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Urteil

626 KLs 2/20

LG Hamburg 26. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0226.626KLS2.20.00
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Leitsätze
1. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller zugunsten und zulasten zu berücksichtigenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies ist im vorliegenden Fall u.a. deshalb nicht gegeben, der der Angeklagte einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft ist und sich diesbezüglich auch schon sieben Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, er sämtliche 22 Taten während des Laufs der Bewährungszeit aus vorgenannter Verurteilung beging, er bei seinen Taten professionell vorgegangen ist und dabei zudem gewerbsmäßig handelte (Verkauf von Kokain, Amphetamin, Metamphetamin, Ecstasy, Cannabis und Haschisch). Es ist ein deutliches Überwiegen der negativen Strafzumessungserwägungen festzustellen, so dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nicht in Betracht kommt und die Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG erfolgt.(Rn.499) (Rn.507) 2. Der Beweisantrag auf Ladung eines Zeugen ist nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig abzulehnen, wenn der Zeuge sich bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind bzw. durch die Verteidigung vorgebracht werden, dass der Zeuge von seiner bisherigen Weigerung, als Zeuge zur Verfügung zu stehen, abgerückt sein könnte.(Rn.591)
Tenor
1. Der Angeklagte O. S. K. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. 2. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.650 € wird angeordnet. 3. Die erweiterte Einziehung von 11.600 € wird angeordnet. 4. Die Asservate Feinwaage (Barcode...) und Polizeiweste (Barcode...) werden eingezogen. 5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73 a, 73 c, 73 d, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller zugunsten und zulasten zu berücksichtigenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies ist im vorliegenden Fall u.a. deshalb nicht gegeben, der der Angeklagte einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft ist und sich diesbezüglich auch schon sieben Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, er sämtliche 22 Taten während des Laufs der Bewährungszeit aus vorgenannter Verurteilung beging, er bei seinen Taten professionell vorgegangen ist und dabei zudem gewerbsmäßig handelte (Verkauf von Kokain, Amphetamin, Metamphetamin, Ecstasy, Cannabis und Haschisch). Es ist ein deutliches Überwiegen der negativen Strafzumessungserwägungen festzustellen, so dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nicht in Betracht kommt und die Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG erfolgt.(Rn.499) (Rn.507) 2. Der Beweisantrag auf Ladung eines Zeugen ist nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig abzulehnen, wenn der Zeuge sich bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind bzw. durch die Verteidigung vorgebracht werden, dass der Zeuge von seiner bisherigen Weigerung, als Zeuge zur Verfügung zu stehen, abgerückt sein könnte.(Rn.591) 1. Der Angeklagte O. S. K. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. 2. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.650 € wird angeordnet. 3. Die erweiterte Einziehung von 11.600 € wird angeordnet. 4. Die Asservate Feinwaage (Barcode...) und Polizeiweste (Barcode...) werden eingezogen. 5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 73 a, 73 c, 73 d, 74 StGB I. Der Angeklagte wurde ....1985 in S. geboren, wo er bei seinen Eltern aufwuchs. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 2005 durchlief er eine Ausbildung zum Bankkaufmann und begann im Anschluss daran 2007 ein BWL-Studium in P., welches er nach zwei Semestern abbrach und sodann den Studiengang „Medien und Kommunikation“ belegte. Nach Abschluss dieses Studiums eröffnete er mit zwei weiteren Personen eine Diskothek in P., die zunächst erfolgreich betrieben werden konnte, nach einem Hochwasserunglück 2013 jedoch geschlossen wurde. Der Angeklagte entschied sich, P. zu verlassen und zog Ende 2013 nach H., da er hier eine Anstellung in der Werbebranche gefunden hatte und wo er an Werbeprojekten für die Unternehmen A. und S. mitarbeitete. 2016 wechselte er zu einer anderen Werbeagentur und verdiente als Werbetexter ca. 2.500 € netto monatlich. Er kam jedoch mit seinen Kollegen nicht zurecht und fühlte sich durch die „intriganten Strukturen“ der Agentur so gestresst, dass er sich noch im selben Jahr wegen des Verdachts auf „Burnout“ in ärztliche Behandlung begab. Er entschloss sich, nach P. zurückzukehren und eröffnete dort mit seiner damaligen Freundin N. F. im Oktober 2016 das Lokal „S.“ in der R. Gasse ..., wobei er die Idee entwickelte, mit dem Aufbau eines Franchiseunternehmens von Suppenlokalen zu Geld zu kommen. Nachdem der Angeklagte auf einer Party mit einem T-Shirt mit dem Aufdruck „Legalize crystal meth“ viel Aufsehen erregt hatte, beschloss er zudem, nebenher auch mit dem Verkauf solcher T-Shirts Einnahmen zu erzielen. Anfang 2017 kontaktierte der Angeklagte Lieferanten und Anwälte, um seine Pläne hinsichtlich eines Franchisingkonzepts des allerdings erst seit wenigen Monaten betriebenen Suppenlokals voranzutreiben. Am 06.02.2017 wurde der Angeklagte, der sich in P. nicht angemeldet hatte, wegen Straftaten nach dem BtMG und WaffenG in H. festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H., weswegen das Lokal „S.“ geschlossen wurde. Mit Urteil des Landgerichts H. vom 14.09.2017 (Az.: ... ), rechtskräftig seit dem 20.11.2017, wurde der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen sowie wegen unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Schusswaffen in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe und unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Munition unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 3 Jahre bis zum 19.11.2020 festgesetzt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Ab Juli 2015 war der Angeklagte, der über keine Erlaubnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte, mit dem durch das Landgericht M. anderweitig Verurteilten J. B. freundschaftlich verbunden, von dem er fortan Betäubungsmittel bezog, wobei der Angeklagte im Juli 2015 zunächst eine - nicht von der Anklage umfasste - Probelieferung von 10 g Amphetamin per Briefsendung erhielt. Die Abreden über Rauschgiftgeschäfte liefen auf Initiative des Angeklagten jeweils über den - nicht zu überwachenden - Messengerdienst „Threema“, wobei sich der Angeklagte den Benutzernamen „Dr. N.“ gab (Anmerkung der Kammer: nach einem Gegenspieler von James Bond aus dem gleichnamigen Agentenfilmen). Fall 1 (Nr. 3 der Anklage): Der Angeklagte bestellte um den 12.05.2016 über „Threema“ bei B. 10.000 Tabletten Ecstasy für 0,50 €/Stück, um diese anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Im Vorfeld hatte der Angeklagte B. um eine Aufstellung der von ihm zu zahlenden Geldbeträge gebeten und seinerseits übermittelt: „4000 mdma, 2200 pillen“, deren Kaufpreis er mit „6200“ (€) errechnete, von dem er eine geleistete Anzahlung in Höhe von 4150 abzog („Minus 4150“) und zu deren Ergebnis er noch einen Betrag von 1.500 € für eine Beretta („plus Beretta 1500“) addierte, was von B. bestätigt wurde. Auch der Kauf des MDMA und der (Ecstasy-)„Pillen“ waren von der Anklage nicht umfasst. Bezüglich der 10.000 Ecstasy-Tabletten fragte der Angeklagte am 12.05.2016 um 14:44 Uhr per Chat: „Wie ist der Stand bei den Pillen? Kann ich denen auf nächste Woche zusagen?“ und fügte an „10.000 brauchen wir“, woraufhin B. um 15 Uhr antwortete: „wird eng“. Der Angeklagte erwiderte umgehend „Bzw. ruf kurz post an und frag wegen Express. Nicht das wir uns umsonst stressen“, was von B. bejaht wurde. Die Kammer hat den tatsächlichen Erhalt der Ecstasy-Tabletten nicht feststellen können, da auch keine Betäubungsmittel beim Angeklagten hatten sichergestellt werden können. Fall 2 (Nr. 5 der Anklage): Kurz vor dem 21.11.2016 erhielt der Angeklagte von B. eine von ihm bestellte Lieferung von mindestens 1 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% Amphetaminbase, welches er gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift hatte der Angeklagte an die Adresse des von ihm zu dieser Zeit mit seiner Lebensgefährtin F. betriebenen Lokals senden lassen und hierfür B. zuvor den Kaufpreis von 1.500 € in einem Paket übersandt. Fall 3 (Nr. 6 der Anklage): Der nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügende Angeklagte erhielt kurz vor dem 11.05.2016 von B. bei einem Treffen eine halbautomatische Schusswaffe der Marke Beretta. Diese nahm der Angeklagte nur widerstrebend als Sicherheit für eine bereits durch seine Kunden geleistete Anzahlung von 4.150 € für MDMA entgegen, wobei er zudem 1.000 Tabletten Ecstasy erhielt, die jedoch nicht Gegenstand der Anklageschrift waren. Die Waffe wollte der Angeklagte bei sich zu Hause in H. aufbewahren, bis B. die Anzahlung zurückzahlen würde, was zu einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 auch geschah, wobei B. zudem die Waffe beim Angeklagten abholte. Fall 4 (Nr. 7 der Anklage): Ende Oktober 2016 kam es zu einem Treffen des Angeklagten mit B. in M., bei dem sich der Angeklagte bereiterklärte, für B. 6 Schusswaffen zu verwahren. Im November 2016 schickte B. per Post in insgesamt 3 Paketen je 2 verpackte Schusswaffen mit dazugehöriger Munition sowie einen Schalldämpfer. Die Pakete wurden an die Adresse des Lokals des Angeklagten gesandt und von diesem zunächst in der Wohnung seiner Freundin N. F. gelagert. Noch im November zeigte der Angeklagte dem Mitangeklagten U., der von der Kammer wegen unerlaubten vorsätzlichen Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde, sowie weiteren vom Angeklagten nicht benannten Personen die Waffen „bei Obstler und Weizenbier“ vor und ließ sie herumgehen, so dass jeder der Anwesenden sie einmal in den Händen halten konnte. In der Vorstellung „besonders clever“ zu sein, wischte der Angeklagte die Waffen