Entscheidung
III ZR 265/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:281021BIIIZR265
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:281021BIIIZR265.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 265/20 vom 28. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2021 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts- hof Dr. H. vom 4. Oktober 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vor- wurf, in den Dieselmotor des Typs EA 897 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Audi A6 Avant 3.0 TDI) sei eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut wor- den. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Be- schwerde eingelegt. Am 4. Oktober 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsit- zender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Früh- jahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Parteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben. 1 2 - 3 - II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezem- ber 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vor- wurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Ver- fahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer ent- 3 4 5 - 4 - sprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109). So verhält es sich hier. Remmert Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.10.2019 - 42 O 1378/19 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 31.08.2020 - 30 U 6860/19 -