Leitsatz
XI ZB 35/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190121BXIZB35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 35/18 vom 19. Januar 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 VerkProspG § 13 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) BörsG §§ 44 ff. (Fassung bis zum 31. Mai 2012) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwen- dungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlas- ser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Ver- wendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55). BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Der Beitritt der Musterbeklagten zu 2 auf Seiten der Musterrechts- beschwerdegegnerin wird als unzulässig zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird der Musterent- scheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Januar 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 2. März 2018 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Anträge zu den Feststellungszielen 9 und 10 aus Sachgründen zurückgewie- sen hat. Die Anträge zu den Feststellungszielen 9 und 10 werden als im Musterverfahren unstatthaft zurückgewiesen Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den vorbezeichneten Musterentscheid mit der Maßgabe zurückge- wiesen, dass der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Juni 2015 hinsichtlich des Feststellungsziels 1 (2) und die Erweiterungsbeschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Oktober 2017 hinsichtlich der Feststellungs- ziele 1 (2) und 11 und vom 9. November 2017 hinsichtlich des Fest- stellungsziels 11 gegenstandslos sind. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 tragen der Mus- terkläger und die Beigetretenen zu 1 bis 24 wie folgt: Musterkläger 3,37% Beigetretener zu 1 4,81% Beigetretene zu 2 4,81% Beigetretener zu 3 4,01% Beigetretener zu 4 1,68% Beigetretener zu 5 4,21% - 3 - Beigetretener zu 6 1,68% Beigetretener zu 7 3,20% Beigetretene zu 8 5,89% Beigetretener zu 9 4,21% Beigetretener zu 10 4,21% Beigetretener zu 11 4,21% Beigetretener zu 12 4,21% Beigetretener zu 13 3,04% Beigetretener zu 14 1,68% Beigetretener zu 15 3,37% Beigetretene zu 16 16,82% Beigetretener zu 17 0,84% Beigetretene zu 18 0,84% Beigetretene zu 19 1,68% Beigetretener zu 20 1,91% Beigetretener zu 21 1,65% Beigetretene zu 22 11,18% Beigetretene zu 23 4,21% Beigetretener zu 24 2,28% Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tra- gen der Musterkläger, die Beigetretenen zu 1 bis 24 und die Mus- terbeklagte zu 2 selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 1,55 Mio. € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtig- ten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 bis 24 auf 624.000 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklag- ten auf bis 1,55 Mio. € festgesetzt. - 4 - Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch über die Un- richtigkeit des Verkaufsprospekts der M. P. KG (künftig: Fondsgesellschaft) und eine daraus resultierende Haftung der Musterbeklagten. Die Musterbeklagte zu 1 (damals noch H. H. S. GmbH) und die Musterbeklagte zu 2 (damals noch H. H. KG) sind (Rechtsnachfolger der) Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 fungierte zugleich als Treuhänderin für mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligte Anleger. Gegenstand des Unter- nehmens der Fondsgesellschaft war der Betrieb des Seeschiffs M. H. P. , das die Fondsgesellschaft von der M. H. P. KG gemäß Kaufvertrag vom 25. Mai 2007 erworben hatte. Komple- mentärin dieser Gesellschaft war die M. H. T. GmbH. Deren Ge- schäftsführer waren zugleich Geschäftsführer der M. P. GmbH als Komplementärin der Fondsgesellschaft. Treuhänderisch vermittelte Anteile an der Fondsgesellschaft wurden auf der Grundlage eines am 5. Juli 2007 aufge- stellten Verkaufsprospekts vertrieben, für dessen Inhalt die H. H. C. mbH die Prospektverantwortung übernahm. Die Geschäfte der Fondsgesellschaft entwickelten sich ungünstig. Im Jahr 2014 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Muster- beklagten anhängig gemacht. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 11. Juni 2015 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke des Mus- terentscheids vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag des Musterklä- gers das Musterverfahren durch Beschlüsse vom 13. Oktober 2017 und 9. No- vember 2017 erweitert. 