Entscheidung
IX ZB 247/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/06 vom 16. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Be- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. De- zember 2006 wird als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.087,89 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO ein. 1 Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 124.504,02 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 6.000 € festzusetzen, zusammen zu- züglich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 €. Er hat hierbei eine Masse von 1.102.580,62 € zugrunde gelegt, in der eine Kaufpreisforderung von 1.090.000 € für den Verkauf von Grundstücken (notarieller Kaufvertrag vom 29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelvergütung von 49.801,61 € hat er ver- schiedene Zuschläge von insgesamt 150 % begehrt. 2 Wegen des Kaufpreisanspruches von 1.090.000 € hatte der Insolvenz- verwalter die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin eingeleitet. Diese hatte Vollstreckungsabwehrklage erhoben; das Verfahren wurde zum Ruhen ge- bracht. 3 Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz- steuer auf 97.280,28 € festgesetzt. Es hat die beantragte Berechnungsgrundla- ge und Regelvergütung zugrunde gelegt, aber lediglich einen Zuschlag von 65 % zugebilligt. Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter haben hiergegen sofortige Beschwerde erhoben. Die Schuldnerin wollte hiermit die Kürzung der Berechnungsgrundlage um 1.090.000 € erreichen, weil ein derartiger Kauf- 4 - 4 - preisanspruch der Schuldnerin nicht bestanden habe. Außerdem seien Zu- schläge nicht gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zu- schläge von insgesamt 150 %. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldnerin und der Insol- venzverwalter ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter. 5 II. Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters6 Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 7 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4). 8 Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht.9 - 5 - 1. Im Hinblick auf den begehrten Zuschlag wegen Konzernverflechtung von 50 % zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Das Landgericht hat die Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen der Schuldne- rin mit den Interessen der Grundstückskäuferin bei der Zubilligung eines Zu- schlags von 75 % berücksichtigt. Welche weiteren zusätzlichen Arbeiten gerade durch die Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen, legt die Rechts- beschwerde nicht dar. Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflech- tung rechtfertigt keinen Zuschlag. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Ge- schäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Ab- weichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Maßgebend hierbei ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entspre- chenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt. 10 2. Den begehrten Zuschlag von 50 % wegen weitgehender Befriedigung aller Gläubiger hat das Landgericht zutreffend nicht zuerkannt. Die Befriedigung der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzver- fahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Land- gericht zutreffend berücksichtigt. 11 3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich zu Unrecht, dass das Landgericht wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c einen Abschlag vorgenommen hat, weil das Verfahren nach § 213 InsO eingestellt worden ist. Einer Leitentscheidung des Senats bedarf es auch 12 - 6 - insoweit nicht. Es ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO eine vorzeitige Verfahrensbeendi- gung in diesem Sinne darstellt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 83; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 51; Münch- Komm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 27; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZInsO 2005, 85; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f). III. Rechtsbeschwerde der Schuldnerin13 Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückver- weisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. 14 Mit der Begründung des Landgerichts kann die Entscheidung nicht gehalten werden, dass ein Kaufpreisanspruch von 1.090.000 € in die Masse gefallen und damit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. Nach den vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausge- gangen werden, dass die Schuldnerin bei der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens berechtigt sein sollte, von der Käuferin der Immobilien diesen Betrag zu fordern. Das Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Schuldnerin nicht in Erwägung gezogen und darüber hinaus verkannt, dass auch im Vergütungs- festsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht gilt, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 InsO Rn. 15d). 