sodann mit einem Tuch ab, vergaß jedoch, die Munitionspackungen zu „reinigen“, weswegen hieran später Spuren des Mitangeklagten U. festgestellt werden konnten. Da der Angeklagte nicht alle Waffen in P. - vor allem nicht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin - lagern wollte, verpackte er kurz vor seiner Festnahme einen Teil der Waffen (2 x Marke Glock Modell 17 Kaliber 9 mm Luger, 1 x Marke FEG, Modell AP 74, Kaliber 7,65 mm Browning, einen Schalldämpfer, 1 x Marke Margolin Modell MCM, Kaliber 22) mit der Munition und deponierte das Paket im Laden des insoweit ahnungslosen Mitangeklagten U.. Eine Waffe der Marke Böhm, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war, verblieb in der Wohnung der Lebensgefährtin. Der Angeklagte sollte für die Aufbewahrung der Waffen einen Betrag von 1.000 € erhalten, den er nicht erhielt. Eine weitere Waffe, eine Glock 17, passte nicht mehr in das im Laden von U. deponierte Paket. Der Angeklagte entschied sich, diese Waffe mitsamt passender Munition am 06.02.2017 bei seiner Fahrt im ICE von P. nach H. mitzunehmen. Die ungeladene, in Folie verpackte Waffe nebst 37 passenden Patronen des Kalibers 9 mm Luger führte der Angeklagte in einer bunten Tragetasche bei sich, als er biertrinkend im Speisewagen kurz vor dem H. Hauptbahnhof von zugestiegenen Zivilfahndern festgenommen wurde, wobei bei ihm auch Bargeld in Höhe von 1.950 € sichergestellt wurden. Die Festnahme war wegen des Verdachts von Straftaten nach dem BtMG erfolgt. Der Angeklagte hatte am selben Tag vor seiner Abfahrt nach H. auch die im Laden von U. in einem Paket deponierten Waffen (s.o., 2x Glock, 1x Margolin, 1 Schalldämpfer, 1 x FEG) und ebenfalls enthaltenen 47 Patronen Remington Kaliber 22 und 50 Patronen Kaliber 7,65 mm) durch den Mitangeklagten U. in dessen Unkenntnis über den Inhalt an den Empfänger B. A. mit einer H. Anschrift versenden lassen. Bei diesem handelte es sich um einen Bekannten des Angestellten des Angeklagten, der im Lokal des Angeklagten als Koch arbeitete. Diesem gegenüber hatte der Angeklagte zuvor wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um ein Paket mit T-Shirts. Der Angeklagte hatte hierbei U. gebeten, das Paket mit Namen und Anschrift des Empfängers A. zu versehen und ihn auch dazu gebracht, das Paket mit einem nicht dem Angeklagten zugehörigen Absender nebst Anschrift, nämlich „T. E., am R. Acker ... P.“ zu beschriften, was dieser auch tat, ohne sich hierüber Gedanken zu machen. Die Wohnung des A. in H. wurde noch am 07.02.2017 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsucht und das ungeöffnete Waffenpaket sichergestellt. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die zur Verurteilung führenden Taten der Anklageschrift weitgehend bestritten. Nach den Urteilsgründen hat er lediglich eingeräumt, im Juli 2015 zweimal ca. 10 g Amphetamin sowie in der Folgezeit einmal ca. 300-350 g Amphetamin von B. gekauft zu haben. Hierbei hat er eingeräumt, jedenfalls den Benutzernamen „Dr. N.“ bei Threema genutzt zu haben. Nach seiner Einlassung vor der Kammer habe er B. (lediglich) jemanden vorgestellt, der daran interessiert gewesen sei, größere Mengen Betäubungsmittel abzunehmen. Er selbst habe das für sich bezogene Amphetamin für 5-6 Personen aus seinem Freundeskreis und für sich besorgt, wobei sein Anteil durch eine Erhöhung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises für ihn „umsonst“ gewesen sei, was zuvor so vereinbart worden sei. Auch die weitere Einlassung des Angeklagten, tatsächlich nur 1.000 Ecstasy-Tabletten gewollt zu haben, hat die Kammer als widerlegt angesehen. Soweit der Angeklagte bestritten hatte, neben „Dr. N.“ auch den Namen „v.“, (Anmerkung der Kammer: der Name eines Albums der Musikband „Böhse Onkelz“), verwendet zu haben, ist die Kammer dem im Hinblick auf die identische Threema-ID und dem identischen Schlüsselfingerabdruck mit „Dr. N.“ nicht gefolgt. Auf dem Chat mit „v.“ beruhte der oben unter Fall 2 aufgeführte Handel mit 1 kg Amphetamin, welches an das Lokal „S.“ geschickt worden war, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten von einer unterdurchschnittlichen Qualität des Rauschgifts ausgegangen ist. Soweit im Übrigen durch die Verteidigung des Angeklagten hinsichtlich der Waffenfunde in der Wohnung des Zeugen A. ein Verwertungsverbot geltend gemacht wurde, ist die Kammer dem nicht gefolgt, weil nicht von einer bewussten oder willkürlichen Missachtung des Richtervorbehalts auszugehen sei. Bei der Strafzumessung hat die Kammer u.a. zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte das Waffen enthaltende Paket durch einen Unwissenden zur Post gebracht und an einen weiteren Unwissenden verschicken ließ und beide sich aufgrund dieses Vorgehens ebenfalls einem Straf- bzw. Ermittlungsverfahren ausgesetzt sahen. Die Kammer hat im Rahmen von § 56 StGB eine günstige Sozialprognose gestellt, da der Angeklagte am ersten Verhandlungstag ein Teilgeständnis abgelegt und er glaubhaft Reue und Einsicht gezeigt und deutlich gemacht habe, in Zukunft wieder ein straffreies Leben führen zu wollen, wobei er sich durch die Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt gezeigt habe. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dem kreativ veranlagten Angeklagten die Fortführung seiner erfolgreichen beruflichen Entwicklung in der Werbebranche und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft schnell gelingen werde. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift weitere Taten nach dem BtMG (5 x 1 kg Amphetamin per Postsendung bzw. durch Übergabe von B. ab Anfang 2015 bis Juni 2016 sowie die Vermittlung der Lieferung von 1 kg Kokain im Oktober 2016) vorgeworfen worden waren, wurde er freigesprochen, da der Angeklagte die Taten bestritt und B. sich, nach früheren Angaben im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berief und die Kammer im Ergebnis nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diese Taten begangen hatte. Nach Ergehen des obigen Urteils wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen und begann im Januar 2018 eine neue Tätigkeit für die Online-Werbefirma „B.&M. Marketing“ in B., behielt aber seinen Wohnsitz in H. bei und pendelte zwischen B. und H., wo er mit seiner neuen Lebensgefährtin und Verlobten K. M. in einer an der R. gelegenen Wohnung zusammenwohnte. Der Angeklagte erzielte zunächst ein monatliches Nettoeinkommen von 3.451 € (Ausnahmen März 2018: 3.213 €, September 2018: 2.900 €), das sich jedoch ab August 2019 auf 2.409,15 € verringerte. Während des Laufs der Bewährungszeit beging der Angeklagte spätestens ab September 2018 die hier abgeurteilten Straftaten nach dem BtMG, die er auch fortsetzte, nachdem er am 12.04.2019 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorübergehend festgenommen worden war und die von ihm und seiner Verlobten genutzten Wohnungen in der R. ... in H.-St. P. durchsucht worden waren. Der Angeklagte ist kinderlos; seine nicht berufstätige Verlobte ist nach Aufgabe der Wohnung R. inzwischen nach N. gezogen. Der Angeklagte wurde am 29.11.2019 in vorliegender Sache festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 15.11.2019 (Az.: 163 Gs 467/19) in Polizei- und Untersuchungshaft. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20.04.2020, dem Urteil des Landgerichts H. vom 14.09.2017 sowie den Kontoauszügen der Bank N. betreffend das Konto des Angeklagten mit der IBAN DE ... . II. Der Angeklagte begann spätestens ab September 2018 erneut mit dem Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er - wie er wusste - nicht über eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 BtMG verfügte. Der Angeklagte griff hierbei auf seine frühere Vorgehensweise zurück: Bei den hier abgeurteilten Fällen kommunizierte er mit beiden Abnehmern aus Bayern G. und R. jeweils über nicht zu überwachende Messengerdienste - mit G. über den bereits zuvor verwandten „Threema“, mit R. über „Wickr“ - und versandte die Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin, aber auch Kokain, Marihuana, Haschisch, Ecstasy und Crystal Meth per Post. Auf demselben Weg wurde ihm von seinen Abnehmern das Kaufgeld für die Betäubungsmittel zurückgesandt. Die Pakete bzw. Briefsendungen wurden per D.-Express versandt, wodurch die Sendungen oft am selben Tag zugestellt und der Sendungsverlauf auch jederzeit online überprüft werden konnte. Hierbei übersandten die Empfänger auch Fotos der Einlieferungsbelege per Handy, wenn sie bei der Post Drogengeld aufgegeben hatten. Der Angeklagte richtete zunächst wiederum ein Postfach bei der Fa. M. - jedoch in einer anderen Filiale als im o.g. Vorstrafenurteil festgestellt, nunmehr B. Straße statt V. K. - in H. ein, an welches seine Abnehmer die Pakete mit den Drogengeldern überwiegend versandten, bis es im April 2019 dort zu Beschlagnahmen von an den Angeklagten adressierten Paketen kam, die große Summen Bargeld enthielten. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden die Pakete aber auch gelegentlich an Adressen von Dritten gesandt. Auch nach den Beschlagnahmen kam es zu weiteren Taten, wobei Rauschgift und Drogengeld wiederum - bis auf eine Ausnahme in Fall 16 - per Post verschickt wurden. Am 15.07.2019 richtete der Angeklagte in H. ein Postfach bei D. ein und veranlasste anschließend seine Abnehmer, die das Drogengeld enthaltenen Pakete bzw. Großbriefumschläge dorthin zu senden. Auch ließ er sich Sendungen nach B. schicken, wo er während der Woche seiner Tätigkeit als Werber in einer Agentur nachging. Um sich gegen Entdeckung zu schützen, gab der Angeklagte häufig falsche Absenderadressen an, auch ließ er Pakete durch andere Personen beschriften. Zudem forderte er seine Abnehmer gelegentlich auf, sich anderer Personen zu bedienen, an deren Anschrift er die Betäubungsmittelpakete sodann übersendete, damit auch in den kleineren Orten (siehe unten) die regelmäßig eintreffenden Pakete aus H. keine Aufmerksamkeit erregten. Bei den Abnehmern der hier angeklagten Fälle handelte es sich zum einen um R. G., einen Freund des Angeklagten aus P. Zeiten, der in dem kleinen Ort F. unweit von P. wohnte (hierzu Fälle 1-17). Zum anderen handelte es sich um A. R., den er über einen weiteren Freund, M. D., ebenfalls in P. kennengelernt hatte und der in dem kleinen Ort E. am S. wohnte (Fälle 18-22). Der anderweitig Verfolgte G. wurde seinerseits am 09.10.2019 festgenommen und nachfolgend durch Urteil des Landgerichts P. vom 28.09.2020, rechtskräftig seit 06.10.2020, wegen 8 Taten des unerlaubten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge, die 8 hier abgeurteilten Taten entsprechen, dort jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der anderweitig Verfolgte R. war bereits am 16.08.2019 im Zusammenhang mit dem hier abgeurteilten Fall 22 festgenommen worden und in der Folge durch das Landgericht P. wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge in 4 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Vorwegvollzug eines Strafteils von 6 Monaten angeordnet. Das am 31.01.2020 ergangene Urteil ist seit dem 08.02.2020 rechtskräftig. Die dort abgeurteilten Betäubungsmitteltaten entsprechen den hier jeweils in Zusammenhang mit R. abgeurteilten Taten (Fälle 18-22), wobei im Hinblick auf das ihm zugestellte Postpaket des Angeklagten, dessen Rauschgiftinhalt jedoch bereits gegen Füllmaterial ersetzt worden war, im Zusammenhang mit im Wohnzimmer vorgefundenen Einhandmessern bewaffnetes Handeltreiben durch das Landgericht P. angenommen worden war. Im Zeitraum von September 2018 bis zum 16.08.2019 kam es jedenfalls zu den folgenden 22 Taten des Angeklagten, wobei der Angeklagte jeweils handelte, um sich aus den wiederholten unerlaubten Betäubungsmittelverkäufen eine nicht nur vorübergehende zusätzliche Einkommensquelle von einigem Umfang zusätzlich zu seinen legalen Einkünften aus der Tätigkeit in einer Werbeagentur zu verschaffen und er den jeweiligen Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel billigend in Kauf nahm: Komplex: Betäubungsmittellieferungen an R. G. 1.-10.: Fälle 1 bis 10: In der Zeit von September 2018 bis Juni 2019 verkaufte der Angeklagte monatlich jeweils mindestens 1 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% Amphetaminbase entsprechend einer Wirkstoffmenge von jeweils 50 g Amphetaminbase gewinnbringend für 2.500 € (2,50 €/g) an den anderweitig Verurteilten R. G., welches er per Expresspaket nach F. sandte, wobei G. den Kaufpreis nachfolgend per Postsendung an den Angeklagten zumeist nach H. schickte. 11. Fall 11: Zwischen dem 08. und 14.07.2019 verkaufte der Angeklagte an G. gewinnbringend 3 kg Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5%, mithin 150 g Amphetaminbase, welches er in 3 Eisschalen verpackt und verschweißt an G. per Postsendung nach F. in B. übersandte, wonach dieser den Kaufpreis von insgesamt 7.500 € (2,50 €/g) per Post an den Angeklagten nach H. verschickte. 12.-15.: Fälle 12-15: Im Zeitraum von September 2018 bis April 2019 verkaufte der Angeklagte mindestens alle 8 Wochen gewinnbringend mindestens 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 75%, mithin 37,5 g Kokainhydrochlorid für je mindestens 1.900 € (38 €/g) an G., welches er per Postpaket nach F. sandte, woraufhin dieser den Kaufpreis per Postsendung an den Angeklagten zurückschickte. Hinsichtlich einer dieser Lieferungen kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und G.. Hintergrund war, dass das am 31.01.2019 vom Angeklagten an G. versandte Paket zwar am 02.02.2019 in F. zugestellt wurde, doch das Paket zwischenzeitlich durch Dritte geöffnet und das Kokain gegen Toilettenpapier ausgetauscht worden war. Nachdem G. über online durchgeführte Nachforschungen für diese Expresssendung darauf stieß, dass die Lieferung fehlerhaft über das Postzentrum H1 geleitet und der Verbleib der Sendung im Zeitraum vom 01.02.2019 ab 05:50 Uhr und bis zum 02.02.2019, 01:30 Uhr nicht nachvollzogen werden konnte, kamen sie zu dem Schluss, dass die Sendung dort durch einen Postbediensteten entwendet worden sein musste und einigten sich darauf, die Kosten zu teilen. Soweit der Angeklagte auch zugleich Kokain in einem weiteren verschwundenen Paket an den anderweitig Verfolgten P. P1, einen gemeinsamen Freund von G. und dem Angeklagten, versandt hatte, ist diese Tat nicht Gegenstand der Anklage. Anfang April 2019 kam es in H. zu erneuten Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nachdem bei einer Durchsuchung der Wohnung des gesondert Verfolgten A1 an den Angeklagten adressierte leere Großbriefe und ein Paket aufgefallen waren und ein Kriminalbeamter sich in der Nachfolge an das frühere Strafverfahren gegen den Angeklagten erinnerte. Hierbei wies das Paket als Absender „R. G., M. Weg ... F.“ und auf einem Postaufkleber das Datum 21.03.2019 auf. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen bei der auf den Postsendungen jeweils angegebenen Empfängeradresse „Fa. M., O. K., B. Straße... “ wurde bekannt, dass der Angeklagte dort ein Postfach unterhielt. Nach Auskunft der Firma lagen am 09.04.2019 dort 3 Pakete für ihn zur Abholung bereit, welche umgehend beschlagnahmt wurden und bei denen 2 Pakete Bargeld enthielten. In einem Paket befand sich lediglich ein Brillenetui, welches 5.200 € in 50 € und 100 €-Scheinen enthielt. Ein weiteres Paket enthielt eine Fotosammelbox, in der sich zwar keine Fotos, aber Bargeld in Höhe von 2.300 € befand. Während der Angeklagte, der von der Zustellung der Expresspakete bei der Fa. M. über die online abzurufenden Sendungsverfolgungen wusste, sich telefonisch immer intensiver nach dem Verbleib der Pakete erkundigte, wurde am 10.04.2019 eine weitere für den Angeklagten bei der Fa. M. eingegangene Postsendung beschlagnahmt. Nach Öffnung des Großbriefes wurden in einer ansonsten leeren DVD-Hülle 2.000 € in Scheinen gefunden und beschlagnahmt. Am 12.04.2019 wurden sodann die Wohnungen des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin K. M. in dem Hochhaus in der R. Nr. ... in H.-St. P. durchsucht und hierbei ein vergleichbarer - leerer - an den Angeklagten gerichteter per Expresspost versandter Großbrief mit einem Absender aus E. am S., dem Wohnort von R., gefunden sowie 1.100 € Bargeld und eine Feinwaage mit weißen Anhaftungen. Der Angeklagte war zuvor - im Besitz von 3 Handys, darunter einem Encrochat-Handy BQ Aquaris, einem Smartphone Samsung sowie einem einfachen Tastentelefon - bei Verlassen des Hauses vorläufig festgenommen, im Anschluss an die Durchsuchungen aber wieder entlassen worden. 16. Fall 16: Nur wenige Tage nach der Durchsuchung, am 18.04.2019, verkaufte der Angeklagte gewinnbringend 1 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 75%, mithin 750 g Kokainhydrochlorid für 38.000 € an G., das er diesmal nicht auf dem Postweg versandte, sondern durch einen Kurier namens „P.“ mit dem ICE nach P. bringen ließ, wo dieser von G. abgeholt und nach F. gebracht wurde. Nach Überprüfung des Gewichts der Lieferung brachte G. den Kurier zurück zum Bahnhof nach P., der mit dem Zug nach H. zurückkehrte, wonach G. in der Folgezeit den Kaufpreis entrichtete, hierbei jedoch auf Anweisung des Angeklagten das Postfach bei der Fa. M. nicht mehr nutzte. 17. Fall 17: An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Juli 2019 verkaufte der Angeklagte erneut gewinnbringend 50 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 75%, mithin 37,5 g Kokainhydrochlorid für mindestens 1.900 € (38 €/g) an G., welches er wiederum per Expresspost nach F. versandte, wonach G. den Kaufpreis per Expresspost an den Angeklagten zahlte. Soweit es im Oktober 2019 zwischen dem Angeklagten und G. Absprachen hinsichtlich einer weiteren Lieferung von 1 kg Amphetamin sowie 200 g Kokain kam, wobei letztere zusammen mit dem anderweitig Verfolgten P. P. bestellt worden waren, ist diese Tat nicht Gegenstand der Anklage, wobei es auch nicht mehr zur Versendung der Betäubungsmittel kam, da G. zuvor am 09.10.2019 verhaftet worden war. Komplex: Betäubungsmittellieferungen an A. R. 18. Fall 18: Ab April 2019 verkaufte der Angeklagte nunmehr auch an den anderweitig Verurteilten A. R. gewinnbringend Betäubungsmittel per Post, nachdem ihm dieser in P. durch einen Freund des Angeklagten, M. D., vorgestellt worden war und der Angeklagte ihn deshalb als vertrauenswürdig einschätzte. Im April übersandte er 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8% entsprechend einer Wirkstoffmenge von 80 g Tetrahydrocannabinol (nachfolgend: THC), für das R. in der Folgezeit den Kaufpreis von 7.500 € zahlte, indem er - wie vom Angeklagten vorgegeben - das Geld ebenfalls per Postsendung zurück an diesen unter dessen Klarnamen schickte. 19. Fall 19: Im Mai 2019 verkaufte und übersandte der Angeklagte an R. 1 kg Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 15% THC entsprechend 150 g THC auf dem Postweg, welches dieser auf dem gleichen Wege durch Übersendung des Kaufpreises von 4.500 € bezahlte. 20. Fall 20: Im Juni 2019 verkaufte und versandte der Angeklagte 1 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15% und damit 150 g THC sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% entsprechend 10 g Amphetaminbase auf die übliche Weise an R., der dieses Paket an die Anschrift eines Bekannten in E. am S., G. F., senden ließ. R. zahlte in der Folge den vereinbarten Kaufpreis von 6.100 € (Haschisch für 4.500 €, Amphetamin 1.600 €), indem er diesen wie üblich an den Angeklagten per Post versandte. 21. Fall 21: Im Juli 2019 verkaufte und versandte der Angeklagte erneut 1 kg Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 15% entsprechend einer Wirkstoffmenge von 150 g THC an R. nach E. am S., welcher den Kaufpreis von 4.500 € in der Folgezeit per Expresspostsendung an den Angeklagten zahlte. 