1 2 3 - 5 - Mit Musterentscheid vom 17. Januar 2018 hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme festgestellt, dass zwischen den Treugebern der Fonds- gesellschaft und den Musterbeklagten ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu- stande gekommen sei (Feststellungsziel 2), dass eine Verletzung von Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis den § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB "und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB" unterfalle (Feststellungsziel 3), dass Ansprü- che wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen dieses Schuldverhältnisses "in An- spruchskonkurrenz zu einer etwa gegebenen spezialgesetzlichen Prospekthaf- tung" stünden (Feststellungsziel 4), dass für etwaige Pflichtverletzungen aus die- sem Schuldverhältnis die Regelverjährung gelte "und diese nicht durch eine spe- zialgesetzlich geregelte Verjährung einer etwa gegebenen Prospekthaftung im engeren Sinne verdrängt" werde (Feststellungsziel 5), dass § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für Pflichtverletzungen im Rahmen dieses Schuldverhältnisses gelte (Feststellungsziel 7) und dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch auf Pflichtverletzungen im Rahmen dieses Schuldverhältnisses anwendbar sei (Feststellungsziel 8). Im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Dagegen hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt, dem im Rechtsbeschwerdeverfahren 24 Beigeladene beigetreten sind. Der Musterkläger und die Beigetretenen begehren die Abänderung des Musterentscheids insoweit, als das Oberlandesgericht die Feststellungsziele betreffend die Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben gemäß den Feststellungszielen 1 (2) und 11 nicht getroffen hat. Außerdem greifen sie die Zurückweisung der Anträge zu den Feststellungs- zielen 6 (Bestehen einer Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des Pros- pekts), 9 (unterlassene Richtigstellung fehlerhafter Prospektangaben) und 10 (Verpflichtung zur Erteilung weiterer Informationen "vor und/oder nach Vertrags- schluss") an. Der Prozessbevollmächtigte der Musterbeklagten zu 2 hat innerhalb der Beitritts- und Beitrittsbegründungsfrist die Vertretung der Musterbeklagten zu 2 angezeigt und beantragt, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers zurückzu- 4 5 6 - 6 - weisen. Eine Beitrittsbegründungsschrift hat er innerhalb der Beitrittsbegrün- dungsfrist nicht eingereicht. Mit Beschluss vom 4. November 2019 ist die Mus- terbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. Die Musterbeklagte zu 2, der dieser Beschluss am 22. November 2019 zugestellt worden ist, hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26. November 2019 erklärt, "ihre Vertretungsanzeige" sei "als Beitrittserklärung zu verstehen", sie erkläre vorsorg- lich erneut den Beitritt und verweise zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an diesem Beitritt auf die Rechtsbeschwerdeerwiderung vom 25. Juni 2018. B. Der Beitritt der Musterbeklagten zu 2, der nicht in eine Anschlussrechts- beschwerde umgedeutet werden kann, ist unzulässig, was der Senat zugleich mit der instanzbeendenden Entscheidung aussprechen kann. Die Musterbe- klagte zu 2, die innerhalb der Frist lediglich beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, hat ihren Beitritt auf Seiten der Musterbeklagten zu 1 nicht in- nerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG begründet. § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG gilt, was der Senat in seinem Be- schluss vom 1. Dezember 2020 (XI ZB 27/19, juris Rn. 2 ff.) unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung nochmals im Einzelnen ausgeführt und begrün- det hat, auch für den Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerde- gegner bestimmt wird. Die Vorschrift unterscheidet bei der Frage, ob der Beitritt zu begründen ist, nicht zwischen Beitretenden auf Seiten des Musterrechtsbe- schwerdeführers und Beigetretenen auf Seiten des Musterrechtsbeschwerde- gegners. Deshalb muss, obwohl im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner sonst nicht gehalten ist, innerhalb bestimmter Fristen die angegriffene Entscheidung zu verteidigen, auch der auf Seiten des Musterrechts- beschwerdegegners beitretende Beteiligte des Musterverfahrens - hier nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG - seinen Beitritt innerhalb der gesetzlichen Frist begründen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2018 - XI ZB 3/18, juris Rn. 2, 7 8 - 7 - vom 13. November 2018 - XI ZB 19/18, juris Rn. 2 und vom 26. Mai 2020 - XI ZB 22/19, juris Rn. 2). Der vorsorglich auf Seiten des Rechtsbeschwerde- gegners beitretende Musterbeklagte kann ggf. nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO die Verlängerung der Frist für die Begründung seines Beitritts beantragen. Wird er später als Musterrechts- beschwerdegegner ausgewählt, erledigt sich sein Beitritt (BGH, Beschluss vom 4. November 2019 - II ZB 2/18, n.v.