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Leitsatz

IX ZB 38/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:111121BIXZB38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:111121BIXZB38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/20 vom 11. November 2021 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, blei- ben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht. BGH, Beschluss vom 11. November 2021 - IX ZB 38/20 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 11. November 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be- schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 2020 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 242,16 € fest- gesetzt. Gründe: I. Auf den Eigenantrag des Schuldners vom 19. November 2014 eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2015 das Verbraucherinsol- venzverfahren über dessen Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten gestun- det. Seit Juni 2015 leistete der Schuldner monatliche Zahlungen in Höhe von 20 € an den Insolvenzverwalter. Nach dem Schlussbericht des weiteren Beteiligten erbrachte der Schuldner, der über kein pfändbares Einkommen verfügte, freiwil- lige Zahlungen auf die Verfahrenskosten. Diese wurden als "Kostenvorschuss von Schuldner" verbucht. Auf einen ersten Vergütungsantrag des Beteiligten 1 - 3 - setzte das Insolvenzgericht die Mindestvergütung zuzüglich Auslagen und Um- satzsteuer auf insgesamt 1.274,25 € fest. Nachfolgend hat der Beteiligte beantragt, eine weitere Vergütung nebst Auslagen von 242,16 € brutto bei einer Berechnungsgrundlage von 2.391,35 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag mit der Begründung zurück- gewiesen, die seitens des Schuldners geleisteten Zahlungen in Höhe von 780 € seien von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen. Nachdem die Berech- nungsgrundlage 2.000 € nicht überschreite, bleibe es bei der festgesetzten Min- destvergütung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver- folgt der Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statt- hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die von dem Schuldner geleis- teten Beträge stammten aus dessen unpfändbaren Vermögen. Denn der Schuld- ner beziehe nur ein unpfändbares Einkommen und auch die ratierliche Zahlung lasse auf diese Herkunft schließen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für eine Schenkung oder eine anderweitige Herkunft der Geldbeträge. Die Zahlungen seien auf die Verfahrenskosten erfolgt, wie sich aus den Berichten des Beteiligten und den Einträgen in der Buchhaltung ergebe. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV blieben Verfahrenskostenvorschüsse Dritter bei der Berechnungsmasse außer Betracht. Im Umkehrschluss seien Vorschüsse des Schuldners auf die Verfahrenskosten einzubeziehen. Der Schuldner habe aber keinen Vorschuss auf die Verfahrenskosten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO oder § 207 Abs. 1 2 3 4 - 4 - Satz 2 Fall 1 InsO geleistet, da ihm die Verfahrenskosten gestundet worden seien. Es sei gesetzlich nicht geregelt, ob Zahlungen des Schuldners, die er aus dem unpfändbaren Vermögen vorfällig auf die (gestundeten) Verfahrenskosten leiste, in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien. Zahlungen des Schuldners aus dem unpfändbaren Vermögen würden auch dann nicht zur Insol- venzmasse zählen, wenn sie über den Insolvenzverwalter auf die Verfahrenskos- ten erfolgten. Denn das Anwachsen dieser - wegen der Verfahrenskostenstun- dung zunächst nicht an die Staatskasse weitergeleiteten - Zahlungen mache sie nicht zu pfändbarem und der Insolvenzmasse zuzurechnendem Vermögen. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Abs. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung zählen alle Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu vergü- tenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört haben. Zu berücksichtigen sind sämtliche Massezuflüsse, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen. Für welche Zwecke die vorhandene Insolvenzmasse einzusetzen ist, ist für die Berechnungsgrundlage regelmäßig unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - IX ZB 10/19, NZI 2021, 190 Rn. 6 mwN). b) Die von dem Schuldner nach der Eröffnung des Verfahrens geleisteten Zahlungen erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage. aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt dies nicht al- lein daraus, dass der Schuldner Zahlungen aus seinem unpfändbaren Vermögen geleistet hat und diese Zahlungen vom Verwalter auf einem Konto angespart worden sind. Unzutreffend ist auch, dass ein Geldbetrag, den der Schuldner aus 5 6 7 8 - 5 - seinem unpfändbaren Vermögen auf einem Insolvenzkonto zur Tilgung der Ver- fahrenskosten anspart, stets als Surrogat unpfändbar und nicht massezugehörig sei. Denn ein entsprechendes Guthaben ist selbst bei einem Pfändungsschutz- konto nur nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO unpfändbar und im Üb- rigen massezugehörig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, ZIP 2013, 2112 Rn. 7 f). bb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aber aus anderen Grün- den richtig. Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung ge- stundet worden sind, nach der Eröffnung des Verfahrens aus seinem insolvenz- freien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskos- ten zu erbringen, bleiben diese in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht. (1) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV bleibt ein Vorschuss, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, außer Betracht. Denn als treuhänderisch gebundenes Sondervermö- gen wird dieser nicht Teil der Insolvenzmasse und ist als Sondermasse zu führen, die nur zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (vgl. Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 1 InsVV Rn. 78; Pape in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2020, § 26 Rn. 137; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 1 Rn. 98; KK-InsO/Roth, § 1 InsVV Rn. 76; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15. Aufl., § 26 Rn. 26; Uhlenbruck/Ries, aaO, § 207 Rn. 20; HK-InsO/Laroche, 10. Aufl., § 26 Rn. 33; HK-InsO/Keller, aaO, § 1 InsVV Rn. 37). (2) Die dem Schuldner bewilligte Verfahrenskostenstundung schließt ent- gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV nicht aus. Denn das Insolvenzgericht hätte die bewilligte Ver- 9 10 11 - 6 - fahrenskostenstundung aufheben können, soweit die zwischenzeitlich geleiste- ten Vorschüsse des Schuldners die Verfahrenskosten deckten. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein Kostenvorschuss eingezahlt wird, um die Abweisung des Eröffnungsantrags nach § 26 InsO zu verhindern oder einer Einstellung nach § 207 InsO zuvorzukommen (vgl. MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 1 InsVV Rn. 40). (3) Es ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob Vorschüsse, die der Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistet, entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV für die Berechnungsgrundlage außer Betracht bleiben. (a) Teile des Schrifttums verneinen dies im Umkehrschluss aus dem Wort- laut des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV, wonach lediglich der Vorschuss, der von einer "anderen Person als dem Schuldner" geleistet worden ist, keine Vergü- tungsrelevanz haben solle (vgl. Lorenz/Klanke/Lorenz, InsVV, 3. Aufl., § 1 Rn. 58; FK-InsO/Lorenz, 9. Aufl., § 1 InsVV Rn. 49; Lissner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 1 InsVV Rn. 56). (b) Es wird auch erwogen, ob mit dem Begriff des Schuldners in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV nur das insolvenzbefangene Vermögen gemeint und das insol- venzfreie Vermögen des Schuldners "Dritter" im Sinne der Vorschrift sei (vgl. Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 1 Rn. 148 und § 13 Rn. 24). Ein Vorschuss aus dem insolvenzfreien Vermögen erhöhe nur bei einem Verzicht des Schuldners auf die Rückzahlung die Berechnungsgrundlage (vgl. Zimmer, aaO; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 1 Rn. 98). (c) Der letztgenannten Auffassung ist zu folgen. Entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV haben Vorschüsse, die aus anderem Vermögen als dem insol- venzbefangenen geleistet werden, bei der Bemessung der Berechnungsgrund- lage außer Betracht zu bleiben. 12 13 14 15 - 7 - § 1 InsVV, der gemäß § 10 InsVV für die Vergütung des Insolvenzverwal- ters im Verbraucherinsolvenzverfahren entsprechende Anwendung findet, kon- kretisiert den in § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Wert der Insol- venzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Abzustellen ist danach un- ter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Insolvenzmasse in diesem Sinne ist die sogenannte Soll-Masse, also die in §§ 35, 36 InsO be- schriebenen Vermögenswerte. Unberücksichtigt bleiben damit auch die unpfänd- baren Einkommensteile des Schuldners, die weder zur Ist- noch zur Soll-Masse gehören (vgl. MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 1 InsVV Rn. 4). Der von dem Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV gewählte Wortlaut erweist sich vorliegend als zu eng. Ausschlaggebend für die Vermö- genszuordnung ist, wie sich aus dem Wortlaut der § 26 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 InsO ergibt, ob das Vermögen des Schuldners oder - nach der Eröffnung - die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Da die Insol- venzmasse ohnehin wegen § 53 InsO zuvörderst für die Verfahrenskosten ein- zusetzen ist, bleibt