angeklagte die überaus schmächtige Zeugin, die seinerzeit nur etwa 41 kg wog, erneut auf, sich auf den Rücken zu legen und setzte sich auf ihren Brustkorb. Die Nebenklägerin sollte ihn sodann erneut oral befriedigen. Die Nebenklägerin, die zu dieser Zeit unter einer abklingenden Bronchitis litt, röchelte hierbei und bekam zwischenzeitlich keine Luft mehr, weil sie den Schleim nicht aus den Bronchien abhusten konnte, was der Angeklagte wiederum bemerkte. Schließlich masturbierte der Angeklagte bis zum Samenerguss. Während sich die Nebenklägerin wieder anzog, erlitt sie einen „Heulkrampf“. Auf Nachfrage des Angeklagten, was los sei, äußerte sie wahrheitswidrig, dass es nicht mit dem stattgefundenen Geschehen zusammenhänge, um das Zusammentreffen abzukürzen und ihm nicht die Genugtuung zu geben, dass es mit seinem Verhalten zusammenhinge. Aus Sicht der Nebenklägerin war jedoch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar, was der eigentliche Grund für ihren aufgelösten Zustand war. („Eigentlich braucht man nicht mal ein Mindestmaß an Intelligenz, um zu wissen, was in einer solchen Situation mit einem los ist“). Wie die Nebenklägerin schlussendlich von dem Gelände gelangte, oder ob sie der Angeklagte zurück zum Straßenstrich oder zum Bahnhof fuhr, konnte nicht mehr festgestellt werden. Die Nebenklägerin erlitt durch das tiefe vaginale Eindringen des Angeklagten einen drückenden Unterleibsschmerz, der erst nach zwei bis drei Tagen vollständig abgeklungen war sowie durch das Verdrehen der Arme Schmerzen im Bereich der Schultern und Oberarme, die sie noch am darauffolgenden Tag verspürte. In der Folge kam es noch zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in der Nähe des Bordells im Bereich des AE.-straße Straßenstriches unter im Einzelnen nicht mehr näher aufklärbaren Umständen. Hierbei legt der Angeklagte den Preis für Oral- und Vaginalverkehr absprachewidrig von 35,00 € auf 25,00 € fest und zahlte der Nebenklägerin infolgedessen 10,00 € zu wenig. Einige Tage später am 28.07.xxxx um 1:11 Uhr schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin an deren damalige Mobilfunknummer +N22 eine SMS, in welcher er seinen Unmut darüber ausdrückte, dass er seit zwei Tagen erfolglos versuche, die Nebenklägerin zu erreichen. Sie solle ihm sagen, wenn sie ihn blockiert hätte, dann würde er die Nummer löschen. Die Nebenklägerin antwortete hierauf am selben Tag mit einer SMS-Nachricht an den Angeklagten um 23:15:14 (UTC+2): „Hey, vorgestern war der erste Tag an dem ich keine Schmerzen mehr im Unterleib gehabt habe. Außerdem habe ich einen Tag später noch Schmerzen in den Schultern und Oberarmen gehabt. Zusätzlich habe ich schon eine Menge Mist durchgemacht, dass ich auf Drohungen „Wenn du das nicht machst, dann knall‘ ich dir eine“ (echt super, das jemandem anzudrohen, der bereits seit Kindheit Erfahrungen mit Gewalt hat)oder „dann ficke ich dich ohne Gummi/anal (auch nett bei jemandem, der bereits Erfahrungen dieser Art in Form von Vergewaltigung erlebt hat). Beim vorletzten Mal bin ich auf dem Heimweg heulend zusammen gebrochen. Beim letzten Mal hatte ich einen halben Nervenzusammenbruch im Nachhinein gehabt. und weiter um 23:15:53 (UTC+2): „Du hast keine Ahnung wie es ist, wenn man labil ist, unter Druck gesetzt wird und wie es einen fertig macht, Angst haben zu müssen.! Wenn du das brauchst eine Frau zu unterdrücken, ihr Schmerzen zuzufügen und dass sie aus Angst gehorcht, dann such dir jemanden Devotes im SM-Studio, aber jemanden so zu behandeln, dem es ohnehin schon emotional mies geht, mit dem Wissen, dass es demjenigen noch dreckiger geht danach, geht gar nicht!“ und weiter um 23:15:55 (UTC+2): „Die Arbeit an sich ist schon hart genug, aber ich habe es nicht verdient, so behandelt zu werden (deswegen bin ich gestern auch von meinem Freund zu meiner Freundin abgehauen), denn ich gehe mit anderen Menschen auch nicht so um.“ und weiter um 23:16:06 (UTC+2): „Und das letzte Mal legst du einfach den Preis von mir für beides von 35 auf 25 fest. Willst doch noch Verkehr aber mehr zahlen tust du nicht (Soviel zum Thema Anstand und Ehrlichkeit). Ich habe hier noch nie jemanden abgezockt und nie beklaut, warum wird dafür meine Psyche so verletzt? Der Angeklagte antwortete hierauf mit einer SMS-Nachricht um 23:17:35 (UTC+2): „Sorry. Du hast recht. Hab dir letztes mal zu wenig gegeben. Kriegst du nach.“ Hierauf sendete die Nebenklägerin dem Angeklagten eine weitere Kurznachricht folgenden Inhalts um 23:20:17 (UTC+2): „Sorry, aber ich rate dir mal zu überdenken, was du den Frauen hier damit antust, wenn du so jemanden behandelst, der dir nicht einmal etwas Böses getan hat! Wie kann man Schwächeren so umgehen, deren Situation so und das auch noch geil finden, das ist doch pervers! Ich könnte niemals Spaß oder Lust empfinden, wen ich weiß, dass jemand darunter leidet, soviel Mitgefühl und Menschlichkeit sollte man schon besitzen! Bitte lösch meine Nummer, wenn du nicht vorhast, mich wie einen gleichwertigen Menschen zu behandeln, denn ich sehe es nicht ein, dass mir jemand wehtut und das auch noch völlig in Ordnung findet. Such dir jemanden Devotes, dem es gefällt, so behandelt zu werden, aber geh nicht so mit Menschen um, die das fertig macht!“ und weiter um 23:21:39 (UTC+2): „Sorry, dass ich dir hier so ne Ansage mache, aber ich geh mit anderen Menschen auch nicht so um und habe das im Gegenzug auch nicht so verdient.“ und weiter um 23:25:31 (UTC+2): „Ich bin gerade dabei alles aus meinem Leben auszurangieren, was mir nicht gut tut (deswegen bin ich auch von zuhause abgehauen und hab zu zwei weiteren Menschen den Kontakt abgebrochen, weil die mich nur ausgenutzt haben). Ich wiege mittlerweile 41 kg und wenn ich nix ändere geh ich wegen der ganzen Scheiße, die mich fertig macht, noch drauf! Und dafür empfinde ich mich als zu viel wert!“ Der Angeklagte antwortete hierauf mit SMS vom selben Tag um 23:25:56 (UTC+2): „Ok. Dann kann ich mir den weg ja schenken. Wäre gekommen. Aber du hast recht, letztes mal war zu wenig, das tut mir leid“ und weiter um 23:26:28 (UTC+2): „Das musst du nach bekommen.“ und weiter um 23:30:58 (UTC+2): „Soll der Strich romantisch sein?“ Hierauf antwortete die Nebenklägerin erneut per SMS vom selben Tag um 23:N05:53 (UTC+2): „Ich erwarte keine Romantik, aber dass mir jemand keine Schmerzen zufügt und mich nicht mit Drohungen oder Schmerzen fertig macht. Das was du suchst, findest du eher im SM-Studi, denn ich steh nicht auf sowas.“ und weiter um 23:36:56 (UTC+2): „Wenn ich auf sowas stehen würde, hätte ich genauso gut bei meinen Exfreunden bleiben können, denn die haben mich mit sowas fast an den Rand meiner Existenz getrieben“ und weiter um 23:38:50 (UTC+2): „Die anderen drohen mir aber nicht und fügen mir auch keine Schmerzen zuund verdrehen mir auch nicht die Arne auf den Rücken. Das habe ich nicht verdient und ich geh mit anderen Menschen auch nicht so um.“ und weiter um 23:39:40 (UTC+2): „Das fällt eher in die Sparte dom/Dev und SM und sowas ist nicht normal“ Die vorgenannte Nachricht wurde um 23:39:55 Uhr (UTC+2) nochmals inhaltsgleich an den Angeklagten versandt, woraufhin dieser um 23:43:55 (UTC+2) wie folgt antwortete: „Was denn?“ und weiter um 23:43:58 (UTC+2): „Mach mich nicht dafür verantwortlich was dein Ex und H. Mit dir gemacht haben. Ich kann auch nichts dafür, dass du körperlich und selig recht angeschlagen bist. Oder Doch, ich bin wie jeder andere freier ein Stück mit drann schuld.“ und weiter um 23:46:17 (UTC+2): „Ihr steht auf der Strasse um das Geld zu eurem Dealer zu tragen Mehr doch wohl nicht und weiter um 23:49:02 (UTC+2): „Und an was hab ich mich nicht gehalten? Aber das tut jetzt nichts zur Sache. Aber dann bleib ich nun daheim. Irrtümlich dachte ich, das lieber ein Typ kommt und mehr bezahlt als 5 über einen drüber rutschen. Mein fehler“ und weiter um 23:50:49 (UTC+2): „Mit dem geld hast du recht. Da schäm ich mich. Dass muss ich dir besser bezahlen. Wollte das nicht drücken. Das war mies“ Eine weitere Antwort per SMS kam auf diese Nachricht von der Nebenklägerin an diesem Tag und den darauffolgenden Tagen nicht mehr. Der Angeklagte schrieb die Nebenklägerin bereits am 30.07.xxxx um 00:42:41 (UTC+2) erneut im Wege einer SMS mit folgendem Inhalt an: „Arbeiten?“ Und weiter um 16:38:40 (UTC+2): „Ey Hast mich blockiert“ In den folgenden Tagen und Wochen, u.a. am 31.07.xxxx, 07.08.xxxx und 02.09.xxxx schrieb der Angeklagte die Nebenklägerin erneut per SMS-Nachricht an, und erkundigte sich jeweils sinngemäß, ob die Nebenklägerin wieder „arbeiten“ sei, bzw. wann sie „in Z.“ sei. Es ging ihm hierbei um die Verabredung weiterer Treffen, zu denen es jedoch zunächst nicht kam, weil die Nebenklägerin, die wie aus dem oben zitierten Chat-Verkehr ersichtlich, wütend über das Verhalten des Angeklagten war, nicht auf seine Nachrichten reagierte. Am 07.09.xxxx bot er der Nebenklägerin in zwei einzelnen Kurznachrichten 50 bzw. 100 EUR für ein weiteres Treffen an. Um die Nebenklägerin doch noch dazu zu bringen, mit ihm bzw. der weiteren Nebenklägerin B. in Kontakt zu treten, sendete er ihr am 11.08.xxxx um 23:00:24 und um 23:01:04 (UTC+2) folgende Nachrichten: „Hi“ „XO. macht sich Sorgen. Meld dich mal bei ihr.“ Am 12.09.xxxx versuchte er über eine SMS-Nachricht an die Nebenklägerin HX. zu erfahren, ob und wann die Nebenklägerin DZ. am AE.-straße Straßenstrich anzutreffen sein würde. Er schrieb der Nebenklägerin HX. hierzu um 22:01:12 (UTC+2): „Hey XO.. Wann bist du da? Und Lucy?“ Am 12.09.xxxx teilte der Angeklagte der Nebenklägerin DZ. per SMS-Nachricht mit, dass XO. [gemeint war die Nebenklägerin B.] im Krankenhaus sei und es „nicht gut aussehe“. Ob der Zustand der Nebenklägerin HX. in dieser Nachricht zutreffend wiedergegeben wurde, konnte nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Auch hiervon erhoffte sich der Angeklagte eine Kontaktaufnahme durch die Nebenklägerin. Diese reagierte indes auf keine der vorgenannten SMS-Nachrichten mehr; ob sie diese gelesen hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Schließlich kam es ebenfalls im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs unter nicht mehr im Einzelnen aufklärbaren Umständen zu einer Art Aussprache zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin DZ., im Rahmen derer sich der Angeklagte entschuldigte und die Nebenklägerin daraufhin in weitere Treffen einwilligte. Es kam daraufhin auch zu mindestens einem weiteren Treffen, bei welchem die Nebenklägerin sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte, wobei man dieses Mal zur Durchführung auf ein Feld in der Nähe von RX. fuhr und ohne dass es hierbei zu Unstimmigkeiten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten kam. Die Nebenklägerin erhielt vereinbarungsgemäß 35 EUR für ihre sexuellen Dienste. Der Nebenklägerin kam lediglich komisch vor, dass sie dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit die Füße ablecken und sie massieren sollte, sie kam diesem Ansinnen aber ohne Verlangen eines Aufpreises nach. Im Anschluss an dieses Treffen traf sich die Nebenklägerin noch mit ihrem Dealer bei RX.. Nachdem die Nebenklägerin von einer Freundin noch spontan auf eine Feier eingeladen worden war, fuhr sie der Angeklagte noch zur Shell-Tankstelle, wo sie - weil sie sich zwischenzeitlich verfahren hatten - etwas verspätet den vereinbarten Treffpunkt erreichten. Fall 4 Am 23.09.xxxx kam es zu dem letzten persönlichen Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Man fuhr zur Durchführung der wiederum vereinbarten sexuellen Dienstleistungen (Oral- und Vaginalverkehr) auf ein Feld hinter TE./RX. in den Bereich einer abgelegenen Gartenlaubenkolonie. Der Angeklagte und die Nebenklägerin kletterten zum Vollzug des vereinbarten Geschlechtsverkehrs erneut auf die Rückbank des Pkw des Angeklagten, nachdem sie sich vorne entkleidet hatten. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor der Ausführung des Geschlechtsverkehrs äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, dass er selbst nicht so auf Analverkehr stehe, weil sie ihm zuvor gesagt hatte, dass sie diese sexuelle Praktik nicht anbietet. Gleichzeitig hielt der Angeklagte ihr jedoch vor, dass die Nebenklägerin HX. ihm gesagt habe, dass die Nebenklägerin DZ. den Analverkehr sehr wohl anbiete. Bei der Durchführung des vereinbarten Oralverkehrs, bei dem der Angeklagte mit dem Kopf in Richtung Fahrerseite auf dem Rücken auf der Rückbank lag und die Nebenklägerin zwischen seinen Beinen kniete, drückte der Angeklagte absprachewidrig den Kopf der Nebenklägerin erneut fest auf seinen Penis. Er äußerte gegenüber der sich - wie auch der Angeklagte erkannte - wehrenden Nebenklägerin, „ob sie dies kurz für ihn aushalten könne“. Den anschließenden Vaginalverkehr von hinten führte der Angeklagte erneut derart fest aus, dass die Zeugin, in deren Vagina der Angeklagte mit seinem Penis heftig einstieß, hiergegen protestierte und weinte. Um sie dazu zu bringen, ihr Weinen einzustellen, drohte der Angeklagte der Nebenklägerin damit, sie „trocken anal zu nehmen, wenn sie nicht aufhöre zu weinen“. Weiter äußerte der Angeklagte, dass „sie das ja gleich überstanden hätte“ bzw. dass „es gleich vorbei wäre“ und dass sie es ja „für ihn mache“. Während des Geschlechtsverkehrs versuchte der Angeklagte erneut, beide Arme der Nebenklägerin nach hinten zu nehmen. Als diese ihren Unwillen hierüber zum Ausdruck brachte, und äußerte, dass sie ihr Gleichgewicht nicht halten könne und panisch werde, gab sich der Angeklagte damit zufrieden, dass die Nebenklägerin den rechten Arm nach hinten nahm und er sich daran festhielt, was von der Nebenklägerin jedoch ebenfalls erkennbar nicht gewollt war. Der Geschlechtsverkehr dauerte insgesamt zwischen 45 und 60 Minuten, obwohl wiederum ursprünglich nur eine halbe Stunde vereinbart gewesen war. Der Angeklagte zahlte der Nebenklägerin gleichwohl nur die ursprünglich für eine halbe Stunde vereinbarten 35,00 €, wobei er ihr weitere 10,00 € aushändigte, die er ihr noch von dem oben genannten früheren Treffen schuldete. Ob der Angeklagte diese 10,00 EUR zuvor bereits einmal der Nebenklägerin HX. ausgehändigt hatte, damit diese das Geld an die Nebenklägerin DZ. weitergeben sollte, konnte nicht mehr festgestellt werden. Als die Nebenklägerin sich sodann im vorderen Teil des Fahrzeugs ankleidete, nahm der Angeklagte für die Nebenklägerin plötzlich und unvermittelt einen Kabelbinder in die Hand, welchen er in dem seitlichen Ablagefach in der Fahrertür mitführte, und versuchte, diesen um das linke Handgelenk der Nebenklägerin zu legen. Diese geriet hierüber in Panik und zog ihr Handgelenk weg. Der Angeklagte äußerte hierbei, dass er lediglich habe Vertrauen aufbauen wollen. Der Angeklagte bot der Nebenklägerin bei dieser Gelegenheit auch an, mit ihm eine Beziehung einzugehen, damit sie nicht mehr „auf die Meile müsse“. Dies kam für diese in keiner Weise in Frage, sie war vielmehr fassungslose über diese Frage des Angeklagten („Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man das in so einer Situation noch ernst meinen könnte“). Sie ließ das Thema jedoch ohne ihre eigentlichen Gedanken offen zu legen einfach „unter den Tisch fallen“, um keine Diskussion einzugehen und sich schnell aus der Situation entziehen zu können. Der Angeklagte äußerte bei dieser Gelegenheit auch, dass das nächste Treffen bei ihm stattfinden könne, wozu sich die Nebenklägerin zunächst nicht abschließend positionierte, um eine Diskussion zu vermeiden. Nachdem die Nebenklägerin ein weiteres persönliches Treffen - worauf unten noch näher einzugehen sein wird - kategorisch verweigerte, kam es hierzu jedoch nicht mehr. Auch bei diesem Geschlechtsverkehr leckte die Nebenklägerin dem Angeklagten zwischendurch die Füße. Der Angeklagte und die Nebenklägerin begaben sich im Anschluss an die Ausübung des Geschlechtsverkehrs erneut zu dem damaligen Dealer der Nebenklägerin, mit dem Namen „Holger“, welcher dieser zuvor per WhatsApp seinen Standort geschickt hatte. Wegen seiner Obdachlosigkeit war dieser damals die ganze Nacht über unterwegs und an unterschiedlichen Standorten in RX. oder Z.-Tannenbusch anzutreffen. Der damalige Dealer der Nebenklägerin hatte sich zwischenzeitlich schon telefonisch bei dieser gemeldet, woraufhin diese äußerte, dass sie „noch beschäftigt“ sei. Der ortskundige Angeklagte hatte, als die Nebenklägerin ihm den Standort in der WhatsApp-Nachricht zeigte, festgestellt, dass der Aufenthaltsort des Dealers ganz in der Nähe des Feldes war („Ach, das ist ja hier ganz in der Nähe“). Der Angeklagte wartete im Auto, während die Nebenklägerin ausstieg und die Drogen in unbekannter Menge erwarb, für die sie insgesamt 25,00 EUR aufwendete, und noch weitere 5,00 EUR Schulden zurück zahlte. Er nahm beim Wiedereinsteigen der Nebenklägerin einen starken Marihuanageruch war. Am 24.09.xxxx zwischen 00:12 Uhr und 20:05 Uhr schickte der Angeklagte an die Nebenklägerin DZ. insgesamt fünf SMS-Nachrichten, in denen er sich nach ihrem Wohlergehen erkundigte („Alles gut bei dir? Mach mir sorgen“), einen Grund für ihr Schweigen suchte („Hab ich dir was getan?“), sich um ein Treffen („Wann hast du Zeit“) bemühte und sie aufforderte, sich bei ihm zu melden. Daraufhin antwortete um 20:06.25 (UTC +2) ein Bekannter der Nebenklägerin unter Verwendung deren Mobiltelefons mit der o.g. Mobilfunknummer: „Lucy ist spät heim gekommen, warum lässt du sie nicht in Ruhe schlafen???“ Der Angeklagte schrieb hierauf um 20:07.07 (UTC +2) und 20:07:49 (UTC +2) folgendes zurück: „Woher soll ich das wissen??????“ „Wäre schön wenn sie sich meldet. Ist aber alles ok mit ihr????“ Der Bekannte der Nebenklägerin, bei dem sich diese zu diesem Zeitpunkt schlafend befand, antwortete um 20:14:27 (UTC +2) wie folgt: „Wenn sie nicht ans Telefon geht, hat das wohl eine Ursache und ist kein Grund, zig mal anzurufen. Außerdem wäre es für die das Beste, wenn du sie in Ruhe lassen würdest. Keine Ahnung, was mit dir los ist, aber du hast das letzte Mal was gemacht, dass ihr nicht gut getan hat und was nicht nur mit Vertrauen zu tun hat.“ Der Angeklagte antwortete hierauf um 20:N13:55 (UTC +2): „Ich kann dir sagen was ich gemacht habe. Ich habe sie lange im arm gehalten und angeboten sie zu finanzieren. Sie scheint durcheinander zu sein. Ich denke du möchtest nicht entscheiden was für sie das beste ist. Und ich hoffe für sich nicht dass du sie ausnimmt, sie deine Einnahmequelle ist. Und ich weiss auch das du mit mir keine Politik möchtest. Lucy braucht nicht mehr auf die Strasse wenn sie nicht will.“ und um 20:22:50 Uhr (UTC +2): „Wobei du sie auch gerne bringen darfst. Unkosten zahle ich. Ich hätte angeboten paar Stunden bei mir. Sie war einverstanden. Marcell , richtig?“ Und schließlich um 20:23:39 (UTC +2): „Du brauchst dir keine Sorgen machen ich werde Lucy nie was tun. Ein Wort von ihr und ich brech ab.“ Eine weitere Antwort in Form einer Kurznachricht kam von dem Handy der Nebenklägerin zunächst nicht mehr. Am 25.09.xxxx um 17:31:59 (UTC +2) schrieb der Angeklagte erneut die Nebenklägerin unter deren o.g. Mobilfunknummer per SMS-Nachricht an: „Hi. Würd gern heute Abend sehen. Wenn nicht sag mir bitte nur was jetzt schon wieder los ist. Du sollst mir sagen wenn du was nicht magst.“ Um 20:22:50 Uhr (UTC +2) schrieb er weiter: „Gerne auch ne Stunde für 70“ Ohne dass bislang eine Reaktion der Nebenklägerin auf diese Nachrichten erfolgt war, schrieb der Angeklagte sodann um 23:07:28 (UTC +2): „Reden wär guter plan“ Um 23:09:31 (UTC +2) verfasste er folgende Nachricht an die Nebenklägerin: „Du sagst nix und ich weiss nicht was ich getan haben soll“ Und um 23:09:31 (UTC +2) schrieb er: „70 die du nicht hast“ Die Nebenklägerin antwortete hierauf um 23:12.58 (UTC +2): „Mit der Schiene brauchst mir nicht kommen, man kann nicht alles mit Geld kaufen, ich lasse mich nicht kaufen und mach auch nicht alles für Geld“ Der Angeklagte antwortete hierauf um 23:13:59 (UTC +2), 23:14:26, 23:15:06, 23:15:34 und 23:17:29 (UTC +2) mit folgenden Nachrichten: „Dann sag doch Nein wenn ich frage“ „und nicht ja und anschliessend ist stress“ „ist es das anal?“ „Kann ich drauf verzichten“ „Also beides jetzt“ Um 23:23:57 (UTC +2) übersandte die Nebenklägerin dem Angeklagten daraufhin folgende Kurzmitteilung: „Als wir uns das erste Mal nach längerer Zeit wieder gesehen haben, habe ich dir gesagt, wie es mir geht, wenn man mir meine Bewegungsfreiheit nimmt. Erst hälst du meine Handgelenke fest und dann holst du sogar Kabelbinder raus, obwohl du anfangs versprochen hast so ne Scheiße zu unterlassen. Seitdem hab ich wieder Alpträume und Panikattacken. Das hat mit Vertrauen nichts zu tun, das ist gegen meinen Willen und geht gar nicht. Ich habe das Gefühl, dass du immer weiter gehen willst und ich will mich weder dir noch sonst wem ausliefern.“ Und um 23:24:03 (UTC +2) schrieb sie weiter: Ich habe das meinen 2 besten Freunden und meiner besten Freundin erzählt, wurde von letzterer ausdrücklich gewarnt und habe allen dreien versprochen, mit dir nicht mehr mitzugehen. Punkt“ Der Angeklagte übersandte der Nebenklägerin daraufhin um 23:24:36, 23:25:03, 23:25:23 und 23:28:49 (UTC +2) folgende Nachrichten: „Ok.“ „Dann machs gut. Mir liegt aber was an dir“ „Dachte das hast du letztes mal gemerkt“ „Und davor die beiden Male waren ok. Oder kann es sein das die neidisch sind? Stammkunden mit Geld?? Und zu dritt was machen? Da hast du noch eine dabei?“ Die Nebenklägerin übersandte dem Angeklagten daraufhin um 23:49:04 und 23:49:53 (UTC +2) zwei weitere Nachrichten. „NEIN, ich habe sonst keine, ich habe mehrfach gesagt womit ich nicht klar komme und mit Neid hat das gar nichts zu tun. Also lass mich bitte in Ruhe und such dir für solche Spielchen ne Andere. Ich hab im Leben genug durch und bin zu normal drauf für gewisse Sachen. An deinen Antworten lässt sich auch ein gewisser Charakterzug erkennen, der menschlich nicht zu meiner Einstellung passt. Vielleicht meinst du, Geld und Sex wären alles bzw. das Wichtigste im Leben, aber dem ist halt für mich nicht so“ „Ruf mich nicht mehr an und schreib mir nicht mehr. Ich will das so nicht und habe bereits gute Freunde, die gewisse Dinge nicht mal ansatzweise versuchen würden, wenn ich von Anfang an sage, dass ich das nicht will.“ Bis auf eine erfolglos gebliebene Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin am 27.10.xxxx („Hi Lucy Hast du heute Abend Zeit Für mich? Oder“) konnte weiterer Kontakt zwischen dem Angeklagten und Nebenklägerin über Kurznachrichten nicht festgestellt werden. Es gab in der Folgezeit zu einem nicht mehr näher feststellbaren Termin noch eine Freundschaftsanfrage des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin bei Facebook, welche diese jedoch zunächst nicht annahm. Anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung nahm sie diese Einladung dann doch an, um auf die bei dem Programm Facebook Messenger im Mai N01 geschriebenen Nachrichten Zugriff zu haben. In diesen Nachrichten äußerte die Nebenklägerin u.a. gegenüber dem Angeklagten, dass wenn sie gewisse Dinge gefragt werde, es ausreichen müsse, wenn sie einmal „Nein“ sage, und zwar ohne, dass man versuche sie zu überreden und ohne, dass sie jemandem eine Rechenschaft dafür schuldig sei. Sie äußerte weiterhin, dass „Hier ihre Grenze erreicht sei“ und sie dazu mehr nicht sagen müsse und sie sich auf weitere Diskussionen diesbezüglich nicht einlassen wolle. Schließlich schrieb die Nebenklägerin im Rahmen dieser fernmündlichen Unterhaltung über den Facebook Messenger-Dienst noch folgende Nachricht: „Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich gesagt haben soll, dass ich auf lecken im Analbereich, auf Festhalten meiner Arme auf dem Rücken und auf das Festbinden eines Kabelbinders an meinem linken Handgelenk während ich mich anziehe stehe. Such dir für deine Neigungen eine Frau, die am Devotsein Freude empfindet oder geh ins SM-Studio oder tu, was dir sonst gefällt, solange das nicht mit mir ist. Wenn du dich an Absprachen hältst, dann respektiere meinen freien Willen, dass ich selbst entscheide, mit wem ich Kontakt und wen ich in meinem Leben haben möchte und lass mich in Ruhe Außerdem sind wir beide menschlich emotional und intellektuell von Grund auf verschieden, sodass ich nicht wüsste, inwieweit ein Kontakt auf privater Ebene eine Bereicherung für mein Leben wäre. Abgesehen davon, dass mir in diesem Zusammenhang Erinnerungen hochkommen, deren Erfahrungen mir nicht gut getan haben und die ich nicht wiederholen möchte. Wenn man mal davon absieht, dass ich in meinem Privatleben mit wichtigeren Dingen als sexuellen Praktiken zu tun habe (…)“ b) Tat zum Nachteil der Nebenklägerinnen KN. WG. und HG. BT. Fälle 2 und 3 der der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 08.08.N01 - N15 Js N16 Zur Befriedigung seiner sadistisch akzentuierten und zum Teil fetischbehafteten sexuellen Bedürfnisse versuchte der Angeklagte jedenfalls seit dem Frühjahr xxxx verstärkt über die örtlichen Drogenszenen im Bereich des QQ., AE.-straße und auch KW. Straßenstrichs sowie über das Internet-Datingportal „www.Markt.de“ gezielt in Kontakt mit möglichst jungen bzw. jung aussehenden, seinem Idealbild entsprechend möglichst schlanken, suchtmittelabhängigen oder anderweitig sozial benachteiligten Frauen zu treten, um diese für sexuelle Dienstleistungen gegen - wie auf dem Straßenstrich üblich - ausgesprochen geringes Entgelt zu gewinnen. Bei den von dem Angeklagten präferierten - teils fetischbehafteten - Sexualpraktiken ging es insbesondere um Oralverkehr, der von den Frauen derart ausgeübt werden sollte, dass er mit seinem Glied möglichst tief in den Mund der Frauen eindringen konnte, mitunter sogar bis zu deren Erbrechen (sog. deep-throat) und auch um Analverkehr. Er wollte im Rahmen des Geschlechtsverkehrs stets die dominante Rolle einnehmen, ließ sich teilweise mit „Gebieter“ oder „Herr“ ansprechen, während die ihm untergeordneten Frauen stets seine Wünsche und Vorgaben ohne Widerworte befolgen sollten. Besonderen Gefallen fand er insbesondere daran, dass die Frauen neben seinem Penis auch seine Hoden, seinen After (in den Chats wird diese Praxis als ZA=Zungenanal bezeichnet) und seine Zehen oral stimulieren und auch seinen Urin (in den Chats als NS=Natursekt bezeichnet) unmittelbar aus seinem Penis trinken sollten. Der Angeklagte verwendete bei Ausführung der sexuellen Praktiken zur Steigerung seines Lustempfindens jedenfalls in einem Fall auch heißen Kerzenwachs, den er über den Intimbereich seiner Partnerin goss und sprach mehrfach von Fesselung. Er verspürte sexuelle Lust insbesondere durch eine härtere Ausführung des (vaginalen) Geschlechtsverkehrs, einschließlich Schmerzzufügung gegenüber seinen Partnerinnen, wie etwa das Quetschen und Verdrehen der Brust/Brustwarzen, das Schlagen auf die Vagina oder die Oberschenkel oder durch Ohrfeigen. Auch solche von ihm selbst als „rough-Sex“ bezeichneten Praktiken wurden von ihm in den geführten Chats neben Anal- und Oralverkehr regelmäßig nachgefragt. So erkundigte sich der Angeklagte am 01.10.xxxx in einem SMS-Chat mit dem Kontakt „Koblenz HG.“, was bei ihr „absolut“ nicht gehe. Der Kontakt „Koblenz HG.“ antwortete daraufhin u.a., dass sie „Französisch Total, Deepthroat, Anal, NS“ anbiete; was gar nicht gehe sei Kaviar und sie möge keine starken Schmerzen. Der Angeklagte antwortete daraufhin, dass er auf KV [Kaviar=Kot] auch nicht stehe und NS [Natursekt=Urin trinken] bei ihr, ZA [Zungenanal] bei sich wolle. Er fragte seine Chatpartnerin, was für sie starke Schmerzen seien. Einige hätten Schmerzen bei Wachs in der Mu [Muschi= Vagina], andere ließen sich Kanäle reinstechen, worauf er aber nicht stehe. Die in dem Handy des Angeklagte unter dem Namen „NR. Ruhia“ abgelegte Person, zu deren Identität Einzelheiten nicht ermittelt werden konnten, bot dem Angeklagten im Chat via SMS-Nachrichten am 24.10.xxxx zunächst „Tabulos“ für 150,00 EUR und dann auf konkrete Nachfrage des Angeklagten die Praktiken NS (Urin Trinken) AV (Analverkehr) und Schlagen für 90 Minuten zum Preis von 200,00 EUR an. Hierbei fragte der Angeklagte explizit eine „ganz harte“ Ausübungsweise ohne Kondom nach („Also ich will ganz hart machen“, „Geht auch ohne Gummi“). Bereits am 15.10.xxxx um 3:06:05 (UTC +2) schrieb der Angeklagte an denselben Kontakt folgende Nachricht: „Will alles hart NS bei dir in mund Arsch lecken bei mir Und füsse Dann komm ich jetzt noch Geht?“ Bereits in der vorherigen Nachricht hatte der Angeklagte bei dem Kontakt „NR. Ruhia“ Analverkehr ausdrücklich nachgefragt. Um für seine vorgeschilderten Praktiken Prostituierte zu gewinnen, ohne die hierzu - wie auch dem Angeklagten bewusst war - in der einschlägigen Sadomasochismus-Szene gegenüber dem Straßenstrich deutlich höheren (oftmals drei- je nach Dauer und Umfang auch vierstelligen) Beträge aufwenden zu müssen, legte er sein Augenmerk hierbei gezielt auf erheblich psychisch oder körperlich beeinträchtigte junge Frauen mit einer Suchtmittelproblematik. Von diesen hatte er aufgrund deren Suchtmittelproblematik und des damit verbundenen Geldbeschaffungsdrucks ohnehin einen mindestens geringeren, zum Teil aber angesichts des fortgeschrittenen Persönlichkeitsverlusts der schwer abhängigen Gelegenheitsprostituierten auch keinerlei Widerstand - selbst gegenüber Praktiken mit erheblich herabwürdigendem Charakter - zu erwarten und befürchtete zudem auch keine Entdeckung. Er trat hierzu in einer nicht im Einzelnen aufzuklärenden Anzahl von Fällen auch an die damals ebenfalls betäubungsmittelabhängige und ihre sexuellen Dienste auf dem QQ. Straßenstrich am CU.-straße anbietende Zeugin AU. heran, welche ihm „neue Mädchen“ vermitteln sollte. Gelegentlich kontaktierte die Zeugin AU. den Angeklagten selbst, wenn sie entzügig war, um sich durch sexuelle Dienstleistungen etwas zu verdienen. Teilweise stimmte der Angeklagte dem zu und es kam zu vereinbarten sexuellen Handlungen, für welche die Zeugin 20,00 EUR oder 30,00 EUR enthielt, je nach Laune des Angeklagten. Es kam bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der Zeugin gelegentlich auch zu Diskussionen über bestimmte sexuelle Praktiken, die der Angeklagte verlangte (anal, härter und mit Schlagen), die die Zeugin, deren Entscheidung er letztlich akzeptierte, aber ablehnte. In anderen Situationen blockte der Angeklagte ihre diesbezüglichen Vorstöße ab. Ob sie für die Vermittlung neuer junger Mädchen auf dem Straßenstrich und in welchem Umfang eine finanzielle Entlohnung enthielt, konnte nicht mehr näher aufgeklärt werden; jedenfalls stellte der Angeklagte ihr in einem Fall eine solche jedenfalls abstrakt in Aussicht. Mit der Ex-Freundin des Bruders der Zeugin AU., WI. AU., der Zeugin BG. XW., die sich - auch betäubungsmittelabhängig - in xxxx ebenfalls zeitweise am QQ. Straßenstrich im Bereich des NM.-straße prostituierte, hatte der Angeklagten mindestens in einem Fall ebenfalls Geschlechtsverkehr, wobei die genauen Umstände hierzu ebenso wenig wie der Zeitpunkt näher aufgeklärt werden konnten. Die Zeugin BG. XW. hatte der Angeklagte kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis über den WI. AU. kennengelernt, der gemeinsam mit dem Angeklagten im selben Hafthaus inhaftiert gewesen und mit einem gewissen zeitlichen Versatz von einigen Monaten ebenfalls aus der Haft entlassen worden war. Die genauen Umstände des Kennenlernens zwischen dem Angeklagten und der Zeugin XW. konnten ebenso wenig aufgeklärt werden, wie die genaue Natur des geschäftlichen Kontakts zwischen dem Angeklagten und der Zeugin XW.. So kam am 21.09.xxxx zwischen 22:07:N05 (UTC+2) und 00:58:N05 (UTC+2) - mit gewissen Unterbrechungen - per SMS-Nachricht folgende fernmündliche Unterhaltung zwischen dem Angeklagten (Angekl.) und der die Zeugin AU. (N.V.) zustande, welche hierbei die Mobilfunknummer +N23 nutzte, die der Angeklagte unter dem Vor- und Nachnamen der Zeugin in seinem Mobiltelefon eingespeichert hatte. Angekl.: „Frischfleisch da?“ N.V.: „Bin auf dem weg nach unten. Ich sage dir bescheid“ Angekl.: „Da ist ne ganz junge die Aber noch nix macht. Kommt aber noch. Die will ich“ N.V.: „Ja. Die ist keine N13“ Angekl.: „Macht die was“ N.V.: „Nein“ Angekl.: „Muss über 16 sein. Sonst Staatsanwalt“ Angekl.: „Aber kommt bestimmt noch“ Angekl.: „Die konsumiert?“ N.V.: „Keine ahnung. Konsumieren tut die“ Angekl.: „Also braucht die geld“ Angekl.: „Könnte man ihr mal nahelegen Und wenn BG. kommt meld dich bitte“ Angekl.: „aber die junge will ich“ N.V.: „Ja mach ich“ Angekl.: „Die junge braucht Geld!! Bring sie auf die Idee oder gebt ihr auf Kombi. Und dann könnte ich die auslösen. Natürlich gegen gegenleistung N.V.: „Wo ist die denn.“ Angekl.: „Keine ahnung. Muss ja auch nicht heute sein. Aber du weisst wie ich meine. Auf Kombi und dann druck machen wegen geld, dann auf mich verweisen. Soll nicht dein Schaden sein.“ (…) Am Folgetag, dem 22.09.xxxx zwischen 16:41:24 (UTC+2) und 17:38:29 (UTC+2) kam es wiederum über SMS-Nachrichten zu folgender Kommunikation: N.V.: „Hallo dirk, alles gut bei dir? Hast du zeit und lust nach RH. zu kommen?“ Angekl.: „Hi nicole. Lust ja. Zeit im Moment nicht. Hat sich denn was ergeben? N.V.: „Nein.“ Angekl.: „Schade. Die kommt bestimmt noch“ N.V.: „Mal schauen.“ Angekl.: „Für so was würd ich echt was locker machen.“ N.V.: „Hab ich versucht, aber die macht nichts.“ Angekl.: „Wie ist den ihre Lage?“ „Viel Konsum?“ N.V.: „Nein gar nicht“ Angekl.: „Dachte die konsumiert? Warum treibt die sich dann da rum?“ N.V.: „Alkohol“ Angekl.: „Wenn die doch voll ist kriegt man die doch total leicht.?“ N.V.: „Nicht jede ist eine hure“ Angekl.: „Sehe ich anders, kommt auf den Preis an. Huren fahren auch Porsche und haben steinreiche Männer. Ich hab nach meiner letzten Enttäuschung da ne krasse Einstellung.“ N.V.: „Jeder dass seine“ Am 23.09.N01 zwischen 21:40:07 (UTC+2) und 21:47:56 (UTC+2) kam es zu folgendem Nachrichtenaustausch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin über deren o.g. Mobilfunknummer: Angekl.: „Nabend IW. Hast du was aus NR. gehört? Lg“ N.V.: „Ja, sie kommt diese woche. Mir geht es schlecht. Kann ich mir was verdienen? Bitte? Mir geht es echt nicht gut und am platz ist tote hose.“ Angekl.: „Besser nicht. Ich hab total scheiss laune und würde dich total krass behandeln und pervers. Das mag ich nicht. Bist du aber nicht schuld.“ N.V.: „Bitte, mirgeht es sehr schlecht. Weis nicht weiter“ Am 25.09.xxxx erkundigte sich der Angeklagte wiederum bei der Zeugin AU., ob es etwas Neues gebe, weil er an dem Abend überlegte, nach H. zu kommen, was die Zeugin jedoch verneinte. Am 27.09.xxxx und 29.09.xxxx erkundigte sich der Angeklagte nochmals bei der Zeugin nach „etwas neuem“ bzw. „Frischfleisch“, bevor es am 30.09.xxxx auszugsweise zu folgender Kommunikation via SMS zwischen 14:N05:39 (UTC+2) und 17:45:53 (UTC+2) kam: (…) N.V.: „Kommst du nach RH.“ Angekl.: „Vielleicht heut abend“ Angekl.: „Hast du was? N.V. „Was meinst du?“ Angekl.: „Ob sich was neues ergeben hat. Frischfleisch?“ N.V.: „Ja komm. BG. ist oben. Bei mir.“ Angekl.: „Die will nix machen und wenn ich gleich da bin ist die weg“ Angekl.: „Kennen wir“ N.V.: „Vergiss es“ Auch andere Prostituierte, mit denen der Angeklagte in fernmündlichem Kontakt stand, versuchte der Angeklagte dazu zu bringen, ihm „Mädchen“ für die Auslebung seiner teils fetischbehafteten sexuellen Wünsche und Bedürfnisse zu vermitteln. Diese sollten vorzugswürdig nicht „vom Platz“, d.h. vom Straßenstrich kommen, aber aufgrund ihrer persönlichen Situation (z.B. obdachlos) trotzdem in besonderen Schwierigkeiten stecken, so dass ein gesteigerter Kapitalbedarf, einhergehend mit einer abgesenkten Hemmschwelle bestand. So führte er mit dem Kontakt „H. XH.“ (A.C.) am 12.10.xxxx zwischen 17:11:37 (UTC+2) und dem 13.10.xxxx um 9:57:08 (UTC+2) folgende Unterhaltung über SMS-Nachrichten, wobei der Angeklagte die Chatpartnerin über folgende Nummer kontaktierte +N24. Ausweislich des eingeholten Auskunftsersuchens gemäß § 112 TKG war diese Mobilfunknummer seinerzeit auf die PI. aus H. angemeldet. Weitere Einzelheiten zu dieser Person und ihrem Kontakt zu dem Angeklagten konnten nicht festgestellt werden: Angekl.: „Alles klar?“ A.C.: „Gehts o bei dir? Angekl.: „Ich viel arbeit. Was ist den los?“ A.C. „Ach, fühl mich nicht wohl, hast du zeit?“ Angekl.: „Aber erst später. Bin unterwegs noch. Wieviel brauchst du? A.C.: „35?“ Angekl.: „Arsch und pisse“ A.C.: „Ok“ Angekl.: „Geb dir 50 extra wenn du mir Mädchen klarmachst“ „Nix vom platz“ Angekl: „Was junges aus Stadt vielleicht obdachlos“ A.C.. „Versuche es“ Diese letzte Nachricht der Person unter dem Kürzel „H. XH.“ kam auf dem Handy des Angeklagten um N13:47:12 (UTC+2) an. Um N13:47:47 (UTC+2) antwortete der Angeklagte - offensichtlich versehentlich - an den in seinem Handy unter dem Namen „ZK.“ abgelegten Kontakt mit der Rufnummer +N25. Mit dieser Person, zu der Einzelheiten ihrer Identität ebenfalls nicht aufgeklärt werden konnten, führte der Angeklagten während der vorstehend wiedergegebenen Unterhaltung mit der „H. XH.“ eine parallele fernmündliche Unterhaltung über ein Treffen zur Ausübung entgeltlichen Geschlechtsverkehrs. Diese ging daraufhin wie folgt weiter: Angekl.: „Jung dünn Rest egal Zzum ficken“ ZK.: „Bitte?“ Angekl.: „Oder freundin?“ ZK.: „Was willst du?“ Angekl.: „Guten Sex mit dir So wie letztes mal“ ZK.: „Oder Freundin? Jung dünn Rest egal? Aue dafür gibt’s Nutten…..mir reichts’s..Bye Angekl.: „Hab dich verwechselt sorry“ ZK.: „Hab ich mir gedacht….meinste cht ich hab Bock auf dich? Hau rein du Idiot“ Angekl.: „Ausserdem bist du das was ich mag“ Angekl.: „Also?“ ZK.: „Wat also? Verpiss dich“ Angekl.: „Eh Sorry man“ ZK.: „hab ich auch nichts zufressen von…lass mich in ruhe“ Angekl.: „Dann komm. Wenn du was brauchst oder ich hol doch.“ Nachdem der Angeklagte offenbar sein Versehen bemerkt hatte, verfasste er folgende Nachricht, diesmal wie beabsichtigt wiederum an den unter dem Namen „H. XH.“ abgelegten Kontakt: Angekl.: „Jung dünn Rest egal zum ficken“ Ohne dass zwischenzeitlich eine Antwort des vorgenannten Kontakt via SMS eingegangen war, schrieb der Angeklagten am 13.10.xxxx um 9:57:08 (UTC+2) folgende Nachricht: Angekl: „Guten morgen XH.. Ich dachte du meldest dich nochmal gestern Hatte ab 8 Uhr Zeit. Aber nicht schlimm Hast du schon was gefunden? liebe grüsse“ Am 12.11.xxxx führten der Angeklagte und die vorgenannte „H. XH.“ zwischen 4:11:51 (UTC+2) und 5:06:26 Uhr (UTC+2) nochmals eine Unterhaltung via SMS-Chat, wobei die Chatpartnerin dem Angeklagten zuvor eine neue Mobilfunknummer (+491782971724) übersandt hatte, welche er unter dem Kontaktnamen „Neu XH.“ in seinem Mobiltelefon ablegte. Neu Claudial.: „HI DIRK MEINE NEUE NUMMER LG CLAUDIA“ Angekl: „Danke“ Neu XH.: „HI ICH GLAUBE ICH HABE EINE FUER DICH. DU WOLLTET 50 GEBEN. BLEIBT ES DABEI?“ Angekl: „Ja klar“ Neu XH.: „OK DANKE“ Angekl.: „Wie alt?“ Neu XH.: „ICH GLAUBE SIE IST 24 HAT LANGE BLONDE HAARE“ Angekl.: „Ok Sag mir Bescheid wenn sie es macht“ Neu XH.: „OK.WANN KANNST DU DENN RUNTER KOMMEN?“ Angekl.: „Heute abend“ Neu XH.: „OK ICH SAGE IHR.“ Angekl.: „Weisst du was sie alles macht? Also ich komme Muss aber dünn sein“ XH. Neu: „IST MITTEL?“ Angekl.: „Ok“ XH. Neu: „OK.DANKE“ Fall 2 Bei der am 22.02.xxxx geborenen Nebenklägerin KN. WG. sind, ohne dass der Angeklagte über die konkreten medizinischen Diagnosen in Kenntnis war, spätestens seit xxxx eine Lernbehinderung und eine Entwicklungsbehinderung sowie eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Anteilen diagnostiziert. Weiterhin liegt bei ihr - bereits seit xxxx ärztlich dokumentiert - ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und seit spätestens xxxx zudem eine nachgewiesene Abhängigkeit von Alkohol und Kokain vor, die zudem in engem Zusammenhang mit der instabilen und unreifen Persönlichkeitsstörung steht. Die Nebenklägerin macht - wovon sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes Bild machen konnte - trotz ihres Alters einen kindlichen, unreifen, naiven und teils läppischen Eindruck. Sie lebt in den Tag hinein und konsumiert verstärkt Alkohol, nach eigenen Angaben vorwiegend Wodka und Bier. Ihre Handlungen werden bereits in den psychiatrischen Gutachten seit xxxx impulsgesteuert und trieb- sowie bedürfnisorientiert beschrieben. Sie ist kaum in der Lage, komplexe Zusammenhänge zu erfassen und dementsprechend zu handeln. Sie kann die Konsequenzen ihres Handelns nicht mit letzter Konsequenz überblicken, wirkt desinteressiert und gleichgültig. Sie ist kaum in der Lage zu rechnen und hat keinen Überblick über ihre Finanzen. Die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen ist ausweislich der betreuungsrechtlichen Vorgutachten „hochgradig eingeschränkt“, für den Abschluss größerer Geschäfte und Verträge ist die Betroffene als partiell geschäftsunfähig anzusehen. Aufgrund des bei der Nebenklägerin bestehenden Störungsbildes liegt zudem eine leichte Beeinflussbarkeit vor. Sie ist störungsbedingt nicht in der Lage, für ihre Gesundheit, ihren Aufenthalt oder ihre Vermögensangelegenheiten allein zu sorgen. Störungsbedingt eingeschränkt sind auch die Fähigkeiten, das eigene Handeln zu überblicken sowie Vollmachten auszustellen. Die Nebenklägerin ist nicht in der Lage, ihr Handeln von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Für die Nebenklägerin ist - ohne diesbezügliche Kenntnis des Angeklagten – bereits seit Erreichen ihrer Volljährigkeit im Jahr xxxx eine gesetzliche Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögens-angelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt sowie Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern eingerichtet. Die sie begutachtende Sachverständige ging im Betreuungsverfahren zuletzt von einer längerfristigen Betreuungsbedürftigkeit aus und hielt eine Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit nach Ablauf von fünf Jahren für angemessen. Im Rahmen eines Schuldfähigkeitsgutachtens aus dem Jahr xxxx wurde ihre Straffälligkeit aus dem Jahr xxxx als Folge des vorgeschilderten Störungskomplexes im Sinne von Beschaffungskriminalität von Schuldfähigkeitsrelevanz gewertet, so dass eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei der Nebenklägerin von der damaligen Gutachterin nicht ausgeschlossen werden konnte. Zuletzt - insbesondere im Jahr xxxx - trank die Nebenklägerin nach eigenen Angaben ein bis zwei Flaschen Wodka am Tag und daneben noch Bier, auch konsumierte sie regelmäßig Kokain, welches sie ebenfalls fast täglich rauchte. Zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Vernehmung am 00.00.0000 hatte sie seit drei Tagen nicht getrunken und wies eine erkennbare Entzugssymptomatik mit verstärkter Unruhe auf. Es handelt sich hinsichtlich der Nebenklägerin nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. DW. um einen chronischen und nicht remittierenden, d.h. auch nicht vorübergehend nachlassenden, psychiatrischen Störungskomplex, der gravierendes selbstschädigendes Verhalten ebenso zur Folge hat wie die Unfähigkeit, vernünftige Entscheidungen zu treffen und die Tragweite von Entscheidungen zu überschauen. Es bestehen bei ihr eine Unselbstständigkeit in der Zielsetzung und eine geringe Verfügbarkeit des Willens und der Willenskraft sowie eine eklatante Abnahme der Entschlussfähigkeit. Die psychosoziale Depravation der Nebenklägerin ist hiernach bereits derart fortgeschritten, dass sie - auch zum Tatzeitpunkt - allein impulsgesteuert und sprunghaft zugunsten der angestrebten Beschaffung finanzieller Mittel für den Drogen- und Alkoholkonsum agierte und nicht auf Basis einer unbeeinträchtigten intrinsischen Willensbildung. Die Voraussetzungen einer freien Willensbildung und -äußerung lagen bei ihr im Tatzeitraum im Jahr xxxx nicht vor. Der Angeklagte lernte die Nebenklägerin unter dem Namen „KN. Kanga“ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr xxxx im Bereich des QQ. Straßenstrichs am CU.-straße kennen, wo die Nebenklägerin ihre sexuellen Dienste gegen Entgelt anbot. Nach dem ersten Treffen, bei dem die Nebenklägerin für ein Entgelt von 20,00 EUR vereinbarungsgemäß den Oralverkehr an dem Angeklagten ausübte, tauschten beide ihre Handynummern aus. Da die Nebenklägerin jedoch selten Guthaben auf ihrem Handy hatte, erfolgten die weiteren Kontaktaufnahmen über WhatsApp und Facebook-Messenger, nachdem die Nebenklägerin eine Freundschaftsanfrage des Angeklagten angenommen hatte. Es kam in unregelmäßigen Abständen zu weiteren Treffen zwischen beiden, ohne dass Einzelheiten hierzu aufgeklärt werden konnten. Am 10.05.xxxx kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin nach einer Verabredung über den facebook-messenger-Chat in H. in der YN.-straße ab. Auf Verlangen der Nebenklägerin hielt der Angeklagte noch an zwei Kiosken an, an denen sich die Nebenklägerin zwei Flaschen Bier und Zigaretten kaufte, bevor er ihr in seine Wohnung in J., FI.-straße. 85 fuhr. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin an diesem Tag auch Wodka in unbekannter Menge konsumiert. In der Wohnung des Angeklagten trank die Nebenklägerin zunächst noch eine halbe Flasche Bier und rauchte eine oder mehrere Zigaretten. Während des gesamten Tatzeitraums am 10.05.xxxx bestand bei der Nebenklägerin vor dem Hintergrund des bei ihr vorliegenden chronifizierten schweren multifaktoriellen Störungskomplexes mit bereits fortgeschrittener - und auch dem Angeklagten erkennbarer - psychosozialer Depravation und unter akuter Substanzintoxikation lediglich noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Beschaffung von Drogen und die Willenskraft zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung (Konsum von Bier). Es lagen bei ihr eine erhebliche Abnahme der Willenskraft und mithin der eigenen Entschlussfähigkeit vor, auch um sich etwa von außen herangetragenen Wünschen entgegenzustellen. Demgegenüber bestanden nicht mehr die Fähigkeit zu einer aus eigenem Antrieb erfolgenden (intrinsischen) Willensbildung und die Fähigkeit das Verhalten nach entsprechender kritischer Willensbildung zu steuern, mithin Alternativen zur Ausführung bzw. Erduldung sexueller Handlungen zu entwickeln (etwa einen Arzt aufzusuchen), das Verhalten danach auszurichten, oder Widerstand zu leisten. Die Nebenklägerin besaß weder ein auf der Verfügbarkeit ihrer voluntativen Fähigkeiten getragenes Verständnis für das Verhalten des Angeklagten noch eine Einsicht in ihre eigene Situation. Sie war weder in der Lage, sich willentlich selbst zu entscheiden noch eine eigene Willensentscheidung auch nach außen erkennbar kenntlich zu machen. Ein von der Nebenklägerin zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung noch gebildeter Wille wurzelte ebenso wenig wie das zugrunde liegende Motiv auf einer unabhängigen und auf eigenem Antrieb beruhenden Willensbildung. Es mangelte ihr in Bezug auf die auf den Videos erkennbaren sexuellen Handlungen an der Bildung eines fehlerfreien Willens als einer (selbst)bewussten Entscheidung über die sexuelle Betätigung unter (minimalem) Verständnis über die Bedeutung des Rechtsguts und unter Abwägung nachvollziehbarer Abwägungskriterien. Spätestens zu Beginn der Ausführung der sexuellen Handlungen auf dem Bett des Angeklagten wies die Nebenklägerin, was auch dem Angeklagten bewusst war, mit zunehmender Intensität einen Zustand mittel- bis hochgradiger Substanzintoxikation auf. Ob dieser ausschließlich auf aktuellen Alkohol- und/ oder vorangegangenen Kokainkonsum zurückzuführen war, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte rechnete hierdurch bedingt nicht mehr mit einem auch nur verbalen Widerstand der sichtbar depravierten Nebenklägerin und wollte diesen eine freie Willensbildung ausschließenden Zustand gezielt für die von ihm gewünschten SM-/Fetisch- und „rough-Sex“-Praktiken ausnutzen. Angesichts des auch ihm bekannten erheblichen Suchtdrucks der Nebenklägerin und des damit verbundenen Zwangs zur Beschaffung erheblicher Geldmittel ging der Angeklagte davon aus, dass die Nebenklägerin seinen Wünschen umfänglich nachkommen und die sexuellen Dienste nicht abbrechen würde, da sie dann ihren Lohn nicht erhielte, auf den sie dringend angewiesen war. Im Bereich des QQ. Straßenstrichs war die Nebenklägerin, auch bei dem Angeklagten, ohnehin dafür bekannt, dass sie „für Drogen alles tut“, selbst für 5,00 EUR. Im Einzelnen kam an dem besagten Tag zwischen 19:23 Uhr und 20:07 Uhr zu nachfolgenden sexuellen Handlungen, wobei in der Abfolge der einzelnen Sequenzen weder größere zeitliche noch situative Sprünge zu erkennen sind. (Sämtliche nachfolgend beschriebenen Filmsequenzen sind der DVD „Somnia“ aus Umschlag Inhalt Bl. 31 d. A entnommen) Der Angeklagte hat diese Videos mit seinem Mobiltelefon aufgenommen, welches er bei der Aufnahme selbst in der Hand hielt: 1) Auf der acht Sekunden langen MP4-Videodatei mit dem Dateinamen xxxx0510_191604 datierend auf den 10.05.xxxx 19:16 Uhr ist zu sehen, wie die bereits vollständig entkleidete Nebenklägerin auf der Toilette ihre Notdurft verrichtet, während der Angeklagte offenbar das Badezimmer betritt und sie hierbei filmt. Die verbale Kommunikation der Nebenklägerin ist anders als das geäußerte, wenn auch ersichtlich aus dem Kontext gerissene „und dann“ des Angeklagten akustisch schwer zu verstehen. Sie bittet, den Angeklagten, der mit dem Handy in der Hand auf sie zugeht höflich und schon fast kindlich wirkend darum, „Pippi“ machen zu dürfen. Daraufhin antwortet der Angeklagte mit „Ja gut ok“ und verlässt mit dem Mobiltelefon den Raum. Die Nebenklägerin macht einen motorisch bereits eingeschränkten bzw. verlangsamten Eindruck, ihre Mundwinkel bewegen sich beim Sprechen kaum, der Ausdruck wirkt emotionslos. 2) Auf der MP4-Videodatei mit dem Dateinamen „widerstandsunfähig“-xxxx0510_191729 mit demselbem Datum und der Speicherzeit 19:23 Uhr ist zu erkennen, wie der Angeklagte vom Bauch abwärts unbekleidet auf dem Bett sitzt oder liegt und die Nebenklägerin an ihm den Oralverkehr ausübt. Sie greift sodann mehrfach zu einer Glasflasche – möglicherweise eine Bierflasche – aus der sie mindestens zweimal kurz hintereinander einen größeren Schluck trinkt, was sie zwischendurch auch einmal verbal ankündigt und hierzu den Angeklagten ersichtlich lallend und verzögert mit den Worten „Wenn ich darf“ um Erlaubnis bittet, ohne jedoch dessen Antwort abzuwarten. Einzelne Tropfen fallen hierbei auf den Oberschenkel des Angeklagten. Der Angeklagte reagiert hierauf mit der leicht ungehaltenen Äußerung „Jetzt wird geblasen“. Als die Nebenklägerin den Angeklagten mit den Worten „Kannst du sitzen?“ zu einer Veränderung seiner Sitz-/Liegeposition anhalten will, fallen erneut ihre verlangsamte und unkoordinierte Motorik und die verwaschene Sprache auf. Die Nebenklägerin führt zur Begründung an, dass sie dann „gut blasen könne“. Sie versucht ihm sodann, unter mehrfacher Verwendung des Wortes „so“ und durch Zeigen mit der Hand zu vermitteln, wie er sich hinsetzen solle. Der Angeklagte, der der Nebenklägerin ersichtlich nicht folgen kann und Nachfragen stellt, verliert hierüber allmählich die Geduld. Die Nebenklägerin nimmt nochmals den Penis des Angeklagten in den Mund, wobei ihrer unkoordinierten Bewegungen sowohl mit dem Mund als auch der Hand auffallen. Der Penis befindet sich nicht richtig im Mund der Nebenklägerin, sie berührt diesen eher oberflächlich und kurzzeitig mit den Lippen, bevor sie erneut zu der offenbar in Reichweite stehenden Flasche greift und trinkt. Der Angeklagte fordert sie sodann energisch auf, zu blasen und äußert „sonst klatscht es“, wobei er sie anhält, „ganz zurückzuziehen“. Die Nebenklägerin äußert mehrfach, dass er ihr sagen müsse, wie sie es machen solle, woraufhin der Angeklagte einmal entgegnet: „ja weiß ich bei dir“. Als die Nebenklägerin den Penis des Angeklagten aus seiner Sicht nicht tief genug in den Mund nimmt, fordert er sie zunächst verbal dazu auf und drückt sodann mit seiner rechten Hand von oben gegen den Kopf der Nebenklägerin, die sich jedoch aus dem Griff befreit und äußert „Ja, aber tu Messer weg“, was der Angeklagte zunächst aufgrund der verwaschenen Sprache nicht versteht. Als die Nebenklägerin dies sodann noch einmal etwas deutlicher wiederholt schwenkt die Kamera kurz weg und es ist das Klatschen einer Ohrfeige bzw. eines Schlages hörbar, der jedoch nicht im Bild zu sehen ist. Der Angeklagte äußert unwirsch „Blas‘ meinen Schwanz, jetzt!“. Dieser Aufforderung kommt die Nebenklägerin sofort nach und sagt „Ja“, wobei der Angeklagte sie nochmal anhält, seinen Penis tiefer in den Mund zu nehmen. Auf Aufforderung des Angeklagten leckt die Nebenklägerin sodann an seinem Hodensack, wobei der Angeklagte sie auffordert „fester“ zu lecken. Auf Nachfrage wird ihr das Trinken verweigert. Es ist sodann ein Stöhnen des Angeklagten zu hören, der sie nun lobt. Als die Nebenklägerin den Angeklagten sodann auf Aufforderung wieder oral befriedigt äußert der Angeklagte: „Du kriegst gleich die volle Ladung Pisse, das schwör ich dir“. Zum Ende sitzt die Nebenklägerin auf dem Bett, das rechte Bein des Angeklagten liegt auf ihrem Schoß und sie lutscht nach entsprechender Anweisung des Angeklagten an den Zehen des Angeklagten. Auf Intervention des Angeklagten nimmt sie den großen Zeh des Angeklagten sodann weiter in den Mund. Die 5 Minuten und 36 Sekunden lange Sequenz endet mit der Aufforderung, erst mal den anderen Fuß zu machen. 3) Auf der MP4-Videodatei mit dem Dateinamen „Fuß lecken“ xxxx0510_192324 mit derselben Datumsangabe und der gespeicherten Uhrzeit 19:26 Uhr ist das unbekleidete linke Bein des Angeklagten sowie ein Teil seines Hodens zu erkennen. Die Nebenklägerin liegt vollständig unbekleidet am unteren Ende des Bettes und lutscht an den Zehen des linken Fußes des Angeklagten, wobei sie teilweise mit ihrer Hand auch die Fußsohle massiert. Dabei nimmt sie immer wieder einzelnen Zehen des Angeklagten auch vollständig in den Mund. Die Nebenklägerin lutscht zunächst an dem großen Zeh des Angeklagten und geht im weiteren Verlauf auf Aufforderung des Angeklagten auch zu den übrigen Zehen und auch der Fußsohle über, welche sie ebenfalls mit ihrer Zunge stimuliert. Teilweise bewegt der Angeklagte sein Bein schnell gegen die Zunge der Nebenklägerin und es ist immer wieder ein Stöhnen des Angeklagten zu hören. Die Sprache der Nebenklägerin ist deutlich verwaschen und phasenweise nur schwer zu verstehen, weil sie auch während der oralen Stimulation weiter spricht. Sie erkundigt sich mehrfach sinngemäß, ob es so in Ordnung bzw. „angenehm“ ist und äußert gegenüber dem Angeklagten in verwaschenem Ton „Musst du sagen“. Dabei schaut die Nebenklägerin auch immer wieder kurzzeitig zum Angeklagten, offenbar um sich zu vergewissern, dass er mit ihren Handlungen einverstanden ist. Der Angeklagte spricht laut und deutlich und gibt ihr Anweisungen („Mach weiter“, „mach mal untendrunter“ und später „so jetzt mach den anderen Fuß“ und „das machst du nachher massieren“). Auf eine nicht verständliche Frage der Nebenklägerin, offensichtlich aber danach, ob sie etwas trinken darf, wird ihr dies zunächst mit den energischen Worten verweigert „Nein, mach erst mal den Fuß richtig; die anderen Zehen auch“ verweigert. Erst später, ungefähr zur Hälfte des Videos, äußert der Angeklagte „Ja jetzt darfst du mal trinken“ „und dann ist der andere dran“. Die Nebenklägerin macht hiervon ohne Zögern Gebrauch und verschwindet kurzzeitig aus dem Bildausschnitt. Das Getränk steht aber offenbar griffbereit neben dem Bett. Es sind im Bildausschnitt sodann auch das rechte nackte Bein des Angeklagten sowie kurzzeitig sein erigierter Penis zu erkennen. Die Nebenklägerin lutscht nun an den Zehen des rechten Fußes des Angeklagten und fragt, „Ob sie danach auf Toilette darf“, was der Angeklagte auf mehrfaches Wiederholen bejaht. Am Ende des 2 Minuten 49 Sekunden langen Videos gewährt der Angeklagte der Nebenklägerin die Möglichkeit, die Toilette aufzusuchen und ihre Notdurft zu verrichten. 4) Auf der 35 Sekunden langen MP4-Videodatei mit dem Dateinamen „Oralverkehr mit Würgen“ xxxx0510_192910 mit dem vorgenannten Datum und der Speicherzeit 19:29 Uhr ist zu sehen, wie der Angeklagte steht und die vor ihm kniende Nebenklägerin ihn oral befriedigt. Hierbei dringt der Angeklagte immer wieder mit seinem vollständigen Penis in den Mund der Nebenklägerin ein, so dass nur noch der Hodensack zu erkennen ist; es sind Würgegeräusche der Nebenklägerin zu hören, welche den Angeklagten offenbar zusätzlich stimulieren, der hiernach äußert „Ja geil“. Der Angeklagte äußert mehrfach energisch „Zieh weiter zurück“. Plötzlich und unvermittelt nimmt der Angeklagte sodann mit seiner Hand den Kopf der Nebenklägerin und drückt ihn mehrfach derart gegen seinen Penis, dass diese hustet und würgt. Der Angeklagte äußert hierbei unverständlich sinngemäß „(..) dein scheiß Fick-Maul“. Es ist, als er loslässt und die Nebenklägerin sofort aufhört, auf der Hand der Nebenklägerin und am Glied des Angeklagten ist zu erkennen, dass ihr offenbar Speichel versetzt mit kleineren bräunlichen Essensresten aus dem Mund geflossen bzw. möglicherweise nach oben gewürgt worden sind. Der Angeklagte kommentiert den Vorgang mit den Worten „Ja das ist gut ne?“, was die Nebenklägerin daraufhin bejaht. Der Angeklagte fragt die Nebenklägerin zum Ende des Videos „Willst du jetzt Pipi machen gehen?“, wobei er sie nahezu kindlich behandelt. Die Zeugin bejaht. 5) Auf der 7 Minuten und 49 Sekunden dauernden MP4-Videodatei mit dem Namen „widerstandsunfähig- fotze schlagen oder wachs“ xxxx0510_193251 mit gleichem Datum und der Speicherzeit 19:41 Uhr ist zunächst die Nebenklägerin im Bild zu erkennen, wie sie den Hodensack des Angeklagten oral stimuliert und dabei das erigierte Glied des Angeklagten zur Seite hält. Der Angeklagte liegt auf dem Rücken im Bett, die Nebenklägerin zwischen seinen Beinen. Als die Nebenklägerin sodann nach etwas Bier fragt, wird ihr dies von dem Angeklagten mit den Worten „erst lecken“ verweigert. Der Angeklagte fordert sie sodann auf, mit ihrer Zunge tiefer zu gehen, was sie sofort umsetzt. Als sie nochmal nach ein „bisschen“ fragt, wird ihr dies wiederum verweigert. Die Nebenklägerin bittet den Angeklagten sodann – erneut mit verlangsamter und verwaschener Sprache und halb geschlossenen Augen um den Gefallen, dass, wenn sie da bleibe, er ihre „Mama“ anrufen solle. Der Angeklagte äußert zunächst „dann ja“, entgegnet dann jedoch, er habe ihr gesagt, dass sie morgen bei ihm übernachten könne. Der Aufforderung „So und jetzt mach deine Arbeit“ kommt die Nebenklägerin ohne Zögern nach. Der Angeklagte äußert daraufhin, dass er gesagt habe, dass sie vielleicht beim ihm Einziehen könne. Die Nebenklägerin stellt hierauf die Frage „Wann fährst du?“. Es folgt eine kurze weitere Unterhaltung in der der Angeklagte äußert, dass er sie gleich nach Hause und morgen früh zur Arbeit fahre. Er käme aber morgen früher von der Arbeit, dann könne sie bei ihm schlafen. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin sodann auf „Geh tiefer Richtung Arschloch“ und „mein Arschloch leckst du gleich auch“. Auch dieser Aufforderung kommt die Nebenklägerin ohne Zögern nach. Sie erkundigt sich wiederum, ob es so ok für den Angeklagten sei. Dieser fordert sie dann auf „Steck die Zunge rein“, was sie ebenfalls befolgt. Er fordert sie dann nochmal auf, dies „fester“ zu machen und „tiefer mit der Zunge zu gehen“. Sodann ist Stöhnen des Angeklagten zu hören. Es kommt dann auf Aufforderung des Angeklagten zu einem Stellungswechsel, bei dem sich die Nebenklägerin auf den Rücken legen soll und der Angeklagte sich mit seinem Gesäß auf ihren Mund setzen will. Bei der Umsetzung ist die verzögerte Auffassungsgabe der Nebenklägerin festzustellen, die zunächst die Anweisung „Kopf nach hier zu mir“ nicht umzusetzen vermag. Die Nebenklägerin legt sich sodann auf den Rücken und der Angeklagte sitzt auf ihr. Er berührt mit seiner Hand zunächst ihre Brust und geht dann in ihren Vaginalbereich. Die Nebenklägerin hat ihre eigenen Hände auf ihrem Bauch liegen und die angewinkelten Beine zusammen. Der Angeklagte schlägt sodann gegen einen ihrer Oberschenkel und fordert sie energisch auf, die Beine „auf“ zu machen und die „Hände weg“ zu nehmen. Er knetet sodann mit seiner rechten Hand die Schamlippen der Nebenklägerin und schlägt ca. vier bis fünf Mal leicht und schnell hintereinander auf ihre Vagina. Die Nebenklägerin kann auf die Fragen des Angeklagten aufgrund ihrer Liegeposition und des auf ihr sitzenden Angeklagten nicht mehr mit ganzen Wörtern antworten und kann nur noch Laute von sich geben. Sodann schlägt der Angeklagte - dieses Mal mit kurzen Unterbrechungen - nochmals insgesamt 10-mal leichter auf die Vagina der Nebenklägerin und greift einmal knetend in ihren Intimbereich. Sodann äußert er „Ich würd dir jetzt gern bisschen Wachs in die Muschi gießen, ok?“ Von der Nebenklägerin kommt keine vernehmbare Reaktion. Sie hält ihr Hände fest auf dem Bauch. Der Angeklagte verdreht nun auf jeder Seite einmal die Brustwarzen der Nebenklägerin woraufhin diese ihre Hände hochnimmt. Es ist zu erkennen, dass der Angeklagte mit seinem Gesäß in Blickrichtung der Füße der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin auf dieser sitzt. Sein Penis liegt zwischen ihren Brüsten. Der Angeklagte äußert sodann „Jetzt triffst du aber mein Arschloch nicht richtig“. Der Angeklagte zieht bzw. verdreht nun erneut die beiden Brustwarzen der Nebenklägerin und schlägt ihr drei Mal deutlich hörbar auf die Vagina. Sodann quetscht er fest ihre Schamlippen zusammen und „knetet“ diese, wobei er sie auffordert zu „lecken“. Er äußert sodann: „Ja jetzt triffst du richtig, genau da, sonst muss ich dir nämlich weh tun“. Es ist sodann ein Stöhnen des Angeklagten zu hören, der sich zunächst zufrieden“ äußert. Er fordert die Nebenklägerin sodann nochmals auf „Leck, sonst schlag ich dich“. Der Angeklagte berührt sodann kurz den Intimbereich der Nebenklägerin und sagt dann „ich mach jetzt einmal Wachs auf deine Muschi drauf, damit du merkst was passiert“. Es sind unverständliche Laute von der Nebenklägerin zu hören, die ihre angewinkelten Beine zur Seite kippen lässt und sodann sagt „Das tut weh“ und „lass mich doch blasen“ bzw. „ich mag blasen“. Der Angeklagte äußert sodann „Hör auf mir weh zu tun“ und es ist im Hintergrund ein Ohrfeigen- bzw. Schlaggeräusch zu hören, wobei im Bildausschnitt jedoch kein Schlag zu erkennen ist. Die Nebenklägerin hat ihre Beine zwischenzeitlich eng zusammengenommen. Der Angeklagte äußert weiter „Lass mich los, sofort“, was er nochmal wiederholt. Ein Festhalten ist im Bildausschnitt nicht zu erkennen. Die Nebenklägerin gibt unverständliche Laute von sich. Der Angeklagte äußert daraufhin in schroffem Ton: „Mach die Fotze auf, ich schlag dich jetzt in die Fotze“. Er wiederholt nochmal „ich will dich jetzt in die Fotze schlagen“ und fragt sodann die Nebenklägerin „Fotze schlagen oder Wachs, was willste?“. Auf nochmalige Frage antwortet die Nebenklägerin „Fotze“, die ihre Beine zwischenzeitlich wieder auseinander genommen hat. Es sind sodann insgesamt 10 hintereinander ausgeführte Schläge des Angeklagten auf die Vagina der Nebenklägerin zu sehen und zu hören, zu denen er jeweils eigens ansetzt/ausholt und bei denen der Angeklagte laut mitzählt. Die Nebenklägerin versucht zwischenzeitlich (nach dem sechsten Schlag) ihre Beine zu schließen und wird vom Angeklagten energisch aufgefordert, ihre Beine aufzumachen. Nach dem 10. Schlag äußert der Angeklagte „Loss komm, lecken, sonst kommt Wachs“. Im Bereich der äußeren Schamlippen der Nebenklägerin ist nunmehr eine leichte Rötung erkennbar. Der Angeklagte erklärt sodann „ich spür nichts, muss ich Wachs machen?“, von der Nebenklägerin sind nur unverständliche Laute zu hören. Als sie sich mit ihrer linken Hand in Richtung ihres Intimbereichs bewegt, stößt der Angeklagte diese zur Seite und fordert sie mehrfach auf, die Hand wegzunehmen. Dann äußert der Angeklagte „geht doch du Schlampe, ja leck es richtig“ und „fester, fester“. Der Angeklagte beginnt sodann zu masturbieren, es sind stöhnende Geräusche von der Nebenklägerin zu hören. Die Kamera schwenkt um und man sieht in Teilen das zwischen den Pobacken des Angeklagten eingequetschte Gesicht der Nebenklägerin, insbesondere die Augenpartie, deren Augen fast geschlossen sind. Der Angeklagte spricht dann etwas Unverständliches im Hintergrund in Bezug auf eine Flasche und fragt schließlich die Nebenklägerin, ob sie trinken möchte. Es ist sodann zu sehen, wie die Nebenklägerin an dem wieder auf dem Rücken liegenden Angeklagten erneut den Oralverkehr ausführt. Er äußert hierbei „Wenn ich nicht zufrieden bin, gibt’s Prügel, klar?“ Es ist keine richtige Antwort der Nebenklägerin zu vernehmen woraufhin der Angeklagte nochmals fragt „Ja?“, und sagt „biste einverstanden“. Er wiederholt die Frage daraufhin nochmals „Bist du damit einverstanden“, woraufhin die Nebenklägerin mit einem zustimmenden „Mmmh“ antwortet. Es ist sodann lautes Stöhnen des Angeklagten zu hören. Dann folgt die Aufforderung „die Zähne weg“ 6) Auf der drei Minuten und eine Sekunde dauernden MP4-Videodatei „schläft fast ein“ xxxx0510_194322 mit der vorgenannten Datumsangabe und der Speicherzeit 19:52 Uhr ist zu erkennen, wie der Angeklagte mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf dem Bett und die Nebenklägerin zwischen seinen Beinen liegt und ihn erneut oral befriedigt. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin sodann energisch auf „stärker zu saugen“, sie solle „richtig saugen am Schwanz“. Die Nebenklägerin kommt dieser Aufforderung nach. Sie wirkt in dieser Sequenz motorisch sichtbar verlangsamt und unkoordiniert, auch als sie zwischendurch den Penis des Angeklagten mit einem Handtuch abwischt. Zwischenzeitlich drückt er – offenbar mit seiner Hand- wiederum von oben den Kopf der Nebenklägerin in Richtung seines Penis hinunter, so dass dieser vollständig in ihren Mund eindringt und die Nebenklägerin hierbei erneut hustet und würgt. Es sind erneut eine größere Menge Speichel und bräunliche Anteile darin zu erkennen, als die Nebenklägerin den Oralverkehr kurz beendet. Der Angeklagte erklärt sodann: „Ich glaub, ich will dir jetzt mal ins Maul spritzen, was hälst du davon?“ Die Nebenklägerin äußert daraufhin teilnahmslos „Ja, kein Problem“, ihr mimischer Ausdruck ist flach, ihre Augen wirken müde. Die Nebenklägerin äußert zudem „aber bitte danach fahren wir?“ was der Angeklagte mit den Worten „Nee, das war die erste Runde“ und nach einer kurzen Pause „danach kommt die zweite Runde“ und auf weitere Nachfrage der Nebenklägerin „und dann die dritte Runde und danach fahr ich dich, klar“ ablehnt. Auch hierbei ist die Gestik und Mimik der Nebenklägerin nahezu vollständig verflacht und sie nimmt gleichsam regungs- und teilnahmslos los die Planung des Angeklagten entgegen. Man hat kurzzeitig den Eindruck, die Nebenklägerin, deren Augen nunmehr schon beinahe von selbst zufallen und die sich resignierend auf ihrem Arm abstützt, würde einschlafen, was offenbar auch der Angeklagte bemerkt und mit dem Kommentar „Ey“ quittiert. Er masturbiert sodann selbst, während die Nebenklägerin ihm oral seinen Hodensack stimuliert. Hierbei äußert der Angeklagte einmal „Fester, Schlampe“ und fordert sie auf, seinen Hodensack mit beiden Händen zu berühren. Die Pupillen der Nebenklägerin sind sichtbar vergrößert. Der Angeklagte fordert sie sodann unwirsch auf zu stöhnen. Dieser Aufforderung kommt die Nebenklägerin nach. Als der Angeklagte sodann zum Höhepunkt kommt, äußert die Nebenklägerin „Danke“. Das Sperma des Angeklagten trifft die Nebenklägerin, wie offenbar vom Angeklagten beabsichtigt, der einen Höhepunkt kurz zuvor explizit ankündigt, an mehreren Stellen im Gesicht sowie im Haaransatz. Anschließend muss die Nebenklägerin, bevor sie ihr eigenes Gesicht abwischen darf erst noch den Penis des Angeklagten auf seine Aufforderung hin „saubermachen“, wozu sie dessen Penis nochmal in den Mund nimmt. Als die Nebenklägerin den Angeklagten sodann um einen Gefallen bittet, nämlich ihre Mutter anzurufen, ist ihre Beeinträchtigung in der Sprache im Sinne verwaschener und leiser Artikulation, ihr flacher und leerer mimischer Ausdruck sowie ihre verlangsamten und von Schläfrigkeit gekennzeichneten sowie unkoordiniert wirkenden Bewegungen unübersehbar. Sie macht zwischen den einzelnen Worten unnatürlich lang wirkende Pausen, die nahezu sinnentstellend wirken. Die Augen hat die Nebenklägerin beim Sprechen teilweise geschlossen, teilweise nur halb geöffnet. Im Bildausschnitt des hinter der Nebenklägerin befindlichen Fernsehgerätes ist zu dieser Zeit die Datumanzeige Donnerstag, 10.05. 19:46:51 Uhr des Senders ntv zu erkennen. Der Angeklagte lehnt ab, die Mutter der Nebenklägerin anzurufen und äußert, dass er sie jetzt zurückfahren werde. Die Nebenklägerin hat hiermit augenscheinlich unter dem Eindruck des Vorgesagten nicht gerechnet. 7) Auf der eine Minute und vier Sekunden langen letzten MP4-Videosequenz mit dem Namen „Urin trinken“ xxxx0510_200511 mit dem vorgenannten Datum und der Speicherzeit 20:06 Uhr steht der Angeklagte neben der geöffneten Toilette, die Nebenklägerin kniet oder hockt neben ihm und hat zunächst seinen Penis im Mund woraufhin dieser äußert „nicht blasen, einfach stillhalten“. Die Nebenklägerin ist jedenfalls im Bereich des Oberkörpers wieder bekleidet. Der Angeklagte richtet sodann ihren Kopf so aus, dass er leicht schräg neben seinem Penis über der Kloschlüssel ist und kündigt an „so es kommt jetzt gleich was“, woraufhin man einen Urinstrahl erkennt, den der Angeklagte, der sein Glied in der Hand hält, in den Mund der Nebenklägerin lenkt. Als die Nebenklägerin den Mund schließt und sich etwas wegdrehen will, wobei der Urin gegen ihr Kinn fließt, fordert der Angeklagte sie mehrfach auf, den Mund wieder zu öffnen. Die Nebenklägerin kommt dem nach. Einmal äußert er hierbei „Ey, halt überm Klo, dat geht ja daneben“. Zum Ende ist zu erkennen, dass die Nebenklägerin auch eine Hose und Schuhe trägt und man hört den Angeklagten sinngemäß fragen, ob etwas „daneben gegangen“ ist und dann „viel bestimmt“. Dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Beginns der sexuellen Handlungen bewusst war, dass das Besteck- sowie das Obstmesser, in Gestalt eines Keramikmessers - (neben Löffel und Gabel) auf seiner Nachtkommode lagen und sich die Nebenklägerin hierdurch bedroht fühlen würde, konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie der Umstand, ob der Angeklagte eine Verwendung desselben wenigstens als Drohmittel zu irgendeinem Zeitpunkt wenigstens abstrakt in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat. Er hatte es im Vorfeld schlichtweg versäumt, das Messer von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zu entfernen. Die Nebenklägerin erhielt für ihre Dienste die vereinbarte Entlohnung von maximal 100,00 EUR, wobei die genaue Höhe zwischen 30,00 EUR und 100,00 EUR nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Nach dem Treffen fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin zurück nach H. zum CU.