22. Fall 22: Am oder kurz vor dem 16.08.2019 verkaufte und versandte der Angeklagte die folgenden Betäubungsmittel in einem Expresspostpaket an R.: - 495,9 g Metamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 73,9% entsprechend 366 g Metamphetaminbase für 30 €/g, - 527,4 g Ecstasy (ca. 1.000 Tabletten) mit einem Wirkstoffgehalt von 33,2% entsprechend 175 g MDMA-Base für insgesamt 1.000 €, - 654,5 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 28,7% entsprechend 187,8 g THC für 4,50 €/g. Aufgrund der bereits laufenden polizeilichen Ermittlungen gegen R. wurde das Paket am 16.08.2019 vor Auslieferung beschlagnahmt und der oben aufgeführte Inhalt ausgetauscht, wonach das Paket am 19.08.2019 ausgeliefert und von R. an seiner Wohnanschrift entgegengenommen wurde. Im Anschluss daran wurde die Wohnung durchsucht und R. festgenommen. R. machte bereits nach seiner Festnahme erste Angaben, die er im Verlauf seiner Untersuchungshaft ergänzte und konkretisierte, wobei er seine Abnehmer und den Angeklagten als seinen Drogenlieferanten benannte. III. Der Angeklagte hat die ihm mit der Anklage vorgeworfenen Taten zunächst insgesamt, später zum größten Teil bestritten. Seine bestreitende Einlassung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. 1. Angaben des Angeklagten a) Der im Ermittlungsverfahren zur Sache schweigende Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vom 15.07.2020 kurz wie folgt eingelassen, wobei Nachfragen der Verfahrensbeteiligten nicht gestattet wurden: Die Anklageschrift stimme nicht, er habe keine Betäubungsmittelgeschäfte getätigt. Er sei durch die Untersuchungshaft im Herbst 2017 sehr beeindruckt gewesen, ihretwegen habe die Beziehung zu seiner damaligen Freundin geendet und sei auch der Aufbau seiner Firma (Ausbau des Lokals S. als Franchisingmodell) gescheitert. Er habe fortan nichts mehr mit Drogen zu tun haben wollen. Er habe Ende 2017 wieder eine Tätigkeit in der Werbebranche aufgenommen und monatlich netto 3.500 € verdient, was für ihn ausgereicht habe. Nebenher habe er einen kleinen Nebenverdienst durch die Beratung und den Verkauf von verschlüsselten Handys gehabt. Er sei aus der Betäubungsmittelszene „raus“ gewesen, wobei er zuvor in den 10 Jahren in P. und 4 Jahren in H. Bekannte aus dem Drogenmilieu gehabt habe. Als er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, seien Bekannte auf ihn zugekommen, denen er aus Freundschaft Kontakte zu Betäubungsmittelhändlern vermittelt habe, er selbst sei jedoch nicht beteiligt gewesen und könne nicht sagen, was da „abgelaufen“ sei. Allerdings habe er in Ausnahmefällen konkrete Betäubungsmittelwünsche an Leute weitervermittelt. Er habe aber - anders als die Staatsanwaltschaft es angenommen habe - nicht selbst Drogen gekauft und aufgeteilt, sondern nur Anfragen weitergegeben. Er habe tatsächlich ein Postfach angemietet, weil mehrfach Post weggekommen sei, als er auf der R. gewohnt habe. Das Postfach sei auch von Freunden genutzt worden. Er habe dann bei der Firma angerufen und gesagt, andere Leute holen das Paket ab. Nicht alle dort eingegangenen Pakete seien für ihn selbst gewesen. Zum Abschluss seiner Einlassung fügte der Angeklagte an, dass er für die Weiterleitung von Betäubungsmittelanfragen auch Provision erhalten habe. Konkretere Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, der Art und Menge von Betäubungsmitteln oder beteiligter Personen wollte er nicht machen. Die Einlassung weist bereits in sich Widersprüche auf. So hat der Angeklagte zunächst (nachvollziehbar) betont, dass die - vom 06.02. bis 14.09.2017 andauernde - Untersuchungshaft ihn nachdrücklich beeindruckt gehabt habe und er nichts mehr mit Drogengeschäften zu tun haben wollte, doch hat er kurz danach im Rahmen derselben Einlassung eingeräumt, tatsächlich (alsbald) wieder Drogenkontakte vermittelt und hierfür sogar Provisionen kassiert zu haben, womit er bereits nach seiner Darstellung durch Beihilfehandlungen zu Drogenverkäufen erneut straffällig geworden ist und auch den Widerruf der erst im September 2017 verhängten und zur Bewährung ausgesetzten zweijährigen Freiheitsstrafe riskiert hat. Auch hat der Angeklagte zunächst behauptet, selbst nicht tätig geworden zu sein, dann aber eingeräumt, generell Kontakte vermittelt zu haben, um sodann - wiederum abweichend - zu schildern, dass er nicht nur generell, sondern tatsächlich auch konkrete Betäubungsmittelnachfragen vermittelt habe, wobei er schließlich noch anfügte, hierfür sogar entlohnt worden zu sein. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte bereits durch seine legale Berufstätigkeit als Werber in B. ein relativ hohes Gehalt von 3.500 € netto monatlich verdiente und er insoweit betont hat, mit seinem Gehalt ausgekommen zu sein, ist wenig nachvollziehbar, warum er nur wegen gelegentlicher Provisionen sein wiedergewonnenes Leben in Freiheit durch neue Straftaten und den damit verbundenen drohenden Bewährungswiderruf riskieren sollte, zumal er die Vermittlung von Drogengeschäften zwischen seinen Bekannten einfach mit Hinweis auf seine Bewährungsstrafe hätte ablehnen können, ohne hierdurch Nachteile befürchten zu müssen. b) In der Hauptverhandlung vom 03.12.2020, 4 ½ Monate später, hat sich der Angeklagte erneut zur Sache eingelassen und das Folgende ausgeführt: aa) hinsichtlich G.: Er sei 2018 anlässlich eines Besuchs in P. in einer Pizzeria gewesen, als er vor dem Lokal seinen Freund R. G. gesehen habe, zu dem er hingegangen sei. Von G. gefragt, ob er (aus der Haft) entlassen worden sei, habe er auf seine Bewährungsstrafe verwiesen. Bei dem Treffen sei keine Pistole übergeben worden. Er, der Angeklagte, habe nicht gewusst, dass Frau R1 im Auto gesessen habe, R. habe ihm erst später erzählt, dass er wieder mit S. zusammen sei. R. habe sich bei dem Treffen über die schlechte Qualität des in P. verfügbaren Amphetamins beschwert und ihn gefragt, ob er bessere Qualität finden könne. Er habe dies abgelehnt, aber zugesagt, einen Freund in H. deswegen aufzusuchen. Den Namen des Freundes werde er nicht nennen. Der Freund sei damals im November 2018 im offenen Vollzug gewesen, gemeinsam hätten sie ein kleines Geschäft mit Handys zum Zwecke der verschlüsselten Kommunikation, namentlich auch sog. „Encrochat-Handys“, aufgebaut. Er selbst habe diese Handys eingerichtet. Die Kunden hätten Interesse an Anonymität gehabt, weswegen sie die Telefone anonym versandt hätten. Er hätte ein Postfach eingerichtet, weil er verhindern wollte, dass Pakete mit Geld verschwänden, bzw. weil er nicht wollte, dass sein Name bei Kunden bekannt würde. Er habe seinen Anteil aus den Paketen herausgenommen und den Rest nach Glasmoor (Anmerkung der Kammer: Lageort der Anstalt des offenen Vollzugs in H.) gebracht. Sie hätten unter anderem die Verschlüsselungssoftware „Encrochat“ angeboten. Ein „Beginnerset“ hätten sie für 2.000 € verkauft, worin das eingerichtete Telefon und ein 6-Monatsvertrag enthalten gewesen sei, der gegen weitere Zahlung noch verlängert werden konnte. Die in den beschlagnahmten Paketen sichergestellten Bargeldbeträge hätten aus diesen Geschäften gestammt. Der Freund sei auf seine Nachfrage einverstanden gewesen, G. künftig Betäubungsmittel per Post zu schicken, wobei die Gelder später über sein Postfach nach H. geschickt worden seien. Er selbst habe nur wenig davon mitbekommen. Er wisse jedoch, dass seinem Freund die Menge zu wenig gewesen sei, da Amphetamin grundsätzlich in 1 kg Portionen verpackt werde. G. habe deswegen rumhören wollen und habe nach einer Probe von 100 g im November im Dezember 1 kg Amphetamin bestellt, welches 1.800 € kosten sollte. G. habe Geldsendungen per Post misstraut, weswegen er den Betrag in 2 Teilbeträge aufgeteilt und je 900 € per Post geschickt habe. Er selbst habe hierfür zu Weihnachten 300 € „als Dankeschön“ von G. erhalten. Zweimal habe G. auch ihm, dem Angeklagten selbst, Geld gesandt, weil er, der Angeklagte, auf Bitten G.s für ihn in H. eine Lenkstange und eine Satteltasche für G.s Motorrad gekauft habe, die er G. per Post geschickt habe. Er wäre nicht so blöd gewesen, Postpakete mit Betäubungsmitteln zu versenden. Das im März an G. versandte, 4 kg schwere Paket habe nicht Drogen, sondern die Satteltasche enthalten. R. habe in einem Paket das Geld hierfür und für das 1 kg Amphetamin geschickt. Sein Hamburger Freund sei Ende März 2019 verhaftet worden. Dessen Freunde hätten ihn, den Angeklagten, dann angesprochen, ob er beim Verkauf des Amphetaminvorrats des Freundes helfen könne, um damit den Inhaftierten finanziell zu unterstützen. Er habe R. gefragt, der jedoch keines wollte, da er gerade 1 kg Amphetamin gekauft und monatlich nur 500 g gebraucht habe. G. habe dann aber zugestimmt, 3 kg Amphetamin zu kaufen, wobei er ihm zugesagt habe, später zahlen zu können, was G. dann im Juli und August in 2 Chargen getan habe. Er selbst habe die 3 kg Amphetamin Anfang April an seine Wohnung gesendet bekommen, wonach er sie verpackt und unter falschem Absendernamen an G. geschickt habe. Er habe sich nicht der Gefahr von Strafverfolgung ausgesetzt gesehen, da er ja nur einem Freund geholfen habe. Es seien Pakete verschwunden, wonach eine Woche später „die Polizei bei ihm einmarschiert sei“ (Durchsuchung am 12.04.2019 - Anmerkung der Kammer). Er habe im Anschluss das Handygeschäft aufgegeben und Abstand zu den Freunden seines Freundes gehalten. Mit ihrem Hund, der u.a. Staffordshire-Gene habe und somit ein in H. verbotener Kampfhund sei, hätten er und seine neue Lebensgefährtin nun eine Wohnung außerhalb H. gesucht, weil der Hund, der für sie beide wie ein Kind sei, in Folge der Wohnungsdurchsuchung vorübergehend beschlagnahmt worden sei. Ab Juli 2019 habe er zudem nach Änderung seines Arbeitsvertrags nur noch 2.500 € netto verdient, weswegen er an R. geschrieben habe, ob dieser ihm das Geld für die 3 kg Amphetamin zukommen lassen könne. Er habe ihn auch gefragt, ob sie nicht zusammen künftig Drogengeschäfte aufbauen könnten, wonach es zu dem in der Akte befindlichen Chat zwischen ihm und G. gekommen sei. Die Drogen hätte er selbst an G. verkaufen wollen. bb) R. R. habe er im Oktober 2018 in P. über Freunde in einer Bar kennengelernt, er sei immer schon ein Idiot gewesen. Er habe ihm ein verschlüsseltes Handy verlängert bis Mitte März, wofür R. ihm 800 € geschickt habe. Im Februar 2019 habe er R. weitere 3 Geräte verkauft, für die dieser ihm im März Geld geschickt habe. R. habe ihm auch 1.100 € und 1.000 € geschickt für die Verlängerung von 2 Handys, obwohl er eigentlich insgesamt 2.400 € hätte zahlen müssen, weswegen es zum Streit gekommen sei und er auf die restlichen 300 € verzichtet, aber den Kontakt zu R. abgebrochen habe. Auf die Nachfrage der Kammer, weswegen er nicht früher hiervon berichtet habe, antwortete der Angeklagte, er habe nicht seinen Freund G. belasten und ihm in dessen Hauptverhandlung „reinpfuschen“ wollen. Das Handygeschäft habe er selbst entwickelt, da er sich gern mit Datensicherheit beschäftige und er jemanden gekannt habe, der guten Kontakt zu dem „Hersteller“ hatte. Der Angeklagte bestätigte auf Vorhalt, dass es sich bei dem Usernamen „A.