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Entscheidung

IX ZA 6/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:071021BIXZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:071021BIXZA6.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/21 vom 7. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 7. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Be- rufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Celle vom 17. Mai 2021, berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2021, wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbe- gründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten, die Voraus- setzungen für eine Zulassung der Revision erfüllt sind. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 1 2 - 3 - - IX ZR 178/02, BeckRS 2594 Rn. 5; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 17/20, NJW- RR 2021, 34 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung ausdrücklich auf weitere Umstände gestützt, die unabhängig von der Frage durchgreifen, ob die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich dieser die Entscheidung selbständig tragenden Gründe fehlt es an einem Zulassungsgrund. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2020 - 4 O 29/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2021 - 18 U 11/20 - 3