Entscheidung
IX ZA 9/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:031221BIXZA9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:031221BIXZA9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 9/21 vom 3. Dezember 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 3. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsich- tigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2021 wird abgelehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Gesetz sieht ein solches Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 9. September 2021 auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; zuletzt vom 19. Oktober 2021 - IX ZA 8/21, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde ge- gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, 1 2 - 3 - Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungs- rechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Auch ein Antrag an das Rechtsbeschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.02.2021 - 13 O 289/20 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.09.2021 - 2 W 5/21 -