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Leitsatz

III ZB 57/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB57.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/20 vom 25. März 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Befangenheit, Musterfeststellungsklage ZPO § 42 Abs. 2 Die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangen- heit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits ausgeschlossen ist, weil der Richter mit der Beklagten der Musterfeststellungsklage einen Vergleich abgeschlossen hat, und dieser Vergleich noch nicht lange Zeit zurückliegt. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2020 - 8 U 74/20 - aufgehoben. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 24. Juli 2020 gegen die Richterin am Oberlandesgericht B. wird für begründet erklärt. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 72.592,75 € Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vor- wurf, in den Dieselmotor EA 897 eines von ihr erworbenen PKW (Typ VW Touareg V6 TDI) mehrere unzulässige Abschaltautomatiken (unter anderem so- genannte Thermofenster) eingebaut zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die für die Berufung geschäftsplanmäßig zustän- dige Berichterstatterin hat angezeigt, sich der im Zusammenhang mit der Motor- 1 2 - 3 - steuerungsproblematik bei Motoren des Typs EA 189 geführten Musterfeststel- lungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig gegen die Beklagte ange- schlossen und in dem dortigen Verfahren mit der Beklagten einen Vergleich ab- geschlossen zu haben. Daraufhin hat die Beklagte die Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Beklagte ihr Gesuch weiter. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im Übri- gen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der abgelehnten Richterin am Ausgang des Rechtsstreits sei nicht erkennbar. Nach dem Zustandekommen des Vergleichs seien weitergehende Ansprüche der Richterin gegen die Beklagte aus der "Die- sel-Problematik" ausgeschlossen. Auch die Befassung der Richterin mit einer vergleichbaren Fallgestaltung führe nicht zu der Befürchtung, diese habe sich für die Würdigung der hier betroffenen Fallgestaltung bereits festgelegt. Grundsätz- lich sei davon auszugehen, dass ein Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über densel- ben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe. Zwar könnten besondere Umstände des Einzelfalls im Ablehnungsverfahren berücksichtigt werden, wozu die atypische 3 4 5 - 4 - Vorbefassung in verschiedenen Ausprägungen gehöre. Die insoweit ergangene Rechtsprechung habe jedoch individualisierte Sachverhalte vor Augen gehabt, bei denen der Richter "doppelt" tätig geworden sei. Darum gehe es hier nicht. Die abgelehnte Richterin sei als Käuferin eines PKW der Herstellermarke VW mit ei- nem Motor EA 189 eine von vielen tausend in gleicher Weise betroffenen Auto- käufern. Dass die abgelehnte Richterin von der Möglichkeit, in dem Musterfest- stellungsverfahren etwaige Rechte aus diesem Autokauf gegen die Beklagte gel- tend zu machen, Gebrauch gemacht habe, rechtfertige es nicht, vernünftiger- weise ihre Unparteilichkeit in einem Rechtsstreit in Frage zu stellen, der keinen Motor der Baureihe EA 189 betreffe. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2019 (II ZB 14/19, NJW 2020, 1680) folge nichts anderes. Zum einen sei dort das Musterfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen; zum anderen stelle dieser Beschluss maßgeblich auf den Motortyp EA 189 ab, um den es hier nicht gehe. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin- sicht stand. a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besor- gen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpartei- lichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verstän- diger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abge- lehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreinge- nommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ableh- nenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 9 und 6 7 - 5 - vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsäch- liche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt be- reits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist un- ter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interes- ses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und un- parteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Darüber hinaus kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zu- grunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8). b) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Richterin am Ausgang des Rechtsstreits nicht erkennbar ist, nachdem die Geltendmachung ihrer Ansprüche durch den mit der Beklagten abgeschlossenen Vergleich einen Abschluss gefunden hat. bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch dargelegt, dass kei- ner der Fälle einer Befangenheit wegen "atypischer Vorbefassung" vorliegt, in 8 9 10 - 6 - denen der Richter in einer beruflichen oder dienstlichen Funktion zuvor mit einer vergleichbaren Fallgestaltung oder den Parteien befasst gewesen war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 ff; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 42 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Vossler, § 42 Rn. 16a [Stand 1. Dezember 2020]). cc) Rechtsfehlerhaft sind aber die Erwägungen, mit denen das Berufungs- gericht die Beteiligung der abgelehnten Richterin an dem Musterfeststellungsver- fahren für unerheblich erachtet hat. Die Anmeldung ihrer Ansprüche dort ist ge- eignet, aus Sicht der Beklagten den Anschein der Parteilichkeit zu begründen. (1) Zwar trägt das Verfahren der Musterfeststellungsklage dem Umstand Rechnung, dass Verbraucher es aus "rationalem Desinteresse" versäumen könnten, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregie- rung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Mus- terfeststellungsklage BT-Drucks. 19/2439, S. 1, 14 ff). Auch trifft es zu, dass der Verbraucher in diesem Verfahren nicht Partei ist, die abgelehnte Richterin also nicht "Prozessgegnerin" der Beklagten war. Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass die Richterin in diesem Verfahren gegenüber der Beklagten keine neutrale Hal- tung einnahm, sondern als deren Gegnerin erschien (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 42 Rn. 23). Denn die Anmeldung von Ansprüchen zur Musterfeststel- lungsklage gemäß § 608 Abs. 1 ZPO dient der effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. BT-Drs. 19/2439 aaO S. 14 f), und der Anmelder bringt hiermit grundsätzlich objektiv zum Ausdruck, dass ihm seiner Auffassung nach ein von den Feststel- lungszielen des betreffenden Musterfeststellungsverfahrens abhängiger An- spruch zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 18). Dem- entsprechend hat die abgelehnte Richterin mit ihrer Beteiligung am Musterfest- stellungsverfahren objektiv zu erkennen gegeben, dass sie ihrer Auffassung nach 11 12 - 7 - von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB) oder betrogen (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB) worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 aaO). Dies bie- tet bei verständiger Würdigung des Sachverhalts einen Grund für die Befürch- tung, die Richterin könne der Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenübertreten. (2) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil es vorlie- gend um einen Dieselmotor des Typs EA 897 geht und die Richterin die Verfol- gung ihres Anspruchs durch den Vergleich mit der Beklagten abgeschlossen hat. Zum einen hat sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Motortyp EA 189 berufen (zB Schriftsatz vom 19. August 2020, S. 14 ff). Zum anderen kann ange- sichts der zeitlichen Nähe zum Vergleichsabschluss nicht mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die abgelehnte Richterin ihre - aus Sicht der Beklagten negative - Haltung inzwischen geändert hätte. Insofern bestehen erhebliche Unterschiede zu der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2014 (V ZB 196/13, MDR 2015, 50) zu- 13 - 8 - grunde lag; zudem haben dort alle Beteiligten erklärt, sie sähen in dem 15 Jahre zurückliegenden Streit keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin (BGH aaO Rn. 6). Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 19.02.2020 - 2 O 201/19 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2020 - 8 U 74/20 -