-straße. Es kam auch danach noch zu weiteren - insgesamt ca. sechs - Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten bis etwa Juli xxxx, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin für ihre sexuellen Dienste bezahlte, Einzelheiten hierzu konnten jedoch nicht mehr aufgeklärt werden. Fall 3 Bei der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Vernehmung 37 Jahre alten Nebenklägerin HG. BT. besteht bereits seit ihrer Jugendzeit eine Substanzmittelabhängigkeit von gleich mehreren Betäubungsmitteln (sog. Polytoxikomanie, vorwiegend Opiate und Kokain). Daneben sind ein schädlicher Gebrauch von Cannabis sowie eine chronisch rezidivierende Psychose vom schizophrenen Formenkreis (teilweise auch differentialdiagnostisch als schizoaffektive Störung beschrieben) ärztlich dokumentiert, die bereits im Alter von 16 Jahren zu einer stationären Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Viersen führte. Im weiteren Verlauf kam es dann zu verschiedentlichen Einweisungen in die LVR-Klinik in J. (auch nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)) und schließlich zur Erstellung eines Betreuungsgutachtens durch Dr. NK. am 05.06.xxxx. Hiernach war die Nebenklägerin seinerzeit krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu bewältigen, so dass für die Aufgabenbereiche „Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern“ die Einrichtung einer Betreuung anempfohlen wurde. Es wurde bei der Nebenklägerin seinerzeit eine erhebliche Affektlabilität und Störung der Affektregulation mit Parathymie (= affektive Inadäquatheit) diagnostiziert; zusätzlich bestand der Verdacht auf paranoide Gedanken und Coenästhesien (=körperliche Beeinträchtigungen). Schließlich wird eine deutliche Ambivalenz als psychotisches Grundsymptom beschrieben; ihre Ambivalenz und Antriebsschwäche führten damals zu Problemen mit der BeWo-Betreuung. Nach der sachverständigen Einschätzung war die Nebenklägerin zum damaligen Zeitpunkt in der Lage, einen freien Willen zu äußern und trotz partieller psychotischer Wahrnehmungsstörungen mit Einschränkungen geschäftsfähig. In einem weiteren Gutachten aus dem Jahr xxxx wurden die o.g. Diagnosen bei sich verschlechternder körperlicher Verfassung der Nebenklägerin durch Dr. NK. bestätigt. Sie wurde lediglich für kleinere Rechtsgeschäfte noch als geschäftsfähig angesehen. Ihr Denken war hiernach überwiegend durch psychotische Einflüsse geprägt, sie war überwiegend nicht mehr in der Lage das Für und Wider einer Entscheidung abzuwägen, danach ein entsprechend adäquates Urteil zu fällen und die Konsequenzen ihrer Handlungen abzusehen, agierte häufig unter psychotischen Einflüssen. In einigen Bereich wurden sie noch als geschäftsfähig angesehen, wobei sie nicht mehr mit freiem Willen über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung, oder eines Einwilligungsvorbehalts sowie eine stationäre Unterbringung entscheiden konnte. Schließlich wurde ihr erneut eine leichte Beeinflussbarkeit bescheinigt. In Bezug auf ihre Erkrankung konnte sie ihren Willen nicht mehr frei bestimmen, da ihre Gedankengänge vorwiegend durch die psychotische Störung und die Folgen des Drogenkonsums geprägt waren. In einem weiteren Gutachten des Dr. NK. wurde wegen der langandauernden Erkrankung, des erheblichen Regelungsbedarfs und der bisherigen Therapieresistenz ein Betreuungszeitraum von fünf Jahren empfohlen. Gleichzeitig wurde der Nebenklägerin zum damaligen Zeitpunkt bescheinigt, dass sie „noch mit freiem Willen über die Notwendigkeit einer Betreuung entscheiden“ könne, es in psychotischen Phasen jedoch immer wieder zum Verlust der Willensfähigkeit komme. In dem jüngsten fachärztlichen Gutachten der Sachverständigen FH. vom 25.11.xxxx wird beschrieben, dass das Handeln der Nebenklägerin nicht als Folge ihrer freien Willensbildung zu begreifen sei, sondern die Handlungen durch ihre Erkrankungen determiniert würden. Sie vermöge nur sehr desorganisiert zu handeln, könne nicht planvoll tätig sein und sei nicht in der Lage, sich selbst oder ihr Lebensumfeld zu versorgen. Darüber hinaus bestand bei der Nebenklägerin ein hoher Suchtdruck. Die daraus resultierenden Gefahren vermochte die Nebenklägerin ausweislich der weiteren Feststellungen der Sachverständigen ebenso wenig zu erkennen wie die durch die Prostitution gegebene Gefährdung. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes und der Chronifizierung wurde angeregt, die Nebenklägerin für drei Monate geschlossen stationär unterzubringen. Eine Betreuung mit umfassendem Wirkungskreis wurde für weitere vier Jahre angeregt. Zum Untersuchungszeitpunkt wurde ihr zudem die Fähigkeit abgesprochen, ihren Willen frei zu bestimmen. Die gerichtliche Sachverständige Dr. DW. attestierte der Nebenklägerin auf Grundlage ihres Aktenstudiums, der eigenen Wahrnehmung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Inaugenscheinnahme der Videos für den gegenwärtigen Zeitpunkt, aber auch den Tatzeitpunkt in xxxx einen gravierenden und chronifizierten Störungskomplex aus einer Verquickung der Psychose mit psychotischem Residualsyndrom mit der Suchterkrankung, welche zwischenzeitlich zu einer vollständigen psychosozialen Depravation geführt habe, wobei immer wieder auch psychotisches Verhalten bestehe. Die Nebenklägerin befand sich hiernach im Tatzeitpunkt, dem 07.03.xxxx, in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand und war zu einer Willensäußerung auf Basis eines freien Willens nicht in der Lage. Die Motivation ihres Handelns wurzelte durchweg nicht in Unabhängigkeit und in einem Abwägungsprozess, sondern erfolgte allein auf Basis der Bedürfnisorientiertheit (angestrebter Drogenkonsum). Der Angeklagte lernte die Nebenklägerin zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen seiner Haftentlassung und März xxxx im Bereich des für die Straßenprostitution und als örtliche Drogenszene bekannten QQ. NM.-platz kennen. Dort bot die Nebenklägerin sexuelle Dienste gegen Entgelt an, um sich trotz vergleichsweise hoher Einkünfte von 1.100 € im Monat aus einer Rentenzahlung, die benötigten erheblichen finanziellen Mittel zur Befriedigung ihrer Suchtmittelabhängigkeit zu beschaffen. Es kam zu einer weder hinsichtlich der Anzahl noch der Inhalte näher aufklärbaren Ansammlung von Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, bei welcher der Angeklagte ihr für die sexuellen Dienste zwischen 15 und 25 EUR bezahlte und ihr teilweise darüber hinaus auf Nachfrage noch etwas „Kleingeld“ überließ. Am 07.03.xxxx holte der Angeklagte die Nebenklägerin nach einer vorausgegangenen Absprache am Vormittag zu einer nicht mehr näher feststellbaren Zeit nach 10 Uhr in H. ab und brachte sie zu seiner Wohnung. Von dort brachte er sie spätestens um 15 Uhr wieder nach H. zurück. Ob und inwieweit der Angeklagte und die Nebenklägerin im Vorfeld die durchzuführenden sexuellen Handlungen im Einzelnen absprachen und der Angeklagte mit der Nebenklägerin explizit „SM/Fetisch-Sex“ vereinbarte, konnte nicht mehr zweifelsfrei aufgeklärt werden. Die Nebenklägerin erhielt für ihre Dienste die vereinbarte Entlohnung von maximal 100,00 EUR, wobei die genaue Höhe zwischen 15,00 EUR und 100,00 EUR nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Der Angeklagte rechnete aufgrund der ihm angesichts der vorherigen Treffen offenbar gewordenen sozialen Depravation der Nebenklägerin und des erheblichen Suchtdrucks und damit einhergehenden Kapitalbedarfs nicht mehr mit einem auch nur verbalen Widerstand der Nebenklägerin und wollte diesen eine freie Willensbildung ausschließenden Zustand gezielt für die von ihm gewünschten SM-/Fetisch- und „rough-Sex“-Praktiken ausnutzen. Für diese hätte er - wie ihm nicht zuletzt aus den oben wiedergegebenen Chats bekannt war - bei herkömmlichen Prostituierten jenseits des Drogenmilieus wesentlich höhere Entgelte bezahlen müssen. Angesichts des auch ihm bekannten erheblichen Suchtdrucks der Nebenklägerin und des damit verbundenen Zwangs zur Beschaffung erheblicher Geldmittel ging der Angeklagte davon aus, dass die Nebenklägerin seinen Wünschen umfänglich nachkommen und die sexuellen Dienste nicht abbrechen würde, da sie dann ihren Lohn nicht erhielte, auf den sie dringend angewiesen war. Er kalkulierte die Umstände, welche den oben geschilderten Ausschluss einer freien Willensbildung und in der Folge auch -äußerung bei der Nebenklägerin bedingen, bewusst als Faktor zur Befriedigung seiner sadistisch akzentuierten Sexualtriebs mit ein. Um sich gleichwohl für den Fall einer Entdeckung der von ihm begehrten Sex-Videos „rechtlich abzusichern“, fasste er den Entschluss, von der Nebenklägerin vor laufender Kamera ein umfassendes - vermeintlich rechtswirksames - Einverständnis in sämtliche später durchgeführten sexuellen Handlungen und sogar noch darüber hinausgehend aufzuzeichnen. So kündigte der Angeklagte der Nebenklägerin auch ihre Fesselung und den Analverkehr ausdrücklich an, ohne dass Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass diese Praktiken auch tatsächlich umgesetzt worden sind. Aufgrund der auch von ihm bemerkten Willensschwäche der Nebenklägerin, deren Hemmschwelle in Bezug auf die Durchführung selbst erniedrigender sexueller Praktiken einschließlich Schmerzzufügung praktisch nicht mehr vorhanden war, kam es hierbei - wie von ihm beabsichtigt - nicht zu einem Widerspruch der Nebenklägerin. Diese „nickte“ vielmehr - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - teilnahmslos selbst angekündigte schmerzhafte Sexualpraktiken wie Fesselung, Analverkehr und heißen Kerzenwachs auf Vagina und Brüsten gleichsam regungslos ab, ohne dem Angeklagten hierbei etwas entgegenzusetzen. Sie übernahm vielmehr ungeprüft dessen von außen herangetragene Wünsche und Motive als eigene und führte sie teilweise geradezu „roboterhaft“ aus. Am 07.03.xxxx kam es zwischen 12:01 Uhr und mindestens 12:48 Uhr und dann nochmal gegen 13:48 Uhr zu den nachfolgend im Einzelnen dargestellten sexuellen Handlungen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, welche der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon selbst gefilmt hat. Dieses hielt er hierbei wenigstens zwischenzeitlich auch immer wieder selbst in der Hand, so dass er den Aufnahmewinkel situationsbedingt verändern konnte. Während der gesamten auf den nachfolgend beschriebenen Videodateien erkennbaren sexuellen Handlungen fehlte es der Nebenklägerin an der Bildung eines fehlerfreien Willens. Sämtliche nachfolgend beschriebene Videodateien sind der DVD „Fr. mit Tattoo“ aus Umschlag Inhalt Bl. 31 d.A. entnommen: 1) Auf der MP4-Videodatei mit dem Dateinamen „Einverständnis“ xxxx0307_120031.mp4 mit dem abgespeicherten Datum 07.03.xxxx 12:01 Uhr und einer Dauer von 1:03 Minuten ist im Bildausschnitt die vollständig entkleidete neben dem Bett stehende Nebenklägerin - zu sehen. Vor ihr ist ein angewinkeltes Bein des augenscheinlich sitzenden Angeklagten zu erkennen, im Hintergrund läuft der Fernseher. Es herrscht Tageslicht in der Wohnung. Die langen Haare der Nebenklägerin sind augenscheinlich nass und fallen ungekämmt oberhalb ihrer Brust nach vorne. Um den Hals trägt sie ein schwarzes Stoffband. An beiden Handgelenken trägt sie mehrere Stoffarmbänder/Haarbänder, darunter ein pinkfarbenes am linken Arm und mehrere dunklere (grau/schwarz) sowie ein rot gestreiftes am rechten Handgelenk. Die beiden Brüste der Nebenklägerin sind äußerlich unverletzt. Ihr Augenmakeup ist verschmiert, unter ihren Augen ist schwarz verlaufener Mascara zu erkennen. Man hört sodann die Stimme des Angeklagten, der augenscheinlich die Kamera auf die Nebenklägerin hält und hierbei folgendes äußert: „Ich erklär dir jetzt, wie dat hier läuft: Du machst alles Du leckst meine Füße, mein Arschloch, meinen Schwanz, meine Eier Ich piss Dir ins Maul, Du schluckst Ich piss Dir ins Gesicht Ich fick Dich in den Arsch Ich fessel‘ Dich Ich mach Kerzenwachs in Deine Fotze rein und auf deine Titten Ich fessel‘ Dich auf jeden Fall und wenn ich nicht zufrieden bin, gibt’s Prügel Einverstanden?“ Die Nebenklägerin, die zwischendurch bereits an einzelnen Stellen ein zustimmendes „Mmh“ äußert, bleibt während der gesamten Aufzählung nahezu regungslos stehen und verändert ihren Gesichtsausdruck nicht. Einzig ihr Blick senkt sich verschiedentlich, bevor sie wieder die Kameralinse fokussiert. Sie antwortet schließlich mit „Ja“. Die Nebenklägerin fragt sodann, ob sie anfangen dürfe und was der Angeklagte zuerst möchte. Dieser antwortet daraufhin nach wie vor in einem Befehlston „Jetzt kommst du erst mal aufs Bett zwischen meine Beine und leckst meinen Schwanz“. Die Nebenklägerin steigt sodann auf das Bett und begibt sich zwischen die gespreizten Beine des Angeklagten, der augenscheinlich noch mit der Einstellung der Kamera befasst ist. Die Nebenklägerin fragt nach, ob zuerst die „Eier“ oder den „Schwanz“, was der Angeklagte mit der „Schwanz“ beantwortet. Der Penis des Angeklagten ist zu diesem Zeitpunkt bereits erigiert. 2) Auf der MP4-Videodatei mit dem Namen „Einverständnis 2“ xxxx0307_1xxxx7.mp4, demselben Datum und der Aufnahmezeit 12:09 Uhr, welches insgesamt eine Dauer von 7:42 Minuten hat, ist die entkleidete Nebenklägerin zu erkennen, wie sie zwischen den Beinen des Angeklagten auf dem Bett kniet. Der Angeklagte äußert sodann: „und noch was, Du sprichst mich mit Herr und Gebieter oder Herr an, und wenn ich etwas sage, machst Du das sofort“ und ergänzt: „Und jetzt lutsch meinen Schwanz, Schlampe“. Die Nebenklägerin beugt sich daraufhin sofort zu ihm herunter und beginnt, ihn oral zu befriedigen. Hierbei leckt sie mit ihrer Zunge immer wieder von außen an dem Glied entlang, nimmt dieses aber immer wieder in den Mund. Im Hintergrund ist nach wie vor der eingeschaltete Fernseher zu sehen, in dem die Moderatorin HL. HO. eine Sendung moderiert. Die Nebenklägerin bindet zwischendurch ihre Haare zusammen, nachdem sie sich hierfür zunächst das Einverständnis des Angeklagten geholt hat. Die Haare der Nebenklägerin sind sodann lose im Nacken zusammengebunden. Ihre Fingernägel sind nicht lackiert. Die Nebenklägerin hat ein Haargummi in pink um zwei Finger ihrer linken Hand gelegt. In der Folge ist ein Stöhnen des Angeklagten zu hören. Er fordert die Nebenklägerin nach einer gewissen Zeit auf, seinen Penis „ganz rein“ in den Mund zu nehmen, was diese daraufhin sofort umsetzt, womit sich der Angeklagte zufrieden zeigt. Es ist nun lauteres Stöhnen des Angeklagten zu hören. Er äußert sodann: „Da hinten ist auch nen Eimer, wenn du kotzen musst, kotz in den Eimer, klar?“. Die Nebenklägerin äußert darauf „mach ich“. Die Nebenklägerin nimmt den Penis des Angeklagten sodann immer wieder bis zum Schaft vollständig in den Mund. Er fragt sie dann „Ist doch kein Problem, oder?“, woraufhin die Klägerin kurz nach Luft schnappt und sodann entgegnet: „Nein“, bevor sie mit dem Oralverkehr fortfährt. Sie macht hierbei immer wieder kurze Unterbrechungen, während derer sie den Penis kurzzeitig aus dem Mund oder diesen nur teilweise in den Mund nimmt, wobei sie dann auch Luft zu holen scheint. Dann ist zu sehen, dass der Angeklagte einen Arm in Richtung der Nebenklägerin hebt und von oben auf den Kopf legt und diesen nach unten drückt bzw. sie damit unten hält, so dass sie den Penis des Angeklagten vollständig im Mund hat. Die Nebenklägerin löst sich nach etwa 4-5 Sekunden aus diesem Griff und hustet, augenscheinlich hat sie sich verschluckt. Der Angeklagte gibt ihr daraufhin einen hörbaren Schlag gegen den Kopf, woraufhin sich die Nebenklägerin entschuldigt. Nach weiterer Ausübung des Oralverkehrs äußert der Angeklagte, dass die Nebenklägerin eine kurze Pause machen solle. Hierbei streicht sie dem Angeklagten von sich aus mit der Hand über den Penis, woraufhin dieser sie dazu auffordert, weiterzumachen, erst mit einer und dann mit beiden Händen. Dabei massiert die Nebenklägerin schließlich mit einer Hand den Hodensack und nimmt mit der anderen Hand masturbierende Bewegungen am Penis des Angeklagten vor. 3) In dem MP4-Dateivideo mit dem Speichernamen „Schlag Hinterkopp“ xxxx0307_121012.mp4 mit demselben Datum und der Aufnahmezeit 12:14 Uhr, welches eine Gesamtlänge von 4:39 Minuten aufweist, ist wiederum die Nebenklägerin zu sehen, die zwischen den Beinen des Angeklagten kniet und mit ihrer Hand an dessen Penis manipuliert. Er fordert sie sodann zum „blasen“ auf, woraufhin diese mit dem Oralverkehr fortfährt. Im Hintergrund läuft immer noch der Fernseher. Immer wieder ist die Moderatorin HL. Burghard zwischen anderen Beiträgen im Fernseher zu erkennen, es läuft offenbar ein Magazin. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin sodann auf, äußerlich an seinem Penis zu „lecken“, was diese sofort umsetzt. Die Nachfrage der Nebenklägerin, ob sie „tiefer“ gehen soll, verneint der Angeklagte. Zwischenzeitlich sind die schmalen Brüste der Nebenklägerin gut erkennbar, sie sind nach wie vor äußerlich unverletzt. Nach einer kurzen Zeit fordert der Angeklagte die Nebenklägerin wieder zum „blasen“ auf. Als diese sodann wieder den Oralverkehr an ihm ausübt, reagiert der Angeklagte mit den Worten „geht auch tiefer, ne?“. Die Nebenklägerin nimmt den Penis des Angeklagten daraufhin wieder bis zum Schaft in den Mund, was der Angeklagte mit „Aha“ quittiert. Nach kurzer Zeit ist im oberen Bildausschnitt zu erkennen, wie der Angeklagte erneut seinen Arm nimmt und von oben den Kopf der Nebenklägerin auf seinen Penis herunterdrückt und dort für einige Sekunden hält. Die Nebenklägerin hat den Penis des Angeklagten sodann vollständig im Mund, bis sie sich - erneut hustend und nach Luft schnappend - aus dem Griff löst. Während der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin in kurzen schnellen Bewegungen auf sein Glied drückt äußert er „so will ich’s haben, klar?“. Es ist Speichel zu sehen, der an dem Penis des Angeklagten herabfließt. Der Angeklagte schlägt der Nebenklägerin erneut hörbar gegen den Kopf. Diese ringt sichtlich noch nach Luft, bevor sie dann äußert „ja ich mach das.“ Die Nebenklägerin nimmt sodann den von dem Angeklagten gewünschten tiefen Oralverkehr wie oben beschrieben vor. Es ist Stöhnen des Angeklagte zu hören, der weiter äußert „geht doch, du Schlampe“. Die Nebenklägerin, die sichtbar nach Luft schnappt, unterbricht sodann kurz den Oralverkehr woraufhin der Angeklagte äußert „geht doch, oder?“, was die Nebenklägerin mit einem „Mmh“ quittiert. Der Angeklagte nimmt sodann wieder den Kopf der Nebenklägerin und drückt diesen in kurzen schnellen Bewegungen von oben hinunter, so dass sie für mehrere Sekunden den Penis des Angeklagten vollständig im Mund behält, wobei der Angeklagte äußert „Runter mit deinem scheiß Fickmaul du Hure“. Selbst als die Nebenklägerin zu husten beginnt, lässt er ihren Kopf nicht los. Erst als sie sich hörbar weiter verschluckt, kann sich die Nebenklägerin nach insgesamt ca. 8 Sekunden aus dem Griff lösen. Die Nebenklägerin unterbricht den Oralverkehr daraufhin sofort, woraufhin der Angeklagte äußert „Ah geht doch“. Während die Nebenklägerin noch merklich außer Atem ist, fragt der Angeklagte „Problem?“, was die Nebenklägerin, immer noch etwas kurzatmig, verneint. Der Angeklagte weist sie daraufhin hin, dass die Antwort, „Nein, mein Herr“ laute, was die Nebenklägerin daraufhin wiederholt und sich gleichzeitig entschuldigt. Die Nebenklägerin führt den Oralverkehr schließlich wieder so tief aus, wie vom Angeklagten gewünscht, so dass sie sich erneut mehrfach verschluckt und hustet. Der Angeklagte äußert derweil „Ah, jetzt haste es kapiert“. Es ist ein Stöhnen des Angeklagten zu vernehmen. Als die Nebenklägerin wieder kurz unterbrechen muss, entschuldigt sie sich und sagt „war gereizt“. 4) Das Video mit dem Dateinamen „Schläge Kopf“ xxxx0307_121456.mp4 mit der Aufnahmezeit 12:15 Uhr und einer Dauer von 0:31 Sekunden schließt sich zeitlich und situativ unmittelbar an das vorherige Video an. Der Angeklagte wiederholt zunächst die Aussage der Nebenklägerin als Frage „War gereizt?“ bevor er weiter fortfährt „ich zeig dir jetzt mal was gereizt wird“ und sie auffordert „Komm her“. Die Nebenklägerin kommt mit ihrem Gesicht näher an die Kamera und den Angeklagten heran, vorbei sie in Erwartung eines Schlages die Augenzusammen fest kneift und die Mundwinkel nach unten verzieht. Er schlägt ihr dann insgesamt drei Mal ins Gesicht und fragt dabei immer wieder „Was“ „Und was ist gereizt?“. Die Nebenklägerin äußert „Es war da am Kitzeln“, wobei sie mit ihrem Oberkörper etwas von dem Angeklagten weggeht. Dieser äußert darauf: „Du kommst her, wenn ich dich schlagen will“. Versehentlich berührt der Angeklagte dabei das schwarze Band um den Hals der Nebenklägerin und bemerkt dazu „Was ist das, das ist ja sickenass, warst du damit duschen?“, was die Nebenklägerin bejaht. 5) Auf dem Video mit dem Dateinamen „Wachs auf Scheide Schmerzen“ xxxx0307_123544.mp4 mit der Zeitangabe 07.03.xxxx, 12:36 Uhr mit einer Dauer von 16 Sekunden ist der Genitalbereich der Nebenklägerin zu erkennen, die augenscheinlich auf dem Bett liegt. Es ist bereits angetrockneter roter Kerzenwachs auf ihren äußeren Schamlippen zu sehen, der teils in Richtung des Afters der Nebenklägerin heruntergelaufen ist. Der Angeklagte hält eine brennende rote Stumpenkerze über den Intimbereich der Nebenklägerin. Von dieser tropft punktuell weiterer Wachs auf die äußeren Schamlippen und teils auch geringfügig in die Scheide. Die Nebenklägerin ist zu sehen, wie sie mit geschlossenen Augen und schmerzverzerrtem Gesicht tief einatmet bzw. laut durch die Nase atmet und von dem Angeklagten hierfür mit den Worten „Sehr gut“ gelobt wird. Im Hintergrund ist noch immer der Fernseher zu hören. Die kurz sichtbaren Brüste der Nebenklägerin sind weiterhin unverletzt. 6) In dem Video mit dem Titel „Brüste kneifen“ xxxx0703_124046.mp4 mit der Aufnahmezeit 12:48 Uhr mit demselben Datum und einer Gesamtdauer von 7:19 Uhr ist zu erkennen, wie die Nebenklägerin - wieder auf dem Bett zwischen den Beinen des Angeklagten kniend - den Angeklagten erneut oral befriedigt, wobei sie wieder zwischenzeitlich unterbricht und nach Luft schnappt. Der Angeklagte greift daraufhin ihre linke Brustwarze und verdreht die ganze linke Brust der Nebenklägerin. Die eindeutig zu vernehmenden Schmerzlaute der Nebenklägerin quittiert der Angeklagte mit der Äußerung „Fresse halten, Schwanz lutschen“. Der Angeklagte quetscht dann zunächst mit seiner Hand die ganze Brust bevor er wieder die Brustwarze greift und mit zwei Fingern in diese kneift. Als die Nebenklägerin seinem Wunsch nach einem tieferen Eindringen in den Mund der Nebenklägerin augenscheinlich daraufhin mehr nachkommt, reagiert er darauf mit dem Bemerken „Aha“. Es ist dann ein Stöhnen des Angeklagten zu hören. Die Brüste der Nebenklägerin sind weiterhin beide äußerlich unverletzt. Der Angeklagte hält die Brustwarze nun weiter fest, während die Nebenklägerin den Oralverkehr an ihm ausübt. Es ist Speichel - augenscheinlich aus dem Mund der Nebenklägerin - am Penis des Angeklagten zu erkennen. Der Angeklagte fragt sodann die Nebenklägerin: „Ist das ok, oder geht das mit den Titten noch fester?“, woraufhin diese - etwas kurzatmig - antwortet: „noch fester, noch nen bisschen“. Der Angeklagte versetzt der Nebenklägerin daraufhin einen Schlag gegen den Kopf und äußert: „Falsche Antwort, du musst sagen, mach so fest wie du willst“. Die Nebenklägerin fragt daraufhin, ob sie es wiederholen soll und äußert „Mach so fest wie du willst“. Währenddessen greift der Angeklagte nach wie vor nach der linken Brust der Nebenklägerin. Er greift dann mit seiner ganzen Hand fest die Brust und hält diese vollständig umschlossen, während die Nebenklägerin den tiefen Oralverkehr fortsetzt. Der Angeklagte äußert daraufhin „Ja, rein damit, du Schlampe“. Es ist ein deutliches Stöhnen zu vernehmen. Dann schlägt der Angeklagte der Nebenklägerin erneut hörbar auf den Kopf und äußert: „Du tust mir mit den Zähnen weh‘“. Die Nebenklägerin setzt daraufhin kurz ab, wobei sie merklich außer Atem ist und sagt „Entschuldigung Herr“, woraufhin der Angeklagte sie dazu auffordert, damit aufzuhören. Im Hintergrund ist kurz der nach wie vor eingeschaltete Fernseher zu sehen. Der Angeklagte berührt nochmal kurz die linke Brust der Nebenklägerin, bevor er sie auffordert: „leck‘ die Eier“. Die Nebenklägerin kommt dieser Aufforderung nach und leckt den Hodensack des Angeklagten. Der Penis des Angeklagten ist nach wie vor erigiert. Er fordert sie sodann auf: „Und jetzt Arsch lecken“. Der Angeklagte rückt daraufhin mit seinem Unterkörper näher an die Nebenklägerin heran und nimmt seine Beine nach oben. Die Nebenklägerin leckt nun den Analbereich des Angeklagten mit ihrer Zunge und äußert hierbei „So schaff‘ ich das“. Die Nebenklägerin liegt nun flach mit dem Bauch auf dem Bett, während der Angeklagte ihren Kopf mit seinen beiden Beinen gleichsam in seinem Analbereich „festklemmt“, so dass die Nebenklägerin ihren Kopf nicht mehr ohne weiteres zurückziehen kann. Es ist ein fortgesetztes Stöhnen des Angeklagten zu hören. Es sind nur noch kleine Bewegungen des Kopfes der Nebenklägerin zu sehen. Ihr Mund ist zunächst unterhalb des Hodensacks des Angeklagten nicht zu sehen. Dann nimmt dieser augenscheinlich seinen Hodensack zur Seite und hält die Kamera näher heran, so dass man sieht, wie die Nebenklägerin den After des Angeklagten oral stimuliert. Der Kopf der Nebenklägerin ist nun nicht mehr eingeklemmt, ein Fuß des Angeklagten ist in der Luft zu sehen. Der Angeklagte lobt die Nebenklägerin mit den Worten „Sehr gut“ und äußert „geil“, es ist wiederum ein Stöhnen zu hören. Sodann legt der Angeklagte wieder beide Beine in den Nacken der Nebenklägerin und hält deren Kopf gleichsam damit in seiner Position. Es ist ein intensives Stöhnen des Angeklagten zu hören, die Bewegungen der Nebenklägerin mit dem Kopf sind sichtbar eingeschränkt. Er schlägt sie sodann hörbar auf den Kopf und äußert „Weiter“, woraufhin die Nebenklägerin schwer verständlich entgegnet „Ich krieg keine Luft, es sind Haare da“. Hierauf reagiert der Angeklagte nicht. Der Angeklagte hebt sein Becken noch etwas zu der Nebenklägerin hin und stöhnt weiter. Der Angeklagte lässt die Nebenklägerin sodann aus der Umklammerung und äußert „Mir egal“, dann fährt er fort: „Und jetzt wieder Schwanz und Eier“. Die Nebenklägerin setzt sich daraufhin sofort auf und beginnt mit dem Oralverkehr, während der Angeklagte äußert: „Ich will auch deine Ausreden nicht mehr hören“. Die Nebenklägerin vollzieht den Oralverkehr wieder tief, es ist ein kurzes Stöhnen des Angeklagten zu hören. 7) Auf der MP4-Videodatei mit dem Dateinamen „Urin trinken“ xxxx0307_134623.mp4 und der Aufnahmezeit 13:48 Uhr am selben Tag und einer Gesamtlaufzeit von 2:21 Minuten ist zu sehen, wie die Nebenklägerin - immer noch vollkommen unbekleidet - in der Dusche hockt. Ihr äußerlicher Zustand ist gegenüber den Vorvideos unverändert, sie trägt insbesondere die oben beschriebenen Stoffbänder nach wie vor um beide Handgelenke. Das pinke bzw. rote Haargummi ist nach wie vor um zwei Finger ihrer Hand gebunden. Das inzwischen augenscheinlich abgetrocknete Haar ist nach wie vor lose nach hin gebunden. Die anfangs gut erkennbaren Brüste der Nebenklägerin sind äußerlich unverletzt. Die Nebenklägerin fragt dann etwas unverständlich „Muss ich den jetzt halten in den Mund“, woraufhin der Angeklagte entgegnet „Ja mach mal, versuch mal“. Die Nebenklägerin nimmt sodann die Eichel des Penis des Angeklagten in den Mund. Es ist ein tiefes Atmen des Angeklagten zu hören, der daraufhin äußert „Ja, es kommt was“. Die Nebenklägerin hält mit einer Hand den Penis und stützt sich mit der anderen an der Duschtasse ab. Sodann lässt sie den Penis los, es fließt Urin in die Duschtasse. Der Angeklagte nimmt sodann selbst seinen Penis in die Hand, zielt auf den Mund der Nebenklägerin und sagt mehrfach „Mach Mund auf“. Es ist fließender Urin zu sehen, der in den Mund der Nebenklägerin gelangt. Der Angeklagte fordert sie dann auf, den Kopf nach oben zu nehmen, er zielt weiterhin mit seinem Penis, aus dem Urin kommt, in ihren Mund. Dann ist zu hören, dass jedenfalls ein Teil des Urins in die Duschtasse fließt. Dann fordert der Angeklagte die Nebenklägerin auf „So und jetzt ins Gesicht, Gesicht nach unten“, woraufhin diese entgegnet „Wie nach unten“. Sie kommt dieser Aufforderung dann nach, während der Angeklagten seinen Urinstrahl gezielt mitten in das Gesicht der Nebenklägerin leitet, die das Gesicht verzerrt und die Augen und den Mund zusammenkneift. Der Strahl trifft sie auf Wange, Nase und Oberlippe. Sodann fordert der Angeklagte sie erneut auf, den Mund zu öffnen, was sie daraufhin tut. Die Augen der Nebenklägerin sind fest zusammengekniffen. Es fließt eine größere Menge Urin in den Mund. Auf Aufforderung des Angeklagten schluckt die Nebenklägerin diesen herunter. Es ist ein weiterer Strahl zu erkennen, der in den Mund der Nebenklägerin fließt, diese spuckt den Urin in die Duschtasse und äußert prustend „Ich kann nicht mehr“. Der Angeklagte entgegnet „ins Gesicht“, wofür die Nebenklägerin ihr Gesicht sodann „bereithält“. Es ist ein erneuter Urinstrahl zu sehen, den der Angeklagte gezielt gegen die Wange der Nebenklägerin lenkt. Augen und Mund sind nach wie vor fest zusammengekniffen. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin sodann erneut auf, den Urin zu schlucken, wozu diese ihren Mund wieder öffnet. Die Nebenklägerin schluckt einmal, äußert dann aber „ich kann nicht mehr, mir ist warm“, wobei sie ihren Kopf leicht zur Seite dreht. Der Angeklagte wiederholt nochmal mehrfach „Schlucken“. Es gelangt weiterer Urin in den Mund der Nebenklägerin die daraufhin unverständlich äußert „Ich trink nicht so viel“. Der Angeklagte äußert daraufhin „Ist jetzt auch vorbei“. Es ist dann noch ein Urinstrahl zu erkennen, den der Angeklagte in den Mund der Nebenklägerin leitet und sie wiederholt auffordert, den Mund auf zu machen bzw. zu lassen. Die Nebenklägerin schluckt noch einmal und äußert dann „Ich trink doch nicht so viel“. Der Angeklagte fordert die Nebenklägerin sodann mit den Worten „Leck ihn sauber“ auf, seinen Penis noch einmal in den Mund zu nehmen. Dieser Aufforderung kommt sie nach, indem sie den Penis zweimal in den Mund nimmt und oberflächlich ableckt. Hierauf beharrt der Angeklagte „zurückziehen und sauberlecken“, woraufhin die Nebenklägerin äußert „Achso“. Sie nimmt dann erneut den Penis und zieht mit der Hand die Vorhaut nach hinten und nimmt den Penis dann erneut in den Mund und macht drei onanierende Bewegungen, was der Angeklagte mit dem Bemerken „Danke“ quittiert und die Nebenklägerin mit den Worten „Sehr gut“ lobt. 4. Nachtatverhalten a) Es kam noch in mindestens zwei weiteren Fällen zu einem erneuten Zusammentreffen der Nebenklägerin BT. und des Angeklagten in der damaligen Wohnung des Angeklagten in J., ohne dass diese den Gegenstand der hiesigen Anklage bilden oder hierzu nähere Einzelheiten aufgeklärt werden konnten. Diese Treffen erfolgten am 16.03.xxxx (dazu sogleich) sowie am 25.08.xxxx. Am 16.03.xxxx zwischen 20:24 und ca. 20:26 Uhr kam es zu nachfolgenden sexuellen Handlungen zwischen der Nebenklägerin BT. und dem Angeklagten: Auf der Mp4-Videodatei mit dem Dateinahmen „kneifen in Brüste scheiß auf deine Titten“ xxxx0316_202448.mp4 mit der gespeicherten Aufnahmezeit 16.03.xxxx 20:26 Uhr und einer Gesamtdauer von 1:N13 Minuten (DVD „Fr. mit Tattoo“ aus Umschlag Inhalt Bl. 31 d.A.) ist die Nebenklägerin erneut bei der Ausführung des Oralverkehrs an dem Angeklagten zu sehen. Beide befinden sich wiederum auf dem Bett. Der Angeklagte liegt augenscheinlich auf dem Rücken, die Nebenklägerin kniet zwischen seinen Beinen. Im Hintergrund ist der Fernseher zu erkennen, es läuft der Videotext. Es ist als Datumanzeige Freitag, der 16.03. um 20:24:51 Uhr abzulesen. Das Zimmer ist hell erleuchtet. Der Angeklagte greift mit seiner linken Hand dieses Mal in die rechte Brust der Nebenklägerin, quetscht diese brutal zusammen und verdreht sie, woraufhin Schmerzlaute der Nebenklägerin wahrnehmbar sind, sie behält gleichwohl den Penis des Angeklagten im Mund. Es sind lachs- bzw. rosafarbene Nagellackreste auf den Fingernägeln der Nebenklägerin zu erkennen. Der Angeklagte fordert sie mehrfach auf zu „Arbeiten“ und schlägt ihr auf den Kopf, als sie kurz absetzt, wobei er äußert „Scheiß auf deine Titten“. Er sagt dann erneut „scheiß doch drauf, mach deine Arbeit und konzentrier dich auf das Blasen“. Daraufhin greift er sich die rechte Brustwarze der Nebenklägerin und zieht diese fest zusammenquetschend hieran, woraufhin erneut Schmerz- und teils auch Würgelaute der Nebenklägerin zu hören sind. Der Angeklagte schlägt daraufhin dreimal hörbar gegen den Kopf der Nebenklägerin und fährt sie dabei an „Du sollst aufhören zu zicken“. Die Nebenklägerin fährt mit dem Oralverkehr fort. Der Angeklagte greift nach wie vor fest kneifend in die Brust, es ist noch ein Schmerzlaut der Nebenklägerin zu hören. Der Angeklagte äußert daraufhin „Jaaa“. Er quetscht die rechte Brust der Nebenklägerin zusammen, indem er diese zwischen seinen Daumen und mindestens einen anderen Finger nimmt und fordert diese auf „Du kleine scheiß Hure, rein mit meinem Schwanz, los tiefer“. Als die Nebenklägerin versucht, diesem Wunsch nachzukommen, würgt sie bzw. versucht zu husten. Der Angeklagte äußert sodann „Ja das tut mir sehr gut“. Er quetscht und verdreht wiederum zunächst die rechte Brust und greift nochmal fest die Brustwarze, an der er zieht und diese verdreht und äußert dann sinngemäß „mal gucken was die kleine Sau aushält“. Er greift dann die linke Brust der Nebenklägerin und äußert, als erneut Schmerzlaute der Nebenklägerin zu hören sind, mehrfach „Na, tut das gut?“. Als diese kurz den Oralverkehr unterbricht und nach Luft geschnappt hat, entgegnet diese „Ja“. Er knetet dann erneut die rechte Brust der Nebenklägerin und äußert dabei „Das brauchst du auch, nicht?“ und dann weiter „Ist doch kein Problem, oder?“. Die Nebenklägerin unterbricht erneut und verneint sichtbar nach Luft schnappend. Der Angeklagte drückt sodann ihren Kopf von oben in kurzen schnellen Bewegungen herunter in Richtung seines Penis und stöhnt dabei während er zu der Nebenklägerin sagt „Ah ja, ich fick dich gerne in dein Maul, du Hure“. Die Brüste der Nebenklägerin sind äußerlich unverletzt. Die Nebenklägerin hat die Haare mit einem gelben Band am oberen Kopf zusammengebunden. Am 25.08.xxxx kam es unter ebenfalls nicht mehr näher aufklärbaren Umständen zu einem weiteren Zusammentreffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, wobei es zu nachfolgenden sexuellen Handlungen kam. Sämtliche nachfolgend beschrieben Videodateien sind der DVD „Fr. mit Tattoo“ aus Umschlag Inhalt Bl. 31 d.A. entnommen. 1) In der MP4-Videodatei mit dem Namen „Kerzen an Brüste und Scheide“ xxxx0825_194922.mp4 mit dem Speicherdatum 25.08.xxxx 20:03 Uhr und einer Gesamtlänge von 5:13 Uhr ist zunächst zu erkennen, wie die Nebenklägerin unterhalb des Hodensacks den After des Angeklagten oral stimuliert, dessen Beine nicht zu erkennen sind. Die Nebenklägerin ist soweit ersichtlich ungeschminkt, sie trägt insbesondere keine Wimperntusche. Sie trägt auch keinen Nagellack auf den Fingernägeln, darunter sind schwarze Dreckränder zu erkennen. An dem linken Handgelenk trägt die Nebenklägerin nur ein rötliches Leuchtarmband (wie sie üblicherweise in Diskotheken bei Schwarzlicht verwendet werden) und ein schwarzes Haargummi. Es sind Stöhngeräusche des Angeklagten zu vernehmen. Bei Minute 00:57 bzw. 00:58 findet ein Szenenwechsel statt. Die Nebenklägerin sitzt auf dem Bett, sie ist vollständig entkleidet. Der Angeklagte hält eine brennende rote Stumpenkerze in der Hand und geht damit jeweils ganz nah an die Brustwarzen der Nebenklägerin heran, bis diese Schmerzlaute von sich gibt und sichtbar nach hinten zurückweicht. Die linke Brust der Nebenklägerin weist unübersehbar zwei augenscheinlich tiefe Schnittverletzungen auf, welche bereits sichtbar verschorft sind. Auf der rechten Brust sind solche ebenfalls zu erkennen, allerdings deutlich schwächer ausgeprägt bzw. schon stärker verheilt. Der Angeklagte hält die brennende Kerze immer abwechselnd jeweils drei Mal an jede Brustwarze, die Schmerzenslaute der Nebenklägerin werden mit jedem Mal lauter. Dann äußert sie zunächst etwas Unverständliches und auf Nachfrage wiederholt sie nun gut vernehmbar „ich kriege einen Krampf im Fuß“ und fasst sich an ihren linken Fuß. Es ist zu sehen, dass die Nebenklägerin gleichsam auf ihren nach hinten liegenden Füßen sitzt. Es ist dann nach einem erneuten Szenenwechsel bei Minute 01:36 zu sehen, wie die Nebenklägerin offenbar auf dem Rücken liegt, die Kamera fokussiert ihren Intimbereich, die Beine sind gespreizt und es ist zu sehen, wie der Angeklagte die brennende Kerze leicht schräg über den Intimbereich hält. Er geht sodann mit dem Rand der Kerze immer näher in Richtung der spärlich beharrten Schamlippen der Nebenklägerin und fragt hierbei „Immer noch nicht heiß“, was die Nebenklägerin - merklich verängstigt - mit einem ablehnenden „Mmh“ verneint. Der Angeklagte legt zwischenzeitlich den Kerzenrand fast auf der Haut der Nebenklägerin ab, es läuft noch kein Wachs hinunter. Er äußert dann „das ist schön“. Als er die Kerze dann so dreht, dass das Feuer mit der Schambehaarung kurz in Kontakt kommt, ist ein kurzes Zischen verbunden mit einem Schmerzenslaut der Nebenklägerin zu hören und es sind einzelne versengte Schamhaare erkennbar. Der Angeklagte wiederholt diesen Vorgang sodann, es sind dieses Mal ein längeres Zischen und ein deutlicherer Schmerzenslaut der Nebenklägerin zu vernehmen. Er hält dann die Kerze nach kurzer Unterbrechung nochmal ganz dicht an die äußeren Schamlippen und die dortige Schambehaarung heran. Es ist ein lautes Schmerzensstöhnen der Nebenklägerin zu hören. Der Angeklagte reagiert hierauf mit einem „Sehr gut“. Der Angeklagte kippt nun den flüssigen Kerzenwachs aus der Kerze auf den oberen Schambereich bzw. das Schambein der Klägerin, der sodann nach unten in Richtung ihrer Schamlippen läuft Diese schreit daraufhin mehrfach vor Schmerz. Der Angeklagte äußert sodann: „Gut, dann lass es mal trocknen“. Es sind kurze Nahaufnahmen des Intimbereichs der Nebenklägerin zu erkennen. Anschließend äußert der Angeklagte „blasen“ und „freut dich doch, oder?“ Die Nebenklägerin setzt sich daraufhin auf, der Angeklagte liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken. Im Hintergrund ist der Fernseher zu erkennen, der Videotext ist eingeschaltet. Die Nebenklägerin hustet mehrfach. Der Angeklagte äußert sodann: „Wenn du gleich nochmal schreist, wirst du gefesselt und geknebelt“ und weiter „Dann mach ich die ganze Nacht mit dir Sadomaso und jetzt blas‘“. Dann sagt der Angeklagte noch „Du weißt genau wie, ich sag es dir nicht noch mal“. Die Nebenklägerin zieht daraufhin mit der rechten Hand die Vorhaut zurück, nimmt den Penis des Angeklagten in den Mund und führt an diesem onanierende Bewegungen aus. Der Angeklagte äußert dann weiter „und ich will jetzt, dass du mich zum Spritzen springst, du Hure“ und „und das ganze machen wir heute noch drei vier Mal“. Es ist sodann ein lautes Stöhnen des Angeklagten zu hören. Dann äußert der Angeklagte „Du gibst, dir keine Mühe, Schlampe“. Die Nebenklägerin, die noch den Penis des Angeklagten im Mund hat, versucht ersichtlich diesen Eindruck abzuwenden. Der Angeklagte fragt dann „Ja was, muss ich dich bestrafen“. Die Nebenklägerin antwortet: „Ich versuch mir Mühe zu geben, ich sauge, aber der…“. Sie führt den Oralverkehr fort. Der Angeklagte äußert dann: „ich will jetzt in dein Scheiß Hurenmaul spritzen, klar?“ und „Gib Gas“. Die Nebenklägerin massiert dabei mit einer Hand den Hodensack des Angeklagten. Dieser äußert sodann: „Wenn du es jetzt nicht schaffst, kriegst du es auf die Gurke und ich ritz dich mit dem Messer, klar“. Die Nebenklägerin äußert ein zustimmendes „Mmh“ und setzt den Oralverkehr mit schnellen onanierenden Bewegungen fort. Sodann äußert er „Ja, schon besser, bist ne gute Schlampe“ und „Du bist geil auf meinen Schwanz, ne?“. 2) Auf dem Video mit dem Dateinamen „Will deine Titten quälen“ xxxx0825_192739.mp4 und dem Speicherdatum 08.01.xxxx um 8:15 Uhr, welches über eine Gesamtdauer von 4:59 Minuten verfügt, ist das gleiche Setting zu sehen, wie in dem vorangegangenen Video. Die Nebenklägerin ist ungeschminkt und hat ihre Haare fest nach hinten zusammengebunden. Im Zimmer herrscht Tageslicht, der Videotext ist eingeschaltet. Die Brüste der Nebenklägerin sind im oben beschriebenen Ausmaß sichtbar verletzt. Der Angeklagte liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken. Die Nebenklägerin sitzt dazwischen und leckt zunächst seinen Hodensack. Der Penis des Angeklagten ist erigiert. Es ist ein Stöhnen des Angeklagten zu hören, der einmal äußert „Ja, das ist gut“. Er äußert sodann „So, blasen“. Dem kommt die Nebenklägerin sofort nach und beginnt den Angeklagten oral zu befriedigen. Hierbei zieht sie mit einer Hand die Vorhaut zurück. Es ist ein tiefes Stöhnen des Angeklagten zu hören. Der Angeklagte fragt die Nebenklägerin sodann „Wie lang dauert dat immer das SM?“. Diese entgegnet etwas teils unverständliches, in dem es um das Verbinden mit Stoffen geht, was sie nicht könne, weil sie allergisch sei. Der Angeklagte wiederholt nochmals seine Frage, worauf die Nebenklägerin ihm eher fragend antwortet „halbe Stunde“. Die Nebenklägerin setzt sodann den Oralverkehr fort, wobei der Angeklagte sie auffordert diesen „tiefer“ vorzunehmen, was sie sogleich umsetzt. Auf weitere Aufforderung des Angeklagten beginnt sie den Hosensack des Angeklagten mit ihrer anderen Hand zu „streicheln“. An ihrem linken Handgelenk trägt die Nebenklägerin wiederum nur ein rötliches Leuchtarmband sowie ein schwarzes Haargummi. Der Angeklagte fordert sie sodann auf, ihn mit der Hand „fester“ zu streicheln, was sie ebenfalls macht. Es ist ein Stöhnen des Angeklagten zu hören, der sie dann jedoch auffordert, „fester“ zu „saugen“. Es ist zwischenzeitlich ein tiefes Stöhnen des Angeklagten zu vernehmen. Der Angeklagte fordert sodann die Nebenklägerin mit dem Wort „Stop“ auf, aufzuhören und sich aufzusetzen, dabei stößt er ihren Oberkörper etwas zurück. Er äußert hierbei „Ich will deine Titten [unverständlich] quälen“. Im Videotext ist zwischenzeitlich kurz das Datum des 25.08. zu erkennen. Er nimmt sodann - nachdem er die Nebenklägerin aufgefordert hat, ihre Hände nach hinten zu nehmen, was diese auch gemacht hat - zunächst ihre linke - sichtbar durch die beschriebenen Schnittverletzungen bereits verletzte - Brust, greift diese mit der ganzen Hand und verdreht sie ruckartig um 90 Grad zur Seite. Dann greift er kurz die linke Brust und verdreht auch diese. Es ist kurz das schmerzverzerrte Gesicht der Nebenklägerin zu sehen. Er schlägt sodann dreimal kurz hintereinander wieder auf die linke Brust. Sodann nimmt er die Brustwarze der Nebenklägerin zwischen seine Finger und zieht hieran die gesamte Brust der Nebenklägerin nach oben. Das gleiche macht er sodann auf der anderen Seite. Es sind ein hörbares Atmen des Angeklagten sowie ein Schmerzenslaut der Nebenklägerin zu vernehmen. Er wechselt noch einmal zur linken Brust und verdreht diese unter Greifen der Brustwarze. Wiederum ist das schmerzverzerrte Gesicht der Nebenklägerin zu sehen und ein Schmerzenslaut von ihr zu hören. Auf Aufforderung des Angeklagten bedankt sich die Nebenklägerin. Der Angeklagte fasst noch einmal mit der vollen Hand in die linke Brust der Nebenklägerin, von der ein Schmerzenslaut zu vernehmen ist und fordert sie dann auf „Blasen“. Er äußert dabei „Das machen wir jetzt alle fünf Minuten, ok?“. Von der Nebenklägerin, die bereits wieder den Oralverkehr an dem Angeklagten ausübt ist ein zustimmendes „Mmh“ zu vernehmen. Der Angeklagte stöhnt. 3) In der MP4-Videodatei mit dem Namen „Brüste quetschen verdrehen“ xxxx0825_194339, welches das Speicherdatum 25.08.xxxx 20:48 Uhr und eine Gesamtdauer von 5:00 Minuten aufweist, ist wiederum die Nebenklägerin zu sehen, wie sie vor dem Angeklagten auf dem Bett sitzt, ihre Arme sind nach hinten gestreckt. Im Hintergrund ist nach wie vor der eingeschaltete Videotext zu sehen. Die Nebenklägerin trägt am linken Handgelenk das vorbeschriebene rötliche Leuchtarmband sowie ein schwarzes Haargummi. Der Angeklagte greift wieder abwechselnd an ihre Brüste, quetscht und verdreht diese mit mehreren Fingern, greift und zieht an den Brustwarzen. Er nimmt dann mit seiner ganzen Hand die rechte Brust der Nebenklägerin und verdreht diese ruckartig um 90 Grad zur Seite. Dann knetet er mit vier Fingern oben und dem Daumen unter der Brust derart fest diese Brust, dass die Nebenklägerin einen Schmerzenslaut von sich gibt und versucht, nach hinten auszuweichen, was der Angeklagte mit der Aufforderung „Bleib“ kommentiert. Die Nebenklägerin presst ihre Lippen zusammen, sichtlich bemüht, nicht vor Schmerz aufzuschreien. Der Angeklagte greift dann noch mal in die linke Brust und knetet diese fest, bevor er äußert „So und jetzt gibste dir Mühe, klar?“, was die Nebenklägerin mit einem „Mmh“ beantwortet. Der Angeklagte äußert ferner „Sonst passiert das gleiche wieder“. An den bereits äußerlich - wie vorstehend beschrieben - verletzten Brüsten sind durch die Behandlung des Angeklagten rote Flecken zu erkennen. Die Nebenklägerin zieht die Vorhaut des Angeklagten zurück und beginnt erneut den Oralverkehr. Der Angeklagte äußert daraufhin „Ja, genauso so …noch fester“. Dabei hält die Nebenklägerin mit einer Hand das Glied des Angeklagten und massiert seinen Hodensack mit der anderen. Der Angeklagte kommentiert dies mit den Worten „Ja, genau so“ und ergänzt dann „und tiefer ins Maul, Hure.“ Die Nebenklägerin setzt dies sofort um, woraufhin ein tiefes Stöhnen des Angeklagten zu vernehmen ist. Er fordert sie nach einiger Zeit nochmal unwirsch auf „tiefer, Schlampe“ und äußert als die Nebenklägerin dem nachkommt „Ja genau so, so wird besser mit der Hand.“ Es folgt dann eine längere Sequenz, in welcher die Nebenklägerin praktisch ohne Pause den Oralverkehr an dem Angeklagten ausübt. Es ist immer wieder ein Stöhnen vom Angeklagten zu vernehmen. Er nimmt sodann seine Beine und versucht die Nebenklägerin damit von beiden Seiten an ihren Oberschenkeln einzuklemmen, die Nebenklägerin versucht, sich daraufhin etwas zur Seite wegzudrehen. Dann äußert der Angeklagte „Du lässt nach, gibste es zu““ und als die Nebenklägerin mit einem zögerlichen „Mhh“ reagiert sagt er „Dann musst du bestraft werden“, woraufhin die Nebenklägerin wiederum mit einem zustimmenden „Mmh“ reagiert. Der Angeklagte sagt „Gut“ und die Nebenklägerin übt weiter den Oralverkehr an ihm aus. b) Seit Ende September xxxx/Anfang Oktober xxxx verlagerte der Angeklagte die Ausübung seines gesteigerten Sexualbedürfnisses vermehrt auf das Internet, in dem er sich über das Schreiben mit Prostituierten und die Vereinbarung vermeintlicher sexueller Praktiken erregte. Ob hiernach noch reale Sexualkontakte des Angeklagten zu Prostituierten stattfanden, konnte nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Im Oktober xxxx suchte der Angeklagte auf dem Portal „erotik-markt.de“ nach solchen fiktiven Sexualkontakten. Am 11.10.xxxx antwortete er auf diesem Portal auf eine Anzeige, mit der für ein „Rape-Game“ [Vergewaltigungsspiel] ein „ganzer Kerl“ gesucht wurde, mit den Worten „ich bin bereit, wollte schon immer mal Wär klasse wenn ich dabei wäre“ und schrieb anschließend mit einem unbekannt geblieben Nutzer unter der E-Mail-Adresse „UG.@freenet.de. Er selbst verwendete den Namen „TX.“ und die E-Mail-Adresse FK.@gmx.net . Man tauschte sich über die anzuwendenden Sexualpraktiken bei dem potentiellen Vergewaltigungsopfer umfassend auf, wobei der Angeklagte Praktiken u.a. wie anal und deep throat sowie die Anfertigung eines Videos erwähnte. So schrieb er am 11.10.xxxx um 19:55 Uhr eine E-Mail folgenden Inhalts an die o.g. Adresse: „Hi Mädels, Wie wollt ihrs denn? Deep throat bis zum kotzen und weiter Arsch wund und immer ins Maul zum reinigen Zungenanal bei mir Meine Füsse lecken Zum Schluss pisse ins Gesicht und Maul Oder zu krass? Geht auch weniger Oder härter mit SM. Klobürste unten rein Wachs Feuerzeug Was stellt ihr euch vor? Wie weit soll‘s gehen. Hab mir nicht umsonst den Namen gegeben Meldet euch.“ Der Nutzer unter der E-Mail-Adresse „UG.@freenet.de“ klärte den Angeklagten um 20:16 in einer Nachricht dahin auf, dass sie wollten, dass eine von ihnen vergewaltigt werde und die anderen zusehen könnten. Es sollte nichts geschehen, was verletzt oder bleibende Spuren hinterlässt, „einfach hart abficken“. Im weiteren Chatverlauf erkundigte sich der Angeklagte, ob alle N13 Jahre alt seien. Er erstattete noch am selben Abend Strafanzeige gegen Unbekannt auf der Polizeiwache J.. In seiner gerichtlichen Einlassung gab er an, er habe das Gefühl gehabt, dass das o.g. Angebot nicht auf Freiwilligkeit, sondern auf Zwang basiert habe. Aufgrund dieser Strafanzeige kam es schließlich am 23.11.xxxx in der Wohnung des Angeklagten zu einer Hausdurchsuchung, anlässlich derer sämtliche internetfähigen Geräte des Angeklagten beschlagnahmt und schließlich im Rahmen der Auswertung u.a. die Videos und Chats aufgefunden wurden, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Unter dem 27.11.xxxx übersandte der Angeklagte an den Zeugen KHK AX. einen weiteren E-Mail-Verkehr über die vorgenannte Erotikplattform, dieses Mal mit einem Nutzer unter der E-Mail-Adresse PE.@freenet.de, welchen er am 26.11.xxxx geführt hatte. Hierin ging es ebenfalls um ein Angebot, in dem ein oder mehrere unbekannt gebliebene Nutzer (vermeintlich) den „Popo ihrer Freundin“ für 200 TG [Anm.: Abkürzung für „Taschengeld“] anboten. Aus dem weiteren Nachrichtenverkehr wird deutlich, dass es ersichtlich um die Ausübung des Analverkehrs ging, wobei der Angeklagte seinerseits mehrfach auch auf Oralverkehr zu sprechen kommt. Er stellt als Bedingung „Hauptsache dünn und nicht fett“, erkundigt sich auch nach Verkehr ohne Kondom („ohne Gummi“) und schlägt eine Fesselung des „Opfers“ vor. Dieses Mal handelte er unter dem Namen „CG.“ und der E-Mail-Adresse: MZ.@gmx.de. Nach eigener Angabe ging der Angeklagte, der nach der Durchsuchung wieder auf dem besagten Erotikportal unterwegs auf der Suche nach „Sex-Kontakten“ war, hierbei davon aus, dass es sich bei dem Nutzer um „denselben Mann“ handelte, wie bei dem Chat aus Oktober xxxx. Nach eigener Angabe ist der Angeklagte seit dem 17.01.N01 mit seiner aktuellen Verlobten, der 39-jährigen Zeugin UQ. CN., liiert. Mit dieser ist er bereits seit etwa 25 Jahren freundschaftlich verbunden. Sie besuchte ihn auch während seiner ersten Inhaftierung über einen Zeitraum von sieben Jahren und ist über den Gegenstand seiner Vorverurteilung unterrichtet, wobei unklar geblieben ist, ob sie genaue Einzelheiten des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts kannte. Die Beziehung bahnte sich bereits im Dezember xxxx allmählich an, als der Angeklagte von einer Tagung zurückgekommen die Zeugin auf ihrer Arbeitsstelle bei Real besuchte. Ende xxxx kam es bereits zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. „Richtig gefunkt“ hat es zwischen den beiden nach Angabe des Angeklagten am 17.01.N01; an diesem Tag verlobten sich der Angeklagte und die Zeugin auch. Der Angeklagte und die Zeugin haben einen gemeinsamen Freundschaftsring, in welchem dieses Datum, der 17.Januar N01, eingraviert ist. Seit dem Beginn der Beziehung zu der Zeugin CN. hat der Angeklagte keinen persönlichen Kontakt mehr zu Prostituierten. Die Zeugin CN. wandte sich bereits zu Beginn der Beziehung oft an den Angeklagten, um mit diesem Sex zu haben, auch morgens und nach der Arbeit, sie habe davon „nicht genug bekommen“. Auch der Angeklagte erlebte den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, die über seine präferierten Sexualpraktiken im Bilde ist, als befriedigend, wenngleich er für ihn nicht im Vordergrund der Beziehung steht. Der Angeklagte und die Zeugin praktizieren Oral- und Vaginalverkehr; SM-Praktiken spielen demgegenüber in ihrem Sexualleben keine Rolle. Nach eigenem Bekunden ist dem Angeklagten noch nicht einmal mehr wichtig, ob er selbst zum Höhepunkt komme. Er fühle sich „zum ersten Mal richtig geliebt“ und habe den Eindruck, „die meint es ernst“. Die Zeugin ist, was aus der damaligen Sicht des Bewährungshelfer problematisch im Hinblick auf die dem Angeklagten erteilten Weisungen war, Mutter einer damals neunjährigen Tochter, die bei ihr lebt. Der Angeklagte und die Zeugin hatten kurz vor seiner Inhaftierung nach eigenen Angaben des Angeklagten, die Absicht, einen gemeinsamen Haushalt zu gründen, worüber auch der Bewährungshelfer in Kenntnis war, und es bestehen nach Angaben des Angeklagten auch konkrete Nachwuchspläne. Bis in das Frühjahr xxxx fanden zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter MY. regelmäßige Besuchskontakte statt, danach kam es zu einem von der Tochter ausgehenden Kontaktabbruch. Nach Angaben des Angeklagten hatte seine Tochter ein ihr zuvor geschenktes Tablet absprachewidrig mit in die Schule genommen und sich einen Internetzugang besorgt. Hierdurch habe sie voreilig von seiner Partnerin und ihrem gemeinsam Kinderwunsch erfahren. Er habe dann ihr gegenüber ein „Tabletverbot“ verhängt. Infolge des Kontaktabbruches habe seine Tochter wegen Fremd- und Eigengefährdung stationär in die Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgenommen werden müssen. Seine Tochter wurde dann, ohne dass er sie zuvor noch einmal sehen konnte, fast zeitgleich mit seiner Inhaftierung in dieser Sache entlassen. Der Angeklagte und seine Verlobte sehen in Bezug auf die Delinquenz des Angeklagten kein Problem hinsichtlich der kindlichen Tochter der Zeugin CN.. Der Angeklagte und die Zeugin CN. lebten zunächst in getrennten Wohnungen und besuchten sich regelmäßig wechselseitig in ihren jeweiligen Wohnungen, oder machten gemeinsame Unternehmungen. Ob hierbei zum Teil oder auch nur vereinzelt auch die Tochter der Zeugin anwesend war, konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Kenntnisstand des Bewährungshelfers, der den Kontakt des Angeklagten zu dem Kind als Verstoß gegen die damalige Bewährungsauflage des Angeklagten ansah und dies dem Angeklagten auch entsprechend kommunizierte, fanden die Kontakte zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin nur in Abwesenheit des Kindes statt. Anlässlich einer Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer, auf die nachfolgend noch zurückzukommen sein wird, appellierte der dortige Vorsitzende Y. am Landgericht und Zeuge QJ. diesbezüglich auch an die Verantwortung der ebenfalls anwesenden Zeugin CN. gegenüber ihrem Kind. Ein ausdrückliches Verbot mit dem Kind der Zeugin Zeit zu verbringen, wurde seitens des Vorsitzenden Richters gegenüber dem Angeklagten nicht ausgesprochen. Der Bewährungshelfer des Angeklagten, der dessen Lebensgefährtin wenigstens bei einer Gelegenheit, nämlich dem vorgenannten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer auch persönlich kennenlernte, erlebte die Beziehung der beiden als „sehr emotional und wenig rational“ hinterlegt. Wenn man im Gespräch auf ihr Kind zu sprechen kam, äußerte sie sinngemäß „Er hat gesagt, er macht das nicht mehr, dann macht er das auch nicht.“ Der Angeklagte hatte ursprünglich den Plan, der Zeugin unter Mithilfe seines Arbeitgebers sowie von Kollegen noch im Jahr xxxx - unter Einsatz zweier Kräne mit einem beschrifteten dazwischen gespannten Banner - einen aufwendig inszenierten Heiratsantrag zu machen, wozu es letztlich infolge der Inhaftierung des Angeklagten in dieser Sache nicht mehr kam. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt machte der Angeklagte der Zeugin CN., die Videodateien, welche Gegenstand der Anklagevorwürfe zum Nachteil der Nebenklägerinnen WG. und BT. sind zugänglich, ohne dass Einzelheiten hierzu festgestellt werden konnten. Der Angeklagte fühlte sich wegen der Fremdunterbringung seiner jüngeren Tochter MY., die Verhaltensauffälligkeiten zeigt, immer öfter „außen vor“ und versuchte seinen Bewährungshelfer diesbezüglich für sich einzubinden, der sich aber nur bedingt in der Lage sah, ihn hierbei zu unterstützen und an die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Angeklagten verwies. Nach Eindruck des Bewährungshelfers versuchte der Angeklagte hierbei, die unterschiedlichen Behörden „aufeinander zu hetzen“; der Bewährungshelfer sollte versuchen, gegenüber dem Jugendamt eine Ausdehnung der Besuchsmöglichkeiten zu erreichen. Er offenbarte hierbei Tendenzen in Richtung der Suche nach Mitstreitern gegen das Jugendamt. Gegenüber der Verlobten äußerte der Angeklagte hingegen, dass er keine Probleme mit dem Jugendamt habe. Zu einem nicht mehr näher aufklärbaren Zeitpunkt im Jahr xxxx erstattete der Angeklagte bei der Polizei in J. Strafanzeige wegen eines „versuchten sexuellen Missbrauchs“ zum Nachteil seiner Tochter MY. im Kinderheim. Nach dem Kennenlernen seiner neuen Freundin versuchte der Angeklagte über seine in dem familiengerichtlichen Verfahren betreffend seine Tochter MY. ebenfalls für ihn mandatierte Rechtsanwältin QP. eine Abänderung des Kontaktverbots unter Ziffer 3 f) des unter Ziffer I. BZR Nr. 1 genannten Bewährungsbeschlusses vom 00.00.0000 zu erwirken. Mit Beschluss vom 04.05.xxxx änderte die Strafvollstreckungskammer auf Anregung der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Angeklagten sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme seines Bewährungshelfers die Ziffer 3f) aus dem vorgenannten Bewährungsbeschluss dahin, dass von dem Aufenthaltsverbot an Orten, wo sich Kinder und Jugendliche aufzuhalten pflegen, ausdrücklich der Kontakt mit der minderjährigen Tochter des Angeklagten ausgenommen wurde, auch solcher im Rahmen der Heimunterbringung, in der Schule, auf Spielplätzen etc.. Dies wurde jedoch gleichzeitig explizit davon abhängig gemacht, dass diese Kontakte im Beisein einer Begleitperson des zuständigen Jugendamtes oder einer Aufsichtsperson des Heimes stattfinden müssten. Am 15.02.xxxx kam es daraufhin zu einem Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H., an welchem neben der Verlobten des Angeklagten u.a. auch dessen Bewährungshelfer ZJ. teilnahm. Bei dieser Gelegenheit wurde von Seiten der Strafvollstreckungskammer deutlich gemacht, dass durch die Weisungsänderung mit dem vorgenannten Beschluss sichergestellt werden sollte, dass Kontakte des Angeklagten zu seiner minderjährigen Tochter MY. nur in Begleitung des Jugendamtes oder des Heimvertreters stattzufinden haben. Diese Weisungsänderung sollte in erster Linie dem Schutz der anderen Kinder und Jugendlichen dienen, da im Einklang mit der Einschätzung des damaligen Sachverständigen KZ. im Hinblick auf die Tochter MY. keine Missbrauchsgefahr durch den Angeklagten gesehen wurde. Von Seiten des Gerichts wurde hierbei deutlich gemacht, dass anstelle eines Vertreters des Heimes gegebenenfalls ein Vertreter der Familienhilfe teilnehmen könne, sofern eine solche Person benannt worden sei. Ob von Seiten des Angeklagten bei dieser Anhörung - wie von ihm behauptet - auch die Frage der Freizeitgestaltung mit seiner Partnerin, der Zeugin CN., und des Umgangs mit deren Tochter thematisiert worden ist, konnte nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Mit Schreiben vom 09.05.xxxx teilte der Angeklagte der zuständigen Strafvollstreckungskammer mit, dass nunmehr kurzfristig - eine Kündigung der Wohnung zum Ende des Monats Mai xxxx war nach damaliger Angabe des Angeklagten bereits unmittelbar bevorstehend - ein Zusammenzug des Angeklagten mit seiner Partnerin und deren 9-jähriger Tochter beabsichtigt war. Der Angeklagte begehrte hierin ausdrücklich eine Stellungnahme dazu, ob diese Absicht einen Verstoß gegen seine „Auflagen“ darstellen würde. Zu einer etwaigen Anhörung bzw. einer Entscheidung kam es in der Folge aufgrund der Verhaftung des Angeklagten in dieser Sache nicht mehr. Die Zeugin CN. kann nach Angaben des Angeklagten nur halbtags arbeiten und ist aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten mit der alleinigen Finanzierung der bereits bezogenen potenziellen gemeinsamen Wohnung derzeit wirtschaftlich belastet. Weisungsverstöße des Angeklagten während seiner Bewährungszeit wurde von der Strafvollstreckungskammer, in Gestalt des damaligen Vorsitzenden Y. am Landgericht und Zeugen QJ., seinerzeit nicht festgestellt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten basieren auf der schriftlich vorformulierten Einlassung des Angeklagten, die er am Hauptverhandlungstag vom 00.00.0000 verlesen hat (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag), den ergänzenden mündlichen Angaben, die er hierzu gemacht hat, dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 22.09.xxxx nebst den ergänzend hierzu (auszugsweise) verlesenen Urkunden sowie den umfassenden Gegenvorstellungen, die der Angeklagte hierzu in seiner vorgenannten schriftlichen Erklärung vom 1. Hauptverhandlungstag erhoben hat (Vorverurteilungen, Zur damaligen Verhandlung 1-3, Weitere Verhandlung 1-2, Weitere Verurteilung/Verhandlung). Die Feststellungen zur Bewährungsentscheidung beruhen auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls hierzu verlesenen Beschlüssen und sonstigen Urkunden aus dem Vollstreckungsheft zum Az. N06 N07 (N21 Js N19V), insbesondere der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht H. vom 00.00.0000 (Bl. 358 d. V-Heftes), vom 02.07.xxxx (Bl. 358 ff. d. V-Heftes), vom 00.00.0000 (Bl. 595 ff. d. V-Heftes) sowie des auszugsweise verlesenen Beschlusses des Oberlandesgerichts NR. vom 00.00.0000 (Bl. 427-427 R. d. V-Heftes) und den sonstigen aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte hat sich hierzu im Wesentlichen eingelassen, wie es in den Feststellungen niedergelegt ist, bzw. hat die gleichlautenden Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus der Vorverurteilung durch das Landgericht H. vom 00.00.0000 - N02 KLs N20- als richtig bestätigt mit der Korrektur, dass er - wie nunmehr richtiggestellt - bei der Fa. Möbel HY. (und nicht MF. wie dort niedergelegt) beschäftigt gewesen ist. In seinen umfassenden Gegenvorstellungen zu seinen beiden Vorverurteilungen hat der Angeklagte den Umstand und Umfang seiner jeweiligen Vorverurteilung nicht in Abrede gestellt. Er machte hierin insbesondere zu der Verurteilung durch das Landgericht H. aus xxxx (BZR Nr. 1) lediglich abweichende Ausführungen zur - nach seiner Darstellung in Bezug auf die damals 17-jährige Zeugin BP. - fehlenden subjektiven Tatseite und bekräftigte aus seiner Sicht unberücksichtigt gebliebene strafmildernde bzw. entlastende Umstände. Hierbei beklagte er insbesondere auch eine suggestive Beeinflussung des Aussageverhaltens der vorgenannten Zeugin durch die Ermittlungsbehörden sowie eine zu seinen Lasten ausgestaltete Verfahrensführung des damaligen Vorsitzenden Richters. Zu der Verurteilung durch das Amtsgericht H. vom 00.00.0000 (BZR Nr. 2) stellt er ebenfalls nicht den Umstand und Inhalt der Verurteilung in Abrede, sondern bestreitet die subjektive Tatseite und beklagt auch insoweit den Verfahrensgang, wonach es trotz einer ursprünglich anvisierten Verfahrenseinstellung schlussendlich zu seiner Verurteilung gekommen sei. Da es sich hierbei jeweils um rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren handelt - ein Wiederaufnahmeverfahren wurde jedenfalls nicht erfolgreich durchgeführt - und namentlich die Feststellungen zur Sache daraus in Rechtskraft erwachsen sind, war es der Kammer diesbezüglich sogar verwehrt, in eine erneute Beweisaufnahme einzusteigen. Das weitere gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zur Falschaussage, welches - wie festgestellt - mit einem Freispruch endete, wies keinerlei Bezug zur hiesigen Straf- oder Rechtsfolgenfrage auf, weswegen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten - etwa zu einer behaupteten Äußerung der damals den Vorsitz führenden Richterin betreffend die Vorverurteilung durch das Landgericht - hier nicht weiter verifiziert wurde. 2. Die Feststellungen zu Vollzugsverlauf und Vortatgeschehen unter Ziffer II. 1. und 2. beruhen auf der schriftlich vorformulierten Einlassung des Angeklagten, die er im Hauptverhandlungstag vom 00.00.0000 verlesen hat (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag, dort „Zur Anklageschrift 1-4, „Vollzug 1-5“ ), den ausweislich des Sitzungsprotokolls hierzu verlesenen Schreiben des Angeklagten an die Staatsanwaltschaft, Beschlüssen und sonstigen Urkunden aus dem Vollstreckungsheft zum Az. N06 N07 (N21 Js N19V), insbesondere dem auszugsweise verlesenen Bericht zum Vollstreckungsstand der Justizvollzugsanstalt H. vom 05.06.xxxx (Bl. 104 ff. d. V-Heftes), dem auszugsweise verlesenen Bericht zum Vollstreckungsstand der Justizvollzugsanstalt H. vom 31.07.xxxx (Bl. 169 ff. des V-Heftes), dem auszugsweise verlesenen Bericht zum Vollstreckungsstand der Justizvollzugsanstalt H. vom 00.00.0000 (Bl. 500 ff. d. V-Heftes), den Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht H. vom 02.07.xxxx (Bl. 358 ff. d. V-Heftes), vom 00.00.0000 (Bl. 595 ff. d. V-Heftes), der Stellungnahme des Gutachters KZ. im Anhörungstermin vor der StVK am 12.12.xxxx (Bl. 327 d. V-Heftes) sowie dem auszugsweise verlesenen Beschluss des Oberlandesgerichts NR. vom 00.00.0000 (Bl. 427-427 R. d. V-Heftes). Weiterhin basieren die Feststellungen, namentlich zum Therapieverlauf, auf den Bekundungen der sachverständigen Zeugen TH. und GQ., des psychologischen Psychotherapeuten und sachverständigen Zeugen RQ. sowie dem verlesenen Abschlussbericht der Gruppe YQ. vom 00.00.0000 (Bl. 310 ff. des V-Heftes zum Verfahren N06 N07 N21 Js N19V) und dem verlesenen Attest des Zeugen RQ. vom 25.02.xxxx (Anlage 4 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000). Schließlich beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des Zeugen QJ., den Ausführungen des Bewährungshelfers ZJ. und der verlesenen Bescheinigung der Fa. EN. vom 03.06.xxxx (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000). Zum Vollzugsverlauf ist die Kammer - soweit dieser für das hiesige Verfahren von Interesse war - ganz überwiegend der Einlassung des Angeklagten gefolgt, die zusätzlich in großen Teilen durch die Inhalte der genannten Beschlüsse und überwiegend auch durch den Bericht der JVA H. gestützt worden ist. Der Angeklagte hat in dem Beweisantrag seines Verteidigers Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 behauptet, er sei während seiner Therapiezeit in der Gruppe YQ. von xxxx bis xxxx durch die sachverständigen Zeugen dahin geschult worden, dass es für die freie Willensbildung und Zustimmung zur Durchführung von Handlungen maßgeblich und ausschließlich darauf ankomme, ob die Personen in der Lage seien, Fragen nach Zeit, Ort, Art und Umfang der Handlung, sowie der Entlohnung der konkreten Dienstleistungen sinnhaft und nachvollziehbar zu beantworten, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Person hierbei einen Betäubungsmittelhintergrund bzw. sonstige Abhängigkeitssyndrom-Anzeichen aufweise. Die sachverständigen Zeugen TH. und GQ. haben übereinstimmend, detailreich und nachvollziehbar zu dem Konzept der Gruppentherapie YQ., den dort behandelten Themen sowie der Therapiedauer und den konkreten Therapieinhalten betreffend den hiesigen Angeklagten bekundet, wie dies aus den Feststellungen zu entnehmen ist. Die Behauptung des Angeklagten wird hierdurch gerade nicht bestätigt, sondern in weiten Teilen sogar widerlegt. So gaben beide Zeugen übereinstimmend an, dass im Mittelpunkt der therapeutischen Aufarbeitung gerade das Aufdecken der eigenen Entscheidungsprozesse und Manipulationsvorgänge sowie Selbstverkennungen auf Seiten der Inhaftierten (mithin der früheren Missbrauchstäter) und nicht die Reaktion ihrer Opfer gestanden hätten. Die Frage nach der Willensbildung und Zustimmung zur Durchführung von Handlungen auf Opferseite sei nicht systematisch erarbeitet, sondern allenfalls in einer kurzen Phase thematisiert worden (sicher jedoch nicht am Beispiel abhängiger Prostituierter). Es seien allgemein Kennenlernprozesse unter Erwachsenen thematisiert worden, aber nicht im Detail der sexuellen Praktiken, oder - wenn überhaupt - nur bei Teilnehmern, wo es nach dem Eindruck der Therapeuten an diesbezüglichem Wissen zur Sexualität mangele, was bei dem Angeklagten nicht der Fall gewesen sei. Es sei thematisiert worden, in welchen Situationen Abhängigkeiten entstehen könnten und wo man Notsituationen nicht sehen könne. Eine diesbezügliche „Schulung“ schlossen beide Zeugen überzeugend aus. Es könne sein, dass sie mal darüber gesprochen hätten, dass man wissen müsse, was man tue, wenn man eine Gelegenheitsprostituierte treffe in dem Wissen, dass sie Drogen genommen habe. Die Einwilligungsfähigkeit sei auch thematisiert worden, da häufig von Seiten der Probanden vorgebracht würde, dass das Gegenüber doch einverstanden gewesen sei. Man versuche dann aufzuzeigen, dass es möglicherweise Brüche in der Biographie o.ä. gebe, warum die Menschen das unter Umständen nicht freiwillig machten (am Beispiel eines kindlichen oder jugendlichen „Strichers“). Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft, die Zeugen selbst glaubwürdig. Die Zeugen haben es trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs vermocht, sich detailreich an die Therapiesitzungen mit dem Angeklagten und dessen damalige Tatvorwürfe zu erinnern und haben hierzu in sich widerspruchsfrei und sachlich bekundet. Hierbei haben sie jedoch stets ungefragt nachvollziehbare Erinnerungslücken offengelegt und Unsicherheiten ebenfalls kenntlich gemacht. Sie haben sich mit konkreten Vorhalten und teils komplexen juristisch eingekleideten Fragestellungen dezidiert auseinandergesetzt und den therapeutischen Prozess gut verständlich und konstant nachgezeichnet. Hierbei war keinerlei Belastungstendenz in Richtung des Angeklagten zu erkennen. Auch wurden eigene therapeutische Einschätzungen (etwa zur Frage des manipulativen Vorgehens des Angeklagten im Rahmen seiner damaligen Taten) sichtbar von unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen unterschieden. 3. Taten zum Nachteil der Nebenklägerin DZ. , Fälle 1 und 4 a) Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen: Der Angeklagte hat sich erstmals im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 vor der Aussage der Nebenklägerin in einer schriftlich vorbereiteten und verlesenen Erklärung (Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) wie folgt zu den Tatvorwürfen zum Nachteil der Nebenklägerin DZ. eingelassen: Es habe nach seiner Erinnerung drei oder vier Treffen mit der Nebenklägerin gegeben, bei denen stets Oralverkehr vereinbart worden sei. Sie habe hierfür 25,00 EUR, für Oral- und Geschlechtsverkehr zusammen 35,00 EUR verlangt. Der Angeklagte sei mit ihren Diensten zufrieden gewesen und habe sie nach dem ersten Treffen um ihre Nummer gebeten, um weitere Treffen zu vereinbaren. Sie sei „sehr selbstbewusst“ aufgetreten und habe „ihre Regeln und Bedingungen“ erklärt. „Zweites Treffen“ Es sei unwahr, wenn die Nebenklägerin behaupte, dass sie ihn in einem Anruf informiert haben wolle, dass sie „überfallen“ worden sei. Obwohl er sich nicht an einen solchen Anruf erinnern könne, könne er ausschließen, dass es ihn gegeben habe, ebenso wie er ausschließe, dass er über eine Stunde bis nach Z. gebraucht haben soll. Er suche den AE.-straße Straßenstrich nämlich nur auf, wenn er in NR. bereits unterwegs, dort aber „nichts los“ gewesen sei. Er bräuchte dann von dort ca. 20 Minuten nach Z.. Er würde „NIEMALS“ 140 km und zwei Stunden Fahrt zur Nachtzeit in Kauf nehmen, um die Nebenklägerin zu treffen, die dann auch noch 10,00 EUR mehr als auf dem Straßenstrich üblich verlangt haben wolle. Die Aussage der Nebenklägerin, wonach er eine Stunde gebraucht haben solle, sei ein Beleg, dass die Nebenklägerin, die gar nicht gewusst habe, wo er wohne, in ihrer Aussage „subtil gelenkt und beeinflusst“ worden sein soll. Denn die Ermittlungsbehörden in J. und Z. hätten dies sehr wohl gewusst (was „beachtlich“ sei). Am Tag des angeblichen ersten Übergriffs habe er die Nebenklägerin zufällig auf dem Straßenstrich in Z. angetroffen und angesprochen, ohne sie gezielt gesucht oder ein Treffen vereinbart zu haben. Nach seiner Erinnerung habe sie dort zusammen mit der Zeugin HX. gestanden. Man habe Oralverkehr für 25,00 EUR vereinbart und sei in die Verrichtungsboxen gefahren. Sie habe - wie in dem Gewerbe üblich - auf Vorkasse bestanden und „ganz normal“ den Oralverkehr an ihm ausgeübt. Die Rückbank sei hierbei umgeklappt gewesen, so dass man gleichsam „im Kofferraum“ gelegen habe. Die Handlungen, welche die Nebenklägerin ihm nun bei dem ersten Übergriff vorwerfe, insbesondere Geschlechtsverkehr habe es überhaupt nicht gegeben, sie sei auch hier - nach seiner Überzeugung - durch die Ermittlungsbehörden subtil beeinflusst und gesteuert worden. Eine Honorarvereinbarung über 40,00 EUR hätte er mit ihr schon deshalb nicht getroffen, weil andere Prostituierte ihre Dienste günstiger und/oder umfangreicher anböten. Er habe weder ihren Kopf heruntergedrückt noch an ihren Haaren gezogen, ihre Arme nicht nach hinten gezogen/gerissen und sie habe auch keine 10-15 Minuten geschrien und geweint. Der Sicherheitsdienst, der die Boxen optisch und akustisch überwache, habe nicht einschreiten können und müssen. Zur Vermeidung einer starken Kondenswasserbildung von innen auf der Scheibe öffne er während der sexuellen Kontakte immer ein Fenster im Auto. Anderenfalls werde ein Ausfahren aus der Box mangels Sicht unmöglich gemacht. Der Sicherheitsdienst hätte - auch durch eine geschlossene Scheibe - 10 bis 15 Minuten andauernde Schreie hören können und müssen. Nach dem Oralverkehr habe er sich angezogen. Währenddessen habe die Nebenklägerin im Kofferraum im linken Seitenteil eine Packung mit Kabelbindern entdeckt und seines Erachtens eine Panikattacke oder einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er sei „absolut fassungslos“ über ihre Reaktion gewesen und habe versucht, sie zu beruhigen, indem er ihr erklärt habe, warum er die Kabelbinder im Auto gehabt und wozu er sie benutzt habe. Er sei damals LKW-Fahrer gewesen und habe Kies von der Kiesgrube in UB. nach H. RV. transportiert. Um die Ladung nicht durch Fahrtwind zu verlieren, habe er den Kippsattel abplanen müssen. Wenn die Gummis zur Befestigung der Flane reißen würden, befestige er diese mit Kabelbindern. Da er damals aufgrund psychischer Probleme krankgeschrieben gewesen sei, habe er alle persönlichen Gegenstände (darunter Kabelbinder, Arbeitsschuhe und -jacke sowie LKW Navigation) in seinen Pkw geräumt. Um sie zu beruhigen, habe er ihr zunächst die Tüte mit den Kabelbindern hingehalten, verbunden mit der Aufforderung, sie anzufassen, was die Nebenklägerin abgelehnt habe. Dann habe er einen Kabelbinder herausgenommen und ihr an das Handgelenk gehalten. Er habe ihr gesagt, dass Kabelbinder auch ihr nichts tun würden und sie ihm vertrauen solle. Die Nebenklägerin habe sich beruhigen lassen und man habe sich unterhalten. Sie habe erzählt, dass sie ursprünglich aus PS. käme und wegen ihres Freundes nach Z. bzw. CA. umgezogen sei. Auf die Frage, ob sie bereit sei, einmal mit ihm nach Hause zu fahren habe sie geäußert: „Noch zwei, drei mal treffen und Vertrauen aufbauen, dann ja“. Sollte die Nebenklägerin nach diesem Treffen weinend zusammengebrochen sein, sei dies allein auf ihre Angst- und Panikattacke betreffend die Kabelbinder zurückzuführen, Handlungen gegen ihren Willen habe es nicht gegeben. Nach dem Oralverkehr habe er die Nebenklägerin zurück zu ihrem „Standplatz“ gefahren. Dort habe die Zeugin und Nebenklägerin HX. gewartet, die sich mit den im Wagen befindlichen Beamten eines Streifenwagens unterhalten habe. Auf seine Frage, was die Polizei dort mache, habe die Nebenklägerin DZ. ihm geantwortet, dass die da wären, weil sie durch ein paar Jungs „abgezogen“ worden seien. Er habe daraufhin geäußert, dass ihm das leid tue. Seine Frage, ob ihr dabei etwas passiert sei, habe sie verneint. Die Nebenklägerin DZ. sei zur Beifahrerseite gegangen und habe sich ebenfalls mit den Beamten unterhalten. Die nunmehr erhobenen Vorwürfe gegen ihn habe sie damals in keiner Weise erhoben, was „beachtlich“ sei. Die Behauptung der Nebenklägerin DZ., dass es vor dem nächsten Treffen zu einer längeren Diskussion gekommen sei, sei wahrheitswidrig. Er habe damals „schnellen, bequemen und günstigen Sex“ gewollt, deshalb habe er den Straßenstrich aufgesucht. Er wäre deshalb niemals mitten auf der Straße stehen geblieben und hätte mit der Nebenklägerin eine längere Diskussion geführt. Auf dem AE.