Entscheidung
IV ZR 17/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:191120BIVZR17
4mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIVZR17.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 17/20 vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 19. November 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend berücksichtigt und geprüft. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag insgesamt als unzulässig bezeichnet und lediglich zusätzlich ausgeführt, er sei auch un- begründet. Dabei mag es zwar zweifelhaft sein, ob die Verneinung eines feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nicht nur hin- sichtlich des Neuwertschadens, sondern auch hinsichtlich des zu erset- zenden Zeitwertschadens von ihm rechtsfehlerfrei begründet worden ist. Der Kläger hat dies aber in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegrün- dung mit keinem Wort gerügt. Die dortigen Ausführungen, wonach für eine Unterscheidung zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung kein Raum 1 2 3 - 3 - sei, waren - entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge - nicht als Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur (umfassenden) Unzuläs- sigkeit des Feststellungsantrags zu verstehen. Eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof, die mit der Anhö- rungsrüge insoweit alleine geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsbe- schluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 2 m.w.N.), liegt danach nicht vor. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2019 - 9 O 157/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 7 U 48/19 - 4