15 - 7 - Richtig ist allerdings, dass in § 3 des Kaufvertrages vom 29. Juli 2003 ein Kaufpreis von 1.090.000 € vereinbart wurde, der bis 30. August 2003 direkt an den Verkäufer zu zahlen war. Dies ist nicht erfolgt. Auch die übrigen Regelun- gen in § 3 des Kaufvertrages sprechen für eine Zahlungspflicht des Käufers. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, es sei ungewöhnlich, dass die bei- den geschäftserfahrenen Gesellschafter, die sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin vertraten, den Kaufvertrag in dieser Form beurkunden ließen, wenn der Kaufpreis gar nicht bezahlt, sondern lediglich die auf den Grundstücken las- tenden Verbindlichkeiten übernommen werden sollten. Sie hätten während der Beurkundung oder später eine Änderung verlangen können. Das lag, wie das Landgericht richtig ausführt, umso näher, als die Schuldnerin vorträgt, hierüber habe schon im Notartermin Einigkeit bestanden. 16 Richtig ist schließlich auch, dass es sich empfohlen hätte, die Ablösung der eingetragenen Rechte und die Übernahme der persönlichen Schulden der Verkäuferin durch die Käuferin vertraglich näher zu regeln. 17 Mit Vereinbarung vom 5. August 2003 erklärten sich "die Vertragsbetei- ligten darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme der bestehenden Darlehen … erfolgt". Die Vereinbarung ist erst nach dem No- tartermin als privatschriftliche Ergänzung zum notariellen Vertrag geschlossen worden. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung nachträglich fixiert wurde, lässt aber noch nicht den offenbar vom Landgericht gezogenen Schluss zu, die Vereinbarung sei nicht ernstlich gewollt gewesen. Problematisch ist bei dieser ergänzenden Vereinbarung allerdings, dass sie gar nicht von den Vertragspar- teien geschlossen wurde, sondern zwischen der Schuldnerin und den Gesell- schaftern der Käuferin, die sich hier selbst als Käufer bezeichnen, was unzutref- 18 - 8 - fend ist. Möglicherweise liegt aber lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung vor, so dass beide in Wirklichkeit für die wahre Käuferin handeln wollten. Ungeachtet der möglichen Formnichtigkeit der Vereinbarung könnten sich aus ihr Rück- schlüsse auf den Inhalt des Vertragswillens im Zeitpunkt der notariellen Beur- kundung ergeben. Da der Kaufvertrag in sich widersprüchlich ist, bedarf er der Auslegung. Diese hat das Landgericht bisher nicht fehlerfrei vorgenommen. 19 Nach § 9 des Kaufvertrages entsprechen die Werte der verkauften Ob- jekte in ihrer Summe genau dem Kaufpreis. War diese Wertangabe zutreffend, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Käuferin weitere Gegenleistungen übernehmen wollte und sollte. In den einleitenden Worten des Kaufvertrages ist jedoch vereinbart, dass die in den Abteilungen II und III der bezeichneten Grundbücher eingetragenen Lasten vom Käufer übernommen werden. 20 Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die eingetragenen Grundschulden im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit 1.051.929,67 € valutierten und dass der Verkehrswert der Grundstücke 970.900 € betrug. Sie hat weiter vorge- tragen, dass die Käuferin die Verbindlichkeiten sämtlich abgelöst habe. 21 Zu dem Verkehrswert der Grundstücke hat die Schuldnerin im Insolvenz- verfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt. Das Gutachten des Sachverstän- digen R. vom 25. Januar 2005 kommt für das Grundstück in Eisenach zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 66.900 €. Der Sachverständige S. kommt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2005 für die Grundstücke in Brandenburg zum 29. Juli 2003 zu einem Verkehrswert von 154.000 € und für die Grundstücke in Berlin/Neukölln im Gutachten vom 17. Februar 2005 zum 22 - 9 - 29. Juli 2003 zu einem Wert von 750.000 €. Dies ergibt zusammen einen Ver- kehrswert von 970.900 € für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Hiermit hat sich das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht be- fasst. Es stellt lediglich darauf ab, dass vor Abschluss des Kaufvertrages der Verkehrswert der Grundstücke nicht ermittelt worden sei, weshalb im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage von der Käuferin vorgelegten Gutachten unbe- helflich seien. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aber nichts dafür, dass sich der Kaufpreis nicht in der Summe der Verkehrswer- te erschöpfen sollte. Es ist auch nicht generell üblich, vor einem Kauf über ein Grundstück Verkehrswertgutachten einzuholen, noch weniger bei einem Ge- schäft, bei dem beide Vertragsparteien von denselben Personen vertreten wer- den, die auch Gesellschafter der Vertragsparteien sind. 23 Die Käuferin hat im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage Bestäti- gungen der finanzierenden Banken vorgelegt, dass die Käuferin die mit den Grundschulden an den Grundstücken gesicherten Darlehen vollständig abgelöst hat. Auch damit befasst sich das Landgericht nicht. Es führt lediglich aus, dass die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche eingetragenen Rech- te bestanden, in welcher Höhe sie valutierten und wie sie abgelöst wurden. 