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Beitritts ist, was der Senat für das bis zum 31. Oktober 2012 geltende Recht bereits ent- schieden hat (Senatsbeschluss vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 5), für das ab dem 1. November 2012 geltende Recht freilich entspre- chend gilt, nicht statthaft. Der unzulässige Beitritt ist nicht in eine Anschlussrechtsbeschwerde um- zudeuten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 52 und vom 19. August 2014 - XI ZB 12/12, WM 2014, 1764 Rn. 6 ff.). Die Rechtsbeschwerdeerwiderung (auch) der Musterbeklagten zu 2 ging nach Ablauf der Frist der § 21 Abs. 1 Satz 3 KapMuG, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO und damit nicht fristgerecht ein. Eine Umdeutung einer unzulässigen pro- zessualen Handlung in eine andere unzulässige prozessuale Handlung kommt nicht in Betracht. Davon abgesehen enthält die Rechtsbeschwerdeerwiderung keinen eigenen Angriff gegen den Musterentscheid, sondern beschränkt sich auf Ausführungen dazu, warum der Musterentscheid - soweit vom Musterkläger an- gegriffen - Bestand haben solle. Der Senat kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts der Musterbeklagten zugleich mit der Endentscheidung über die Rechtsbeschwerde treffen, ohne dass es vorab einer Zwischenentscheidung bedürfte. § 71 ZPO fin- det keine entsprechende Anwendung (KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 73). 9 10 11 - 8 - C. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat nur zu einem ge- ringen Teil Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdever- fahren Beteiligten, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstüt- zung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG). Zwar setzt ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die ge- naue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids voraus, die auf- gehoben oder abgeändert werden sollen. Dementsprechend müssen die Fest- stellungsziele, hinsichtlich derer eine Abänderung des Musterentscheids im Wege der Rechtsbeschwerde begehrt wird, im Rechtsbeschwerdeantrag im Ein- zelnen bezeichnet werden. Zugleich müssen die Feststellungen, die durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden. Es genügt allerdings, wenn aus der Rechtsbeschwerdebegründung er- sichtlich ist, welche einzelnen Feststellungsziele des Musterentscheids angegrif- fen sind (Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 55 ff. und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 f.). Das ist hier der Fall. Aus dem Rechtsbeschwerdeantrag in Verbindung mit der Rechts- beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Musterentscheid insgesamt zur Überprüfung gestellt ist, soweit das Oberlandesgericht den Anträgen des Musterklägers nicht entsprochen hat. 12 13 14 - 9 - II. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Feststellung gemäß dem Feststellungsziel 6 nicht zu treffen ist. Die Rechtsbeschwerde führt nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als das Oberlandesgericht Feststellungen getroffen hat, auf die es nicht mehr an- kommt, und in der Sache zu im Musterverfahren unstatthaften Feststellungszie- len entschieden hat. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Prospekt enthalte keine Fehler (Feststellungsziele 1 [2] und 11). Weil die Feststellungsanträge zu den behaupteten inhaltlichen Mängeln des Pros- pekts sämtlich keinen Erfolg hätten, sei nicht festzustellen, dass eine Verwen- dung des Prospekts "Verletzungen von Pflichten" durch die Musterbeklagten ge- genüber den Treugebern darstellten (Feststellungsziel 6). Aus diesem Grund ebenfalls nicht festzustellen sei, der unterbliebene Hinweis der Musterbeklagten nach Abschluss der Beteiligung der Treugeber an der Fondsgesellschaft auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts stelle eine Pflichtverletzung aus einem zwischen den Treugebern und den Musterbeklagten zustande gekom- menen vorvertraglichen Schuldverhältnis dar (Feststellungsziel 9). Gleiches gelte für die Feststellung, die Musterbeklagten hätten "vor und/oder nach Vertrags- schluss" bestimmte Informationen erteilen müssen (Feststellungsziel 10). Dage- gen seien Feststellungen gemäß den Feststellungszielen 2 bis 5 und 7 bis 8, die allgemeine Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinne beträfen, zu tref- fen. 2. Soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist (Feststellungsziele 1 [2], 6 und 9 bis 11), führt sie - wie oben ausgeführt - nur zu einem geringen Teilerfolg. 15 16 17 18 - 10 - a) Das Oberlandesgericht hat allerdings, was auf die Rechtsbeschwerde zu korrigieren ist, verkannt, dass die Feststellungsziele 9 und 10 nicht die Ver- wendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen und daher im Musterverfahren unstatthaft sind. Aufklärungs- fehler, die ohne Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können auch nach der Novelle des Kapitalanleger-Muster- verfahrensgesetzes im Jahr 2012 nicht - auch nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG - Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Senatsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 16). Die Feststellungsziele 9 und 10 beziehen sich nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapital- marktinformation, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsver- tragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung einer öf- fentlichen Kapitalmarktinformation sie nicht voraussetzen. b) Dagegen ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antrag zum Feststellungsziel 6 sei als unbegründet zurückzuweisen, im Ergebnis zutreffend. aa) Das Ziel festzustellen, die Verwendung des Prospekts stelle Verlet- zungen von Pflichten durch die Musterbeklagten als (Rechtsnachfolger der) Gründungsgesellschafter gegenüber den Treugebern der Fondsgesellschaft dar, soll die Frage allein für einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die Mus- terbeklagten beantworten, der sich daraus ergeben kann, dass die Musterbeklag- ten die ihnen als künftiger Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt haben (so für den parallelen Fall der vorvertrag- lichen Haftung - dort Feststellungsziel 10 - einer Kapitalanlagegesellschaft Se- natsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 15 und 59). Dies lässt sich dem Antrag im Wege der Auslegung entnehmen. Nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 19 20 21 - 11 - - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlagebeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Das Auslegungser- gebnis folgt dem Grundsatz, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Scha- densersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung (Se- natsbeschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 17) an- knüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018, aaO, Rn. 59). bb) Die mit dem Antrag begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Musterbeklagten als (Rechtsnachfolger der) Gründungsgesellschaf- ter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grund- lage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaf- tung verdrängt. (1) Auf den am 5. Juli 2007 veröffentlichten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwen- dung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künftig: aF) eröffnet. (2) Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung über- nommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Damit sollen die Personen und Un- ternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senats- urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Ur- teile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 22 23 24 - 12 - 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12). Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Ge- schäftsleitung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 36). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Da- bei können die gesellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein er- hebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzep- tion des Modells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht wor- den ist (Senatsurteil vom 18. September 2012, aaO, Rn. 37). Nach diesen Grundsätzen sind die Musterbeklagten Prospektverantwortli- che im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Sie sind Gründungsgesell- schafter der Fondsgesellschaft. Beide Musterbeklagte waren bei Aufstellung des Prospekts zu jeweils 50% Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesell- schaft. Die Musterbeklagte zu 1 war außerdem die Schwestergesellschaft der Prospektverantwortlichen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF und fungierte als Treuhandkommanditistin. Die Musterbeklagte zu 2 übernahm von den ur- sprünglich auf 275.000 € bezifferten Pflichteinlagen eine Pflichteinlage von 200.000 €. Beide Musterbeklagten hafteten mithin als Veranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialge- setzlichen Prospekthaftung. 25 - 13 - (3) Neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, un- vollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (vgl. zu § 127 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fas- sung [künftig: aF] Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55). Die Veranlasserhaftung nach § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF erfasst den Gründungsgesellschafter als Veranlas- ser und als künftigen Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags der Anlagege- sellschaft. Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verwirklicht in der Person des Gründungsgesellschafters stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Ver- kaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Wollte man diese allgemeinen Haftungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefe die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Ver- kaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF), und eine Sonderverjäh- rungsfrist (§ 46 BörsG aF) anzuordnen, vollständig leer. Eine Haftung des Grün- dungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kommt daher nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der Regelung der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF nicht erfasst sind. (4) Die Übertragung dieser vom Senat zuerst für die nach § 127 InvG aF haftende Kapitalanlagegesellschaft entwickelten Grundsätze (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 55) auf den nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF haftenden Gründungsgesellschafter steht § 47 Abs. 2 BörsG aF nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben weitergehende Ansprüche, die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträ- gen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, unbe- 26 27 - 14 - rührt. Eine Aussage zu vorvertraglichen Ansprüchen unter denselben Haftungs- voraussetzungen lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Der Wille des Gesetzgebers spricht für einen Ausschluss von Ansprüchen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB neben solchen nach § 13 VerkProspG aF. Der Gesetzgeber des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Okto- ber 2004 (BGBl. I 2630) hielt im Zusammenhang mit der Anfügung einer neuen Nummer 3 in § 13 Abs. 1 VerkProspG aF ausdrücklich fest, Ansprüche aus zivil- rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen von § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF "nicht erfasste am Vertrieb der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [VerkProspG aF] Beteiligte, z.B. Vermittler", würden nicht berührt (BT-Drucks. 15/3174, S. 44). Dem lässt sich im Gegenschluss der gesetzgeberi- sche Wille entnehmen, vorvertragliche Ansprüche gegen Adressaten der spezi- algesetzlichen Prospekthaftung nicht zur Anwendung zu bringen. cc) Der Bestätigung der Zurückweisung des Antrags zum Feststellungs- ziel 6 steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht - von den Musterbeklag- ten weder mit einer Rechtsbeschwerde noch mit einer Anschlussrechtsbe- schwerde angegriffen - in Ziffer 3 der Entscheidungsformel des Musterent- scheids entsprechend dem Feststellungsziel 4 festgestellt hat, Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwi- schen den Treugebern der Fondsgesellschaft und den Musterbeklagten stünden "in Anspruchskonkurrenz zu einer etwa gegebenen spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung". Das Oberlandesgericht, das das Vorhandensein von Prospektfeh- lern verneint hat, hat - wenn auch unter Verkennung der gegenständlichen Gren- zen des Musterverfahrens - sämtliche Feststellungen zu einer Haftung der Mus- terbeklagten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis auf Pflichtverletzungen bezogen, die nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpfen. Schon aus diesem Grund ergeben sich für die Prozessgerichte in den Ausgangsverfah- ren keine widersprüchlichen rechtlichen Vorgaben. 28 - 15 - c) Weil der Antrag zu dem Feststellungsziel 6 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 1 (2) und sind die Erweiterungsbeschlüsse vom 13. Oktober 2017 und 9. November 2017 hinsicht- lich der Feststellungsziele 1 (2) (Ergänzung) und 11 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss und ein Erweiterungsbeschluss hinsichtlich eines Feststellungs- ziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbe- schlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für die von der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Feststel- lungsziele 1 (2) und 11, die sämtlich vom Musterkläger behauptete Fehler des Prospekts zum Gegenstand haben, der Fall. Sowohl der Vorlagebeschluss als auch die Erweiterungsbeschlüsse sind dahin auszulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung auf- grund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (Se- natsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54). Da eine solche Haftung - wie unter b) ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht ge- geben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfehlern nicht mehr an. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigetretenen die ge- 29 30 31 32 - 16 - samten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2, deren Beitritt unzulässig ist, nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebe- schlusses und der Erweiterungsbeschlüsse erkennt, ist damit eine der Rechtsbe- schwerde günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Muster- beklagten zu 1 mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). Auch hinsichtlich der Feststellungsziele 9 und 10, die im Musterver- fahren unstatthaft sind, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung nicht ge- troffen. IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens be- troffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berück- sichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.525.200 €. 33 34 35 - 17 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1, § 23b RVG. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2018 - 13 Kap 2/15 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2015 - 334 OH 1/15 - 36