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Entscheidung

IX ZA 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:191021BIXZA8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:191021BIXZA8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 8/21 vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 19. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von der Antragstellerin beabsichtigte Verfahren der Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts vom 10. August 2021 wird abgelehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Gesetz sieht ein solches Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 10. August 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). 1 2 - 3 - Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechts- beschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vor- gesehen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2021 - 335 O 4/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2021 - 9 W 34/21 -