“ um seinen eigenen Account gehandelt habe und G. „d.o. d.o.“ gewesen sei. Bei dem Geschäft zwischen ihm und G. sei es um Kokain gegangen, es wären 200 g gewesen für 48 € pro Gramm. Hierzu sei es jedoch wegen der Verhaftung von G. nicht mehr gekommen. Der Angeklagte räumte auf Frage weiter ein, P. P1 zu kennen, wollte zu ihm aber keine weiteren Angaben machen. Er, der Angeklagte, sei nicht in die Geschäfte involviert gewesen und habe nur mal von R. oder seinem Freund etwas davon erzählt bekommen. Daraus wisse er, dass es bei R. hauptsächlich um Amphetamin, aber auch um Kokain gegangen sei. Auf weitere Frage gab der Angeklagte an, sich den Falschnamen, den er für das 3-kg-Amphetaminpaket genutzt habe, selbst ausgedacht zu haben. Auf die Frage, wie die Betäubungsmittelgeschäfte zwischen G. und seinem Freund abgewickelt worden seien, erwiderte der Angeklagte, er sei nicht in die Paketsendungen involviert gewesen und fügte an, er habe nichts mehr mit Betäubungsmitteln und mit kriminellen Tätigkeiten zu tun haben wollen. Auch diese Einlassung weist Ungereimtheiten auf und steht zudem im Widerspruch zu Angaben der früheren Einlassung: Nachdem der Angeklagte zunächst behauptet hatte, nichts mehr mit Drogengeschäften zu tun gehabt zu haben, dann die Vermittlung und schließlich die Vermittlung gegen Geld eingeräumt hatte, hat er nunmehr eingeräumt, tatsächlich auch selbst Betäubungsmittelgeschäfte durchgeführt zu haben, namentlich das 3 kg-Amphetamin-Geschäft, wobei er selbst die Drogen verpackt und an G. versandt haben will. Insoweit räumt der Angeklagte in Grundzügen den unter Fall 11 angeklagten Sachverhalt ein, den er allerdings statt - wie angeklagt im Zeitraum 08.-14.07.2019 - auf Anfang April 2019 datiert hat. Im Hinblick auf obige Angaben ist im Übrigen wenig nachvollziehbar, warum ihm die Drogen seinerseits an seine Adresse „übersandt“ worden sein sollen, da diese sich doch mutmaßlich ebenso wie der Angeklagte in H. befunden haben müssten. Soweit der Angeklagte auf Frage erklärt hat, den wahren Hintergrund der Paketlieferungen an G. und R. wegen der laufenden Hauptverhandlung seines Freundes G. nicht bereits im Rahmen seiner ersten Einlassung erwähnt zu haben, ist dies wenig nachvollziehbar, da jedenfalls die Sendungen an R. das Verfahren G. nicht betrafen und diese Pakete ohnehin nur Handys mit Verschlüsselungssoftware enthalten haben sollen, was nicht per se strafbar sein würde. Auch hätte es G. nicht belastet, wenn der Angeklagte von der Versendung von Motorradteilen, bzw. -zubehör an ihn berichtet hätte. Die Hauptverhandlung gegen G. war auch bereits Ende September 2020 beendet und G. nach Ablegung eines Geständnisses im Rahmen einer Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden, was zeitnah in der hiesigen Hauptverhandlung bekannt gemacht und wozu auch der Vorsitzende der P.er Strafkammer, der Zeuge H., in der Hauptverhandlung vom 07.10.2020 ausführlich vernommen worden war. Vor dem Hintergrund der bereits seit November 2019 andauernden Untersuchungshaft des Angeklagten hätte es sich angeboten, diese ihn selbst entlastenden Momente im Rahmen der ersten Einlassung zur Sache im Mai 2020 und spätestens nach Ablegen des Geständnisses durch G. im September 2020 in der eigenen Hauptverhandlung zu offenbaren und nicht bis Dezember zuzuwarten. Merkwürdig mutet auch an, dass „Freunde seines inhaftierten Freundes“ an ihn herangetreten sein sollen, um Restbestände Amphetamin zu verkaufen, wonach er diese Drogen in seiner Wohnung in der R. verpackt und das Paket sodann per Post verschickt haben will. Dies steht im direkten Widerspruch zu seiner vorherigen Äußerung, er sei nicht so blöd, Drogen per Paket zu versenden. Es ist auch unklar, warum diese Freunde gerade auf ihn zugekommen sein sollen, da er ja nichts mit Drogen zu tun gehabt haben will. Insbesondere hätte es ausgereicht, nach der im Interesse des Freundes geführten Absprache mit G. dessen Adresse an die Freunde, die augenscheinlich Zugriff auf das Drogendepot des Freundes hatten, weiterzuleiten, damit diese die gefahrträchtige Weiterleitung der Drogen in eigener Verantwortung übernehmen würden. Soweit der Angeklagte zunächst zum Ausdruck gebracht hat, dass der Verkaufserlös für die Drogen in Höhe von einigen Tausend Euro dem inhaftierten Freund zugutekommen sollte, hat er kurz darauf erklärt, G. um Zahlung gebeten und diese auch erhalten zu haben, weil er selbst mit dem Geld seine Gehaltsminderung und bevorstehende Ausgaben für einen Umzug ausgleichen wollte. Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass das von ihm eingerichtete Postfach auch durch Dritte, auch seinen Freund für den Erhalt von Drogengeldern, genutzt worden sei, stellt sich die Frage nach dem Sinn dieser Vorgehensweise: Für den Angeklagten, der jedenfalls aus Erzählungen gewusst haben will, dass sein Freund Drogen an G. und wohl auch R. verschickte, war es hochgefährlich, wenn ein solches Paket geöffnet werden würde und hohe Bargeldbeträge in dafür nicht gedachten Behältnissen (vorliegend: Brillenetui, DVD-Hülle, Fotosammelbox) gefunden werden würden, da der Angeklagte einschlägig und genau mit dieser Vorgehensweise vorbestraft war. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den Widerruf der Aussetzung seiner Bewährungsstrafe riskierte, hätte er einer solchen Versendung über sein Postfach wohl kaum zugestimmt. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Vorteil sein „Freund“ davon hätte haben können, da dieser selbst ohne Probleme ein eigenes Postfach hätte einrichten können, wollte er auf diese - durchaus ungewöhnliche - Weise Pakete mit Drogengeldern empfangen, wodurch er zum einen nicht Gefahr laufen würde, dass ihm Pakete mit erheblichen Geldsummen als Nichtinhaber des Postfachs nicht ausgehändigt werden würden und zum anderen gerade ein Postfach unter dem Namen des Angeklagten besonders ungünstig gewesen wäre, da dieser schon einmal auf diese Weise - und zwar bei derselben Firma M. - mit Paketen aufgefallen war und man sich der leicht zu vermeidenden Gefahr aussetzte, dass einem Mitarbeiter der Name des Angeklagten auf Paketen das frühere Ermittlungsverfahren in Erinnerung rufen könnte, was zur Einschaltung der Polizei hätte führen können. Es mutet auch merkwürdig an, dass ein in H. wohnender Drogenlieferant ohne bekannte Verbindung nach Bayern Drogen per Postpaket gerade an Personen versendet, die zu dem Bekanntenkreis des Angeklagten gehörten, der seinerseits intensive Beziehungen zu P. pflegte. Eine solche Übersendung per Postpaket würde zudem ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Lieferanten und Abnehmer erfordern, da bei einer Nichtzahlung der Aufwand des in H. lebenden Lieferanten recht groß wäre, auf den säumigen Abnehmer einzuwirken und er womöglich selbst nach P., bzw. F. oder E. am S. reisen müsste. Soweit der Angeklagte behauptet hat, sich zu eigenen Drogengeschäften mit G. entschlossen zu haben, weil er insbesondere wegen der Gehaltskürzung einen finanziellen Engpass hatte, spricht hiergegen, dass ihm durchaus legale Möglichkeiten offenstanden, einen finanziellen Engpass auszugleichen, z.B. indem er an seine Eltern herangetreten wäre oder einen Bankkredit aufgenommen hätte, der ihm im Hinblick auf seine geregelte Berufstätigkeit in der Werbebranche problemlos gewährt worden wäre, was dem Angeklagten als gelerntem Bankkaufmann auch bewusst gewesen sein muss. Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe das Postfach (auch) eingerichtet, weil er nicht wollte, dass die ihrerseits auf Anonymität bedachten Erwerber der von ihm mit einer Verschlüsselungssoftware versehenen Handys seinen Namen erfahren würden, ist dies schon dadurch widerlegt, dass das Postfach auf seinen Namen eingetragen war und dort nur Pakete ankommen konnten, die seinen Klarnamen als Adressaten aufwiesen. Schließlich ist nicht nachzuvollziehen, dass sich der Angeklagte bei dem Abpacken und der Versendung - mit einem fiktiven Absender - von 3 kg Amphetamin „sich keiner Gefahr ausgesetzt gesehen habe, weil er ja nur einem Freund geholfen habe“. Der Angeklagte ist einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft und muss sich im Klaren darüber gewesen sein, dass das Verpacken und Versenden von Betäubungsmitteln strafbar war. Die Einlassungen des Angeklagten, soweit sie im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. stehen, sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden: Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren liegt darin, dass drei voneinander unabhängige unterschiedliche Quellen von Beweismitteln für die Täterschaft des Angeklagten im Sinne der Anklage vorliegen: Zunächst wurden in H. polizeiliche Ermittlungen nach einem Zufallsfund in einer Wohnung durchgeführt, die in der Folge zur Beschlagnahme von an den Angeklagten gerichteten Paketen mit Bargeld und zur ersten Durchsuchung beim Angeklagten im April 2019 führten (hierzu unter 2.). Zudem wurde in E. am S. in Bayern in der Nachfolge der Aussage einer Zeugin der anderweitig Verfolgte R. wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels observiert und festgenommen und Betäubungsmittel sichergestellt, wonach R. Angaben zu seinen Taten, seinen Abnehmern und zu seinem H. Lieferanten machte und deswegen auch rechtskräftig verurteilt wurde (hierzu unter 3.). Außerdem machte die anderweitig Verfolgte R. vor der Kriminalpolizei P. sich selbst und den anderweitig Verfolgten G. belastende Angaben, die zur Verhaftung von G. in F. und zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln führten, wobei sowohl R1 als auch G. nach jeweiligen Geständnissen zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt worden sind (hierzu unter 4.). Bei einer Gesamtschau aller Beweismittel und Indizien hat die Kammer keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten in allen festgestellten Fällen. 