Leitsatz
XI ZB 26/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:121021BXIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:121021BXIZB26.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 26/19 vom 12. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 20 Abs. 1 Satz 1 ZPO § 577 Abs. 2 Hat das Oberlandesgericht in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz das Feststellungsziel 1 als unbegründet zurückgewie- sen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegen- standslos erklärt, kann das Rechtsbeschwerdegericht - auf eine Rechtsbe- schwerde auf Seiten des Musterklägers hin, mit der die Feststellungsziele 1 und 2 weiterverfolgt werden - die Entscheidung dahingehend abändern, dass es das Feststellungsziel 2 als unbegründet zurückweist und den Vorlagebeschluss hin- sichtlich des Feststellungsziels 1 für gegenstandslos erklärt. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Beitritte der Musterbeklagten zu 2 und 3 werden als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 sowie zu 5 bis 7 wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle vom 12. De- zember 2018, berichtigt durch Beschluss vom gleichen Tag, aufge- hoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1a, 1b, 1c und 1f als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebe- schluss des Landgerichts Stade vom 17. Juli 2017 hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt hat. Das Feststel- lungsziel 2 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebe- schluss des Landgerichts Stade vom 17. Juli 2017 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1a, 1b, 1c und 1f gegenstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 tragen die Mus- terrechtsbeschwerdeführerin und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 sowie zu 5 bis 7 wie folgt: - 3 - Musterrechtsbeschwerdeführerin 26,13 % Rechtsbeschwerdeführer zu 1 5,22 % Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 7,84 % Rechtsbeschwerdeführer zu 3 14,82 % Rechtsbeschwerdeführer zu 5 13,73 % Rechtsbeschwerdeführer zu 6 24,44 % Rechtsbeschwerdeführer zu 7 7,82 % Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Musterrechtsbeschwer- deführerin, die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 und zu 5 bis 7 sowie die Musterbeklagten zu 2 und 3 jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 750.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin sowie der Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 3 und zu 5 bis 7 auf 203.163 € und für die Pro- zessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf bis zu 750.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Wesentlichen darüber, ob der bei der 1 - 4 - Emission des Fonds P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesell- schaft) am 24. September 2007 aufgelegte Prospekt fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im wei- teren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Unterneh- mens der Fondsgesellschaft war der Betrieb des Seeschiffs MS "P. M. ". Hierbei handelt es sich um einen Massegutfrachter (Bulkcarrier) der Super-Han- dymax-Klasse mit einer Tragfähigkeit von 53.000 tdw (tons deadweight), der den Panamakanal bereits vor dessen Erweiterung nutzen konnte. Die Musterbeklagte zu 1 (damals noch I. AG) ist (Rechtsnach- folgerin der) Gründungskommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 20.000 €. Zudem gab sie eine Platzierungsgarantie ab. Die Musterbeklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin und Gründungskommanditistin mit einer Kommandi- teinlage von 5.000 €. Bei der Musterbeklagten zu 3 handelt es sich um eine Grün- dungskommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 10.000 € sowie um die Vertragsreederin. Seit dem Jahr 2016 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Muster- beklagten anhängig gemacht. In den Ausgangsverfahren verlangen der Muster- kläger und die Beigeladenen die Erstattung der Zeichnungssumme zuzüglich ent- gangenen Gewinns abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2017 dem Oberlandesge- richt Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit diesen werden mehrere Prospektfehler geltend gemacht. Diese betreffen - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die im Prospekt enthaltene Betriebskostenprognose (Feststellungsziel 1a) und den feh- 2 3 4 - 5 - lenden Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals und deren mögliche Fol- gen für die Fondsgesellschaft (Feststellungsziel 1b). Im Prospekt werde zudem fehlerhaft verschwiegen, dass der Wettbewerbsvorteil des MS "P. ", den Panamakanal im Gegensatz zu einem Capesize Bulkcarrier passieren zu können, mit der Erweiterung des Panamakanals entfalle (Feststellungsziel 1c). Es werde auch das Risiko verschwiegen, dass Gläubiger des Charterers wegen offener Forderungen gegen diesen das MS "P. M. " beschlagnahmen könnten, obwohl die Fondsgesellschaft Eigentümerin des Schiffs sei (Feststel- lungsziel 1f). Ferner wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten als potentielle Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflich- tet gewesen seien, alle Anleger vollständig und richtig über die Beteiligung an der Fondsgesellschaft aufzuklären (Feststellungsziel 2), und dass die Musterbeklag- ten bei der Veröffentlichung des Prospekts der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt hätten (Feststellungsziel 3). Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom 12. Dezember 2018, berichtigt mit Beschluss vom gleichen Tag, die genannten Feststellungsziele un- ter 1 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 hat es festge- stellt, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts insoweit gegenstandslos ist. Gegen den Musterentscheid haben sieben Beigeladene Rechtsbe- schwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststel- lungsziele 1a, 1b, 1c und 1f als unbegründet und gegen die Gegenstandsloser- klärung des Vorlagebeschlusses hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3. In- soweit verfolgen sie ihr Feststellungsbegehren weiter. Durch Eintragung in das Klageregister ist am 30. Januar 2019 öffentlich bekannt gemacht worden, dass gegen den Musterentscheid durch Beigeladene 5 6 7 - 6 - auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Innerhalb der Beitritts- und Beitrittsbegründungsfrist haben die Prozessbevollmächtigen der Musterbeklagten ihre jeweilige Vertretung der Musterbeklagten angezeigt und beantragt, die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Rechtsbe- schwerdeerwiderungen haben am 10. Juli 2019 der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 3 und am 2. September 2019 der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 1 und 2 bei Gericht eingereicht. Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 (juris) hat der Senat - der das Verfahren aufgrund seiner alleini- gen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen hat (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.) - die Beigeladene zu 4 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und die Musterbeklagte zu 1 zur Mus- terrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt und ausgeführt, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 sowie zu 5 bis 7 als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerde- verfahren beteiligt bleiben. Zugleich hat er die Musterbeklagten zu 2 und 3 darauf hingewiesen, dass sie selbst bei Auslegung der Vertretungsanzeigen ihres jewei- ligen Prozessbevollmächtigten als Beitritt wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Beitritts nicht mehr am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt seien. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 haben sich mit Schriftsätzen vom 11. Feb- ruar 2021 (Musterbeklagte zu 3) bzw. vom 16. Februar 2021 (Musterbeklagte zu 2) hiergegen gewandt, vorsorglich nochmals den Beitritt auf Seiten der Mus- terbeklagten zu 1 erklärt und zur Begründung des Beitritts auf ihre Rechtsbe- schwerdeerwiderungen Bezug genommen. B. Die Beitritte der Musterbeklagten zu 2 und 3 sind unzulässig, was der Se- nat zugleich mit der instanzbeendenden Entscheidung aussprechen kann. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 haben ihre Beitritte auf Seiten der Musterbeklagten 8 - 7 - zu 1 nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG begrün- det, da sie innerhalb der Frist lediglich beantragt haben, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG gilt auch für den Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wird (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 2 ff. und vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 19 ff.). Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten zu 3 beginnt die Frist zur Be- gründung des Beitritts nicht erst, wenn die Bestimmung des Musterrechtsbe- schwerdegegners aus den Musterbeklagten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG erfolgt ist. Vielmehr ist der Beitritt nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung über den Eingang der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG zu begründen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Musterbeklagter bei Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Musterkläger oder durch einen oder mehrere Beigeladene auf Seiten des Musterklägers bei einer Mehrheit von Musterbeklagten im Falle einer Benach- richtigung über den Eingang der Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 2 KapMuG ohne gleichzeitige Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdegegners nach § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht wissen kann, ob er als Musterrechtsbeschwerde- gegner bestimmt wird. Denn jeder Musterbeklagte kann vorsorglich auf Seiten des Rechtsbeschwerdegegners beitreten und ggf. nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Halb- satz 2 KapMuG, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO die Verlängerung der Frist für die Begründung seines Beitritts beantragen. Wird er später als Musterrechtsbe- schwerdegegner ausgewählt, erledigt sich sein Beitritt (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. November 2019 - II ZB 2/18, BeckRS 2019, 54251 Rn. 1). 