24 Dabei lässt es den neuen Sachvortrag der Schuldnerin außer Betracht und übersieht, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Amtsermitt- lungspflicht gilt. 25 Das Landgericht wird deshalb nach der Zurückverweisung festzustellen haben, wie hoch der Wert der Grundstücke war und welche auf den Grund- stücken abgesicherten Schulden der Schuldnerin von der Käuferin abgelöst und 26 - 10 - übernommen wurden. Entsprachen die tatsächlich abgelösten Schulden in etwa dem Verkehrswert der Grundstücke, spricht vieles dafür, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht zusätzlich bezahlt werden sollte. Insoweit kann es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht als widersprüchlich angesehen werden, dass die Gesellschafter der Schuldnerin behauptet haben, der vereinbarte Kaufpreis habe dem Wert der Grundstücke entsprochen, während es in der Vereinbarung vom 5. August 2003 heißt, es sei ein Kaufpreis vereinbart wor- den, der den Salden der Kreditlinien entsprochen habe. Haben beide im We- sentlichen übereingestimmt, können korrespondierend auch beide für die Kauf- preisbildung maßgeblich gewesen sein. Im Übrigen wird bei der abschließenden Würdigung auch zu berücksich- tigen sein, dass sich die Käuferin lediglich verpflichtet hatte, die in den Abteilun- gen II und III eingetragenen Lasten zu übernehmen, also die dingliche Haf- tungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Schulden blieben danach bei der Schuldnerin. Die Käuferin konnte also die persönlichen Forde- rungen gemäß § 1142 f BGB auf sich überleiten und mit dem Kaufpreisan- spruch aufrechnen, sofern nicht der Kaufvertrag ohnehin die Übernahme der persönlichen Schulden - unter Verrechnung auf den Kaufpreis - vorsah. Diese Aufrechnung ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage auch ausdrücklich (hilfsweise) erklärt worden. Insoweit wäre § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV zu berücksich- tigen. 27 Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Kaufpreis neben der Über- nahme der persönlichen Schulden erbracht werden sollte, hätte es außerdem zu prüfen, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Gegenleistun- gen hätten dann den Wert der Grundstücke um bis zu 100 % überstiegen. Im Falle der Nichtigkeit fiele zwar der Anspruch auf Rückübertragung des Grund- 28 - 11 - stücks in die Masse, abzuziehen wären gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 InsVV aber die bestehenden Gegenforderungen. IV. Im Hinblick auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde der Schuldne- rin weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 29 1. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungs- grundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforde- rungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10). 30 2. Zu den vom Landgericht vorgenommenen Zu- und Abschlägen, soweit sie von der Schuldnerin beanstandet werden, gelten die allgemeinen Ausfüh- rungen oben unter II. entsprechend. Daraus ergibt sich: 31 a) Das Landgericht hat einen Zuschlag gewährt, weil die Schuldnerin ihr gesamtes Vermögen verschwiegen habe; dies bezieht sich ersichtlich auf die Kaufpreisforderung und das Bankguthaben. Maßgeblich für die Zubilligung ei- nes Zuschlags ist, ob der Insolvenzverwalter zum Auffinden dieses Vermögen über das übliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt. 32 - 12 - b) Der Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin in dem erforderlichen Um- fang die Geschäftsunterlagen einzusehen. Ob diese so umfangreich sind, dass dies einen Zuschlag rechtfertigt, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, ein gesondert vergütetes Steuerberaterbüro eingeschaltet hat. Die von der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin in Bezug genommenen Ausführungen des Insolvenzverwalters lassen indessen nicht erkennen, dass dieser hierdurch we- sentlich entlastet wurde. Das Steuerberaterbüro hat hiernach lediglich den Jah- resabschluss und Steuererklärungen erarbeitet, jedoch die Unterlagen nicht nach bisher unbekannten Forderungen der Schuldnerin durchsucht. 33 c) Das Landgericht hat zwar anders als das Amtsgericht in zutreffender Weise wegen der Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger keinen Zu- schlag in Höhe von 15 % zuerkannt, aber gleichwohl den vom Amtsgericht fest- gesetzten Gesamtzuschlag bestätigt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Widerspruch, weil das Landgericht in einer Gesamtab- wägung den angemessenen Gesamtzuschlag eigenständig festgesetzt hat. 34 - 13 - d) Eine Widersprüchlichkeit liegt auch nicht vor wegen des vorgenom- menen Abschlags infolge der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. 35 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 - LG Aurich, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 T 433/06 -