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Entscheidung

4 StR 351/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:271021B4STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:271021B4STR351.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351/21 vom 27. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hagen vom 3. März 2021, soweit es ihn betrifft, im Aus- spruch über a) die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geän- dert, dass gegen den Angeklagten in Höhe der sicherge- stellten 3.000 Euro die erweiterte Einziehung von Tater- trägen angeordnet ist; b) die Einziehung der Feinwaagen und des Cannabis-Plan- tagen-Zubehörs aufgehoben; insoweit wird mit Zustim- mung des Generalbundesanwalts von einer Entscheidung abgesehen; c) die Einziehung von 809 g weißlichem Pulver nebst Tüte, 216 Ecstasy-Tabletten und zwei Einschweißtüten mit weißlichen Anhaftungen aufgehoben; deren Einziehung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unter- bringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nach einem Vorwegvollzug von zwei Jahren der Strafe angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen ge- troffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zum Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben. 2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält hingegen der sachlich- rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten rechtsfehlerhaft die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro gemäß §§ 73, 73c StGB angeordnet. Dem liegt die Sicherstellung von Bargeld in entsprechender Höhe zugrunde, das die Strafkammer den Urteilsgründen zufolge einziehen wollte. Nach den Feststellungen handelt es sich nicht um Erträge aus den ange- klagten Taten, sondern aus nicht aufklärbaren anderen Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten. Daher war – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt – die erweiterte Einziehung des Bargeldes gemäß § 73a StGB anzuordnen (vgl. 1 2 3 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 397/20 Rn. 4). Die Änderung der Einziehungsentscheidung kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. 3. Auch die angeordnete Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus pro- zessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die Feinwaagen und „diverses Cannabis-Plantagen-Zubehör“ einzuziehen. Das Landgericht hat diese Einziehungsgegenstände weder im Urteilstenor noch in den Urteilsgründen hinreichend konkret beschrieben. Die einzuziehen- den Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 4 StR 56/18 Rn. 2 und vom 10. No- vember 2016 – 1 StR 453/16 Rn. 2). Das einzuziehende Plantagenzubehör wird indes nicht benannt. Bei den Feinwaagen bleibt deren Anzahl unklar. Die ergän- zende Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 28. August 2019 – 4 StR 317/19 Rn. 8 und vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10 Rn. 5). Auch aus den Urteilsgründen ist die erforderliche Konkre- tisierung nicht zu entnehmen. b) Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerhaft 809 g weißliches Pulver nebst Tüte, 216 Ecstasy-Tabletten und zwei Einschweißtüten mit weißlichen An- haftungen eingezogen. 5 6 7 8 - 5 - Die Einziehungsanordnung kann sich insoweit nicht auf § 33 Satz 1 BtMG, §§ 74, 74b StGB stützen. Die einzuziehenden Tatobjekte müssen Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüp- fungstat nach dem BtMG sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 – 2 StR 148/20 Rn. 3 und vom 25. April 2017 – 3 StR 81/17 Rn. 6). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass das weißliche Pulver und die Einschweißtüten bei einer angeklagten Tat als Tatmittel verwendet wurden oder hierzu bestimmt gewesen sind (§ 74 Abs. 1 StGB). Der Senat schließt aus, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können. Er lässt daher die Einziehung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Hagen, 03.03.2021 ‒ 51 KLs-600 Js 669/17-22/20 9 10