9 10 - 8 - Aus dem von den Musterbeklagten zu 2 und 3 für ihre abweichende Auf- fassung zitierten Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 (XI ZB 3/18, juris Rn. 2) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat weder dort noch an anderer Stelle den (unzutreffenden) Rechtssatz aufgestellt, die Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG beginne erst mit der Bestimmung eines Musterbeklagten zum Muster- rechtsbeschwerdegegner. Aus dem von der juris GmbH vergebenen und von den Musterbeklagten zu 2 und 3 zitierten Orientierungssatz - nicht: Leitsatz - zu die- sem Senatsbeschluss, der ohnehin keine irgendwie verbindliche Interpretation der Senatsrechtsprechung bieten könnte, folgt abweichendes nicht (Senatsbe- schluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 21). Anders als die Musterbeklagte zu 3 meint, führt die Rechtsprechung des Senats nicht zu einem einseitigen Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Rechtsbe- schwerdegegner, wenn kein Beteiligter auf Seiten des Musterrechtsbeschwerde- gegners innerhalb der in § 20 Abs. 3 KapMuG genannten Frist den Beitritt erklärt und begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbe- schwerdegegner aus den Musterbeklagten unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren oder nicht. Der Senat kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts der Musterbeklagten zugleich mit der Endentscheidung über die Rechtsbeschwerde treffen, ohne dass es vorab einer Zwischenentscheidung bedürfte. § 71 ZPO fin- det keine entsprechende Anwendung (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 11 mwN). 11 12 13 - 9 - C. Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss hinsichtlich bestimmter Feststellungsziele teilweise aufzuheben und insoweit nach den "Schlussanträgen der Rechtsbeschwerdeführer im Kapitalanlegermusterverfahren zu entscheiden", benennt mit den Feststellungszielen 1a, 1b, 1c, 1f, 2 und 3 die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt insoweit erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF, vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 44 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 mwN). II. Die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel 2 und nicht die Feststellungsziele 1a, 1b, 1c 14 15 16 - 10 - und 1f als unbegründet zurückgewiesen werden und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1a, 1b, 1c, 1f und 3 gegenstandslos ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt und im Einzelnen dargelegt: Die Feststellungsanträge seien in der Sache zurückzuweisen, weil der in- sofern darlegungs- und beweisbelastete Musterkläger Prospektfehler (Feststel- lungsziele unter 1) nicht dargetan habe und weil dadurch der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 gegenstandslos geworden sei. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbe- schwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss nicht nur - wie vom Oberlandesgericht bereits festgestellt - hinsichtlich des Fest- stellungsziels 3, sondern auch hinsichtlich der Feststellungsziele 1a, 1b, 1c und 1f gegenstandslos. a) Durch das Feststellungsziel 2 sollte nur eine Haftung der Musterbeklag- ten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Ver- wenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Das Feststellungsziel 2 enthält zwar keine derartige Einschränkung bei der Aussage, dass die Beklagten verpflichtet waren, alle Anleger richtig und vollständig aufzuklären. Das Feststellungsziel 3 bezieht sich hingegen ausdrücklich auf ein schuldhaftes Handeln "bei der Veröf- fentlichung des Prospekts". Auch aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass es 17 18 19 20 - 11 - jeweils um die Haftung für den Inhalt des Prospekts geht. Beide Feststellungs- ziele stellen ausdrücklich auf die Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im Fest- stellungsziel 2 geht es um die Passivlegitimation der Musterbeklagten und das Vorliegen einer Pflichtverletzung, im Feststellungsziel 3 um das Verschulden. Das Feststellungsziel 2 ist daher im Einklang mit dem Feststellungsziel 3 so aus- zulegen, dass auch die im Feststellungsziel 2 angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufspros- pekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann. Zudem sind Feststel- lungsziele so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, ir- reführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren un- statthaft (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21). b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Mus- terbeklagten als (Rechtsnachfolger der) Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Pros- pekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 24. September 2007 veröffentlichten Prospekt findet die Re- gelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 gel- tenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet. 21 22 - 12 - Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- men haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unter- nehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und ver- triebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirt- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Mo- dells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, aaO). Nach diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten Prospektverantwortli- che im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Sie sind - was bereits aus- reicht - Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, hier mit Kommanditein- lagen von 20.000 € (Musterbeklagte zu 1), 5.000 € (Musterbeklagte zu 2) und 10.000 € (Musterbeklagte zu 3) bei einem Gesamtkommanditkapital von 65.000 €. Die Musterbeklagte zu 1 war darüber hinaus im Prospekt als 100-%ige "Gesellschafterin" der I. M. F. AG bezeichnet, welche Prospektherausgeberin und Anbieterin war (vgl. Seite 74 des Prospekts), und hatte eine Platzierungsgarantie abgegeben. Eine 100-%ige Tochtergesellschaft 23 24 - 13 - der Musterbeklagten zu 1 war mit dem Vertrieb beauftragt (vgl. Seite 74 des Pros- pekts). Die Musterbeklagte zu 2 fungierte als Treuhandkommanditistin und hatte auch die Mittelverwendung/Mittelfreigabe übernommen (vgl. Seite 59 des Pros- pekts). Die Musterbeklagte zu 3 war neben ihrer Stellung als Gründungskom- manditistin die Vertragsreederin. Sämtliche Musterbeklagten hafteten mithin als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialge- setzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben die- ser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlos- sen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Das Feststellungsziel 2 ist daher als unbegründet zurückzuweisen. c) Weil der Antrag zu dem Feststellungsziel 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1a, 1b, 1c, 1f und 3 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für die Feststellungsziele 1a, 1b, 1c und 1f, die jeweils Pros- pektfehler zum Gegenstand haben, und hinsichtlich des Feststellungsziels 3, das 25 26 27 28 - 14 - sich auf ein Verschulden der Musterbeklagten bezieht, der Fall. Der Vorlagebe- schluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als an- spruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Musterverfahrensanträge um Scha- densersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Feststellungsziels 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinn festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern und zum Verschulden nicht mehr an. d) Der Senat ist zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt. Eine Schlechterstellung ist damit nicht verbunden. Der Musterklägerseite, die hier als einzige Rechtsbeschwerde eingelegt hat und eine Sachentscheidung hinsichtlich der von ihr weiterverfolgten Feststellungsziele begehrt, ist dadurch, dass der Vorlagebeschluss im Musterentscheid hinsichtlich des Feststellungs- ziels 2 für gegenstandslos erklärt worden ist, keine Rechtsposition irgendeiner Art zuerkannt worden. Damit hat das Oberlandesgericht nur zum Ausdruck ge- bracht, dass es dieses Feststellungsziel nicht mehr für entscheidungserheblich hält und eine Beantwortung der darin enthaltenen Tatsachen- oder Rechtsfrage daher nicht erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106). 29 30 - 15 - Der Senat ist zudem weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Musterentscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106). III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben die Musterrechtsbeschwerdeführerin und die Rechtsbeschwerde- führer zu 1 bis 3 sowie zu 5 bis 7 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2 und 3, deren Beitritte unzulässig sind - nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlage- beschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entschei- dung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbe- schluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfah- ren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der 31 32 33 - 16 - Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwer- deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monats- frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamt- wert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche beträgt vorliegend 714.807,37 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1, § 23b RVG. Ellenberger Grüneberg Dauber Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.07.2017 - 3 OH 8/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2018 - 9 Kap 1/17 - 34