-straße Straßenstrich hielten sich 20-25 Prostituierte - vorwiegend aus Osteuropa - auf, die er hätte stattdessen ansprechen können. Diese seien gepflegt und böten ihre Dienste nicht nur günstiger, sondern auch umfangreicher an als die Nebenklägerin. Er hätte durch eine solche Diskussion vor Ort auch riskiert, dass der „Aufpasser“ der Nebenklägerin aussteige und ihn zur Rede stellen bzw. das angeblich vorenthaltene Geld einforderten würde und dass letztlich seine Identität ermittelt werden würde. Die Behauptung, der angeblich letzte Übergriff habe Mitte Juli stattgefunden, sei ebenfalls wahrheitswidrig. Er habe nachprüfbar erst am 22.07.xxxx sein Auto bekommen und davor keines besessen. Das letzte Treffen habe am frühen Morgen des 24.07.xxxx stattgefunden, wo er sie auf ihre Anfrage von der S-Bahn-Haltestelle abgeholt habe. Er sei davor in NR. unterwegs gewesen und habe sich möglicherweise zuvor erkundigt, ob die Nebenklägerin anzutreffen sei. In dem Chatverkehr vom 23.07. und 24.07.xxxx habe die Nebenklägerin ihm „nur“ ihre Ankunftszeit und die Haltestelle mitgeteilt, ohne ihm eine Ansage bezüglich eines etwaigen früheren Treffens zu machen. Dies ergebe bei einem angeblichen vorausgegangenen Übergriff keinen Sinn, zumal sie ja zu diesem Zeitpunkt Unterleibsschmerzen gehabt haben soll. Er habe mangels Parkmöglichkeit mitten auf der Straße „mit Warnblinker“ gestanden, die Nebenklägerin sei ohne Zögern zu ihm eingestiegen und habe ihn darum gebeten, sie nach dem Sex zu einem Kumpel zu fahren, womit er einverstanden gewesen sei. Er habe in die Verrichtungsboxen auf der JV.-straße fahren wollen, die Nebenklägerin habe dies jedoch abgelehnt und ihn auf einen Feldweg nach RX. gelotst. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit Kunden manchmal dorthin fahre. Hätte es den angeblichen Übergriff tatsächlich gegeben, hätte sie doch eine Angst- oder Panikattacke bekommen müssen oder sich zur Wehr gesetzt. Man habe - wie immer - 25,00 EUR für Oralverkehr vereinbart und sie habe - wie immer - ihr Handy mit 20 Minuten Timer Alarm programmiert. Nicht einmal fünf Minuten nach Beginn des Oralverkehrs habe sie eine SMS erhalten und sei sehr nervös geworden. Sie habe ihn aufgefordert, sich zu beeilen und zum Ende zu kommen, da sie (die Nebenklägerin) dringend weg müsste, ihr Kumpel würde nicht mehr länger auf sie warten. Auf seinen Vorschlag erklärte sie sich gegen 10,00 EUR Aufpreis mit Geschlechtsverkehr einverstanden. Der Angeklagte wollte ihr das Geld später nachzahlen, da er seine Geldbörse nicht griffbereit gehabt habe, womit sie einverstanden gewesen sei. Die Nebenklägerin habe sich ausgezogen und vor ihn hingekniet, er habe mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Aufgrund der beengten Höhen- und Platzverhältnisse habe er sich über sie beugen müssen, ohne dass er sie hierbei mit seinem Gewicht habe belasten können. Da er selbst stets drohte umzufallen und auch die Nebenklägerin den Halt nach vorne verloren habe, habe er sie gebeten, die Arme auf den Rücken zu nehmen, damit er sich habe festhalten können. Sie sei dieser Aufforderung nachgekommen und er habe sie an den Oberarmen festgehalten. Zwischendurch hätten sie abwechselnd den Halt verloren und er habe mehrfach an den Armen nachfassen müssen. Zwei bis drei Minuten später, habe die Nebenklägerin ihn erneut aufgefordert sich zu beeilen, weil sie zu ihrem Kumpel müsse. Er habe ihr daraufhin Analverkehr auch ohne Kondom und andere Praktiken vorgeschlagen, um schneller zum Höhepunkt zu kommen. Soweit die Nebenklägerin in einer Chat-Nachricht geschrieben hätte, er habe sie mit Analverkehr bedroht, sei dies wahrheitswidrig. Es sei vielmehr - wie von ihr in einem Chat von Mai xxxx dargestellt - so gewesen, dass er sie nach analen Sexpraktiken „gefragt habe“. Er habe, da sie den Analverkehr abgelehnt habe, den Geschlechtsverkehr sodann fester ausgeübt. Sofern er dabei gesagt habe, dass sie stillhalten solle und er ihr „eine knallen“ würde, sei das nicht zu Bedrohungszwecken, oder um sie zum Verkehr zu zwingen erfolgt, sondern um sich durch diesen sog. „dirty talk“ sexuell zu erregen und schneller zum Ende zu kommen. Er schließe aus, dass er gesagt haben solle, dass sie es für ihn aushalten solle, damit sie stark werde, dies entspreche nicht seiner Ausdrucksweise. Nach kurzer Zeit habe er sich selbst stimuliert und die Nebenklägerin habe ihn dabei massiert bis er zum Ende gekommen sei. Die Behauptung, er habe ihren Kopf heruntergedrückt oder sie an den Haaren gezogen, sei falsch. Nach dem Verkehr habe man sich mit Feuchttüchern von ihr gereinigt, sie habe so schnell wie möglich zu ihrem Kumpel fahren wollen. Aufgrund ihres Druckes habe er vergessen, ihr die 10,00 EUR noch zu geben. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz oder gar die Absicht gehabt, den Geschlechtsverehr gegen den Willen der Nebenklägerin auszuführen und es habe auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass dies der Fall gewesen sei. Die vereinbarten Praktiken seien eingehalten worden. Die Nebenklägerin habe die vereinbarte Zeit nicht eingehalten, weil sie sich mit ihrem Dealer habe treffen wollen. Hätte sie den Verkehr abgebrochen, hätte er sein Geld zurückverlangt. Nach dem Treffen habe die Nebenklägerin, die telefoniert habe, ihn auf den Parkplatz eines Baumarktes im Gewerbegebiet RX. gelotst, welches in der Nähe des Feldwegs lag. Auf dem Parkplatz hielten sich auf einer Bank zwei Männer auf und hätten geredet, woraufhin die Nebenklägerin Angst bekommen habe und habe wissen wollen, ob das Auto verriegelt sei. Dies habe er bestätigt und versprochen, auf sie aufzupassen, worüber sie sich erleichtert bedankt habe. Man habe dann ca. 30 Minuten auf den Kumpel gewartet, worüber er (der Angeklagte) sauer gewesen sei, was er ihr auch gesagt habe. Sie habe sich entschuldigt bzw. gerechtfertigt. Der Kumpel sei dann über eine Treppe auf den Parkplatz gekommen, sie sei ausgestiegen, und habe sich mit ihm ca. 5 m von dem Fahrzeug entfernt kurz unterhalten, wobei beide ihm den Rücken zugewendet hätten. Danach habe er sie zur JV.-straße gefahren und dort bei ihrem „Aufpasser“ abgesetzt, der auf sie gewartet habe. Sie habe sich ruhig verhalten und ihm (dem Angeklagten) keine Vorwürfe gemacht. Heute gehe er davon aus, dass der angebliche Kumpel ihr Drogendealer gewesen sei, obwohl er eine Übergabe nicht beobachtet habe. Das erkläre für ihn auch den Zeitdruck. Die Nebenklägerin habe Angst gehabt, keine Drogen mehr zu kriegen, was ihm erst später bewusst geworden sei. Er habe keine Kenntnis gehabt, dass die Nebenklägerin drogenabhängig gewesen sei. Der Chat-Verkehr mit der Nebenklägerin wirke ebenfalls entlastend. Dort behaupte die Nebenklägerin von einem Unbekannten vergewaltigt worden zu sein, ihm habe sie nicht vorgeworfen, Handlungen gegen ihren Willen ausgeführt zu haben und habe auch nicht die Formulierung, sie sei „schon einmal vergewaltigt“ worden, verwendet. Auch trage sie in den Chats mit keinem Wort vor, dass er den Kopf bis zum Ersticken heruntergedrückt hätte, ihr die Arme nach hinten gerissen hätte, oder sie 10 bis 15 Minuten lang geweint oder geschrien haben will. Diese Vorwürfe habe sie erst Monate später erhoben, nachdem sie zwei Mal keine Strafanzeige gestellt habe, obwohl sie bei einem Diebstahl die Polizei informiert hätte. Dabei liege es doch in der Natur des Menschen, die schlimmsten Dinge zu benennen, die einem zugestoßen seien. Von Frühjahr bis Ende Mai xxxx gebe es in den Chat-/SMS-Nachrichten „nicht den geringsten Hinweis“ auf den angeblich ersten Übergriff, obwohl dieser nach Beschreibung der Nebenklägerin noch schlimmer gewesen sein soll. Lediglich im Juli xxxx hab sie behauptet, dass sie „beim vorletzten Mal weinend zusammengebrochen“ sei. Erst anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie diese Vorwürfe erhoben, was wenig glaubhaft und merkwürdig sei. Zu dem angeblich zweiten Übergriff äußere die Nebenklägerin in ihren Chat- und SMS-Nachrichten lediglich, dass angeblich die Arme verdreht worden seien und sie zu Sexualpraktiken aus dem S/M-Bereich aufgefordert worden sein will. Die Nebenklägerin führe in einem Chat aus „Bitte lösch meine Nummer, wenn du nicht vorhast, mich wie einen gleichwertigen Menschen zu behandeln…“. Dies sende für jeden objektiven Betrachter die Botschaft aus, dass er sie nicht löschen müsse, wenn er sie bei zukünftigen Treffen zum Geschlechtsverkehr anders behandeln würde. Sie lehne weitere Treffen gerade nicht grundsätzlich ab, so reagiere kein Vergewaltigungsopfer. Die Nebenklägerin behaupte auch, dass er den Preis für den Verkehr beim letzten Treffen einfach von 35,00 EUR auf 25,00 EUR reduziert hätte, was wahrheitswidrig sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Nebenklägerin ihn massiv unter Zeitdruck setzte, um zu ihrem Kumpel/Dealer zu gelangen, habe er vergessen, ihr die 10,00 EUR nachzuzahlen. In den Chatnachrichten habe er die Nebenklägerin aufgefordert, ihm mitzuteilen, „an was ich mich nicht gehalten habe“, wozu sie überhaupt nichts geäußert habe. Dies sei merkwürdig und beachtenswert. Die Nebenklägerin verhalte sich sehr unterschiedlich und sende verschiedene Signale aus, die von einem objektiven Menschen falsch aufgenommen werden könnten. Sie nehme Situationen anders wahr, oder könne sich nicht richtig an Situationen erinnern, und/oder gibt diese anders oder unzutreffend wieder, was auf ihre Drogensucht zurückzuführen sein könnte. Er selbst habe von der Drogenabhängigkeit der Nebenklägerin bis „NACH“ dem letzten Treffen überhaupt keine Kenntnis oder auch nur einen Hinweis darauf gehabt. Wie er aus einer Sendung in Haft (Frontal 21, ZDF) erfahren habe, löse Drogenkonsum Angstzustände, Panikattacken, Paranoia, Halluzinationen und Wahnvorstellungen aus und es bestehe eine 5fach höhere Gefahr, an einer Psychose zu erkranken. Er sei selbst im Jahr xxxx einmal von einem Mithäftling beschuldigt worden, diesen mit einer Eisenstange angegriffen zu haben, ohne dass eine solche Eisenstange zu sehen gewesen sei. Dieser Mithäftling sei dann nachfolgend positiv auf Drogen getestet worden. Drogenabhängige hörten Stimmen oder nähmen Handlungen oder Aussagen wahr, die es überhaupt nicht oder nicht so gegeben habe, sie gäben dies aber genauso überzeugend wieder, als habe es tatsächlich stattgefunden, so dass Gerichte, Gutachter und normale Menschen Lügen von der Wahrheit nicht unterscheiden könnten. Die Vorwürfe im Fall DZ. seien unwahr und erfunden. Es stelle sich die Frage nach dem Motiv für die Tat, da er sie nach ihrer Behauptung nicht bezahlt habe und deshalb keinen finanziellen Verlust gehabt hätte, wenn er mit ihrem Service nicht zufrieden gewesen wäre und sie hätte aussteigen lassen. Es stelle sich weiter die Frage, warum der Sicherheitsdienst nicht eingegriffen habe, bzw. er das Risiko eines 10-15-minütigen Schreiens hätte eingehen sollen. Auch stelle sich die Frage, warum er als Vorbestrafter und unter laufender Bewährung Stehender das Risiko eingehen sollte, eine Straftat zu begehen. Die Nebenklägerin habe seine Handynummer gehabt, sie selbst, ihr Aufpasser und die Nebenklägerin HX. hätten sein Kennzeichen gehabt und hätten die Polizei verständigen können. Auch stelle sich die Frage, warum die Nebenklägerin weder nach dem angeblichen ersten noch dem angeblichen zweiten Übergriff trotz diesbezüglicher Möglichkeit wegen Anwesenheit der Polizei Anzeige erstattet habe. Aus dem Chat- und SMS-Verlauf gehe hervor, dass die Nebenklägerin sehr selbstbewusst auftrete. Eine weitere Frage bleibe, warum sie erst 12 bzw. 13 Monate später Anzeige erstatte, nachdem die Ermittlungsbehörden in J. Kontakt zu ihr aufgenommen hätten. Auch bleibe die Frage, warum die Nebenklägerin nach dem angeblichen ersten Übergriff erneut zu ihm ins Auto gestiegen sei. Soweit in der Anklageschrift davon die Rede sei, sie habe dies wegen ihrer Drogensucht getan, sei dies Unsinn. Auf dem AE.-straße Straßenstrich sei nachts mehr Pkw-Verkehr „als auf dem AE.-straße Verteilerkreis“. Die Verrichtungsboxen seien oft voll besetzt und Autos warteten am Straßenrand, dass eine Prostituierte frei würde. Die Nebenklägerin sei zu keinem Zeitpunkt auf ihn angewiesen gewesen, zumal er sie nicht bezahlt habe. Es habe angesichts der sogar besseren Alternativen auf dem Straßenstrich für ihn keinen Grund gegeben, mit der Nebenklägerin zu diskutieren. Es stelle sich schließlich die Frage, warum er mit der Nebenklägerin auch nach den angeblichen zwei Übergriffen immer wieder Kontakt aufgenommen habe, um sich mit ihr zu treffen. Er hätte hierdurch riskiert, dass sie durch seine Kontaktaufnahmeversuche genervt gewesen sei und im Nachhinein Anzeige gegen ihn erstattet hätte. In seiner mündlich im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 vorgetragenen und seinen beiden (überwiegend damit inhaltsgleichen) schriftlich verfassten und am Hauptverhandlungstag vom 00.00.0000 verlesenen weiteren Erklärungen zur Sache (Anlagen 11 und 12 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag), die zwar überwiegend in Erklärungen nach § 257 StPO eingekleidet sind, aber gleichzeitig jedenfalls auch Sacheinlassungen enthalten, hat sich der Angeklagte „zu den Aussagen von Frau DZ.“ wie folgt ergänzend zur Sache eingelassen: In Abweichung zur Anklageschrift habe die Nebenklägerin weiterhin - wahrheitswidrig - angegeben, dass sie beim zweiten Treffen doch Geld bekommen und der Angeklagte sogar noch nachbezahlt habe, weil das Treffen, was gegen 3 bis 4 Uhr morgens gewesen sei, eine Stunde gedauert habe. Tatsächlich habe es nie ein Treffen von einer Stunde, erst recht nicht um diese Uhrzeit gegeben und damit auch keinen Grund zum Nachzahlen. Die Uhrzeit habe sie zudem ausgewählt, nachdem man sie gefragt habe, warum der Sicherheitsdienst ihre angeblichen Schreie nicht gehört habe. Die Nebenklägerin selbst habe geäußert, dass sie schon einmal Schreie aus einem Auto gehört habe. Sie habe ferner eingeräumt, dass er (der Angeklagte) eine Scheibe am Pkw immer einen Spalt öffnete, ob das in der Box gewesen sei, habe sie nicht mehr gewusst. Die Nebenklägerin habe darauf bestanden, dass alle Handlungen nur mit Kondom durchgeführt würden, die anderslautende Behauptung der Nebenklägerin, er habe auf ihren Oberkörper ejakuliert, sei daher wahrheitswidrig. Die Behauptung der Nebenklägerin, er habe sich auf ihren Oberkörper gesetzt und ihr seinen Penis in den Mund gesteckt sei ebenfalls wahrheitswidrig. Aufgrund der Innenhöhe des Pkw sei dies auch gar nicht möglich. Es sei mit der Nebenklägerin weder über den Oral- noch den Vaginalverkehr gesprochen worden. Sie habe ihm nur die Vorgaben gegeben, dass sie alles nur mit Kondom ausübe, Analverkehr ablehne und 5,00 EUR mehr als auf dem Strich üblich nehme, weil sie Deutsche sei, was er eingebildet gefunden habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin bei allen weiteren Treffen den Oralverkehr so ausübe wie bei dem ersten Treffen, mit dem er „voll und ganz“ zufrieden gewesen sei. Es habe nur ein einziges Mal Vaginalverkehr gegeben, und das sei beim vierten Mal gewesen. Dies habe er später vereinbart, weil sie dringend zu ihrem Dealer gewollt und ihn aufgefordert habe, zum Ende zu kommen. Wie fest oder tief er den Verkehr habe ausüben dürfen, sei zu keiner Zeit besprochen worden. Die Behauptung der Nebenklägerin, sie habe dem Angeklagten beim dritten und vierten Treffen die Füße/Zehen abgeleckt und ihm die Füße massieren sollen, sei wahrheitswidrig. Da solche Praktiken auf den Videos von den Zeuginnen BT. und WG. zu sehen seien, zeige dies aber, dass die Nebenklägerin suggestiv von der Polizei befragt und subtil beeinflusst worden sei. Frau DZ. und Frau HX. seien von der Polizei mitgeteilt worden: „Herr PU. ist in Haft, bräuchten Aussage, wäre sehr wichtig, gibt Videoaufnahmen, hat so was schon mal gemacht, muß lange weggesperrt werden“. Die Behauptungen der Nebenklägerin, er habe sich vor dem dritten Treffen entschuldigt, wozu die Nebenklägerin dann ihrerseits vier abweichende Versionen geschildert, der genauen Wortlaut aber nicht habe wiedergeben können, seien wahrheitswidrig. Es habe keine Entschuldigung seinerseits und auch keinen Grund dazu gegeben. Entgegen den weiteren - divergierenden - und zudem „zum Großteil wahrheitswidrigen“ Schilderungen der Nebenklägerin zu Treffen auf dem Feldweg habe es nur ein Treffen auf dem Feldweg gegeben, beim vierten Treffen. Die Nebenklägerin habe ihn über die Autobahn dorthin gelotst. Sie sei nach eigenen Angaben öfters mit Freiern dorthin gefahren. Während die Nebenklägerin und er auf dem Parkplatz gewartet hätten, habe er sie gefragt, weshalb sie Analverkehr ablehne und sie so in Panik geraten sei, „als ich das ihr verbal beim Verkehr ankündigte“. Sie habe ihm daraufhin erzählt, dass sie einmal dort im Feld von einem Italiener anal vergewaltigt worden sei. Die Behauptung der Nebenklägerin, er habe sie beim Oralverkehr gegen ihren Willen heruntergedrückt, sei wahrheitswidrig. Ohne zumindest massive Gewalt sei ein Erzwingen des Oralverkehrs ohnehin nicht möglich („Wenn die Frau den Mund zu macht, ist er zu“). Er (der Angeklagte) hätte zu viel Angst, dass die Frau dann zubeißt, zudem sei „es nicht erlaubt“. Die Nebenklägerin sei, ohne dass er die SMS/WhatsApp des Dealers gelesen oder dessen Stimme am Telefon gehört habe, aufgeregt gewesen und habe ihn „massiv“ zur Eile gedrängt, weil ihr Kumpel nicht die ganze Nacht warten würde. Die Behauptung der Nebenklägerin zu seinem kindersicherungsbedingten Aussteigen aus dem und Herumlaufen um das Auto in der Verrichtungsbox sei ebenfalls wahrheitswidrig. Er müsse dort, baulich bedingt, soweit links fahren, dass er gar nicht aussteigen könne. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Kindersicherung aktiviert gewesen. Das Fahrzeug sei lediglich mit der sogenannten Panik-Verriegelung von innen verschlossen gewesen, welche er durch Drücken eines Knopfes aktiviert habe. Durch zweimaliges Ziehen an der Tür wäre diese aufgegangen, was die Nebenklägerin aber zu keinem Zeitpunkt versucht habe, oder sich entsprechend geäußert habe, wozu es auch keinen Grund gegeben habe. Es habe auch nie ein - von der Nebenklägerin ins Gespräch gebrachtes - fünftes oder sechstes Treffen gegeben. Es sei „absolut unglaubwürdig“, wenn die Nebenklägerin behaupte, einfach in ein fremdes Auto eingestiegen zu sein, ohne ein sog. Anbahnungsgespräch, in dem Preise und Sexpraktiken besprochen würden. Zudem stünden auf dem Straßenstrich Laternen und die Innenraumbeleuchtung gehe bei dem Öffnen der Türen an. Ihm sei noch nie eine Prostituierte begegnet, die - wie von der Nebenklägerin behauptet - im Gespräch gesagt habe, dass sie Oral- und Vaginalverkehr nicht zu fest und nicht zu tief, nicht mit „Runterdrücken“ oder an den Haaren ziehen, oder mit Festhalten an den Armen ausüben wolle. Sie würde von keinem Freier mitgenommen. Die Behauptung, der Angeklagte habe die Nebenklägerin beim Vaginalverkehr an einem Arm und den Haaren festgehalten, weiche von der Anklageschrift ab und sei wahrheitswidrig. Im Bett hätte er sich aufrichten und die Nebenklägerin an den Hüften festhalten können, was im Auto aufgrund der geringen Innenhöhe nicht möglich gewesen sei. Um sich zu halten, habe er sie an den Oberarmen festgehalten. Das verbale erregen/„aufgeilen“, was er bei der Nebenklägerin durch „Dirty Talk“ („schmutzige Sprache“) praktiziert habe, sei auch in den Videos mit Frau BT. und Frau WG. zu sehen (z.B. „ich fessel dich, ich peitsch dich aus, ich fick dich in den Arsch“ usw.). Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Nebenklägerin auf banale Dinge wie etwas den Bus verpassen - entsprechend der Aussage der Nebenklägerin HX., die Nebenklägerin DZ. habe hierüber einmal einen Weinkrampf bekommen - derart sensibel reagiere. Es sei „absurd“ und werde bestritten, dass ihn die Nebenklägerin nach dem Vorfall in der Verrichtungsbox noch bis zu einer Stunde massiert haben wolle. Von der Nachricht der Nebenklägerin, S. 12 Zeile 244 des Selbstleseordners, in welcher die Nebenklägerin ihm vorhalte, unter Angst und Panikattacken zu leiden nachdem er bei einem Treffen Kabelbinder herausgeholt habe, habe er erst nach seiner Einlassung durch den Selbstleseordner wieder erfahren und diese zuvor nicht mehr präsent gehabt. In seiner schriftlich vorformulierten und ebenfalls im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 verlesenen weiteren Einlassung zum Chat mir O. (JB.) (Anlage 8 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) bekräftigt der Angeklagte im Wesentlichen seine bisherige Sacheinlassung und seine ergänzenden Verteidigungserklärungen. In dem hierzu vorgelegten facebook-messenger-chat (Anlage 9 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) erwähne die Nebenklägerin nicht, dass er sie heruntergedrückt oder an den Haaren gezogen habe. Es sei richtig, dass er sie beim vierten Treffen nach diversen Praktiken gefragt habe (Füße lecken, Lecken im Analbereich, Analverkehr, Schläge auf den Po) und er sie dazu aufgefordert, bzw. ihr diese auch angekündigt habe, um sich zu erregen und so schnell wie möglich zum Ende zu kommen. Dies sei auf den Videos WG./BT. entsprechend zu sehen. Er habe sie dadurch nie in Angst und Schrecken versetzen wollen. Auch vom Verdrehen der Arme sei in dem Chat keine Rede. Dafür spreche sie aber davon, dass negative Erinnerungen hochkämen, die nichts mit ihm zu tun hätten. Sie schreibe weiter lediglich, dass ihre Grenze erreicht sei. Er habe sie nicht überschritten, was die Nebenklägerin erst bei ihrer Vernehmung wahrheitswidrig behauptet habe. Im Rahmen seines letzten Wortes in der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 hat der Angeklagte Bezug genommen auf einen weiteren, nicht bei der Akte befindlichen, Teil eines facebook-messenger- chats mit der Nebenklägerin DZ. unter Bezugnahme auf den als Anlage 9 zum Protokoll vom 00.00.0000 bereits vorgelegten Chat mit der Nutzerin „JB.“. Dieser habe am 02.06.xxxx stattgefunden und mithin nur 36 Stunden vor seiner Verhaftung, ohne dass die Nebenklägerin darin etwas erwähne, was gegen ihren Willen erfolgt sei. Etwas von „Kopf Herunterdrücken“ oder „Ziehen an den Haaren" stehe nicht in den Chats, obwohl zu erwarten sei, dass sie so etwas erwähne, wenn es tatsächlich passiert sei. Es stünde dort lediglich, dass sie nicht auf Fesselspiele stehe. b) Dass sich die Taten entsprechend den Feststellungen und entgegen der jeweils in großen Teilen abweichenden Einlassungen des Angeklagten zugetragen haben, folgt aus der überzeugenden und in sich stimmigen Aussage der Nebenklägerin DZ. , die wie festgestellt bekundet hat, sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens bzw. durch Verlesen eingeführten, auf den Mobiltelefonen des Angeklagten sichergestellten SMS-Nachrichten (Bl. 8 ff. des Selbstleseordners/d. A., Extraction Report Samsung SM-N960F_DS Galaxy Note 9, Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000), der verlesenen E-Mail vom 20.11.xxxx des KHK GQ. aus Z. gemäß Anlage 5a zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000 und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. Die Einlassung des Angeklagten ist - soweit sie hiervon abweicht - durch die Beweisaufnahme widerlegt. Dabei bestehen gegen die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nach Überzeugung der Kammer keine Bedenken. aa) Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin DZ. haben sich nicht ergeben. Es bestehen seitens der Kammer keine Zweifel, dass die Nebenklägerin ausreichend in der Lage ist, Dinge wahrzunehmen, in ihrem Gedächtnis zu speichern und adäquat wiederzugeben. Die generelle Beobachtungsgabe und Gedächtnisleistung der Nebenklägerin sind nicht eingeschränkt. Auch die Schilderungsfähigkeit der Nebenklägerin ist ausreichend. Die Nebenklägerin ist nach dem Eindruck der Kammer aus der mehrstündigen Vernehmung an zwei Hauptverhandlungstagen von mindestens durchschnittlicher Intelligenz, wobei ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit - in Wort als auch, wie sich aus den Chats ergibt, in Schrift - nach dem Eindruck der Kammer sogar als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Sie ist in der Lage, differenziert und sprachlich gewandt über ihre Biografie sowie auch die Erlebnisse mit dem Angeklagten zu berichten und dabei eigene Emotionen und Gedanken anschaulich nachzuzeichnen. Darüber hinaus hat sie belastbare Angaben zu ihrer Biografie und der Aussageentstehung getätigt. Die Nebenklägerin erlebte bereits beginnend mit dem Kleinkindalter eine schwierige familiäre Situation, indem sie im Alter von nur zwei Jahren von ihrer leiblichen Mutter in eine Pflegefamilie gegeben wurde. Die schwierigen Sozialisationsbedingungen setzten sich fort, obwohl sie ein Jahr später von einer Familie aus PS.-Rudow adoptiert wurde und dort eine grundsätzlich glückliche Kindheit verlebte. Denn in der Schule wurde sie als „Adoptivkind“ und weil sie „keine coolen Klamotten“ hatte, von den anderen Kindern gemobbt und war weitgehend sozial isoliert, was bei der Nebenklägerin ab dem Alter von 11 Jahren dazu führte, dass sie sich durch sog. Ritzen selbst verletzte. Diese Problematik verschärfte sich bis zu einem Alter von 15 oder 16 immer weiter und gipfelte schließlich in einem gescheiterten Suizidversuch der Nebenklägerin im Alter von 16 Jahren, bei welchem sie Beruhigungsmittel bzw. Antidepressiva aus dem Medikamentenschrank ihrer Eltern entnommen und eingenommen hatte. Gleichwohl besuchte sie trotz dieser erheblichen persönlichen Probleme das Gymnasium und verbesserte sich nach einer zweiwöchigen stationären Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in den naturwissenschaftlichen Fächern um jeweils zwei Noten, so dass sie nach der Klasse 10 die Empfehlung für die Oberstufe erhielt. Nur aufgrund der Meinung ihres anspruchsvollen Adoptivvaters, selbst Dozent an der Technischen Universität in PS., ihre Noten seien dafür zu schlecht und sie solle eine Ausbildung machen, entschied sie sich für diesen Weg. Die sodann im Alter von 17 Jahren begonnene Ausbildung zur Medienassistentin brach sie nach einem Jahr ab, als sie ihr Adoptivelternhaus - insbesondere wegen Unstimmigkeiten mit dem Vater - bereits zum zweiten Mal und dieses Mal endgültig verließ. Die Zeugin zeigte sich schließlich im Rahmen der Vernehmung durchgängig bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich orientiert und konzentriert. Aufkommenden Konzentrationsschwächen ist sie frühzeitig durch das Erbeten von Pausen begegnet. Sie war in der Lage, sachlogische Ergänzungen vorzunehmen und Selbsterlebtes von eigenen Schlussfolgerungen oder Mitteilungen Dritter zu unterscheiden. So vermochte die Nebenklägerin etwa von Erlebnissen anderer Prostituierter im Bereich der AE.-straße Verrichtungsboxen zu berichten, wie etwa ihrer damaligen Freundin Simone, der trotz mehrfachen Betätigens des Notrufknopfes in der Box niemand zur Hilfe gekommen sei, oder auch von eigenen dortigen Erlebnissen, wie etwa, dass sie selbst einmal einer Frau in einem anderen Fahrzeug zu Hilfe gekommen sei, nachdem sie Schreie vernommen gehabt habe. Hinweise auf psychische Erkrankungen, die Einfluss auf die konkreten kognitiven Fähigkeiten der Nebenklägerin hätten, haben sich nicht ergeben. Es haben sich keine Anknüpfungspunkte, insbesondere Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten dafür ergeben, dass bei der Nebenklägerin überhaupt und insbesondere im Kontext ihrer Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor der Kammer, eine die Aussagefähigkeit einschränkende psychische Erkrankung vorliegt, die zur Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit eine zusätzliche fachärztliche Expertise notwendig gemacht hätte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass bei der Nebenklägerin nach eigenen Angaben im Jugendalter eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline diagnostiziert und ihr seinerzeit eine Therapie dringend angeraten worden ist, die sie dann - wegen der diesbezüglichen Verweigerungshaltung ihres Vaters - (erst) nach Erreichen der Volljährigkeit in PS. in den Jahren xxxx/xxxx über einen Zeitraum von zwei Monaten in einem stationären Setting absolviert hat. Gleichzeitig berichtete sie jedoch glaubhaft davon, dass sie ihre Selbstverletzungsproblematik zwischenzeitlich - mit Ausnahme beim Auftreten von starkem emotionalem Stress - gut in den Griff bekommen habe und die letzten beiden Vorfälle, bei denen sie sich schlimmer verletzt habe, in den Jahren xxxx und xxxx passiert seien, wobei sie sich auch nur in einem Fall nachträglich selbst zur Wundversorgung in ärztliche Behandlung begeben habe. Sie hat nach ihren glaubhaften Schilderungen weder in den Jahren xxxx oder xxxx, und mithin auch zu den relevanten Tat- und Aussagezeitpunkten, Medikamente eingenommen noch ist dies gegenwärtig der Fall. Auch hat sie zu den hier tatrelevanten Zeitpunkten bzw. zwischen ihren zeugenschaftlichen Bekundungen bei der Polizei und im Rahmen der Hauptverhandlung keine Therapie absolviert, vielmehr strebt sie nach eigener Angaben die Auffrischung einer solchen didaktisch-behavioralen Therapie in Zukunft an, wofür sie bereits entsprechende Absprachen mit dem Arbeitsamt getroffen hat. Sie vermochte selbst die Auswirkungen dieses Störungsbildes auf ihre Wahrnehmung präzise und anschaulich zu skizzieren, indem sie schilderte, dass es zwischenzeitlich bei ihr zu einer Stabilisierung der persönlichen Selbstempfindung gekommen sei, welches der zentrale Punkt eine innere Anspannung sei. Sie nehme Gedanken und Gefühle ebenso wie äußere Einflüsse stärker wahr als andere Menschen. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass bei der Nebenklägerin jedenfalls seit dem 21. Lebensjahr eine Abhängigkeit von Opiaten (hier insbesondere Heroin) vorliegt, bei gleichzeitigem schädlichen Gebrauch von Cannabis und zwischenzeitlich auch mindestens ein schädlicher Gebrauch bzw. ein Abhängigkeitssyndrom von weiteren Substanzen in Gestalt von Amphetamin und Gamma-Butyrolacton (GBL) vorlag, der im letztgenannten Fall auch zu entsprechenden Entzugsbehandlungen geführt hat. Auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol lag zwischenzeitlich bei der Nebenklägerin vor, den sie jedoch glaubhaft noch vor dem Kennenlernen des Angeklagten endgültig aufgegeben hat. Im hier tatrelevanten Zeitraum bestanden eine Abhängigkeit von Heroin, welches die Nebenklägerin in einer Dosis von 0,4 bis zu 1 Gramm täglich benötigte sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis in Gestalt von Joints, welche die Nebenklägerin zum Einschlafen rauchte. Auch zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung am 11.06.xxxx bestand diese Suchtproblematik noch fort, erst etwa zwei Wochen später, am 29.06.xxxx, wurde sie in das Substitutionsprogramm aufgenommen und war drei Wochen später mithin auch zum Zeitpunkt der beiden Hauptverhandlungstermine im Oktober und November xxxx glaubhaft beikonsumfrei. Insoweit liegen der Kammer jedoch angesichts der detailreichen Schilderungen der Nebenklägerin selbst zu ihrem Zustand und ihrem Konsumverhalten, des verlesenen Eindrucksvermerks sowie der persönlichen Schilderungen des Vernehmungsbeamten und Zeugen KHK KE. hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, die eine eigene Bewertung der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin auch zu diesem Zeitpunkt ermöglichen, zumal die Nebenklägerin - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - die Vorfälle in sämtlichen Vernehmungen ganz überwiegend und in den relevanten Punkten konstant geschildert hat. So gab sie - eingeführt über den verlesenen Eindrucksvermerk des KHK KE. vom 12.06.xxxx (Bl. 99 d. A.) sowie die Vorhalte gegenüber der Nebenklägerin - im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung an, dass sie seinerzeit noch Heroin, welches sie über Folie rauche, und ab und an Amphetamin, welche sie ebenfalls rauche, konsumiert habe und zum Einschlafen „kiffe“. Sie habe am Morgen der polizeilichen Vernehmung das letzte Mal konsumiert, sei klar und könne „der Vernehmung sehr gut“ folgen. Die Nebenklägerin gab seinerzeit an, sie sei „klar im Kopf“. Auch nach dem Eindruck der vernehmenden Beamten machte die Nebenklägerin einen „klaren“ und „wachen“ Eindruck, Anzeichen einer durch Drogen beeinträchtigten Konzentrationsleistung waren während der insgesamt zweieinhalbstündigen Vernehmung nicht wahrnehmbar. Bereits im Vorfeld des Vernehmungstermins hatte sich die Nebenklägerin im Wege von SMS-Nachrichten über das Stattfinden des Vernehmungstermins vergewissert und den Zeitpunkt ihres (pünktlichen) Eintreffens nochmals gesondert mitgeteilt, was neben einer sichtlich erhaltenen räumlich-zeitlichen Orientierung ebenfalls für bestehende gute Organisationsfähigkeiten zum Vernehmungszeitpunkt spricht. Es wurde auf Verlangen der Nebenklägerin lediglich eine Raucherpause eingeräumt. Auch dort fiel bereits die gute sprachliche Ausdrucksweise der Nebenklägerin in Wortwahl und Satzbau auf. Dessen ungeachtet war die Nebenklägerin im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung intellektuell in der Lage und ersichtlich bereit, offen und ungeschönt über die bei ihr (in der Vergangenheit) vorliegenden psychischen Auffälligkeiten sowie Suchtmittelabhängigkeiten aber auch die anklagegegenständlichen Vorfälle in einem für eine Zeugin aus diesem Milieu ungewohntem Detailreichtum und mit Eloquenz zu berichten. Ungeachtet der fordernden mehrstündigen Vernehmung, die nur gelegentlich für kürzere Pausen unterbrochen werden musste, war sie auch auf Fragen der Verteidigung in der Lage, innerhalb des - angesichts der mehrfachen Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten und ihres damaligen eintönigen Lebenswandels mit täglichem Drogenkonsum und Prostitution - komplexen Geschehens präzise zwischen den einzelnen Treffen und Begebenheiten zu differenzieren. Die bei einer solchen auf mehrere Sitzungstage verteilten Vernehmung unvermeidbaren inhaltlichen sowie zeitlichen Sprünge im Geschehen vermochte sie nachzuvollziehen und blieb auch auf teils unvermeidbare Wiederholungsfragen konstant in ihrem Antwortverhalten, worauf noch zurückzukommen ist, wobei sie durch gezielte Klarstellungen Vorhalte hinsichtlich vermeintlicher Widersprüche auszuräumen vermochte. Es ließen sich in den Schilderungen der Nebenklägerin weder biografische Brüche erkennen noch wurden anderweitige unnatürliche Erinnerungslücken offenbar, die Anhalt für eine krankheitsbedingte Einschränkung ihrer Aussagetüchtigkeit geboten hätten. Vielmehr konnte sie etwa das exakte Datum ihres Umzugs von PS. nach Z. am 00.00.0000 noch konkret benennen, ebenso die Station auf der sie im St. ZC. in PS. (Station 39) in den Jahren xxxx/xx wegen einer drogeninduzierten Psychose aufgrund einer GBL-Einnahme behandelt worden war. Ebenso vermochte sie ihre eigene Gedanken- und Gefühlswelt praktisch durchgängig von der Kinder- über die Jugendzeit bis zu dem Zeitraum der anklagegegenständlichen Taten und die Gegenwart darzustellen und ihr eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren. So nannte sie es ungeachtet der späteren massiven Differenzen mit ihrem Adoptivvater und dessen Verweigerungshaltung gegenüber ihrer Behandlungsbedürftigkeit einen glücklichen Umstand, dass sie seinerzeit in eine Adoptivfamilie gekommen ist und dort eine „glückliche Kindheit“ verlebt habe. Hierbei kann, worauf im Rahmen der Konstanzprüfung noch dezidiert einzugehen sein wird, auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kammer neben den Bekundungen der Nebenklägerin auch anderweitige objektive Beweismittel in Gestalt des umfangreichen SMS-Nachrichten-Verkehrs mit dem Angeklagten zur Verfügung standen, welcher auch in besonderer Weise Aufschluss über ihre damalige psychische Verfassung, aber eben auch ihre Fähigkeit zur Verbalisierung und detailreichen (sprachlichen) Reproduktion erlebter Geschehnisse gewähren. bb) Auch an der Zuverlässigkeit der Aussage der Nebenklägerin hat die Kammer keine Zweifel. In der Aussage der Nebenklägerin lassen sich keine erheblichen validitätsmindernden Faktoren finden. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Erstaussage sind die Nullhypothesen aus der Gruppe der Komplotthypothese, irrtümlichen Falschaussage, namentlich der Suggestion, der Autosuggestion und der irrtümlichen Projektion zurückzuweisen. (1) Basierend auf den Ergebnissen der Analyse der Aussagetüchtigkeit ist insoweit zunächst festzustellen, dass die Nebenklägerin in der Lage ist, verschiedene Quellen zu unterscheiden und von ihnen differenziert zu berichten. Mit dieser Annahme spricht bereits die Aussagegenese gegen das Vorliegen einer suggestiv beeinflussten Aussage der Nebenklägerin. Ihre Erstaussage hat die Nebenklägerin gegenüber dem Vernehmungsbeamten KHK KE. getätigt. Insoweit ist im Besonderen der Umstand zu berücksichtigen, dass es nicht etwa die Nebenklägerin selbst war, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt von sich aus an die Polizei wandte oder gar eine Strafanzeige gegen den Angeklagten stellte. Die Nebenklägerin vermochte ihre diesbezügliche Zurückhaltung gegenüber einer Anzeigenerstattung plausibel - und aus der jedenfalls damaligen Situation der Nebenklägerin lebensnah - damit zu erläutern, dass sie in der Vergangenheit einmal erfolglos einen sexuellen Übergriff auf sie angezeigt habe, was in einer Verfahrenseinstellung geendet habe und ihr zudem aus dem Bekanntenkreis von Prostituierten vom Straßenstrich vergleichbare Erfahrungen berichtet worden seien, weshalb sie einer Anzeige von vornherein keinerlei Erfolgsaussichten eingeräumt habe. Vielmehr war es die Polizei selbst, die nach Aussage des ermittelnden Polizeibeamten KHK KE. nach vorläufiger Auswertung der auf dem seinerzeit sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten festgestellten SMS-Nachrichten-Inhalte, u.a. mit dem Chatpartner „Lucy“, von einem „Straftatenverdacht“ ausging, proaktiv auf die Nebenklägerin zuging und diese zu einer Vernehmung vorlud. Hierbei war die Nebenklägerin DZ. die erste vernommene (mögliche) Geschlechtspartnerin des Angeklagten, während alle weiteren Vernehmungen von Zeuginnen und (späteren) Nebenklägerinnen erst im Anschluss erfolgten. Ausweislich des verlesenen Identifizierungsvermerks vom 04.06.xxxx (Bl. 85 d. A.) äußerte die Nebenklägerin seinerzeit auf Nachfrage, dass der „WI. aus J.“ mit ihr Sachen gemacht habe, die sie nicht gewollt habe, das mit den Kabelbindern zum Beispiel. Weiterhin gab sie an, in der Vergangenheit zwar drogenabhängig gewesen, zurzeit aber stabil zu sein. Von ihr erhielt die Polizei auch den Hinweis auf eine „Dorothee“ [die jetzige Nebenklägerin HX.] unter Angabe zweier unterschiedlicher Mobilfunknummern, die wahrscheinlich auch gegen den WI. aussagen könne. Die Dorothee selbst habe ihr gesagt, dass der WI. nur etwas versucht, aber nichts mit ihr gemacht habe, der Freund von Dorothee (SF.) habe ihr, der Nebenklägerin DZ. gegenüber jedoch gesagt, dass er doch etwas gemacht habe. Die Nebenklägerin selbst gab hierzu im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Nachfrage spontan an, sie habe seinerzeit einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten, den sie weggedrückt habe. Es habe dann eine Nachricht der Polizei J. auf ihrem Mobiltelefon gestanden, dass sie bitte rangehen solle, es sei wichtig/dringend und gehe um einen ihrer „Geschäftspartner“. In dem folgenden Telefongespräch sei ihr gesagt worden, dass es um den „WI. PU.“ gehe, von dem man wisse, dass er ihr bekannt sei und ob sie bereit wäre, auszusagen. Herr PU. wäre in Haft, sie hätten SMS und Videos. Ihre Aussage wäre wichtig, sie sollte es sich überlegen. Über die Ermittlungsergebnisse habe sie im Übrigen keine Kenntnis gehabt. Nachdem die Nebenklägerin ihre Bereitschaft signalisiert habe, sei dann ein Termin in der GABI-Wache (Gemeinsame Anlaufstelle Z. Innenstadt) vereinbart worden, zu dem der Anrufer gemeinsam mit einem Kollegen aus der QA. Wache gekommen wäre. Im Rahmen des oben bezeichneten telefonischen Erstkontakts mit dem Zeugen KHK KE. gab die Nebenklägerin von sich aus die insoweit abweichenden Schilderungen der „Dorothee“ und deren Freundes, des SF., wieder und zeigte hieran anschaulich, dass sie gut in der Lage ist, verschiedene Quellen zu unterscheiden und hiervon differenziert zu berichten. Dabei standen ihr im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung die Erstaussageempfänger zwar mit einer unverkennbaren Erwartungshaltung gegenüber, der vernehmende Beamte stellte aber, soweit über Vorhalte gegenüber der Nebenklägerin eingeführt, zunächst keine inhaltsvollen Fragen, aus denen sich Übertragungsmaterial für die Aussage der Nebenklägerin hätte entnehmen lassen, sondern ließ sie vielmehr in eigener freier Rede ihr Kennenlernen mit dem Angeklagten schildern, wobei sie von sich aus auf die beiden anklagegegenständlichen Fälle aber auch weitere Treffen zu sprechen kam. Erst gegen Ende der Vernehmung, wie über entsprechende Vorhalte an die Nebenklägerin eingeführt, wurden ihr insbesondere die konkreten Inhalte der SMS-Nachrichten vorgehalten. Gegen eine suggestive Wirkung der polizeilichen Befragung auf die Nebenklägerin spricht zudem ganz entschieden der Umstand, dass die Zeugin selbst während ihrer gesamten Vernehmung den Rechtsbegriff der Vergewaltigung an keiner einzigen Stelle verwendete, an der es um die anklagegegenständlichen Vorfälle ging. So sprach sie in dem Telefonat mit dem ermittlungsführenden Polizeibeamten und Zeugen KHK KE. von „Sachen“, die der Angeklagte mit ihr gemacht und die „sie nicht gewollt habe“ und gerade nicht davon, sie sei „vergewaltigt“ worden. Auch bezeichnete sie die einzelnen Treffen stets anhand ihrer zeitlichen Einordnung im Gesamtverlauf (das erste, zweite, vierte usw.). Auch als sie von anderen „gravierenden“ Vorfällen während ihrer Zeit auf dem Straßenstrich in PS. berichtete, verwendete sie den Rechtsbegriff der Vergewaltigung nicht. Nur an einer einzigen Stelle, auf die Frage, ob man sich auf dem AE.-straße Straßenstrich auch schon mal gegenseitig vor bestimmten Kunden „gewarnt“ habe, sprach sie einmal explizit von einer Vergewaltigung. Auch sind der Nebenklägerin bzw. ihrer Vertreterin vor ihren beiden Vernehmungen weder die Akten noch die Anklageschrift selbst zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden, um eine etwaige Suggestionswirkung zu vermeiden. Es haben sich entgegen der anderslautenden Mutmaßungen des Angeklagten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Nebenklägerin etwa die Inhalte der Videos betreffend die Nebenklägerinnen WG. und BT. zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer ursprünglichen oder der Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zugänglich gemacht worden wären. In ihrem übrigen Aussageverhalten zeigte sich die Zeugin ebenfalls nicht anfällig für suggestive Einflüsse und antwortete nur höchst selten mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“. Meist fielen ihre Antworten deutlich differenzierter aus. Auch wenn ihr konkrete Vorhalte aus ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht wurden, bestätigte sie diese nicht einfach nur als zutreffend, sondern führte hierzu stets präzisierend und teils auch klarstellend noch etwas aus. Soweit sich die Nebenklägerin infolge des Telefongespräches mit dem vernehmenden Polizeibeamten der Polizeiwache J. KHK KE., welches sie zunächst nicht annehmen wollte, schließlich zu einer Aussage in dem Verfahren gegen den Angeklagten bereit erklärte, so fand die hierauf bezogene Einflussnahme wenn überhaupt lediglich im Bereich der Aussagewilligkeit statt, so dass sich die Aussage auch insofern nicht als extern beeinflusst erweist. Denn die Einflussnahme beschränkt sich auf reine Unterstützungshandlungen, ohne dass von der Nebenklägerin nachweislich bereits am Telefon weitere konkrete inhaltliche Schilderungen verlangt worden wären oder sie in Details hierzu befragt worden wäre. Die von dem Angeklagten in seinem letzten Wort nochmals in Zusammenhang mit den Zeugin XW. angeführten vermeintlichen Gesprächsfetzen des Zeugen KHK KE. („der Angeklagte sei vorbestraft“, es sei eine „große Sache“, er gehöre „lange weggesperrt“ und die Damen in H. seien „unkooperativ“, hat die Nebenklägerin DZ. aus ihrem persönlichen Telefongespräch gerade nicht berichtet. Auch die Zeugin XW. gab diesbezüglich lediglich an, sie habe zunächst gar nicht gewusst, wer WI. PU. sei, woraufhin ihr sei gesagt worden sei, dass er in H. mehrere Frauen vergewaltigt habe. Ihre Bewährungshelferin, die mit der Polizei telefoniert habe, habe ihr gesagt, es gehe um „Sexualverbrechen“. Ihre ursprüngliche Angabe, „die Frauen in H. seien nicht kooperativ“ bestätigte sie auf nochmalige Nachfrage nicht mehr. Inwiefern sich aus diesem zeitlich weitaus späteren Telefongespräch eine Beeinflussung des Aussageverhaltens der Nebenklägerin DZ. ergeben sollte, ist keiner Weise ersichtlich. Auch gab die Zeugin XW. glaubhaft an, im Vorfeld mit niemandem über das Verfahren gesprochen zu haben. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Nebenklägerin auf die Frage, ob sie mal jemanden vor dem Angeklagten gewarnt habe, angab, nach der zweiten oder dritten Begegnung mit dem Angeklagten einer Bekannten („Simone“), welche damals ebenfalls auf dem AE.-straße Straßenstrich der Prostitution nachgegangen sei, etwas berichtet zu haben. Die Nebenklägerin gab hierzu lediglich an, ihre Bekannte, habe ihr „angesehen, dass etwas passiert sei“ und versucht, „dass sie mich beruhigt kriegt“. Auch hier ergibt sich aus der Motivation der Bekannten, die Nebenklägerin kurzfristig zu beruhigen, keinerlei Anlass für die Befürchtung, diese könnte, zumal sie augenscheinlich selbst gar nicht in Kontakt mit dem Angeklagten stand, etwas (unbewusst) in die Zeugin hineingefragt haben. Ebenso wenig haben sich substantielle Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es aus dem damals ohnehin nur noch seltenen Kontakt zwischen den Nebenklägerin DZ. und der Nebenklägerin HX., zu einer suggestiven Beeinflussung der Nebenklägerin DZ. gekommen sein könnte, zumal die Nebenklägerin angab, sich von der Nebenklägerin HX. wegen ihrer „Koksdrückerei“ irgendwann abgewendet zu haben und nicht von einem in ihr konkretes Wissen gestellten Übergriff auf die Nebenklägerin HX. berichtete. Auch auf konkrete Nachfrage der Verteidigung gegenüber der Nebenklägerin DZ., ob es mal ein Problem mit einem Kondom im Kontakt mit dem Angeklagten gegeben habe, was in den anklagegegenständlichen Vorwürfe betreffend die Nebenklägerin HX. der Fall war, schilderte die Nebenklägerin lediglich das Androhen des „trockenen“ Analverkehrs durch den Angeklagten, was ebenfalls gegen eine Beeinflussung spricht. Die Nebenklägerin selbst hatte hierzu berichtet, sie habe der Nebenklägerin HX. von Fall 1 der Anklageschrift berichtet, ohne dass sie hierzu von einer intensiveren Unterhaltung oder Nachfragen gesprochen hätte. Die Nebenklägerin HX. vermochte ihrerseits ein solches Gespräch überhaupt nicht zu erinnern. Schließlich hat die Nebenklägerin DZ. auch mit ihrem damaligen Bekannten „Marcel“ jedenfalls kein vertieftes Gespräch über die Vorfälle geführt, wie sich nicht zuletzt aus den oben geschilderten Chatinhalten ergibt. Hierin spricht der Bekannte, der nach ihren überzeugenden Bekundungen, die auch von dem Angeklagte nicht in Abrede gestellt werden, diese Nachrichten vom Handy der Nebenklägerin versandt hat, lediglich davon, dass der Angeklagte „beim letzten Mal“ etwas „gemacht“ habe, was der Nebenklägerin nicht gut getan habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der SMS-Nachricht der Nebenklägerin vom 25.09.xxxx um 23:24:36 (UTC +2) (Bl. 12 Zeile 245 des Selbstleseordners), in welcher sie davon berichtet, „das“ ihren zwei besten Freunden und ihrer besten Freundin berichtet zu haben, von letzterer ausdrücklich gewarnt worden zu sein und allen Dreien versprochen zu haben, dass sie mit dem Angeklagten nicht mehr mitgehe. Anhaltspunkte für eine - wenn auch unbewusste - suggestive Beeinflussung der Nebenklägerin in Bezug auf ihre Aussageinhalte, lassen sich hieraus in keiner Weise entnehmen. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner schriftlich formulierten Einlassungen gleich an mehreren Stellen die Behauptung einer teils subtilen, teils suggestiven Einflussnahme auf das Aussageverhalten der Zeugin seitens der Ermittlungsbehörden erhoben hat, haben sich Anhaltspunkte für von der Nebenklägerin wiedergegebene Pseudoerinnerungen in keiner Weise ergeben. So hat etwa ausweislich der verlesenen Identifizierungsvermerks „Lucy“ vom 04.06.xxxx (Bl. 85 d. A.) die Nebenklägerin DZ. selbst den Angeklagten als „WI. aus J.“ bezeichnet, was dafür spricht, dass ihr dessen Wohnort augenscheinlich sehr wohl bekannt gewesen ist. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Nebenklägerin, die ihre sexuellen Dienste seit ihres Umzugs aus Z. ausschließlich am dortigen Straßenstrich im Bereich der JV.-straße angeboten hat, Inhalte aus den Videos betreffend die Nebenklägerin BT. oder WG. zur Kenntnis gebracht worden sein könnten, zumal ihr und ihrer Nebenklagevertreterin, wie bereits dargestellt, vor ihrer Vernehmung weder Akteneinsicht noch eine Ausfertigung der Anklageschrift überlassen worden sind. Entgegen der rein spekulativen Mutmaßungen des Angeklagten, die dieser nochmals in seinem letzten Wort aufgegriffen hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Nebenklägerin anlässlich ihrer gerichtlichen Vernehmung vorab bzw. in einer Sitzungsunterbrechung „besprochen“ worden sein könnten und man ihm diese Fälle „anhängen wolle“. Selbst wenn die Nebenklägerin davon berichtet hat, dass ihr der ermittlungsführende Polizeibeamte KHK KE. von Videoaufnahmen die bei dem Angeklagten gefunden worden seien, berichtet habe, lässt sich hieraus keineswegs entnehmen, dass ihr entsprechende Inhalte auch tatsächlich zugänglich gemacht oder auch nur näher berichtet worden wären. Dies gilt einmal mehr vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin selbst glaubhaft angab, über die Ermittlungsergebnisse nicht in Kenntnis gewesen zu sein. Vielmehr berichtete sie im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst spontan über das „Lecken der Zehen“ und Massieren der Füße, wobei sie auch hier persönliche Empfindungen und Gedanken schilderte, die für einen Realitätsbezug streiten. So gab sie, wie auf entsprechenden Vorhalt von der Nebenklägerin bestätigt, hierzu im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst ungefragt an, dass das ein „mieses Gefühl“ gewesen sei, das sei „so demütigend“, da „stehe sie nicht drauf“. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das ganz schön „widerlich“ finde, worauf er jedoch entgegnet habe, es dauere ja nicht lange, nur 1-2 Minuten. Im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer führte sie hierzu ergänzend aus, sie habe es bei dem vierten Treffen gemacht, obwohl es kein angenehmes Gefühl sei, im Gegenteil. Sie habe es aber gleichwohl gemacht, um möglichst ohne zusätzlichen Stress rauszukommen und „es hinter sich zu bringen“. Sie habe ihm auch gesagt, dass das nicht angenehm sei für sie, er habe aber entgegnet, sie solle es kurz machen für ihn. Angesichts der vorhandenen Realkennzeichen in der Aussage der Nebenklägerin, erscheint die vorgenannte Mutmaßung des Angeklagten haltlos. Nach dem oben Gesagten haben sich auch sonstige Anhaltpunkte, dass etwaige im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in die Nebenklägerin hineingefragte rechtliche Bewertungen, etwa eines nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs als Vergewaltigung, in dieser fortgewirkt und zu einer suggestiv beeinflussten Aussage geführt haben könnten, nicht ergeben. Die Ausführungen der Nebenklägerin waren insbesondere auf der Bewertungsebene von höchstmöglicher Zurückhaltung geprägt. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zur Aussage der Polizei (Anlage N13 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) Ausführungen dazu gemacht hat, die Polizei in J. habe praktisch von Beginn des durch ihn selbst in Gang gebrachten Ermittlungsverfahrens mit „Tricks“ gegen ihn gearbeitet und etwa sein Handy geortet, ergibt sich hieraus nichts anderes. Der Angeklagte beschreibt letztlich im Wesentlichen den Gang des Ermittlungsverfahrens, wie er sich aus den diesbezüglich im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden hinreichend entnehmen lässt, wenngleich er an einzelnen Stellen Spekulationen anstellt, die er allerdings nicht durch Tatsachen untermauert. Soweit er daraus die Schlussfolgerung ziehen will, dass es einen Zusammenhang zwischen der von ihm Mai xxxx geltend gemachten Schadensersatzforderung bezüglich seiner - wie von ihm behauptet - nach der Auswertung beschädigt zurückerhaltenen elektronischen Geräte und dem Auffinden der Videodateien bzw. seiner Verhaftung gebe, erscheint dies konstruiert und abwegig. Es entspricht - gerichtsbekannt - der Üblichkeit und ist letztlich der personell begrenzten Ausstattung der Polizeibehörden geschuldet, dass zwischen der Sicherstellung elektronischer Geräte und deren Auswertung bedauerlicherweise nicht selten mehrere Monate vergehen. Auch das von der Kammer im Verfahrensverlauf nochmals mit der Auswertung seines Mobiltelefons im Hinblick auf konkrete Chatinhalte vor dem N13.01.xxxx beauftragte Landeskriminalamt hat weitere Inhalte auf diesem letztlich auch aus der sog. „cloud“ nicht zu rekonstruieren vermocht, wie sich aus dem verlesenen Behördengutachten vom 00.00.0000 (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) ergibt. Damit ist auch der zwischenzeitlich von der Verteidigung aufgeworfene These, es seien von der Polizei J. Daten vernichtet worden, die Grundlage entzogen. Es ist schließlich auch eine Verfälschung der Aussage der Nebenklägerin durch therapeutische Effekte auszuschließen, denn die Nebenklägerin hat in dem gesamten Zeitraum seit ihrer Ankunft in Z. im September xxxx bis zu ihrer letzten gerichtlichen Vernehmung im November xxxx - wie sie glaubhaft bekundet hat - , auch weil sie nach ihrem Umzug erst einmal Probleme mit ihrer Krankenversicherung hatte, keinerlei therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Auch die Nullhypothesen aus der Gruppe der irrtümlichen Falschaussage, namentlich der Autosuggestion und der irrtümlichen Projektion sind abzulehnen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Nebenklägerin DZ. sowohl im Rahmen der Chats als auch anlässlich ihrer gerichtlichen Vernehmung an mehreren Stellen von anderweitigen Gewalt- und sogar Erfahrungen in Gestalt sexueller Übergriffe berichtet hat, und zwar sowohl in Bezug auf private Beziehungen als auch bezogen auf „geschäftliche“ Kontakte im Sinne der von der Nebenklägerin langjährig ausgeübten Gelegenheitsprostitution. So berichtete sie etwa ungefragt davon, auch in PS. schon mal Beziehungen gehabt zu haben, die sie derart ausgenutzt hätten, dass sie kaum Selbstwertgefühl gehabt habe. Dies sei sowohl verbal als auch mit Handgreiflichkeiten erfolgt. Auf Nachfrage bekräftigte sie jedoch spontan und glaubhaft, dass sie ausschließen könne, dass sie da etwas auf die Situation mit dem Angeklagten übertragen habe. Mit vorstehendem übereinstimmend schrieb die Nebenklägerin am 28.07.xxxx um 23:N05:53 (UTC +2), um 23:36:56 (UTC +2) und um 23:38:50 (UTC +2) (Bl. 9, Zeilen 51 und 52 des Selbstleseordners) folgende SMS-Nachrichten an den Angeklagten: „Ich erwarte keine Romantik, aber dass mit jemand keine Schmerzen zufügt und mich nicht mit Drohungen oder Schmerzen fertig macht. Das was du suchst, findest du eher im SM-Studio, denn ich steh nicht aus sowas.“ „Wenn ich auf sowas stehen würde, hätte ich genauso gut bei meinen Ex-Freunden bleiben können, denn die haben mich mit sowas fast an den Rand meiner Existenz getrieben.“ „Die anderen drohen mir aber nicht und fügen mir auch keine Schmerzen zu und verdrehen mir auch nicht die Arme auf den Rücken. Das hab ich nicht verdient und ich geh mit anderen Menschen auch nicht so um.“ Die Nebenklägerin bringt hierin aber erneut zum Ausdruck, dass sie zu einer differenzierten Zuordnung von Handlungen und Verbalisierungen unterschiedlicher Quellen gut in der Lage ist und trotz vorhandener etwaiger Verhaltensparallelen eine präzise Zuordnung zu treffen vermag. Dass die Nebenklägerin hier jedoch nach außen erkennbar Parallelen zu früheren Situationen, auch in Bezug auf ihr eigenes Handeln zieht, spricht gerade gegen und nicht für eine unbewusste Autosuggestion oder Projektion von früheren Erlebnissen auf die Person des Angeklagten. Weiterhin hat die Nebenklägerin auch offen über drei andere Vorfälle Auskunft gegeben, wo es bei der Ausübung der Prostitution zu „schwerwiegenderen Vorfällen“, in einem Fall sogar bis hin zur Erstattung einer Strafanzeige gekommen sei. So sei sie einmal noch während ihrer Zeit in PS. mit jemandem auf einem Zimmer gewesen. Dort habe es keine Verrichtungsboxen, sondern nur Stundenhotels gegeben. Der Mann habe versucht, mehrfach das Kondom abzuziehen und sie auf den Boden zu drücken. Auf ihre Anzeige hin sei das Verfahren aber eingestellt worden. Sie hätte sich damals mit anderen dort arbeitenden Frauen unterhalten. Diese hätten gemeint, dass sie es aufgegeben hätten; es würde nur in den seltensten Fällen den Vorwürfen nachgegangen und sei meistens nichts nachweisbar. Dann sei da ein anderer Freier gewesen, dem habe sie gesagt, dass sie keinen Analverkehr mache, er habe das jedoch gegen ihren Willen dennoch versucht. Sie habe so lange gestrampelt, bis sie ihn von sich herunter bekommen habe. Bei dem dritten Vorfall sei sie über zwei Stunden in einer Privatwohnung eingesperrt gewesen, bis sie ein derartiges „Trara“ gemacht habe, dass der Wohnungsinhaber sie herausgelassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich vorgenommen, dass sie - wenn sie jemanden nicht kenne - auch nicht mit zu diesem nach Hause gehe. Diese Angabe deckt sich im Übrigen auch mit der übereinstimmend von der Nebenklägerin und dem Angeklagten geschilderten Aussage der Nebenklägerin, sie komme erst mit zu diesem nach Hause, wenn man sich (noch) 2-3 Mal getroffen und Vertrauen aufgebaut habe. Demnach ist zunächst die Behauptung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe anderweitige sexuell motivierte Übergriffe auf ihre Person im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung in Abrede gestellt, widerlegt. Hieran zeigt sich zudem, dass die Nebenklägerin von drei unterschiedlichen Vorfällen sehr differenziert zu berichten vermochte, wobei die Unterschiede in den jeweiligen Schilderungen unübersehbar sind. Auch weisen alle drei Vorfälle deutliche Abweichungen zu den hier in Rede stehenden Vorfällen auf, was sich bereits darin niederschlägt, dass sie sich allesamt nicht in einem Pkw zugetragen haben. In Bezug auf den Angeklagten stand seitens der Nebenklägerin auch zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf eines abgestreiften Kondoms (oder eines entsprechenden Versuchs), der Versuch des analen Eindringens - mit Ausnahme der von ihr geschilderten Drohung eines solchen Eindringens - oder ein mehrstündiges Einsperren in Rede. Bereits diese erheblichen örtlichen und situativen Differenzen sprechen gegen eine (unbewusste) Projektion von früher erlebten Ereignissen auf die Person des Angeklagten, zumal es sich jeweils nur um punktuelle Ereignisse gehandelt hat, die auch bereits längere Zeit zurückliegen und keine längere gerichtliche oder anderweitige therapeutische Aufbereitung nach sich gezogen haben. Soweit der Angeklagte sich weiterhin dahin eingelassen hat, die Nebenklägerin habe ihm gegenüber anlässlich des vierten Zusammentreffens (Feldweg/Laubenkolonie) davon berichtet, einmal von einem Italiener anal vergewaltigt worden zu sein, bestehen diesbezüglich bereits Zweifel der Kammer an dem Realitätsgehalt dieser Angabe. Denn die Nebenklägerin hat von einem solchen Vorfall, ungeachtet der offenen und ungeschönten Schilderung der übrigen oben genannten Erlebnisse, welche sie in ihrer Terminologie als die „gravierenden“ bezeichnete, nicht berichtet. Selbst wenn man diese Angabe des Angeklagten jedoch als richtig unterstellte, und darüber hinaus annähme, dass die damalige Angabe der Nebenklägerin auch den Tatsachen entsprach, würde dies nicht für eine Projektion der Nebenklägerin streiten. Denn auch ein solcher Vorfall weist erhebliche Diskrepanzen zu dem hier in Rede stehenden Geschehen auf, nicht nur betreffend die Art des praktizierten Geschlechtsverkehrs (dort anal, hier oral und vaginal), sondern gerade auch betreffend den Phänotyp des übergriffigen Mannes, bei dem es sich nämlich anders als hier um einen „Italiener“ gehandelt haben soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der SMS-Nachricht der Nebenklägerin vom 28.07.xxxx um 23:15:14 (UTC +2) an den Angeklagten (Bl. 9 Zeile 40 des Selbstleseordners): „(…) Zusätzlich habe ich schon eine Menge Mist durchgemacht, dass ich auf Drohungen „Wenn du das nicht machst, dann knall ich dir eine“ (echt super, das jemandem anzudrohen, der bereits seit Kindheit Erfahrungen mit Gewalt hat) oder „dann ficke ich dich ohne Gummi/anal“ (auch nett bei jemandem, der bereits Erfahrungen dieser Art in Form von Vergewaltigung erlebt hat).“ Zunächst steht der Inhalt der Nachricht keineswegs in Widerspruch zu den oben dargestellten Bekundungen der Nebenklägerin, wonach sie bereits bei mindestens zwei Gelegenheiten Erfahrungen mit wenigstens versuchtem erzwungenen (analen bzw. verhütungslosen) Geschlechtsverkehr gesammelt hat. Auch insoweit demonstriert die Nebenklägerin vielmehr, dass sie in der Lage ist, trotz gezogener Parallelen zwischen unterschiedlichen Vorfällen und ihrer Einordnung zu differenzieren (Gewalterfahrung vs. Vergewaltigung). Durch ihre Anspielung auf diese früheren Erfahrungen nimmt die Nebenklägerin letztlich eine Abgrenzung der Ereignisse nach außen gerade vor, was entschieden gegen eine unbeabsichtigte Projektion streitet. Nichts anderes gilt soweit der Angeklagte erst spät im Rahmen der Hauptverhandlung einen zuvor nicht bei der Akte befindlichen Chat mit der Nebenklägerin alias „JB.“, nach seiner Behauptung von Mai xxxx vorgelegt hat (Anlage 9 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000). Darin schreibt die Nebenklägerin u.a. „ Wenn ich Dinge gefragt werde, ob ich gewisse Sachen mache, dann sollte es reichen, wenn ich einmal Nein sage und das ohne, dass man versucht mich zu überreden und ohne irgendjemandem eine Rechenschaft dafür schuldig zu sein. (…) Für mich als negativ erlebte Dinge, die vergangen und bereits ad acta gelegt worden sind, bleiben besser in der Vergangenheit, da sie meine Emotionen und meinen Geist noch mehr blockieren. Deswegen will ich das nicht wieder aufrollen, da mir schon die Erinnerung daran nicht gut tut. Klar, alles, was ich überstanden habe, hat mich im Endeffekt nach Überwindung des Hindernisses stärker gemacht. Trotzdem besteht kein Grund, es wieder hervor zu holen. Hier ist meine Grenze erreicht und mehr muss ich dazu nicht sagen und auf weitere Diskussionen will ich micht diesbezüglich auch nicht einlassen, zumal es wirklich wichtigere Dinge in meinem Leben gibt, die meine mehr wert sind, da sie mich weiterbringen (können).“ Der Deutung des Angeklagten, die Nebenklägerin berichte hierin hauptsächlich von Erlebnissen von früher mit anderen Männern und würde diese nunmehr auf ihn projizieren, vermag sich die Kammer schon im Ausgangspunkt nicht anzuschließen. Denn es geht der Nebenklägerin augenscheinlich maßgeblich darum, mit dem Angeklagten nicht (erneut) in eine Diskussion über die hier gegenständlichen Vorfälle eintreten zu wollen. Diese blieben besser „in der Vergangenheit“. Eher am Rande nimmt sie dann auf Dinge aus der Vergangenheit Bezug, die sie nach Überwindung des Hindernisses stärker gemacht hätten. Weiter schreibt sie dann an späterer Stelle nochmals „(… ) Abgesehen davon, dass mir in diesem Zusammenhang Erinnerungen hochkommen, deren Erfahrungen mir nicht gut getan haben und die ich nicht wiederholen möchte .“ Auch insoweit bestehen indes keinerlei Anhaltpunkte für eine (irrtümliche) Projektion früherer Erlebnisse auf die Person des Angeklagten. Denn die Nebenklägerin differenziert hier vielmehr abermals zwischen früheren Erlebnissen und denen mit dem Angeklagten. Dass sie von dem „Hochkommen“ von Erinnerungen in Abgrenzung von dem Geschehen mit dem Angeklagten spricht, stützt die These einer Projektion nicht, es widerlegt sie angesichts des erkennbaren Differenzierungspontenzials der Nebenklägerin sogar. Insoweit sei hinsichtlich der Erörterung der Vorfälle mit dem Angeklagten, ihre „Grenze“ erreicht. Diese Aussage ist indes keinesfalls so zu verstehen, dass der Angeklagte damals ihre Grenze nicht überschritten habe, wie es augenscheinlich der Deutung des Angeklagten entspricht. Schließlich hat die Nebenklägerin einzelne Aussagen oder Aufforderungen des Angeklagten in wörtlicher Rede wiederzugeben vermocht, die dieser jedenfalls zum Teil nicht etwa hinsichtlich des objektiven Tatbestands, sondern vielmehr hinsichtlich der hierbei verfolgten subjektiven Zielsetzung abweichend geschildert hat. So räumte der Angeklagte etwa ein, dass sofern er bei der Ausführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs in Fall 4 gesagt haben sollte, dass sie (die Nebenklägerin) still halten solle und er ihr eine „knallen“ würde, sei dies allein zur sexuellen Erregung geschehen. Ebenfalls räumte der Angeklagte ein, dass er bei diesem Fall die Nebenklägerin aufgefordert habe, ihre Arme nach hinten zu nehmen, damit er sich daran festhalten könne und er während des Geschlechtsverkehr mehrfach an diesen habe nachfassen müssen, um nicht den Halt zu verlieren. Auch insoweit divergiert seine Einlassung nur im Hinblick auf den Grund für das Verhalten, dass der Angeklagte die Arme zum Halten seines Gleichgewichts benötigte, nicht aber in Bezug auf die objektive Schilderung des Geschehens, der Angeklagte habe sie aufgefordert, anfänglich zwei sodann wenigstens einen Arm nach hinten zu nehmen. Auch insoweit ist die Aussage der Nebenklägerin mit der Annahme eines tatsächlichen Erlebnisbezugs ohne Weiteres vereinbar, während sie mit der Hypothese einer irrtümlichen Falschaussage (darunter auch eine irrtümliche Projektion) nicht mehr in Einklang zu bringen ist. (2) Aus der Aussagegenese lässt sich zudem im Sinne des zweiseitigen Hypothesentestens die Vereinbarkeit mit der Wahrannahme ableiten, ohne dabei bereits abschließend die Unwahrannahme einer absichtsvollen Falschbelastung ausschließen zu können. Diese bleibt der noch auszuführenden kriterienorientierten Aussageanalyse vorbehalten, wenngleich die vorgeschilderte Aussagegenese nur schwerlich mit der Hypothese eines Komplotts etwa zwischen den Nebenklägerinnen DZ. und HX. in Einklang zu bringen ist. Gegen das Vorliegen einer individuellen absichtsvollen Falschbezichtigung spricht bereits das bis zur Kontaktaufnahme durch die Polizei J. im Mai xxxx völlig zurückhaltende Aussageverhalten der Nebenklägerin, die die Straftaten zu ihrem Nachteil ohne das Auffinden der SMS-Nachrichteninhalte auf dem Mobiltelefon des Angeklagten voraussichtlich überhaupt nicht zur Anzeige gebracht hätte. Bei einer unterstellten absichtsvollen Falschbezichtigung hätte es aber keinen Sinn gemacht, auf eine situative Auslösung der Vorwürfe, wie sie hier letztlich durch die Strafanzeige des Angeklagten selbst in Gang gesetzt worden ist, zu warten. Dann wäre zu erwarten gewesen, dass diese Falschbelastung durch die Anzeige bei der Polizei unter Umständen etwa gemeinschaftlich mit der Nebenklägerin HX. und zu einem abgesprochenen Zeitpunkt erfolgt wäre. Auch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie eine besondere Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten zu keiner Zeit erkennen lassen. Ihr eröffnete Möglichkeiten, die Vorfälle über ihre frühere Aussage bei der Polizei hinaus zu dramatisieren, hat sie sämtlich ungenutzt gelassen und etwa bekundet, sich nicht sicher zu sein, ob ein schmerzhaftes Kneifen in die Brust bei den Treffen mit dem Angeklagten erfolgt sei. Ebenso verlieb sie (auch auf mehrfachen Vorhalt) dabei, dass der Angeklagte bei dem letzten Treffen nur einen Arm nach hinten genommen und sie nicht an den Haaren gezogen habe. Auch bekundete sie, der Angeklagte sei außerhalb der sexuellen Verrichtungen „menschlich ganz anders rübergekommen“ und habe, als sie ihm etwa von dem Diebstahl ihrer Tageseinnahmen berichtet habe, nichts Gehässiges geantwortet und ihr sogar die Aufnahme einer Beziehung angeboten, wenngleich sie dies - aufgrund der Gesamtumstände nachvollziehbar - als abwegig angesehen habe. Obwohl sie - worauf nachfolgend noch näher einzugehen sein wird - anlässlich ihrer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung insgesamt mehr Treffen mit dem Angeklagten dargestellt hat, verblieb sie dabei, dass es nur bei zwei dieser Treffen zu aus ihrer Sicht „gravierenden“ Vorfällen gekommen wäre. Sie berichtete in diesem Zusammenhang explizit auch davon, der Angeklagte sei bei dem ersten und mindestens noch einem weiteren dieser Treffen „nicht sonderlich grob“ zu ihr gewesen und habe sie wie vereinbart bezahlt. Auch ergänzte sie in einem Punkt ihre Aussage dahin, dass der Angeklagte ihr die bei einem Treffen zu wenig gezahlten 10,00 EUR, die er angeblich zuvor bereits der Nebenklägerin HX. zur Weitergabe an sie ausgehändigt habe, anlässlich ihres letzten Treffens noch nachgezahlt habe. Hierdurch und durch ihre Schilderung in - angesichts der in Rede stehenden Vorwürfe - soweit als möglich sachlich-distanzierter Art und Weise zeigt sich das Fehlen eines Belastungsmotives der Nebenklägerin. Umgekehrt hat sich die Nebenklägerin während ihrer gesamten Vernehmung vor der Kammer, aber auch schon im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, soweit über entsprechende Vorhalte und die darauffolgenden Bekundungen der Zeugin eingeführt, selbst nicht geschont und sich gleich an mehreren Stellen, ungeachtet der mehrfach wiederholten Hinweise auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, namentlich in Bezug auf Betäubungsmittelstraftaten. Dies streitet ebenfalls ganz erheblich gegen die Komplotthypothese. Denn eine Zeugin, die sich gegebenenfalls mit einer anderen Zeugin zusammentut, um den Angeklagten belastende Angaben zu machen, wäre bestrebt, sich selbst hierbei in ein ausschließlich gutes Licht zu rücken und sich jedenfalls hierbei nicht selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Auch hat die Nebenklägerin in einem Umfang und einer Bereitwilligkeit Auskunft zu privaten bis hin zu intimen Details aus ihrer Kindheit und Jugend gegeben, dass dies ebenfalls entscheidend für das Fehlen eines motivationalen Belastungsmotivs streitet. (3) Schließlich geht die Kammer davon aus, dass die Aussage der Nebenklägerin insgesamt von hoher Qualität ist und sie nicht in der Lage gewesen wäre, einen solchen Bericht ohne Erlebnisgrundlage abzugeben. Die forensisch erforderlichen Anforderungen an die Konstanz der Aussage, ihre logische Konsistenz und ihren Detaillierungsgrad als Mindestvoraussetzungen sind erfüllt. Hinzu treten weitere Qualitätsmerkmale, so dass sich ein Merkmalsgefüge ergibt, das für einen Erlebnis-bezug spricht und auf Grund dessen die Nullhypothese der intentionalen Falsch-aussage, insbesondere der Komplotthypothese sowie der absichtsvollen unzutreffenden Mehrbelastung zurückzuweisen ist. (a) Die Aussage der Nebenklägerin weist eine hinreichend hohe Konstanz auf. So schilderte sie sowohl anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung, wie entsprechend vorgehalten und daraufhin von ihr bestätigt, als auch anlässlich ihrer beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung, bei denen es unweigerlich zu gewissen Wiederholungsfragen kam, übereinstimmend, sie habe den Angeklagten Ende xxxx (der Angeklagte selbst sprach von Dezember xxxx) oder Anfang xxxx kennengelernt. Es sei Oralverkehr für eine halbe Stunde zum Preis von 25,00 EUR vereinbart und in den Verrichtungsboxen an der AE.