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Entscheidung

5 StR 335/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:221121B5STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:221121B5STR335.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 335/21 vom 22. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 26. Februar 2021 wird a) von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von mehr als 9.500 Euro sowie von der Einziehung der asser- vierten Polizeiweste (Barcode 50 500 293 083 78) abgese- hen; insoweit entfällt die Einziehung; b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.650 Euro, die erweiterte Ein- ziehung von Taterträgen in Höhe von 9.500 Euro und die Einziehung der asservierten Feinwaage (Barcode 50 500 293 083 61) angeordnet sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.650 Euro“, die „erweiterte Einziehung von 11.600 Euro“ sowie die Einziehung einer Feinwaage und einer Polizeiweste an- geordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des An- geklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung von § 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe feh- lerhaft die Ergebnisse der Beschlagnahme und Öffnung von Paketsendungen verwertet, da diese durch die Staatsanwaltschaft unter willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts beschlagnahmt und geöffnet worden seien. Diese Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen vor, anhand derer der Senat prüfen kann, ob der Anwendungsbereich der §§ 99, 100 StPO eröffnet ist. Dies versteht sich vorliegend auch nicht von selbst. Die Pakete befanden sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Gewahrsam der Firma M. B. E. , bei der der Ange- klagte ein Postfach zur Verwahrung eingerichtet hatte. Dass diese Firma im Sinne von § 4 Nr. 1 lit a) bis c) PostG Sendungen befördert, mithin geschäftsmä- ßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt, § 99 StPO, ist damit nicht dargetan. 1 2 - 4 - 2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der erwei- terten Einziehung von Taterträgen in Höhe von mehr als 9.500 Euro und der Ein- ziehung der Polizeiweste abgesehen. Eine Teilbeschränkung innerhalb der Ein- ziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19 mwN). 3. Nach dem teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer hinsichtlich des sicher- gestellten Bargeldes im Wert von 9.500 Euro zutreffend die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a StGB angeordnet. Sie hat sich tragfähig von der de- liktischen Herkunft der Geldbeträge in Höhe von 5.200 Euro, 2.300 Euro und 2.000 Euro überzeugt, die Erträge aber weder den verfahrensgegenständlichen noch anderen konkret bestimmbaren Taten zuordnen können (zum Vorrang von § 73 StGB vor § 73a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 5 StR 327/21 mwN). 3 4 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230 mwN). Cirener Gericke RiBGH Dr. Berger ist in den Ruhe- stand getreten. Cirener Mosbacher Resch Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 26.02.2021 - 626 KLs 2/20 6101 Js 389/19 5