2. Erkenntnisse aus Sicherstellungen im Zusammenhang mit Postsendungen an den bzw. vom Angeklagten a) Durchsuchung der Wohnung A1 Im Rahmen der Observation des anderweitig Verurteilten K. O. A1 in H. kam es nach den Bekundungen des als Zeugen gehörten Kriminalbeamten V. am 03.04.2019 zu dessen Festnahme im Besitz von 1 kg Amphetamin, wonach u.a. die Wohnung des einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge vorbestraften A1 in der Straße U. ... in H. durchsucht wurde. Einer der Durchsuchungsbeamten zeigte in der Folgezeit dem Zeugen V. Lichtbilder der Wohnung. Dem Zeugen, der nach seinen Bekundungen in das frühere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten involviert gewesen war und damals auch dessen Wohnung durchsucht hatte, fiel hierbei auf, dass auf den Lichtbildern zwei leere Großbriefumschläge und ein Postpaket zu sehen waren, die als jeweiligen Adressaten den ihm noch aus dem früheren Verfahren geläufigen Namen des Angeklagten und eine Postfachadresse bei der Firma M. aufwiesen, wobei er erinnerte, dass der Angeklagte auch früher ein Postfach bei der Firma M. für den Empfang von Postsendungen mit strafbarem Inhalt genutzt hatte und damals ein Paket mit Schusswaffen sichergestellt worden war, was insoweit mit den Feststellungen des Vorstrafenurteils übereinstimmt (siehe I.). Der Zeuge bekundete weiter, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung von A1 diese Postsendungen lediglich fotografisch gesichert worden waren, weil deren mögliche Bedeutung den durchsuchenden Beamten nicht bekannt gewesen war. A1 selbst sei wegen Drogenhandels in 8 Fällen im Dezember 2019 vom Landgericht H. rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Die Kammer hat insoweit auch die Lichtbilder der Postsendungen in Augenschein genommen und die jeweiligen Aufschriften verlesen, wobei es sich - wie vom Zeugen bekundet - um zwei Großbriefumschläge und 1 Paket handelt, die als Adressaten jeweils den Namen des Angeklagten O. K. bei der Fa. M., B. Straße ... in ... H. aufweisen und bei dem als Wohnort des Absenders des einen Briefumschlags, angeblich H. M1, „E. am S.“ notiert war, in dem auch R. lebte. Das Postpaket trug die Absenderadresse: „G. R., M. Weg ... F.“. Hierbei handelt es sich auch nach der Einlassung des Angeklagten um seinen Freund aus Passauer Zeiten, der tatsächlich in der Nähe von P. in F. lebt, wie auch der als Zeuge gehörte Kriminalbeamte B1 bekundet hat und wie es sich auch aus dem gegen G. ergangenen Urteil des Landgerichts Passau ergibt. Die Kammer geht davon aus, dass G. mit diesem Paket Bargeld für eine erfolgte Drogenlieferung des Angeklagten geschickt hat, wobei G. in seiner Verhandlung auch eingeräumt hat, Gelder für erhaltene Drogen im Postwege an den Lieferanten geschickt zu haben (hierzu siehe unten). Dass der Angeklagte seinerseits Betäubungsmittel an seinen Freund G. per Post gesandt hat, räumt er - wenn auch für einen späteren Zeitpunkt - in seiner zweiten Einlassung selbst ein. Ergänzend hat die Kammer hierzu das Durchsuchungsprotokoll der Wohnung von A1 des KB P1 vom 03.04.2019 verlesen. Der anderweitig Verurteilte A1 konnte selbst hierzu nicht gehört werden, da er sich auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. b) Paketbeschlagnahmen bei Fa. M. Der Zeuge V. nahm - nach seinen Bekundungen - daraufhin Ermittlungen gegen den Angeklagten auf und ermittelte am 09.04.2019 bei der auf den Paketen angegebenen Filiale der Firma M., bei der es sich um eine andere als die im früheren Strafverfahren genutzte Filiale im V. K. handele, dass der Angeklagte in der Filiale B. Straße tatsächlich ein Postfach angemietet habe und dort derzeit drei Pakete zur Abholung durch den Angeklagten bereit liegen würden, der zumeist selbst komme, gelegentlich aber auch nach vorheriger telefonischer Ankündigung seine Freundin schicke. Der Zeuge bekundete, dass er sodann die Staatsanwaltschaft informiert und im Anschluss daran die Pakete bei der Firma abgeholt habe. Bei der Öffnung der Pakete sei sodann festgestellt worden, dass das Paket mit dem Absender „A. S., K. Gasse ... in P.“ lediglich ein Brillenetui enthalten habe. Hierin habe sich Bargeld in 50- und 100-€-Scheinen in Höhe von 5.200 € befunden. Das zweite Paket habe als Absender „I. G1, S. Straße ... in M1“ aufgewiesen und habe nur eine Fotosammelbox enthalten, in der keine Fotos, aber 2.300 € Bargeld gefunden worden seien. Das dritte Paket habe einen unbedenklichen Inhalt gehabt und sei zurückgebracht worden. Die Kammer hat hierzu ergänzend Lichtbilder der Pakete sowie von ihrem Inhalt in Augenschein genommen und Aufschriften verlesen. Nach den Bekundungen des Zeugen V. wurde durch den Filialleiter der Fa. M., Herrn P2 sodann am 10.04.2019 mitgeteilt, dass ein Großbrief mit ähnlichem Erscheinungsbild für den Angeklagten eingetroffen sei, welcher sodann abgeholt und geöffnet worden sei. Der Großbrief habe als Absender „M. W., M. Straße ... in K.“ aufgewiesen und eine DVD-Hülle „FIFA“ ohne DVD, aber mit Bargeld in Höhe von 2.000 € (25 x 20 €-Scheine, 28 x 50 €- Scheine und 1 x 100 €-Schein) enthalten. Die Kammer hat auch die diesen Großbrief nebst Inhalt zeigenden Lichtbilder in Augenschein genommen und Aufschriften verlesen, wodurch auch hier die entsprechenden Bekundungen des Zeugen bestätigt worden sind. Insbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei diesen Postsendungen um die Bezahlung von vorherigen Betäubungsmittellieferungen des Angeklagten handelt. Soweit eines der Pakete als Absender den Namen „A. S.“ aufweist, handelt es sich um eine reale Person und zwar um den Geburtsnamen der mittlerweile mit dem anderweitig Verfolgten P. P. - siehe hierzu Komplex G. - verheirateten A. P., die tatsächlich unter der angegebenen Adresse in P. gewohnt hat, wie es der als Zeuge gehörte Kriminalbeamte B1 aus P. bekundet hat und wie es sich auch aus dem auf die Anfrage vom 14.10.2019 übersandten Melderegistereintrag ergibt. Dass es zu Betäubungsmittelabsprachen zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm befreundeten P. P. gekommen ist, ergibt sich eindeutig aus dem eingeführten Chat des ausgelesenen Mobiltelefons des anderweitig Verurteilten G., der sowohl mit dem Angeklagten als auch mit P. über Drogenlieferungen kommunizierte (hierzu siehe unten). c) Telefonate Im Zusammenhang mit den drei beschlagnahmten Postsendungen kam es auch zu mehreren Telefonaten des Angeklagten, der sich zunehmend besorgt und erregt bei D. nach dem Verbleib seiner Postsendungen erkundigte. Nach den Bekundungen des Zeugen V. war die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten nicht bekannt; die gegenüber der Fa. M. bei Einrichtung des Postfachs angegebene Mobilnummer sei zu diesem Zeitpunkt nicht existent gewesen. Im Zuge von zunächst erfolgten Anrufen des Angeklagten bei der Fa. M. sei dann dort die von ihm benutzte Mobilnummer ... bekannt geworden, die nach den Ermittlungen auf den fiktiven Anschlussinhaber „H. Q. L.“ zugelassen war (hierzu siehe unten unter 5 c). Nach Aufschaltung dieser Nummer habe sich bestätigt, dass tatsächlich der Angeklagte diesen Anschluss nutzte. Die Kammer hat die Telefonate beigezogen und sich durch die Einführung der insgesamt 6 Telefonate (5 des Angeklagten sowie eines seiner Lebensgefährtin M.) in die Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck verschafft. Im Telefonat mit D. vom 10.04.2019, ab 17:06 Uhr erkundigt sich der Angeklagte, der hierbei seinen Namen und seine E-Mail-Anschrift nannte, von der Kammer aber auch an der Stimme erkannt wurde, erneut nach dem Verbleib von jetzt 3 Paketen, die bereits in seinem Postfach eingetroffen sein sollen, dort aber nicht angekommen seien, wobei er anfügt, dass Herr H1 angeblich unterschrieben hätte, hätte er aber nicht. Er bittet, auch die Sendung vom Montag anzuschauen, wobei Hr. H2 unterschrieben haben soll, der aber auch nichts davon wisse. Er erkundigt sich zudem, ob die Unterschriften dieselbe seien und ob es derselbe Fahrer gewesen sei. In einem weiteren Telefonat vom selben Tag, ab 19:26 Uhr fragt der Angeklagte, der angibt, „ein bisschen aufgelöst“ zu sein, erneut nach dem Verbleib seiner Pakete, wobei die Mitarbeiterin von D. wiederum die Sendungsnummern aufnimmt und einen Rückruf verspricht. Bereits am nächsten Morgen, den 11.04.2019, um 09:28 Uhr telefoniert der Angeklagte erneut mit D., wobei er etwas ungehalten klingt und moniert, dass der versprochene Rückruf nicht gekommen sei. Um 11:26 Uhr am selben Tag meldet sich D. bei ihm und teilt ihm u.a. mit, dass das (letzte) Paket am 09.04. bei einem Hr. H1 abgegeben worden seien, woraufhin der Angeklagte betont, er sei selbst vor 2 Tagen zu der angeblichen Abgabezeit bei Herrn H1 (einem Mitarbeiter der Fa. M., siehe weiteres Telefonat) gewesen und in dieser Zeit sei keine Expresslieferung angekommen. Die Servicemitarbeiterin teilt ihm mit, dass eine Antwort des Depots möglicherweise erst am Montag kommen werde, woraufhin der Angeklagte antwortet: „ganz schlecht, weil ich eigentlich beruflich von diesen drei Paketen abhängig bin“ und bietet an, selbst zum Depot zu fahren. Nachdem die Mitarbeiterin mitteilt, dass der Kurierfahrer die Pakete vielleicht noch auf dem Auto hat und die Sendungen zum Depot zurückbringen könnte, antwortet der Angeklagte: „Mir ist alles recht. Ich fahr‘ da auch gerne raus, komm‘ die irgendwo abholen, ist mir ganz egal, ich brauch‘ nur die Pakete“ und ergänzt: „seltsam, seit Jahren hat das immer super funktioniert und jetzt sind das drei Pakete hintereinander, die verschwunden sind.