für den Vorschuss nur anderes, nicht insolvenzbefangenes Vermögen. Diesem Verständnis stehen die Verordnungsmaterialien nicht entge- gen. Einhellig nimmt die Kommentarliteratur zu § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO an, dass auch ein von dem Schuldner geleisteter Vorschuss mit der Bestimmung der Verfahrenskostendeckung Sondervermögen ist, sofern die Mittel eindeutig massefrei sind (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 26 Rn. 137; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15. Aufl., § 26 Rn. 26; HK-InsO/Laroche, 10. Aufl., § 26 Rn. 33). Da die § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO und § 207 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 16 17 18 - 8 - InsO Anlass der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV sind, ist es systema- tisch konsequent, wenn der aus massefreien Mitteln geleistete Vorschuss als Sondervermögen die Berechnungsgrundlage nicht erhöht. Auch Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV sprechen dafür, einen aus dem insolvenzfreien Vermögen geleisteten Verfahrenskostenvor- schuss des Schuldners außer Ansatz zu lassen. Der Verfahrenskostenvorschuss verfolgt allein den Zweck, die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Der Vor- schuss soll weder den Gläubigern im Sinne einer Massemehrung noch (mittelbar) dem Verwalter im Sinne einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage zu Gute kommen. Aufgrund dieser Bindung an den Zweck der Verfahrenskostendeckung privilegieren § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO und § 207 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO die hierzu geleisteten Vorschüsse, indem sie als Sondermasse zu führen sind. Es ist eine gesetzgeberische Entscheidung, dass der zusätzliche Arbeitsauf- wand, der mit dem Führen der zweckbestimmten Sondermasse verbunden ist, nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage führt. cc) Nach diesem Verständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV und auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei von dem Beschwerdegericht getroffenen Fest- stellungen erhöhen die ratierlichen Zahlungen des Schuldners die Berechnungs- grundlage nicht. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe die Zahlungen aus seinem pfändungsfreien Vermögen auf die Verfahrenskosten geleistet, begegnet keinen Bedenken. (1) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auch für das Vergütungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 128; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 Rn. 15), hat das Insolvenz- gericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfah- ren von Bedeutung sind. Es obliegt dem Tatrichter, die maßgeblichen Tatsachen 19 20 21 - 9 - gemäß § 4 InsO, § 286 ZPO festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, ZIP 2020, 1250 Rn. 16). Das Ergebnis dieser Würdigung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter umfassend und widerspruchsfrei mit dem Verfahrensstoff auseinandergesetzt hat, ob die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht den Schluss gezogen, der Schuldner, der über ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen verfüge und ratierlich 20 € monatlich zahle, habe die Zahlungen aus dem insolvenzfreien Schonvermögen geleistet. Anhaltspunkte für ein bislang unentdecktes Aktivver- mögen, das den Schuldner zu den ratierlich geleisteten Kleinbeträgen in die Lage versetzt hätte, bestanden nicht. Des Weiteren hat das Beschwerdegericht rechts- fehlerfrei festgestellt, dass die ratierlichen Zahlungen des Schuldners den Zweck der Tilgung der Verfahrenskosten verfolgten. Anhaltspunkte für eine andere Zweckbestimmung bestanden bereits deshalb nicht, weil der Beteiligte selbst die- sen Zweck angenommen hat, wie insbesondere die Verbuchung der Beträge zeigt. (2) Schließlich ist die Würdigung des Beschwerdegerichts, es habe sich bei den Zahlungen um einen Vorschuss (und nicht um einen verlorenen Zu- schuss) gehandelt, nicht zu beanstanden. In der Regel entspricht es - für den Insolvenzverwalter auch erkennbar - lediglich dem Interesse des Schuldners, zu- künftige Rückzahlungen nach Aufhebung der Stundung zu vermeiden (§ 4b InsO), um unbelastet den Neustart zu beginnen. Anhaltspunkte für ein anderes Interesse des Schuldners sind weder festgestellt noch ersichtlich. 22 23 - 10 - (3) Die Festsetzung der Vergütung erweist sich zudem als rechnerisch richtig. Das Beschwerdegericht hat es bei der von dem Insolvenzgericht festge- setzten Mindestvergütung, die dieses nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 10, 13 InsVV zutreffend auf 800 € nebst Auslagen und Zustellkosten festgesetzt hat, belassen. Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 18.01.2020 - 8 IK 514/14 - LG Gera, Entscheidung vom 16.07.2020 - 7 T 194/20 - 24