-straße JV.-straße ausgeführt worden. Die Durchführung sei „in Ordnung“ gewesen, der Angeklagte habe sie vereinbarungsgemäß bezahlt. Sie habe ihm deshalb ihre Telefonnummer gegeben zur Verabredung weiterer Treffen. Das nächste Treffen habe im ersten Halbjahr xxxx stattgefunden, da seien ihr von einem Kunden zuvor die gesamten Tageseinnahmen entwendet worden. Sie habe damals unter einer (chronischen) Bronchitis gelitten. Man habe sich telefonisch verabredet und man habe wieder eine halbe Stunde, diesmal jedoch Oral- und Geschlechtsverkehr, vereinbart und sei gemeinsam in die Verrichtungsbox gefahren. Sie sei tatsächlich aber - da sie die Uhr nicht im Blick gehabt habe - erst nach einer Stunde wieder aus dem Fahrzeug des Angeklagten gekommen, wofür er ihr - von ihm selbst festgelegt - maximal 15,00-20,00 EUR zusätzlich am Ende des Treffens ausgehändigt habe. Der Angeklagte sei hierbei „sehr grob“ gewesen und habe ihr die Arme auf den Rücken gedreht und sie aufgefordert, sich nicht zu wehren, sonst „knalle er ihr eine“. Der Angeklagte habe bei dem zunächst ausgeübten Oralverkehr ihren Kopf soweit heruntergedrückt bzw. festgehalten, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe versucht, dagegen anzukämpfen bzw. sich dagegen zu stemmen, er habe einfach weitergemacht, wobei er jedenfalls einmal ihren Kopf schmerzhaft an den Haaren gehalten habe. Hierbei habe er geäußert, dass er ihr „sonst weh tun müsse“, wenn sie das nicht mache. Sie habe nicht weggekonnt, weil der Angeklagte das Fahrzeug - wie zuvor - von innen abgeschlossen habe und die Kindersicherung hinten aktiviert gewesen sei. Deshalb habe sie es einfach durchgestanden. Dann habe er Vaginalverkehr von hinten gewollt, wobei er mit seinem Penis absprachewidrig so tief gestoßen habe, dass sie nicht mehr unterdrückbare Schmerzen empfunden habe, obwohl sie versucht habe, die Zähne zusammen zu beißen. Sie habe durch das zu tiefe Eindringen einen (stechenden) Unterleibsschmerz empfunden, wobei sie auf weitere Nachfrage im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung noch ergänzte, dass das Druckgefühl im Unterleib erst nach 2-3 Tagen endgültig nachgelassen habe. Die Nebenklägerin habe „geschrien und geheult, was auch bei dem Angeklagten angekommen, diesem aber egal gewesen sei. Sie habe ihm gegenüber auch geäußert, dass er vorsichtiger sein soll bzw. sie Schmerzen habe, was ihn jedoch nicht weiter interessiert oder zu einer vorsichtigeren Fortführung des Geschlechtsverkehrs bewogen habe. Er habe ihr zunächst beide Arme auf den Rücken gezogen/gedreht, was ebenfalls wehgetan habe. Dann habe der Angeklagte sie aufgefordert, sich auf den Rücken zu legen und er habe sich mit seinem „Po“/Gesäß auf ihren Brustkorb gesetzt. Er habe gewollt, dass sie nochmal „französisch“ mache, d.h. ihn oral befriedige. Dabei habe sie jedoch keine Luft bekommen, weil sie den vorhandenen Schleim in ihren Atemwegen aufgrund eine abklingenden Bronchitis nicht habe abhusten können und daher „geröchelt“ habe. Er sei schließlich außerhalb ihres Körpers durch Masturbation zum Höhepunkt gekommen. Sie habe dann beim Anziehen einen „Heulkrampf“ bekommen, bzw. sei in Tränen ausgebrochen, worauf der Angeklagte sie gefragt habe, was denn los sei. Sie habe daraufhin aber wahrheitswidrig ausweichend reagiert, bzw. andere Gründe vorgeschoben, weil es für sie ohnehin eindeutig ersichtlich war und sie nur schnell aus der Situation habe kommen wollen. Sie habe noch nach dem Treffen Oberarm- und Unterleibsschmerzen gehabt. Er habe danach mehrfach versucht, wieder Kontakt zu ihr aufzunehmen, was sie jedoch insgesamt (zunächst) abgeblockt habe. Es sei dann später gleichwohl noch zu mindestens zwei weiteren Treffen gekommen. Er sei bei diesem/diesen Treffen nicht sonderlich grob zu ihr gewesen. Bei dem vierten Treffen seien sie - ebenfalls von der Nebenklägerin konstant geschildert - mit dem Pkw des Angeklagten auf eine Feld Richtung TE./RX. herausgefahren und hätten sich dann zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs auf den Rücksitz begeben. Hierbei gab sie, während ihrer Vernehmung vor der Kammer konstant an, ohne, dass sie hierzu von der Polizei näher befragt worden wäre, dass der Angeklagte diesen Ort vorgeschlagen und gekannt habe. Sie selbst habe nur ein anderes Feld gekannt, zu dem sie in der Vergangenheit schon mal mit Kunden gefahren sei. Er sei dann wieder grob zu ihr gewesen und habe beim Oralverkehr wieder ihren Kopf heruntergedrückt. Auch der anschließende Geschlechtsverkehr sei wieder schmerzhaft gewesen. Auf ihr Intervenieren hin habe er u.a. geäußert, dass sie das „kurz für ihn aushalten solle“. Er habe auch wieder - zumindest kurzzeitig - beide Arme nach hinten genommen. Der Angeklagte habe dann geäußert, dass wenn sie nicht ruhig bleibe bzw. aufhöre zu weine, er mit ihr („trocken“) Analverkehr durchführen würde, ob sie wolle oder nicht. Er habe schließlich geäußert, dass er sich eine Beziehung mit der Nebenklägerin vorstellen könne. Als sie im Begriff gewesen wäre sich anzuziehen, habe der Angeklagte dann versucht, ihr Kabelbinder um die linke Hand zu legen, woraufhin sie die Hand zurückgezogen habe. Er habe von der Schaffung von Vertrauen gesprochen. Sie berichtete weiterhin in ihrer Vernehmung vor der Kammer konstant davon, dass der Angeklagte sie nach diesem Treffen noch zu ihrem Dealer nach RX. gefahren habe. Sie habe von diesem eine Whatsapp-Nachricht mit dessen Standort zugeschickt bekommen, woraufhin der Angeklagte geäußert habe, „Ach/Oh das ist ja ganz hier in der Nähe“. Bei der Polizei wurde sie hierzu nicht befragt. Er habe dann auch wieder versucht sie zu kontaktieren, was sie jedoch abgeblockt habe, es sei dann auch nicht zu weiteren Treffen bekommen. Der Glaubhaftigkeit der Aussage steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in den nachfolgend dargestellten Punkten anlässlich ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vor der Kammer teilweise voneinander abweichende Angaben gemacht hat. Soweit insoweit über-haupt eine Inkonstanz festzustellen war, war es vor dem Hintergrund der zwei festgestellten teilweise gleichgelagerten sexuellen Übergriffe aber vor allem der Gesamtzahl der Treffen und des längeren Gesamtzeitraums innerhalb dessen Treffen mit dem Angeklagten aber auch täglich mit anderen Freiern stattfanden sowie der erheblichen Belastung der Nebenklägerin durch die Vernehmungssituation in aussagepsychologischer Hinsicht vor dem Hintergrund allgemeiner Denkprozesse nicht zu erwarten, dass sämtliche Geschehnisse zu allen Zeitpunkten gleich gut abrufbar sind mit der Folge, dass hierdurch erklärbar in einzelnen Elementen Schwächen bzw. Abweichungen zu finden sind (sog. Inkadenzphänomen). Gewisse Erinnerungsverluste sind angesichts des Umfangs der Übergriffe, der Dauer der Taten und des allgemeinen Ablaufs von Erinnerungsprozessen mit einem nachvollziehbaren Prozess abnehmender Erinnerung ohnehin zu erwarten. Weitergehend lässt sich dies auch damit erklären, dass bei der Nebenklägerin Anzeichen für einen Prozess des motivierten Vergessens festzustellen sind, indem sie die Belastungen verdrängt und es deshalb nachvollziehbar ist, dass die Nebenklägerin versucht, sich von den Geschehnissen zu distanzieren und diese hinter sich zu lassen. Angesichts der bereits beschriebenen Konstanz in erheblichen Teilen der sonstigen Aussage und des noch im Einzelnen zu schildernden erheblichen Umfangs an Realkennzeichen sind die aufgezeigten Inkonstanzen und Erinnerungslücken mit den beschriebenen forensisch bekannten aussagepsychologischen Umständen ohne Weiteres zu erklären. Insoweit waren mit Blick auf die Konstanzüberprüfung insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht folgende Aussageinhalte zu berücksichtigen: Soweit die Nebenklägerin - anders als im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer - wie von ihr auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt, bei der Polizei angegeben hat, für das zweite Treffen ( Fall 1 der Anklageschrift) seien 40,00 EUR für „französisch und Verkehr“ anstatt 35,00 EUR vereinbart gewesen, handelt es sich hierbei um eine vergleichsweise marginale Abweichung. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin angesichts der Vielzahl der gleichartigen Vertragsverhandlungen mit Freiern, welche sie allein im hier maßgeblichen Zeitraum von Ende xxxx bis September xxxx geführt hat, bei entsprechenden Fragen nachvollziehbare Erinnerungslücken im Detail offenbarte und ohne Weiteres eingestand. Zudem vermochte sie eine diesbezügliche Erinnerungsunsicherheit nachvollziehbar damit zu erklären, dass ihr ursprünglicher Preis für Oral- und Geschlechtsverkehr bei 40,00 EUR gelegen, bzw. sie nach ihrer Ankunft aus Z. damit angefangen habe. Es gäbe auch einige Stammkunden, die ihr 40,00 EUR zahlten, wobei sie jedoch meine, mit dem Angeklagten 35,00 EUR abgemacht zu haben, was im Übrigen auch dessen eigener Einlassung entspricht. Soweit in der Anklageschrift zu Fall 1 - von den Bekundungen der Nebenklägerin vor der Kammer abweichend - aufgeführt ist, dass der Angeklagte die Nebenklägerin - wie von vornherein beabsichtigt - nicht bezahlt habe, so steht dies bereits im Widerspruch zu den damaligen Angaben der Nebenklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung, so dass sich hieraus nur eine scheinbare Inkonstanz ihres Aussageverhaltens ergibt. Dass die Nebenklägerin ersichtlich nicht mehr zuverlässig in der Lage gewesen ist, die einzelnen Treffen mit dem Angeklagten zum Zwecke der Ausübung sexueller Verrichtungen zeitlich präzise zuzuordnen, lässt sich ebenfalls ohne Weiteres mit dem oben beschriebenen Inkadenzphänomen beschreiben, ohne dass hierin eine relevante Inkonstanz zu erkennen ist. Die Nebenklägerin vermochte - wie bereits festgestellt ungeachtet ihrer langjährigen Drogenproblematik - ein präzises Bild von ihrer damaligen, gleichförmigen, von der Motivation, sich die notwendigen finanziellen Mittel zur Beschaffung des Drogenkonsums durch Ausübung der Prostitution zu verdienen, geleiteten Tagesstruktur, zu zeichnen. So gab sie im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer vom 00.00.0000 anschaulich an, dass sie damals im absoluten Dauerstress gelebt habe, ständig dem Entzug „hinterherzurennen“. Man sei dabei nicht in der Lage, immer konzentriert nachzudenken. Irgendwann wirke jeder Tag wie der andere und sie habe damals nur deshalb festgestellt, dass Sonntag sei, weil die Geschäfte zu gewesen seien. Weiterhin hat die Nebenklägerin in diesem Kontext selbst nachvollziehbar Elemente beschrieben, die für einen Prozess des motivierten Vergessens kennzeichnend sind, indem sie etwa angab, man müsse eine Erlebnis solcher Art emotional verdrängen, um am nächsten Tag wieder „dahinzukommen“ und das Leben weiterführen zu können. Erst jetzt, wo sie mithilfe der Substitution etwas zur Ruhe komme, merke sie etwa, dass sie ständig krank sei, was sie sich damals nicht habe leisten können. Die Nebenklägerin gab hierzu ferner noch an, dass man Zeitgefühl bei solch einem Lebenswandel „nicht wirklich habe“. Dass die Kammer - insoweit abweichend von dem Vorwurf in der Anklageschrift - und nach erteiltem Hinweis von anderen Tatzeitpunkten ausgegangen ist, beruht nicht maßgeblich auf einer Inkonstanz in den Schilderungen der Zeugin, sondern vorrangig auf einer anderweitigen Würdigung der zeugenschaftlichen Bekundungen in Zusammenschau mit den weiteren objektiven Beweismitteln, auf die noch zurückzukommen sein wird, konkret die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Inhalte des SMS-Verkehrs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin hat hierzu konstant bekundet, das insgesamt zweite Treffen mit dem Angeklagten ( Fall 1 der Anklageschrift) habe im ersten Halbjahr des Jahres xxxx stattgefunden, wobei sie dies anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer noch dahin präzisierte, es sei „nachts noch kälter gewesen“ und sie habe eine Bronchitis gehabt. Auf weitere Nachfrage gab sie an, es sei nach ihrer Erinnerung zwischen Frühjahr und Sommer gewesen. Erst auf entsprechenden Vorhalt der Nachrichten war die Zeugin überhaupt in der Lage, den diesbezüglichen Zeitraum weiter einzugrenzen. Sie gab hierzu ebenfalls konstant und auf verschiedentlichen Vorhalt während ihrer gesamten Vernehmung an, dass dieses zweite Treffen in den Nachrichten vom 28.07.xxxx als „vorletztes Treffen“ thematisiert werde, was sich auch - worauf noch zurückzukommen sein wird - ganz überwiegend mit den dortigen Inhalten deckt und dass es „nachts“ stattgefunden habe. Dagegen spricht nach dem Vorgesagten auch nicht entscheidend, dass die Nebenklägerin insoweit angab „es sei noch kälter gewesen“, weil es sich hierbei nach der Einschätzung der Kammer bezüglich der nachvollziehbar reduzierten Fähigkeiten der Nebenklägerin zu einer auch jahreszeitlichen Zuordnung einzelner Treffen ohnehin nur um eine vage Einschätzung handelte. Zudem erscheint auch ein selbst (unbewusst) konstruierter Zusammenhang der Nebenklägerin zwischen der vermeintlichen Kälte und ihrer Bronchitis aussagepsychologisch gut vorstellbar. Bezüglich des vierten Treffens ( Fall 4 der Anklage), wobei es sich tatsächlich nach den Bekundungen der Nebenklägerin um das fünfte Treffen handelte, bekundete die Nebenklägerin im Rahmen ihres freien Berichts zu Beginn des ersten Vernehmungstages dieses habe im September xxxx stattgefunden, wobei sie schlussendlich auch auf mehrfachen Vorhalt verblieb. Insgesamt führte sie aus, dass es das erste Kennenlerntreffen, dann ein weiteres problematisches Treffen (Fall 1 der Anklageschrift), anschließend noch ein Treffen, bei dem der Angeklagte ihr 10,00 EUR für den doch noch gewünschten Geschlechtsverkehr vorenthalten habe, ein weiteres unproblematisches Treffen und schließlich das letzte Treffen im September xxxx gegeben habe. Dieses habe im Kontext der Nachrichten Ende September xxxx stattgefunden, als ihr Bekannter „Marcel“ mit ihrem Handy Nachrichten an den Angeklagten versandte, stattgefunden. Die Kammer verkennt hierbei zunächst nicht, dass die Nebenklägerin insoweit abweichend von ihrer polizeilichen Aussage und erstmals auf Vorhalt der entsprechenden SMS-Nachricht vom 28.07.xxxx (UTC + 2), in der von einer Preisanpassung des Angeklagten von 35,00 EUR auf 25,00 EUR die Rede ist, von einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten berichtet hat, ohne dass sie allerdings insoweit - jenseits der Preisdiskrepanz - von einem Handeln gegen ihren Willen berichtet hat. Es handelt sich gleichwohl nicht um eine die Glaubhaftigkeit konterkarierende Inkonstanz. Denn die Nebenklägerin hat bereits zu Beginn ihrer Vernehmung vor der Kammer und noch mehrfach an späterer Stelle überzeugend bekräftigt, dass sie sich an die von ihr ursprünglich geschilderten Fälle konkret und bewusst erinnere, dass sie aber eher davon ausgehe, dass es noch weitere Treffen gegeben habe. Es erscheint auch aus aussagepsychologischen Gesichtspunkten nicht ungewöhnlich, dass bei intensiver Beschäftigung und unter Vorhalt konkreter objektiver Anhaltspunkte - wie hier eine SMS-Nachricht - bereits verdrängte Erinnerungsinhalte zurückkehren können, wenngleich die Zeugin insoweit keine Einzelheiten zu diesem Treffen zu reproduzieren vermochte, was sie auch selbst einräumte. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Nebenklägerin anschließend in der Lage war, dieses Treffen in die Gesamtheit der stattgehabten Treffen mit dem Angeklagten einzusortieren und sie nunmehr ergänzend schlüssig angab, dass der Angeklagte ihr anlässlich der vormals als „viertes Treffen“ bezeichneten Begegnung ( Fall 4 der Anklage) die noch fehlenden 10,00 EUR ausgehändigt habe, so dass sie bei ihrem Dealer anschließend noch aufgelaufene Schulden habe zurückzahlen können. Weiterhin ist die vermeintliche Wechselhaftigkeit im Antwortverhalten der Nebenklägerin erst auf konkrete Vorhalte zu den SMS-Nachrichten und deren Einordnung in das zeitliche Gesamtgeschehen entstanden, die zum Teil ersichtlich von den keineswegs zwingenden Annahmen in der Anklageschrift zum zeitlichen Ablauf getragen waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Interpretation, wonach sich die Nachrichten am 28.07.xxxx insgesamt auf beide hier tatgegenständlichen Fälle beziehen, d.h. Fälle 1 und 4 der Anklage, aber entsprechend der vorstehenden Bekundung der Nebenklägerin widerlegt. Auf die entsprechenden Vorhalte des SMS-Verkehrs zwischen Nebenklägerin und Angeklagten vom 23.09.xxxx, Bl. 11 d. A. gab die Nebenklägerin zwar an, sich nicht ganz sicher zu sein, ob dort das letzte Treffen mit dem Angeklagten angesprochen werde, sie ergänzte jedoch, dass dieses im August/September xxxx stattgefunden habe und sie danach den Kontakt abgebrochen habe. Auf weiteren Vorhalt der Chat-Inhalte vom 24.09.xxxx (Bl. 12 d. A.), in denen nach der Bekundung ihr Bekannter Marcel auf die Nachrichten des Angeklagten geantwortet hatte, bestätigte die Nebenklägerin sodann, dass als sie den Angeklagten das letzte Mal gesehen habe, sie den ganzen Tag „gepennt“ habe und nervlich ziemlich am Ende gewesen sei. Es hätte dann den ganzen Tag das Handy geklingelt, so dass ihr Bekannter, bei dem sie zu dieser Zeit in QX. untergekommen wäre, zurückgeschrieben habe, dass sie schlafe. Sie habe dem Bekannten auf Nachfrage lediglich mitgeteilt, dass sie ein Erlebnis gehabt habe, über das sie nicht gerne sprechen möchte. Auf Nachfrage bekräftigte die Nebenklägerin nochmals, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Treffen um das vorbenannte „vierte Treffen“ ( Fall 4 der Anklage) handelte. Anders als in den Vorhalten teils suggeriert, hat die Nebenklägerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt während ihrer Vernehmung vor der Kammer - hiervon abweichend - bekundet, dass dieses vierte Treffen bereits in den Nachrichten von Ende Juli xxxx thematisiert würde, vielmehr handelt es sich hierbei um eine - bereits im Ermittlungsverfahren - getroffene Schlussfolgerung, die darauf gründete, dass in den Nachrichten vom „vorletzten Mal“ und vom „letzten Mal“ die Rede ist (Nachricht vom 28.07.xxxx 23:15:14 (UTC +2), Bl. 9 Zeile 40). Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist diese Schlussfolgerung angesichts des Umstands, dass die tatsächliche Anzahl von Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten bei mindestens fünf, möglicherweise sogar noch weiteren Treffen lag, keineswegs zwingend. Die Inhalte des weiterhin aufgeführten SMS-Nachrichtenverkehrs vom 24.09.xxxx und 25.09.xxxx (Bl. 12 d. A.), die sich - worauf noch einzugehen sein wird - weitgehend mit den Bekundungen der Nebenklägerin zum vierten Treffen auf dem Feld hinter TE./RX. ( Fall 4 der Anklage) decken, streiten vielmehr für die nunmehr präzisierte Einlassung der Nebenklägerin, wonach dieses Treffen erst zeitlich nach dem Nachrichten-Verkehr von Ende Juli stattgefunden hat. Bei der rechtlichen Bewertung dieser (vermeintlichen) Inkonstanz in ihrem Aussageverhalten muss insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nebenklägerin erstmals anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer überhaupt eingehend zu der konkreten zeitlichen Einordnung der Fälle befragt worden ist. Zur Frage des Ziehens an den Haaren anlässlich des zweiten Treffens ( Fall 1 der Anklage) hat die Nebenklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 11.06.xxxx, wie ihr vorgehalten und von ihr bestätigt, angegeben, dass der Angeklagte ihr bei dem Oralverkehr an den Haaren gezogen und gesagt habe: „Hör auf dich zu wehren, sonst muss ich dir weh tun!“ Er habe sie die ganze Zeit beim Oralverkehr an den Haaren festgehalten und das tue verdammt weh. Mit dem Oralverkehr sei es dann so zwei bis drei Minuten weitergegangen, während er sie an den Haaren festgehalten habe. Anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer schildert sie im Rahmen ihres freien Berichts ein solches Ziehen an den Haaren zunächst nicht, bestätigte auf entsprechenden Vorhalt jedoch die vorgenannte drohende Äußerung des Angeklagten und ergänzte hierzu auf konkreten Vorhalt, dass der Angeklagte sie am Hinterkopf mit den Haaren gepackt und ihren Kopf hochgezogen habe. Auf weiteren Vorhalt, dass in der polizeiliche Aussage die Rede von einem andauernden Festhalten an den Haaren während des Oralverkehrs gewesen sei, verblieb die Zeugin dabei, dass sie sich an ein „Hochnehmen“ des Kopfes an den Haaren während des Oral- und auch des Geschlechtsverkehrs erinnern könne. Im Ergebnis hat sie diese Handlungsweise des Angeklagten mithin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Kammer zwar weniger gravierend und etwas verlagert hinein in den Vaginalverkehr als noch anlässlich ihrer polizeiliche Aussage geschildert, gleichwohl aber nicht gänzlich abweichend, zumal weitere präzisierte Nachfragen zur Art und Weise des Festhaltens an den Haaren anlässlich der polizeilichen Vernehmung nicht gestellt worden sind. Insoweit liegt kein wirklicher Widerspruch in ihrer Aussage vor, sondern eine bloße Ungenauigkeit, die eher der einerseits unpräzisen Befragung in der polizeilichen Vernehmung, andererseits aber vor allem dem Umstand geschuldet ist, dass die Zeugin bei der Befragung immer wieder Mühe hatte, ihre teils nachvollziehbar verdrängten Erinnerungsinhalte hervorzuholen. Dies kann indes hinreichend durch den allgemeinen durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsverlust erklärt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es sich insgesamt um ein vergleichsweise komplexes, jedenfalls mehraktiges Geschehen mit unterschiedlichen Sexualpraktiken zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gehandelt hat, wobei dem Umstand des Festhaltens an den Haaren, das üblicherweise keine über die konkrete Situation hinausgehenden Schmerzen verursacht, nachvollziehbar keine besonders herausragend einprägsame Bedeutung für die Nebenklägerin zukam. Wenngleich die Kammer der Zeugin in der Frage der aktivierten Kindersicherung bzw. des Herumlaufens des Angeklagten um das Fahrzeug, um sie herauszulassen, nicht zu folgen vermochte, ist hierin keine der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin entgegenstehende Inkonstanz festzustellen. Denn die Nebenklägerin hat insoweit, wie eingangs festgestellt, konstant angegeben, das Fahrzeug sei von innen verschlossen und die Kindersicherung hinten aktiviert gewesen. Soweit sie diesbezüglich auf entsprechende Nachfrage/Vorhalt angab, sich zu erinnern, dass der Angeklagte auf der Fahrerseite ausgestiegen und (wohl auf der Hinterseite) um das Fahrzeug herum gegangen sei, um ihr die Türe zu öffnen, liegt in diesem Detail aus dem Randgeschehen möglicherweise eine Situationsverwechslung, oder aber das aussagepsychologisch bekannte Phänomen vor, für eine bestimmte Wahrnehmung, die ein Zeuge angesichts bestehender Erinnerungslücken nicht mehr vollends zu erklären vermag, nachträglich eine Begründung zu liefern. Denn nach dem verlesenen Bericht des AE.-straße Polizeibeamten KHK GQ. vom 20.11.xxxx (Anlage 5a zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) wäre dem Angeklagten ein Aussteigen innerhalb der Verrichtungsbox auf der Fahrerseite nicht möglich gewesen. Diese sind aus Schutzgründen für die Prostituierten absichtlich so konzipiert, dass der Fahrzeugführer mit seinem Pkw sehr weit links in die Box einfahren muss, um nicht den auf der rechten Seiten befindlichen Mülleimer zu touchieren, so dass der Fahrer auf seiner Seite - anders als die Prostituierte auf der Beifahrerseite, auf deren Seite in der Box auch der Notrufknopf montiert ist - nicht unter normalen Bedingungen aus seinem Pkw aussteigen kann. Auf Vorhalt räumte die Nebenklägerin insoweit auch ein, dass sie kein Bild vor Augen habe, wie der Angeklagte überhaupt aus dem Fahrzeug gekommen sei und sich dabei unsicher sei. Sie gab hierzu anfangs auf Nachfrage, woher sie wisse, dass die Kindersicherung hinten aktiviert gewesen sei, an, dass der Angeklagte um das Auto herumgegangen sei, um die Tür aufzumachen. Sie habe (erst) versucht, aus dem Auto zu kommen, als sie sich angezogen habe. Vorher habe sie dies nicht versucht, sondern versucht, die Zähne zusammen zu beißen und es durchzustehen. Auf weitere Nachfrage gab die Nebenklägerin an, sich bei der Frage, wie der Angeklagte aus dem Auto gekommen sei, unsicher zu sein. Sie erinnere noch, dass er ihr beim letzten bzw. vorletzten Treffen das Geld von vorne nach hinten durchgereicht habe. Auf nochmalige Nachfrage räumte sie ein, sich nicht sicher zu sein, ob der Angeklagte um das Auto herumgegangen sei. Sie wisse noch, dass sie beim letzten Treffen beide im Auto von vorne nach hinten und wieder zurück geklettert seien. Letztlich bekräftigte die Nebenklägerin - insoweit konstant mit ihren früheren Schilderungen - lediglich, dass der Angeklagte das Fahrzeug zwischenzeitlich von innen verschlossen hatte und die Türen erst nach dem Geschlechtsverkehr wieder geöffnet habe. Auch auf weitere Vorhalte der Verteidigung blieb sie dabei, mit anderen Dingen beschäftigt bzw. zu fertig gewesen zu sein und lediglich das Zuschlagen der Tür zu erinnern, ohne konkret angeben zu können, wie der Angeklagte aus dem Auto heraus, bzw. um dieses herum gekommen sei und was er hierfür genau habe machen müssen. Es war aus alldem mithin deutlich zu erkennen, dass die Nebenklägerin bei dieser Frage erhebliche Schwierigkeiten hatte, die einzelnen Treffen auseinanderzuhalten. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass die Fragen der Geldübergabe und des Aussteigens aus dem Auto bei jedem gleichgearteten Treffen vorkommen und einen vergleichsweise banalen Vorgang innerhalb des Gesamtgeschehens darstellen, auch ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Nebenklägerin angab, dass der Angeklagte auch bei den vorangegangenen Treffen in der Verrichtungsbox das Auto von innen verriegelt habe, etwa damit kein Fremder während der Verrichtung in das Fahrzeug gelangen könne. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Zeugin betreffend die Frage der zeitlichen Kontrolle der Länge des zweiten Treffens ( Fall 1 der Anklage) im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angab, ihr „Telefon“ sei ausgegangen, weil der Akku leer gegangen sei. Im Endeffekt sei sie nach einer Stunde herausgekommen, weil sie die Uhr nicht im Blick gehabt habe. Im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer gab sie auf Nachfrage an, sie habe einen Timer auf dem Handy gehabt, der auch geklingelt habe, woraufhin der Angeklagte das Treffen verlängert und ihr weitere 20,00 EUR gegeben habe. Auf entsprechenden Vorhalt räumte die Nebenklägerin ein, dass sie grundsätzlich immer einen Handytimer aktiviere, um die Dauer der Verrichtung zu überwachen, dass aber - wenn sie länger unterwegs gewesen sei - ihr Handy öfter leer gegangen sei, wobei sie meist einen „Ersatzakku“ dabei gehabt hätte. Auch hier räumte die Nebenklägerin auf weiteren Vorhalt ein, dass sie - insoweit wiederum übereinstimmend mit ihren diesbezüglichen Bekundungen gegenüber dem Vernehmungsbeamten - lediglich eine konkrete Erinnerung daran habe, dass sie seinerzeit Sorge wegen der Überprüfung der Zeit gehabt habe, woraufhin der Angeklagte geäußert habe, dass er da schon drauf achte, das im Blick haben würde, weil vorne im Pkw eine Uhr zu sehen sei. Eine konkrete Erinnerung an das Klingeln ihres Handytimers, oder einen leeren Handyakku hatte sie mithin nicht. Wiederum handelt es sich bei diesem Detail um ein ohne Weiteres austauschbares Detail, welches bei einer Mehrzahl von Treffen mit dem Angeklagten und bei lebensnaher Betrachtung angesichts des damaligen Lebenswandels der Nebenklägerin auch bei einer Vielzahl weiterer Treffen mit sonstigen Freiern eine Rolle gespielt haben dürfte. Die diesbezügliche Unsicherheit der Nebenklägerin vermag eine relevante Inkonstanz ihres Aussageverhaltens mithin nicht zu begründen. Das Vorgesagte gilt entsprechend für das Detail des Randgeschehens, ob und in welcher Form die Nebenklägerin den Angeklagten zu Beginn des zweiten Treffens ( Fall 1 der Anklage) darauf aufmerksam gemacht haben will, dass ihr die gesamten Tageseinnahmen entwendet worden seien. So bekundete sie hierzu, wie über die entsprechende Einlassung des Angeklagten eingeführt, anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe dies dem Angeklagten am Telefon mitgeteilt, während sie in ihrer Vernehmung vor der Kammer angab, dies dem Angeklagten bei dem Einsteigen mitgeteilt zu haben. In einem derart vielschichtigen Gesamtgeschehen, welches sich hier von dem Kennenlernen der Protagnisten bis hin zu ihrem letzten Treffen im September xxxx über mehr als ein halbes Jahr erstreckte, ist nicht zu erwarten, dass eine Zeugin jedes vergleichsweise unwichtige Detail aus dem Randgeschehen zu jeder Zeit korrekt und in gleicher Präzision wiederzugeben vermag, zumal zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Vernehmung weitere gut vier bzw. sogar fünf Monate vergangen waren. Demgegenüber hat die Nebenklägerin vollständig konstant geschildert, dass sie an dem besagten Tag vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten bereits andere Freier gehabt habe und ihr zuvor sämtliche Tageseinnahmen entwendet worden seien, welche sie auf weitere Nachfrage sogar auf 120,00 EUR zu beziffern vermochte und dazu angab, dass sie ursprünglich beabsichtigt habe, zu diesem Zeitpunkt „Feierabend“ zu machen. Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung angab, der Angeklagte habe ihr bei dem letzten Treffen, nach dem anfänglichen Versuch, wieder beide Hände auf den Rücken zu nehmen, tatsächlich nur den rechten Arm nach hinten genommen, während sie sich mit dem linken auf dem Sitz abgestützt habe, nicht um eine die Glaubhaftigkeit einschränkende Inkonstanz. Die vorhandene Abweichung ist zum einen mit einer weiteren Präzisierung ihrer Angaben auf eindringlichere Nachfragen zu erklären, auf welche die Nebenklägerin ersichtlich bestrebt war, sich besonders präzise an die konkreten Vorfälle zurückzuerinnern, um nichts „Falsches“ zu sagen. Demgegenüber wurden ihr diesbezüglich bei der polizeilichen Vernehmung weitere und konkretisierende Nachfragen nicht gestellt. Zum anderen hat die Nebenklägerin diesbezüglich den Übergriff bei ihrer Vernehmung vor der Kammer sogar abgemildert und keineswegs dramatisierend dargestellt, was wiederum mit dem Prozess des über längeren Zeitraum erfolgten motivierten Vergessens erklärt werden kann. Die Aussage der Nebenklägerin weist unter Berücksichtigung des mehrmonatigen (Tat)Zeitfensters demzufolge ein hohes Maß an Konstanz auf. Von einer bewusst falsch aussagenden Zeugin wäre aber zu erwarten gewesen, dass bei einem derart umfangreichen, komplexen und über mehrere Monate andauernden Geschehensablauf erhebliche Inkonstanzen aufgetreten wären, so dass bereits aus diesem Grund die Nullhypothese intentionaler Falschbelastung zurückzuweisen wäre. Dabei wirkt sich weiter qualitätssteigernd aus, dass die Konstanz der Zeugenaussage trotz der im Ablauf sprunghaften Zeugenbekundungen festzustellen ist. Von einer bewusst falsch aussagenden Zeugin wäre zu erwarten gewesen, dass sie die von ihr erhobenen Vorwürfe in einer vorgefertigten Version an einem Stück berichtet und nicht in der Lage wäre, ihre Schilderung trotz abweichender Reihenfolge konstant abzugeben. Soweit eine Vermischung einzelner Ereignisse erfolgt, lässt sich dies wie ausgeführt mit dem Inkadenzphänomen, dem allgemeinen, durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsverlust und einem Prozess motivierten Vergessens erklären. Hierbei war insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin anlässlich ihrer zweiten Vernehmung vor der Kammer auf Nachfragen der Verteidigung des Angeklagten konstant bei ihren Bekundungen blieb und dabei insbesondere auch in der Lage war, auf sprunghafte Nachfragen in geänderter Reihenfolge die Ereignisse in dem festgestellten Umfang konstant wiederzugeben. So korrigierte sie etwa einen entsprechenden Vorhalt der Verteidigung, dass es nach den ersten beiden Treffen noch (nur) das dritte und vierte Treffen gegeben habe, dahin, dass sie beim letzten Mal bereits angegeben habe, dass es auch weitere Treffen gegeben habe könne, die sie lediglich nicht mehr derart im Bewusstsein habe, und dass es zwischendurch insbesondere noch ein weiteres Treffen gegeben habe, bei der der Angeklagte ihr 10,00 EUR zu wenig gegeben habe (das oben angegebene „neue“ dritte Treffen). Auf weitere Nachfrage, was an dem zweiten Treffen gravierend gewesen sei, gab sie hierbei ebenfalls konstant an, dass sie noch nach dem Treffen Oberarm- und nicht geringe Unterleibsschmerzen gehabt habe und dass der Angeklagte mit ihr „statt französisch versucht habe, deep throat durchzuführen“, so dass sie keine Luft gekriegt habe. Ebenfalls bekundete die Nebenklägerin auf Nachfrage konstant, dass der Angeklagte ihr beim vierten Treffen angedroht habe, sie anal ohne Kondom zu nehmen, als sie sich gegen die konkrete Ausführung des Verkehrs geweigert habe. Hinsichtlich des dritten Treffens, gab es entgegen der diesbezüglichen Erklärung des Angeklagten nur eine vermeintliche Inkonstanz, denn die Nebenklägerin hat – wie oben festgestellt – erstmals anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer sich daran zu erinnern vermocht, dass es vor dem Chat-Verkehr Ende Juli xxxx tatsächlich noch ein weiteres, das eigentliche dritte Treffen gegeben habe. Zu dessen Einzelheiten, sie habe sich in der Nähe des Laufhauses in Z. aufgehalten und habe den Angeklagten erst nach dem Einsteigen in das Fahrzeug erkannt, hat sie überhaupt erst auf Nachfrage der Verteidigung am 00.00.0000 Angaben gemacht, so dass schon insoweit ein inkonstantes Aussageverhalten ausscheidet. Hierbei hat sie durchgehend in ihrer Vernehmung vor der Kammer deutlich gemacht, dass es sich um ein anderes Treffen handelte, als dasjenige, was nach dem Kontaktabbruch infolge des Chatverkehrs vom 28.07.xxxx erfolgt sei und bei dem sich der Angeklagte entschuldigt habe mit den Worten, „er habe keine Traumata verursachen wollen“. Hiervon sprach die Nebenklägerin vielmehr im Kontext der ihr vorgehaltenen SMS-Nachricht vom 21.09.xxxx 23:21:30 (UTC +2), Bl. 11, Zeile 149 d. A. Ebenso blieb sie auch auf Vorhalt der abweichenden Bekundung des Angeklagten konstant dabei, das erste Treffen mit dem Angeklagten sei an dem Abend erfolgt, als der Nebenklägerin HX. der Tascheninhalt entwendet worden sei und nachträglich - bei ihrer Rückkehr - der Streifenwagen vor Ort gewesen sei. Sie habe sich - wie weiter konstant zu ihren früheren Bekundungen vor der Kammer am 00.00.0000 – mit der Nebenklägerin HX. am Chemischen Institut in Z. aufgehalten und sei entzügig gewesen. Hingegen habe das zweite Treffen ( Fall 1 der Anklage) sich ereignet, als sie selbst um ihre Einnahmen gebracht worden sei. Konstant berichtete sie weiterhin während ihrer gesamten Vernehmung vor der Kammer davon, dass der Angeklagte den Standort des vierten Treffens auf dem Feld hinter TE./RX. ausgesucht habe und dass sie seinerzeit bis kurz vor dem Treffen mit ihrem Dealer gar nicht gewusst habe, wo sich dieser in der jeweiligen Nacht aufhalte (Z.-Tannenbusch oder RX.) wegen dessen Obdachlosigkeit. Dies vermochte sie überzeugend anhand des ungewöhnlichen Details erinnern, dass ihr Dealer ihr dann seinen Standort in dieser Nacht geschickt habe, und daraufhin der Angeklagte geäußert habe „Ach, das ist ja ganz hier in der Nähe“. (b) Die Schilderungen der Nebenklägerin sind überdies logisch konsistent und detailreich. So findet sich hinsichtlich beider geschildeter Übergriffe des Angeklagten eine räumlich-situative Einbettung. Es wurde also gerade nicht nur der schlichte Ablauf der sexuellen Handlungen wiedergegeben, sondern etwa auch sonstige Komplikationen im Handlungsverlauf geschildert, wie der Umstand, dass der Nebenklägerin vor dem zweiten Treffen sämtliche Tageseinnahmen entwendet worden seien und dass die Nebenklägerin und der Angeklagte im Anschluss an das „vierte Treffen“ ( Fall 4 der Anklage) noch zu dem Dealer gefahren seien, wo sich die Nebenklägerin auf dem Parkplatz vor den zwei Männern, die sich dort aufgehalten hätten, gefürchtet habe. Auch wurden die konkreten Treffen jeweils bestimmten Örtlichkeiten zugeordnet (Feld in der Nähe von Gartenlauben bei RX. bzw. Verrichtungsboxen m AE.-straße Straßenstrich). Viktimotypisches Verhalten findet sich im Einzelnen in der Schilderung von Vermeidungsstrategien, etwa dem mehrfachen Bestreben der Nebenklägerin, den Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen, aber auch sonstigem Verhalten wie dem Unvermögen, sich jemanden vollends anzuvertrauen, der Resignation angesichts der sexuellen Übergriffe des Angeklagten. Bereits während der Ausübung des vaginalen Geschlechtsverkehrs in dem Pkw des Angeklagten in Fall 1 der Anklage schilderte die Nebenklägerin eindringlich, wie sie nach anfänglichen Versuchen einer verbalen wie körperlichen Gegenwehr schließlich „die Zähne zusammengebissen“ und den vaginalen Geschlechtsverkehr „durchgestanden“ habe, als sie gewusst habe, dass sie „aus der Situation nicht raus komme“. Anlässlich der nachfolgenden Unterredung hat die Nebenklägerin ebenfalls an mehreren Stellen betont, dass sie dem Angeklagten anderweitige Gründe für ihren „Heulkrampf“ geliefert habe, um weitere Diskussionen zu vermeiden und schnell aus der Situation zu kommen. Offenbar erst motiviert durch das anhaltende Nachfragen des Angeklagten via SMS-Nachrichten, habe sie ihm dann ihre Meinung zu dem Vorfall geschildert. Auch zeigen nicht zuletzt die Chat-Inhalte, auf die noch zurückzukommen sein wird, in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin, dass sie nach dem letzte Treffen „ziemlich mit den Nerven fertig gewesen“ sei und ihrem Bekannten nur davon berichtet habe, dass es einen Vorfall gegeben habe, über den sie nicht so gern sprechen möchte. Erst durch die Kontaktaufnahme seitens der Polizei ist die Nebenklägerin überhaupt zu einer Aussage motiviert worden. Schließlich fügt sich in dieses Bild auch die Schilderung der Nebenklägerin ein, sie habe dem Angeklagten bei zwei Gelegenheiten auch die Zehen geleckt, obwohl das „kein tolles Gefühl gewesen sei“, weil sie es habe hinter sich bringen wollen, ohne - jedenfalls in einem Fall - noch mehr Stress zu haben, was ebenfalls für ein resignatives Opferverhalten streitet. Auch in dem zeitlich nach dem Vorfall zu Fall 1 der Anklage anzusiedelnden Nachrichten-Kontakt mit dem Angeklagten am späten Abend des 28.07.xxxx zeigt die Nebenklägerin solche Ansätze typischen Opferverhaltens, in dem sie sich etwas ausdrücklich bei dem Angeklagten dafür entschuldigt, dass die ihm so eine „Ansage“ mache, wobei sie zugleich versucht, um Verständnis für ihre Situation zu werben. Wenngleich es auf den ersten Blick weniger nachvollziehbar erscheint, weshalb sich die Nebenklägerin trotz des Vorfalls in der Verrichtungsbox ( Fall 1 der Anklage) auf weitere Treffen eingelassen hat, ist auch dies aus viktimologischer Sicht unter Berücksichtigung der Schilderungen der Nebenklägerin und ihrer damaligen Zwangslage im Ergebnis nachvollziehbar. Die Nebenklägerin stand damals angesichts ihrer schweren Heroinabhängigkeit unter einem massiven Geldbeschaffungsdruck und gab selbst an, dass ihr in der Vergangenheit sog. Stammkunden schon mal den Abend gerettet hätten, wenn nichts mehr los gewesen sei. Auch habe sie regelmäßig ein bestimmtes Treffen und dortige Vorkommnisse erst einmal verdrängt, um überhaupt am nächsten Tag ihre Dienste wieder auf dem Straßenstrich anbieten zu können. Schließlich zeugen diesbezüglich auch die Chatinhalte, dass der Angeklagte die Nebenklägerin mit verschiedentlichen Methoden, darunter Anbieten höherer Geldbeträge, und Wecken der Sorge um eine vermeintliche Freundin, die Nebenklägerin HX., dazu zu bringen, wieder mit ihm in Kontakt zu treten. Hierbei darf eben auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es zwischenzeitlich auch Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gab, die komplikationsfrei verliefen und der Angeklagte sich gegenüber der Nebenklägerin zwischenzeitlich von seinem Verhalten distanzierte. Anders als der Angeklagte in einer seiner späteren Erklärungen meint, ergibt sich ein Widerspruch in der Schilderung der Nebenklägerin auch nicht dadurch, dass diese angab, der Angeklagte habe in Fall 1 der Anklage auf ihren Oberkörper ejakuliert, während sie im Übrigen schilderte, dass bei ihr in eng begrenzten Ausnahmefällen und bei besonders gepflegten Männern der Oralverkehr ohne Kondom durchgeführt worden wäre, aber nicht „bis zum Schluss“, während ansonsten ein Kondom aber bei sämtlichen Praktiken zur Anwendung gekommen wäre. Ob und insoweit das hier bei dem Angeklagten der Fall war, oder der Angeklagte das zuvor getragene Kondom etwa zwischenzeitlich entfernt hatte, dazu wurde die Nebenklägerin nicht näher befragt. Es ergibt sich demnach ein homogenes Gesamtgefüge, wie es in erfundenen Aussagen nicht vorkommt. (c) Daneben spricht die überaus hohe Originalität der geschilderten Details für einen Erlebnisbezug. So berichtete die Nebenklägerin an verschiedentlichen Stellen immer wieder von konkreten Äußerungen des Angeklagten, welche sie zum überwiegenden Teil in wörtlicher Rede wiedergab. So bekundete die Nebenklägerin etwa zu Fall 1 der Anklage, der Angeklagte habe sie aufgefordert, aufzuhören sich zu wehren bzw. zu weinen, „sonst knalle er ihr eine“. Er habe bei dieser Gelegenheit auch geäußert, dass das Geschehen „nicht so schlimm sei“ und bei der Ausführung des für die Nebenklägerin schmerzhaften Vaginalverkehrs, dass sie „da durch müsse“. Dabei habe der Angeklagte hinter dem Fahrersitz gesessen und sie selbst daneben gekniet. Schließlich habe er sie, als sie beim Anziehen erneut in Tränen ausgebrochen sei, gefragt „Was los sei“, woraufhin sie ihm andere Dinge geschildert habe, die sie belastet hätten. Der „stechende Schmerz“ im Unterleib habe nach Beendigung des Vaginalverkehrs aufgehört, der „Druckschmerz“ hingegen noch weitere 2-3 Tage angehalten. Befragt, ob jemand im Bereich der Verrichtungsboxen, insbesondere der dortige Wächter ihre Schreie hätten hören können, berichtete die Nebenklägerin spontan, der Wächter dort sei selten da, er spiele regelmäßig auf seinem Handy, lese Zeitung, oder unterhalte sich mit den „Rumänen und Bulgaren“, die sich dort regelmäßig aufhalten würden. Sie sei selbst schon einmal dazwischen gegangen, als sie Schreie gehört habe und ihre Bekannte Simone habe ihr berichtet, dass trotz mehrfachen Drückens des Alarmknopfes niemand zu Hilfe gekommen sei. Auch berichtete sie in einem anderen Kontext spontan davon, dass sie ihre Kleidung in dem Fußraum zwischen Rückbank und Vordersitz verstaut habe. Hinsichtlich eines weiteren, hier nicht anklagegegenständlichen Treffens gab die Nebenklägerin zudem ungefragt das originelle Detail an, dass sie dem Angeklagten habe die Zehen ablecken und die Füße massieren müssen. Hierzu berichtete sie weiterhin, dass sie einen Anruf von ihrer damaligen Freundin Simone bekommen habe und dass sie dort noch kurzfristig zum Feiern eingeladen worden sei, der Angeklagte habe sie dorthin bringen sollen, man habe sich dann auf dem Weg zur Shell-Tankstelle noch verfahren, weshalb man etwa 20 Minuten später dort angekommen sei. Hinsichtlich des vierten Treffens berichtete sie, was sich ebenfalls in die Schilderung origineller Details einfügt, dass man sich ausgezogen habe und nackt durch den Spalt zwischen den Vordersitzen nach hinten auf die Rückbank geklettert wäre. Es habe sich um ein Feld in der Nähe einer Gartenlauben-Kolonie gehandelt, welches weiter draußen als RX. gelegen sei, wo sie sich auskenne. Auch insoweit schilderte sie bei der Durchführung des Geschlechtsaktes Äußerungen des Angeklagten in wörtlicher Rede, wie etwa bei Durchführung des tiefen Oralverkehrs den Umstand, dass „es ja nur ganz kurz wäre“ und „sie es ja gleich überstanden hätte“. Als der Angeklagte dann den Geschlechtsverkehr erneut gröber ausgeführt habe und sie Nebenklägerin hiergegen protestiert habe, habe der Angeklagte geäußert, „ob sie es für ihn aushalten/ertragen könne“. Anlässlich dieses Treffens schilderte die Nebenklägerin ein weiteres originelles Detail in Gestalt der geführten Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin über die Durchführung von Analverkehr. So habe er hierzu geschildert, dass er selbst nicht so „darauf abfahre“. Gleichwohl habe er sie gefragt, warum sie Analverkehr ablehne, während die Nebenklägerin HX. geäußert habe, dass sie (die Nebenklägerin HX.) das mit Freiern mache. Er habe dann später als sie versucht habe, sich gegen den für sie schmerhaften Vaginalverkehr zu wehren, geäußert, dass er sie „trocken anal“ nehme, wenn sie sich nicht aufhöre zu wehren. Schließlich, was sich ebenfalls angesichts der Gesamtumstände als originelles Detail darstellt, habe der Angeklagte der Nebenklägerin im Anschluss an den Geschlechtsverkehr offenbart, dass er sich freuen würde, wenn sie ihn zum „Beziehungspartner“ erwählen würde. Als sie schließlich wieder im vorderen Teil des Fahrzeugs gewesen und sich angezogen habe, habe der Angeklagte plötzlich versucht, einen Kabelbinder um ihr linkes Handgelenk zu legen und sie habe die Hand weggezogen. Diesen Kabelbinder habe er aus dem Seitenfach der Vordertür herausgeholt und dabei geäußert, es gehe ihm darum, „Vertrauen“ zu schaffen. Auf Vorhalt des Chatinhalts vom 28.07.xxxx, wo unter anderem von zu wenig gezahlten 10,00 EUR die Rede war, bekundete die Nebenklägerin spontan, der Angeklagte habe ihr bei dem vorgenannten Treffen diese 10,00 EUR noch gleichsam „nachgezahlt“, wobei er dann, da er nach seinem Vorbringen diese 10,00 EUR, schon zuvor der Nebenklägerin HX. zur Weiterleitung an sie ausgehändigt habe, ja „eigentlich 20,00 EUR mehr gegeben habe“. (d) Daneben sprechen die Schilderung von Komplikationselementen und die Tatsache, dass die Aussage generell keine Aggravation enthält, für die Qualität der Aussage. Die Situationen werden von der Nebenklägerin nicht dramatisiert beschrieben. Naheliegende Intensivierungen der sexuellen Übergriffe werden gerade nicht berichtet. Wie vorstehend ausgeführt, bekundete die Nebenklägerin den Übergriff in der Verrichtungsbox hinsichtlich des Festhaltens an den Haaren sogar tendenziell abgeschwächt. Gleiches gilt für den Vorfall auf dem Feld hinter RX., bei der sie schlussendlich dabei verblieb, dass der Angeklagten nur einen Arm nach hinten genommen und sie sich mit dem anderen auf dem Sitz habe abstützen können. Ungeachtet des weiteren geschilderten Treffens anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer, erweiterte sie die Anzahl erfolgter Sexualpraktiken gegen ihren Willen nicht. Auch nahm sie sich ihr durch entsprechende Nachfragen der Prozessbeteiligten bietende Gelegenheiten zur Aggravierung der Vorwürfe durch zusätzliches Schildern weiterer Gewaltanwendung (Kneifen in die Brüste) oder von sonstigen potenziellen Erschwerungsgründen (Abziehen des Kondoms) nicht auf. Im Übrigen hat die Nebenklägerin wie bereits ausgeführt Erinnerungslücken offen eingestanden und auch auf Vorhalte nicht sämtliche Lücken geschlossen, sondern weiterhin bestehende Erinnerungslücken deutlich gemacht. Hierdurch ist ihre Aussage wesentlich komplexer und steht dem hypothetischen Interesse einer falsch belastenden Zeugin, einen möglichst einfach zu rekonstruierenden Sachverhalt schildern zu können, entgegen. Darüber hinaus hat die Nebenklägerin - wie bereits eingangs dargestellt - weder ihr Leiden übermäßig betont, sie stellte ihren Gesamtzustand vielmehr als stabilisiert dar, noch ihre Schilderungen durch dramatische Angaben angereichert, was bei einer unzutreffenden intentionalen Falsch- oder Mehrbelastung zu erwarten gewesen wäre. Sie blieb in ihrer Schilderung vielmehr stets sachlich und nüchtern. (e) Der Erlebnisbezug der Angaben der Nebenklägerin ergibt sich weiterhin aus der Schilderung zahlreicher persönlich empfundener Emotionen anlässlich der Übergriffe. So vermochte die Nebenklägerin etwa ihre bei beiden Übergriffen verwendete Formulierung, der Angeklagte sei „sehr grob“ zu ihr gewesen dahin zu präzisieren, dass dies für sie ein festes Anpacken bedeute, wobei bei einem sehr groben Vorgehen noch das Empfinden von Schmerzen hinzutrete, was die Zeugin wie oben angeführt bei mehreren Handlungen des Angeklagten lebensnah schilderte. Sie berichtete auch davon, dass sie dem Angeklagten in Fall 1 der Anklage zu verstehen gegeben habe, dass sie bei so etwas wie Hände auf den Rücken drehen Panik bekomme, woraufhin er sie nur aufgefordert habe, ruhig zu sein. Sie bekundete ihre anfängliche Gegenwehr bis hin zu der Einsicht, dass sie aus der Situation ohnehin nicht herauskomme und deshalb die Zähne zusammen gebissen“ und es „durchgehalten“ habe, sehr anschaulich unter Hervorhebungen eigener Gefühlsregungen. Hierbei gab sie zudem an, dass sie anfänglich versucht habe, die „Schmerz“- bzw. „Protest“-Laute zu unterdrücken, was ihr schließlich aber nicht mehr gelungen sei. Als er auf ihrem Brustkorb gesessen habe, schilderte die Nebenklägerin die von ihr empfundene Luftnot ebenfalls sehr anschaulich mit den Worten, sie habe keine Luft bekommen und „geröchelt“. Sie habe versucht zu husten, weil sie Schleim in der Lunge gehabt habe, aber das sei nicht gegangen. Als der Angeklagte sie im Anschluss während des Anziehen gefragt habe, was ihr los sei, weil sie einen Heulkrampf erlitten habe, schilderte die Nebenklägerin ihre konkrete Gefühlslage ebenfalls besonders eindrücklich indem sie spontan angab, „eigentlich brauche man nicht einmal ein Mindestmaß an Intelligenz, um zu wissen, was in so einer Situation mit einem los ist“. Sie habe ihm damals gleichwohl andere Gründe genannt, um ihm „die Genugtuung“ nicht zu geben. Auch auf spätere Nachfrage bekräftigte sie, das sei für sie eine rhetorische Frage des Angeklagten gewesen, solche beantworte sie grundsätzlich nicht. Nach ihrem Dafürhalten habe der Angeklagte nämlich „ganz genau gewusst“, was da los gewesen sei. Hinsichtlich des Geschehens in Fall 4 der Anklage bekundete die Nebenklägerin gleich zu Beginn, dass sie ein komisches Gefühl gehabt habe, als sie „so weit raus“ gefahren seien. Sie habe sich als der Angeklagte sie nach dem Verkehr auf eine (sexuelle) Beziehung angesprochen habe, sich nicht vorstellen können, dass man so etwas „in so einer Situation“ noch ernst meinen könnte. Sie habe das Thema dann „unter den Tisch fallen lassen“ und geäußert „mal gucken“. Als er versucht habe, ihr den Kabelbinder um das Handgelenk zu legen, habe sie sich „sehr erschreckt“ und habe sofort den Arm weggezogen und gefragt „was das solle“. Hinsichtlich des „Zehen Leckens“ bei dem Angeklagten brachte die Nebenklägerin ebenfalls anschaulich ihre auch geäußerte Abneigung hiergegen zur Geltung, wobei der Angeklagte geäußert habe, „sie solle das dennoch kurz machen“. Bei dem Treffen auf dem Feld hinter RX. habe sie dies noch einmal gemacht, „um es hinter sich zu bringen“. (f) Die im Einzelnen aufgezeigte Struktur der Aussage einschließlich der zahlreichen Realitätskriterien spricht somit insbesondere gegen eine auswendig gelernte Falschaussage. Im Übrigen wäre ein Bericht aus einem Guss zu erwarten gewesen, hätte die Zeugin diese Angaben auswendig gelernt. Ihr war aber demgegenüber insbesondere auf zahlreiche weitere Nachfragen der Verteidigung angesichts ihrer im Abstand von drei Wochen nach der Erstvernehmung vor der Kammer erfolgten zweiten gerichtlichen Vernehmung ein sprunghaftes Aussageverhalten mit einer gedanklich-assoziativen Rückkehr möglich, das deutlich gegen diese Hypothese spricht. Den weit überwiegenden Teil der an zwei Verhandlungstagen im Abstand von drei Wochen erfolgten umfassenden Vernehmung der Nebenklägerin erfolgte in Gestalt von Nachfragen und/oder Vorhalten, wobei sowohl von Seiten der fragenden Personen als auch seitens der Nebenklägerin selbst mehrfach Sprünge in der Wiedergabe der Geschehnisse gemacht wurden. Gleichwohl war die Nebenklägerin durchweg in der Lage, auf Nachfrage einzelne Details den einzelnen Treffen und situativen Bezügen zuzuordnen und hierzu zum Teil weitergehende Erläuterungen so liefern. So gab sie etwa auf Vorhalt der Verteidigung, der Angeklagte habe angegeben, die Nebenklägerin nach dem Treffen in der Verrichtungsbox zurück zu ihrem Standort gefahren zu haben und dass dort die Polizei anwesend gewesen sei, an, dass dies das erste Mal gewesen sei, nicht aber - wie vom Angeklagten behauptet - bei dem Geschehen, welches den Fall 1 der Anklage betrifft. Kurz vor dem Eintreffen der Polizei habe sie den Angeklagten kennengelernt. Das sei zwischen halb vier und halb fünf gewesen. Die ganze Nacht sei zuvor nichts gelaufen und sie selbst sei entzügig gewesen. „XO.“ sei mit ihr am Chemieinstitut gewesen und habe ihr ausgeholfen, dass es ihr besser gehe. Sie sei vorgelaufen zur Straße und habe ihre Sachen zusammengesucht. Sie habe dann noch gefragt, ob sie bleiben solle, was die Nebenklägerin HX. verneint habe und dann plötzlich ihren Namen gerufen habe. Da habe sie mit Tränen in den Augen gestanden und gesagt, dass sie beklaut worden sei, woraufhin die Nebenklägerin ihr noch ihr Handy zum Telefonieren gegeben habe. Auch auf Nachfrage, was neben dem Festhalten der Arme bei dem zweiten Treffen noch problematisch gewesen sei, vermochte die Nebenklägerin sofort einzuordnen, dass bei diesem Treffen auch „statt französisch deep throat“ durchgeführt worden sei. Als sie dann nach weiteren Komplikationen, etwa bezogen auf ein Kondom gefragt worden sei, wechselte sie postwendend die Ereignisse und erklärte, dass der Angeklagte ihr bei dem letzten Treffen angedroht habe, sie anal zu nehmen ohne Kondom, als sie gesagt habe, dass sie etwas nicht wolle. Als sie in unmittelbarem zeitlichen Kontext hierzu gefragt wurde, warum es dennoch zu weiteren Treffen gekommen sei, berichtete sie stringent nunmehr zunächst von dem Treffen, welches sie ursprünglich nicht erinnert hatte und dass sie erst später festgestellt hatte, dass sie zu dem Angeklagten in sein Fahrzeug gestiegen war. Auch dieses Treffen vermochte sie räumlich-situativ in dem Gesamtgeschehen zu verorten, es sei in der Nähe des „Laufhauses“ gewesen. (g) Schließlich ergibt sich im Hinblick auf die aufgeworfene Motivation für eine Falschaussage kein Anlass, der geeignet wäre, die Nullhypothese einer intentionalen Falschaussage zu stützen. Soweit der Angeklagte in seiner Erklärung angedeutet hat, die Nebenklägerin DZ. sei (ebenso wie die Nebenklägerin HX.) von der Polizei in Richtung einer Falschbelastung zu seinem Nachteil „instrumentalisiert“ worden, haben sich hierfür Anhaltspunkte nicht ergeben. Oben wurde bereits dargelegt, dass die unleugbare Erwartungshaltung der Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass bietet, von einer über die Förderung der Aussagewilligkeit der Nebenklägerinnen hinausgehenden inhaltlichen Einflussnahme auf deren Aussageverhalten auszugehen. Hierbei muss auch Berücksichtigung finden, dass - wie nachfolgend noch zu zeigen ist - die Nebenklägerin weite Teile der von ihr geschilderten psychischen wie körperlichen Verletzungsfolgen der Übergriffe des Angeklagten sowie ihre diesbezüglichen emotionalen Empfindungen in kaum zu übertreffender Anschaulichkeit bereits in den Kurzmitteilungsnachrichten an den Angeklagten von Ende Juli xxxx bis Ende September xxxx dargelegt hat und mithin lange vor dem Bekanntwerden eines Straftatenverdachts gegenüber dem Angeklagten. Dies entzieht der von dem Angeklagten subtil angedeuteten diesbezüglichen Komplotthypothese ebenso endgültig die Grundlage wie es gegen eine irrtümliche Falschbelastung der Nebenklägerin etwa auch infolge suggestiver polizeilicher Befragung spricht. Bei der Nebenklägerin selbst ist ein irgendwie geartetes Belastungsmotiv zum Nachteil des Angeklagten in keiner Weise erkennbar geworden. Sie stand zu diesem ersichtlich lediglich über einige Monate in einem „geschäftlichen“ Kontakt zwecks Ausübung sexueller Verrichtungen gegen Entgelt, ohne dass - jedenfalls von Seiten der Nebenklägerin - zu irgendeinem Zeitpunkt ein persönliches Interesse bestand, diesen Kontakt zu intensivieren, oder gar zu einer Beziehung auszubauen. Vielmehr hat die Nebenklägerin nachvollziehbar und glaubhaft deutlich gemacht, dass sie den von dem Angeklagten bei einer Gelegenheit an sie herangetragenen Wunsch der Aufnahme einer (finanziellen) Beziehung sogar abwegig fand. Etwas anderes ergibt sich aus nicht unter Zugrundelegung der Nachrichteninhalte aus der fernmündlichen Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten im Juli bzw. September xxxx, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass die Nebenklägerin insbesondere mit der als solche betitelten „Ansage“ im Juli xxxx erkennbar auch ihrem Ärger über das Verhalten des Angeklagten Luft machen will. So macht sie dem Angeklagten zwar eine Vielzahl von Vorwürfen, die sich allerdings gerade nicht hierin erschöpfen, oder gar in Formalbeleidigungen ausarten. Vielmehr verbleibt die Nebenklägerin auch unter dem noch deutlich frischeren Eindruck der Geschehnisse im Vergleich zu ihrer zeitlich deutlich späteren Vernehmung in einem ausgesprochen sachlichen Ton und hinterlegt sämtliche Vorwürfe mit nachvollziehbaren Gründen. Hierbei fällt besonders auf, dass die Nebenklägerin hierbei nicht allein das (Fehl-)Verhalten des Angeklagten adressiert, sondern maßgeblich ihre aufgrund dessen empfundenen eigenen Gefühle und Gedanken thematisiert und ersichtlich - wenn auch erfolglos - um Verständnis für ihre Position wirbt. Dieses Verhalten zeigt jedoch einmal mehr eine sehr reflektierte und keineswegs rein emotional von einer vorherrschenden Augenblickswut getriebene Nebenklägerin, die den Angeklagten angesichts der Vorwürfe in auffallend sachlicher Weise mit den Konsequenzen seines Handelns konfrontiert. Auch dieses Bild lässt sich keineswegs mit einer Zeugin in Einklang bringen, die aus Wut nachträglich - und zwar mehr als ein Jahr bis hin zu eineinhalb Jahren nach dem Vorfall - eine Geschichte erfindet, um sich für bloß „unromantisches“ Verhalten eines Freiers ohne strafrechtlich relevante Grenzüberschreitung zu rächen. Die Nebenklägerin selbst hatte mit den Ereignissen im Jahr xxxx betreffend den Angeklagten offenbar ursprünglich abgeschlossen, wollte diesen Kontakt vielmehr hinter sich lassen und von dem Angeklagten in Ruhe gelassen werden, was nicht zuletzt ihre letzten über den facebook-Messenger-Dienst ausgetauschten Nachrichten von Mai N01 belegen. Auch diese sind nach dem überzeugenden Vorbringen der Nebenklägerin (dem die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten ebenfalls nicht entgegenstehen) überhaupt erst auf den Kontaktaufnahmeversuch des Angeklagten selbst zustande gekommen. Nichts anderes gilt für die weiteren verlesenen Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vom 31.05.xxxx bzw. 01.06.xxxx (gemäß dem Extraction Report Samsung SM-N960 F DS Galaxy Note 9, Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000). Dort kontaktiert ebenfalls der Angeklagte von sich aus die Nebenklägerin. ( „hey lucy, Mag dich treffen“ ). Worauf diese am Folgetag antwortet ( Wer ist dort? Hier steht nur eine Nr ohne Namen.“ ) und der Angeklagte kurz darauf per Kurznachricht antwortet ( „Ging ja auch nicht um gestern“ ). Dieser Nachrichtenaustausch unterstreicht vielmehr die Schilderung der Nebenklägerin, sie habe den Kontakt zu dem Angeklagten nach dem letzten Treffen endgültig abgebrochen. Vielmehr spricht dieser Nachrichteninhalt sogar dafür, dass der Nebenklägerin augenscheinlich eine Zuordnung der Nachricht zu einem konkreten Absender gar nicht mehr möglich gewesen ist, da sie offensichtlich die Nummer des Angeklagten aus ihrem Mobiltelefon gelöscht hatte. So verhält sich indes keine Zeugin, die die Absicht hegt, jemanden nachträglich zu Unrecht wegen einer Straftat zu belasten. (h) Zur Überzeugung der Kammer lag der Nebenklägerin schließlich kein Übertragungsmaterial vor, dessen Verwendung geeignet gewesen wäre, eine Aussage der vorbezeichneten Art mit zahlreichen Realkennzeichen zu erfinden. Es kann insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingangs unter lit bb) (1) gemachten Ausführungen zur Verwerfung der Hypothese einer irrtümlichen Projektion verwiesen werden. Hiernach wichen die von der Nebenklägerin weiterhin geschilderten Übergriffe auf sie durch andere Freier in nahezu sämtlichen relevanten Punkten - einschließlich ihrer räumlich-situativen Einordnung - unerkennbare Unterschiede zu den hier in Rede stehenden Tatvorwürfen auf. Gleichwohl ist hierbei nicht zu verkennen, dass der sexuell erfahrenen Nebenklägerin, die sich über lange Jahre durch Gelegenheitsprostitution ihren Drogenkonsum finanziert hat, zwar grundsätzlich Übertragungsmaterial zur Verfügung gestanden hätte, um sexuelle Übergriffe auf sie selbst zu erfinden. So vermochte sie auch mit der Praktik des „deep throat“ ohne nähere Erläuterung etwas anzufangen, ergänzte hierzu allerdings postwendend, dass sie diese Praktik nicht „anbieten“ würde. Umgekehrt schien sie etwa mit der Vorliebe des Angeklagten, sich die Zehen „lecken“ und die Füße massieren zu lassen, glaubhaft noch nicht besonders vertraut gewesen zu sein, indem sie ihre Verwunderung über dieses Begehren des Angeklagten anschaulich ausdrückte. Dessen ungeachtet weisen die Bekundungen jedoch ein solch hohes Maß an Realitätskriterien, namentlich durch Wiedergabe von Äußerungen des Angeklagten, Schilderungen von Komplikationen und eigenem Gefühlserleben auf, dass dies entscheidend gegen ein Erfinden einer derart differenzierten Aussage streitet. Maßgeblich ist letztlich aber auch insofern die aufgezeigte Fülle von Individualverflechtungen und die umfassende räumlich-situative Einbettung der Geschehnisse durch die Nebenklägerin, mit denen schon aus dem Inhalt der Zeugenaussage die Hypothese von der Übertragung anderer Inhalte zur Falschbelastung des Angeklagten zurückzuweisen ist. (j) Nach alledem ergibt sich schon aus der aussagepsychologischen Bewertung der Angaben der Nebenklägerin DZ. ein Merkmalsgefüge, wie es in erfundenen Aussagen nicht vorkommt, so dass sämtliche Nullhypothesen mit Ausnahme des Erlebnisbezugs zu verwerfen sind. (4) Durch die sichergestellten und bereits mehrfach in Bezug genommenen Kurznachrichten, welche zwischen der Nebenklägerin DZ. und dem Angeklagten insbesondere Ende Juli sowie Ende September xxxx ausgetauscht worden sind, werden die Bekundungen der Nebenklägerin auch weiter zum Großteil - mindestens indiziell - objektiviert. Aus der Zusammenschau der durch diese Nachrichten objektivierten Bekundungen der Nebenklägerin wird letztlich auch die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten zu den beiden anklagegegenständlichen Vorwürfen widerlegt. Fall 1 der Anklage (a) Dass es sich bei der Rufnummer Tel01 um die zum damaligen Zeitpunkt von der Nebenklägerin DZ. verwendete Rufnummer handelte, ergibt sich zum einen aus dem Auskunftsersuchen gemäß § 112 TKG vom 23.05.xxxx (Bl. 23 d. A., vgl. Selbstleseordner), zum anderen aber auch aus der Einlassung des Angeklagten sowie den Bekundungen der Nebenklägerin selbst, die eingeräumt hat, mit einer Ausnahme im September xxxx, die unter dieser Mobilfunknummer an den Angeklagten übersandten SMS-Kurznachrichten versandt zu haben. So findet sich am 23.07.xxxx um 23:55:44 Uhr (UTC+2) die Nachricht der Nebenklägerin an den Angeklagten, mit der sie ihre Ankunft am Bahnhof West ankündigt ( „Hey, ich komme in 10 Minuten am Z. West mit der Bahn an“) , wobei sie den Treffpunkt in der kurz darauf folgenden Nachricht noch weiter konkretisiert. Hieraus ergibt sich in Zusammenschau mit den Bekundungen der Nebenklägerin ein deutlicher Hinweis darauf, dass an diesem Tag, bzw. dem unmittelbar darauffolgenden frühen Morgen des 24.07.xxxx ein Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten stattgefunden hat. Bereits drei Tage später, nämlich am 27.07.xxxx und sodann am frühen Morgen des 28.07.xxxx um 1:11:54 (UTC+2) beginnen die Kontaktaufnahmeversuche des Angeklagten, der sich erkundigt, ob die Nebenklägerin „arbeiten“ sei und sie sodann mit seiner Blockierung konfrontiert ( „Hallo lucy. Ich versuche seit zwei Tagen dich zu treffen. Wenn du mich blockiert hast, ok. Aber dann sag bescheid ich lösche dann die nr.“) . Dieser Nachrichtenverkehr lässt sich vollständig mit der Angabe der Nebenklägerin in Einklang bringen, dass es nach dem zweiten bzw. dem kurz danach erfolgten dritten Treffen mit dem Angeklagten, welches die Nebenklägerin ursprünglich nicht mehr erinnert hatte, zu einem längeren Kontaktabbruch und zuvor zu einem Nachrichtenaustausch gekommen ist, bei dem das zweite Treffen ( Fall 1 der Anklage) ausdrücklich thematisiert worden ist. So antwortete die Nebenklägerin auf die zuletzt genannte Nachricht des Angeklagten überhaupt erst rund 22 Stunden später, am späten Abend des 28.07.xxxx. In dieser Nachricht macht die Nebenklägerin DZ. dem Angeklagten Vorhalte, die sich inhaltlich fast vollständig in das Bild der von der Nebenklägerin berichteten körperlichen und psychischen Folgen des ersten Übergriffs in der Verrichtungsbox (Fall 1 der Anklage) einfügen. ( „Hey vorgestern war der erste Tag an dem ich keine Schmerzen mehr im Unterleib gehabt habe. Außerdem habe ich einen Tag später noch Schmerzen in den Schultern und Oberarmen gehabt. Zusätzlich habe ich schon eine Menge Mist durchgemacht, dass ich auf Drohungen “ Wenn du das nicht machst, dann knall‘ ich dir eine“ (echt super, das jemandem anzudrohen, der bereits seit Kindheit Erfahrungen mit Gewalt hat) oder “dann ficke ich dich ohne Gummi/anal (auch nett bei jemandem, der bereits Erfahrungen dieser Art in Form von Vergewaltigung erlebt hat).“ So berichtet die Nebenklägerin hier nicht nur stimmig mit ihren Bekundungen von Schmerzen im Unterleib und in den Schultern/Oberarmen, sondern geht auch auf die psychischen Folgen, der dort - teils wortgleich mit ihren Bekundungen anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer - niedergelegten Bedrohungen des Angeklagten ein. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dort in Zusammenhang mit der Schilderung des Übergriffs in den Verrichtungsboxen auch die von der Nebenklägerin ursprünglich nur in Zusammenhang mit dem Übergriff auf dem Feld ( Fall 4 der Anklage) genannte Drohung enthalten ist, mit der Nebenklägerin den analen Geschlechtsverkehr bzw. den Geschlechtsverkehr ohne Kondom auszuführen. Die Nebenklägerin hat hierzu jedoch auf Vorhalt glaubhaft angegeben, dass wenn sie dies dort so geschrieben habe, es sich auch entsprechend ereignet habe, sie es nunmehr lediglich nicht mehr erinnere. Denn sie würde „niemals so etwas schreiben, wenn es nicht passiert wäre“. Für diesen Realitätsbezug streitet nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Nebenklägerin auch anlässlich dieser Nachricht die Aussagen des Angeklagten in wörtlicher Rede wiedergibt und diese um sehr persönliche Empfindungen ihrerseits, welche durch Erfahrungen in der Vergangenheit geprägt sind, ergänzt. Auch ihre weiteren Schilderungen in der sich unmittelbar anschließenden Nachricht, lassen sich vollständig mit ihren diesbezüglichen Bekundungen zum Verhalten des Angeklagten bei der Durchführung der Verrichtung in Einklang bringen („ Du hast keine Ahnung wie es ist, wenn man labil ist, unter Druck gesetzt wird und wie es einen fertig macht, Angst haben zu müssen! Wenn du das brauchst, eine Frau zu unterdrücken, ihr Schmerzen zuzufügen und dass sie aus Angst gehorcht, dann such dir jemanden Devotes im SM-Studio, aber jemanden so zu behandeln, dem es ohnehin schon emotional mies geht, mit dem Wissen, dass es demjenigen noch dreckiger geht danach, geht gar nicht!“). Die Nebenklägerin berichtet hier ebenso wie in ihren Bekundungen davon, wie sie von dem Angeklagten auch durch bewusste Schmerzzufügung unterdrückt worden ist und sich schließlich aus Angst gefügt hat, was sie in ihrer Vernehmung mit den Worten umschrieb, „sie habe die Zähne zusammengebissen und es durchgehalten“. Dies wird besonders deutlich auch in folgenden Antwort-Nachrichten der Nebenklägerin auf die zwischenzeitliche Frage des Angeklagten, ob der „Strich romantisch sein“ soll („ Ich erwarte keine Romantik, aber dass mir jemand keine Schmerzen zufügt und mich nicht mit Drohungen oder Schmerzen fertig macht . Das was du suchst, findest du eher im SM-Studio, denn ich steh nicht auf sowas.“ und (…) „Die anderen drohen mir aber nicht und fügen mir auch keine Schmerzen zu und verdrehen mir auch nicht die Arme auf den Rücken. Das hab ich nicht verdient und ich geh mit anderen Menschen auch nicht so um“). Hierin macht die Nebenklägerin - entsprechend ihren konstanten - Bekundungen unmissverständlich deutlich, dass die konkrete Art und Weise der Durchführung des hinsichtlich der reinen Praktiken verabredeten Geschlechtsverkehrs gerade nicht ihrem Willen entsprach. Insbesondere wird hier das schmerzhafte Verdrehen der Arme auf den Rücken während des Geschlechtsverkehrs, welches die Nebenklägerin auch in ihrer Aussage als besonders beeinträchtigend hervorgehoben hat, explizit benannt. Auch die weitere Nachricht ist mit der Aussage der Nebenklägerin, es habe vor dem Kontaktabbruch noch ein weiteres Treffen gegeben, bei dem der Angeklagte ihr ursprünglich 10,00 EUR zu wenig ausgehändigt habe, die er ihr dann bei dem letzten Treffen nachbezahlt habe, vollständig kompatibel ( „Und das letzte Mal legst du einfach den Preis von mir für beides von 35,00 EUR auf 25,00 EUR fest. Willst doch noch Verkehr, aber mehr zahlen tust du nicht (Soviel zu Thema Anstand und Ehrlichkeit).“ ) Der Angeklagte räumt dies in seiner darauf folgenden Nachricht auch postwendend ein und kündigt unmittelbar an, ihr das Geld nachzuzahlen, wobei er sich für diese Minderleistung in einer weiteren Nachricht ausdrücklich entschuldigt. (b) Aus der Zusammenschau der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin mit den vorgenannten objektiven Beweismitteln, nämlich den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Inhalten der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellten Kurznachrichten, ist die Einlassung des Angeklagten, soweit sie in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen, widerlegt. Widerlegt sind insbesondere die Behauptungen des Angeklagten, er habe die Nebenklägerin am Tag des „angeblichen ersten Übergriffs“ zusammen mit der Nebenklägerin HX. auf dem Straßenstrich in Z. angetroffen, habe mit ihr Oralverkehr für 25,00 EUR vereinbart und sei in die Verrichtungsboxen gefahren. Geschlechtsverkehr sei weder vereinbart noch durchgeführt worden und die Handlungen welche ihm die Nebenklägerin bei diesem Treffen vorwerfe, habe es nicht gegeben, insbesondere habe er die Nebenklägerin nicht an den Haaren gezogen, oder ihren Kopf heruntergedrückt und ihr die Arme nach hinten gezogen/gerissen. Ebenso wenig habe sie 10-15 Minuten geschrien, zumal der Sicherheitsdienst dies wegen des geöffneten Fensters, aber selbst bei geschlossenem Fenster hätten hören müssen. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich nämlich bei diesem von dem Angeklagten geschilderten „komplikationslosen“ Treffen um das erste Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten Ende xxxx bzw. Anfang xxxx. Die Nebenklägerin vermochte dies räumlich-situativ flüssig und plausibel in das Geschehen um den der Nebenklägerin HX. bei dieser Gelegenheit abhandengekommenen Tascheninhalt einzubetten. Dies gilt namentlich auch für den auch von dem Angeklagten angegebenen Umstand, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und die Nebenklägerin DZ. sich sogar mit dieser unterhalten habe. Anders als die Nebenklägerin, die ihre Äußerungen jedenfalls auch - selbst auf Nachfragen - immer wieder im Rahmen einer freien Erzählung flüssig und zusammenhängend geschildert hat, hat sich der Angeklagte in seinen mehreren (schriftlich vorbereiteten) verlesenen Einlassungen, die auch Elemente einer Ausübung des Erklärungsrechts des Angeklagten gemäß § 257 StPO enthielten, ganz überwiegend darauf beschränkt, die Bekundungen der Nebenklägerin aufzugreifen in dem erkennbaren Bestreben, diese zu widerlegen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern. Eine zusammenhängende eigene Schilderung des Kontakts zu der Nebenklägerin und der einzelnen Treffen hat er hingegen nicht angegeben, sondern sein Verteidigungsverhalten primär darauf beschränkt, Hypothesen für die (irrtümliche) Falschbelastung seiner Person durch die Nebenklägerin (und weitere Zeugen) zu entwickeln. Hierbei hat er seine jeweils folgenden Erklärungen unübersehbar an den jeweiligen Stand der Beweisaufnahme angepasst. Angesichts des mit einer Fülle von Realkennzeichen geschilderten Ablaufs des Geschehens in dem Pkw des Angeklagten in der Verrichtungsbox, untermauert durch die kongruenten Kurznachrichten, ist das demgegenüber „einfache“ Bestreiten des Angeklagten solche Handlungen habe es nicht gegeben, als Schutzbehauptung zu werten. Hierbei ist dem Angeklagten zuzugestehen, dass bei - wie von der Nebenklägerin beschrieben - über einen gewissen mehrminütigen Zeitraum abgegebenen Schmerz-/Protestlauten sowie einem anhaltenden Weinen grundsätzlich - unabhängig von dem Zustand des Fensters - grundsätzlich von einer akustischen Wahrnehmbarkeit für vor Ort anwesende Dritte, insbesondere den auf dem Gelände der AE.-straße Verrichtungsboxen in einem eigenen Container untergebrachten Wachmann auszugehen sein dürfte. Nun konnte allerdings weder aufgeklärt werden, ob und wenn ja wie viele andere Personen (Prostituierte, Kunden oder sonstige Dritte) sich zu der fraglichen Zeit in oder um die Verrichtungsboxen tatsächlich aufgehalten haben noch wo sich der etwa auf dem Gelände befindliche Wachmann befunden hat. Aus dem hierzu verlesenen Lagebericht der AE.-straße Polizei (Anlage 5a zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 nebst den in Augenschein genommenen Übersichtsaufnahmen Anlagen 5d und e des vorgenannten Sitzungsprotokolls) in Zusammenschau mit der Einlassung des Angeklagten und der Bekundung der Nebenklägerin ergibt sich jedenfalls, dass es dort insgesamt sechs Verrichtungsboxen für Pkw und eine Box für Fußgänger gibt, so dass es sich insgesamt durchaus um eine größere Anlage handelt. Hierbei kann insbesondere der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass jede einzelne Box nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über einen Notfallknopf verfügt, durch dessen Betätigen ein Alarm in dem Wachdienstcontainer aufläuft. Dies spricht für sich betrachtet indiziell sogar eher dagegen, dass es dem Wachdienst auch ohne Betätigen des Knopfes jederzeit möglich ist, etwaige Geräusche aus den Pkw zu vernehmen. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin selbst angegeben hat, weder den Knopf betätigt zu haben, noch unmittelbar um Hilfe gerufen zu haben. Sie beschrieb ferner glaubhaft aus eigener Anschauung Szenen, in denen sie selbst auf Geräusche aus einem anderen Fahrzeug reagiert hatte und dort eingeschritten war, sowie einen Vorfall, bei dem ihre damalige Bekannte Simone trotz mehrfachen Betätigens des genannten Knopfes keine Hilfe durch den Wachdienst erhalten hatte. Dem Nichteinschreiten des Wachtdienstes und erst recht unbekannt gebliebener dritter Personen kann also keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zugeschrieben werden. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang anführte, er öffne während der sexuellen Kontakte „immer“ ein Fenster im Auto, um eine starke Kondenswasserbildung von innen auf der Scheibe zu verhindern, und somit ein durch eine Sichtbehinderung eingeschränktes Ausfahren aus der Box zu verhindern, lässt diese pauschale Aussage schon einen konkreten Bezug zum hier in Rede stehenden Fall vermissen. Es verblieben hiernach bei der Kammer zumindest substantielle Zweifel, ob es sich wirklich um eine auf den konkreten Fall bezogene Erinnerung, oder vielmehr um eine Mutmaßung nach dem gängigen Schema „das handhabe ich immer so“ handelt. Die Nebenklägerin vermochte sich an den Öffnungszustand des Fensters demgegenüber in der Verrichtungsbox nicht zu erinnern, meinte lediglich, dies sei bei dem Treffen auf dem Feld geöffnet gewesen. Nach dem Vorgesagten kann kommt es jedoch auf den Öffnungszustand des Fensters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin nicht entscheidend an. Ebenso widerlegt ist die Angabe des Angeklagten, die Nebenklägerin habe anlässlich dieses Treffens im Kofferraum im linken Seitenteil eine Packung Kabelbinder entdeckt und daraufhin einen Nervenzusammenbruch bzw. eine Panikattacke erlitten, weil sie Angst vor den Kabelbindern gehabt habe. Er habe daraufhin versucht die Nebenklägerin zu beruhigen. Demgegenüber kann zugunsten des Angeklagten durchaus angenommen werden, dass es grundsätzlich zutrifft, dass er diese Kabelbinder deshalb in seinem Pkw mitführte, weil er sie infolge seiner Krankschreibung während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer neben anderen Arbeitsutensilien in seinen Pkw geräumt hatte und sie anschließend - ab März xxxx war der Angeklagte als Autokranführer bei der Fa. EN. in TE. tätig - dort verblieben waren. Nichts desto trotz hat der Angeklagte selbst, als auch die Zeugin XW. in ihrer Aussage mitgeführte Kabelbinder erwähnte, zu denen der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er diese immer mitführe angegeben, sie zu diesem Zeitpunkt, der allerdings nicht näher eingeordnet werden konnte, nicht mitgeführt zu haben (vgl. seine Einlassung zur Aussage der Zeugin XW.. Gleichwohl handelte es sich bei dem Treffen mit den Kabelbindern zur Überzeugung der Kammer nicht um das Treffen in den Verrichtungsboxen, sondern vielmehr um das letzte Treffen in dem Feld hinter RX. ( Fall 4 ). Hierfür spricht neben der entsprechenden konstanten und detailreichen Schilderung der Nebenklägerin entscheidend auch der Inhalt der SMS-Kurz-Nachrichten vom 25.09.xxxx um 23:23:57 (UTC +2), welche die Nebenklägerin an den Angeklagten versandte („ Als wir uns das erste Mal nach längerer Zeit wiedergesehen haben, habe ich dir gesagt, wie es mir geht, wenn man mir meine Bewegungsfreiheit nimmt. Erst hälst du meine Handgelenke fest und dann holst du sogar Kabelbinder raus, obwohl du anfangs versprochen hast so ne Scheiße zu unterlassen. Seitdem habe ich wieder Alpträume und Panikattacken. Das hat mit Vertrauen nichts zu tun, das ist gegen meinen Willen und geht gar nicht. Ich habe das Gefühl, dass du immer weiter gehen willst und ich will mich weder dir noch wem sonst ausliefern.“) Demgegenüber ist in den gesamten SMS-Inhalten aus der Nacht des 28.07.xxxx trotz zahlreicher sehr konkreter Vorhalte an den Angeklagten an keiner Stelle von einer Situation mit Kabelbindern die Rede. Auch der Inhalt der vorgenannten SMS-Nachricht streitet eindeutig gegen die Version des Angeklagten, die Nebenklägerin habe die Kabelbinder rein zufällig im Kofferraum des Pkw gesehen und er habe ihr erst die Packung und sodann einen einzelnen Kabelbinder hingehalten, um Vertrauen zu schaffen, zumal nach den glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin - welche die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten zugrunde legt - die Rückbank des Pkw nicht umgeklappt gewesen ist. Gegen eine umgeklappte Rückbank spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Angeklagte nach seinem Vorbringen auch andere Arbeitsuntensilien (u.a. Kleidung) in sein Fahrzeug gelegt haben will, so dass bei einer umgeklappten Rückbank die Nebenklägerin diese hätte sehen können. Hiervon hat die Nebenklägerin indes ebenso wenig etwas berichtet, wie im Übrigen der Angeklagten selbst darauf hingewiesen hat, dass irgendwelche Gegenstände aus dem Kofferraum sie bei der Durchführung der Verrichtung gestört hätten. Die Nebenklägerin bringt in der oben genannten Nachricht auch deutlich zum Ausdruck, dass die Albträume und Panikattacken eine Langzeitfolge dieses Erlebnisses seien und bezieht sich damit gerade - anders als von dem Angeklagten behauptet - nicht allein auf eine in der konkreten Situation und erst recht nicht nur aufgrund des bloßen Anblicks der Kabelbinder erlittene Panikattacke. Widerlegt ist gleichermaßen die Einlassung des Angeklagten, es habe (nachgebuchten) Vaginalverkehr nur beim letzten Treffen gegeben, und dies bereits durch die von dem Angeklagten selbst nicht angezweifelten SMS-Nachrichten am 28.07.xxxx. Hierin räumt der Angeklagte auf Vorhalt der Nebenklägerin, er habe doch noch Verkehr gewollt, aber nicht bezahlt gerade selbst ein, dass er dafür mehr bezahlen müsse und das „mies“ gewesen sei, was er noch nachholen werde. Schon allein hieraus ergibt sich eindeutig, dass es zweifelsohne nicht nur zu einem einmaligen Vaginalverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen ist. Hinzu kommt, dass dieser selbst im Rahmen seiner Einlassung angab, die Nebenklägerin habe für Oral- und Vaginalverkehr 35,00 EUR verlangt. Auch diese Kenntnis streitet dagegen, dass der Angeklagte diese kombinierte Leistung angeblich nie von vorherein bei einem Treffen nachgefragt haben will. Nach den Schilderungen der Nebenklägerin und unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse in einem VW Passat, den der Angeklagte zu beiden Vorfallszeitpunkten fuhr, ist es entgegen der Ansicht des Angeklagten durchaus denkbar, dass der nicht überdurchschnittlich groß gewachsene Angeklagte, wovon sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ein eigenes Bild zu machen vermochte, sich auf der Rückbank auf die überaus schmächtige Nebenklägerin setzen konnte, damit diese den Oralverkehr an ihm ausüben sollte. Hierbei muss zudem in Rechnung gestellt werden, dass der Schilderung des Angeklagten nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagten regelrecht „kerzengerade“ auf ihr gesessen haben soll, zumal es sich um eine vergleichsweise kurze Episode in dem Gesamtgeschehen gehandelt haben dürfte. Denn der Angeklagte ist schlussendlich durch Masturbation zum Höhepunkt gekommen und nicht etwas während des Oralverkehrs. Die Kammer erachtet hierbei auch als widerlegt, dass es angeblich „nie ein Treffen von einer Stunde“ gegeben habe und es bei diesem Treffen auch keinen Grund zum Nachzahlen gegeben habe. Wie sich aus einer SMS-Nachricht des Angeklagten vom 28.07.xxxx ergibt, kam es offenbar durchaus vor, dass der Angeklagte nachträglich seine Wünsche noch erweiterte, wobei er dann wenigstens in einem Fall offenbar das verlangte erhöhte Entgelt hierfür nicht entrichtete. Angesichts des von der Nebenklägerin glaubhaft geschilderten Gesamtablaufs erscheint die Einschätzung, wonach das Treffen über die vereinbarte halbe Stunde bis hin zu einer Stunde angedauert habe, auch nicht als gänzlich unrealistisch. Immerhin ist es hiernach zu gleich mehrfachen Wechseln zwischen den Sexualpraktiken gekommen. Anders als der Angeklagte in seiner Einlassung meint, ist die Aussage der Nebenklägerin, der Vaginalverkehr sei nicht auf solche Weise vereinbart worden und sie würde die Praktik des deep throat nicht anbieten, nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin im Vorfeld der Verrichtung über die konkrete Ausübungsweise jeder einzelnen Sexualpraktik gesprochen und diese vereinbart hätten. Ein solches Vorgehen widerspräche in der Tat der Lebenserfahrung bei einem Anbahnungsgespräch zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung. Dass hingegen Grenzen der jeweiligen Prostituierten benannt werden, wie etwa tabuisierte Praktiken wie Analverkehr oder aber „deep throat“ als Spielart des Oralverkehrs erscheint nicht nur lebensnah, sondern entspricht auch der eigenen Einlassung und dem erkennbaren Muster aus anderen auf dem Handy des Angeklagten sichergestellten Chat-Verläufen mit Prostituierten. In diesen wurde neben dem Preis stets darüber gesprochen, was dafür im Angebot inkludiert und was aber umgekehrt auch tabu sei. Der Angeklagte selbst beruft sich schließlich im Kontext der Nebenklägerinnen WG. und BT. darauf, jede auf den zahlreichen Videodateien erkennbare sexuelle Praktik, einschließlich jedes Schlages, Quetschens/Verdrehens der Brüste, sei ausdrücklich vereinbart gewesen. Auch hat sich der Angeklagte nicht zuletzt selbst dahin eingelassen, dass die Nebenklägerin ihm gesagt haben wolle, dass bei ihr alles nur mit Kondom vorgenommen werde und sie 5,00 EUR mehr nehme, weil sie „Deutsche“ sei. Dass die Nebenklägerin auf Nachfrage äußerte, es sei zwar Verkehr vereinbart worden, aber nicht „auf diese Weise“ bezog sich erkennbar auf die konkrete Art und Weise der Ausführung des Vaginalverkehrs, der bei ihr zu über die konkrete Verrichtung hinausgehend anhaltenden Schmerzen geführt hatte. Soweit der Angeklagte sich weiter dahin eingelassen hat, es habe vor dem nächsten Treffen keine längere Diskussion mit der Nebenklägerin gegeben, weil er „schnellen bequemen und günstigen Sex“ gesucht und deshalb den Straßenstrich aufgesucht habe und niemals mitten auf der Straße stehen geblieben wäre, um mit der Nebenklägerin eine längere Diskussion zu führen, so streiten gegen diese Aussage in dieser Pauschalität ebenfalls verschiedentliche Inhalte der SMS-Nachrichten der Nebenklägerin. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass dem Angeklagten entgegen seiner Äußerung offenbar sehr wohl an der Aufrechterhaltung des sexuellen Kontakts zu der Nebenklägerin in augenscheinlich besonderem Maße gelegen war. So schrieb er ihr nach dem durch Nachrichten ausgetragenen Zerwürfnis vom 28.07.xxxx allein zwischen dem 31.07.xxxx und dem 12.09.xxxx, was einem Zeitraum von rund sechs Wochen entspricht, insgesamt sieben Nachrichten, in denen er sie augenscheinlich zu einem Treffen bzw. einer Kontaktaufnahme bewegen wollte. Soweit ersichtlich wollte er hierbei sowohl den Kapitalbedarf der Nebenklägerin als auch deren etwaige Sorge um das Wohlergehen der B. für seine Zwecke ausnutzen, indem er ihr etwa in zwei Nachrichten 50,00 EUR bzw. 100,00 EUR anbot, was jedenfalls bezüglich des zuletzt genannten Betrags über der Forderung der Nebenklägerin für eine ganze Stunde Oral- und Geschlechtsverkehr (70,00 EUR) liegt. Auch die Nebenklägerin gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, sie gehe davon aus, dass es sich hierbei um Angebote des Angeklagten gehandelt habe, dass sie sich melden oder darauf eingehen sollte. So verhält sich indes kein Freier, der wie der Angeklagte an mehreren Stellen betonte, die sexuellen Dienste der ausländischen Prostituierten am Straßenstrich in größerem Umfang und zu günstigeren Tarifen hätte vorrangig in Anspruch nehmen wollen. Auch das Verhalten des Angeklagten in einem längeren Nachrichtenaustausch am 24. und 25.09.xxxx spricht für ein solches gesteigertes Interesse des Angeklagten an der Nebenklägerin. Auch seinerzeit stellte er der Nebenklägerin eine Verdienstmöglichkeit in Höhe von 70,00 € in Aussicht und stellte hierbei explizit auf ihren bekannten Kapitalbedarf ab („ 70 die du nicht hast“). Gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt am 24.09.xxxx das Handy der Nebenklägerin gleichsam stellvertretend für diese nutzenden Marcel schreibt der Angeklagte in dieser Unterhaltung u.a. („(…) Lucy braucht nicht mehr auf die Straße wenn sie nicht will.“ „Wobei du sie auch gerne bringen darfst. Unkosten zahle ich. Ich hätte angeboten paar Stunden bei mir. Sie war einverstanden .“) Weiterhin schreibt der Angeklagte der Nebenklägerin in dieser fernmündlichen Unterhaltung („ Ok“. „Dann machs gut. Mir liegt aber was an dir“, „Dachte das hast du letztes Mal gemerkt“). All dies zeigt eindrücklich, dass der Angeklagte entgegen seiner vorgeschilderten Einlassung immer wieder bereit war, keine Kosten und Mühen für ein Treffen mit der Nebenklägerin zu scheuen und sogar dritte Personen hierbei „einzuspannen“. Auch soweit der Angeklagte in diesem Kontext behauptet, eine etwaige Diskussion mit der Nebenklägerin sei für ihn zu riskant gewesen, da er eine Anzeigenerstattung habe fürchten müssen, überzeugt dies nicht. Denn unstreitig ist es nach dem hier in Rede stehenden Treffen in den Verrichtungsboxen noch zu wenigstens einem, zur Überzeugung der Kammer aber sogar mehreren weiteren Treffen mit der Nebenklägerin gekommen, bei denen dasselbe Risiko bestanden hätte. Eine etwaige Aufdeckungsgefahr vermochte den Angeklagten augenscheinlich auch nicht von seinen zahlreichen, vergleichsweise forschen Kontaktaufnahmeversuchen via SMS-Nachrichten abzuhalten. Fall 4 der Anklage (a) Am 23.09.xxxx ab 00:57:25 (UTC +2) gab es eine Unterhaltung, die eindeutig für eine Verabredung der Nebenklägerin und des Angeklagten bei McDonald’s (mc d) ( „Komme jetzt zum Rewe“, „Ok bin bei mc“, „Soll ich zu mc d kommen“, „geht such“ Anm. vermutlich gemeint ist auch). Sodann kommt auf drei Anfragen des Angeklagten - in etwa parallel zu dem Verlauf bei der Unterhaltung am 28.07.xxxx -, etwa auch ob es ihr gut gehe, seitens der Nebenklägerin keine Reaktion. Sodann schreibt am 24.09.xxxx um 20:14:27 (UTC +2) ein anderer mit dem Mobiltelefon der Nebenklägerin zurück, wobei er erläutert dass diese spät nach Hause gekommen sei und schlafe. Es handelte sich hierbei nach dem übereinstimmenden Vorbringen von Angeklagtem und Nebenklägerin um einen Bekannten der Nebenklägerin, bei dem sie zu dieser Zeit in Z.-QX. untergekommen war. („ Wenn sie nicht ans Telefon geht, hat das wohl eine Ursache und ist kein Grund, zig mal anzurufen. Außerdem wäre es für sie das Beste, wenn du sie in Ruhe lassen würdest. Keine Ahnung, was mit dir los ist, aber du hast da was das letzte Mal gemacht, dass ihr nicht gut getan hat und was nicht nur mit Vertrauen zu tun hat.“) Diese Schilderung des Bekannten der Nebenklägerin DZ. deckt sich vollständig mit den diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin zu ihrer Gefühlslage nach dem letzten Treffen und auch damit, dass sie den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen habe, was der Angeklagte jedoch augenscheinlich - erneut - nicht akzeptieren wollte. Vielmehr hat er die Nebenklägerin, obwohl diese bereits nicht auf seine mehrfachen SMS-Nachrichten reagierte, zusätzlich noch mehrfach versucht anzurufen, bis sich der Bekannte der Nebenklägerin offenbar gemüßigt gesehen hat, sich einzuschalten und für die Nebenklägerin die Kontaktaufnahmeversuche des Angeklagten zu vereiteln. In dem Satzteil, das etwas, was beim letzten Mal passiert sei, „nicht nur mit Vertrauen“ zu tun habe, findet sich annähernd wortgleich die Schilderung der Nebenklägerin wieder, der Angeklagte habe in diesem Kontext davon gesprochen, dass es um die Schaffung von Vertrauen gehe. In der oben bereits zitierten weiteren Nachricht der Nebenklägerin selbst an den Angeklagten vom 25.09.xxxx 23:23:57 (UTC +2), in welcher sie das Festhalten der Handgelenke und das Herausholen der Kabelbinder ausdrücklich thematisiert, finden sich ebenfalls Aussageinhalte der Nebenklägerin zu diesem letzten Treffen ausdrücklich und kongruent wieder. Schließlich objektivieren die letzten beiden in diesem Auswertebericht enthaltenen SMS-Nachrichten der Nebenklägerin an den Angeklagten vom selben Tag 23:49:04 sowie 23:49:53 (UTC +2) die Angabe der Nebenklägerin, dass sie nach dem letzten Treffen, welches nach ihrer Erinnerung im September stattgefunden habe, endgültig den Kontakt abgebrochen habe („ NEIN, ich habe sonst keine, ich habe mehrfach gesagt womit ich nicht klar komme und mit Neid hat das gar nichts zu tun. Also lass mich bitte in Ruhe und such dir für solche Spielchen ne Andere. Ich hab im Leben genug durch und bin zu normal drauf für gewisse Sachen. An deinen Antworten lässt sich auch ein gewisser Charakterzug erkennen, der menschlich nicht zu meiner Einstellung passt. Vielleicht meinst du, Geld und Sex wären alles bzw das Wichtigste im Leben, aber dem ist halt für mich nicht so.“ „Ruf mich nicht mehr an und schreib mir nicht mehr. Ich will das so nicht und ich habe bereits gute Freunde, die gewisse Dinge nicht mal ansatzweise versuchen würden, wenn ich von Anfang an sage, dass ich die nicht will .“) Die Nebenklägerin gab hierzu weiterhin an, dass sie, nachdem sie den Angeklagten das letzte Mal gesehen habe, nervlich ziemlich fertig gewesen sei und ihrem Bekannten auch von einem Vorfall erzählt habe, über den sie nicht gerne sprechen wolle. Auf weitere Nachfrage bekräftigte die Nebenklägerin sodann, dass sich die Nachrichten aus Juli (allein) auf das zweite Treffen bezögen, während das letzte Treffen danach gewesen sei. Für dieses Verständnis, wonach sich die Chats von Ende September um das kurz davor erfolgte letzte Treffen der Nebenklägerin und des Angeklagten drehen, spricht nicht zuletzt der Nachrichteninhalt einzelner kurz nacheinander am späten Abend des 25.09.xxxx von dem Angeklagten an die Nebenklägerin gesandter SMS („ Ok“. Dann machs gut. Mir liegt aber was an dir“ „dachte das hättest du letztes mal gemerkt“ „Und davor die beiden Male waren ok. Oder kann es sein dass die neidisch sind? Stammkunden mit Geld? Und zu dritt was machen? Da hast du noch eine dabei?“ ). Hierin spricht der Angeklagte selbst zwei davor stattgehabte Treffen an und unterscheidet diese vom „letzten Mal“, was sich exakt mit der Schilderung der Nebenklägerin deckt, es sei das gravierende Treffen in der Verrichtungsbox gewesen, dann noch das dritte Treffen, ein weiteres nach der „Aussprache“ und schließlich das letzte Treffen, was zum Kontaktabbruch geführt habe. Gegen die Bekundung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe ihr in beiden Fällen verabredungswidrig den Kopf nach unten gedrückt bzw. ihn dort auf seinem Penis festgehalten, so dass sie keine Luft bekommen habe, spricht auch nicht der Umstand, dass entsprechende Anknüpfungspunkte aus den dem vorgenannten sowie auch weiteren Chatinhalt von September xxxx nicht zu entnehmen sind. Anders als der Angeklagte sieht die Kammer hierin indes auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Nebenklägerin in diesen Vorwürfen keineswegs die gravierendsten. Dies lässt sich schon damit begründen, dass die Nebenklägerin namentlich in Fall 1 der Anklage im Nachgang Schmerzen im Unterleib sowie in den Schultern und Armen aufgrund der Art und Weise des durchgeführten Geschlechtsverkehrs empfand und keineswegs aufgrund des vergleichsweise kurzzeitigen Herunterdrückens des Kopfes bei dem Oralverkehr. Diesen schilderte sie überdies auch in beiden Fällen im Vergleich zu den anschließenden Praktiken eher kurzzeitig, wobei in Fall 1 der Anklage bei dem zweiten Oralverkehr der erschwerende Umstand hinzu kam, dass der Angeklagte mit seinem Körper auf dem Brustkorb der ohnehin gesundheitlich angeschlagenen Nebenklägerin saß. Dass die Nachrichteninhalte kein vollkommen realitätsgetreues exaktes Abbild der Geschehnisse wiederzugeben vermögen, ist nicht verwunderlich, sondern vielmehr lebensnah, wobei die aus Sicht der Nebenklägerin erkennbar gravierendsten Vorfälle in beiden Fällen ausdrücklich benannt werden (Festhalten der Arme, Unterleibsschmerzen, Schmerzen in Armen/Schultern, Nehmen der Bewegungsfreiheit, Festhalten der Handgelenke, Kabelbinder). Hinsichtlich der weiteren allerdings nur auszugsweise und in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht näher einzuordnenden Chat-Inhalte aus dem facebook-messenger (Anlage 9 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dieser nur bruchstückhaft und damit nicht ausschließbar aus dem Kontext gerissen vorliegt. Ersichtlich werden darin auch seitens der Nebenklägerin die Treffen überhaupt nicht (erneut) im Einzelnen erörtert. Nach den obigen Ausführungen wehrt sich die Nebenklägerin vielmehr dagegen, sich auf eine diesbezügliche, über Nachrichten ausgetragene Unterhaltung erneut einzulassen, weil ihr die Erinnerung daran nicht gut tue. (b) All diese Nachrichteninhalte in der Zusammenschau mit der konstanten Angabe der Nebenklägerin, es sei zwischenzeitlich (im Sommer) nach dem ersten gravierenden Vorfall (Fall 1 der Anklage) schon einmal zu einem Kontaktabbruch gekommen, es habe dann ein vermeintlich klärendes Gespräch und weitere Treffen gegeben, bevor im September xxxx der Kontakt endgültig abgebrochen sei, widerlegt die Einlassung des Angeklagten, das letzte Treffen mit der Nebenklägerin habe bereits am frühen Morgen des 24.07.xxxx stattgefunden. Vielmehr hat sich dieses zur Überzeugung der Kammer (erst) in den frühen Morgenstunden des 23.09.xxxx zugetragen, was sich vom gesamten Ablauf, es findet ein Treffen statt, bei dem es zu einem sexuellen Übergriff des Angeklagten auf die Nebenklägerin kommt, es kommt in der Folge zu mehreren erfolglosen Kontaktversuchen des Angeklagten und schließlich zu einer über Nachrichten ausgetragenen Auseinandersetzung darüber und einem Kontaktabbruch vollständig mit dem Ablauf nach dem ersten Vorfall von Juli xxxx deckt. Zu den zwischenzeitlich betreffend die zeitliche Einordnung abweichenden Bekundungen der Nebenklägerin und deren nachvollziehbaren, aber auch unverkennbaren Schwierigkeiten, die Abläufe nach ihrer Ankunft in Z. und dem Kennenlernen des Angeklagten überhaupt in zeitlicher Hinsicht zu strukturieren, wurde an früherer Stelle bereits hingewiesen. Die Nachrichten-Inhalte bieten insofern eine bestmögliche zeitliche Objektivierbarkeit der Vorfälle, welche sowohl den diesbezüglichen Fähigkeiten der Nebenklägerin, aber auch denjenigen des Angeklagten überlegen sind, welcher zu dieser Zeit ebenfalls frequent die unterschiedlichen Straßenstriche in H., NR. und Z. besuchte und innerhalb des Zeitraums von Anfang xxxx bis September xxxx mindestens regelmäßig Sexualkontakte zu vier verschiedenen Frauen, nämlich den hiesigen Nebenklägerinnen, hatte. Insofern stehen die Nachrichten, welche der Angeklagte sowohl an den Bekannten der Nebenklägerin am 24./25.09.xxxx als auch an diese selbst richtete, der Schilderung der Nebenklägerin, dass die konkrete Art und Weise der Durchführung gegen den Willen der Nebenklägerin erfolgt ist, nicht entgegen. Dort schreibt der Angeklagte etwa „Ich habe sie lang im arm gehalten und ihr angeboten sie zu finanzieren. Sie scheint durcheinander zu sein.“ „(…) Lucy braucht nicht mehr auf die Strasse wenn sie nicht will“ und „Du brauchst dir keine Sorgen machen ich werde Lucy nie was tun. Ein Wort von ihr und ich brech ab.“ Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine vollständige Schilderung der Ereignisse des Zusammentreffens, denn unstreitig ist es zu Sexualverkehr bei diesem Treffen gekommen. Auch soweit der Angeklagte in weiteren nunmehr wieder von der Nebenklägerin selbst empfangenen Nachrichten geschrieben hat „Du sagst nix und ich weiss nicht was ich getan haben soll“ und „Dann sag doch Nein wenn ich frage“ und „Und nicht ja und anschliessend ist stress“ sowie weiter „ist es das anal?“, „kann ich drauf verzichten“, „also beides jetzt“, vermögen diese seine entgegenstehende Einlassung nicht zu stützen. Denn im Gegensatz zu den eher bruchstückhaft wirkenden Mutmaßungen des Angeklagten führt die Nebenklägerin in ihrer Antwort-Nachricht ebenso wie in ihrer Aussage konsistent aus, was der Angeklagte - gegen ihren Willen - gemacht habe und welche Folgen dies für sie hatte. Demgegenüber lässt sich die Nachricht des Angeklagten, die Nebenklägerin habe zu etwas „Ja“ gesagt und es sei „anschliessend Stress“, obwohl sie auch hätte nein sagen können, weder mit den sonstigen Einlassungen des Angeklagten noch mit denjenigen der Nebenklägerin oder den übrigen Nachrichteninhalten in Einklang bringen. Denn unstreitig wurde auch bei diesem Treffen keine von der Nebenklägerin insgesamt nicht gewollte Sexualpraktik vollzogen (also etwa Analverkehr), sondern es ging wieder einzig um die konkrete Art und Weise der Durchführung. Zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist insbesondere die Behauptung, die Nebenklägerin habe den Ort der Verrichtung, den Feldweg hinter RX. gekannt bzw. man sei auf ihre Veranlassung dorthin gefahren. Denn die Nebenklägerin hat hierzu detailreich und schlüssig berichtet, dass sie zwar beabsichtigt gehabt habe, ihren Dealer noch zu treffen, dass sie bei diesem indes vorab nie genau gewusst habe, wo er sich konkret aufhalte wegen seiner Obdachlosigkeit. Er habe ihr stets kurz vor den Treffen erst seinen Standort geschickt. Auch berichtete sie davon, der Angeklagte habe, als sie den Standort erhalten habe, noch geäußert „Ach, das ist ja ganz in der Nähe“. Ferner beschrieb sie, dass sie ein „mulmiges“ Gefühl gekriegt habe, als man soweit herausgefahren sei. Hierbei stellte sie indes ungefragt klar, dass sie grundsätzlich mit Freiern des Öfteren auf einen Feldweg bei TE./RX. fahren, der aber weniger weit draußen gelegen sei, als diese zuletzt aufgesuchte Örtlichkeit. In diesem Zusammenhang kann es auch als originelles Detail gewertet werde, dass die Nebenklägerin davon berichtete, sie habe grundsätzlich lieber in die Verrichtungsboxen gewollt, der Angeklagte habe indes entgegnet, dass diese dreckig seien und dort Papiertaschentücher und Kondome lägen. Das gleiche gilt für die gesamte weitere Darstellung des Angeklagten, der den objektiven Geschehensablauf bezügliches dieses Treffens größtenteils nicht in Abrede gestellt, insbesondere eingeräumt hat, dass er den Geschlechtsverkehr fester ausgeführt und die Nebenklägerin an den Armen festgehalten habe. Lediglich den Grund für sein Verhalten verlagert der Angeklagte in die Sphäre der Nebenklägerin, die immer wieder gemahnt habe, sich zu beeilen und er deshalb bestrebt gewesen sei, schneller zum Ende zu kommen, weshalb er hierzu auch sog. Dirty talk genutzt habe (sie solle stillhalten, sonst würde er ihr eine „knallen“). Die Praktik des Analverkehrs habe er der Nebenklägerin nicht angedroht, sondern diese Möglichkeit lediglich angeboten, ebenfalls, um schneller zum Ende zu kommen. Schließlich habe er wegen des aufgebauten Drucks sogar vergessen, der Nebenklägerin die noch zusätzlich geschuldeten weiteren 10,00 EUR für den erst nachgebuchten Geschlechtsverkehr auszuhändigen. Zur Überzeugung der Kammer ist diese Version jedoch durch die glaubhaften anderslautenden Bekundungen der Nebenklägerin widerlegt. Diese blieb auch auf konkreten Vorhalt eines solchen Ablaufs bei ihrer sachlich-ruhigen Schilderungsweise und vermochte den Ablauf der Treffen mit ihrem Dealer schlüssig zu skizzieren. Es erscheint auch in sich nicht logisch, weshalb die Nebenklägerin, die ersichtlich zur Abwicklung ihres Drogengeschäfts auf die Einnahmen durch den Angeklagten angewiesen war, zunächst ihren Timer auf 20 Minuten programmieren sollte und dann bereits nach gerade einmal fünf Minuten Druck auf den Angeklagten ausüben sollte, zum Ende zu kommen. Hierbei hätte sie nicht zuletzt riskiert, wie von dem Angeklagten selbst angegeben, dass er ihr schlussendlich kein Geld gezahlt hätte, wenn er nicht zum Höhepunkt gekommen wäre. Nicht zuletzt lässt sich das Geschehnis um den Kabelbinder, welches die Kammer nach dem Vorgesagten eindeutig bei dem letzten Treffen verortet, mit dieser Geschichte eines massiven Zeitproblems der Nebenklägerin ebenso wenig in Einklang bringen wie die Inhalte der vorgenannten Chats. Dort ist wie vorstehend angegeben, dass der Angeklagte die Nebenklägerin (jedenfalls auch) in den Arm genommen und angeboten habe, sie zu finanzieren. Sie selbst bekundete hierzu, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er sich freuen würde, wenn sie ihn als Beziehungspartner erwählen würde, was sie als abwegig empfunden habe („Auf so einen Gedanken wäre ich im Leben nicht gekommen“). Wenn es sich doch tatsächlich, wie von dem Angeklagten nunmehr vorgebracht, um ein reines Zeitproblem gehandelt hat, erschließt sich nicht, weshalb sich entsprechendes Vorbringen des Angeklagten in den Chats in keiner Weise vorfinden lässt, und zwar nicht einmal in den Chats im Juli, die nach der Behauptung des Angeklagten ja bereits nach dem vierten Treffen stattfanden. Hierbei verdient auch der Umstand Beachtung, dass der Angeklagte selbst in seiner weiteren schriftlich vorbereiteten Einlassung (Anlage 11 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) angab, er habe ihr verbal bei dem Verkehr den Analverkehr „angekündigt“. Hierbei verwendet er gerade nicht den Ausdruck, er habe der Nebenklägerin Anal- und andere Sexpraktiken vorgeschlagen, um schneller zum Ende zu kommen. Auch räumt er an dieser Stelle ein, dass die Nebenklägerin hierüber in Panik geraten und er sie nachträglich auf dem Parkplatz vor dem Treffen mit dem Dealer/Kumpel hierauf angesprochen habe. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten auch in sich nicht konstant und widerspruchsfrei. Auch in seiner „Erklärung zum Chat mit O. (JB.)“ (Anlage 8 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) gibt er nämlich in Abweichung zu der vorzitierten ursprünglichen Einlassung nunmehr an, er habe die Nebenklägerin bei diesem Treffen insgesamt nach anderen Sexualpraktiken gefragt (Füße und Analbereich „lecken“, Analverkehr, Schläge auf den Po) und sie dazu „aufgefordert“ bzw. ihr diese „auch angekündigt“ habe. Er gibt also nunmehr in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Nebenklägerin selbst an, ihr den Analverkehr angekündigt zu haben (nach ihren Bekundungen; „dann ficke ich dich (trocken) anal/ohne Gummi“). Er bleibt jedoch dabei, dass dies allein zur sexuellen Erregung und um „schnell zum Ende zu kommen“ geschehen sein. Das sehe man „ja auch in den Videos mit Frau BT. und Frau WG.“. Diese Einlassung ist schon durch den von dem Angeklagten selbst gezogenen Vergleich widerlegt. Denn auf den oben ausführlich dokumentierten Videos ist gerade nicht nur zu sehen, wie sich der Angeklagte durch entsprechende Äußerungen/Ankündigungen sexuell erregt. Vielmehr ergibt sich daraus, wie er Schläge und andere schmerzprovozierende Handlungen an den beiden Nebenklägerinnen wiederholt vornimmt und wenn diese (ausnahmsweise) seinen Wünschen - etwa nach einem tieferen Eindringen bei dem Oralverkehr - einmal nicht sofort nachkommen, ihren Kopf in dem von ihm gewünschten Sinne gewaltsam herunterdrückt, wobei er (erst) dann offenbar zur weiteren sexuellen Stimulation abwertende und teils beleidigende Äußerungen diesen gegenüber äußert. Selbst wenn es in beiden Videos auch Szenen gibt, in denen der Angeklagte Ankündigungen bezüglich der weiteren Durchführung von sexuellen Praktiken wie Analverkehr, Sadomaso o.ä. macht, die dann - soweit festgestellt - nicht in die Tat umgesetzt worden sind, ergibt sich hieraus im Kontext der Nebenklägerin DZ. nichts anderes. Denn die Videos - wie auch die Handlungen gegenüber der Nebenklägerin DZ. zeigen anschaulich, dass der Angeklagte auch vor der Umsetzung angekündigter Gewalt (Ohrfeigen, Schläge) im Kontext der Ausübung des Sexualverkehrs keineswegs zurückschreckt. Nicht zuletzt hat die Nebenklägerin, was aus dem Gesamtkontext auch ohne weiteres einleuchtet, glaubhaft versichert, die Äußerungen des Angeklagten sehr wohl als drohende Ankündigung ausgefasst zu haben, um sie anzuhalten, ihren Widerstand aufzugeben. Die Kammer vermag der Einlassung des Angeklagten auch insoweit nicht zu folgen, als er vorgebracht hat, bis auf die nachträgliche Erkenntnis, dass sie seinerzeit ihren Dealer getroffen habe, keine Kenntnis von der Drogenabhängigkeit der Nebenklägerin gehabt zu haben. Denn er schrieb hierzu bereits am 28.07.xxxx um 23:46:17 (UTC +2) an die Nebenklägerin: „ Ihr steht auf der Straße um das Geld zu eurem Dealer zu tragen. Mehr doch wohl nicht.“ Dies streitet bereits für sich für eine frühere Kenntnis des Angeklagten, zumal die Nebenklägerin glaubhaft bekundet hat, bereits bei ihrem ersten Treffen „derbe auf Entzug“ gewesen zu sein. Dass der Angeklagte in der Zeit von seiner Haftentlassung jedenfalls bis zum Ende des Jahres xxxx in Kontakt zu mehreren Gelegenheitsprostituierten stand, die ein teils massives Drogenproblem aufwiesen und er bereits deshalb in der Lage gewesen ist zu erkennen, wenn jemand auf Entzug ist, ergibt sich aus den übrigen eingeführten SMS-Inhalten, insbesondere der Nachrichten am 22.09.xxxx mit der Zeugin AU., wo sogar die Rede davon ist, einem Mädchen „auf Kombi“ (gemeint ist hiermit gerichtsbekannt die Abgabe der Betäubungsmittel auf Kommission) zu geben und diese dann auf den Angeklagten zu verweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung, die Drogenabhängigkeit der Nebenklägerin sei ihm unbekannt gewesen, als Schutzbehauptung. 4. Tat zum Nachteil der Nebenklägerin WG. - Fall 2 der Anklage a) Der Angeklagte hat sich betreffend den Tatvorwurf zum Nachteil der Nebenklägerin WG. erstmals im Rahmen einer schriftlich vorbereiteten und von ihm selbst in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung am 00.00.0000 (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) sowie einer anschließenden mündlichen Ergänzung zur Sache eingelassen. Des Weiteren hat er sich ergänzend im Rahmen einer ebenfalls vorformulierten schriftlichen Einlassung, verlesen am 00.00.0000 (Anlage 15 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag), zur Sache eingelassen. Er habe Frau WG., die ihm nur als „KN. Kanga“ bekannt gewesen sei, nach seiner Erinnerung im Frühjahr xxxx kennengelernt, wo sie ihm am „für Prostitution bekannten QQ. CU.-platz“ sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten habe. Man habe Oralverkehr für 20,00 EUR vereinbart und nach dem Vollzug die Telefonnummern zur Verabredung weiterer Treffen ausgetauscht. Die Nebenklägerin habe sich klar ausgedrückt und Sexualpraktiken sowie Geldforderungen benennen können. Sie habe ohne Probleme ihr Handy bedient und seine Nummer gespeichert sowie ihm ihre Nummer gegeben. Für ihn sei sie „steuerungs-, willens und entscheidungsfähig“ gewesen. Sie sei ihm dann als Kontakt bei Facebook vorgeschlagen worden, worauf er ihr eine Freundschaftsanfrage gesendet habe, die sie angenommen habe. Sie habe seither unregelmäßig, aber energisch Kontakt zu ihm aufgenommen und wiederholt auf weitere Treffen gedrungen. Die Kontaktaufnahme ihrerseits sei mangels Guthaben auf ihrem Handy über das Internet (WhatsApp oder Messenger) erfolgt. An dem Tag, an dem die Nebenklägerin „einvernehmlich“ „S/M-Fetisch“- bzw. “Rough“ Sex gegen Entgelt mit ihm praktizierte, habe sie den Kontakt über den Facebook Messenger aufgenommen. Die Sexpraktiken, die man in dem Video sehe, seien mit ihr vorher schriftlich im Detail abgesprochen worden. Das sei im Rahmen eines Live-Chats über den Facebook-Messenger gewesen. Er habe von diesem einen Screenshot gemacht, der auf dem Handy gewesen sein müsse, welches sich noch bei der Polizei befinde. Sie habe in alle Handlungen eingewilligt. Als Bedingungen habe sie gestellt, keinen Analverkehr, Geld (100,00 EUR) im Voraus, Aufenthalt allein in der Wohnung (Verschließen der Tür) und vorheriges Einkaufen. Er habe darauf bestanden, dass sie nur 50,00 EUR im Voraus bekommen würde, den Rest im Anschluss, womit sie einverstanden gewesen sei. Er habe noch weiter mit ihr schreiben wollen. Sie habe jedoch geschrieben, dass sie „alles mache“ was er wolle, aber er „solle sie nun holen kommen“. Der Chatverkehr mit ihr sei klar, deutlich und ohne größere Schreibfehler gewesen. Sie habe Tabus benennen und Geldforderungen stellen können. Sie habe ihn nach H. in die EV.-straße bestellt. Das Haus liege am Anfang der Straße aus Richtung AW.-straße. Die Nebenklägerin sei 10 Minuten nach seiner Ankunft, die er ihr telefonisch mitgeteilt habe, aus dem Haus gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sie zurzeit bei einem „Kumpel“ wohnen würde und mit ihrer Mutter „Stress hätte“. Sie habe ihn dann zu einem Kiosk an der Ecke AW.-straße/HR.-straße gelotst, wo sie zwei Flaschen Bier gekauft habe. Er sei darüber erstaunt gewesen. Zuvor habe er ihr die vereinbarten 50,00 EUR Vorkasse gegeben, und zwar entweder zwei 20,00 EUR-Scheine und einen 10,00 EUR-Schein, oder einen 20,00 EUR-Schein und drei 10,00 EUR-Scheine. Anschließend habe sie ihn zu einem anderen Kiosk gegenüber des NM.-straße gelotst, wo sie sich „etwas zu rauchen“ habe kaufen wollen. Danach wären sie in seine Wohnung gefahren. Er habe zuerst gar nicht gewusst, dass sie Bier gekauft habe, sie habe das in einer Tüte gehabt. Die Nebenklägerin sei normal, sauber und der Jahreszeit entsprechend luftig bekleidet gewesen. Sie habe eine Plastiktüte mit Leggins und T-Shirt bei sich geführt, um sich bei dem Angeklagten umzuziehen, da sie dort habe übernachten wollen. Er habe bei ihr weder Alkohol- noch Körper- oder Geruch der Kleidung wahrgenommen. Sie habe weder beim Aus- und Einsteigen aus dem Auto, bei dem sie stets auf den Verkehr geachtet habe, noch bei dem Hinaufgehen zu seiner Wohnung Trunkenheitsanzeichen gehabt. Die Nebenklägerin habe sich seine Wohnung kurz angeschaut und rauchen wollen, wozu er sie ins Nebenzimmer geschickt habe. Dort habe sich das einzige Fenster ohne Fliegengitter befunden. Sie habe das Fenster öffnen und den YM. „direkt rausblasen“ sollen. Sie habe sich auf die Fensterbank gesetzt und es wohl entsprechend umgesetzt, er selbst sei zurück ins Schlafzimmer gegangen. Danach sei sie zurück ins Schlafzimmer gekommen, habe sich ausgezogen und auf das Bett gesetzt. Die sexuellen Handlungen, wie sie im Video zu sehen seien, würden nicht bestritten. Es sei kein Zeitlimit vereinbart worden und auch keine abzuarbeitende Liste mit sexuellen Praktiken. Die Nebenklägerin habe jedoch - wie dort zu sehen - eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, selbstständig auch sexuelle Handlungen vorgenommen, Fragen formuliert und Überlegungen angestellt. So habe die Nebenklägerin zu Beginn die Entscheidung getroffen, den Willen gebildet, sich zu entkleiden. Hierbei habe er ihr nicht geholfen, ihre Bewegungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen. Er habe sie „leicht geohrfeigt“ und sie aufgefordert „Fang an“. Sie habe die Entscheidung getroffen, den Willen gebildet, die leichte Ohrfeige hinzunehmen und selbstständig mit dem Oralverkehr zu beginnen, diese Praktik habe er nicht vorgegeben. Sie habe das allein entschieden. Diese Ohrfeige habe nicht dazu gedient, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, sondern sie im Rahmen des vereinbarten „S/M Fetisch“-Sex bzw. „Rough“- Sex zu erniedrigen. Auch hinsichtlich des Anrufs ihrer Mutter habe sie die Überlegung angestellt, den Willen gebildet, die Entscheidung getroffen, eine Frage zu stellen, die sie verständlich ausgesprochen habe. Seine ablehnende Antwort habe sie verstanden und akzeptiert. Er habe deshalb abgelehnt, weil sie ihre Mutter zuvor während der Autofahrt u.a. als „Schlampe“ beschimpft habe und er „Theather am Telefon“ befürchtet habe. Auch hinsichtlich des Wunsches zu trinken, womit sie die angebrochene Flasche Bier gemeint habe, habe sie die Überlegung angestellt, den Willen gebildet und die Entscheidung getroffen, die verständlich formulierte Frage zu stellen. Seine ablehnende Antwort habe sie verstanden und akzeptiert. Er habe das Trinken von Alkohol abgelehnt. Sie habe dann das Messer bemerkt und ihn verständlich aufgefordert, dies wegzulegen, wobei sie ebenfalls eine entsprechende Entscheidung getroffen bzw. einen Willen gebildet habe. Er habe sie beruhigt und überzeugt, dass ihr durch das Messer und ihn keine Gefahr drohe. Sie sei seinen Anweisungen, verschiedene sexuelle Praktiken durchzuführen, nachgekommen. Die Handlungen habe sie aktiv und selbstständig durchgeführt. Er habe sie aufgefordert zu sagen, wie er sie bestrafen solle, durch Schläge oder Wachs auf die Vagina. Sie habe die Folge seiner Frage, also den Schmerzgrad bestimmt bzw. abgewogen und sich für die Ausführung von Schlägen entschieden, was sie verständlich artikuliert habe. Auch habe die Nebenklägerin ihn aufgefordert, ihr zu sagen wie sie den Oralverkehr ausüben solle und habe seine Antwort entsprechend umgesetzt, wozu ebenfalls entsprechende Willensbildungs-/Entscheidungsprozesse bei ihr abgelaufen seien. Als er zum Höhepunkt gekommen sei, habe sie sich aufforderungslos bedankt. Auf seine Aufforderung sei sie ins Badezimmer gegangen, um die von ihr eingewilligte Urinaufnahme durchzuführen. Dann habe sie gefragt, ob er sie danach nach Hause fahre, was er bejaht habe. Aufgrund der Vielzahl von Entscheidungen, Willensbildungen, Fragen und Äußerungen der Nebenklägerin habe für ihn festgestanden, dass sie voll willens-, entscheidungs- und äußerungsfähig gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sie sich äußere, wenn sie die Handlungen abbrechen möchte, oder ihr etwas zu viel werde. Sie habe „mit keinem Wort geäußert“, dass sie abbrechen möchte. Ein einfaches „Nein, Halt, Stop“ oder etwas anderes hätte schon genügt, damit er die Handlungen beendet hätte, wenngleich sie ein Codewort nicht vereinbart hätten. Nach dem Sex sei die Nebenklägerin bei ihm duschen gegangen und habe das restliche Geld in Gestalt eines 50,00 EUR-Scheins bekommen. Er habe sie dann zurück nach H. gefahren und am CU.-straße abgesetzt. Sie habe mit dem Bus zur EV.-straße fahren wollen. Ungefähr 10 Tage nach diesem Treffen sei es auf Aufforderung der Nebenklägerin zu einem weiteren Treffen gekommen, bei dem er sie wiederum an der EV.-straße abgeholt habe. Zweimal habe die Nebenklägerin ihn angerufen bzw. ihm geschrieben, dass sie in MW. sei und er sie abholen solle, was er abgelehnt habe. Einmal habe sie ihn unter einer fremden Rufnummer gegen 2 Uhr früh angerufen und ihn angebettelt, nach H. zu kommen, es gehe „um Leben und Tod“, er habe ihr eine „Ansage“ gemacht und aufgelegt. Bei den letzten beiden Treffen habe er sie bei ihrer Mutter abgeholt und dorthin anschließend zurückgebracht. Irgendwann im Sommer habe er sie wegen ihrer Kontaktaufnahmeversuche bei Facebook und WhatsApp gesperrt. Er habe aber auch schon mal versucht, sie zu erreichen. Bei Facebook habe sie später einmal gepostet, dass sie schwanger sei. Eine andere Frau habe darauf reagiert und geschrieben: „Mein Gott, dass Kind nehmen Sie Dir auch wieder ab“. Er habe sie bis Juli xxxx insgesamt sechsmal getroffen, wobei der „S/M- Fetisch“- bzw. „Rough“-Sex nur bei einer Gelegenheit praktiziert worden sei. Nach ihrer Anzeigenerstattung habe die Nebenklägerin ihr Facebook-Profil gelöscht. Er habe - bedingt durch eine psychische Störung aufgrund der erlittenen Haft - sein Leben auf ein Zimmer konzentriert. Außer einem Kühlschrank habe er keine Möbel in der Küche gehabt, gespült habe er im Waschbecken im Bad und gegessen mit einem Tablett im Schlafzimmer. Sein Besteck habe immer auf der Nachtkommode gelegen. Das sei ein Schmiermesser, eine Gabel, ein Löffel und ein Küchen-Keramikmesser gewesen. Erst im Januar N01 habe er mit seiner Verlobten einige Möbel bei Ikea gekauft. Das Besteck habe aus Bequemlichkeit bis zu seiner Verhaftung auf der Kommode gelegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, die Nebenklägerin durch das Besteck zu bedrohen, er habe es auch nicht für den Sex dort bereit gelegt. Er habe auch nicht darüber nachgedacht, dass die Nebenklägerin sich dadurch bedroht fühlen könnte. Das Besteck habe schlichtweg immer dort gelegen. Die sexuellen Handlungen seien über Internet abgesprochen und eingehalten worden. Zu keinem Zeitpunkt habe er das Messer in die Hand genommen, um sie zu bedrohen. Es habe keinen Anlass gegeben, dass die Nebenklägerin die sexuellen Handlungen im Anschluss nur aufgrund einer Bedrohungssituation oder aus Angst fortgesetzt habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie die sexuellen Handlungen weiterhin gegen Entgelt fortführte. Im Rahmen einer weiteren schriftlich vorformulierten Einlassung hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 (Anlage 10 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) wie folgt ergänzend zur Sache eingelassen: Soweit die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung angegeben habe, dass er gedroht habe, Wachs auf ihren Vaginalbereich zu tropfen, falls sie seinen Urin nicht aufnehme, sei dies ebenso wahrheitswidrig wie die Behauptung, er habe tatsächlich Wachs auf ihre Vagina getropft. Entsprechendes sei auch nicht auf den in der Zeitschiene ohne größere Lücken aufgenommenen Videos zu sehen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Nebenklägerin in ihrer Willens-, Handlungs-, Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, obwohl diese angegeben habe, an dem Tag zwei Flaschen Wodka getrunken zu haben. Er habe mit der Nebenklägerin ausweislich des Videos auch verständig darüber gesprochen, dass sie bei ihm habe übernachten wollen. Die Behauptung der Nebenklägerin, sie habe bei den Sextreffen mit diversen Männern immer nur vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt, sei hinsichtlich der sechs Treffen mit ihm wahrheitswidrig. Er habe mit Ausnahme des S/M Sextreffens mit ihr immer nur Oralverkehr vereinbart und durchgeführt. Er würde nie Prostituierte aufsuchen, die Oralverkehr ablehnen. Die S/M Handlungen seien mehrfach mit ihr abgeklärt worden. Die Zeugin AU. habe hierzu über die Nebenklägerin gesagt: „Wenn sie Drogen braucht, macht sie alles“. b) Dass sich die sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin WG. bei dem Treffen am 10.05.xxxx wie auf den in Augenschein genommenen Videodateien zu erkennen und in den Feststellungen im Einzelnen beschrieben zugetragen haben, und der auf den Sequenzen wenn überhaupt nur vom Bauchnabel abwärts erkennbare, gesprächsführende Mann er selbst ist, hat auch der Angeklagte in seiner Einlassung, die im festgestellten Umfang durch die Videodateien objektiviert ist, nicht in Abrede gestellt. Die auf den Video zu vernehmende Stimme des gesprächsführenden Mannes war überdies für die Kammermitglieder zweifelsfrei als diejenige des Angeklagten zu identifizieren, der in der mündlichen Verhandlung zahlreiche selbst verfasste schriftliche Erklärungen verlesen hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass es sich bei der dort erkennbaren jungen Frau um die Nebenklägerin WG. handelt, zumal auch der Kammer eine Identifizierung der Nebenklägerin aufgrund ihres von dieser selbst gewonnenen Eindrucks möglich war. Abweichend hat der Angeklagte sich lediglich zu Frage der Fähigkeit der Nebenklägerin in der konkreten Situation eingelassen, einen freien Willen zu bilden und zu äußern sowie zur Frage der diesbezüglichen Erkennbarkeit für ihn selbst. Soweit er in seinen Einlassungen mehrfach bekräftigt hat, die Nebenklägerin sei bei Durchführung der Handlungen willens-, handlungs-, entscheidungs- und steuerungsfähig gewesen, ist seine Einlassung, soweit sie sich überhaupt auf Tatsachen (jenseits einer von dem Angeklagten selbst vorgenommenen abweichenden rechtlichen Würdigung) bezieht, durch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DW., nebst der hierzu ergänzend verlesenen Schriftstücke aus dem Betreuungsverfahren N26 B XVII N27 AG XX, Sonderheft 5 zum Verfahren N15 Js N16 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000), sowie durch die in Augenschein genommenen Videodateien und den Eindruck, welchen sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst von der Nebenklägerin zu machen vermochte, widerlegt. Zudem basieren die weitergehenden Feststellungen zu Fall 2 der Anklageschrift auf der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr gefolgt werden konnte -, den Bekundungen der Zeugen KK AX. und KHK KE., dem (sachverständigen) Zeugen RQ., der Zeuginnen AU. und XW. und den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten SMS-Inhalten aus dem Selbstleseordner (Bl. 8-22 der Akte), insbesondere dem Chat mit der Zeugin AU. am 22.09.xxxx beginnend um 22:07 UTC +2 (Bl. 11, Zeile 148 ff. d.A.) sowie dem Chat mit dem Kontakt „H. XH.“ vom 12.10.xxxx beginnend um 17:11:37 UTC +2 (Bl. 15, Zeile 419 ff. d. A.). Die Bekundungen der Nebenklägerin WG. selbst hat die Kammer hingegen nicht herangezogen, weil nicht zuletzt angesichts der zumindest im Ansatz erkennbaren Entzugsproblematik bei der Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen hier erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Bekundungen bestanden. Hinzu kam, dass die Nebenklägerin sich mehrheitlich auf massive Erinnerungslücken berufen hat und hierbei - mit steigender Tendenz gegen Ende der Vernehmung - erkennbar und durchaus nachvollziehbar auch nur sehr bedingt bereit gewesen ist, sich nochmals mit den sexuellen Praktiken auseinanderzusetzen, wobei sie insgesamt einen merklich belasteten Eindruck hinterließ und mehrfach in Tränen ausbrach. Die forensische Psychiaterin sowie Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. DW. hat hierzu im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 wie festgestellt ausgeführt und zu den psychiatrischen Hintergründen einer freien Willensbildung weiter ausgeführt, dass Grundlage einer Willensbildung und -äußerung stets die Fähigkeit zur Entschlussfassung sei. Als Grundlage der Entschlussfassung gelte ein entscheidender eigener Beweggrund. Denn ein Sich-Entschließen beinhalte auch immer ein Verzichten, das heißt die Aufgabe einer anderen Möglichkeit/eines Wunsches im Sinne eines Abwägungsvorgangs. Bei Entschlussunfähigkeit werde die Willensbildung gehemmt, weil es an der Fähigkeit fehle, Verantwortung für die Folgen der Entscheidung und die damit ggf. einhergehenden Risiken zu tragen. Den Hintergrund bilde ggf. eine psychophysische Störung mit Beeinträchtigungen im affektiven Bereich, die verschiedenen Ursprungs sein könnten, aber auch ein geringes Selbstwertgefühl. Vor allem depressives Gedrücktsein schwäche das Wollen und Streben infolge des störungsbedingten Empfindens von Aussichtslosigkeit, Zwecklosigkeit jeder Initiative. Dieses Gedrücktsein könne seine Wurzel wiederum in Substanzintoxikation oder -abhängigkeit haben. Die geringe oder aufgehobene Entschlussfähigkeit bedinge zum einen eine vermehrte Suggestionsneigung, beeinträchtige aber zum anderen die Selbstständigkeit der Zielsetzungen und habe zur Folge, dass von außen gegebene Ziele übernommen würden infolge manipulativen, erpresserischen oder drohenden Verhaltens eines Gegenüber. Man spreche dann von fremdinduzierter Willensbildung. Bei der Existenz substanzbedingter Beeinträchtigungen der psychophysischen Funktionen sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit, innerseelische Vorgänge so zu organisieren, dass intrinsisch eigene Ziele gesetzt und erreicht werden können, beeinträchtigt sei. Auf der Verhaltensebene werde dieser Mangel dadurch erkennbar, dass entgegen grundsätzlich besserer Einsicht Begierden nachgebend gehandelt und Widerstand nicht geleistet wird, dass sich Stimulantien wie Alkohol, Drogen, Nikotin oder promisker Sexualität hingegeben wird. Auch der Umgang mit unlustvollen leiblichen Gefühlen wie Hunger, Durst, körperlichem Unbehagen - auch im Sinne von Entzugserscheinungen - Schmerz oder Müdigkeit zeichne sich durch nachgiebiges, auf unbedingte augenblickliche Kompensation (Bedürfnisbefriedigung) gerichtetes Verhalten aus. Bei psychophysischen Störungen im Sinne von Intoxikation oder Entzugssymptomatik, Intelligenzminderung, Persönlichkeitsauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen schwänden die Fähigkeiten zur Durchsetzung eigener Vorstellungen, Bedürfnisse und Wünsche sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber von außen vorgegebenen Zielen. Bei der Nebenklägerin bestehe ein chronischer, nicht remittierender psychiatrischer Störungskomplex (Lernbehinderung, kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol seit xxxx, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit instabilen und unreifen Anteilen, Alkoholmissbrauch seit xxxx, Abhängigkeit von Kokain und Alkohol seit xxxx), der gravierendes selbstschädigendes Verhalten ebenso zur Folge habe wie die Unfähigkeit, vernünftige d.h. gerade nicht zur Selbstschädigung führende, Entscheidungen zu treffen und die Tragweite von Entscheidungen zu überschauen. Es bestehe eine Unselbstständigkeit in der Zielsetzung und eine geringe Verfügbarkeit des Willens und der Willenskraft. Die Nebenklägerin sei entsprechend dieses schweren multifaktoriellen Störungskomplexes kaum in der Lage, komplexere Zusammenhänge zu erfassen und sich entsprechend zu verhalten sowie die Konsequenzen von Handlungen zu überblicken. In der Videodatei xxxx0510_1943 zeige die Nebenklägerin ferner deutliche Merkmale einer zumindest mittel- bis hochgradigen Substanzintoxikation. Es seien eine Beeinträchtigung in der Sprache in Gestalt einer verwaschenen und leisen Artikulation, eine Beeinträchtigung der Feinmotorik, einer Rarifizierung und Verflachung des mimischen Ausdrucks, eine Verlangsamung der grobmotorischen Bewegungen sowie ein depressives, von klagender Gestimmtheit getragenes affektives Syndrom zu erkennen. Als Zeichen akuter Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit seien Störungen der Bewusstseinslage im Sinne der Verlangsamung, der Schläfrigkeit und des „Einnickens“ zu erkennen. Auf die Aufforderungen des gesprächsführenden Mannes reagiere sie teilweise verzögert und verlangsamt, im Sinne einer Einschränkung des Auffassungsvermögens. Es sei in Zusammenschau des chronischen Störungskomplexes mit der erkennbaren Substanzwirkung von einer eklatanten Abnahme der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens sowie der Entschlussfähigkeit, der Selbstständigkeit der Zielsetzungen, der Willenskraft, der Verfügbarkeit des Willens sowie der gesamten Selbstbeherrschung und Selbstverfügbarkeit als Voraussetzung freier Entschlussfähigkeit auszugehen. Die Nebenklägerin reagiere impulsgesteuert und sprunghaft und weise eine nach außen sichtbare psychosoziale Depravation auf. Dies bedeute, dass die Fähigkeit zu einem eigenständigen Leben gestört sei, die Betroffenen entwickelten keine eigenen Interessen mehr und es habe bereits ein Herausfallen (Drop-out) aus dem sozialen Leben stattgefunden. So sei etwa die Szene in einem Video, in dem die Nebenklägerin darum bitte, etwas (Bier) trinken zu dürfen, als „Paradebeispiel“ der unmittelbaren Bedürfnisorientiertheit der Nebenklägerin zu bewerten. Es sei davon auszugehen, dass lediglich noch die Einsicht in die Notwendigkeit der Beschaffung von Drogen und damit eine undifferenzierte bedürfnisorientierte Vorstellung bestanden habe, nicht aber mehr die Fähigkeit zu intrinsischer Willensbildung und die Fähigkeit, das Verhalten nach eigener kritischer Willensbildung zu steuern. Es sei weder von einem von der Verfügbarkeit über die voluntativen Elemente getragenen Verständnis für das Verhalten des Angeklagten auszugehen noch davon, dass die Nebenklägerin auch nur in der Lage gewesen sein könnte, Einsicht in die Natur ihrer Situation zu besitzen. Aufgrund ihrer Unfähigkeit zu durchgreifender eigener Willensbildung sei die Nebenklägerin auch zur Äußerung eines, dem des Angeklagten gegebenenfalls entgegenstehenden, Willens nicht in der Lage gewesen. Auf der Leistungsebene wirke sich dieses Defizit hingegen weniger aus, da dort von den Betroffenen Wege gefunden werden könnten. Betroffene wüssten, was sie haben wollen und hätten auch einen Antrieb etwas zu bekommen. Jedoch wurzele das Motiv nicht in Unabhängigkeit und in einem Abwägungsvorgang und sie vermöchten dies nicht im Hinblick auf die Folgen zu antizipieren. Diesen in sich stimmigen, detailreich und anschaulich erläuterten Ausführungen der Sachverständigen, die der Kammer aus einer Reihe von früheren Verfahren als forensisch erfahrene und versierte psychiatrische Sachverständige bekannt ist, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Sachverständige hat sämtliche ihr vorliegende Anknüpfungstatsachen, insbesondere aus der Betreuungsakte der Nebenklägerin sowie die Augenscheinsobjekte in Gestalt der Videodateien erkennbar sorgfältig ausgewertet und sich im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung auch mit kritischen Rückfragen erschöpfend auseinandergesetzt. Das von der Sachverständigen gezeichnete Bild der Nebenklägerin als einer schwerwiegend und andauernd psychiatrisch multifaktoriell beeinträchtigten depravierten Persönlichkeit deckt sich auch mit dem eigenen Eindruck, welchen die Kammer von der Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung sowie auf den in Augenschein genommenen Videodateien hat gewinnen können. Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist auf den Videodateien unverkennbar zu ersehen, dass die Nebenklägerin mit zunehmender Dauer ihres Aufenthalts in der Wohnung des Angeklagten sich in zunehmend sichtbarem Ausmaß in einem Intoxikationszustand befindet und sich bei Ausübung der sexuellen Handlungen phasenweise kaum noch wachhalten kann, ihre Augen sind mehrfach annähernd geschlossen und ihre gesamte Motorik unübersehbar verlangsamt. Einmal spricht der Angeklagte, der augenscheinlich den Zustand der Nebenklägerin realisiert, diese sogar mit einem energischen „Ey“ an, offenbar, um sie aufzurütteln. Auch ist ihre Sprache - anders als etwa diejenige des Angeklagten selbst - praktisch durchgängig aufgrund der verwaschenen Aussprache und der leisen Intonation nur schwer verständlich. Sie spricht fortwährend überhaupt nur in kurzen Sätzen bzw. Satzteilen und antwortet teilweise sogar nur in einzelnen Worten (Bsp. mit „Fotze“ als der Angeklagte sie vor die Wahl stellt, Schläge auf ihre Vagina oder das Beträufeln derselben mit Wachs zu erdulden). Dass auch der Angeklagte teilweise Mühe hatte, die Äußerungen der Nebenklägerin akustisch aufzunehmen, wird nicht zuletzt an seinen wiederholten Nachfragen offenbar. Dies spricht im Übrigen entscheidend dagegen, dass es sich etwa nur um ein Problem mit der Tonqualität der Videos handelt. Es kommt insoweit auch nicht entscheidend darauf an, ob wie von dem Angeklagten vorgebracht, die Nebenklägerin noch vordergründig einschränkungslos in der Lage gewesen ist, in die Wohnung des Angeklagten und zuvor in die beiden Kioske zu gelangen und dort entsprechende Handlungen durch Durchführung eines Kaufgeschäfts vorzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin ausweislich der Einlassung des Angeklagten diesen auch nach dem Vorfall noch (mehrfach) bezüglich weiterer Treffen kontaktiert hat, was sie selbst auch nicht in Abrede gestellt hat. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus dem im Rahmen des Selbstlesverfahrens eingeführten SMS-Nachrichtenverkehr des Angeklagten mit der Nebenklägerin am 30.07.xxxx entgegen seinem Vorbringen schon gar nicht ergibt, dass diese den Angeklagten an dem besagten Tag zum Zwecke der Vereinbarung eines weiteren Treffens kontaktiert hat. Die Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und dem Kontakt mit der Rufnummer Tel02, bei der es sich nach der Einlassung des Angeklagten um die Nebenklägerin handelt, beginnt am 30.07.xxxx um 16:38:40 UTC +2 mit einer Nachricht des Angeklagten an die Nebenklägerin mit den Worten „Ey Hast mich blockiert“, woraufhin die Nebenklägerin antwortet „Wer bist du“. Erst auf Nachfrage des Angeklagten gibt sich die Nebenklägerin als „KN.“ aus und der Angeklagte offenbart sich im Gegenzug als „WI.“. Er weist sie sodann in einer weiteren Nachricht daraufhin, dass sie ihn „bei whats app und Messenger blockiert“ habe und man sich dann auch nicht treffen könne. Weiter gibt er an, dass er gewartet habe, „das du dich meldest“ und fragt sodann „Wie sollen wir uns denn treffen wenn du blockiert?“. Die Nebenklägerin stellt ein Blockieren in Abrede, woraufhin der Angeklagte dies noch einmal bekräftigt. Diese Unterhaltung stützt mithin die These einer eigeninitiativen Kontaktaufnahme durch die Nebenklägerin noch zeitlich nach dem Vorfall schon gar nicht. Sie deutet vielmehr daraufhin, dass der Angeklagte offenbar weitere Treffen mit der Nebenklägerin angestrebt hat, diese ihn aber anscheinend wenigstens zwischenzeitlich auf verschiedenen Kommunikationsplattformen blockiert bzw. sogar seine Nummer gelöscht hatte, was erklären würde, warum sie den Angeklagten zu Beginn der fernmündlichen Unterhaltung zunächst gar nicht zuordnen konnte. Selbst wenn es dessen ungeachtet weitere Kontaktaufnahmen seitens der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten auch nach dem 10.05.xxxx gegeben hat, entkräftet das die Feststellungen zu ihrem psychiatrischen Krankheitsbild keineswegs, es unterstützt sie vielmehr. Denn auch hierin offenbart sich nicht zuletzt die massiv eingeschränkte bis aufgehobene Kritik-, Willens- und Abwägungsfähigkeit der Nebenklägerin, die trotz der ausweislich des Videomaterials für sie erkennbar anstrengenden, teilweise auch sichtlich schmerzbehafteten und wenigstens objektiv demütigenden sexuellen Erfahrungen mit dem Angeklagten zum Zwecke der Beschaffung weiterer Barmittel auch vor weiteren Treffen mit dem Angeklagten offenbar nicht zurückschreckte. Nicht zu folgen vermochte die Kammer der Einlassung des Angeklagten im Übrigen darin, dass er über den Einkauf von Bier seitens der Nebenklägerin „erstaunt“ gewesen sei, zumal er an späterer Stelle selbst angab, anfänglich gar nicht gewusst zu haben, dass es sich um Bier gehandelt hat, weil die Nebenklägerin dies in einer Tüte mitgeführt habe. Entsprechendes gilt nach dem Vorgesagten für seine weitergehende Einlassung, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass sie betrunken gewesen sei und dass sich seiner Kenntnis entzogen habe, „das Sie zu diesem Zeitpunkt Drogen brauchte, bzw. das Geld dazu“. In der Hauptverhandlung bot sich der Kammer ein Anblick einer merklich unter Entzug leidenden Nebenklägerin, wobei der Nebenklagevertreter hierzu erläuternd angab, seine Mandantin habe seit drei Tagen nicht mehr getrunken. Sie trinke sonst zwei Flaschen Wodka am Tag. Die Nebenklägerin selbst gab hierzu an, dass sie neben Wodka damals auch täglich Bier getrunken und Heroin geraucht habe, auch vor bzw. nach dem Treffen mit dem Angeklagten. Es handelte sich zudem auch nach der Einlassung des Angeklagten selbst nicht um das erste Treffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, so dass aus Sicht der Kammer - der Einschätzung der Sachverständigen folgend - dem Angeklagten der etwa anhand des Pflegezustands auch äußerlich erkennbare Zustand der sozialen Depraviertheit, welcher bei der Nebenklägerin auch bereits im Jahr xxxx entsprechend ärztlich dokumentiert war, nicht verborgen geblieben sein kann. Es erscheint vor diesem Hintergrund schlicht nicht überzeugend, wenn der Angeklagte hierzu ausführt, von dem Beschaffungsdruck der Nebenklägerin keine Kenntnis gehabt zu haben, weil sie ihm dies nicht „mitgeteilt“ habe. Hierbei verdienen nicht zuletzt die oben zitierten Chatinhalte mit der Zeugin AU. sowie der Chatpartnerin „H. XH.“ Berücksichtigung, aus denen sich unzweifelhaft entnehmen lässt, dass derart - auch suchtmittelbedingt - angeschlagene Persönlichkeiten, wie es die Nebenklägerin aufgrund ihres multifaktoriellen Störungsbildes gewesen ist, gerade zum „Beuteschema“ des Angeklagten gehörten, da diese „leicht zu kriegen seien“. Die Zeugin AU. wies er hierbei sogar ausdrücklich an, den Mädchen auf Kommission („auf Kombi“) Drogen zu überlassen und dann auf ihn zu verweisen, damit sich die Mädchen das Geld für die bereits erhaltenen Drogen verdienen könnten. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Zeugin AU. diesbezüglich von dem ihr zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat zumindest die Zeugin XW. glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe sie nach jüngeren Mädchen gefragt, was sie aber vehement abgelehnt habe. Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass die Zeugin XW. ihre Angaben im Hinblick auf den Vorhalt eines Videos seitens der Verteidigung in einem Teil nachträglich relativiert und schließlich von einem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, erscheint diese Angabe glaubhaft. Sie bekundete dies auf die offen gestellte Nachfrage hin, weshalb ihr der Angeklagte komisch vorgekommen sei und vermochte ihre entsprechende vorherige Angabe hiermit zu plausibilisieren. Schließlich ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugin XW., die sich zwischenzeitlich von dem Umfeld des QQ. NM.-straße gelöst hat und nach NR. verzogen ist, den Angeklagten in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte. Nicht zuletzt hat der Angeklagte selbst im Rahmen seiner umfassenden Einlassungen auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich bei Prostituierten auch nach anderen „Mädchen“ bzw. Prostituierten erkundigt hat, wenngleich er dies für die Zeugin XW. ohne nähere Erläuterung in Abrede gestellt hat. Der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten, es habe sich bei diesen Chats um die Anwendung einer „Ersatzbefriedigungs- und Vermeidungsstrategie“ für reale Treffen gehandelt und er habe nie vorgehabt, sich wirklich mit den Prostituierten zu treffen, vermag die Kammer jedenfalls soweit damit die Chats mit der Zeugin AU. gemeint sind, nicht zu folgen. Es erscheint durchaus denkbar und ist aus dem Gesamtzusammenhang einzelner gesicherter Unterhaltungen im Wege des SMS-Nachrichtenaustausches jedenfalls nicht widerlegbar, dass der Angeklagte grundsätzlich auch solche „Vermeidungsstrategien“ als Ersatzbefriedigung angewandt hat. Das heißt, dass bestimmte Unterhaltungen mit Prostituierten, in denen es auch um Preise für konkrete sexuellen Handlungen (NS=Natursekt, KV=Kaviar=Essen von Stuhl und ZA=Zungenanal=orale Befriedigung im Analbereich) ging, so etwa der Chat mit dem Kontakt „Koblenz HG.“ am 01.10.xxxx ab 11:37:14 (UTC +2) (Bl. 13 Zeile 298 und Bl. 14, Zeile 324 f. d. A.), von vornherein nicht mit der Absicht geführt worden sind, dass es zu einem realen Treffen kommt. Gleichzeitig ist jedoch noch am 01.10.xxxx ein Chat mit dem Kontakt „ZK.“ feststellbar, der eindeutig dafür streitet, dass es in dieser Zeit sehr wohl jedenfalls auch (noch) zu realen Treffen mit Prostituierten gekommen ist, zumal das letzte Treffen mit der Nebenklägerin DZ. nach dem oben Gesagten auch noch Ende September stattfand. Das Vorgesagte gilt für einen weiteren im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chat mit einem unbekannt gebliebenen Kontakt mit dem Speichernamen „Steffi“ von November xxxx, in dem von zwei bereits stattgefundenen Treffen die Rede ist (Bl. N13, Zeile 627 ff., 637 d.A.). In dem SMS-Chat mit dem Kontakt „ZK.“ (Bl. 14, ab Zeile 326) geht es zweifelsfrei um die Vereinbarung eines Treffens, zu dem der Angeklagten ausweislich seiner Nachrichten auch gefahren ist. Wenige Tage später schreibt er demselben Kontakt am 03.10.xxxx (Bl. 14 Zeile 351), dass er „gerne nochmal vorbei kommen würde“ und dass man das letzte Mal im Hotel gewesen sei, nunmehr aber auch zu ihm oder ins Auto könne. Schließlich haben die SMS-Chatinhalte mit der Zeugin AU. und der „H. XH.“, bei der es sich um die PI. handelt, aber auch einen gänzlich anderen Inhalt, bei dem sich eine Ersatzbefriedigung aus dem reinen Beschreiben sexueller Praktiken bzw. der Vereinbarung solcher nicht erschließt. Denn es ist in diesen Chats von irgendwelchen konkreten Praktiken an keiner Stelle die Rede. Vielmehr geht es ausschließlich darum, dass die vermittelten Frauen jung und dünn und „zum ficken“ geeignet seien und möglichst einen erhöhten Kapitalbedarf - aufgrund Suchtmittelabhängigkeit oder etwa Obdachlosigkeit - haben. Denn es entspricht gerade dem Plan des Angeklagten, dass die Zeugin AU. den Mädchen Drogen auf Kommission gibt, und dann - nachdem das Geld mit Druck eingefordert worden ist - bezüglich der Rückzahlung der Schulden auf den Angeklagten verweist, der die Mädchen dann „gegen Gegenleistung auslöst“ ( Aber du weisst wie ich meine. Auf Kombi und dann druck machen wegen geld, dann auf mich verweisen.). Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten selbst als auch aus den hiermit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin AU., dass sie seinerzeit die in dem Mobiltelefon des Angeklagten abgelegte Mobilfunknummer +N23 genutzt hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass sich die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin WG. bereits am 10.05.xxxx zugetragen hat, während der in Bezug genommene Chat mit der Zeugin AU. aus Ende September xxxx stammt. Gleichwohl streitet er wenigstens indiziell dafür, dass der Angeklagte sich für seine selbst als „Rough“- bzw. „S/M/Fetisch“-Sex bezeichneten, besonders erniedrigen und teils für die beteiligten Frauen auch offensichtlich schmerzhaften Sexualpraktiken erkennbar besonders in ihrer Lebensführung beeinträchtigte junge Frauen auswählte, hier in Gestalt der Nebenklägerin WG. und BT.. So vermochte er etwa die Nebenklägerin DZ., die ungeachtet ihrer Drogen- und weitergehenden Persönlichkeitsproblematik immer noch um ihre eigene Gesundheit und Sicherheit bedacht war, nicht zu einem Treffen in seiner Wohnung zu bewegen. Auch die Zeugin AU., die nach dem Eindruck der Kammer im Rahmen ihrer Vernehmung zur Wahrnehmung ihrer elementaren (Sicherheits-)Interessen ebenfalls ungeachtet einer auch bei ihr seinerzeit bestehenden Drogenproblematik noch in der Lage war und sich gewissen Wünschen des Angeklagten noch entgegenzustellen vermochte, konnte der Angeklagte nicht zu entsprechenden Praktiken bewegen. So bekundete die Zeugin AU., es habe durchaus schon mal Diskussionen mit dem Angeklagten über von diesem gewünschte Sexualpraktiken gegeben, die sie aber abgelehnt habe und nannte als Beispiele Analverkehr, härteren Sex und solchen „mit Schlagen“. Der Angeklagte habe schlussendlich ihren Widerstand akzeptiert. Auch im Vergleich zu der weiteren Nebenklägerin HX., deren Zustand trotz seinerzeit vorhandener erheblicher Suchtmittelproblematik ebenfalls nicht annähernd an denjenigen der beiden Nebenklägerinnen WG. und BT. heranreichte, erscheint es keineswegs zufällig, dass sich der Angeklagte für diese Praktiken gerade diese beiden Nebenklägerin auswählte bzw. offenbar bestrebt war, über unterschiedliche Kanäle den Kontakt hierfür „williger“ junger Frauen noch zu erweitern. Denn bei dieser Kategorie Frauen mit einer akuten Suchtmittelproblematik bzw. anderweitigen existentiellen Problemen, wie etwa einer gegenüber der „H. XH.“ diskutierten Obdachlosigkeit, erschien dem Angeklagten der Kapitalbedarf der Frauen derart hoch, dass er einen anderenfalls grundsätzlich bei einer Reihe von Frauen zu erwartenden und in Bezug auf die Zeugin AU. auch geäußerten Widerstand gegen bestimmte Praktiken nicht erwartete und vielmehr davon ausging, diese wären „ganz leicht zu kriegen“ bzw. ein etwaiger Widerstand zu überwinden. Wie von dem Angeklagten selbst wiedergegeben bezeichnete etwa die Zeugin AU. die Nebenklägerin WG. als eine, die „alles macht“, „wenn sie Drogen braucht“. Die Zeugin gab hierzu weiterhin an, dass die Nebenklägerin WG. nicht so ihr Fall sei, weil sie sich „allen Männern an den Hals werfe“, wenn es um Drogen und Alkohol gehe. Sie würde „es“ sogar für 5,00 EUR machen. Sie sei ein „Einzelgängertyp“, weil sie so sei wie sie sei. Sie sei „immer betrunken“ und auf Drogen, sie sei ein „armes Mädchen“. Man merke den Alkohol- und Drogenkonsum bei der Nebenklägerin WG. sehr, sie sei ansonsten ein „ganz anderer Typ“. Diese Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie wurden von ihr spontan im Rahmen der grundsätzlichen Frage nach der Person KN. WG. und nachfolgend auch der HG. BT. getätigt und hierbei hat die Zeugin differenziert auch zwischen den beiden Nebenklägerinnen BT. und WG. zu unterscheiden vermocht. Die Zeugin hat ungeachtet ihrer nicht besonders engen Bindung zu der Nebenklägerin WG. sachlich bekundet und keine Belastungstendenz dieser gegenüber erkennen lassen. Hierbei vermochte sie ihre Eindrücke von der Nebenklägerin durch konkrete Tatsachen plausibel zu machen und so ein anschauliches Bild von dieser und dem Ausmaß ihrer Suchtproblematik zu skizzieren. Insbesondere hat sie plausibel darzulegen vermocht, dass sie im Jahr xxxx selbst jeden Tag im Bereich des QQ. NM.-straße gewesen ist und die Nebenklägerin WG. bei dieser Gelegenheit dort getroffen hat. Auch decken sich die Schilderungen mit den Ausführungen der Sachverständigen, den auf den Videos erkennbaren Vorgängen und schließlich dem Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin. Die aus dem SMS-Nachrichtenverkehr abzuleitenden Annahmen betreffend die Motivation und die gezielte Auswahl einer derart gesundheitlich beeinträchtigten und substanzmittelabhängigen Prostituierten werden ferner durch die Bekundungen des sachverständigen Zeugen RQ. untermauert. Dieser bekundete, für den Angeklagten seien die Frauen, die er kennengelernt habe, sowas wie „Schlampen“ gewesen, er habe das generalisiert. Er habe in seiner Gegenwart immer wieder überlegt, zu Prostituierten zu gehen, wobei der Zeuge den Eindruck gehabt habe, der Angeklagte habe genau gewusst, wann diese wieder Drogen gebraucht hätten bzw. wann ein günstiger Zeitpunkt wäre, sie aufzusuchen. Er habe dann jedoch manches Mal wegen seiner eigenen Verstimmung doch keine Motivation gefunden, sie aufzusuchen, obwohl er eigentlich gewollt habe. Seine Präferenz seien junge Frauen gewesen, die habe er als „attraktivere Partnerinnen“ wahrgenommen als Gleichaltrige. Der Zeuge habe seinerseits thematisiert, ihn von minderjährigen Frauen abzubringen. Einen diesbezüglichen Leidensdruck habe der Angeklagte nicht gehabt, aber eine nach seiner (des Zeugen) Einschätzung unterdurchschnittliche Neigung zur Selbstkritik und eine Bagatellisierungstendenz im Falle der Konfrontation. Diesen Feststellungen des fachlich versiert ausführenden sachverständigen Zeugen RQ. schließt sich die Kammer an, seine Bekundungen als Zeuge erschienen glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Er schilderte sachlich und ohne erkennbare Belastungstendenz, indem er etwa die positive Entwicklung des Angeklagten durch die Kontaktaufnahme zur Zeugin CN. schilderte. Seine Bekundungen waren im Übrigen in sich schlüssig und konsistent sowie detailreich. Zudem decken sich die Ausführungen vollständig mit dem Eindruck, welchen man von den Absichten und der Vorgehensweise des Angeklagten aus den oben angeführten Chatinhalten sowie auch seinem konkreten Ausagieren während des sexuellen Kontakts zu der Nebenklägerin WG. gewinnt, die er ebenfalls mehrfach mit Schimpfwörtern belegt. Die Taktik des Angeklagten, gerade in den Situationen die Prostituierten aufzusuchen, in denen der Suchtdruck und infolgedessen der Kapitalbedarf besonders hoch ist, wird auch aus einem Chat mit dem Kontakt „H. XH.“ vom 12.10.xxxx ab N13:37:41 (UTC +2) offenbar indem es heißt: „Ach fühl mich nicht wohl hast du zeit?“ Der Angeklagte antwortet daraufhin mit den Worten: „Aber erst später. Bin unterwegs noch. Wieviel brauchst du?“ Die als PI. identifizierte Nutzerin mit dem Namen „H. XH.“ antwortet daraufhin: „ 35?“ Woraufhin der Angeklagte zustimmt und schreibt: „ Arsch und pisse“ , womit sich die PI. einverstanden erklärt. Aus dem Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der bekannten sexuellen Präferenzen des Angeklagten ergibt sich insoweit eindeutig, dass der Angeklagte der PI., deren akuter Kapitalbedarf ihm positiv bekannt ist, bewusst und gezielt bestimmte für die ausführende Prostituierte vergleichsweise belastende Sexualpraktiken, darunter die anale Stimulation seines Afters sowie das Urinieren in den Mund der PI., als Gegenleistung für das erbetene Geld anbietet. Er nutzt mithin den schlechten Zustand der PI. zur Durchsetzung seiner spezifischen sexuellen Interessen aktiv aus, was mindestens indiziell auch für eine entsprechende Vorgehensweise des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin WG. streitet. Schließlich hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) selbst angegeben, die Nebenklägerin WG. habe im Rahmen des vor dem Treffen (Fall 2 der Anklage) geführten, allerdings trotz der Aufklärungsbemühungen der Kammer auf dem Handy des Angeklagten nicht (mehr) feststellbaren, facebook-messenger-chats geschrieben: „sie mache alles, was er wolle, aber er solle sie nun holen kommen“. Wenn auch nur mit einem gewissen Indizwert streitet auch diese Mitteilung dafür, dass die Nebenklägerin im Vorfeld des Treffens mit dem Angeklagten zu Fall 2 - was auch dem Angeklagten bewusst war - geradezu auf ein Treffen gedrängt hat, um sich die finanziellen Mittel für die Befriedigung ihrer Substanzmittelabhängigkeit zu beschaffen. Denn die Nebenklägerin steuerte, was ebenfalls der Einlassung des Angeklagten entspricht, noch bevor sie seine Wohnung in J. erreicht hatten, mit dem im Voraus entrichteten Lohn gleich zwei verschiedene Kioske an, um sich jedenfalls auch Alkohol in Gestalt von Bier zu erwerben. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es - wie auch aus einzelnen bereits benannten Chats ersichtlich - auch für die von dem Angeklagten begehrten Praktiken des Geschlechtsverkehrs mit Gewaltanwendung durch Schlagen, des Beträufelns der Vagina mit Wachs sowie des Trinkens von Urin und der oralen Stimulation des Analbereichs (sowie noch weit darüber hinausgehend) zweifelsfrei einen Markt gibt, auf dem entsprechende sexuelle Praktiken gegen Entgelt angeboten und nachgefragt werden. Dies gilt nicht zuletzt für sog. SM/Fetischstudios, sonstige einschlägige Etablissements oder entsprechende Internet-Foren. Davon kann indes in Bezug auf die hiesigen Nebenklägerin WG. keine Rede sein. Denn diese bot ihre Dienste nicht in einschlägigen Etablissements oder Internetforen zu entsprechend hohen Preisen und einer Durchführung etwa im Hotelzimmer oder einem entsprechenden Etablissement an. Sie bot sexuelle Dienstleistungen vielmehr auf dem für Drogenkonsum und Prostitution zur Beschaffung finanzieller Mittel zur Drogenbeschaffung bekannten QQ. CU.-straße und mithin - wie der Kammer nicht zuletzt aus anderen Verfahren bekannt ist - regelmäßig zur Ausführung im Pkw, im Parkhaus bzw. (ausnahmsweise) bei den Freiern Zuhause. Dass der Angeklagte, der seit seiner Haftentlassung Ende xxxx nachweislich aber auch von ihm selbst eingeräumt die Straßenstriche in H., NR. und Z. aufsuchte, vor diesem Hintergrund von der Substanzmittelabhängigkeit der Nebenklägerin nichts bemerkt haben will, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und widerlegt. Nicht zuletzt schrieb er in einem SMS-Chat an die Zeugin AU. vom 22.09.xxxx um 17:11:03 (UTC +2) im Kontext des Mädchens, welche ihm die Zeugin AU. besorgen soll: „Wie ist den ihre Lage? Viel Konsum?“ , woraufhin die Zeugin AU. um 17:11:39 (UTC +1) entgegnet: „Nein gar nicht.“ Der Angeklagte ist über diese Aussage sichtbar verwundert und schreibt um 17:13:36 (UTC +1): „ Dachte die konsumiert? Warum treibt die sich dann da rum?“ . Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass im Bereich (auch) des QQ. Straßenstrichs am CU.-straße praktisch ausnahmslos substanzmittelabhängige (junge) Frauen ihre sexuellen Dienste anbieten und sich hiermit die benötigten finanziellen Mittel zur Beschaffung ihrer Drogen verdienen. Auch aus den verlesenen Gutachten und Beschlüssen aus dem Betreuungsverfahren betreffend die Nebenklägerin ergibt sich bereits seit dem Jahr xxxx ein bei ihr ärztlich dokumentierter schädlicher Gebrauch von u.a. Alkohol und seit dem Jahr xxxx - also noch rund ein Jahr vor den hier in Rede stehenden Ereignissen - eine dokumentierte Alkoholabhängigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten, soweit sie beinhaltet, dass er von einer Alkohol- und/oder anderen Suchtmittelproblematik der Nebenklägerin keine Kenntnis gehabt haben will, als Schutzbehauptung widerlegt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass dem Angeklagten sicher nicht das konkrete medizinische Ausmaß der psychiatrischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin bekannt gewesen sein dürfte und er insbesondere keine Kenntnis von der langjährig für sie eingerichteten Betreuung gehabt haben muss. Dessen ungeachtet sind ihm jedoch die Umstände bekannt gewesen, welche letztlich zu den medizinischen Schlussfolgerungen der Sachverständigen - auf die nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - geführt haben, insbesondere ihre schwerwiegende Suchtmittelabhängigkeit, welche bereits sichtbare Folgen für den sozialen Status der Nebenklägerin gehabt hat (Drop-Out) sowie der in der konkreten Situation der Ausübung der sexuellen Handlungen vorhandene akute Intoxikationszustand. Obwohl der Angeklagte, wie von ihm an einer Stelle als Rechtfertigung für das gegenüber der Nebenklägerin verweigerte Trinken angeführt, das Trinken von Alkohol angeblich nicht unterstütze bzw. toleriere, ließ er gleichwohl zu, dass die Nebenklägerin unmittelbar vor den sexuellen Handlungen und teilweise auch währenddessen weiterhin Alkohol konsumierte. Dies streitet wenigstens indiziell dafür, dass ihm der Alkoholkonsum der Nebenklägerin - wenngleich er ihm grundsätzlich missfallen haben mag - in der konkreten Gelegenheit durchaus gelegen kam, weil er ihm nicht zuletzt eine gewisse „Gefügigkeit“ der Nebenklägerin garantierte. Auch schreibt der Angeklagte in einem SMS-Chat mit der Zeugin AU. am 22.09.xxxx um 17:16:17 (UTC +2): „Aber wenn die doch voll ist kriegt man die doch total leicht“. Hierdurch zeigt der Angeklagte eindrücklich, dass ihm die enthemmende Wirkung von Alkohol hinsichtlich der Bereitschaft zur „Einwilligung“ in sexuelle Handlungen, auch solche aus dem „SM/Fetisch“- bzw. „Rough“-Sex_Bereich, sehr wohl positiv bekannt und bewusst ist. Der Angeklagte selbst hat sich im Zusammenhang mit dem Chat zu einem sog. „Vergewaltigungsspiel“, welcher letztlich das hiesige Ermittlungsverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt hat, dahin eingelassen, „er gehe [bei der Ausübung des Sexualverkehrs] soweit man ihm Grenzen setze“. In Bezug auf die Nebenklägerin WG. ist insoweit indes zu konstatieren, dass er sich eine Sexualpartnerin gesucht und aktiv wissentlich eine Situation konstelliert hat, in der die Prostituierte zu einer solchen Grenzziehung aufgrund ihres gravierenden Krankheitszustands nicht mehr in der Lage ist. Diesbezüglich kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob wie von dem Angeklagten - wenn auch nicht belegt - behauptet, die einzelnen sexuellen Handlungen im Vorfeld abgesprochen worden sind. Anders als von dem Angeklagten behauptet, konnte auf dem anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 9 ein Screenshot mit dem Messenger Chat von Facebook mit der Nebenklägerin nicht aufgefunden werden, obwohl dem Angeklagten zu diesem Zweck im Rahmen der Hauptverhandlung unter Aufsicht das in seinem ursprünglichen Zustand zum Zeitpunkt der Sicherstellung belassene asservierte Handy zur Verfügung gestellt worden ist. Wenn auch nur indiziell streitet zudem eine Unterhaltung zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten in der Videodatei „schläft fast ein“- xxxx0510_194322 gegen eine solche umfassende vorherige Absprache bzw. dagegen, dass sich der Angeklagte selbst zu jeder Zeit an eine solche gebunden fühlte. Denn wenn auch offenbar wahrheitswidrig, spiegelt er der Nebenklägerin in dieser Sequenz vor, dass nach Erreichen seines ersten Höhepunktes noch weitere „Runden“, nämlich Runde 2 und Runde 3 folgen würden, bevor er die Nebenklägerin nach Hause fahre. Die Nebenklägerin selbst, vermochte - wohl auch angesichts ihres Entzugszustands im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung - hierzu wie auch im Übrigen keine verlässlichen Angaben zu machen. Selbst wenn man aber zu seinen Gunsten unterstellt, dass es einen solchen Chat gegeben hat, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Zeitpunkt, das chronifizierte Störungsbild bei der Nebenklägerin vorlag, welches der Annahme einer auf freier Willensbildung gründenden Entschlussfähigkeit grundlegend entgegensteht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es der Nebenklägerin - ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung vorausgesetzt - unbenommen wäre, auch ein einmal wirksam erteiltes Einverständnis nachträglich aber noch vor Ausführung der gegenständlichen Handlungen zurückzunehmen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt nicht entscheidungserheblich. Unter Gesamtwürdigung dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass dem Angeklagten diese Umstände jedenfalls zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Treffens im Mai xxxx bewusst gewesen sind und er sich diese Umstände einer infolge der erheblichen Suchtmittelabhängigkeit sowie des akuten Intoxikationszustands stark eingeschränkten bis aufgehobenen Willens-, Kritik- und Entschlussfähigkeit der Nebenklägerin sogar bewusst zur Ausübung seiner sadistisch akzentuierten Sexualbedürfnisse zu Nutze gemacht hat. Soweit der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 im Rahmen eines über seine Verteidigung gestellten Beweisantrags inzident sich dahingehend eingelassen hat, er sei im Rahmen der von xxxx-xxxx in der JVA H. absolvierten Therapie dahingehend geschult worden, dass für die freie Willensbildung und Zustimmung zur Durchführung von Handlungen es maßgeblich und ausschließlich darauf ankomme, ob die Personen in der Lage seien, Fragen nach Zeit, Ort und Umfang der Handlung sowie der Entlohnung konkreter Dienstleistungen sinnhaft und nachvollziehbar zu beantworten und zwar unabhängig von der Frage, ob die Person hierbei einen Betäubungsmittelhintergrund bzw. sonstige Abhängigkeitssyndrom-Anzeichen aufweise (vgl. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag), hat der sich hierin enthaltene Tatsachenvortrag im Rahmen der Beweisaufnahme nicht verifizieren lassen. Die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen TH. und GQ. waren ganz überwiegend negativ ergiebig und im Übrigen hierzu jedenfalls weitgehend unergiebig. Den Inhalt der Therapiemaßnahme innerhalb der Gruppe „YQ.“ haben die beiden Zeugen wie festgestellt übereinstimmend und nachvollziehbar skizziert und haben hierbei stets auf angesichts des Zeitablaufs plausible und erwartbare Erinnerungslücken eigeninitiativ hingewiesen. Demnach haben beiden übereinstimmend und glaubhaft den stattgehabten therapeutischen Prozess nicht als „Schulung“ ausgewiesen und betont, dass die Perspektive der Probanden als der ehemaligen Straftäter selbst sowie die Reflexion eigener Entscheidungen stets im Mittelpunkt gestanden habe. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bereits nach der übereinstimmend geschilderten Konzeption der Therapiegruppe um eine solche handelt, in die wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendliche Verurteilte aufgenommen werden, so dass Kennenlernprozesse unter Erwachsenen nur im Rahmen der Frage einer zukünftigen Lebensgestaltung thematisiert worden seien. Das von dem Angeklagten in seiner Einlassung in Bezug genommene Arbeitsblatt zu den Entscheidungen eines trockenen Alkoholikers, der eine weiter entfernte Bushaltestelle aufsuche, vordergründig um sich mehr an der frischen Luft zu bewegen, hintergründig aber um in dem dortigen Kiosk Alkohol zu erwerben, habe es gegeben. Auch hierbei sei es jedoch um die Perspektive der Probanden selbst gegangen und darum, deren Selbstverkennung zu erarbeiten und „sich selbst auf die Schliche zu kommen“. Auf die Frage hin, ob möglicherweise der Angeklagte in Anlehnung an dieses Arbeitsblatt ein Beispiel mit einer Prostituierten, die man im Internet kontaktiere, gebildet habe, konnten die Zeugen dies nicht ausschließen, ohne hieran jedoch nachvollziehbar eine konkrete Erinnerung zu haben. Man habe darüber gesprochen, wie Abhängigkeiten entstehen könnten und man Notsituationen nicht sehen wolle. Es gehe auch darum, dass die Probanden erkennen würden, warum ein vordergründiges Einverständnis aufgrund der besonderen Lage des Gegenüber manchmal nicht als solches freiwilliges „Ja“ zu werten sei, sondern in Manipulation der Probanden oder tiefer Verwahrlosung des Kindes/Jugendlichen wurzele. Der Zeuge GQ., der auch als sachverständiger Zeuge vernommen wurde, betonte hierzu, dass seines Erachtens der Angeklagte im Rahmen seiner ihm bekannten Vorverurteilung manipulativ vorgegangen sei. Aus den Bekundungen der Zeugen geht aus Sicht der Kammer vielmehr hervor, dass der Angeklagte gerade aufgrund seiner Teilnahme an der Gruppe YQ. in vielerlei Hinsicht im Hinblick auf das Aufdecken eigener Entscheidungsfindungsprozesse und Beweggründe sensibilisiert worden ist, dies jedenfalls in Bezug auf den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen. Dies erfolgte sowohl im Hinblick auf das Treffen eigener Entscheidungen und der diesbezüglichen wahren eigenen Beweggründe, aber auch im Hinblick auf das ggf. kritische Hinterfragen eines vordergründig vom Gegenüber geäußerten Einverständnisses, was tatsächlich aber kein freiwilliges Einverständnis sein muss. Wenn er sich nunmehr aber, wie geschehen, vor dem Hintergrund seiner Vorbelastung und deren zumindest teilweiser therapeutischer Aufarbeitung abermals eine sozialrandständige und objektiv benachteiligte Gruppe junger, wenn auch volljähriger, aber jedenfalls im Fall der Nebenklägerinnen WG., BT. und DZ. geradezu noch jugendlich wirkender, Frauen zur Auslebung seiner sadistisch akzentuierten und mit Fetischen angereicherten Sexualität aussucht, spricht auch dies zumindest indiziell für ein planmäßiges gezieltes Vorgehen des Angeklagten. Wie ebenfalls aus einer Nachricht an die Zeugin AU. vom 22.09.xxxx um 00:42:37 (UTC +2) (Bl. 11, Zeile 157) ersichtlich, hat er aus seiner Vorverurteilung augenscheinlich immerhin - aber zugleich auch lediglich - die Erkenntnis gezogen, sich nicht mehr auf Kinder und minderjährige sehr junge Jugendliche unter 16 Jahren einlassen zu dürfen. Inwieweit der Angeklagte ggf. aus den Therapiegesprächen der Gruppe YQ. - wie andeutungsweise vorgebracht - unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen hat, die die subjektive Tatseite betreffen könnten, wird im Rahmen der rechtlichen Bewertung noch zu diskutieren sein. Die Bekundungen der beiden Zeugen sind glaubhaft, diese selbst glaubwürdig. Sie haben die Inhalte der psychotherapeutischen Gruppenmaßnahme für inhaftierte Missbrauchstäter systematisch und verständlich nachgezeichnet und waren stets bestrebt, auch auf teils anspruchsvolle Nachfragen zur Aufklärung beizutragen, ohne dabei vorhandene Erinnerungslücken zu negieren oder durch Scheinerinnerungen aufzufüllen. Die Zeugen schilderten zudem durchweg ausgesprochen sachlich und ohne Belastungstendenz, zumal insbesondere die Zeugin TH. auch die im Ansatz positive Entwicklung des Angeklagten im Therapieverlauf skizzierte. Soweit sie als Sachverständige befragt waren, waren ihre Ausführungen fachlich versiert und anschaulich aufbereitet und deckten sich in Teilen (vorhandene Manipulationstendenzen des Angeklagten) mit den Feststellungen der im hiesigen Verfahren betrauten Sachverständigen Dr. YM., auf die noch näher einzugehen sein wird. Aus einer nochmaligen Zusammenschau der vorstehend dargestellten mit den weiteren aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, ist die Einlassung des Angeklagten, ihm seien eine Handlungs-/Willens- und Entscheidungsunfähigkeit der Nebenklägerin bzw. die zugrunde liegenden Umstände nicht erkennbar und bekannt gewesen und er habe sie nicht zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt, widerlegt. Gefolgt ist die Kammer indes der Einlassung des Angeklagten, wonach sich auf der Nachtkommode zur damaligen Zeit stets sowohl ein Besteck-Set, bestehend aus Messer, Gabel und Löffel, als auch ein Keramik-Küchenmesser befunden habe, welches er zur Einnahme seiner Mahlzeiten benötigte, die er jeweils auf seinem Tablett im Schlafzimmer zu sich nahm und es aus Bequemlichkeit dort liegen ließ. Dies erachtet die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Bekundungen des Zeugen AX. zum Wohnungszustand bei der Durchsuchung als hinreichend verifiziert und überdies als lebensnah, gemessen an der seinerzeitigen Lebenswirklichkeit des Angeklagten, die damals jenseits seiner Berufstätigkeit maßgeblich aus der Kontaktanbahnung und Durchführung von Kontakten mit Prostituierten zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse bestand. Der Zeuge AX. hat hierzu anschaulich angegeben, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Angeklagte erst gerade wieder eingezogen gewesen sei. Der Hauptraum sei das Schlafzimmer gewesen, während die anderen Zimmer nur sehr spartanisch eingerichtet gewesen seien. Sämtliche internetfähigen Geräte hätten sich im Schlafzimmer greifbar am/um das Bett herum befunden. Seine Angaben sind auch glaubhaft, insbesondere vermochte er plausibel darzustellen, dass er die Zimmer noch geistig vor Augen hatte und verband diese Schilderung mit der Angabe eines damaligen eigenen Eindrucks. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten auch insoweit, als er - jedenfalls anfänglich - keinerlei Bewusstsein dafür besaß, dass sich das Besteck einschließlich des Messers auf der Nachtkommode befand. Insoweit haben sich auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte das Messer in irgendeiner Situation im Rahmen des Videos an sich genommen haben könnte, um es als Drohmittel zu verwenden. Hinsichtlich des Datums und der Dauer des Vorfalls, den auch der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung nicht in Abrede gestellt hat, beruhen die Feststellungen auf dem im Dateisystem bei sämtlichen Videodateien betreffend die Nebenklägerin WG. angelegten Erstellzeitdaten als Dateinamen. So ist etwa die MP4-Videodatei mit dem Titel „Fotze schlagen oder Wachs“-xxxx0510_193251.mp4 benannt. Dass es sich bei dem abgespeicherten Zeitpunkt tatsächlich um die Aufnahmezeit der Filmsequenz handelt, wird durch die Datums- und Uhrzeitanzeige in dem im Hintergrund ersichtlichen Fernseher, der auf Videotext eingeschaltet ist, untermauert. Denn dort heißt es nach 1:12 Minuten „Donnerstag, 10.05., 19:N05:57 Uhr“. Der Zeuge und KHK KE. hat hierzu zudem nachvollziehbar bekundet, dass alle Dateien hier dasselbe Datenschema aufwiesen, nämlich Erstelltag und -zeit als abgespeicherten Dateinamen. Es spreche vieles dafür, dass das in diesem Fall so von dem Angeklagten abgelegt worden sei. Gleichzeitig räumte er ein, dass Zugriffsdaten und Erstellungsdatum grundsätzlich „weiche“ Daten in der Auswertung seien. Insbesondere seien keine unabänderlichen Metadateien bei den Dateien aufgefunden worden. Anhaltspunkte, dass es hier zu einem veränderten Erstelldatum, etwa durch eine nachträgliche Bearbeitung und Speicherung seitens des Angeklagten gekommen sein könnte, haben sich indes in keiner Weise ergeben. Insbesondere scheidet eine - angesichts der in solchen Fällen grundsätzlich durch die Ermittlungsbehörden ausschließlich vorgenommenen Spiegelung der Daten nur äußerst theoretische - versehentliche Bearbeitung durch diese Ermittlungsbehörden, bei der es zu einer abweichenden Speicherung eines „neuen Erstelldatums“ gekommen sein könnte, hier schon aufgrund des abgespeicherten Datums selbst aus, denn dieses liegt Monate vor dem erstmaligen Zugriff der Ermittlungsbehörden auf das Videomaterial. Auch weisen die einzelnen Videosequenzen, entsprechend der Einlassung des Angeklagten, keine erkennbaren Sprünge bzw. zeitliche Lücken auf, weshalb hieraus Rückschlüsse auf die Länge der sexuellen Handlungen gezogen werden konnten. Was die Bezahlung der Nebenklägerin anbelangt, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er ihr das vereinbarte Honorar bezahlt hat, ohne dass noch zur Überzeugung der Kammer aufklärbar war, wie hoch das Honorar gewesen ist. Aus Sicht der Kammer sprechen einige Indizien dagegen, dass der Angeklagte an die Nebenklägerin WG. tatsächlich die von ihm angegebenen 100,00 € in zwei Teilzahlungen entrichtet hat. So war die Nebenklägerin nicht zuletzt unter Kolleginnen im Bereich der Prostituiertenszene am QQ. CU.-straße dafür bekannt, dass sie für Drogen alles mache und es auch für 5,00 EUR mache. Umgekehrt sprechen die Inhalte der von dem Angeklagten geführten Chats, wie nicht zuletzt aus dem Kontakt mit der Nebenklägerin DZ. bekannt, eindeutig dafür, dass der Angeklagte seinen Sexualpartnerinnen regelmäßig jedenfalls nicht mehr als den vereinbarten Lohn entrichtet bezahlt hat, teilweise sogar zu wenig, wobei er in einem Fall gegenüber der Nebenklägerin DZ. selbst vom „Drücken“ des Lohnes spricht und dies als „mies“ betitelt. So heißt es in einem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten SMS-Chat mit der unbekannt gebliebenen Chatpartnerin „Steffi“ vom 03.11.xxxx auszugsweise von „Steffi“ um N13:09:03 (UTC +1): „Daa erste Treffen hast du garnicht bezahät“ . Hierbei soll es sich augenscheinlich um die Aussage handeln „Das erste Treffen hast du gar nicht bezahlt“. Woraufhin der Angeklagte um N13:09.56 (UTC +1) antwortet: „50 ehrlich“ und der Kontakt „Steffi“ um N13:10:11 (UTC +1) zurückschreibet: „Nein“ . Er selbst sprach im Rahmen seiner Einlassung davon, er habe damals „schnellen, bequemen und günstigen“ Sex gesucht und deshalb die Straßenstriche in H., NR. und Z. regelmäßig aufgesucht. Es erscheint daher jedenfalls ungewöhnlich, dass der Angeklagte ausgerechnet an die Nebenklägerin WG., die nach ihrer damaligen Situation die gewünschten Praktiken des Angeklagten mutmaßlich auch für einen deutlich geringeren Betrag ausgeführt hätte, eine solche - gemessen an den sonstigen Preisen auf dem Straßenstrich (25,00-35,00 EUR für Oral- und Vaginalverkehr) - hohe Summe hätte zahlen sollen. 5. Tat zum Nachteil der Nebenklägerin BT. - Fall 3 der Anklageschrift a) Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 eine schriftlich vorformulierte (und geringfügig mündlich ergänzte) Einlassung zur Sache verlesen (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) und eine ergänzende „Gegenvorstellung“ zu den Zeugenbekundungen der Nebenklägerin BT. abgegeben. Des Weiteren hat er sich ergänzend im Rahmen einer ebenfalls vorformulierten schriftlichen Einlassung, verlesen am 00.00.0000 (Anlage 15 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag), zur Sache eingelassen. Wann er die Nebenklägerin BT. erstmalig kennengelernt habe, wisse er nicht mehr, er meine, es sei im Dezember xxxx gewesen. Sie habe ihn am QQ. CU.-straße angesprochen und ihm sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten. Er habe ihr seine Telefonnummer gegeben. Sie habe zwischen 20,00 und 25,00 EUR verlangt, aber auch um weiteres Kleingeld gebeten, was er ihr nach Verfügbarkeit auch gegeben habe. Nach der Rückfahrt von seinem Treffen habe er sie gefragt, ob sie mit ihm „S/M“-Sex machen würde, was sie bejaht habe. Auf seine Nachfrage, ob sie dies schon einmal gemacht habe, habe sie auch dies bejaht. Ein Freier habe ihr dafür 500,00 EUR geboten, ihr dann jedoch später weniger bezahlt. Er hätte ihr die Handlungen beschrieben, die er mit ihr habe machen wollen und die auf dem Video zu sehen seien. Sie sei einverstanden gewesen und man habe sich auf 100,00 EUR geeinigt, wobei die Nebenklägerin Vorkasse gewünscht habe. An dem Tag, an dem das Video entstanden sei, habe die Nebenklägerin angerufen und nach einem „Sex-Treffen“ gefragt. Er habe daraufhin zugesagt, aber angegeben, dass er „S/M“ Fetisch-Sex mit ihr machen wollte, was sie bejaht habe. Als er sie in H. abgeholt habe, habe er nochmals ihr Einverständnis abgeklärt, was sie erneut bejaht aber um Vorkasse gebeten habe. Er habe ihr 50,00 EUR Vorkasse gegeben und zwar in Gestalt eines 50,00 EUR-Scheins. Sie habe sich nachträglich darüber beschwert, dass dieser ihr beim Betäubungsmittelkauf „abgezogen“ worden sei und habe um die zukünftige Aushändigung kleinerer Scheine gebeten. Auf der Fahrt nach J. habe er mit ihr ein sogenanntes „Codewort“ vereinbart. Wenn es ihr zuviel werden würde, habe sie entweder „Gnade“ oder „Gnade mein Gebieter“ sagen sollen. Sie habe dann in seiner Wohnung vor und nach den sexuellen Handlungen geduscht. Die sexuellen Handlungen auf dem Video seien einvernehmlich gegen Entgelt durchgeführt worden. Vor den Handlungen habe er sie nochmals „gefragt“, ob sie mit allem einverstanden sei, was sie mit „ja“ beantwortet habe. Diese „für mich rechtsgültige“ Einwilligung sei auf dem Video zu sehen. Ihm sei eine komplexe psychische Erkrankung der Nebenklägerin in keiner Weise bekannt oder bewusst gewesen. Es habe für ihn keinen Hinweis oder Grund gegeben, darüber nachzudenken, oder sie zu befragen, ob sie unter Betreuung stehe. Er habe nicht gewusst, dass es über beide Frauen, die Nebenklägerinnen BT. und WG., Gutachten gebe, in denen psychischen Störungen festgestellt seien und dass die Nebenklägerin BT. deswegen stationär in das Krankenhaus aufgenommen worden sei. Die Nebenklägerin habe Preise und Sexualpraktiken benennen können und habe ihn auf Plätze oder Feldwege gelotst, wo sie mit anderen Freiern auch hingefahren sei. Sie habe ihn unregelmäßig zur Vereinbarung von Sex-Treffen angerufen, der letzte Anruf sei im Beisein seiner Verlobten am 17.01.xxxx erfolgt. Es hätten damals 13-15 Prostituierte seine Nummer gehabt, die hätten ihn angerufen. Die Nebenklägerin sei für ihn zu keinem Zeitpunkt in einer Sucht-, Druck- oder Notsituation gewesen. Es habe genug andere Freier gegeben, mit denen sie hätte mitfahren können. Er habe sie an dem Tag der Videoaufnahmen abgeholt und man habe sich zur Begrüßung gedrückt und gegenseitig nach dem Wohlergehen gefragt. Sie habe - für ihn glaubhaft - geäußert, dass es ihr gut gehe. Die Nebenklägerin sei normal, sauber und der Jahreszeit entsprechend warm gekleidet gewesen. Als er sie abgeholt habe, sei ihre Schminke nicht verschmiert gewesen, dies sei wohl versehentlich beim Duschen passiert. Die Nebenklägerin habe gerade durch das Duschen auf ihre Körperhygiene geachtet. Er sei auch kein Experte für Gesichtsausdrücke und Mimik und könne nicht erkennen, ob eine Person konsumiert habe. Er habe die Straßenprostitution - damals noch in RT. wohnend - erstmals ab Mitte Dezember xxxx in NR. und Z. in Anspruch genommen, ob damals eine betäubungsmittelabhängige Prostituierte darunter gewesen sei, könne er nicht sagen. In seinem Beisein habe sich die Nebenklägerin normal verhalten und keine Selbstgespräche geführt. Sie sei eher der „stille Typ“ gewesen, zurückhaltend und ruhig. Sie habe damals auf Autofahrer geachtet, die sie gefährdet hätten und über die Trockenheit und die Ernteverluste der Bauern nachgedacht. Der Großteil des Videomaterials datiere auf den 07.03.xxxx, deswegen gehe er davon aus, dass das angeklagte Treffen an diesem Tag gewesen sei. Er wisse noch, dass es ein Sonntag gewesen sei. Am 00.00.0000 habe er bei der Fa. EN. angefangen. Sie habe angerufen und gefragt, ob er Zeit habe. Sie habe kein Handy gehabt und deshalb immer Leute oder Freier angesprochen, ob sie deren Handys nutzen könne. Es sei gegen Vormittag/ Mittag so um 10-11 Uhr gewesen, gegen 15 Uhr habe er sie zurückgebracht. Die Nebenklägerin sei für ihn an diesem Tag „voll einwilligungsfähig“ gewesen. Es habe bei den Treffen mit der Nebenklägerin nie Geschlechtsverkehr gegeben, er habe sich nur oral befriedigen lassen und man habe sich auch nicht geküsst. Sie habe ihn mal massiert ohne Extrabezahlung. Für weitere „S/M“-Treffen mit der Nebenklägerin habe er keinen Antrieb bzw. keine Lust gehabt. Er habe das Geschehen gefilmt, um sich daran aufzugeilen, nicht um das Videomaterial weiterzugeben. Im Falle der Nebenklägerinnen BT. und WG. habe er die Videos sogar zwischenzeitlich gelöscht. Die Dateien seien jedoch in der „google-cloud“ abgelegt gewesen und deshalb bei einem Update zurückgekommen. Die Aussage der Nebenklägerin, bei einem Sextreffen gegen Entgelt auf einem Feldweg habe er sie fünfmal mit einem Gürtel geschlagen, sei wahrheitswidrig. Gleiches gelte für das Vorbringen der Nebenklägerin, sie sei dreimal bei ihm in der Wohnung gewesen. Es habe nur ein einziges Treffen in seiner Wohnung mit „S/M“/Fetisch-Sex gegeben, bei dem es zu Handlungen gegen Entgelt gekommen sei. Die Behauptung der Nebenklägerin, er habe sie bei jedem Treffen geschlagen in Gestalt einer Ohrfeige sei ebenso falsch wie diejenige, er habe jedes Mal ihre Brust angefasst. Die „blauen Flecke“ auf den Brüsten der Nebenklägerin habe er selbst erstmals am Tag der einvernehmlichen „S/M“/ „Fetisch“/ „Rough“-Sex Handlungen bemerkt. b) Dass sich die sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin BT. bei dem Treffen am 07.03.xxxx wie auf den in Augenschein genommenen Videodateien zu erkennen und in den Feststellungen im Einzelnen beschrieben zugetragen haben, und dass der dort durchgehend nur vom Bauchnabel abwärts abgebildete, gesprächsführende Mann er selbst ist, hat auch der Angeklagte in seiner Einlassung, die insoweit durch die Videodateien im Rahmen der getroffenen Feststellungen auch objektiviert ist, nicht in Abrede gestellt. Die Stimme des gesprächsführenden Mannes war überdies für die Kammermitglieder zweifelsfrei als diejenige des Angeklagten zu identifizieren, der in der mündlichen Verhandlung zahlreiche selbst verfasste schriftliche Erklärungen verlesen hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass es sich bei der dort erkennbaren jungen Frau um die Nebenklägerin BT. handelt, zumal sich diese selbst im Rahmen der in ihrem Beisein erfolgten Inaugenscheinnahme der Videos wieder erkannt hat und auch der Kammer eine Identifizierung der Nebenklägerin aufgrund ihres von dieser selbst gewonnenen Eindrucks unproblematisch möglich war. Abweichend hat sich der Angeklagte lediglich zur Frage der Fähigkeit der Nebenklägerin in der konkreten Situation eingelassen, einen freien Willen zu bilden und zu äußern sowie zur Frage der diesbezüglichen Erkennbarkeit für ihn selbst. Soweit er in seinen Einlassungen mehrfach bekräftigt hat, die Nebenklägerin sei bei Durchführung der Handlungen willens-, handlungs- entscheidungs- und steuerungsfähig gewesen, ist seine Einlassung, sofern sie sich überhaupt auf Tatsachen (jenseits einer von dem Angeklagten selbst vorgenommenen abweichenden rechtlichen Würdigung) bezieht, durch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DW., nebst der hierzu ergänzend verlesenen Schriftstücke aus dem Betreuungsverfahren N26 W XVII N28, Sonderheft 4 zum Verfahren N15 Js N16 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000), sowie durch die in Augenschein genommenen Videodateien (CD „Frau mit Tattoo“ Inhalt Umschlag Bl. 31 d. A.: Einverständnis 2-xxxx0307_1xxxx75.mp4, Schlag Hinterkopp-xxxx0307_121012.mp4, Schläge Kopf-xxxx0307_121456.mp4, Wachs auf Scheide Schmerzen-xxxx0307_123544.mp4, Brüste kneifen-xxxx0307_124046.mp4 und Urin trinken-xxxx0307_134623.mp4) und den Eindruck, welchen sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst von der Nebenklägerin zu machen vermochte, widerlegt. Zudem basieren die weitergehenden Feststellungen zu Fall 3 der Anklageschrift auf der Einlassung des Angeklagten - soweit ihr gefolgt werden konnte -, den Bekundungen der Zeugen KK AX. und KHK KE., dem (sachverständigen) Zeugen RQ., der Zeugin AU. und den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten SMS-Inhalten aus dem Selbstleseordner (Bl. 8-22 der Akte), insbesondere dem Chat mit der Zeugin AU. am 22.09.xxxx beginnend um 22:07:N05 UTC +2 (Bl. 11, Zeile 148 ff. d.A.) sowie dem Chat mit dem Kontakt „H. XH.“ vom 12.10.xxxx um 17:11:37 UTC +2 (Bl. 15, Zeile 419 ff. d. A.). Die Bekundungen der Nebenklägerin BT. selbst hat die Kammer hingegen - jenseits einzelner Spontanäußerungen von indiziellem Wert - nicht herangezogen. Dies erfolgte in Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. DW., des erkennbar entlastenden Aussageverhaltens zugunsten des Angeklagten, mit dem die Nebenklägerin auch wiederholt Blickkontakt aufnahm sowie eines teilweise massiv situationsinadäquaten und geradezu läppischen Verhaltens, weshalb erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Bekundungen bestanden. Dies wurde auch von der Sachverständigen entsprechend eingewandt. So zeigte sich die Nebenklägerin selbst bei der in ihrer Anwesenheit erfolgten Inaugenscheinnahme der Videodateien und der von ihr dort ausgeführten sexuellen Handlungen betont unbeeindruckt und weitgehend regungslos. Sie äußerte gut wahrnehmbar zwar Unlustgefühle, aber nicht etwa in Form von nachvollziehbarer Scham oder emotionaler Belastung und Angespanntheit, sondern vielmehr in Gestalt von offen kommunizierter Langeweile und Rückenschmerzen in Folge des langen Sitzens. Gleich zu Beginn äußerte sie bei dem Video mit dem Titel „Einverständnis“, dass sie das „nicht als ihre Stimme empfinde/erkenne“ und dass die Situation „ja ziemlich nachgestellt wirke“. Auch zeigte sie namentlich in Szenen, in denen der Angeklagte ihr etwa eine Ohrfeige verpasste, ein inadäquates und nach den Ausführungen der Sachverständigen fassadenhaftes Verhalten, indem sie sich hierüber sichtbar erheiterte und mehrfach laut lachte. Als immer wieder Szenen mit von ihr an dem Angeklagten durchgeführtem Oralverkehr zu sehen waren, saß sie teilweise an ihrem Zeugentisch und imitierte - nach Auffassung der Kammer instinktiv - die oralverkehrausführenden Bewegungen durch Vor- und Zurückbewegen des Kopfes. In mehreren Situationen, in denen der Angeklagte der Nebenklägerin körperliche Schmerzen, etwa durch Schläge oder Kneifen in die Brüste zufügte, rechtfertigte sie dieses Handeln durch von ihr zuvor erfolgte „Fehler“ bei der Ausführung etwa des Oralverkehrs. Hinsichtlich der festgestellten und im Übrigen vorstehend näher dargestellten allgemeingültigen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. DW. zu den forensisch-psychiatrischen Anforderungen an eine freie Willensbildung und -äußerung, die auch für den Fall der Nebenklägerin BT. Gültigkeit beanspruchen, und denen sich die Kammer nach eigener umfassender Prüfung anschließt, kann auf diese vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Die objektiven Feststellungen zu dem gravierenden chronischen psychiatrischen Krankheitsbild bei der Nebenklägerin BT. einschließlich seiner Auswirkungen mit einer Polytoxikomanie mit mehr als drei Substanzgruppen und mehrfachen Einweisungen in die geschlossene Psychiatrie sowohl nach dem PsychKG als auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beruhen auf den verlesenen Urkunden und Gutachten aus dem o.g. Betreuungsverfahren sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. DW., die ihr Gutachten diesbezüglich wie festgestellt erstattet hat. Die paranoide Schizophrenie (teilweise differentialdiagnostisch als schizoaffektive Störung bezeichnet) sei bei der Nebenklägerin bereits seit dem 15. Lebensjahr beschrieben, wobei zwischenzeitlich die Psychose und die Suchterkrankung miteinander verschränkt seien und sich zu einer überdauernden Störung ausgebildet hätten. Die Nebenklägerin sei psychosozial „völlig depraviert“ und habe immer wieder psychotische Phasen gezeigt, teils mit körperbetonten, teils mit (fraglichen) akustischen Halluzinationen. Sie sei zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage, wobei dieser Zustand auch bereits im Jahr xxxx bestanden habe. Aufgrund dieses multifaktoriellen Störungskomplexes seien die voluntativen Elemente bei ihr beseitigt. Trotz zwischenzeitlicher nicht eindeutig nachweisbarer psychotischer Symptomatik, (allerdings unter von der Nebenklägerin angegebener antipsychotischer Behandlung) wie etwa in dem Vorgutachten der Sachverständigen FH. vom 25.11.xxxx (Bl. 218-222 des Sonderheftes 4) beschrieben, finde bei der Nebenklägerin keine stabile Reintegration statt, es bestehe ein ausgeprägtes Residualsyndrom, was graduell noch schwerwiegender ausfalle als bei der Nebenklägerin WG.. Anders als in Bezug auf die zwischenzeitlich zu Unrecht bei der Nebenklägerin diagnostizierten schizoaffektive Störung, remittiere das Zustandsbild bei der hier vorliegenden Psychose nicht vollständig. Die Sachverständige Dr. DW. führte hierzu ergänzend aus, dass die schizoaffektive Störung zwar im Querschnitt Parallelen aufweise und bei vorliegender Entzugssymptomatik häufiger (fälschlich) diagnostiziert würde, sich aber im Längsschnitt gerade hinsichtlich der dort gegebenen Remission von der hier vorliegenden Psychose unterscheide. Anlässlich des Gutachtens der Vorgutachterin FH., auf das die Sachverständige ebenfalls Bezug nahm, wurde der Nebenklägerin im November xxxx attestiert, dass ihr Handeln nicht als Folge ihrer freien Willensbildung zu begreifen sei, sondern ihre Handlungen durch ihre Erkrankungen determiniert würden. Es wurde weiterhin „zur Gesundheits- und Lebenssicherung“ der Nebenklägerin eine längerfristige geschlossene Unterbringung zur Heilbehandlung für erforderlich erachtet. An der fortbestehenden Gültigkeit dieser Ausführungen ändert nach Auffassung der Sachverständigen Dr. DW. auch der Umstand nichts, dass sich die Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung insgesamt im Vergleich zu Explorationsgesprächen in Vorgutachten jedenfalls vordergründig und fassadenhaft etwas organisierter präsentiert habe. Weiterhin führte die Sachverständige aus, dass selbst die Äußerung der Nebenklägerin, sie habe sich bei den auch schmerzbetonten sexuellen Handlungen „ausprobieren“ bzw. „ihre Grenzen testen wollen“, einer außerordentlich kritischen Würdigung bedürfe und nicht als besonders valide erscheine. Es sei hier auch nicht die fehlende Belastungstendenz heranzuziehen, da diese Aussage letztlich auf dem psychiatrischen Störungsbild wurzele. So lächelte die Nebenklägerin als sie den Sitzungssaal betrat, den Angeklagten an, was dieser erwiderte, und suchte auch zwischenzeitlich immer wieder dessen Blickkontakt. Denn dieses gehe mit einer massiven Beeinflussbarkeit/Suggestibilität einher. Es handele sich um fremdinduzierte und augenblicksbezogene Äußerungen, in dem Bestreben, sich nach außen als gesund darzustellen. Das psychiatrische Störungsbild bestehe bei der Nebenklägerin indes unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Intoxikations- bzw. Entzugszustandes. Die Bedürfnisorientiertheit im Sinne der Beschaffung finanzieller Mittel zum Drogenkonsum stelle sich nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen als der Kern des Eingehens der Geschäftsbeziehung dar. Die Nebenklägerin wisse noch, was sie haben wolle, jedoch wurzele das Motiv hierzu nicht in Unabhängigkeit und einem Abwägungsvorgang und sie vermöge nicht die Folgen ihres Handelns zu antizipieren. Aufgrund der Depravation ihrer Persönlichkeit und des damit einhergehenden Verlusts der Fähigkeit zum eigenständigen Leben habe sie die Fähigkeit verloren, über die Tragweite dessen, was sie da tue, zu reflektieren. Aus den vorgenannten Beweismitteln, insbesondere den dezidiert hergeleiteten, nachvollziehbar erörterten und unter erkennbar sorgfältiger Auswertung der vorhandenen Anknüpfungstatsachen gewonnen Ausführungen der Sachverständigen Dr. DW., denen sich die Kammer anschließt, folgt entgegen der Einlassung auch die festgestellte subjektive Tatseite des Angeklagten, insbesondere das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit zur Willensbildung und -äußerung bei der Nebenklägerin. Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten - entsprechend den Ausführungen betreffend die Nebenklägerin WG. - angenommen, dass ihm die Art und das konkrete psychiatrische Ausmaß der mehrfachen gravierenden Erkrankungen der Nebenklägerin ebenso wenig wie deren wiederkehrende hierdurch bedingte Klinikaufenthalte sowie ihre Betreuungsbedürftigkeit umfassend bekannt gewesen sein dürften. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten und entsprechend seiner Einlassung hat die Kammer berücksichtigt, dass es keine Nachweise dafür gibt, dass die Nebenklägerin anlässlich der Treffen mit dem Angeklagten tatsächlich psychotisches Verhalten, wie etwa die von der Zeugin AU. berichteten Selbstgespräche gezeigt hat. Zur Überzeugung der Kammer steht indes im Rahmen der gebotenen Zusammenschau der Beweismittel fest, dass dem Angeklagten sehr wohl die Drogenabhängigkeit der Nebenklägerin und der Zustand sozialer Depraviertheit und auch der schlechte körperliche Allgemeinzustand der Nebenklägerin ebenso unverborgen geblieben sind, wie ihr weitgehend kritikloses und teils situationsunangepasstes und zum Teil sogar läppisches Verhalten. Insoweit ist auch sicher davon auszugehen, dass diese Kenntnis bei ihm jedenfalls zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Treffens im März xxxx vorlag. Die Sachverständige Dr. DW. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei mehreren Kontakten der Zustand des Herausfallens aus der Gesellschaft und der Depravation mit eingehendem Persönlichkeitsverlust auch für außenstehende Nichtfachleute ersichtlich wird. Hinzu kommen die auf den Videos in der konkreten Situation unweigerlich zu erkennenden Defizite der Nebenklägerin, in Gestalt einer völligen Emotionsarmut, Leere und Ausdruckslosigkeit im Blick und einer teilweise fast schon roboterhaften Ausführung der ihr erteilten Anweisungen, ohne dass ein Innehalten etwa als Symptom für ein innerliches mit sich Ringen oder Abwägen erkennbar geworden wäre. Zur Überzeugung der Kammer steht auch angesichts einer Reihe von Indizien fest, dass dem Angeklagten - entgegen seiner Einlassung - sehr wohl die maßgeblichen Umstände bekannt waren, an denen sich insbesondere in der konkreten Situation des Vollzugs der sexuellen Handlungen ihre Störungsbilder und die hierdurch praktisch aufgehobene Kritik- und Willensfähigkeit objektiv manifestierten und er dies gerade bewusst für seine Zwecke ausnutzte. Zunächst entspricht es der Einlassung des Angeklagten selbst, dass ihm die Nebenklägerin BT. vor dem anklagegenständlichen Vorfall im März xxxx bereits mehrere Monate bekannt war, da er sie nach seiner Erinnerung im Dezember xxxx am QQ. CU.-straße kennengerlernt haben will. Gleiches gilt für den Umstand, dass es bereits vor dem Treffen in Fall 2 der Anklageschrift zu mehreren Treffen zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen ist. Denn der Angeklagte konnte zwar eine genaue Anzahl nicht benennen, gab jedoch an, dass er ihr bei den sonstigen Treffen „immer 20,00 EUR“ und gegebenenfalls noch etwas Kleingeld gegeben habe. Diese Erkennbarkeit ihres Zustands entspricht auch dem oben im Einzelnen dargelegten Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin anlässlich deren gerichtlicher Vernehmung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie von dem Angeklagten angegeben - die Nebenklägerin sich anlässlich eines Treffens Gedanken über „das Klima und die Trockenheit auf den Feldern“ gemacht habe. Zum einen ist der Zeitpunkt dieser Szene von dem Angeklagten nicht beschrieben worden, zumal es nicht unbedingt nahe liegt, dass die Nebenklägerin sich diese Gedanken anlässlich des hier in Rede stehenden Treffens Anfang März xxxx gemacht haben sollte. Zum anderen spricht dies allein nicht für eine nachhaltige Zustandsverbesserung der Nebenklägerin entgegen der von der Sachverständigen ebenfalls herangezogenen Vorbefunde, etwa in dem auszugsweise verlesenen Gutachten der Sachverständigen FH. von November xxxx. Hierin wurde zur „Gesundheits- und Lebenssicherung“ der Nebenklägerin eine längerfristige geschlossene Unterbringung zur Heilbehandlung als erforderlich erachtet. Auch wurde der Nebenklägerin u.a. attestiert, dass die Betroffene trotz eines relativ hohen Einkommens von 1.100,00 EUR nicht in der Lage sei, sich ihre finanziellen Mittel adäquat einzuteilen, sie außerstande sei, für den Erhalt ihres Wohnraums Sorge zu tragen und sich zur Finanzierung ihres Drogenkonsums prostituieren müsse. Wenn die Nebenklägerin vor diesem Hintergrund - wie anlässlich ihrer Vernehmung vor der Kammer geschehen - bekundet, es sei ihr bei den mit dem Angeklagten durchgeführten sexuellen Praktiken um das „Austesten der eigenen Grenzen“ gegangen, demonstriert dies auch für einen Nichtfachmann eindrücklich den fassadenhaften Charakter ihres Auftretens, die Deklarierung fremder Motive als eigener und zugleich den Krankheitswert dieser Äußerung und deren fehlende Belastbarkeit. Weiter gab der Angeklagte selbst an, was im Übrigen auch durch die nassen Haare und Stoffbänder an ihrem Körper auf den Videos zu ersehen ist, dass die Nebenklägerin bereits vor den sexuellen Handlungen, und nicht wie etwa bei der Nebenklägerin WG. lediglich danach, eine Dusche nahm. Dies streitet jedenfalls indiziell dagegen, dass sie sich zuvor mutmaßlich anders als der Angeklagte behauptet, in einem gepflegten Zustand befand. Würde die Nebenklägerin eigeninitiativ durchgehend besonders auf ihre körperliche Hygiene achten, erschiene es vielmehr lebensnah, dass sie zu dem Treffen bereits geduscht und zurechtgemacht erschiene. Auch ist auf den Videoaufnahmen so namentlich bereits auf demjenigen mit dem Titel „Einverständnis“ deutlich zu sehen, dass die Haare der Nebenklägerin nach dem Duschen weitgehend (bzw. vollständig) ungekämmt und nicht zurückgebunden nass herunterhängen, bevor sie diese später zu einem Zopf nach hinten steckt. Auch ist der Beschreibung der Sachverständigen folgend, wie auch von dem Angeklagten nicht in Abrede gestellt, zu erkennen, dass die Schminke der Nebenklägerin (namentlich die Wimpertusche) offenbar durch das Duschen verschmiert von ihr einfach unverändert belassen worden ist, genauso, wie sie das nasse schwarze Stoffbund unverändert um den Hals belässt, worüber der Angeklagte sich in einem späteren Video mit den Worten („Das ist ja sickenass“) ärgert. Insgesamt erscheint der Körperzustand der Nebenklägerin ausgemergelt, ihr Gesichtsausdruck zeigt sich ausdrucksarm und leer, sie bleibt weitgehend regungslos und antwortet auf die Frage des Angeklagten in dem vorgenannten Video geradezu roboterhaft mit „ja“. Auch ihre Handlungen bei Durchführung der sexuellen Handlungen erscheinen größtenteils nicht feinmoduliert und eher grobmotorisch, was zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten auch mehrfach zu Diskussionen darüber führt, dass sie den Oralverkehr seines Erachtens nicht ordnungsgemäß ausführt. Es fällt zudem über nahezu sämtliche Videosequenzen des hier gegenständlichen Vorfallstages auf, dass der Angeklagte der Nebenklägerin entgegen seiner Einlassung keineswegs „echte Entscheidungsmöglichkeiten“ im Sinne eines sich Versicherns über das Vorliegen eines Einverständnisses eröffnet. Vielmehr beginnt er bereits in dem Video „Einverständnis“ damit, dass er ihr binnen etwa einer halben Minute sämtliche von ihm (vermeintlich) beabsichtigte sexuelle Handlungen in vulgärer Sprache aufzählt und ihr dabei zu verstehen gibt, dass sie „alles“ mache. Dann stellt er ihr die von vornherein als solche konzipierte geschlossene Suggestivfrage „Einverstanden?“, welche die Nebenklägerin in dem gewünschten Sinne beantwortet. Auch an weiteren Stellen stellt er suggestive und geschlossene Fragen wie etwas „Ist doch kein Problem, oder?“ oder „Ach geht doch, oder?“. An einzelnen Stellen gibt er ihr dabei sogar die seines Erachtens korrekte Antwort vor, indem er etwa sagt „Das heißt Nein, mein Herr“, was die Nebenklägerin sodann wiederholt. Gleiches gilt für die Sequenz, in welcher der Angeklagte der Nebenklägerin schmerzhaft in die Brust und die Brustwarzen kneift und diese verdreht und sie dann sinngemäß fragt, ob das noch etwas fester gehe, woraufhin die Nebenklägerin zwar zögerlich, aber antwortet, dass sie glaube, dass es noch fester gehe. Der Angeklagte verpasst ihr daraufhin einen Schlag gegen den Kopf und äußert „Falsche Antwort, das heißt: Mach so fest wie du willst“, was die Nebenklägerin sodann wiederum geradezu hörig wiederholt. Aus alldem wird in mehrfacher Hinsicht deutlich, dass der Angeklagte sich entgegen seiner Einlassung, den Umstand, dass die Nebenklägerin die ihr vorgegebenen Wünsche und Handlungsweisen angesichts ihrer krankheitsbedingten massiven Suggestibilität praktisch kritik- und widerstandslos umsetzt, zur sexuellen Befriedigung sehr wohl zu Nutze macht und sie dabei zugleich durch Androhen und Vollzug von körperlichen Züchtigungen immer wieder für seine Zwecke manipuliert. Sie bekundet zwar immer wieder ihr (vermeintliches) Einverständnis mit den Handlungen, ihre Mimik und Gestik lassen die tatsächliche Schmerzwahrnehmung und Anstrengung aber immer wieder auch für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar durchblicken. Gleiches gilt etwa für den Umstand, dass die Nebenklägerin auf seine Aufforderung selbst dann näher an ihn herankommt, bzw. ihr Gesicht nicht wegzieht, wenn sie - wie aus ihrem Gesicht unverkennbar zu ersehen - eine unmittelbar darauffolgende Schmerzzufügung in Gestalt von Schlägen erwartet. Die vorstehende Art der Kommunikation verbunden mit dem Agieren des Angeklagten ist nach Ansicht der Kammer auch nicht insgesamt Ausdruck, des von dem Angeklagten vorgebrachten und nach seiner Einlassung als Teil des verabredeten „S/M“- bzw. „Rough“-Sex ausdrücklich vereinbarten „dirty talk“ („schmutziges Gerede“). Während dies für die von dem Angeklagten wiederkehrend ausgebrachten Betitelungen der Nebenklägerin als „Schlampe“ sowie die Bezeichnung seines eigenen Geschlechtsteils als „Schwanz“, des Oralverkehrs als „blasen“ und des Mundes der Nebenklägerin als „Fickmaul“ sowie ihrer Brüste als „Titten“ noch ohne Weiteres der Fall sein mag, handelt es sich hierbei um reale Gewaltausübung und Schmerzbeibringung jenseits eines bloßen Gespräches . Aus den konkreten Situationen der in Augenschein genommenen Videodateien verdichtet sich vielmehr der Eindruck, die Nebenklägerin sei für nicht den Vorgaben entsprechende sexuelle Handlungen (etwa nicht tief genug ausgeführter Oralverkehr) in einzelnen Szenen gezielt „bestraft“ und gezüchtigt worden. Besonders plastisch zeigt sich dies in einer Szene, in der die Nebenklägerin versucht, ihr zwischenzeitliches Unterbrechen des Oralverkehrs dadurch zu rechtfertigen, dass sie angibt „Es war gereizt“, woraufhin der Angeklagte zunächst die Aussage der Nebenklägerin als Frage „War gereizt?“ wiederholt, bevor er weiter fortfährt „ich zeig dir jetzt mal was gereizt wird“ und sie auffordert „Komm her“. Er schlägt ihr dann insgesamt drei Mal ins Gesicht und fragt dabei immer wieder „Was“ „Und was ist gereizt?“. Die Nebenklägerin äußert „Es war da am Kitzeln“, wobei sie mit ihrem Oberkörper etwas von dem Angeklagten weggeht. Dieser äußert darauf: „Du kommst her, wenn ich dich schlagen will“. Selbst soweit man die konkrete Kommunikation an sich, losgelöst von deren Umsetzung, als Teil des vermeintlich wirksam vereinbarten „dirty talks“ ansehen wollte, vermag dies nach dem Vorgesagten nicht - wie es der Einlassung des Angeklagten entspricht - die positive und rechtswirksame Zustimmung der Nebenklägerin zu unterstreichen. Vielmehr wäre die Kommunikation unter dieser Prämisse insgesamt als Teil eines „Rollenspiels“ zu begreifen, wobei dem Angeklagten unübersehbar allein die aktive Rolle des Entscheiders zukommt, während die Nebenklägerin nur den devoten Part der Untergebenen ausübt, welche sich den Anweisungen kritiklos fügen muss. Soweit der Angeklagte sich demgegenüber dahin eingelassen hat, für ihn sei die Nebenklägerin zu keiner Zeit in einer Sucht-/Druck- oder Notsituation gewesen, schließlich habe er sie nicht vor einer „Wohn-/Tageseinrichtung für Menschen mit Lebenseinschränkungen“ kennengelernt, sondern am „für Prostitution bekannten QQ. CU.-straße“, erscheint dies als Schutzbehauptung widerlegt. Denn der Angeklagte verschweigt hierbei geflissentlich, dass der QQ. CU.-straße vor allem - wie auch ihm nach den obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu Fall 2 bekannt - auch als Umschlagsplatz für Drogen und Treffpunkt der örtlichen Drogen- und teils auch Obdachlosenszene bekannt ist, während die dort angebotene Straßenprostitution letztlich nur eine Begleiterscheinung darstellt, indem sich dort vorwiegend substanzabhängige (junge) Frauen für ausgesprochen geringes Honorar von teils gerade einmal 10,00 EUR oder 15,00 EUR zur Prostitution anbieten, um die finanziellen Mittel für den Drogenbezug zu erwerben. Es handelt sich gerade nicht um eine sog. Amüsiermeile in einem Rotlichtbezirk oder gar ein Bordell, in welchem er die Nebenklägerin aufgesucht und ihre sexuellen Dienstleistungen naturgemäß zu einem ungleich höheren Geldbetrag in Anspruch genommen hätte. Aus dem bereits mehrfach zitierten Chatverkehr des Angeklagten, insbesondere mit der Zeugin AU., ergibt sich auch hinreichend, dass dem Angeklagten das Umfeld des QQ. NM.-straße und die Konsumangewohnheiten der Mädchen dort sehr wohl bekannt gewesen sind und er sich diese sogar aktiv zu Nutze machen wollte. Es erscheint demgegenüber auch nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte angibt, dass er diese Kenntnis zur Zeit des Treffens mit der Nebenklägerin BT. noch nicht gehabt haben will, zumal das hier in Rede stehende Treffen erst im März xxxx und nicht etwa Ende xxxx stattfand. Denn der Angeklagte hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass er bereits ab Mitte Dezember xxxx regelmäßig die Straßenstriche zunächst in NR. und Z. und später dann - nach seinem Umzug nach J. - auch in H. aufgesucht hat. Ebenfalls bereits im Frühjahr xxxx hat er zudem die Nebenklägerin WG. - ebenfalls im Kontext des QQ. NM.-straße - kennengelernt. Auch die Zeuginnen XW. und AU. gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass sie den Angeklagten nach seiner Entlassung, die mit einem gewissen zeitlichen Versatz zur Entlassung des Bruders der Zeugin AU. und damaligen Lebensgefährten der Zeugin XW. erfolgt sei, kennengelernt hätten. Beide boten, was sie im Rahmen ihrer Vernehmungen auch von sich aus einräumten, seinerzeit ebenfalls sexuelle Dienste im Bereich des QQ. NM.-straße an, um sich dadurch Geld für ihre damalige Drogenabhängigkeit zu beschaffen. Die Zeugin AU. ordnete das Kennenlernen zeitlich zwei Jahre vor ihrer gerichtlichen Vernehmung ein, welche am 00.00.0000 stattfand. Was im Übrigen die Absichten und die Vorgehensweise des Angeklagten bei der Suche nach zukünftigen Mädchen zur Auslebung der sadistisch akzentuierten Sexualität anbelangt, beruhen die Feststellungen - wie zuvor angegeben - auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten SMS-Chat-Inhalten sowie den Bekundungen der Zeuginnen AU. und XW. und des sachverständigen Zeugen RQ.. Der Angeklagte selbst hat sich im Zusammenhang mit dem Chat zu einem sog. „Vergewaltigungsspiel“, welcher letztlich das hiesige Ermittlungsverfahren überhaupt erst in Gang gesetzt hat, dahin eingelassen, „er gehe [bei der Ausübung des Sexualverkehrs] soweit bis man ihm Grenzen setze“. In Bezug auf die Nebenklägerin BT. ist insoweit indes zu konstatieren, dass er sich eine Sexualpartnerin gesucht und aktiv wissentlich eine Situation konstelliert hat, in der die Prostituierte zu einer solchen Grenzziehung aufgrund ihres gravierenden Krankheitszustands nicht mehr in der Lage ist. Wenngleich es darauf angesichts des oben geschilderten chronifizierten Zustands der Nebenklägerin nicht entscheidend darauf ankommt, sprechen nach Auffassung der Kammer einige Indizien dagegen, dass die konkreten sexuellen Handlungen, einschließlich der gezielten Schmerzzufügungen im Bereich der Brüste und der Vagina, im Vorfeld, d.h. bereits vor der Videoaufzeichnung, zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin konkret abgesprochen worden sind. In dem Video mit dem Titel „Einverständnis“ hat es vielmehr den Anschein, als wenn der Nebenklägerin hier erstmals eröffnet wird, was sie nun im Folgenden erwartet. Anderenfalls wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass der Angeklagten in seiner Ansprache etwa Bezug auf die vorherige Vereinbarung genommen und diese nur noch einmal in Bild und Ton festgehalten hätte, was aber nach dem oben ausformulierten Text gerade nicht der Fall ist. Es fällt hierbei auch auf, dass sich zwar eine lange Aufzählung der im weiteren (überwiegend, aber nicht vollständig) nachfolgend auch in die Tat umgesetzten sexuellen Handlungen und der hierbei von der Nebenklägerin zu beachtenden Verhaltensregeln findet, diese jedoch ausgerechnet das von dem Angeklagten behauptete Codewort „Gnade“ bzw. „Gnade mein Herr“ nicht umfasst. Vielmehr wird erst in dem Video mit dem Titel „Einverständnis Teil 2“ der Nebenklägerin eröffnet, dass sie den Angeklagten mit „Herr und Gebieter“ bzw. „Herr“ anzusprechen habe. Insoweit hätte es jedoch nahegelegen, auch ein etwaiges, zuvor vereinbartes Codewort an dieser Stelle zu wiederholen. Schließlich ist erst in dem Video mit dem Titel „will deine Titten quälen“, welches nach Auffassung der Kammer - worauf nachfolgend noch einzugehen ist - allerdings am 25.08.xxxx und damit zeitlich nach dem hier in Rede stehenden Geschehen aufgenommen worden ist, das Thema „SM“ (Sadomaso) zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin angesprochen. Hierbei fragt der Angeklagte die Nebenklägerin, wie lange „das mit dem „SM“ dauern würde“, woraufhin diese nach längeren Ausführungen zur Umwicklung mit Stoffen, die sie allergiebedingt nicht vertrage, antwortet, dass es eine halbe Stunde dauere. Diese Unterhaltung streitet wenigstens indiziell dafür, dass es hierbei jedoch um eine von der Nebenklägerin entgeltlich angebotene Leistung ging, an welcher der Angeklagte in die Zukunft gerichtet offenbar Interesse zeigte, die in der konkreten Situation aber nicht bereits ausgeübt wurde. In diesem Kontext erscheint zudem erwähnenswert, dass die Nebenklägerin in dieser Szene bereits die bereits teilweise verheilten Schnittverletzungen an den Brüsten, insbesondere an ihrer linken Brust aufweist, wie sie in den Feststellungen näher dargelegt werden. All dies spricht jedenfalls indiziell dagegen, dass es zwischen den Nebenklägerin und dem Angeklagten bereits im Vorfeld des Treffens am 07.03.xxxx eine entsprechende Vereinbarung zur Durchführung von SM-/Fetisch-Sex bzw. konkreter sexueller Handlungen und Schmerzzufügungen gegeben hat. Aus einer nochmaligen Zusammenschau der vorstehend dargestellten mit den weiteren aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, ist die Einlassung des Angeklagten, ihm sei eine Handlungs-/Willens- und Entscheidungsunfähigkeit der Nebenklägerin bzw. die zugrunde liegenden Umstände nicht erkennbar und bekannt gewesen und er habe sie nicht zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt, widerlegt. Was den Zeitpunkt und die Dauer des Treffens anbelangt, hat die Kammer insoweit wie betreffend die Nebenklägerin WG., den Bekundungen des Zeugen KHK KE. folgend wiederum auf das als Dateiname abgelegte Speicherdatum abgestellt, welches bei den sieben diesem Vorfall zuzuordnenden Videos jeweils auf den 07.03.xxxx lautet. Der Dateiname der einzelnen MP4-Dateien bezieht sich - jenseits des von den Ermittlungsbehörden hinzugefügten textlichen und jeweils in Anführungszeichen gesetzten Dateinamens - jeweils auf das Aufnahmedatum und den Aufnahmezeitpunkt. Beispielsweise lautet er bei der Datei „Einverständnis“ - xxxx0307_120031.mp4, was für einen Aufnahmebeginn an dem besagten Tag um 12:00:31 Uhr streitet. Die abgespeicherte Uhrzeit 12:01 Uhr bezieht sich dann ersichtlich auf die Endzeit der Sequenz und damit das Datum der letzten Änderung. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem erkennbaren Fernsehprogramm, das im Hintergrund zweifelsfrei eine Folge des RTL-Mittagsmagazins „Punkt Zwölf“ unter Moderation von HL. HO. zeigt. Bei dieser Sendung handelt es sich gerichtsbekannt um ein Magazin, welches montags bis freitags jeweils um zwölf Uhr mittags live gesendet wird. Auch der Angeklagte meinte in seiner Einlassung sich zu erinnern, dass es zum Zeitpunkt dieses Treffens gegen Mittag und es noch kälter gewesen sei, was zu dem Datum Anfang März ebenfalls passt. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Veränderung und Abspeicherung der Datei haben sich auch insoweit in keiner Weise ergeben, dies gilt jedenfalls für die hier in Rede stehenden sieben Videofilme, welche im Dateinamen das Aufnahmedatum des 07.03.xxxx tragen. Soweit der Angeklagte vorgebracht hat, es habe sich nach einer Erinnerung um einen Sonntag gehandelt, mag dies dem Umstand geschuldet sein, dass er am darauffolgenden Tag, dem 00.00.0000, nachweislich - wie aus der verlesenen Bescheinigung der Fa. EN. zu entnehmen (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) - seine Tätigkeit bei der Firma EN. in TE. aufgenommen hat und entsprechend der Üblichkeit nachträglich offenbar davon ausgegangen ist, dass dieser Tag ein Montag gewesen ist, was indes nicht der Fall war. Denn es handelte sich bei dem 07.03.xxxx um einen Mittwoch und demzufolge bei dem 00.00.0000 um einen Donnerstag. Zur Überzeugung der Kammer steht hingegen entgegen der Einlassung des Angeklagten fest, dass die übrigen vier Videos an einem bzw. zwei gesonderten, hiervon abweichenden Tagen entstanden sind, wobei alles dafür spricht, dass es sich zum einen um Freitag, den 16.03.xxxx und zum anderen um Samstag, den 25.08.xxxx gehandelt hat. Die Videos mit den Titeln „Kerzen an Brust und Scheide“, „Will deine Titten quälen“ sowie „Brüste quetschen und verdrehen“ weisen anhand ihres ursprünglichen, im System abgelegten Dateinamens allesamt auf den 25.08.xxxx als Aufnahmedatum hin und zwar abends nach 19:00 Uhr. Hiervon unabhängig zu sehen ist der Umstand, dass, worauf auch der Angeklagte in einer seiner Einlassungen hingewiesen hat, hinsichtlich des Videos mit dem Titel „will deine Titten quälen“ als Änderungsdatum der 08.01.N01 abgespeichert ist. Denn es ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Ermittlungsverlauf, dass die Videos anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten im November xxxx aufgefunden worden sind, so dass die Aufnahme naturgemäß nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sein kann. Hinsichtlich des Videos mit dem Titel „kneifen in Brüste- scheiß auf deine Titten“ ist nach demselben Muster der 16.03.xxxx um 20:24:48 Uhr als Aufnahmezeitpunkt zu bestimmen. Als gewichtigstes Indiz zur Verifizierung dieses Datums als das des tatsächlichen Aufnahmedatums ist jedoch die in der Anfangssequenz dieser Videodatei im Hintergrund im Fernsehbildschirm zu erkennende Videotext-Zeitangabe zu sehen, in der es heißt, Freitag 16.03.xxxx 20:24 Uhr, wobei der Sekundenzeiger auf den erkennbaren Sequenzen Sekunde 52 bzw. 54 ausweist. Insoweit kann die Kammer auch ausschließen, dass es sich tatsächlich um denselben Aufnahmetag wie den hier anklagegegenständlichen Vorfällen vom 07.03.xxxx handelt. Entweder würde dies bedeuten, dass die Nebenklägerin entweder seit dem Mittag dieses Tages bis nach 20 Uhr in der Wohnung des Angeklagten verblieben, oder zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zurückgekehrt wäre. Beides erscheint gänzlich lebensfremd und widerspricht im Übrigen auch der Einlassung des Angeklagten selbst. Es ergeben sich mehrere weitere Indizien, die hinsichtlich dieses Videos für einen anderen Aufnahmezeitpunkt streiten. So sind die dieses Mal soweit ersichtlich trockenen Haare der Nebenklägerin zu einem Dutt am Hinterkopf mit einem auffälligen gelben Haarband zusammengebunden, auch die Armbänder am Handgelenk trägt sie in einer anderen Reihenfolge bzw. finden sich dort zusätzlich zu den zuvor vorhandenen Bändern noch ummantelte Haargummis. Vor allem aber sind auf ihren Fingernägeln Reste eine rosafarbenen Nagellacks zu erkennen, welchen sie auf den Aufnahmen vom 07.03.xxxx nicht trug. Da der Nagellack bereits leicht ausgewachsen ist, erscheint es auch ausgeschlossen, dass sich die Nebenklägerin die Nägel während des Aufenthalts lackiert haben könnte. Auch hinsichtlich der übrigen drei Videos mit einem aus dem Dateinamen zu ersehenden Aufnahmezeitpunkt am 25.08.xxxx ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich gegenüber dem hier gegenständlichen sowie dem weiteren – nicht angeklagten – Vorfall vom 16.03.xxxx um ein gesondertes Treffen bei einer anderen Gelegenheit gehandelt haben muss. Denn die Brüste der Nebenklägerin sind auf sämtlichen drei Videos in der festgestellten Form durch teils tiefe Schnittwunden verletzt, welche bereits eine Schorfbildung aufweisen und mithin nicht von dem Treffen selbst herrühren können, was im Übrigen auch der Einlassung des Angeklagten und den hiermit übereinstimmenden Bekundungen der Nebenklägerin selbst entspricht. Zudem ist die Nebenklägerin auf diesen Aufnahme ersichtlich ungeschminkt, insbesondere ist keine verlaufene Wimperntusche erkennbar. Schließlich sind bei dieser Gelegenheit statt des zuvor beschriebenen Nagellacks auf den Fingernägeln sichtbare schwarze Dreckränder unter den Fingernägeln erkennbar. Wiederum ist im Hintergrund der auf Videotext angeschaltete Fernseher zu erkennen, der nach dem Dafürhalten der Kammer den 25.08. als Datum ausweist, wenngleich die Datumsanzeige im Videotext nicht ebenso scharf wie in dem zuvor genannten Video vom 16.03.xxxx ablesbar ist. Wenn dem auch angesichts der vorangestellten Bemerkungen zum Zustand der Nebenklägerin auch nur ein ganz untergeordneter Indizwert zukommt, hat auch die Nebenklägerin selbst angegeben, drei Mal in der Wohnung des Angeklagten gewesen zu sein, was sich mit den vorstehenden Feststellungen zu drei unterschiedlichen Aufnahmezeitpunkten der Videos deckt. Sie gab auch bei der Inaugenscheinnahme des Videos mit dem Titel „kneifen in Brüste - scheiß auf deine Titten“ mit dem gespeicherten Dateinamen xxxx0316_202448.mp4 spontan an „ich glaube das war ein anderer Tag. So viel mach ich gar nicht mit Herrn PU. an einem Tag“. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, die Nebenklägerin habe für die auf den Videos ersichtlichen sexuellen Handlungen insgesamt 100,00 EUR, davon einen 50,00 EUR-Schein erhalten, bestehen hiergegen wie schon hinsichtlich der Nebenklägerin WG. dargestellt seitens der Kammer Zweifel, zumal es auch nicht der ansonsten im Bereich des Straßenstrichs durchaus üblichen - und auch von dem Angeklagten an anderer Stelle betonten - Praxis einer Vorkasse entspricht, dass ein Teil des Geldes vorab und der Rest im Anschluss gezahlt worden sein soll. Da die Kammer den diesbezüglichen Bekundungen der Nebenklägerin, sie habe unabhängig von Art und Umfang der sexuellen Dienstleistungen von allen ihren Freiern, auch von dem Angeklagten, stets nur 15,00 EUR erhalten, aus den oben geschilderten Gründen nicht zu folgen vermag, wurde zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er ihr jedenfalls das vereinbarte Honorar in voller - wenn auch nicht mehr aufklärbarer - Höhe gezahlt hat. 6. Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffend sämtliche vier Fälle basieren unter medizinischen Gesichtspunkten auf den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. YM., denen sich die Kammer nach eigene Prüfung anschließt. Diese hat zwar mangels Mitwirkungsbereitschaft selbst kein persönliches Explorationsgespräch mit dem Angeklagten durchführen können, aber der durchgeführten Beweisaufnahme ganz überwiegend persönlich beigewohnt und hierbei auch selbst Fragen an die vernommenen Zeugen gerichtet und ist im Übrigen umfassend und mit Ergänzungsmöglichkeit durch alle übrigen Verfahrensbeteiligten von der Kammer über die weiteren Beweiserhebungen unterrichtet worden. Auch hat sie ihr Gutachten unter erkennbar sorgfältiger Auswertung der übrigen vorhandenen Anknüpfungstatsachen, insbesondere des Aktenstudiums, nachvollziehbar und plausibel erstattet und sich hierbei auch kritischen Nachfragen stets sachlich gestellt. Entgegen der Verteidigungserklärung des Angeklagten zu den Ausführungen der Sachverständigen - auf die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § N11 StGB noch im Einzelnen zurückzukommen sein wird - hat die Sachverständige sehr wohl die von dem sachverständigen Zeugen RQ. berichtete Depression bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner ambulanten Therapie im Frühjahr xxxx sogar mehrfach thematisiert, ist aber dessen ungeachtet überzeugend und ausführlich begründet zur Verneinung sämtlicher medizinischer Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB gelangt. Sie beschrieb den Angeklagten insoweit zwar als „kindlich und unreif wirkend“, attestierte ihm „zwanghafte Züge“ mit einer starken Neigung zu überdetaillierter Darstellung und Externalisierung, schloss aber insbesondere das Vorliegen einer hirnorganischen Störung, ebenso wie eine schwere Affektstörung und psychotisches Erleben sicher aus. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund, dass bloße charakterliche Akzentuierungen zum Erreichen der Stufe eines pathologischen Krankheitsbefundes im Sinne der Eingangsmerkmale der §§ 20,21 StGB regelmäßig nicht ausreichen und dies nicht einmal bei einer Persönlichkeitsstörung ohne weiteres der Fall ist, auch überzeugend. Die Sachverständige führte hierzu ergänzend aus, dass eine für eine Schuldfähigkeitsrelevanz benötigte schwere Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten nicht festzustellen sei, sondern es sich lediglich um eine Akzentuierung handele. Er verfüge grundsätzlich über die kognitiven Fähigkeiten zum Überstieg und zur Selbstbetrachtung, es mangele ihm indes an der diesbezüglichen Bereitschaft. Er begebe sich stattdessen in seine Sichtweise, was aber nicht in einem Krankheitszustand wurzele. Vielmehr habe der Angeklagte durchaus die Möglichkeit, sich anders zu verhalten. 7. Die Feststellungen zum hier nicht anklagegegenständlichen Nachtatverhalten beruhen hinsichtlich der weiteren sexuellen Kontakte zu der Nebenklägerin BT. am 16.03.xxxx sowie 25.08.xxxx auf der Inaugenscheinnahme der diesbezüglichen Videosequenzen, CD Inhalt Umschlag Bl. 31 d. A., und zwar die MP4-Videodateien „kneifen in Brüste- scheiß auf deine Titten“-xxxx0316_202448.mp4, „Kerze an Brust und Scheide“-xxxx0825_194922.mp4, „Brüste quetschen verdrehen“-xxxx0825_194339.mp4 und „will deine Titten quälen“-xxxx0825_192739.mp4 sowie auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten soweit dieser gefolgt werden konnte. Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten, auch diese Videoaufnahmen seien am selben Tag entstanden wie die hier anklagegegenständlichen mit einem Aufnahmezeitpunkt im Dateinamen am 07.03.xxxx kann zur Widerlegung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die weiteren Feststellungen beruhen, soweit sie den weiteren Bewährungsverlauf betreffen, auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten („Ergänzende Erklärung zu meiner Tochter“, Anlage 26 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000, „Erklärung zur Stellungnahme/Aussage des Bewährungshelfers ZJ.“, Anlage 22 zum genannten Sitzungsprotokoll), auf den verlesenen Schreiben des Angeklagten, Beschlüssen und sonstigen Urkunden aus dem Vollstreckungsheft zum Az. N06 StVK N07, insbesondere dem Schreiben des Angeklagten vom 03.07.xxxx (Bl. 551 d. V-Heftes), dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 00.00.0000 (Bl. 595 f. d. V-Heftes), dem Anhörungsprotokoll vom 07.09.xxxx (Bl. 606 f. des V-Heftes), dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht H. vom 04.05.xxxx (Bl. 653 d. V-Heftes), dem Anhörungsprotokoll der Strafvollstreckungskammer vom 15.02.xxxx (Bl. 676-676 R des V-Heftes) und dem Schreiben des Angeklagten vom 09.05.xxxx (Bl. 678 f. des V-Heftes) und schließlich auf den Ausführungen des Bewährungshelfers ZJ., der - soweit nicht nachfolgend abweichend geschildert - wie festgestellt seinen Bericht erstattet hat und den Bekundungen des Zeugen und Vorsitzenden Richters an Landgericht QJ.. Der Angeklagte hat sich hierzu im Wesentlichen wie festgestellt eingelassen. Soweit der Bewährungshelfer in seinem Bericht ausgeführt hat, der Angeklagte habe versucht, ihn gegen das Jugendamt auszuspielen und er habe ihn in Bezug auf die Gespräche zum Thema Sexualität sowie zum Umgang mit Kindern als manipulativ erlebt, handelt es sich hierbei ersichtlich um eine subjektive Einschätzung und keine reine Tatsachenbekundung. Der Bewährungshelfer hat zudem auf diesbezüglichen Einwand des Angeklagten hierzu bereits im Termin weitere Ausführungen gemacht und seinen Eindruck damit untermauert. Insbesondere hat er in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass er gewillt gewesen sei, dem Angeklagten die Möglichkeiten zur Veränderung der von ihm als unzureichend erlebten Situation aufzuzeigen und ihm sogar explizit die Möglichkeit angeführt habe, sich an das Familiengericht zu wenden. Weiter führte er aus, dass nach seinem Eindruck der Angeklagte ihn diesbezüglich habe (weiter) einbinden wollen. Zudem hat der Bewährungshelfer diese Einschätzung keineswegs - wie es der Einlassung des Angeklagten vom 00.00.0000 (Anlage 22 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) behauptet wird - nur oder gar maßgeblich auf die frühere (aber wohl unzutreffende) Äußerung der Zeugin CN. gegenüber dem Jugendamt gestützt, sie sei mit dem Angeklagten nicht mehr zusammen. Soweit der Angeklagte sich in seiner Einlassung zur Stellungnahme/Aussage des Bewährungshelfers ZJ. (Anlage 22 zum Sitzungsprotokoll vom 00.0.0000) dahin eingelassen hat, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Verlobten und dem Kind wäre dem Angeklagten (seitens der Strafvollstreckungskammer) untersagt worden, ist dies schlicht unzutreffend und entspricht nicht den Ausführungen des Bewährungshelfers. Dieser gab vielmehr an, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer und Zeuge QJ. insoweit lediglich ausgeführt habe, dass der Beschluss und die darin enthaltene Kontaktbeschränkung betreffend Kinder und Jugendliche aufrechterhalten bleibe. Er habe hingegen nicht geäußert, dass es dem Angeklagten ausdrücklich verboten sei, die Zeugin CN. in Anwesenheit ihres Kindes zu treffen. Die diesbezügliche Verantwortung liege bei der Zeugin. Er selbst habe den Beschluss in dieser Frage hingegen so verstanden, dass der Kontakt mit dem Kind der Zeugin CN. eine Gefahr und Grauzone darstelle. Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge QJ. bekundet, dass nach seiner Erinnerung die Frage des Zusammenzugs erstmals in dem Brief des Angeklagten vom 19.05.xxxx (Bl. 678 f. des V-Heftes N06 StVK N07) thematisiert worden und im Rahmen des Anhörungstermins überhaupt nicht Thema gewesen sei, was sodann über den Verteidiger des Angeklagten auch von diesem selbst eingeräumt wurde. Entgegen der anderweitigen Behauptung des Angeklagten in dem diesbezüglichen Beweisantrag seiner Verteidigung (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) hat der Zeuge auch glaubhaft bekräftigt, dass es stets bei der im letzten Beschluss vom 04.05.xxxx vorgenommenen Änderung der Aufenthaltsweisung in dem Bewährungsbeschluss verblieben ist, wonach der Angeklagte sich nicht an Orten und Plätzen aufhalten durfte, an denen sich Kinder und Jugendliche aufzuhalten pflegen mit Ausnahme der im Beisein einer Begleitperson auszuübenden Kontakte mit seiner Tochter MY.. Soweit der Angeklagte in der vorzitierten Einlassung weiter ausgeführt hat, dass der Bewährungshelfer einen Zusammenhang zwischen der Verhaltensauffälligkeit seiner Tochter MY. und seiner Person verneint habe, ist dies zutreffend, wird von dem Angeklagten aber offensichtlich in einem anderen Sinne interpretiert als dies beabsichtigt war. Der Bewährungshelfer wurde von der Verteidigung gefragt, ob es sonstige „Vorkommnisse“ bzw. Probleme mit dem Angeklagten gegeben habe, was dieser in Bezug auf den Angeklagten verneinte. Sodann fügte er spontan hinzu, dass MY. verhaltensauffällig sei, was aber nicht mit ihm in Zusammenhang stehe. Dieser Nachsatz bezog sich aus dem Kontext aber zweifelsfrei auf etwaige Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter MY., die der Bewährungshelfer ausschließen wollte. Hinsichtlich der Häufigkeit der Treffen zwischen dem Bewährungshelfer und der Zeugin CN., vermochte die Kammer diesen Umstand angesichts der fehlenden Aussagebereitschaft der auf Beweisantrag des Angeklagten hin geladenen Zeugin nicht weiter aufzuklären, ist aber zugunsten des Angeklagten lediglich von einem Treffen ausgegangen. Soweit der Zeuge ZJ. angegeben hat, die Zeugin CN. habe in seiner Anwesenheit geäußert „Er hat gesagt, er macht das nicht mehr. Dann macht er das auch nicht“ erscheinen die Angaben des Bewährungshelfers glaubhaft. Denn er gibt hier eine Äußerung der Zeugin, wenn auch nur als Zeuge vom Hörensagen, in wörtlicher Rede wieder. Auch im Übrigen hat der Bewährungshelfer entgegen der Einlassung des Angeklagten eine irgendwie geartete Belastungstendenz diesem gegenüber nicht aufgezeigt, hat vielmehr dessen reges positives Kontaktverhalten und dessen Gesprächsbereitschaft stets betont. Die Feststellungen zum Beginn und Gang des Ermittlungsverfahrens beruhen auf den im Rahmen des Selbstleseverfahren eingeführten Chat-Inhalten (Lichtbildmappe Bl. 4-17 Sonderheft 3 Ablichtungen des Verfahrens N15 UJs 2185/N13), die soweit es sich um Lichtbilder des Mobiltelefons handelten, ergänzend in Augenschein genommen wurden, den ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails (Inhalt des Sonderordners zum Sonderheft 3 „E-Mails PU.“ N15 UJs 2185/N13) sowie der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten soweit dieser gefolgt werden konnte. Soweit der Angeklagte sich diesbezüglich dahin eingelassen hat, er sei seinerzeit zur Polizei gegangen, weil er davon ausgegangen sei, es habe sich um ein nicht auf Freiwilligkeit beruhendes Angebot gehandelt, erscheint dies nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme überaus zweifelhaft. Bereits der weitere Gang des Verfahrens zeigt, dass der Angeklagte seinerseits seine sexuellen Interessen durch die Teilnahme an entsprechenden Chats befriedigt hat, möglicherweise auch als Ersatzbefriedigung für reale Treffen. Er handelte hierbei also anders als er nunmehr glauben machen will nicht aus altruistischen, sondern vielmehr aus eigennützigen Gründen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Angeklagte nur drei Tage nach der bei ihm erfolgten Durchsuchung am 23.11.xxxx nochmals auf demselben Portal unterwegs gewesen ist, um dort nach fiktiven Kontakten mit Sexualpartnerinnen zu suchen und dabei abermals in einen solchen Chat um ein anvisiertes „Vergewaltigungsspiel“ „hineingeraten“ ist, bzw. diesen aktiv gesucht hat. Es erschließt sich nicht, dass der Angeklagte angesichts seiner sexuellen Vorlieben und seiner Vorverurteilung, sich in diesen Kreisen maßgeblich bewegte, um dort ahnungslose Opfer vor solchen „Vergewaltigungsspielen“ zu retten. Nicht zuletzt sein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber speziell der Polizeibehörde in J., welche im Rahmen seiner Einlassung deutlich zu Tage getreten ist, streitet vielmehr dafür, dass er sich allein aus Sorge darüber selbst an die Behörden wandte, er könne als Teilnehmer des Chats identifiziert und möglicherweise dafür belangt werden. III. 1. Auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 4 zum Nachteil der Nebenklägerin DZ. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 StGB strafbar gemacht, indem er die zunächst jeweils einvernehmlich begonnenen sexuellen Handlungen auch dann - teils unter Gewaltanwendung bzw. Gewaltandrohung - für die Nebenklägerin mit Schmerzen und/oder Luftnot verbunden - fortführte, als die Nebenklägerin gegen die konkrete Art und Weise der Ausführung protestierte und hiergegen - wie auch von dem Angeklagten wahrgenommen - sowohl verbal als auch körperlichen Widerstand bekundete, über den sich der Angeklagte bewusst und gewollt hinwegsetzte. Das ursprünglich erteilte tatbestandsausschließende Einverständnis der Nebenklägerin zur Vornahme sowohl des Oral- als auch des Vaginalverkehrs hat sie zwischenzeitlich, von dem Angeklagten bewusst wahrgenommen, unzweifelhaft zurückgenommen, so dass der weitere zumindest kurzzeitige Vollzug zunächst des Oralverkehrs, wobei der Angeklagte der Nebenklägerin den Kopf auf sein Glied herunterdrückte, und auch der anschließende Vaginalverkehr, der mit einem heftigen schmerzhaften Einstoßen des Angeklagten einherging, ersichtlich nicht mehr von dem Einverständnis der Nebenklägerin gedeckt waren, was der Angeklagte auch bemerkte. Zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse brach er gleichwohl die sexuellen Handlungen nicht ab, sondern machte sich vielmehr die Lage der Nebenklägerin zu Nutze, die in der konkreten Situation die realistische Möglichkeit einer effektiven Gegenwehr für sich nicht (mehr) sah und so dem Geschehen auch unter dem Eindruck der Androhung von körperlicher Gewalt („sonst knall* ich dir eine“ oder „ich fick dich ohne Gummi/trocken anal“) seinen Lauf ließ. Der Angeklagte hat auch in mehrfacher Hinsicht Gewalt als Nötigungsmittel im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB gegenüber der Nebenklägerin angewandt. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung erforderlich, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2002 – 2 StR 153/02 –, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai xxxx – 3 StR 78/11 –, juris; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 177 Rn. 64 m. w. N.). Der Angeklagte hat der Nebenklägerin in beiden Fällen zeitweise ihren Kopf auf sein Glied herunter gedrückt und ihr damit in der konkreten Situation ebenso eine Handlungsalternative durch körperliche Kraftentfaltung genommen, wie bei dem schmerzhaften auf den Rücken drehen bzw. dort Festhalten eines bzw. beider Arme der Nebenklägerin anlässlich des durchgeführten Vaginalverkehrs. Es lag auch jeweils die notwendige finale Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Herbeiführung bzw. Fortführung der sexuellen Handlungen vor (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 3 StR 588/94 –, juris; Fischer, StGB, a.a.O., § 177 Rn. 67). Hierbei kam es mehrfach zum oralen als auch zum vaginalen Eindringen (Beischlaf) des Gliedes des Angeklagten in den Mund bzw. die Vagina der Nebenklägerin. Ein Eindringen setzt als solches nicht das Überwinden eines entgegenstehenden Willens voraus, so dass es ohne Bedeutung ist, dass die Nebenklägerin zu Beginn sowohl mit dem Eindringen des Gliedes des Angeklagten in ihren Mund und sodann in ihre Vagina einverstanden war. Im Tatbestand der Vergewaltigung ergibt sich das Erfordernis des Überwindens eines Widerstandes nicht aus dem "Eindringen", sondern aus der Tathandlung des Nötigens (vgl. noch zur alten Gesetzeslage BGH, Urteil vom 16. Juni 1999 – 2 StR 28/99 –, BGHSt 45, 131-134 - juris; Fischer, a.a.O. § 177 Rn. 129 auch zur abweichenden Auffassung des ersten Strafsenats). Die Auffassung, maßgeblich für die Annahme einer Vergewaltigung sei gerade, dass hinsichtlich der in den Körper eindringenden Handlung ein Einverständnis nicht besteht, überzeugt nicht (vgl. wie vor m. w. N.). Denn dies würde zu dem wenig nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass ein Täter, der etwa unter einem Vorwand das grundsätzliche Einverständnis des Opfers zu einem Eindringen in dessen Körper gelangt, bei der Art und Weise der Durchführung gänzlich über die getroffene Absprache hinausgehen könnte und sich hierbei allenfalls wegen der mit deutlich geringerer Strafe bedrohten Vergehenstatbestände der Nötigung oder ggf. Körperverletzung strafbar machen könnte. Die „Nein heißt Nein“-Lösung muss vielmehr auch nach dem Eindringen in den Körper des Opfers fortgelten, so dass dieses auch nachträglich sein Einverständnis mit der Fortdauer des Eindringens bzw. der konkreten Art und Weise der Ausübung dieses Eindringens - wie hier geschehen - entziehen kann und der dies bewusst ignorierende Täter sich wegen Vergewaltigung strafbar macht. Etwa auftretende Härten können angemessen über das Entfallen der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ausgeglichen werden, worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB vermochte die Kammer hingegen in beiden Fällen anhand der getroffenen Feststellungen nicht zu bejahen. Denn es konnte keine Schmerzzufügung über die mit der konkreten Art und Weise des durchgeführten Geschlechtsverkehrs einhergehende Gewaltzufügung (festes Zustoßen, Armverdrehen) festgestellt werden, die als solche bereits tatbestandsimmanent ist (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Die von der Nebenklägerin noch wenige Tage nach dem Vorfall in Fall 1 verspürten Unterleibs- sowie Arm/Schulterschmerzen resultierten ebenfalls gerade aus der bereits tatbestandsmäßigen Gewaltausübung. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. 2. a) In Fall 2 hat sich der Angeklagte zum Nachteil der Nebenklägerin WG. der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, (Abs. 4), Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht, indem er bei der Ausführung des mehrfach durchgeführten Oralverkehrs sowie auch anderweitiger sexueller Handlungen (orale Stimulation seiner Zehen und Füße sowie seines Afters) mit der Nebenklägerin missbräuchlich ausnutzte, dass diese aufgrund eines multifaktoriellen psychiatrischen Störungsbildes sowie einer akuten mindestens mittelgradigen Intoxikation weder in der Lage war, einen entgegenstehenden freien Willen zu bilden, noch einen solchen entsprechend zu äußern. Hierbei hat der Angeklagte die Unfähigkeit der Nebenklägerin zu einer freien Willensbildung nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern die teils erniedrigenden sexuellen Handlungen im sicheren Wissen um dieses krankheits- bzw. intoxikationsbedingte Willensbildungsdefizit der Nebenklägerin vollzogen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlte es bei der Nebenklägerin im Rahmen der gebotenen (normativen) Gesamtbetrachtung zum Tatzeitpunkt an der Bildung eines fehlerfreien Willens als eine (selbst)bewusste Entscheidung über die sexuelle Betätigung unter (minimalem) Verständnis über die Bedeutung des Rechtsguts und unter Abwägung nachvollziehbarer Abwägungskriterien (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 55). Das Ausnutzungselement, welches zur notwendigen Abgrenzung des Tatbestands von dem straflosen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer schwer geistig behinderten Person oder Personen mit solchen Beeinträchtigungen untereinander, die ebenfalls zur freien Willensbildung nicht in der Lage sind, zwingend notwendig ist, ist mithin erfüllt. Denn es kam dem Angeklagten gerade darauf an, sich für diese von ihm als „SM-/Fetisch“ bzw. „Rough“-Sex-Praktiken bezeichneten sexuellen Handlungen solche junge Frauen mit erheblichen Beeinträchtigungen bis hin zu einer fast vollständigen Persönlichkeitsaufgabe (Depravation) wie die Nebenklägerin WG. zu suchen, von denen er nicht zuletzt angesichts des massiven Suchtdrucks bzw. der zumindest mittelgradigen akuten Intoxikation praktisch keinen Widerstand, sondern vielmehr ein kritikloses und devotes Fügen unter seine sexualbezogenen Anweisungen erwartete. Während des Vollzugs der sexuellen Handlungen hat der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin in mehrfacher Hinsicht Gewalt angewendet. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung erforderlich, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2002 – 2 StR 153/02 –, juris; BGH, Beschluss vom 10. Mai xxxx – 3 StR 78/11 –, juris; Fischer, StGB, a.a.O., § 177 Rn. 64 m. w. N.). Indem er bei dem Oralverkehr den Kopf der Nebenklägerin mehrfach auf/gegen sein Glied gedrückt hat und der Nebenklägerin damit die Handlungsalternativen in den konkreten Situationen genommen hat, hat er dieses Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Das gleiche gilt für das Auseinanderschlagen/-drücken der Beine der Nebenklägerin während er auf deren Gesicht saß und sie ihn im Analbereich stimulieren musste sowie das wenigstens in einer Szene auf dem Video zu erkennende Beiseite Drücken der gegenüber den erwarteten Schlägen auf die Vagina abwehrenden Hand der Nebenklägerin. Bei sämtlichen vorgenannten Handlungen lag auch die erforderliche finale Verknüpfung mit der Herbeiführung oder Fortführung der jeweiligen sexuellen Handlungen vor (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 3 StR 588/94 –; Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 67). Der mehrfach und wiederholt besonders tief vollzogene Oralverkehr mit dem zwischenzeitlichen (Herunter)Drücken des Kopfes der Nebenklägerin auf/gegen das Glied des Angeklagten stellt hierbei ebenso ein beischlafähnliches Eindringen in den Körper der Nebenklägerin dar, wie das Eindringen des Spermas des Angeklagten in den Mund der Nebenklägerin durch das Ablecken des Gliedes und schließlich das Urinieren in den Mund der Nebenklägerin, was als besonders erniedrigende, mit einem Eindringen verbundene Handlungen zu bewerten sind (vgl. zu letzterem BGH, 2 StR 13/14 - zitiert nach juris). Dies gilt hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass auch die Handlung des Urintrinkens als sexuell motiviert zu bewerten und nach dem Handlungszusammenhang einen „Ersatzcharakter“ aufweist. So sollte die Nebenklägerin den Urin unmittelbar aus dem Penis des Angeklagten trinken und nahm den Penis anfänglich auch noch einmal in den Mund. Es handelte sich also nicht gerade nur um eine zur Erniedrigung erfolgende Nötigung, Urin - etwa aus einem Gefäß o.ä. - zu trinken (hierzu Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 130). Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht, indem er die Nebenklägerin mehrfach gegen das Gesicht/den Kopf, die Oberschenkel sowie insgesamt 10 mal kurz hintereinander auf die Vagina geschlagen hat, wobei er eine üble und unangemessene Behandlung mit einer nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlergehens der Nebenklägerin ebenso wie einen wenigstens kurzzeitig eintretenden pathologischen Zustand in Form einer Schwellung/Rötung, die im Vaginalbereich kurzzeitig zu sehen ist, zumindest billigend in Kauf nahm. Eine wirksame rechtfertigende Einwilligung der Nebenklägerin lag auch insoweit nach den getroffenen Feststellungen nicht vor, wenngleich diesbezüglich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits das tatsächliche Vorliegen einer Einwilligung der Nebenklägerin in die in Rede stehenden Handlungen überaus zweifelhaft erscheint. Da es jedenfalls an einer unter vorhandener Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Voraus, mit vollem Verständnis der Sachlage (vgl. Fischer, StGB, a.a.O. § 228 Rn. 5) und mithin rechtswirksam erteilten Einwilligung der Nebenklägerin fehlt, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob eine solche im Sinne des § 228 StGB hier gegen die guten Sitten verstieß. Demgegenüber vermochte die Kammer die Voraussetzungen des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der für eine Verurteilung gebotenen Gewissheit zu bejahen. Insbesondere fehlte es an näheren Feststellungen zu der Art des Keramik-Messers, wie insbesondere der Klingenlänge, um das Vorliegen eines gefährlichen Werkzeugs zu bejahen. Zum anderen vermochte die Kammer jedenfalls den diesbezüglichen Vorsatz nicht hinreichend festzustellen. Denn dieser muss nicht nur die Gefährlichkeit, sondern auch das Führen des gefährlichen Werkzeugs umfassen (Fischer, StGB, a.a.O., § 177 Rn. 150). Nach dem Vorstehenden schied mangels nachweisbarer Verwendungsabsicht auch eine Verwirklichung des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB von vornherein aus. b) Weiterhin hat sich der Angeklagte zum Nachteil der Nebenklägerin BT. ebenfalls der Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr.1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er bei der Ausführung des mehrfach durchgeführten Oralverkehrs sowie auch anderweitiger sexueller Handlungen (orale Stimulation seines Hodensackes sowie seines Afters, Urinieren in den Mund der Nebenklägerin, Beträufeln der Vagina der Nebenklägerin mit Wachs) mit der Nebenklägerin missbräuchlich ausnutzte, dass diese in der konkreten Tatsituation aufgrund eines multifaktoriellen psychiatrischen Störungsbildes weder in der Lage war, einen entgegenstehenden freien Willen zu bilden noch einen solchen entsprechend zu äußern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlte es bei der Nebenklägerin im Rahmen der gebotenen (normativen) Gesamtbetrachtung zum Tatzeitpunkt an der Bildung eines fehlerfreien Willens als einer (selbst)bewussten Entscheidung über die sexuelle Betätigung unter (minimalem) Verständnis über die Bedeutung des Rechtsguts und unter Abwägung nachvollziehbarer Abwägungskriterien (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 55). Das Ausnutzungselement, welches zur notwendigen Abgrenzung des Tatbestands von dem straflosen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer schwer geistig behinderten Person oder Personen mit solchen Beeinträchtigungen untereinander, die ebenfalls zur freien Willensbildung nicht in der Lage sind, zwingend notwendig ist, ist ebenfalls erfüllt. Denn es kam dem Angeklagten gerade darauf an, sich für diese von ihm als „SM-/Fetisch“ bzw. „Rough“-Sex-Praktiken bezeichneten sexuellen Handlungen solche junge Frauen mit erheblichen Beeinträchtigungen bis hin zu einer fast vollständigen Persönlichkeitsaufgabe (Depravation) wie die Nebenklägerin BT. zu suchen, von denen er nicht zuletzt angesichts des massiven Suchtdrucks praktisch keinen Widerstand, sondern vielmehr ein kritikloses und devotes Fügen unter seine sexualbezogenen Anweisungen erwartete, wie es in Gestalt des ersichtlich gänzlich abwägungslos erfolgten „Abnickens“ der Vorgaben des Angeklagten in der Videosequenz mit dem Titel „Einverständnis“ eindrücklich zu ersehen ist. In Gestalt des Herunterdrückens des Kopfes der Nebenklägerin auf das Glied des Angeklagten zur Ausführung des besonders tiefen Oralverkehrs liegt nach den vorstehenden Ausführungen auch gegenüber der Nebenklägerin BT. eine Gewaltanwendung zur Herbeiführung bzw. Fortführung einer sexuellen Handlung vor. Der wiederholt durchgeführte Oralverkehr mit der Nebenklägerin ging auch ebenso wie das Urinieren in deren Mund mit einem Eindringen in den Körper im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB einher. Dies gilt hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass auch die Handlung des Urintrinkens als sexuell motiviert zu bewerten und nach dem Handlungszusammenhang einen „Ersatzcharakter“ aufweist. Es handelte sich also nicht gerade nur um eine zur Erniedrigung erfolgende Nötigung, Urin - etwa aus einem Gefäß o.ä. - zu trinken (hierzu Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 130). So sollte die Nebenklägerin den Urin unmittelbar aus dem Penis des Angeklagten trinken. Dies zeigt sich nicht zuletzt in dem Umstand, dass der Angeklagte diese Praktik bereits im Rahmen der eingangs erfolgten Videosequenz im Rahmen der übrigen beabsichtigten sexuellen Handlungen ausdrücklich aufzählt. Demgegenüber vermochte die Kammer eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in Gestalt des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat nicht anzunehmen. Ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne ist entsprechend der Einordnung im Rahmen des Diebstahls mit Waffen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ein Gegenstand, der nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert, jedoch aufgrund seiner objektiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet ist und dem daher gleichsam eine „waffenersetzende“ abstrakte Gefährlichkeit innewohnt (zum Ganzen Fischer, StGB, a.a.O., § 244 Rn. 22-24 m. w. N.). Zum einen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden heißen und mithin flüssigen Kerzenwachs um einen solchen, der auf mechanischem bzw. thermischem Weg wirkt (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 5), so dass allenfalls eine Einstufung als anderer gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt StGB in Betracht käme, der in § 177 Abs. 8 StGB nicht aufgeführt ist. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, vermochte die Kammer keine zuverlässigen Feststellungen zur Eignung des Kerzenwachses im konkreten Fall eines vergleichsweise punktuellen Beträufelns des Intimbereichs zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen zu treffen. Nach dem Vorgesagten scheidet auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB in objektiver Hinsicht aus. Denn es fehlt hinsichtlich der Einstufung als gefährliches Werkzeug jedenfalls an der feststellbaren erheblichen Verletzungseignung aufgrund der Art der Benutzung des Kerzenwachses im konkreten Fall (punktuelles, kurzweiliges Beträufeln). Bei der vorzugswürdigen Einstufung als gesundheitsschädlicher Stoff fehlt es an der sicher nachweisbaren Eigenschaft des Stoffes, im konkreten Fall die Gesundheit zu beschädigen, welche sich insbesondere aus der Art der Zuführung, der Menge bzw. Konzentration ergeben kann (vgl. Fischer, a.a.O, § 224 Rn. 6). Zu fordern ist hierfür, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur (erheblichen) Gesundheitsschädigung geeignet ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 – 2 StR 207/04 –, juris). Im Zweifel war hier aufgrund des vergleichsweise geringfügigen und punktuellen Beträufelns der Schamlippen der Nebenklägerin deshalb zugunsten des Angeklagten von einer fehlenden Gesundheitsschädlichkeit auszugehen. Es verblieb mithin hinsichtlich dieses Teilaktes nur eine Strafbarkeit wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, da der Angeklagte eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlergehens sowie einen pathologischen Zustand in Gestalt einer kurzfristigen Rötung durch den Kontakt mit dem heißen Wachs und schließlich die Schmerzen durch das – wenn auch punktuelle und geringfügige - Versengen der Schambehaarung der Nebenklägerin zumindest billigend in Kauf nahm. Durch die mehrfachen Ohrfeigen bzw. die Schläge gegen das Gesicht hat der Angeklagte ebenfalls bewusst und gewollt den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, wie durch das schmerzhafte Quetschen und Verdrehen der Brust/-warzen erfüllt, an denen ebenfalls kurzzeitig Rötungen zu erkennen sind. Aufgrund des einheitlich räumlich- und zeitlichen Kontexts und des fortlaufenden Geschehens getragen von einem einheitlich gefassten Vorsatz ist nur von einer Tatbestandsverwirklichung auszugehen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Fehlens einer rechtsgültigen rechtfertigenden Einwilligung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen betreffend die Nebenklägerin WG. Bezug genommen werden, die hier gleichermaßen entsprechend Anwendung finden. c) Der Vorsatz des Angeklagten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht infolge eines relevanten Tatbestandsirrtums gemäß § 16 StGB dergestalt entfallen, dass der Angeklagte sich über die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines rechtsgültigen Einverständnisses der beiden Nebenklägerinnen WG. und BT. geirrt hätte. Zum einen hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behauptung einer „Schulung“ des Angeklagten im Rahmen der Teilnahme an der Gruppentherapie YQ. dergestalt, dass es für die freie Willensbildung und Zustimmung zur Durchführung von Handlungen maßgeblich und ausschließlich darauf ankomme, ob die Person in der Lage ist, Fragen nach Zeit, Ort, Art und Umfang der Handlung sowie der Entlohnung der konkreten Dienstleistung sinnhaft und nachvollziehbar zu beantworten, und zwar unabhängig von einem Betäubungsmittelhintergrund oder einem sonstigen Abhängigkeitssyndrom schon nicht erweisen lassen. Gegenstand der Psychotherapie, die bereits keine Schulung darstellte, war vielmehr die eigene Deliktsrekonstruktion im Sinne einer Sensibilisierung der Teilnehmer, mithin auch des Angeklagten, in Richtung des Aufdeckens eigener Entscheidungsfindungsprozesse und des Bewusstmachens eigener manipulativer Tendenzen in dem Sinne, dass erkannt wird, dass ein formal geäußertes „Ja“ eines Geschlechtspartners manchmal gleichwohl nicht als solches auszufassen ist. Auch wurde den Teilnehmern in keiner Weise die Sichtweise vermittelt, dass etwaige Fragen einer wirksamen Einwilligungsfähigkeit des Sexualpartners unabhängig von einem Betäubungsmittelhintergrund oder einem sonstigem Abhängigkeitssyndrom zu betrachten seien. Damit sollte der Angeklagte entgegen seiner Auffassung gerade im besonderen Sinne zugunsten einer kritischen Reflexion einer geäußerten Freiwilligkeit eines (kindlichen/jugendlichen) Sexualpartners und in Richtung möglicher Zwangslagen auf Seiten des Gegenübers sensibilisiert werden. Auch sind bei dem Angeklagten keinerlei kognitive Defizite oder Retardierungen in sexueller Hinsicht erkennbar geworden, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, das Erlernte auf die hier vorliegende Konstellation stark suchtmittelabhängiger und depravierter junger Frauen zu übertragen. Zum anderen aber wäre ein etwaiger Irrtum des Angeklagten auch nicht im Bereich des Tatsächlichen anzusiedeln. Denn er hat die bei den Nebenklägerinnen vorliegenden Umstände, welche eine nahezu aufgehobene Kritikfähigkeit und fehlende Willenskraft mit der Folge einer lediglich fremdinduzierten und mithin nicht freien Willensbildung bedingen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - auch soweit diese einen normativen Kern enthalten - jedenfalls in der Laiensphäre zutreffend bewertet. Vielmehr beträfe ein diesbezüglicher Irrtum im Ergebnis allein die Einsicht des Angeklagten, Unrecht zu tun, weshalb es sich allenfalls um einen schuldrelevanten Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB in Gestalt eines den Vorsatz unberührt lassenden Subsumtionsirrtums handeln würde. Dies gilt insbesondere soweit der Angeklagte irrig davon ausgegangen sein sollte, dass das, betreffend die Nebenklägerin BT. aufgezeichnete, betreffend die Nebenklägerin WG. zumindest behauptete „pauschale Einverständnis“ einer Strafbarkeit wegen eines Sexualdelikts im Sinne des § 177 StGB insgesamt entgegenstünde. Ein solcher Verbotsirrtum wäre in Anbetracht des Vorgesagten und vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte während seiner Haftzeit sogar einschlägige Kommentierungen aus dem „Fischer, Strafgesetzbuch“ zu beschaffen vermochte, jedoch ohne jeden Zweifel vermeidbar gewesen. Dies gilt einmalmehr vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nach eigener Einlassung sowohl von dem Psychologen RQ. als auch entsprechend dessen Bekundungen von seinem Bewährungshelfer ZJ. mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass er sich in Bezug auf das regelmäßige Aufsuchen der Straßenstriche in einer rechtlichen „Grauzone“ bewege. Der Angeklagte handelte in beiden Fälle auch rechtswidrig und schuldhaft. Es liegt auch kein den Vorsatzschuldvorwurf ausschließender Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Denn der Angeklagte nahm nach dem Vorgesagten auch nicht irrig einen Sachverhalt an, bei dessen tatsächlichem Vorliegen einer gerechtfertigt gehandelt hätte. IV. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In den Fällen 1 und 4 war der Strafrahmen grundsätzlich jeweils dem Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Ungeachtet des Umstands, dass für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 StGB naturgemäß ein minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB nicht vorgesehen ist, hat die Kammer gleichwohl in beiden Fällen eine Widerlegung der Indizwirkung des Regelbeispiels angenommen und den Strafrahmen der unverändert als Vergewaltigung zu tenorierenden Handlungen dem gemilderten Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9 StGB entnommen, weshalb jeweils von einem Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren auszugehen war. Entfällt nämlich aufgrund mildernder Gesichtspunkte – wie hier – schon die Regelwirkung des Abs. 6 und ist zugleich ein minderschwerer Fall der Qualifikation gegeben, eröffnet Abs. 9 den gemilderten Strafrahmen (hierzu Fischer, StGB, § 177 Rn. 175). Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 177 Abs. 6 StGB in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass ein bereits deutliches Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu betrachtenden Strafschärfungsgründen (schon) zu bejahen war: Dass die Nebenklägerin seinerzeit der Prostitution nachging und in den konkreten Tatsituationen gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten grundsätzlich bereit war, ist für sich betrachtet ohne Bedeutung und entlastet mithin auch den Angeklagten nicht (vgl. Fischer, a.a.O., § 177 Rn. 168 m. w. N.). Zugunsten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er die objektiven Abläufe des Geschehens in Fall 1 zumindest teilweise, in Fall 4 sogar weitgehend umfassend eingeräumt hat. Zudem liegen beide Tatzeitpunkte inzwischen mehr als 1,5 Jahre bzw. in Fall 1 sogar annähernd zwei Jahre zurück. Auch konnten bei der Nebenklägerin keine über die in Fall 1 vergleichsweise kurzweilige Dauer von wenigen Tagen hinausgehenden oder sogar dauerhaften körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen festgestellt werden. Wenngleich sie, wie aus den Chats ersichtlich, unmittelbar nach den jeweiligen Vorfällen hierdurch psychisch beeinträchtigt war, hat sie die Stärke aufgebracht, den Angeklagten mit den Vorwürfen zu konfrontieren und schlussendlich den Kontakt zu dem Angeklagten endgültig abzubrechen. Die Nebenklägerin machte im Rahmen der Hauptverhandlung - unweigerlich auch angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - einen wie von ihr selbst bestätigt gegenüber ihrer damaligen Verfassung stabilisierten Eindruck. Auch muss insoweit mangels anderweitiger Feststellungen davon ausgegangen werden, dass es sich um Spontantaten ohne umfangreichen planerischen Vorlauf gehandelt hat. Vor allem und insoweit maßgeblich zugunsten des Angeklagten hat sich insoweit der Umstand ausgewirkt, dass hier sowohl das (mehrfache) Eindringen des Gliedes des Angeklagten in den Mund der Nebenklägerin als beischlafähnliche sexuelle Handlung als auch der vollzogene Beischlaf ursprünglich im Einverständnis mit der Nebenklägerin erfolgten, das heißt beide sexuellen Praktiken grundsätzlich der getroffenen vertraglichen Vereinbarung entsprachen. Der Angeklagte hat sich also auf Grundlage des Regel- Ausnahmeverhältnisses des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nicht in dem Eindringen in ihren Körper in besonders erniedrigender Weise über den Willen der Nebenklägerin hinweggesetzt, sondern vielmehr in der konkreten Ausführungsweise bzw. Intensität des durchgeführten Geschlechtsverkehrs, was zumindest gegenüber dem Regelfall eines insgesamt erzwungenen Beischlafs bzw. einer beischlafähnlichen Handlung einer geringeren Herabwürdigung der Nebenklägerin als Tatopfer entspricht . Schließlich hat der Angeklagte sämtliche Passwörter zu den bei ihm beschlagnahmten elektronischen Geräten den Strafverfolgungsbehörden bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung gestellt und dadurch die Auswertung auch der Chat-Inhalte auf seinem Mobiltelefon erleichtert. Demgegenüber war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er auch wegen einschlägiger Sexualdelikte (BZR-Nr. 1) vorbestraft und Bewährungsversager ist, wobei er wegen einschlägiger Taten bereits eine langjährige Haftstrafe verbüßt hat. Auch zeigen die Taten ein knappes Jahr nach seiner Haftentlassung eine nicht unerhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf und er hat durch das orale wie vaginale Endringen sowie die Gewaltanwendung durch Herunterdrücken des Kopfes und nach hinten Drehen/Festhalten wenigstens eines Armes in beiden Fällen jeweils mehrere Tatbestands-/Handlungsalternativen verwirklicht. Unter nochmaliger Abwägung dieser sowie der übrigen in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte des Tatbildes einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit war hier trotz des mehrfachten - nicht ungeschützten - Eindringens in den Körper der Nebenklägerin eine Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB in beiden Fällen anzunehmen. Hinsichtlich des nunmehr heranzuziehenden Strafrahmens des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB war von der Milderungsmöglichkeit des Abs. 9 Gebrauch zu machen (Strafrahmen 6 Monaten bis 10 Jahre). Denn insoweit lagen über die vorgenannten Milderungsgründe hinaus weitergehende Milderungsgründe vor, welche ausschließlich die qualifizierenden Merkmale betreffen, so dass insgesamt die Anwendung des Regelstrafrahmen des Abs. 5 Nr.1 StGB unangemessen erschien. So hat der Angeklagte den Kopf der Nebenklägerin in beiden Fällen jeweils nur einmal und vergleichsweise kurzweilig in Richtung seines Gliedes heruntergedrückt, bevor es dann jeweils nach kurzer Zeit zu einem Stellungswechsel kam. Ein länger anhaltendes Ziehen an den Haaren konnte demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich des Verdrehens der Arme auf den Rücken handelte es sich in Fall 4 schon nur um einen Arm, im Übrigen wurde nach den Angaben der Nebenklägerin der Griff in beiden Fällen nach einer kurzen Zeit gelockert. Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände der Einzelfälle und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in dem im Umfang sowie den Auswirkungen für die Nebenklägerin als gravierender einzustufenden Fall 1 im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten und in Fall 4 eine solche von 2 Jahren und 7 Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. In den Fällen 2 und 3 hat die Kammer den Strafrahmen jeweils der Vorschrift des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB entnommen und ist mithin von einem Strafrahmen zwischen 2 und 15 Jahren ausgegangen. Anhaltspunkte für das Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels lagen hier anders als den vorausgegangen Fällen nicht vor. Denn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt nicht, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 177 Abs. 6 StGB in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den Normalstrafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Die nachfolgend im Einzelnen dargestellten Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt kein solches Gewicht, dass ein bereits deutliches Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu betrachtenden Strafschärfungsgründen zu bejahen wäre: Hierbei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten mit in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass er die objektiven Geschehensabläufe ganz überwiegend eingeräumt hat, wobei seine geständige Einlassung diesbezüglich aber auch nicht über die ihm ohnehin aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videos zweifelsfrei nachweisbaren sexuellen Handlungen hinausreichte. Auch diese Taten liegen bereits mehr als ein Jahr bzw. annähernd zwei Jahre zurück und haben - soweit bei dem Ausmaß der psychiatrischen Krankheitsbilder der Nebenklägerinnen überhaupt zu beurteilen - bei diesen auch nicht zu einer nachweislichen kurzzeitigen oder gar dauerhaften maßgeblichen Zustandsverschlechterung beigetragen. Schließlich hat der Angeklagte sämtliche Passwörter zu den bei ihm beschlagnahmten elektronischen Geräten den Strafverfolgungsbehörden bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Verfügung gestellt. Demgegenüber waren zulasten des Angeklagten dessen in einem Fall (BZR Nr. 1) einschlägige Vorstrafe einschließlich seiner Hafterfahrung wegen eines einschlägigen Delikts und der Umstand des Bewährungsversagens zu berücksichtigen. Zudem war strafschärfend einzustellen, dass der Angeklagte bei beiden Nebenklägerinnen im Rahmen des durchgeführten Oralverkehrs kein Kondom verwendet und hierdurch für beide eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung geschaffen hat. Im Fall 2 war insoweit besonders zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin WG. dazu aufgefordert hat, das Sperma von seinem Glied abzulecken und zu schlucken, was diese entsprechend vorgenommen hat. Ferner hat der Angeklagte in beiden Fällen jeweils tateinheitlich zwei unterschiedliche Tatbestände verwirklicht und zudem innerhalb des Regelbeispiels des Abs. 6 mehrere Handlungsalternativen gleichzeitig realisiert. In Gestalt des oralen Eindringens, des Urinierens in den Mund und im Falle der Nebenklägerin WG. zusätzlich in Gestalt des Eindringens des Spermas in den Mund der Nebenklägerin hat der Angeklagte in Fall 3 zumindest zwei in Fall 2 sogar drei verschiedenen Handlungsalternativen mit wenigstens beischlafähnlichem Charakter realisiert. Als ähnlich gravierende, beischlafähnlich und besonders erniedrigend zu bewertende sonstige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1, wenn auch nicht mit einem nachweisbaren Eindringen in den Körper des Angeklagten verbunden, ist auch die orale Stimulation des Afters des Angeklagten in Fall 2. Dies gilt unter wertender Gesamtbetrachtung jedenfalls in der hier durchgeführten Ausführungsweise, bei welcher der Angeklagte mit seinem Gesäß gleichsam auf dem Gesicht - vorwiegend der Mund-und Kinnpartie - der Nebenklägerin sitzt und diese zugleich in ihrer Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt ist, dass sie ihm und den tatsächlich vollzogenen körperlichen Züchtigungen im besonders sensiblen Intimbereich sowie an den Brüsten praktisch gänzlich ausgeliefert und eine verbale Kommunikation nur noch sehr eingeschränkt möglich ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Zunge der Nebenklägerin selbst bei für den Angeklagten günstiger Auslegung wenigstens im Außenbereich des Anus befindet und damit neben dem besonders erniedrigenden Charakter dieser sexuelle Handlung hiermit auch eine wenigstens abstrakte Gesundheitsgefahr für die Nebenklägerin, ähnlich wie beim Vollzug des Beischlafs oder unmittelbar beischlafähnlichen Handlungen verbunden ist. Auch den daneben erfüllten Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB hat der Angeklagte in beiden Fällen gleich durch unterschiedliche Handlungen verwirklicht, was ebenfalls zu seinen Lasten in die Bewertung einzustellen war. So musste die Nebenklägerin WG. insgesamt 10 nacheinander erfolgende feste Schläge auf den Intimbereich/die Vagina erdulden, während derer der Angeklagte zudem auf ihrem Gesicht saß und ihr die Möglichkeit einer Gegenwehr mithin praktisch vollständig ausschloss und beide Nebenklägerinnen erhielten mehrfache feste Schläge auf das Gesicht bzw. gegen den Kopf, im Falle der Nebenklägerin WG. auch auf die nackten Oberschenkel. Im Rahmen der Körperverletzung der Nebenklägerin BT. hat der Angeklagte wenn auch in kleineren Mengen zudem heißen Kerzenwachs verwendet. Es handelte sich, was ebenfalls zu Lasten des Angeklagten in die Gesamtbewertung einzustellen war, auch in beiden Fällen nicht um Spontantaten, vielmehr hat der Angeklagte die Nebenklägerinnen zur ungestörten Durchführung der sexuellen Handlungen, die zudem insgesamt jeweils über einen Zeitraum von mindestens 45 Minuten andauerten, für mehrere Stunden in seine Wohnung verbracht. Er hat angesichts seiner aus den Chats ersichtlichen Vorgehensweise bei der Auswahl geeigneter junger beeinträchtigter Frauen auch eine im Übrigen hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt. Hierbei war in Fall 3 strafschärfend insbesondere die Abfrage des Einverständnisses der Nebenklägerin als Ausdruck dieser gesteigerten kriminellen Energie zu werten. Denn der Angeklagte hat hierbei über einen Zeitraum von ca. einer halben Minute der Nebenklägerin die Durchführung mehrerer besonders erniedrigender Sexualpraktiken bis hin zur Durchführung des Analverkehrs ohne jedes zeitliche Limit in Aussicht gestellt und für die Nebenklägerin über die mit den jeweiligen Handlungen einhergehenden Belastungen eine besondere Druck- und Belastungssituation in Gestalt eines ihr eröffneten regelrechten „Schreckensszenarios“ geschaffen. Wie aus seinem Einlassungsverhalten ersichtlich, hat er hierbei aber erkennbar auch beabsichtigt, im Falle einer Entdeckung des Videos durch die Strafverfolgungsbehörden durch diese vermeintlich umfassende Einverständniserklärung „seine Hände in Unschuld zu waschen“, was angesichts der Planungsleistung ebenfalls für die zu Tage getretene besondere kriminelle Energie streitet. In gleicher Weise hat er auch gegenüber der Nebenklägerin WG. teils unerfüllt gebliebene Ankündigungen gemacht, um diese in besonderer Weise zu entmutigen und einzuschüchtern („Das war die erste Runde, danach kommt die zweite“ usw.). Schließlich ist in der wenigstens zwischenzeitlichen Verweigerung des Trinkens, des Verrichtens der Notdurft sowie eines Telefonats gegenüber der Nebenklägerin WG. ebenfalls eine über die reine Tatbestandsverwirklichung hinausgehende Erniedrigung und Demütigung zu ersehen, welche zulasten des Angeklagten in die Gesamtwürdigung einzustellen war. Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände der Einzelfälle und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in dem im Umfang sowie den Auswirkungen für die Nebenklägerin WG. - auch angesichts deren zusätzlichen Intoxikationszustandes - als gravierender einzustufenden Fall 2 im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten und in Fall 3 eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren gebildet. Hierbei hat die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt, den über einen vergleichsweise überschaubaren Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr erfolgten Tatbegehungen ein gewisser Seriencharakter zu attestieren ist, so dass von einer sinkenden Hemmschwelle auszugehen ist. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch den Umstand mit eingestellt, dass den Angeklagten aufgrund des zu erwartenden Bewährungswiderrufs sowie der zugleich angeordneten Sicherungsverwahrung ein besonderes Gesamtstrafenübel trifft bzw. ihm ein solches zukünftig droht. Umgekehrt war zulasten des Angeklagten aber auch zu berücksichtigen, dass es insgesamt drei Geschädigte gibt, sich eine vergleichsweise hohe Deliktfrequenz ergibt und sich der Angeklagte selbst unter dem Setting einer konstant durchgeführten ambulanten Psychotherapie sowie eines ihn betreuenden Bewährungshelfers nicht von weiteren Tatbegehungen, die jedenfalls zum Teil - jenseits des Alters der geschädigten Opfer - deutliche Parallelen zu seiner ersten Vorverurteilung aufweisen, hat abbringen lassen. Zudem hat in er seinem Prozessverhalten über die Wahrnehmung der ihm als Angeklagtem zustehenden Rechte hinausgehend gleich mehrere Zeugen und seinen Bewährungshelfer immer wieder aktiv und energisch der Lüge bezichtigt, ohne dass sich eine dieser Behauptungen hat erweisen lassen. V. Die Kammer hat zudem in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessen die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § N11 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB für erforderlich gehalten. Es liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung vor, die auch im Übrigen verhältnismäßig ist: 1. Der Angeklagte hat, wie bereits dargelegt, sowohl durch die zum Nachteil der Nebenklägerin DZ. verübten beiden Taten als auch durch die zum Nachteil der Nebenklägerinnen WG. und BT. jeweils verübten Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, wobei es sich bei den Taten der Vergewaltigung jeweils um solche im Sinne des § N11 Abs. 1 Nr. 1 a BGB handelte. Der Angeklagte wird zudem mit der vorliegenden Entscheidung aufgrund dieser Taten auch zu einer Strafe von mehr als drei Jahren verurteilt. Zugleich handelte es sich in allen vier verurteilten Fälle auch jeweils um Katalogtaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des § N11 Abs. 3 S. 1 StGB, gemäß dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB sogar jeweils um Verbrechenstatbestände, für die der Angeklagte jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, so dass auch die formellen Voraussetzungen des § N11 Abs. 3 S. 2 StGB vorliegen. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen einer obligatorischen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § N11 Abs. 1 StGB nicht vor. Denn es fehlt insoweit an dem Erfordernis einer zweifachen Vorverurteilung der in Nr. 1 genannten Katalogtaten im Sinne des § N11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die in der ersten Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht H. (BZR Nr. 1) gebildete Gesamtstrafe gilt gemäß § N11 Abs. 4 S. 1 StGB nur als einzige Verurteilung. 2. Zudem liegen im Fall des Angeklagten auch die Voraussetzungen des § N11 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Denn eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu schweren Sexualstraftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme - insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des betreffend den Angeklagten eingeholten forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens der forensischen Psychiaterin Dr. YM., aber auch der weiteren Gesamtumstände - sind sowohl die „Hangtäter“-Eigenschaft des Angeklagten, als auch seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu bejahen. Die Kammer ist im Rahmen der vorgenommenen rechtlichen Gesamtbetrachtung den Ausführungen zu den medizinischen Hintergründen des Hanges und der Gefährlichkeitsprognose der ihr aus einer Vielzahl von vorangegangenen Verfahren als sorgfältig arbeitend und forensisch erfahren bekannten Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung gefolgt. a) Die unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sachverständigen vorgenommene Analyse der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner Verhaltensweisen sowie der in Rede stehenden Delinquenz hat schwerwiegende Risikovariablen ergeben, welche letztlich eine Hangtätereinstufung indizieren. Hangtäter im Sinne des § N11 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH, NStZ-RR xxxx, 271, zitiert nach: beck-online). Das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne bei dem Angeklagten ergibt sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des insoweit eingeholten Sachverständigengutachtens. Bei dem Angeklagten besteht mit den Ausführungen der Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung seiner Vergangenheit sowie der Anlasstaten gegenwärtig insbesondere ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur Begehung von Straftaten. Zwar ist dem Angeklagten nach dem oben Gesagten von der Sachverständigen keine Persönlichkeitsstörung, aber - in Einklang mit den Feststellungen des Vorgutachters KZ. in einem strafvollstreckungsrechtlichen Gutachten - doch eine Persönlichkeit mit dissozial-psychopathisch akzentuierten Zügen attestiert worden. Eine Pädophilie wurde ihm auch von dem Vorgutachter nicht diagnostiziert. Die Sachverständige Dr. YM. führte hierzu insbesondere aus, dass der kindlich und unreif wirkende Angeklagte auch zwanghafte Züge mit einer - auch für die Kammer in der Hauptverhandlung erkennbaren - Neigung zu überdetaillierter Darstellung und erheblicher Externalisierung aufweise, welchen letztlich aber kein Krankheitswert beizumessen sei. Denn er verfüge über die grundsätzlichen kognitiven Fähigkeiten zum Überstieg und zur Selbstbetrachtung. Es mangele ihm derzeit indes an der Bereitschaft hierzu, stattdessen begebe er sich in seine Sichtweise und verharre darin, obwohl er anders könne. Wie schon von dem Vorgutachter KZ. festgestellt, sei das Konfliktverhalten des Angeklagten sehr ichbezogen mit manipulativen Tendenzen zur Durchsetzung eigener Interessen. Aufgrund der nunmehr festgestellten Taten und der zuvor von ihm verübten Sexualdelikte kann - wie die Sachverständige in ihrem Gutachten weiter darlegt - gerade im Bereich Sexualdelinquenz im Längsschnitt ein eingeschliffenes Muster im Sinne eines typischen Vorgehens trotz der abweichend gewählten Zielgruppe bejaht werden: Ähnlichkeiten im konkreten Vorgehen des Angeklagten sind dabei insbesondere zwischen der zum Nachteil der Nebenklägerin DZ. verübten Taten einerseits und der Tat, die Grundlage der letzten Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht H. zum Nachteil der Zeugin BP. gewesen ist, andererseits zu erkennen. In beiden Fällen handelte es sich um junge Frauen mit einem äußerst schwierigen sozialen Kontext und ohne verlässliche und stabilisierende familiäre oder sonstige soziale Bindungen, wobei die soziale Bedürftigkeit und wenigstens zum Teil geistige Eingeschränktheit der Frauen und Mädchen jeweils die Tatbegehung begünstigt hat. So hatte die Zeugin BP. zum damaligen Zeitpunkt mit dem Zeugen DN. zwar einen festen Freund, ohne dass diese Bindung angesichts des Verhaltens des Zeugen DN., der die Kontaktaufnahme des Angeklagten mit der erst 17-jährigen Zeugin zum Zwecke des (entgeltlichen) Geschlechtsverkehrs sogar aktiv förderte, als für die Zeugin günstig angesehen werden kann. Auch die Nebenklägerin DZ. berichtete von Streitigkeiten und Problemen mit ihrem damaligen Freund, welche sie zwischenzeitlich dazu bewogen hätten, von diesem zu einem Bekannten bzw. einer Freundin umzuziehen In beiden Fällen handelte es sich zudem um Geschädigte mit einem - wenn auch aufgrund unterschiedlicher Gründe - drängenden und auch dem Angeklagten bewussten Kapitalbedarf, den der Angeklagte sich zur Durchführung der sexuellen Handlungen jeweils in besonderer Weise zu Nutze machte und auch nach den ersten Treffen noch zur Herbeiführung der Bereitschaft der Geschädigten für weitere Treffen zur Ausübung entgeltlichen Geschlechtsverkehrs (teils erfolgreich) auszunutzen versuchte. So bot er etwa der Zeugin BP. sein von dieser begehrtes Samsung Touchscreen Smartphone an, wenn sie sich noch einmal bereit erkläre, mit ihm zu schlafen, der Nebenklägerin DZ. stellte er für den Straßenstrich deutlich überdurchschnittliche Verdienstmöglichkeiten von 50,00 bzw. 70,00 EUR in Aussicht. Bei beiden insistierte der Angeklagte zudem nach den jeweils ersten Taten massiv auf einem weiteren Treffen, was sich in mehrfachen Kontaktaufnahmen niederschlug, welche jedoch von Seiten der beiden Geschädigten (zunächst) abgeblockt wurden. Schließlich werden auch in der Art und Weise der durchgeführten Sexualpraktiken auffällige Parallelen zwischen beiden Fällen offenbar. So nahm der Angeklagte bis hin zu einzelnen Details stets die Position des dominanten Geschlechtspartners, der sämtliche Anweisungen zu Stellungswechseln erteilte und soweit die Ausführungsweise etwa des Oralverkehrs nicht seinen Vorstellungen entsprach, die Geschädigten jeweils unter gewaltsamem Drücken bzw. Bewegen ihres Kopfes zu einer veränderten Ausführungsweise brachte. Zudem teilte er Schläge gegen die Geschädigten aus bzw. drohte mit solchen. Aber auch bei abstrakter Betrachtung und auch im Hinblick auf die zum Nachteil der Nebenklägerinnen WG. und BT. begangenen Taten sind mehrere gleichbleibende, überdauernde Merkmale der Vorgehensweise des Angeklagten ersichtlich. Der Angeklagte verübt seine Taten in der Regel gegenüber Geschädigten, zu denen eine räumliche Nähe besteht, die er zuvor selbst schrittweise und unter tendenzieller Steigerung der Intensität der ausgeführten Sexualpraktiken herstellt, bis er die Geschädigten dazu bewegt, bzw. krankheitsbedingt sich nicht dagegen wehrende Geschädigte findet, die sexuellen Handlungen bei ihm Zuhause durchzuführen, wo sie ihm in besonderer Weise ausgeliefert sind. Hierbei versucht er bei der Suche nach geeigneten Mädchen und Frauen auch immer wieder Dritte in Form von Bekannten oder anderweitigen „geschäftlichen“ Kontakten einzuschalten, wobei er diese überwiegend unter Versprechen eigener finanzieller Vorteile für seine Zwecke instrumentalisiert. Ein weiteres wiederkehrendes Merkmal ist, dass er Sexualdelikte gegenüber schwächeren Frauen - in der Vergangenheit auch gegenüber kindlichen und jugendlichen Mädchen - verübt, denen er körperlich überlegen ist und gegenüber denen er insgesamt ein unverkennbares „Dominanzverhalten“ getragen von einem tief verwurzelten abfälligen Frauenverständnis, in dem Frauen weitestgehend auf ihre Rolle als generell käufliche Sexualpartner reduziert werden (Bezeichnung von Frauen als „ Schlampen“; „Kommt auf den Preis an. Huren fahren auch Porsche und haben steinreiche Männer.“ ), an den Tag legt. Dies wurde sowohl in den hier abgeurteilten als auch den vorausgegangenen Taten deutlich. Die Sachverständige Dr. YM. führte hierzu aus, dass das hohe Dominanz- und Machtbedürfnis des Angeklagten seiner Selbstwertregulation diene. Es bestehe ein als defizitär zu bezeichnendes Gefälle zu den ganz überwiegend schwächeren und unkritischen Partnerinnen, welche sich der Angeklagte in Gestalt „einfacher und anspruchsloser“ Opfer suche. Ein ebenfalls überdauerndes Merkmal seines Vorgehens ist das von dem Angeklagten an den Tag gelegte manipulative Auftreten. Es sei insoweit nach den Feststellungen der Sachverständigen bei dem Angeklagten nicht nur eine Nachhaltigkeit bei der Verfolgung eigener Ziele zu erkennen, wie sie sowohl in seinem Vollzugs- und Bewährungsverlauf als auch im gerichtlichen Verfahren zutage getreten ist. Vielmehr führe dies bis hin zu einer eigenen Interpretation von Vorgaben (Weisungen und Auflagen im Bewährungsbeschluss) bis hin zu einer Selbstkorrumpierung und einem zu Tage tretenden stark selbstmitleidigem Verhalten. Hierbei versucht der Angeklagte immer wieder durch verbale Beeinflussung sowie durch die Etablierung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses durch sein Gesamtverhalten Druck auf seine Tatopfer auszuüben, um diese dazu zu bewegen, die Übergriffe des Angeklagten hinzunehmen bzw. er wählt sich solche Opfer, von denen eine Anzeigenerstattung von vornherein weniger zu erwarten ist. Gleichzeitig zeigt er neben dem aktiven Konstellieren von Tatgelegenheiten etwa durch gezieltes Aufsuchen der Straßenstriche und der Suche nach besonders vulnerablen Frauen (Drogen- bzw. Obdachlosenmilieu) auch ein manipulatives Nachtatverhalten. Dies wurde insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten DZ. deutlich. Zu dieser nahm er Monate nach der bei ihm erfolgten Durchsuchung und Beschlagnahme seiner elektronischen Geräte und nach monatelangem Kontaktabbruch im Mai N01 noch einmal Kontakt auf, um diese zu Aussagen bewegen, die ihn vermeintlich im Hinblick auf einverständlich erfolgte Sexualkontakte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung entlasten sollten, wobei er genau diesen Chat dann erstmals gegen Ende der hiesigen Hauptverhandlung in das Verfahren einbrachte. Gegenüber der Nebenklägerin BT. zeigte sich diese Tendenz in nicht zu überbietender Deutlichkeit in dem aufgezeichneten „Einverständnis“-Video, in dem der Angeklagte die vollkommen lethargisch anmutende, schwer suchtkranke Nebenklägerin besonders demütigende und schmerzhafte Sexualpraktiken ohne irgendwie geartete echte Einwirkungsmöglichkeit lediglich „abnicken“ ließ und dies nachträglich zu seiner Entlastung einbrachte. Auch bot er etwa den Nebenklägerinnen WG. und DZ. zwischenzeitlich wie auch zuvor phasenweise der Geschädigten GW. an, dass sie bei ihm übernachten oder sogar einziehen könnten und im Falle der Nebenklägerin DZ. nicht mehr „auf die Straße“ müssten, während er die Geschädigte GW. sogar vorübergehend bei sich aufnahm. Hiermit suggerierte er den Geschädigten insgesamt, dass er als eine Art „Retter“ ihre auch wohnlich überwiegend angespannten bis desolaten Verhältnisse verbessern wollte und an einer intensiveren Bindung interessiert war, wenngleich es ihm hierbei zuvörderst um die Befriedigung seiner sadistisch akzentuierten sexuellen Bedürfnisse und hinsichtlich der Nebenklägerin DZ. offenbar auch der Schaffung einer Art „sexueller Exklusivität“ ging. Ähnliches manipulatives Verhalten des Angeklagten ließ sich im Übrigen auch in seinem nicht-delinquenten Alltagsleben feststellen. So fällt bereits während seiner ersten Inhaftierung in seinen vielfachen schriftlichen Eingaben auf, dass er nicht nur eine besondere Anspruchshaltung erkennen lässt, sondern auch bestrebt war, seinen Forderungen, etwa nach einer Verlegung in den offenen Vollzug, zum Beispiel auch unter Androhen eines Hungerstreiks, den es soweit ersichtlich nicht gegeben hat, Nachdruck zu verleihen. Auch versuchte er insoweit mehrfach die (auch psychische) Gesundheit seiner Kinder hierfür als Druckmittel einzusetzen. Auch nach seiner Haftentlassung versuchte er zum einen seinen Bewährungshelfer ZJ. zugunsten der Bewältigung seiner damaligen Probleme mit dem Jugendamt im Hinblick auf die durch seine Bewährungsauflagen erschwerten Besuchskontakte zu seiner Tochter MY. einzubinden. Zum anderen war er bestrebt, gegenüber der Strafvollstreckungskammer dieses Kontaktverbot auch zur Vorbereitung eines Zusammenzugs mit der Zeugin CN. und deren 9-jähriger Tochter aufzuweichen, wie nicht zuletzt aus seinen verlesenen Briefen an die Strafvollstreckungskammer ersichtlich ist. Im Verlauf der hiesigen Hauptverhandlung versuchte er, im Rahmen seiner Beweisanträge eine vermeintlich anderweitige Absprache über seine Besuchskontakte mit seiner Tochter MY. mit dem damaligen Vorsitzenden der für ihn zuständigen Strafvollstreckungskammer und Zeugen QJ. in das Verfahren einzuführen, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht hat erweisen lassen. Im Rahmen der von ihm bei dem sachverständigen Zeugen RQ. absolvierten Psychotherapie verschwieg er diesem gezielt, dass er auch wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil einer 12- bzw. 13-Jährigen und damit kindlichen Geschädigten verurteilt worden war ebenso wie den Umstand, dass ihm anknüpfend an die in der Inhaftierung absolvierte Gruppentherapiemaßnahme als Bewährungsauflage namentlich auch die weitere Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz aufgegeben worden war. Vielmehr stellte er sich dort wegen einer (haftbedingten) depressiven Verstimmung vor und stellte sich insoweit immer wieder als Opfer dar, der und dessen Familie (namentlich seine Kinder) zu Unrecht drangsaliert und ungerecht behandelt würden. Die Sachverständige Dr. YM. führte hierzu aus, dass der Angeklagte die ihm zur Aufarbeitung an die Hand gegebene Option einer Therapie „entsprechend seiner Persönlichkeitsstruktur“ als Plattform verwendet habe, „erlittenes Unrecht“ zu thematisieren und um nach einer Bestätigung seiner Sichtweisen zu suchen. Auch im Verteidigungsverhalten des Angeklagten sind über die bloße Wahrnehmung strafprozessualer Rechte hinaus manipulative Tendenzen zu Tage getreten, indem er etwa versuchte, die in der Haftzeit absolvierte Gruppentherapiemaßnahme YQ., welche nach den getroffenen Feststellungen maßgeblich eine umfassende eigene Deliktsrekonstruktion zum Gegenstand hatte, dergestalt umzumünzen, dass er dort in einem - möglicherweise unzutreffenden - Verständnis von einem rechtsverbindlichen Einverständnis eines Sexualpartners geschult worden sei. Diese Erkenntnis habe er bei den Kontakten mit den Nebenklägerinnen BT. und WG. entsprechend angewendet und deshalb eine etwa fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung nicht erkennen können. Für das Vorliegen eines solchen Hanges zur Begehung schwerwiegender Straftaten bei dem Angeklagten spricht nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. YM., weiterhin, dass der Angeklagte wenn auch nicht besonders früh in seiner Biografie mit delinquenten Verhaltensweisen aufgefallen ist (bei der Tatbegehung im Rahmen seiner Erstverurteilung war er bereits 36 Jahre alt) so doch seither mehrfach und in einem Fall auch einschlägig wegen mehrere Sexualdelikte zum Nachteil eines Kindes und einer Jugendlichen vorbestraft ist. Dabei weist er eine progrediente Rückfallneigung sowie ein Bewährungsversagen auf. Hierbei überwogen zuletzt auch die Phasen der Delinquenz eindeutig die unauffälligen Lebensphasen. So befand sich der Angeklagte zuletzt zwischen xxxx und xxxx in (Straf-)Haft, aus der heraus er die Tat beging, welche Gegenstand seiner zweiten Vorbelastung (BZR-Nr. 2) ist, und befindet sich nunmehr seit Juni xxxx aufgrund der hiesigen Tatbegehungen zwischen März und September xxxx erneut in Untersuchungshaft. Die Sexualdelikte, welche Gegenstand seiner Vorverurteilung sind, gleichen sich in den ausgeübten sexuellen Praktiken mit teils fetischbehafteten Inhalt (u.a. Wachs auf nackter Haut) mit den hiesigen Taten in einigen wesentlichen Punkten auffallend. Neben der Delinquenzentwicklung des Angeklagten sprechen auch verschiedene fortdauernde Merkmale seiner Persönlichkeit für das Vorliegen eines Hangs zur Begehung entsprechender Straftaten. Dabei ist insbesondere die von der Sachverständigen anhand der hier abgeurteilten, aber auch der früheren Taten des Angeklagten attestierte, überdauernde polymorphe, auf eigene Bedürfnisbefriedigung abzielende Sexualität des Angeklagten mit sadistisch akzentuierten sexuellen Bedürfnissen zu nennen. Aufgrund seiner bereits dargestellten narzisstischen Persönlichkeit mit Egozentrismus, übersteigertem, aber zugleich labilem Selbstwertgefühl und hoher Kränkbarkeit legt der Angeklagte zudem insgesamt ein distanzgemindertes, dranghaftes und ausschließlich auf eigene Bedürfnisbefriedigung ausgerichtetes, dissoziales Verhalten an den Tag, das aufgrund seiner nur gering ausgeprägten Empathiefähigkeit regelmäßig die Wünsche und Bedürfnisse anderer den eigenen Wünschen vollständig unterordnet. Die gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. YM. bescheinigte ihm in diesem Zusammenhang auch eine Verantwortungslosigkeit mit Schuldexternalisierung, die sich auch nach dem Eindruck der Kammer in vielerlei Hinsicht manifestiert. So ist nach der Wahrnehmung des Angeklagten wegen deren eingelegter sofortiger Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer die Staatsanwaltschaft H. Schuld daran, dass er der Beerdigung seiner Großmutter nicht habe beiwohnen können, ebenso sei es den staatlichen Strafvollstreckungsbehörden zu „verdanken“, dass seine Töchter in Heimunterbringung lebten bzw. infolge der kindeswohlschädigenden Trennung von ihm verhaltensauffällig und in Person seiner Tochter MY. sogar Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden seien. Die Prostituierten hätten - wie er einmal gegenüber der Nebenklägerin DZ. artikulierte - erniedrigendes und grenzüberschreitendes Verhalten von Freiern sich selbst zuzuschreiben, wenn sie diese „abziehen“ würden und würden schließlich auf der Straße stehen und „das Geld zu ihrem Dealer tragen, mehr doch wohl nicht“. Er selbst sei letztlich nur aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation mit einhergehenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner damaligen Verlobten NS. und der ausgeprägten, einer Erwachsenen gleichstehenden, Sexualtriebs der kindlichen Zeugin GW. zur Aufnahme der über einen längeren Zeitraum fortgeführten sexuellen Beziehung zu der Zeugin GW. gekommen, welche ihn zudem zum Fortführen des Sexualkontakts emotional „genötigt“ habe. Auch verfüge der Angeklagte nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen, die insbesondere durch den sachverständigen Zeugen RQ. besonders eindringlich bekräftigt wurden, wie unübersehbar in sämtlichen in Rede stehenden Taten offenbar geworden, über ein hohes Dominanz- und Machtbedürfnis gegenüber Frauen/Mädchen zur Selbstwertregulation, einhergehend mit einer weitgehend fehlenden Fähigkeit zu Intimität und Beziehungsgestaltung auf Augenhöhe. Frauen bezeichnete er gegenüber dem Zeugen RQ. regelmäßig generalisierend als „Schlampen“ und auch gegenüber der Zeugin AU. äußerte er in einer SMS-Nachricht, dass letztlich alle Frauen „käuflich“ seien. Auch hat der Angeklagte die oben geschilderten Begehungsweisen eines gezielten Aufsuchens „einfacher“ anspruchsloser Opfer (ursprünglich Kinder, Jugendliche, nunmehr junge suchtkranke Frauen), von denen kaum Widerstand zu erwarten ist, die Tendenz zur Manipulation und nachhaltigem Verfolgen eigener Ziele sowie die Neigung bei gleichwohl erfolgendem Widerstand die eigenen Ziele durch Drohung/Einschüchterung und notfalls Gewalt durchzusetzen schon derart in seine Persönlichkeit aufgenommen, dass sie - nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. YM. - ebenfalls als fortdauernde Persönlichkeitsbedingungen zu charakterisieren sind. Auch eine günstige postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung ist bei dem Angeklagten ungeachtet der annähernd zweijährigen Teilnahme an der therapeutischen Gruppenmaßnahme YQ. währen seiner Haftzeit zu verneinen. So kam zwar der Sachverständige KZ. nach eigehender Exploration des Angeklagten im Juni bzw. August xxxx zu der Beurteilung, dass bei dem Angeklagten eine positive Veränderung festzustellen sei und unter entsprechenden Bedingungen keine Gefahr mehr bestehe, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit jedoch fortbestehe. Dies präzisierte er dahin, dass sowohl im psychotherapeutischen Bereich als auch im Hinblick auf die Vorbereitung eines stabilisierten Entlassraumes „bei Umsetzung der Bewährungsauflagen“ keine entsprechende Gefahr mehr bestehe. Auch in dem Abschlussbericht der Gruppe YQ. und den diesbezüglichen ergänzenden Bekundungen der Zeugen TH. und GQ. wurde deutlich, dass sich der Angeklagte gegen Ende der Therapie „erstmalig erreichbar für Gefühle von Scham, Reue und einem ersten Empfinden von Opferempathie“ gezeigt habe und sich seine Wahrnehmungsverzerrung, es habe sich mit der Zeugin GW. um eine Liebesbeziehung gehandelt, - wenn auch nur sehr langsam - aufgelöst habe. Schwieriger habe sich die Situation hinsichtlich der Vergewaltigung der Zeugin BP. dargestellt, wo er ein gewisses Einverständnis des Tatopfers zu sehen geglaubt habe, weil sie sich dafür habe bezahlen lassen. Es seien im Laufe der Therapie abnehmende Tendenzen von Bagatellisierung und Leugnung deutlich geworden. Der Themenkomplex des frühzeitigen Verlustes seiner Mutter, welcher den Angeklagten tief verletzt habe, habe bislang nur im Ansatz aufbereitet werden können, weshalb der Angeklagte seinerzeit die Bereitschaft geäußert habe, eine Einzeltherapie anzuschließen. Letztlich resümierte die Zeugin TH. die durchgeführte Maßnahme und deren Ergebnis dahingehend, dass die therapeutischen spezifischen Arbeitsthemen im Hinblick auf das sexuelle Fehlverhalten abgearbeitet seien und bei dem Angeklagten zu Veränderungen geführt hätten, auf denen man „in weiteren Behandlungsschritten aufbauen könne“. Auch der Sachverständige KZ. sah den Anschluss einer Einzeltherapie nach Haftentlassung, was er nochmals entsprechend im Rahmen einer mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer im Beisein des Angeklagten bekräftigte, als indiziert. Vor diesem Hintergrund muss auch die schlussendliche Therapieweisung in dem Beschluss vom 00.00.0000 unter Ziffer 3 g) gesehen werden, wonach der Angeklagte eine Psychotherapie durchzuführen hat, die sich insbesondere mit seiner Sexualdelinquenz auseinandersetzt. Die sich dem Angeklagten hierdurch eröffnete Möglichkeit, an die gewonnenen ersten Ansätze aus der Gruppe YQ. anzuknüpfen und entsprechend seinem damaligen Vorhaben seine schwierige Kindheit bzw. den frühen Verlust der Mutter aufzuarbeiten, hat der Angeklagte indes nicht nachhaltig für sich zu nutzen vermocht. Letztlich hat er auch nicht mit der Folge entsprechender Prävention davon profitieren können, was seine Grundlage in der bereits thematisierten geringen Selbstkritik infolge geringer Einsichtsfähigkeit hat. Der Angeklagte hat sich auch dem Psychologen und Zeugen RQ. gegenüber manipulativ verhalten, indem er sich dort maßgeblich vor dem Hintergrund einer „depressiven Symptomatik“ bzw. eines Gefühl des „sich ungerecht Behandeltfühlens“ aufgrund des erlittenen langjährigen Freiheitsentzugs vorstellte und dieses Thema im Rahmen der assoziativ geführten Therapie zum Hauptthema machte, wohingegen seine Sexualdelinquenz nur „stellenweise“ vorkam. Der Zeuge RQ. gab in diesem Zusammenhang auch an, er habe die Triebgesteuertheit des Angeklagten „nicht als seine Aufgabe als nicht forensischer Psychologe“ gesehen und sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte während seiner Haftzeit bereits viele Stunden Therapie absolviert habe, in denen er seine Delikte bearbeitet gehabt habe. Einer überhaupt im Ansatz möglichen weiteren Bearbeitung der Sexualdelinquenz des Angeklagte stand aber bereits der Umstand entgegen, dass der Angeklagte dem Zeugen RQ. gegenüber schon nicht offen und ehrlich aufgetreten und von seiner Verurteilung umfassend berichtet hat. Gleichwohl ließ er sich von diesem eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht - wie nunmehr, wenn auch in anderem Zusammenhang geschehen - ausstellen. Denn der Zeuge RQ. hatte, wie von ihm bekundet, keinerlei Kenntnis davon, dass der Angeklagte mehrfach auch mit einem seinerzeit 12-/13-jährigen Kind sexuell verkehrte. Der Angeklagte stellte dem Zeugen RQ. zwar nicht seine Vorstrafen umfassend dar, überreichte ihm aber umgekehrt ein Gutachten über seine Erziehungsfähigkeit. In der Folge vermochte der Angeklagte die aus der Teilnahme an der Gruppe YQ. erlernten Hintergründe zu eigenen manipulativen Verhaltenstendenzen, und aggressiven Abreaktionen, vermeintlicher Freiwilligkeit von Entscheidungen und sozialer Verwahrlosung als Entscheidungsmotivation nicht dazu seine nunmehr (ersichtlich extrinsisch motivierte) angewandte Ausweich- und Verlagerungsstrategie weg von minderjährigen Mädchen hin zu schwer depravierten, ebenfalls sozial verwahrlosten und noch dazu suchtmittelabhängigen jungen Frauen selbst zu entlarven und sich im dort erlernten Sinne „auf die Schliche zu kommen“. Vielmehr versuchte er, wie gezeigt, umgekehrt, jedenfalls nachträglich, daraus für sich etwas Günstiges dergestalt abzuleiten, dass er zunächst bestrebt war, die Inhalte der Therapie abweichend zu schildern und dabei den Fokus vom eigenen Verhalten auf dasjenige des Gegenüber zu verlagern und schlussendlich einen vermeintlichen Irrtum aus seinem (angeblichen) (Miss)Verständnis der Lerninhalte abzuleiten. Die Kammer folgt deshalb der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen, wonach nicht die Therapie YQ. und erst recht nicht die ohnehin mit einem anderen Schwerpunkt erfolgte Therapie bei dem Zeugen RQ. erkennbar zu einer nachvollziehbaren und plausiblen Veränderung des Verhaltens und zum Aufbau von Reue und Einsicht in strafrechtlich relevante Aspekte seiner Persönlichkeit geführt hat und ebenfalls nicht zu einer authentischen und intrinsischen Veränderungs- und Therapiemotivation. b) Von der gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. YM. wurde zudem unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Entwicklung des Angeklagten sowie des aktuellen Stands der Auseinandersetzung des Angeklagten mit den im hiesigen Verfahren gegenständlichen Straftaten sowie seines Einlassungsverhaltens ein hochgradiges Rückfallrisiko und eine damit einhergehende hohe Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Delikten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt wurden, angenommen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Wenngleich der Angeklagte nunmehr seine Zielgruppe von Kindern auf jüngere Frauen verlagert hat, vermag dies weder etwas an seinem Hang zur Begehung erheblicher Straftaten zu ändern noch ändert es etwas an der Gefährlichkeitsprognose. Denn es hat sich entgegen den Erwartungen etwa der Psychologin und Zeugin TH. gezeigt, dass der Angeklagte im Beziehungs-/Sexualverhalten wieder in alte Verhaltensmuster rutschte, nicht offen, sondern manipulativ und auf eigene Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet war. Die abgeurteilten Taten haben insoweit auch Symptomcharakter sowohl für den dargelegten Hang des Angeklagten als auch für seine Gefährlichkeit . Denn es zeigt sich insoweit ein wiederkehrender grundsätzlicher modus operandi des Angeklagten, betrachtet man die Kontaktaufnahme zu kindlichen/jugendlichen oder solchen phänotypischen jungen Opfern aus (mindestens) schwierigen sozialen Verhältnissen und im Falle der Nebenklägerinnen WG. und BT. auch erheblichen psychischen Krankheitsbildern. Als ungünstiger Faktor hinsichtlich der zukunftsbezogenen Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist nicht nur dessen dargestellter verfestigter Hang zur Begehung erheblicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von besonders vulnerablen Zielgruppen, Kindern- bzw. Jugendlichen sowie sozial depravierten und suchtmittelabhängigen haltlosen jungen Frauen/Gelegenheitsprostituierte aus dem Bereich des Straßenstrichs, zu bewerten, wie er bei den hier festgestellten Taten sowie auch in den früheren Verurteilungen des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zum Ausdruck gekommen sei. Vielmehr hat sich der Angeklagte durch frühere Verurteilungen, insbesondere die Verurteilung wegen einschlägiger Delikte und die annähernd vollständige Verbüßung der dort verhängten mehrjährigen Haftstrafe nicht von der erneuten Begehung weiterer ähnlich gelagerter Sexualstraftaten abhalten lassen. Die ihm zur Seite gestellten Hilfsmöglichkeiten im Rahmen der Bewährungshilfe und der Therapieweisung sind nicht geeignet gewesen, ihn von der Begehung der Taten abzubringen. Vielmehr sei festzustellen, dass der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung nach sehr kurzer Zeit erneut erhebliche Straftaten, die seinem Hang entsprechen, begangen hat. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall auch nicht etwa versucht, der Begehung erneuter Straftaten entgegenzuwirken. Im Gegenteil hat er durch die zeitnahe und intensive Kontaktaufnahme/-haltung zu suchtmittelabhängigen und in ihrer Gesamtpersönlichkeit besonders dependenten Gelegenheitsprostituierten, an denen er sein Macht- und Geltungsbedürfnis sogar in noch gesteigertem Umfang auszuleben vermocht habe, der erneuten Tatbegehung in ganz erheblichem Maße Vorschub geleistet, was sich auch im Hinblick auf die zukünftige Prognose hinsichtlich seiner erneuten Begehung einschlägiger Straftaten als ungünstiges Verhalten darstellt. Dabei hat er auch nicht dadurch frühzeitig Veranlassung zur endgültigen Aufgabe des Aufsuchens der Straßenstriche gesehen, dass er wiederholt von seinem Bewährungshelfer daraufhin hingewiesen worden ist, dass er sich dort in einer „rechtlichen Grauzone“ bewege. Noch im Rahmen der Hauptverhandlung hat er sich hinsichtlich der von ihm gepflegten Kontakte zu schwer suchtmittelabhängigen und sozial geradezu verwahrlosten jungen Frauen, die im Falle der Nebenklägerinnen BT. und WG. zu einer eigenständigen Lebensführung in keiner Weise mehr fähig waren, völlig uneinsichtig gezeigt. Hierzu hat er mehrfach ausgeführt, ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand der Frauen sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, beispielsweise habe er sie ja schließlich nicht „vor einer Einrichtung für Menschen mit Lebenseinschränkungen“, sondern am „für Prostitution bekannten QQ. CU.-straße“ angetroffen. Bei den von dem Angeklagten verübten Sexualdelikten ist dieser mit den Feststellungen der Sachverständigen im Übrigen nicht auf ganz spezifische Situationen oder Opfer beschränkt gewesen. Vielmehr zeigt sich schon anhand der Verlagerung der Zielgruppe von Sexualpartnern zur Auslebung seiner sexuellen Bedürfnisse von dem ursprünglichen zum hiesigen Verfahren, dass er bereit und in der Lage sei, auch neue Gelegenheiten zur Verübung von Sexualdelikten bewusst in täuschend/manipulativer Weise zu schaffen und zu nutzen, wobei er Gelegenheiten sowohl zum Kennenlernen von minderjährigen Jugendlichen („über 16 - sonst Staatsanwalt“) als auch jungen Erwachsenen wahrzunehmen versucht. Es erscheint daher eine Vielzahl von potentiellen Tatopfern durch den Angeklagten gefährdet, dessen sexuelle Delinquenz zwar keineswegs wahllos, aber trotz einiger überdauernder Elemente in seinem Vorgehen, die er allerdings wie hier geschehen unterschiedlichen Situation anzupassen vermag, vor allem an dem Gesichtspunkt der faktisch bestehenden Gelegenheit der Tatbegehung zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet sei. Die Sachverständige hat hierzu gestützt auf die Bekundungen des Zeugen RQ. ausgeführt, der Angeklagte habe sich bereits in der Vergangenheit als sehr triebgesteuert und Sexualität in den Vordergrund stellend präsentiert. Dabei seien seine Affekte unspezifisch und bezögen sich „auf alles“. Entsprechend den Bekundungen des sachverständigen Zeugen RQ. sei deshalb auch die Zielgruppe seiner Aggression sehr unspezifisch, wobei er eine nachhaltige Präferenz für jüngere Frauen aufweise. Dabei fehlt es nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen auch an äußeren und situativen Auslösungsfaktoren für die Delinquenz des Angeklagten, deren Fehlen gegebenenfalls einschränkend wirkend könnte. Eine spezifische Beziehung bestehe zu keiner der bisher behandelten Nebenklägerinnen. Es handelte sich nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. YM. vielmehr durchgehend um ausbeuterische Beziehungen mit dem Ziel sexueller Befriedigung. Darüber hinaus erscheine der Angeklagte ohne näheren Anlass regelmäßig, fast durchgehend, zur Begehung weiterer Taten bereit, falls sich eine Möglichkeit dazu biete und konstelliere selbst aktiv einige der Tatsituationen. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten sei ebenfalls als risikoerhöhender Faktor zu bewerten. Bei einer Betrachtung der Biografie des Angeklagten zeige sich, dass dieser abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung jedenfalls seit mehr als zehn Jahren kaum Phasen ohne delinquente Verhaltensweisen gehabt habe, die daher gegenüber unauffälligen Lebensphasen überwiegen würden. Selbst unter Haftbedingungen habe er seinerzeit eine weitere Straftat zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin MQ. begangen. Ebenfalls ungünstig in Bezug auf seine zukünftige Gefährlichkeit sei die bereits dargestellte Dissozialität des Angeklagten zu bewerten, insbesondere sein weitgehendes Unvermögen zum Empfinden von Reue sowie seine Empathielosigkeit, seine Triebhaftigkeit und die vollständige Fixierung auf die eigenen Wünsche und Bedürfnisse. Der Angeklagte zeigte sich zwar während seiner Bewährungszeit durchgehend absprachefähig, legte hierbei jedoch - wie geschildert - immer wieder gegenüber seinen Kontaktpersonen auch außerhalb der festgestellten Taten manipulative Verhaltenstendenzen an den Tag, so etwa gegenüber seinem Therapeuten RQ., seinem Bewährungshelfer ZJ. und auch dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Angeklagten kann zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach einer späteren Haftentlassung des Verurteilten eine im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt geringere Gefährlichkeit gegeben sein würde. Der Angeklagte hat sich im hiesigen Verfahren zudem keineswegs therapiebereit oder auch nur -bedürftig gezeigt. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass er seine ersten beiden Verurteilungen nach wie vor in weiten Teilen als ungerecht empfinde und die therapeutischen Erkenntnisse nur wenig verinnerlicht habe. Auch habe er lediglich eine extrinsische Motivation zur Unterlassung von Straftaten gegenüber Kindern entwickelt ( Über 16 sonst Staatsanwalt ). So erkundigte sich der Angeklagte auch in dem dargestellten verfahrensauslösenden Chat zu einem „Vergewaltigungsspiel“, ob denn seine Chatpartner „XX“ seien. Zwar gab der Angeklagte, der im Rahmen seiner Vorverurteilung nach den Ausführungen der Sachverständigen noch betont hatte, dass die ausgeführten teils fetischbehafteten Sexualpraktiken von anderer Seite an ihn herangetragen bzw. initiiert worden seien, nunmehr, dass er auf die in den Videos zu erkennenden bzw. in den Chats - allen voran demjenigen des „Vergewaltigungsspiels“ über erotik-markt.de - angesprochenen Sexualpraktiken (Füße und After bei ihm lecken, Urin trinken, Anal- und Oralverkehr, Fesselung) „stehe“. Gleichzeitig erklärte er in einem ausführlichen Statement, dass und warum die Feststellungen zu seiner vorangegangenen Verurteilung u.a. wegen Sexualstraftaten zum Nachteil eines Kindes und einer Jugendlichen teilweise zu seinen Lasten verzerrt dargestellt und teilweise aber auch schon im Schuldspruch vollkommen zu Unrecht erfolgt seien. Auch blieb er bis zu seinem letzten Wort bei der Darstellung, die Nebenklägerinnen WG. und BT. seien während der gesamten Treffen willens- und entscheidungsfähig gewesen, Gegenteiliges sei für ihn jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Er habe sämtliche sexuelle Handlungen im Vorfeld mit diesen abgesprochen und sie seien hiermit einverstanden gewesen. Er betonte im Rahmen einer seiner Einlassungen betreffen den Chat zu dem (vermeintlichen) „Vergewaltigungsspiel“: „Ich gehe soweit bis man mir Grenzen setzt“. An der hier augenscheinlich ohne jegliche Einsicht in deren Vulnerabilität gewählten Zielgruppe, allen voran den Nebenklägerinnen BT. und WG., wird indes unweigerlich offenbar, dass er sich gerade für die besonders erniedrigenden und schmerzbehafteten Sexualpraktiken solche Prostituierten sucht, welche zu einer solchen Grenzziehung, wie sie der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung erwartet, nicht mehr in der Lage sind. Eine abweichende Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten ergibt sich entgegen der von dem Angeklagten geäußerten Sichtweise auch nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren letztlich dadurch selbst eingeleitet hat, dass er selbst im Oktober xxxx Strafanzeige erstattete, nachdem ihm in einem Chat mit unbekannt gebliebenen Nutzern/innen eine Frau zum angeblichen Vergewaltigen angeboten worden ist. Denn nach der im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme zutage getretenen Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und seiner auch im außerdeliktischen Bereich fortgesetzt manipulativen Vorgehensweise liegt es insoweit vielmehr nahe, dass es dem Angeklagten hierbei vordergründig und vorrangig nicht etwa darum ging, eine ihm unbekannte Frau vor einer angeblichen Vergewaltigung zu bewahren. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Angeklagte, der zu dieser Zeit zur eigenen sexuellen Erregung auf dem Portal „erotik-markt.de“ auf der Suche nach Kontakten zu Frauen zum Zwecke der (fiktiven) Absprache von Sexualpraktiken und (fiktiven) Preisen war, und in der konkreten Chatgruppe bereits umfangreich seine Fantasien ausformuliert hatte, nicht zuletzt angesichts seiner Vorbelastung Angst bekam, dass der Chat den Ermittlungsbehörden bekannt und er selbst als Teilnehmer identifiziert werden würde. Augenscheinlich wollte er einem solchen Szenario dadurch zuvorkommen, dass er sich selbst proaktiv und unter dem Deckmantel eines besorgten Bürgers an die Ermittlungsbehörden wandte und den Vorgang zur Anzeige brachte, wobei er offenbar nicht in sein Kalkül einbezog, dass sich das Verfahren schlussendlich gegen ihn selbst richten würde. Entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer der Auffassung, dass der Angeklagte auch über keinerlei sozialen Empfangsraum verfügt, der in Zukunft einer erneuten Delinquenz entgegenwirken könnte. Er hat weder familiäre Bindungen noch wie geschildert tragfähige Beziehungen und pflegt auch keine Freundschaften. Vielmehr waren nach seiner letzten Haftentlassung die sozialen Kontakte des Angeklagten praktisch ausnahmslos auf dessen eigene Bedürfnisbefriedigung, insbesondere auch auf die mögliche Begehung weiterer Taten angelegt. Dass er demgegenüber eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer verfügt und zuletzt bis zu seiner Festnahme als Autokranführer angestellt war, vermag schon deshalb keine hinreichende kriminoprotektive Wirkung zu entfalten, da der Angeklagte auch während des gesamten hier in Rede stehenden Tatzeitraumes - und mit einer etwa dreimonatigen krankheitsbedingten Unterbrechung sogar annähernd seit seiner Haftentlassung in xxxx - über eine Festanstellung und keine Beschäftigungsprobleme verfügte, die ihn von den abgeurteilten Taten jedoch nicht abzuhalten vermochten. Die Kammer verkennt hierbei ebenso wenig wie die Sachverständige, dass der Angeklagte jedenfalls seit Januar xxxx in einer festen Beziehung, bzw. sogar einem Verlöbnis mit der Zeugin CN. lebt. Bevor es jedoch zu einer Intensivierung der Beziehung in Gestalt etwa eines räumlichen Zusammenzugs mit dem Eintreten eines regulären Beziehungsalltags kommen konnte, wurde der Angeklagte bereits im Juni desselben Jahres wieder verhaftet. Der sachverständige Zeuge RQ. hat zudem nachvollziehbar davon berichtet, dass nach seinem Kenntnisstand im Februar xxxx bei Abschluss der ambulanten Therapiemaßnahme die Zeugin noch mit einem anderen Mann zusammengelebt habe, so dass von einer gefestigten Beziehung trotz der bereits jahrzehntelangen Bekanntschaft mit der Zeugin im Rahmen einer freundschaftlichen Verbindung noch nicht die Rede sein kann. Auch kam es - wenn auch in Absprache mit dem Angeklagten - jedenfalls anfänglich im Verhältnis zum Jugendamt noch zu einer Leugnung der Beziehung gegenüber öffentlichen Stellen. Zudem berichteten sowohl der sachverständige Zeuge RQ. als auch der Bewährungshelfer ZJ. davon, dass es ungeachtet der erheblichen Vorbelastung des Angeklagten bei der Zeugin an jeglichem Problembewusstsein im Hinblick auf den Kontakt zwischen ihrer 9-jährigen Tochter und dem Angeklagten fehlte, was potenziell ebenfalls als Risikofaktor auch für die Beziehung selbst eingestuft werden muss. Schließlich geht die Kammer, der Einschätzung der Sachverständigen Dr. YM. folgend, nicht davon aus, dass die überdauernd und eingeschliffenen sexuellen Präferenzen des Angeklagten, bis hin zu sadistisch akzentuierten und fetischbehafteten sexuellen Praktiken wie dem Einsatz von heißem Kerzenwachs auf nackter Haut, dem Fesseln, Lecken der Füße/des Afters und des Urinierens in den Mund und der teils brutalen körperlichen Züchtigung durch Schläge gegen Kopf und Gesicht sowie das schmerzhaftete Quetschen/Verdrehen der Brüste/Brustwarzen, durch das Kennenlernen der Zeugin CN., mit welcher er nach eigener Einlassung weder solche noch Praktiken aus dem Sadomasobereich ausleben kann, erloschen sind. Denn im Zusammenhang mit dem von dem Angeklagten virtuell besuchten Chat zu einem „Vergewaltigungsspiel“ räumte der Angeklagte selbst ein, dass er auf die genannten Praktiken „stehe“. Vielmehr liegt es nahe, dass nicht zuletzt angesichts der hohen Kränkbarkeit des Angeklagten und der nur vergleichsweise kurzen Anlaufzeit der Beziehung in Freiheit des Angeklagten diese dem Druck der Haftsituation langfristig nicht standhalten, die eingeschliffenen sexuellen Vorlieben des Angeklagten mittel- bis längerfristig nicht befriedigen und insoweit eine kriminoprotektive Funktion nicht ausüben kann. 3. Die Vielzahl der dargestellten negativen Prognosefaktoren, die letztlich dazu führen, dass die Kammer bei dem Angeklagten eine Rückfallwahrscheinlichkeit und die Begehung weiterer ähnlicher Taten als hochgradig bewertet, sowie die Schwere der potentiell von dem Angeklagten zu erwartenden Taten, die jedenfalls im Bereich der hier festgestellten Delikte anzusiedeln wäre, haben die Kammer dazu veranlasst, im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und der Person des Angeklagten, im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Dabei hat die Kammer insbesondere die Frage geprüft und im Ergebnis bejaht, inwieweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung hier angesichts der erheblichen Gesamtstrafhöhe unerlässlich ist. Denn bei der vorzunehmenden Ermessenentscheidung sind auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß zu erwartenden Haltungsänderungen zu berücksichtigen (Fischer, a.a.O., § N11 Rn. 73 m. w. N.). Andererseits besteht aber keine Vermutung dafür, dass langjähriger Strafvollzug und begleitende resozialisierende und therapierende Maßnahmen zu einer Haltungsänderung führen (BGH, Urteil vom 20.11.xxxx - 1 StR 442/07- zitiert nach juris). Angesichts des feststellbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, dem klar erkennbaren eingeschliffenen Verhaltensmuster und der als letztlich sehr hoch einzustufenden Gefährlichkeit des Angeklagten ist allerdings in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass aufgrund noch zu erwartender Entwicklungen ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung eine wesentliche Änderung seiner Persönlichkeit eintreten wird. Hierbei musste insbesondere der Umstand nochmals besondere Beachtung finden, dass der Angeklagte bereits eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten annähernd vollverbüßt und währenddessen auch eine zweijährige therapeutische Maßnahme durchlaufen hat. Die Therapie hat ausweislich der Schlussfolgerungen der Sachverständigen Dr. YM., denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, jedoch nicht erkennbar zu einer nachvollziehbaren und plausiblen Veränderung und zum Aufbau von Reue und Einsicht in strafrechtlich relevante Aspekte seiner Persönlichkeit, oder zu einer authentischen Veränderungs- oder Therapiemotivation geführt. Intrinsisches Problembewusstsein für die spezifische Problematik der von dem Angeklagten anvisierten Zielgruppe „einfacher“, anspruchsloser Opfer (Kinder, Jugendliche und suchtkranke Frauen), von denen kaum Widerstand zu erwarten ist, ist nicht entstanden. So hat sich der Angeklagte noch in seinem letzten Wort zwar explizit dafür entschuldigt, dass die Mitglieder der Kammer, die übrigen Verfahrensbeteiligten und teils auch die Zeuginnen selbst sich das Videomaterial hätten ansehen müssen. Dabei war jedoch auch nach der ausführlichen Beweisaufnahme und dem eindeutigen Ergebnis des Gutachtens der Frau Dr. DW. keine Spur von Einsicht hinsichtlich des Umstands der Anfertigung der Videoaufnahmen selbst sowie der Durchführung der darauf ersichtlichen - teils besonders demütigenden - sexuellen Handlungen mit den Nebenklägerinnen in deren konkretem und von ihm erkanntem Zustand zu erkennen. Vielmehr hat der Angeklagte infolge seiner Vorstraferfahrung und der durchgeführten Therapie allenfalls die extrinsische Motivation gewonnen, seine Zielgruppe auf mindestens 16-Jährige (mindestens 16, sonst Staatsanwalt) anzupassen und offenbar zur (vermeintlichen) rechtlichen Absicherung wenigstens teilweise Videofilme mit einem vermeintlich wirksam getätigten Einverständnis zu sämtlichen sexuellen Handlungen anzufertigen. Vor diesem Hintergrund liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine positive Änderung des Angeklagten selbst im Rahmen eines langjährigen Strafvollzugs herbeigeführt werden kann. Die Anordnung ist vorliegend insbesondere aufgrund der dargestellten hohen Gefährlichkeit des Angeklagten verhältnismäßig und im Übrigen auch unerlässlich. Der von ihm ausgehenden, ganz erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit kann nur auf diese Weise begegnet werden. VI. 1. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. vom 00.00.0000 in Fall 5 weiterhin zulasten der Nebenklägerin HX. vorgeworfen worden war, bei einer Gelegenheit im August xxxx absprachewidrig das Kondom von seinem Penis entfernt und gegen den Willen der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit dieser (weiter) derart fest und entgegen ihrer (versuchten) Gegenwehr ausgeübt zu haben, dass diese durch das Einstoßen Schmerzen verspürte, wobei er schließlich auf ihren Rücken ejakulierte, konnten eine solche Verurteilung tragende Feststellungen nicht mit der notwendigen Gewissheit getroffen werden. Gleiches gilt soweit dem Angeklagten in Fall 6 der vorgenannten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H. weiterhin vorgeworfen worden war, etwa zwei Wochen später in der Wohnung der Nebenklägerin HX. in JW. bei der ursprünglich vereinbarungsgemäßen Ausführung des Oralverkehrs, bei welcher der Angeklagte auf der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin saß, derart fest mit seinem Penis in den Mund der Nebenklägerin eingestoßen zu haben, dass diese sich fast übergeben musste und schließlich unter Schmerzen und gegen den Willen der Nebenklägerin, die über ein provisorisch mit Beton verfülltes Hüftgelenk verfügte, den Vaginalverkehr von hinten ausgeübt zu haben. Denn auf der Grundlage der Beweismittel - insbesondere der umfangreichen Vernehmung der Nebenklägerin HX. - aber auch der Vernehmungen der Nebenklägerin DZ. und der Zeuginnen und Zeugen ZU. und NV., ließ sich mit einer für die Überzeugungsbildung der Kammer ausreichenden Sicherheit kein Sachverhalt feststellen, der unter den dem Angeklagten zur Last gelegten Vergewaltigungsvorwurf, oder einen sonstigen Straftatbestand aus dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), hätte subsumiert werden können. Der Angeklagte war daher in beiden Fällen vom Vorwurf der Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 2. a) Der Angeklagte selbst hat sich zu diesen Tatkomplexen mehrfach und umfangreich zur Sache eingelassen. Zunächst hat sich der Angeklagte im Rahmen einer schriftlich vorbereiteten und von ihm selbst verlesenen Einlassung im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 (Anlage 3 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag) wie folgt zur Sache eingelassen: Er habe die Nebenklägerin HX., die ihm namentlich als „XO.“ und vom Sehen durch die Nebenklägerin DZ. bekannt gewesen sei, auf dem AE.-straße Straßenstriches angesprochen. Die Nebenklägerin HX. habe ihm Oral- und Geschlechtsverkehr für 20,00 EUR und auf Nachfrage Verkehr ohne Kondom für 40,00 EUR und Analverkehr für 50,00 EUR Aufpreis angeboten. Da sie auf Krücken dort gestanden und er gezweifelt habe, ob sie den Geschlechtsverkehr überhaupt würde ausüben können, habe er nachgefragt, worauf sie geäußert habe, dass ihr dies auf der Seite liegend möglich sei. Die Nebenklägerin habe ihn sodann auf einen ihm unbekannten Platz gelotst. Entsprechend der getroffenen (Zusatz-)Absprache habe er kein Kondom verwendet. Die übrigen Angaben aus der Anklageschrift seien wahrheitswidrig. Die Nebenklägerin habe während des Oralverkehrs sein Glied vollständig in den Mund nehmen können („deep throat“), er habe sie dabei in keinster Weise an den Haaren gezogen oder herunter gedrückt. Den Verkehr habe er an der auf der Seite liegenden Nebenklägerin vorsichtig ausgeführt und ihr schlussendlich auf die Oberschenkel ejakuliert. Nach dem Treffen habe man sich unterhalten und man habe die Nummern ausgetauscht, da er mit dem „Service“ der Nebenklägerin sehr zufrieden gewesen sei, die jedoch angegeben habe, nur unregelmäßig in Z. zu sein. Auf der Rückfahrt zu ihrem Standplatz habe die Nebenklägerin ihn gebeten, niemandem, auch nicht der Nebenklägerin DZ. zu erzählen, dass sie Verkehr ohne Kondom und Analverkehr anbiete. Ihr Freund, der sie ohnehin „psychisch fertig mache“ und vor dem sie Angst habe, würde „total ausflippen“. Die Nebenklägerin sei dann von ihrem Freund, dem Zeugen ZU. in einem Audi Q 7 abgeholt worden. Sie habe nervös und eingeschüchtert gewirkt, es habe im Auto noch sichtbar Diskussionen gegeben. Anlässlich des zweiten Treffens habe er sich telefonisch bei der Nebenklägerin gemeldet und um ein weiteres Treffen gebeten. Sie habe ihn daraufhin zu einem Haus gegenüber vom Parkplatz des „Rewe“ Centers an der JV.-straße bestellt, ihm vom Balkon aus gewinkt und ihn hoch gebeten. Das Haus sei hellgrau gewesen, der Treppenaufgang aus Beton, er habe sich außerhalb befunden. Die Wohnung habe bei Draufsicht links von der Treppe gelegen. Die Balkone wären vor den Wohnungen verlaufen, von diesen habe man sie auch betreten. Die Wohnung habe aus einer rechts liegenden Küche, einem links liegenden Badezimmer sowie einem Wohnzimmer mit Couch, Tisch und Sessel bestanden. Neben einem „dominanten“ Mann, der vermutlich der Mieter gewesen sei, hätten sich noch eine Frau und ein Mann dort befunden. Die Nebenklägerin habe sich für ihn verbürgt und ihn als „Freund“ vorgestellt, „der ok“ ist. Alle hätten dort Drogen konsumiert. Er habe nach zwei Stunden, weil er nicht länger auf die Nebenklägerin habe warten wollen, die Wohnung verlassen. Bei dem dritten Treffen habe er die Nebenklägerin unterwegs aufgesammelt und mit ihr gemeinsam die Wohnung betreten, der Wohnungsinhaber habe ihm kritisch gegenübergestanden. Die Nebenklägerin habe sich eine - vermutlich hohe - Dosis gesetzt und sei nicht ansprechbar gewesen. Die Mitkonsumenten hätten ihm verboten, einen Notarzt zu verständigen, sie hätten sich gemeinsam mit nassen Tüchern um die Nebenklägerin gekümmert. Als sie wieder klar gewesen sei, habe er die Wohnung „ganz schnell“ verlassen. Er habe sodann wiederum Kontakt zu ihr aufgenommen, woraufhin sie ihn in ein Industriegebiet nach OA. bestellt habe, wo ihre Familie eine Gewerbehalle gemietet gehabt habe. Die Nebenklägerin habe dort an zwei Tisch-/Standbohrmaschinen gearbeitet und ihm Kaffee und Brötchen angeboten, was er auch angenommen habe. Sie habe ihn ihrem kleinen Sohn und einer anwesenden männlichen Person als „Freund“ vorgestellt. Man habe zusammen an den Bohrmaschinen gearbeitet. Ihr Freund SF. ZU. habe als Unternehmer den Auftrag vergeben, er sei ein Freund der Familie und deren Haupteinnahmequelle. Die Nebenklägerin bekommen angeblich monatlich 900,00 EUR bis 1110,00 EUR am Sozialamt vorbei. Der Zeuge ZU. sei dann gekommen, um ihr noch Geld zu geben und seine Ware abzuholen, wobei die Nebenklägerin ihn, den Angeklagten, gebeten habe, hinten in der Halle zu bleiben, weil der Zeuge sehr eifersüchtig sei. Der Zeuge habe bei seinem Anblick (dem des Angeklagten) sofort laufstark gefragt „Ist das dein Neuer, ist das dein Neuer, ja?“ Nachdem sie ihn beruhigt habe, habe der Zeuge der Nebenklägerin und dem Mann Geld gegeben und sei nach einem Telefonat mit der Mutter der Nebenklägerin mit deren Sohn gefahren. Als er und die Nebenklägerin hätten fahren wollen, habe er festgestellt, dass sein Pkw frisch von hinten bis zur Beifahrertür zerkratzt und am Boden Fußspuren gewesen seien. Er habe sodann über 110 den Notruf gewählt, wo ihm die Beamtin erklärt habe, dass man wegen so etwas nicht herausfahre. Er sei dann mit der Nebenklägerin zur nächsten Polizeiwache gefahren, um dort Strafanzeige zu erstatten. Da die Wache nicht besetzt gewesen sei, habe er zu einer anderen Wache fahren wollen, die Nebenklägerin hingegen habe auf eine schnelle Fahrt nach Z. gedrängt. Sie seien zunächst zu MacDonalds gefahren, wo sie im Fahrzeug bei Milchshake bzw. Eis über die Nebenklägerin gesprochen hätten. Diese habe einen schweren Autounfall gehabt, ihre Hüfte sei beim Kampfsport zertreten worden und sie sei in „Ossendorf“ inhaftiert gewesen. Er habe ihr fälschlich erzählt, dass er wegen einer Messerattacke inhaftiert gewesen sei. Auf seine Frage, ob sie sich mit ihm „mehr“ vorstellen könne, habe sie dies bejaht. Zur Bedingung habe sie gemacht, dass er sich - anders als der Zeuge ZU., der dem Jungen lediglich alles kaufen würde - mit diesem beschäftigen müsse. Die Nebenklägerin habe ihm die Nummer des Zeugen ZU. gegeben, den er auf der Fahrt telefonisch wegen der Kratzer zur Rede gestellt habe, was dieser aber bestritten habe. In Z. seien sie wieder zu dem Haus gefahren, wo die Nebenklägerin konsumiert habe, er habe bei Rewe bzw. im Auto gewartet. Obwohl er eigentlich wegen der fortgeschrittenen Zeit nach Hause habe fahren wollen, sei er auf ihr Drängen mit in ihre Wohnung gefahren. Seinen Wagen habe er auf den Innenhof gestellt, damit der Zeuge ZU. ihn dort nicht sehe. Ihrer Mutter habe die Nebenklägerin den Angeklagten bei seinem Vornamen als „Freund“ vorgestellt und von dem zerkratzten Auto berichtet. Ihr Sohn sei in das Zimmer der Nebenklägerin dazu gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er (der Angeklagte) mit ihm Fußball spielen würde, worüber er sich sehr gefreut habe. Die Mutter der Nebenklägerin habe den Jungen schließlich ins Bett gebracht. Ihr Handy habe die Nebenklägerin ausgeschaltet gehabt, weil der Zeuge ZU. ständig versucht habe, sie zu erreichen, ihrer Mutter habe sie gesagt, dass diese die Nebenklägerin verleugnen solle. Die Nebenklägerin habe dem Angeklagten auch die Nummer der Mutter gegeben, damit der Angeklagte sie immer erreichen könne. Die Nebenklägerin habe von einer beabsichtigten Trennung von dem Zeugen ZU. gesprochen, er würde sie „psychisch fertigmachen“ und sei beim Sex brutal zu ihr. Ihr Sohn habe ihr erzählt, dass Herr ZU. an der zerkratzten Seite seines Autos „ganz dicht vorbei gegangen sei“. Er meine, dass er die Nebenklägerin nach längerer Unterhaltung nach Sex gefragt habe. Er habe große Vorbehalte gehabt, dass jemand hereinkommen würde, da die Tür nicht abschließbar gewesen sei, welche die Nebenklägerin aber zerstreut habe. Alle sexuellen Handlungen seien ohne Nachfrage ohne Kondom vorgenommen worden. Nach seiner Erinnerung habe sie erst an ihm den tiefen Oralverkehr ausgeübt und anschließend als sie auf der Seite lag den Geschlechtsverkehr. Nach seiner Rückkehr vom Duschen habe sie ihn gefragt, ob er ihr 80,00 EUR geben könne. Er sei fassungslos und verletzt gewesen und sei davon ausgegangen, dass sie den Verkehr im Rahmen einer beginnenden Beziehung ausübe. Sie seien dann halbnackt Arm in Arm eingeschlafen. Sein Handy-Wecker habe am nächsten Morgen zu spät geklingelt, er habe vergessen, ihr die 80,00 EUR hinzulegen und sei zur Arbeit gefahren. Er habe sich auf dem Firmenhof noch mit einem Kollegen unterhalten und diesem berichtet, dass sich da etwas entwickeln würde. Auch habe er ihm ein Foto der Frau HX. gezeigt, woraufhin dieser geäußert habe, dass sie „eine süße Maus“ sei. Die Nebenklägerin habe sich am gleichen Tag gemeldet und geäußert, dass sie ein Kuscheltier und einen Schnuller in seinem Auto vergessen habe. Einige Tage später habe er ihr das Kuscheltier vorbeigebracht. Sie habe, wie schon zuvor, nochmals darum gebeten, dass er sie im Krankenhaus besuchen solle. Bereits zuvor habe er bei der Polizei in J. Strafanzeige wegen der Beschädigung seines Pkw erstattet. Er habe die Nebenklägerin dann nicht erreichen können, als sie im Krankenhaus gewesen sei. Der Zeuge ZU. habe ihr das Telefon bzw. die SIM-Karte abgenommen, damit sie sich keine Drogen bestelle. Auch hätten der Zeuge ZU. und ihre Mutter bestimmt, dass sie auf der Intensivstation keinen Besuch empfangen dürfe. Der Zeuge ZU. habe ihr dann jedoch - wie die Nebenklägerin ihm erzählt habe - Kokain auf die Intensivstation gebracht. Er habe auch mit der Mutter der Nebenklägerin telefoniert, welche die Angaben des Zeugen ZU. bestätigt habe. Der Zeuge ZU. habe ihm irgendwann mitgeteilt, dass sie Besuch empfangen könne und „clean“ sei, wobei sie „Drogenersatzmedikamente“ erhalte. Als er sie besucht habe, habe sie sich gefreut. Nach kurzer Zeit habe sie ihn gebeten, ihr in dem Haus Drogen zu kaufen, wofür sie ihm 60,00 EUR habe geben wollen. Er habe abgelehnt. Die Nebenklägerin sei dann im Rollstuhl vor das Krankenhaus gefahren zum Rauchen. Sie habe ihn dort aufgefordert, sie selbst zu dem Haus zu fahren, damit sie Drogen kaufen könne. Sie habe ihm „Honig um den Mund geschmiert“ und gesagt, dass sie mit ihm eine Beziehung wolle, mit dem Zeugen ZU. würde nichts mehr laufen. Zuerst habe die Nebenklägerin gebettelt, dann aggressiv gefordert. Er habe ihr daraufhin den „SM Fetisch Sex“ vorgeschlagen, den er mit den Nebenklägerinnen WG. und BT. praktiziert habe und trotz seiner vulgären Aufzählung der einzelnen Praktiken habe sie nicht gezögert und sofort zugestimmt. Er sei enttäuscht und angewidert gewesen, weil er ihr nur als Mittel zum Zweck gedient habe. Sie habe mit ihrem Rollstuhl sodann quer durch die Stadt zur JV.-straße fahren wollen, um dort Drogen zu kaufen. Der Zeuge ZU. sei dann erschienen, den er aufgefordert habe, sich um sie zu kümmern. Er sei dann enttäuscht und verbittert nach Hause gefahren und habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Seit diesem Tag habe er nach seiner Erinnerung keinen realen Kontakt mehr zu Prostituierten gehabt. Die Nebenklägerinnen DZ. und HX. seien gut mit einander befreundet und auch der Zeuge ZU. und die Nebenklägerin DZ. seien gut miteinander bekannt, ebenso wie mit der Mutter der Nebenklägerin HX.. Auf dem Straßenstrich böten hübsche und gepflegte Osteuropäerinnen den Verkehr ohne Kondom gegen Aufpreis an, es seien dort 20-25 Prostituierte anzutreffen, die ihre sexuellen Dienste ab 20,00 EUR anböten. Mündlich hat der Angeklagte seine Einlassung am genannten Hauptverhandlungstag noch wie folgt ergänzt: Es habe zwei Treffen zum Sex mit der Nebenklägerin gegeben und zwei weitere sonstige Treffen, einmal in dem Konsumhaus in Z. und einmal, als er das Kuscheltier des Sohnes zurückgebracht habe und schließlich das Treffen im Krankenhaus. Hierbei habe die Nebenklägerin ihn als „Arschloch und Hurensohn“ beschimpft. Das erste Treffen mit der Nebenklägerin sei im frühen Sommer, Mai oder Juni gewesen. Auf weitere Nachfrage konkretisierte der Angeklagte, dass dieses Treffen „nach dem letzten Treffen mit der Nebenklägerin DZ. am 24.07.xxxx“ stattgefunden habe müsse. Er habe die Nebenklägerin HX. getroffen als er die Nebenklägerin DZ. nicht mehr getroffen habe. Das zweite Treffen habe bei der Nebenklägerin Zuhause stattgefunden. Er habe von Freitag auf Samstag bei der Nebenklägerin geschlafen, samstags habe er arbeiten müssen. Bei dem ersten Treffen seien Oral-, Geschlechts- und Analverkehr vereinbart gewesen und auch durchgeführt worden, wofür er ihr 120,00 EUR gezahlt habe, wobei er ihr noch weitere 10,00 EUR zur Weiterleitung an die Nebenklägerin DZ. ausgehändigt habe. Das zweite Treffen, wo auch das Zusammentreffen mit dem Zeugen ZU. gewesen sei und sie anschließend zu der Nebenklägerin nach Hause gefahren sind, habe etwa drei bis vier Wochen später stattgefunden. Ergänzend ließ er sich zu den Inhalten des eingeführten Selbstleseordners im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 zur Sache ein. Aus den Nachrichten vom 12.09.xxxx an die Nebenklägerin DZ. (Bl. 10, Zeile 130) und die Zeugin AU. am 22.09.xxxx (Bl. 11, Zeile 186) ( „Sehe ich anders, kommt auf den Preis an. Huren fahren auch Porsche und haben steinreiche Männer. Ich hab nach meiner letzten Enttäuschung da ne krasse Einstellung.“ ) ergebe sich, dass der Besuch im Krankenhaus in diesem Zeitfenster stattgefunden habe. In einer weiteren schriftlich vorformulierten Einlassung, welche der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 00.00.0000 verlesen hat (Anlage 13 zum Sitzungsprotokoll vom selben Tag), hat sich der Angeklagte wie folgt ergänzend zur Sache eingelassen: In der Konsumwohnung habe die Nebenklägerin mit vollständig entkleidetem Unterkörper und gespreizten Beinen auf einer Couch gesessen, um sich Drogen in die Leiste zu spritzen. Während ihres „Trips“ habe sie mit geöffneten Beinen ca. 45 Minuten auf der Couch gesessen und die beiden anderen anwesenden Männer und die Frau hätten alle Details ihrer Vagina sehen können. Er habe auch nie zufällig ein Handy im Handschuhfach, welches er verschenken könne. Im Rahmen einer ergänzenden Erklärung zur Aussage des Zeugen ZU. (Anlage 21 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) ließ sich der Angeklagte ergänzend dahin ein, dass er seinerzeit mit 150,00 EUR Selbstbeteiligung in einem sog. Rabattrettertarif versichert gewesen sei, das heißt er habe drei Schäden melden können, ohne zurückgestuft zu werden. In einer ergänzenden Erklärung zur Aussage der Zeugin NV., Mutter der Nebenklägerin HX., (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000) gab der Angeklagte ergänzend an, dass er während des Krankenhausaufenthaltes mindestens zwei Mal mit der Zeugin telefoniert und sich über den Gesundheitszustand der Nebenklägerin erkundigt habe. Auf dem Festnetzanschluss der Zeugin ertöne im Falle ihrer Abwesenheit eine Bandansage mit deren Mobilfunknummer. b) Dass es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bei wenigstens zwei Gelegenheiten zum Oral- und auch Vaginalverkehr - in wenigstens einem Fall gegen Entgelt - gekommen ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso zweifelsfrei fest, wie der Umstand, dass auch die Nebenklägerin seinerzeit nicht nur schwer betäubungsmittel-, nämlich heroin- und kokainabhängig gewesen ist, sondern auch dringend ein neues Hüftgelenk benötigte, weshalb sie, was auch der Angeklagte wusste, zur Fortbewegung auf Krücken angewiesen und in ihrer Mobilität merklich eingeschränkt war. Auch die Nebenklägerin HX. bot zur Finanzierung ihres kostspieligen Kokainkonsums seinerzeit ihre sexuellen Dienste gegen Entgelt im Bereich des AE.-straße Straßenstrichs an. Die genauen Umständen, unter den es in den hier anklagegegenständlichen Fällen zum Geschlechtsverkehr zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten und hierbei konkret zu einer Überschreitung der zuvor getroffenen Vereinbarung gegen den Willen der Nebenklägerin gekommen ist, vermochte die Kammer indes trotz der durchgeführten umfassenden Beweisaufnahme nicht mehr ausreichend zu erhellen. Dies gilt auch für die entscheidungsunerhebliche Frage, ob bei dem zweiten Intimkontakt in der Wohnung der Nebenklägerin überhaupt eine sexuelle Dienstleistung vorlag, oder nicht möglicherweise vielmehr jedenfalls aus der subjektiven Sicht des Angeklagten ein geschlechtlicher Kontakt im Rahmen einer Beziehungsanbahnung, Bereits unter Rückgriff auf die auch im Kerngeschehens nicht durchgehend konstanten Bekundungen der Nebenklägerin, welche Abweichungen gegenüber ihren verschriftlichten polizeilichen Angaben nicht plausibel zu erläutern vermochte, sowie weitere Aufklärungsschwierigkeiten, auch aufgrund eines vergleichsweise großzügigen Gebrauchmachens von der (zweifelsohne zulässigen) Möglichkeit der Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO über den Themenkomplex Drogenkonsum hinaus, haben der Kammer die in der vorliegenden sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorzunehmende besonders sorgsame Aussageanalyse im Hinblick auf Qualität, Konstanz und Aussageverhalten nicht ausreichend ermöglicht. Hierbei fehlten in Abweichung zur Situation bei der Nebenklägerin DZ. weitere objektive Beweismittel, um die Angaben der Nebenklägerin zusätzlich zu objektivieren. Im Ergebnis vermochte die Kammer die gegenteilige Einlassung des Angeklagten in den insoweit maßgeblichen Punkten durch die Bekundungen der Nebenklägerin, die in Teilen auch durch die weiteren Zeugen nicht gestützt wurden, nicht zu widerlegen. Dies gilt einmal mehr vor dem Hintergrund, dass jedenfalls einzelne Behauptungen des Angeklagten durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Nachrichten-Inhalte sowie die übrigen Beweismittel, insbesondere die verlesene Strafanzeige aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Z. 116 UJs N29/N13 (Bl. 1-4 d. A.), objektiviert werden konnten. Die Nebenklägerin HX. hat im Rahmen ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung am 00.00.0000 insgesamt nur sehr knapp und oberflächlich im Rahmen eines eigenen freien Berichts und im Übrigen nur auf nähere Nachfrage zu den anklagegegenständlichen Vorfällen geschildert. Demgegenüber hat sie das Zusammentreffen mit dem Angeklagten im Krankenhaus, auf welches sie immer wieder auch eigeninitiativ zu sprechen kam, an mehreren Stellen sehr detailreich, unter Schilderung wörtlicher Rede sowie eigener und fremder Emotionen besonders anschaulich zu skizzieren vermocht. Anders als bei der Polizei erwähnte sie hierbei ein weiteres Treffen zur Ausübung des entgeltlichen Geschlechtsverkehrs, welches das erste überhaupt gewesen sei und zu dem man in die Verrichtungsboxen gefahren sei. Sowohl bei dem zweiten Treffen im Auto als auch bei dem Treffen in ihrer Wohnung habe der Angeklagte sie nicht bezahlt. Der Angeklagte habe es bei dem Treffen im Auto „ohne Kondom gemacht“, obwohl sie das nicht gewollt habe. Auch habe es sehr wehgetan im Bein. Bei dem Treffen bei ihr Zuhause, bei dem der Angeklagte auch ihren Sohn kennengelernt habe, habe er „dasselbe nochmal“ gemacht. Im Rahmen der näheren Schilderung des ersten problematischen Treffens berichtete die Nebenklägerin von einem Treffen in einer Verrichtungsbox. Der Angeklagte habe das Kondom beim Verkehr von hinten abgemacht bzw. kaputt gemacht/zerrissen, sie habe zwei Mal nach hinten geschaut, weil es sich anders angefühlt habe. Er habe sie dann auf den Rücken gedreht und ihr Bein so hochgemacht und sei nochmal für 2-4 Minuten in sie eingedrungen - wieder ohne Kondom - und schließlich in ihr gekommen. Sie habe davor darauf bestanden, dass er wenigstens ein neues Kondom nehme. Es habe vor diesem Treffen noch zwei weitere Treffen gegeben, die normal gewesen seien, bei denen er ihr vereinbarungsgemäß 30,00 EUR gezahlt und sie nach Hause gefahren habe, eines sei im Auto gewesen und eines „draußen“. Der Angeklagte habe sich dann nach dem problematischen Treffen entschuldigt und ihr gesagt, dass er sich nochmal treffen wolle, es müsse auch nichts laufen und die 30,00 € würde er noch nachzahlen. Sie sei Zuhause gewesen und habe ihm ihre Adresse gegeben. Er habe ihr auch ein Handy geben wollen, das sei aber eher schon - wie sich die Nebenklägerin nachträglich korrigierte - beim zweiten Treffen gewesen. Sie habe sich wieder darauf eingelassen, weil sie auf Drogen gewesen sei und das Geld benötigt habe. Ihr Sohn sei nochmal herunter gekommen - von der darüber liegenden Wohnung der Eltern - vielleicht habe sie den Angeklagten als „Freund“ vorgestellt. Ihr Sohn sei dann oben bei ihren Eltern gewesen. Sie habe sich darauf eingelassen, was der Angeklagte gewollt habe. Er sollte die 30,00 EUR von dem letzten Treffen nachzahlen und 200,00 EUR für zwei Stunden zahlen. Man habe Oralverkehr und normalen Sex vereinbart. Das Geld habe er ihr hinlegen sollen. Außerdem habe der Angeklagte Analverkehr gewollt. Beim ersten Mal habe sie noch gesagt, er solle es lassen, beim zweiten Mal habe er „ihn einfach reingetan“. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, weil er bereits beim ersten Treffen danach gefragt gehabt habe, was Analverkehr kosten würde. Sie habe dann mit Oralverkehr begonnen, er habe dabei zunächst auf dem Bett gelegen. Dann sei er über ihr gewesen und habe sie umgedreht, sie habe dann vor ihm gekniet, das sei nicht gegangen. Als sie auf dem Rücken gelegen habe, hätten sie ganz viele Kissen unter sie gemacht, damit sie höher komme und es nicht so wehtue. Er habe zunächst normal den Vaginalverkehr vollzogen, obwohl sie die Beine wegen der Hüfte nicht auseinander habe machen können. Er habe dann ihre Beine über seinen Kopf genommen und zugestoßen. Es sei ursprünglich noch aushaltbar gewesen, als er die Beine über den Kopf genommen habe aber nicht mehr. Es habe „höllisch wehgetan“. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie aufhören wolle, woraufhin er entgegnet habe, dass es andersherum gehe. Sie habe dann auf dem Bauch/der Seite auf den Kissen gelegen. Das Kondom habe er ihres Wissens dieses Mal nicht abgemacht. Er sei dann gekommen als sie seitlich gewesen sei, sie habe sich auf den Bauch drehen sollen, er habe dann „auf den Hintern gespritzt“. Auf Vorhalt, dass er ein Kondom getragen habe, entgegnete die Nebenklägerin, dass er dies ausgezogen habe. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht noch einmal wiederkommen solle und was mit ihrem Geld sei. Er meinte, dass er nichts dabei habe und es das nächste Mal bringe. Er sei in der Folge durch die Balkontür gegangen und er habe nichts mehr gesagt. Auf Vorhalt, ob es eine Äußerung ihre Familie betreffend durch den Angeklagten gegeben habe, äußerte die Nebenklägerin, dass sie gesagt habe, dass sie gleich schreie, wenn es nicht lasse, woraufhin der Angeklagten entgegnet habe, ob sie wolle, dass „der Kleine“ herunterkomme und sie so sehe. Insgesamt habe sie den Angeklagten sechs oder sieben Mal gesehen. Er sei dann im Krankenhaus vorbeigekommen. Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung am 00.00.0000 bekundete die Nebenklägerin, sie habe sich zwei oder drei Mal mit dem Angeklagten auch nicht zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs getroffen. Er sei sehr nett und freundlich gewesen, es habe sich aber immer herausgestellt, dass er falsch sei und gewalttätig. Ihren Freund, den Zeugen ZU. habe sie einen Monat vor der OP kennengelernt. Er habe das mit der Prostitution gewusst und anfangs toleriert, nach einem Monat dann aber nicht mehr. Sie habe ihm versprochen, dass sie keinen Kontakt mehr habe. Der Angeklagte sei ihr letzter Freier gewesen, sie habe das alles seinetwegen nicht mehr gewollt, weil er sie runtergedrückt habe und sie sich nicht habe wehren können. Sie sei inzwischen im vierten Monat schwanger von Herrn ZU.. Es habe ein Treffen mit Herrn PU. bei der Fa. Ihrer Eltern gegeben. Ihr Freund, der Zeuge ZU. sei sauer geworden und mit einer Staubwolke weggefahren. Herr PU. habe etwas von Kratzern gesagt, aber die seien tiefer gewesen, das habe mit dem Audi Q7 des Herrn ZU. gar nicht gepasst. Herr ZU. sei dann nach einem Anruf noch einmal zurückgekommen und habe auch den Schlüssel gezeigt. Geschlechtsverkehr ohne Kondom habe sie überhaupt nicht, auch nicht gegen Aufpreis angeboten, Oralverkehr ohne Kondom nur an ausgewählte Kunden, zu denen der Angeklagte nicht gehört habe. Der Angeklagte habe den tiefen Oralverkehr besonders gern gehabt, sie habe das hingenommen, als er das in den Verrichtungsboxen so gemacht habe. Der Angeklagte sei auch mal dabei gewesen, als sie konsumiert habe, das habe ihm gefallen. An die Konsumwohnung habe sie nach der Beschreibung keine Erinnerung. Nähere Angaben zu einem Aufenthalt in so einer Wohnung/Haus möchte sie nicht machen. Es sei ihr damals schlecht gegangen, sie habe, als sie den Angeklagten kennenlernte, Kokain und Heroin genommen, das Heroin habe sie zunächst gespritzt und dann irgendwann geraucht. Sie habe anfangs 180,00 EUR täglich benötigt, weil sie auch noch ihren Ex-Freund habe finanzieren müssen. Nachdem sie im November xxxx bei Herrn ZU. angefangen habe, sei sie nicht mehr Anschaffen gegangen. Sie habe damals aufgrund von Schmerzen wegen der Hüfte grundsätzlich nur noch Oralverkehr angeboten. Bei Herrn PU. habe sie eine Ausnahme gemacht, als er sich entschuldigt gehabt habe. Er habe sich bei dem Treffen bei ihr eigentlich nur entschuldigen wollen. Sie habe den Kleinen ins Bett gebracht. Bei ihrer polizeilichen Aussage sei sie ständig eingeschlafen, weil sie so auf Tabletten gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben bei der Polizei äußerte die Nebenklägerin, sich erst hier erinnert zu haben, dass das erste Treffen problemlos gewesen sei. Sie hätten sich einmal in den Verrichtungsboxen zum Sex im Auto getroffen und einmal auf dem „EU-platz“. Der Angeklagte habe bei dem Treffen an der Biskuithalle in Z. vaginal ejakuliert. Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben bei der Polizei äußerte die Nebenklägerin, dass sie das nicht gesagt habe, total auf Tabletten und nicht eingestellt gewesen sei sowie sich die Aussage nicht durchgelesen habe, weil sie sehr schläfrig gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer abweichenden Angaben bei der Polizei (Er habe eine Stunde gewollt und ein Hotel sei ihm zu teuer gewesen. Sie sei dann eingestiegen und man sei gemeinsam nach JW. gefahren, BlN04 Vorhalt 6.-8.) könne es sein, dass das mal zwischendurch gewesen sei, wo es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen sei; es sei falsch, was bei Polizei angegeben worden sei. Die Mutter habe den Sohn ins Bett gebracht, sie habe ihn hochgeschickt, weil die Treppe für die Krücken zu steil sei. Zu einer Bezahlung sei es nicht gekommen, er sei einfach gegangen, obwohl sie ihn darauf angesprochen habe. Er habe gesagt, es wäre ja einvernehmlich gewesen. Eingeschlafen wäre sie erst als er weggewesen sei. Erst dann habe sie die Tabletten genommen, anders als die in der polizeilichen Aussage stehe. Die Polizei habe sich damals erst bei dem Zeugen ZU. gemeldet. Sie habe ihm dann erzählt, dass es um Vergewaltigung gehe. Erst nach der Ladung habe sie ihm Details erzählt. Er sei sauer und traurig gewesen und habe sie in den Arm genommen. Sie sei nie in eine Konsum-Wohnung mit anderen gegangen, an solche Vorgänge würde sie sich eigentlich erinnern. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei angegeben habe, dass es Stress mit dem Zeugen ZU. gegeben habe, bzw. dieser ihr Ex-Freund sei, sagte sie, dass er sie damals sogar von der Vernehmung abgeholt habe. Die damaligen Tabletten hätten sie total verwirrt. Sie hätte Stress mit Herrn ZU. gehabt, als sie noch anschaffen gegangen sei. Ausweislich des verlesenen und der Nebenklägerin vernehmungsergänzend vorgehaltenen Eindrucksvermerks des KHK KE. (Bl. 111 d. A.) stand die Nebenklägerin anlässlich der Vernehmung zwar angesichts ihrer verlangsamten Sprache augenscheinlich unter dem Einfluss von Substanzen und habe selbst angegeben, am selben Tag noch Schmerzmittel für ihre Hüfte und am vorherigen Abend Schlafmittel genommen zu haben. Gleichzeitig habe sie der Vernehmung jedoch während der gesamten Zeit folgen können und ihre Ausführungen seien geordnet und verständlich gewesen. Hieraus erklärt sich nach Ansicht der Kammer mithin entgegen der Auffassung der Nebenklägerin nicht, weshalb dort angeblich teilweise unzutreffende Angaben niedergelegt worden seien sollen, oder die Nebenklägerin - wie von ihr angegeben - zu einzelnen Punkten „wirres Zeug“ geredet habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung verortete sie den Vorfall, der Gegenstand des Falles 5 der Anklage ist, bei ihrem ersten Treffen überhaupt zum Geschlechtsverkehr, welcher im Auto auf dem ZZ.-platz in Z. stattgefunden habe. Anlässlich ihrer gerichtlichen Vernehmung am 00.00.0000 gab sie demgegenüber zunächst an, es habe zunächst ein weiteres - von ihr erstmalig wieder erinnertes - erstes Treffen in der Verrichtungsbox gegeben, welches unproblematisch abgelaufen sei und bei dem sie dem Angeklagten ihre Telefonnummer gegeben habe. Dann erst habe es das zweite Treffen im Auto gegeben, wo sie schon Probleme mit dem Angeklagten gehabt hätte. Sodann verortete sie auf weitere Nachfrage jedoch das problematische Treffen, bei dem der Angeklagte absprachewidrig das Kondom entfernt habe, anders als anlässlich der polizeilichen Vernehmung in den Verrichtungsboxen und schilderte hierzu weitere Einzelheiten, wie etwa den Umstand, dass sie nachträglich zu dem Security-Mann gegangen sei, dieser aber nicht dagewesen sei. Auf weitere Nachfrage gab sie dann anders als in der polizeilichen Vernehmung an, das Kondom habe sich noch an dem Glied befunden, sei aber kaputt gewesen. Er habe sie dann zur weiteren Durchführung des Geschlechtsverkehrs auf den Rücken gedreht und sei nochmals 3-4 Minuten von vorne eingedrungen, was sie bei der Polizei nicht berichtet hatte. Auch habe er in sie ejakuliert, wohingegen sie bei der Polizei angegeben hatte, er habe sein Ejakulat auf ihren Rücken gespritzt. Hiervon teilweise abweichend gab sie im Rahmen ihrer Vernehmung am 00.00.0000 an, dass zweite problematische Treffen habe auf dem Parkplatz an der PB.-halle stattgefunden. Hinsichtlich des Treffens in ihrer Wohnung (Fall 6 der Anklage) gab die Nebenklägerin bei der Polizei an, er habe angerufen, sich entschuldigen und Bier und ein Handy mitbringen wollen. Sie sei dann in sein Auto gestiegen. Er habe eine Stunde vereinbaren wollen, ein Hotel sei ihm aber zu teuer gewesen, weshalb sie vorgeschlagen habe, dass sie zu ihr könnten. Ihr Sohn und die Eltern hätten schon geschlafen, sie hätte ihn von hinten ins Haus gelassen. Anlässlich ihrer ersten Vernehmung vor der Kammer gab sie hierzu nunmehr an, der Angeklagte sei zu ihr nach Hause gekommen, auch um ihr das Geld von dem vorherigen Treffen zu geben, weil sie ihm die Adresse gegeben habe. Er habe mit ihrem Sohn geredet und gespielt. Das Handy habe er ihr wohl doch bei einem früheren Treffen gegeben. Es habe vor dem ersten problematischen Treffen noch zwei weitere unproblematische Treffen gegeben, bei denen der Angeklagte ihr jeweils 30,00 EUR gezahlt habe. Das Treffen habe über zwei Stunden gedauert, sie hätten dafür 200,00 EUR vereinbart, er habe gar nicht gezahlt. Anders als bei der Polizei berichtete sie nunmehr auch davon, der Angeklagte habe bei diesem Treffen auch Analverkehr gewollt und „ihn einfach reingetan“, obwohl sie vorher gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er habe bei Beginn des Oralverkehr zunächst auf dem Bett gelegen, wohingegen sie bei der Polizei angab, sie habe auf dem Rücken gelegen und er über ihr gekniet, wobei er so tief in seinen Mund gestoßen habe, dass sie fast habe „kotzen“ müssen. Sie habe zwischenzeitlich vor ihm gekniet, was sie bei der Polizei nicht geschildert hatte. Er habe ihr schließlich auf den „Hintern“ gespritzt, während sie bei der Polizei von einer Ejakulation auf den Rücken gesprochen hatte. Während sie bei der Polizei noch angab, sie habe ihn auf das Geld angesprochen und er habe geäußert: „Klar du kannst mir vertrauen“ und sie daraufhin ihre Tabletten eingenommen und eingeschlafen sei, gab sie im Rahmen ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung an, sie sei erst eingeschlafen, als der Angeklagte gegangen sei. Er habe geäußert, dass er kein Geld habe und es nachzahle. Ebenfalls abweichend zu den polizeilichen Angaben, wo sie ausgeführt hatte, der Angeklagte habe geäußert, dass sie ja mal um Hilfe schreien könne und dann kämen ihre Eltern und ihr Sohn und sähen sie so, bekundete sie anlässlich der gerichtlichen Vernehmung, sie selbst habe gesagt, dass sie gleich schreie, wenn es der Angeklagte nicht lasse. Daraufhin habe dieser gefragt, ob sie möchte, dass der Kleine runterkomme und das sehe. Im Rahmen ihrer zweiten gerichtlichen Vernehmung am 00.00.0000 gab sie wiederum leicht abweichend an, der Angeklagte habe ihrem Sohn bei dem Treffen in ihrer Wohnung ein Kuscheltier mitgebracht. Auf die Praxis des „deep throat“ angesprochen, welche der Nebenklägerin zunächst erläutert werden musste, verortete sie ein Halten ihres Kopfes durch den Angeklagten bei einem Treffen in den Verrichtungsboxen. Da habe er diese Praktik ausführen wollen und sie habe entgegnet, dass sie das nicht wisse und eigentlich auch nicht mache. Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass gewisse Abweichungen bei Zeugenschilderungen nicht zuletzt angesichts des Zeitablaufs und anderer oben näher geschilderter gedächtnispsychologischer (Verdrängungs-)Mechanismen zu erwarten sind, betreffen die dargestellten Inkonstanzen hier auch Tatkerngeschehen, etwa zur Frage der Art und der Durchführungsweise des Geschlechtsverkehrs und der Ejakulation im bzw. außerhalb des Körpers. Im Randgeschehen sind die Bekundungen ebenfalls erheblich abweichend, was etwa die Fragen betrifft, wie es zu dem Treffen in der Wohnung kam, ob der Angeklagte hierbei ihren Sohn kennenlernte oder dieser schlief und wie und mit welcher Begründung er ihr schließlich kein Geld überreichte. Wenn sie auf Inkonstanzen und Abweichungen hingewiesen wurde, vermochte die Nebenklägerin diese auch nicht plausibel auszuräumen, sondern reagierte teils patzig - in einem Fall auch mit einem ungehaltenen und unangemessenen Einwurf gegen die Verteidigung des Angeklagten, für den sie sich nachträglich entschuldigte - teils abwehrend, in dem Bestreben ihren damaligen Tablettenkonsum als Rechtfertigungsgrund anzuführen. Auch waren die Angaben - etwa im Vergleich zu denjenigen der Nebenklägerin DZ. - insgesamt weniger detailreich, in geringerem Umfang von eigenem Gefühlserleben geprägt und enthielten auch weniger originelle Details. Äußerungen des Angeklagten, welche sie noch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert hatte, erinnerte sie gar nicht mehr, oder nur noch auf konkreten Vorhalt, dann jedoch unter abgewandelter Wiedergabe. Mit Abstand am Umfangreichsten bekundete die Nebenklägerin zu dem Treffen im Krankenhaus sowie dem anschließenden Streitgespräch mit dem Angeklagten und schließlich mit dem Zeugen ZU.. Wenngleich es auch hinsichtlich der Anzahl und der zeitlichen Zuordnung bei der Nebenklägerin unübersehbare Inkonstanzen bzw. Änderungen und nachträgliche Korrekturen gab, steht dies aus Sicht der Kammer der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hingegen nicht entgegen. Denn auch der Angeklagte selbst hat hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Kontexts wechselnde Angaben gemacht. So gab er im Rahmen der verlesenen Strafanzeige bei der Polizei J. vom 04.09.xxxx (Verfahren 116 UJs N29/N13) an, er habe in der Nacht vor dem Vorfall mit den Kratzspuren, d.h. vom 31.08.xxxx auf den 01.09.xxxx, bei und mit der Nebenklägerin geschlafen. Im Rahmen seiner gerichtlichen Einlassung führte er demgegenüber aus, er und die Nebenklägerin seien im Anschluss an den Aufenthalt in der Gewerbehalle über die geschlossene Polizeiwache, McDonalds und die Konsumwohnung in Z. zu der Nebenklägerin nach JW. gefahren, wo es dann zu dem nach seiner Darstellung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr im Rahmen einer Beziehungsanbahnung gekommen sei. Nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass die Zeugin aufgrund des damaligen Zustands ihres Hüftgelenks, welches dringend eines operativen Eingriffes bedurfte, ohnehin Schmerzen und erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausübung des normalen (vaginalen) Geschlechtsverkehrs hatte, bestehen auch gewisse Zweifel hinsichtlich der Erkennbarkeit eines etwaigen entgegenstehenden Willens für den Angeklagten, jedenfalls in Fall 6 der Anklage. Denn die Nebenklägerin gab hierzu selbst an, dass sie zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich derartige Schmerzen bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs gehabt habe, dass sie eigentlich nur noch Oralverkehr angeboten, bei dem Angeklagten, nachdem sich dieser entschuldigt habe, jedoch eine Ausnahme zugelassen habe. Auch bekundete die Nebenklägerin umfangreich, wie sie gemeinsam unter Zuhilfenahme von Kissen ihre Liegeposition abgepolstert hätten, damit sie zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs mit dem Unterleib höher liege, was ebenfalls gegen die Annahme eines einseitigen Durchsetzens des Willens des Angeklagten spricht. Darüber hinaus vermochte die Kammer letztlich auch die von dem Angeklagte aufgeworfene Komplotthypothese in Bezug auf die Rolle des Zeugen ZU. ebenso wenig endgültig zu verwerfen, wie die Möglichkeit einer suggestiven Beeinflussung der Nebenklägerin im Rahmen der ursprünglichen Aussagengenese durch den Zeugen ZU.. Denn nach den Bekundungen der Nebenklägerin HX. wurde seinerzeit zunächst ihr Lebensgefährte, der Zeuge ZU. von der Polizei erreicht und für die Nebenklägerin um Rückruf gebeten, der dann die Nebenklägerin hierüber unterrichtete, woraufhin sie diesem erstmals von einer Vergewaltigung durch den Angeklagten erzählt habe, ohne Details zu nennen. Die Beziehung zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen ZU., die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls in Teilen mit dem sexuellen Kontakt zu dem Angeklagten überschnitt, war jedenfalls in der Vergangenheit von Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen, insbesondere wegen der Prostitution der Nebenklägerin und auch ihres Drogenkonsums, geprägt. Die Nebenklägerin war indes im Rahmen ihres Aussageverhaltens ersichtlich bestrebt, diese als normale Unstimmigkeiten im Rahmen einer Beziehung herunterzuspielen bzw. vereinzelt auch vollständig zu leugnen, so etwa den Streit unmittelbar im Vorfeld ihrer polizeilichen Vernehmung. Augenscheinlich berichtete die Nebenklägerin dem Zeugen ZU. auch nicht von Beginn an umfassend und aufrichtig von dem sexuellen Kontakt zu dem Angeklagten PU.. So gab der Zeuge ZU. selbst an, erst nach dem Vorfall am Krankenhaus in Kenntnis darüber gewesen zu sein, dass die Nebenklägerin mit dem Angeklagten sexuell verkehrte, wenngleich er vorher einen „Verdacht“ gehabt habe. Es erscheint vor diesem Hintergrund aber durchaus wahrscheinlich, dass sich die Nebenklägerin, als die Polizei ihren Lebensgefährten kontaktierte, subjektiv in einem gewissen Rechtfertigungszwang diesem gegenüber wähnte, was den Umfang und das Ausmaß der sexuellen Kontakte zu dem Angeklagten anbetrifft. Hinzu kommt, dass sich auch aus Sicht der Kammer gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten wenigstens objektiv zwischenzeitlich durchaus Signale sendete, welche dieser dahin interpretieren konnte, dass ihr an einem weitergehenden Kontakt mit ihm, d.h. über eine entgeltliche „Geschäftsbeziehung“ hinausgehend, gelegen war. So band die Nebenklägerin den Angeklagten in vergleichsweise kurzer Zeit von wenigen Wochen seit ihrem Kennenlernen nicht unerheblich in ihr sonstiges Leben ein, er lernte ihren Sohn und ihre Mutter kennen, besuchte sie während ihrer Arbeit in der Werkhalle der Mutter in OA. und schließlich in ihrer Wohnung in JW. und nach einer schwierigen Operation sogar im Krankenhaus. Als sich der Vorfall mit den Kratzspuren an der Werkhalle ereignete, fuhr ihr Lebensgefährte der Zeuge ZU. mit dem Sohn weg, während sie in Gesellschaft des Angeklagten verblieb und ihm die Kontaktdaten des Zeugen ZU. mitteilte, welche der Angeklagte schlussendlich gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Anzeigenerstattung angab. Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung subjektiv sich möglicherweise die Aufnahme einer Beziehung mit der Nebenklägerin HX. erhofft und schlussendlich nach seinem Besuch im Krankenhaus frustriert über die Situation war, wird zudem in Ansatz durch eine SMS-Nachricht an die Zeugin AU. vom 22.09.xxxx um 17:21:32 (UTC +2) objektiviert, in der es heißt: „ Sehe ich anders, kommt auf den Preis an. Huren fahren auch Porsche und haben steinreiche Männer. Ich hab da nach meiner letzten Enttäuschung ne krasse Einstellung.“ Zwar fuhr der Zeuge ZU. nach sämtlichen diesbezüglich übereinstimmenden Bekundungen damals keinen Porsche sondern einen Audi Q7. Gleichwohl könnte der Inhalt dieser Nachricht, wie vom Angeklagten angeführt tatsächlich auf den Vorfall mit der Nebenklägerin gemünzt sein. Zum Schutz ihrer nunmehr augenscheinlich gefestigten Bindung zu dem Zeugen ZU., von dem sie zuletzt im Dezember xxxx ein Kind erwartete, hätte für die Nebenklägerin mithin auch ein grundsätzliches Motiv bestanden, den einvernehmlichen bzw. möglicherweise wenigstens in einem Fall nicht als entgeltliche Dienstleistung verabredeten Geschlechtsverkehr nachträglich als gegen ihren Willen ausgeführt und mithin als Vergewaltigung darzustellen. Nicht einmal die These einer absichtsvollen Falschbezichtigung vermochte die Kammer endgültig zu verwerfen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten sowie seiner übrigen abgeurteilten Taten hier durchaus einige Anhaltspunkte dafür streiten, dass der Angeklagte auch gegenüber der Nebenklägerin HX. jedenfalls zum Teil herablassend sowie rücksichtslos aufgetreten ist und ihre erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, nicht zuletzt ihr körperliches Handicap aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkung sowie auch ihre damalige schwere Drogensucht, für seine Zwecke und sexuellen Interessen schamlos ausgenutzt hat. Nach alldem sind bei der Kammer gleichwohl substantielle Zweifel an dem konkreten Geschehenshergang und der fehlenden Freiwilligkeit auf Seiten der Nebenklägerin hinsichtlich der beiden Vorfälle im Pkw des Angeklagten (Fall 5 der Anklage) sowie in der Wohnung der Nebenklägerin in JW. (Fall 6 der Anklage) verblieben, weshalb der Angeklagte jeweils - wie geschehen - unter Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen war. VII. Die Kostenentscheidung beruht soweit der Angeklagte verurteilt worden ist auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO. Im Übrigen findet sie - soweit er freigesprochen worden ist - ihre Rechtsgrundlage in § 467 Abs. 1 StPO, ohne dass es diesbezüglich eines Ausspruchs über die Kosten der Nebenklage bedurfte. N. U. E. Y. E. ist wegen bewilligter Elternzeit an der Unterschriftsleistung gehindert