“ Auf die Frage, ob er die Pakete ggf. morgen dort abholen könnte, antwortet er, dass er selbst in B. sei, aber er seine Freundin schicken würde, die sie abholen könnte. Am selben Tag, den 11.04.2019, um 13:56 Uhr meldet sich der Kundenservice mit dem Ergebnis der bisherigen Nachforschungen, wobei der Angeklagte erneut betont, dass die Pakete tatsächlich in die B. Straße sollten und H2, H1 und H3 dort Mitarbeiter seien und er selbst gestern Abend dort gewesen sei und alle gesagt hätten, sie hätten die Pakete nicht. Um 17:04 Uhr erfolgte ein weiterer Rückruf einer D.-Mitarbeiterin, wobei diesmal die Lebensgefährtin des Angeklagten, K. M. das Telefonat annahm und auf die Bitte, mit dem Angeklagten sprechen zu können, mitteilte, sie wisse Bescheid. Nach Auskunft der Mitarbeiterin sind alle Pakete definitiv in die B. Straße zugestellt worden, wobei M. ausrichtet, dass er (der Angeklagte) dabei sein will, wenn das morgen dort mit dem Fahrer geklärt würde und fügt an, es wäre ganz dringend, „wir wären gerne dabei“. Sie sagt sodann, dass das „echt Scheiße gelaufen“ sei, „für uns ein Riesenverlust“. Die Kammer sieht am Beispiel dieser Telefonate, dass es - entgegen seiner Einlassung - der Angeklagte selbst ist, der sich intensiv um den Verbleib der nach der Lieferungsverfolgung angeblich (und tatsächlich) an sein Postfach bei der Fa. M. zugestellten Postsendungen kümmert, von deren Beschlagnahme er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hat. Aus dem Inhalt der Telefonate geht hervor, dass der Angeklagte selbst dort den Kontakt zu den Angestellten hält, deren Namen er sogar kennt, und dass er sich seinen Angaben nach in den letzten Tagen mehrfach persönlich in der Filiale aufgehalten hat. Mit keinem Wort erwähnt der Angeklagte hierbei diese angebliche andere Person, die dort an den Angeklagten gerichtete Pakete abholt, und die sich seiner Einlassung nach dadurch mit seinem Einverständnis Zugriff auf die in den Sendungen enthaltenen Erlöse aus den eigenen Betäubungsmittelgeschäften verschafft. Insbesondere an den vom Angeklagten benutzten Worten „ganz schlecht, weil ich eigentlich beruflich von diesen drei Paketen abhängig bin“ aber auch von der von M. verwandten Formulierung „es ist für uns ein Riesenverlust“ zeigt sich, dass der befürchtete Verlust der Pakete sie und den Angeklagten persönlich betrifft, wobei auch davon auszugehen ist, dass die Lebensgefährtin von den illegalen Tätigkeiten des Angeklagten zumindest in groben Zügen wusste, die im Übrigen ebenfalls einen Mobilanschluss eines fiktiven Anschlussinhabers nutzte, wie der Zeuge V. bekundet hat, nämlich die Rufnummer ... des angeblichen Inhabers O. J. M. T., D. Straße ... in H.. d) Durchsuchungen Wohnungen R. Im Nachgang zu den Paketbeschlagnahmen wurde der Angeklagte am 12.04.2019 beim Verlassen seiner Wohnanschrift in der R. Nr. ... vorläufig festgenommen, wobei eine Durchsuchung seiner Person ergab, dass der Angeklagte 3 Mobiltelefone - ein Encrochathandy der Marke BQ Aquaris, ein Smartphone Samsung sowie ein einfaches Tastentelefon - mit sich führte, wie KB V. als Zeuge bekundet hat. Bei der Durchsuchung der insgesamt zwei von ihm und der Lebensgefährtin genutzten Wohnungen im Hochhaus, wurden in der gemeinsam bewohnten größeren Wohnung 1.000 € Bargeld (Stückelung 16 x 50 €, 2 x 100 €) in einer Schublade, 100 € auf einem Schrank sowie in einer weiteren 1-Zimmer-Wohnung im 7. Stock des Hauses eine digitale Feinwaage mit weißen Anhaftungen auf einem Regal im Wohnzimmer oberhalb des Fernsehens und eine Polizeiweste sichergestellt. Zudem wurde in der größeren Wohnung in einem Schrank ein an den Angeklagten adressierter leerer, mit D. Express am 19.12.2018 versandter weiterer Großbriefumschlag gefunden, dessen Absender diesmal mit „A. S1, K. Weg... in ... E. am S.“ angegeben war, der Ort, in dem der anderweitig Verurteilte R. lebte (siehe unten). Dieser Brief war auch nicht an das Postfach des Angeklagten, sondern an die Adresse „O. K. c/o W1, R. ... in H. gerichtet gewesen. Der Angeklagte, der keine Angaben machte und dessen Encrochathandy nicht ausgelesen werden konnte, wurde am selben Tag wieder entlassen. Die Feststellungen beruhen über die Bekundungen des Zeugen V. hinaus auf dem Festnahmebericht des Kriminalbeamten S2 vom 12.04.2019, dem Durchsuchungsbericht sowie den Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen jeweils des Kriminalbeamten T1 vom 12.04.2019 sowie auf der Augenscheinseinnahme der Skizzen der Wohnungen und der Lichtbilder mit Verlesung der Textinhalte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die kleinere Wohnung genutzt hat, um Betäubungsmittel abzuwiegen und versandfertig zu machen; er selbst hat in seiner späteren Einlassung gestanden, (zu einem Zeitpunkt nach dieser Durchsuchung) 3 kg Amphetamin verpackt und an seinen Freund G. gesendet zu haben. Bei dem leeren Großbriefumschlag dürfte es sich mutmaßlich um die Verpackung einer Geldsendung des anderweitig Verurteilten R. für vom Angeklagten zuvor verschickte Betäubungsmittel handeln, der in seinen Vernehmungen auch geschildert hat, dass der Angeklagte ihm unterschiedliche Empfängeradressen vorgegeben hat (hierzu unten unter e) und 3.). Da die Ermittlungen gegen den Angeklagten zwar belastende Umstände, jedoch keine konkreten Betäubungsmittelfunde ergeben hatten, wurden die Ermittlungen der Hamburger Kriminalpolizei zunächst eingestellt, wie der Zeuge V. bekundet hat. e) Paketbeschlagnahme im Ermittlungsverfahren gegen R. Nachdem der 42 Jahre alte anderweitig Verurteilte A. R. im Juli 2019 wegen des Verdacht des Betäubungsmittelhandels in den Fokus der für E. am S. zuständigen P.er Kriminalpolizei geraten war, wurde am 16.08.2019 im R.en einer angeordneten Postbeschlagnahme im Verteilerzentrum Fürstenstein ein an „A. R., Prof. R. Str. ... E. am S.“ gerichtetes Postpaket mit der Absenderangabe „M. D1, R. K ... in H.“ beschlagnahmt und geöffnet. Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen G2 sowie seinem Vermerk vom 16.08.219, wonach zudem die folgenden Betäubungsmittel gefunden wurden, deren Wirkstoffgehalte aus dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts, Dr. M2, vom 26.09.2019 folgen: - 654,5 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 28,7% entsprechend 187,8 g Tetrahydrocannabinol (THC); - 495,9 g Metamfetamin-Hydrochlorid (Crystal) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 73,9% entsprechend 366 g Metamfetamin-Base; - 1.010 Tabletten MDMA im Gesamtgewicht von 527,4 g mit einem Wirkstoffgehalt von 33,2% entsprechend 175 g MDMA-Base. Nach Austausch des Inhalts wurde das Paket am 19.08.2019 an R. an seiner Wohnanschrift zugestellt, der das Paket annahm und in seinem Wohnungsflur abstellte, wonach er festgenommen und seine Wohnung durchsucht wurde. In seiner polizeilichen Vernehmung vom selben Tag räumte R. in Anwesenheit seines Verteidigers Rechtsanwalt F1 sodann u.a. ein, die Betäubungsmittel über den Messengerdienst WICKR bei dem Nutzer „polizeibastarde“ bestellt zu haben, der seines Wissens in H. wohne. In einer weiteren Vernehmung benannte er den Lieferanten mit „O. K.“ und machte weitere Angaben zu diesem (ausführlich siehe unten). Die Feststellungen beruhen insoweit auf den Bekundungen des Kriminalbeamten G2 und den diese stützenden Verlesungen des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls sowie des Verzeichnisses über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände jeweils der Kriminalbeamtin U.-W. vom 19.08.2019, des Vermerks des Zeugen G2 vom 16.08.2019 zum Inhalt der Pakete, der Augenscheinseinnahme der von der Durchsuchung der Wohnung und dem Paket gefertigten Lichtbilder mit Verlesung des Textinhalts sowie den Feststellungen des gegen R. ergangenen Urteils (siehe unten). 3. Komplex R.: Der anderweitig Verurteilte R. war in den Fokus von polizeilichen Ermittlungen geraten, nachdem eine Freundin seines Betäubungsmittelabnehmers C. K1, M. M1, gegenüber der Polizei Angaben zu K1s Rauschgiftgeschäften gemacht und R. als dessen Lieferanten für Marihuana und Amphetamin benannt hatte. Nach Beschlagnahme des oben aufgeführten Pakets, seiner Festnahme und der Durchsuchung seiner Wohnung ab 10 Uhr, bei der kein Encrochathandy gefunden wurde, machte R. nach Beratung mit seinem Verteidiger wenige Stunden später erste geständige Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten G2. Hierbei räumte er insbesondere ein, dass er die im beschlagnahmten Paket enthaltenen Betäubungsmittel über den Messengerdienst WICKR bei einem unter den Namen „polizeibastarde“ auftretenden Lieferanten bestellt habe und diese auf Kommission geliefert worden seien. R. gab an, dass die 500 g Crystal (Metamfetamin) 30 €/g, die Ecstasytabletten insgesamt 1.000 € und das Haschisch 4,50 €/g gekostet hätten und er den Erhalt der Ware zeitnah über WICKR bestätigen müsste, damit der Lieferant keinen Verdacht schöpfe. Der Kontakt zum Lieferanten, den er seitdem gehalten habe, sei vor ca. 2 Jahren durch K1 hergestellt worden. Sein Lieferant habe ihm jeweils unterschiedliche Adressen in H. und B. mitgeteilt, an die er per Post das Geld für die gelieferten Betäubungsmittel geschickt habe, wobei ihm Adressen und Namen jetzt nicht mehr geläufig seien. R. gab an, den Lieferanten auch vor ca. 2 Jahren persönlich getroffen zu haben und beschrieb ihn als mutmaßlich Deutschen, Ende 30 Jahre, mit blonden Haaren, ca. 180 cm groß und von normaler Figur. Er behauptete, seinen Namen nicht zu kennen und von diesem Mann nicht mehr zu wissen. R. erklärte, zu einer Zusammenarbeit mit der Polizei hinsichtlich der Überführung des H. Lieferanten bereit zu sein. Im Rahmen der anschließenden Vorführung vor den Haftrichter am 19.08.2019, an der der Zeuge G. wie dort üblich als Vorführbeamter teilgenommen und der auch hierüber in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat, bezog sich R. auf seine Angaben bei der Polizei und machte weitere Ausführungen. Hierbei gab er an, dass er die Betäubungsmittel noch am selben Abend an seinen Abnehmer W. R. aus A. verkauft und für das Crystal einen Aufschlag von 5 €/g und für die Ecstasy-Tabletten einen Aufschlag von 1.000 € genommen haben würde. R. führte weiter aus, seit 10 Jahren Betäubungsmittel zu konsumieren und täglich 1 g Marihuana sowie 1-2 g Crystal zu nehmen, wobei es auch Zeiten gegeben habe, in denen er 5 g Crystal pro Tag konsumiert habe. Mit dem Verkauf von Drogen finanziere er seine eigene Sucht und hätte von der jetzigen Bestellung „eine Hand voll Betäubungsmittel“ für sich selbst zurückgehalten. Er gab erneut an, dass der Kontakt über K1 vermittelt worden sei und er das Geschäft kurz vor dessen Inhaftierung übernommen habe. R. räumte sodann etwa monatlich erfolgende Bestellungen beim Verkäufer ab April 2019 ein, wobei er im April 1 kg Marihuana, im Mai 1 kg Haschisch, im Juni 1 kg Haschisch und 200 g Speed (Amphetamin), im Juli 1 kg Haschisch und im August den Inhalt des beschlagnahmten Pakets bestellt habe. Amphetamin habe im Einkauf 8 €/g und Marihuana 7,50 €/g gekostet. Er gab weiter an, vor Übernahme des „Geschäfts“ von K1 Betäubungsmittel bei diesem erworben zu haben und machte weitere Angaben zu von ihm selbst getätigten Abverkäufen und den jeweils verlangten Preisen. R. führte aus, zwei der Pakete an den Namen und die Adresse von G. F2 habe liefern lassen, wobei die Absender immer aus H. gewesen seien. R. kam anschließend in Untersuchungshaft, wobei er wegen der angeordneten Trennung vom ebenfalls inhaftierten K1 in die ca. 3 Stunden Fahrzeit entfernt liegende UHA N. gebracht wurde. Der von der Kammer als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte G2 teilte die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen R. in der Folgezeit nach H. mit. Hierbei wurde auch mitgeteilt, dass bei der Durchsicht des bei R. sichergestellten Mobiltelefons der Marke Samsung ein Foto eines Einlieferungsbelegs einer Postsendung bei D. in E. am S. vom 13.08.2019 gefunden worden war, welche an „O. K.“ gerichtet war, wobei Ermittlungen zu der auf dem Foto ersichtlichen Sendungsnummer ergaben, dass diese an die Packstationsnummer ... geliefert worden war (siehe weiter unten). Zudem konnte auf dem Handy mittels Screenshot ein Auszug aus einem über WICKR geführten Chat mit dem Nutzer „polizeibastarde“ gesichert werden, der sich ebenfalls auf eine Postlieferung bezog. Auf die Anfrage des Zeugen V. teilte der Kundenservice von D. am 04.09.2019 mit, dass die genannte Postnummer zu einer Packstation des O. K., geb. ... .1985, wohnhaft in der R. ... in... H. gehöre, der die E-Mail-Adresse ... und die Mobilnummer ... zur Erreichbarkeit angegeben habe und unter dem 15.07.2019 auch mit dem Service Paketankündigung eingerichtet worden sei. Dieses hat der Zeuge V. in der Hauptverhandlung bekundet und ist durch die Verlesung der D.-Auskunft vom 04.09.2019 weiter bestätigt worden. Die Überprüfung der gegenüber D. angegebenen telefonischen Erreichbarkeit des Angeklagten ergab, dass der von ihm genutzte Anschluss ... tatsächlich auf den Namen „P. G. D2, R. ... in H. eingetragen war, wie es auch dem Vermerk des Zeugen V. vom 06.09.2019 zu entnehmen ist. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Lebensgefährtin M. des Angeklagten nach N. in eine Wohnung in der H.- E.-Allee... verzogen war, wie der Zeuge V. bekundet hat; der Aufenthaltsort des Angeklagten war jedoch unbekannt. Über den überwachten Anschluss der M., die hierüber keine Telefonate mit dem Angeklagten führte, wurde am 26.09.2019 ein Gespräch zwischen ihr und einem Bettenladen bekannt, in dem der Mitarbeiter erklärte, den Angeklagten bisher nicht unter der angegebenen Nummer erreicht zu haben. Im Zuge von Ermittlungen wurde im Nachgang eine weitere telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten bekannt, wobei auch diese nicht auf den Angeklagten selbst, sondern auf den fiktiven Anschlussinhaber R. G. F3, S. Str. ... in H. eingetragen war, wie der Zeuge V. bekundet hat, die der Angeklagte jedoch nur einmal nutzte. Mittlerweile war - nach den Bekundungen des Zeugen V. - bei der H. Polizei auch bekannt geworden, dass in P. ein weiteres Ermittlungsverfahren - gegen R. G. - geführt wurde, in dem der Angeklagte als Lieferant benannt worden war. Da auch Observationen nicht zum Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Angeklagten führten, wurde unter dem 15.11.2019 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Zwischenzeitlich war es unter dem 22.10.2019 zu einer weiteren, über den Zeugen G2 eingeführten Vernehmung des R. in der UHA N. gekommen, nachdem G2 am 22.08.2019 telefonisch bei dem Verteidiger von R., Rechtsanwalt F1, angefragt hatte, ob R. noch weitere Angaben machen wollte, wobei er sinngemäß darauf verwies, dass die Ermittlungen voranschritten und eine namentliche Benennung des Lieferanten bald erfolgen müsste, um als Aufklärungshilfe Vorteile zu bringen. Rechtsanwalt F1, der gerade auf dem Weg in die UHA N. gewesen war, meldete sich nach der Besprechung mit seinem Mandanten noch am selben Tag und gab hierbei an, dass R. mitteilen lasse, dass der Name des H. Lieferanten „O. K.“ laute. Aufgrund u.a. eines Urlaubs des Verteidigers fand die Vernehmung von R. in N. erst am 22.10.2019 statt. R. gab darin nunmehr an, nicht von K1 Drogen bezogen, sondern an diesen Drogen geliefert zu haben. Auch habe nicht K1 den O. K. aus H. vorgestellt, sondern dies sei vor ca. 1 Jahr durch M. D. geschehen, den R. anschließend beschrieb und äußerte, dass K. sofort Vertrauen zu ihm gehabt habe, weil er über D. vorgestellt worden sei. R. berichtete zudem, K. einmal in H. getroffen zu haben, als er im März/April 2019 zu einem Musicalbesuch nach H. geflogen sei. Es sei nur ein informeller Besuch gewesen, wobei K. ihn 3 Stunden habe warten lassen, obwohl er ihn zum Musical bringen sollte. Das Treffen sei in der Nähe des Hafens gewesen, wo auch die Bars und Sexschuppen gewesen seien. Alle Geschäfte - wie er sie bei der richterlichen Vernehmung angegeben habe - seien mit K. über die Post abgewickelt worden. R. erkannte bei der Vernehmung eine ihm vorgelegte Wahllichtbildvorlage, die als Bild Nr. 5 den Angeklagten zeigte, niemanden zu 100% an. Er gab aber an, dass nur die Person auf Bild Nr. 5 eine „gewisse Ähnlichkeit“ mit K. habe und führte aus, dass „O.“ im März aber „keinen Bart“ und auch „kürzere Haare“ gehabt habe. Er wisse über ihn nur, dass er in H. wohne und seine Wohnung in der Nähe des Rotlichtviertels der Reeperbahn sei. Über eine Verbindung von K. nach P. wusste er nichts, abgesehen von der Bekanntschaft mit M. D.. R. machte in der Vernehmung auch Angaben zu Umfang, Zeitpunkten und Preisen der an K1 verkauften Betäubungsmittel, wobei ihm Angaben des K1, der sich seinerseits nach der ersten Aussage von R. geständig eingelassen hatte, vorgehalten wurden. R. beantwortete schließlich auch Fragen zu weiteren Personen aus den Passauer Ermittlungen. Im Nachgang wurde R., wie der als Zeuge gehörte Vorsitzende der Strafkammer, Vizepräsident des Landgerichts H., bekundet hat und es dem verlesenen Urteil gegen R. zu entnehmen ist, am 31.01.2020 mit seit 08.02.2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Passau wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde - abgesehen von Einziehungsentscheidungen - seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ein Vorwegvollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. R., der lediglich wegen eines Verkehrsdelikts vorbestraft ist, hatte in seiner Hauptverhandlung erneut die bereits gegenüber dem Haftrichter gestandenen 5 Fälle des Handeltreibens mit von O. K. bezogenen Betäubungsmitteln eingeräumt, die jeweils per Expressversand an ihn nach E. am S. geliefert wurden und die er u.a. an K1, R3 und andere unbekannte Abnehmer verkaufte, wie der Zeuge H., der den Vorsitz in der Hauptverhandlung innehatte, bekundet hat. Zu der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens kam es, weil bei der Durchsuchung seiner Wohnung u.a. zwei für das Portionieren von Haschischplatten verwendete Einhandmesser mit Klingenlängen von 7,6 cm und 9 cm auf seinem Wohnzimmertisch in der Nähe des Eingangsbereichs, in dem er das aus H. stammende Paket abgestellt hatte, sichergestellt worden waren. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben von R. in Bezug auf den Angeklagten, die die Grundlage für die hier angeklagten Fälle 18 bis 22 Bilden, der Wahrheit entsprechen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge nicht selbst gehört werden konnte, da er sich auf sein umfassendes (im Hinblick auf die Möglichkeit zumindest eines weiteren, von seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht erfassten Betäubungsmittelgeschäfts mit dem Angeklagten bestehenden) Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO berufen hat. Da seine Angaben die Hauptquelle für die oben genannten Fälle der Anklage darstellen und auch die Verteidigung ihr Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte, ist die Glaubwürdigkeit R. besonders sorgfältig geprüft worden. Die den Angeklagten erheblich belastenden Angaben R. stehen dabei allerdings auch nicht isoliert im Raum, sondern werden gestützt durch eine Anzahl weiterer Beweismittel, deren Aussagekraft insgesamt keinen anderen Schluss als die Täterschaft des Angeklagten wie unter II. festgestellt zulassen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben R. spricht bereits erheblich, dass sich der Zeuge - für ihn eindeutig erkennbar - selbst erheblich belastet hat und tatsächlich wegen der eingeräumten dem Angeklagten zugeschriebenen 5 Rauschgiftlieferungen im Zeitraum von April bis August 2019 auch angeklagt und - neben der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB - zu der erheblichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden ist, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen H. und dem Urteil des Landgerichts P. vom 31.01.2020 ergibt. Hierbei spricht auch für die Wahrhaftigkeit der Angaben, dass es sich in 4 der 5 Fällen um ein strafbegründendes Geständnis R. handelte und es nur in Fall 5 konkrete Anhaltspunkte durch das beschlagnahmte Betäubungsmittelpaket aus H. gab. Umgekehrt spricht aber dieser Paketdrogenfund dafür, dass auch die Angaben R. zu 4 früheren Paketen der Wahrheit entsprachen, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass sich R. zu Unrecht selbst belasten könnte. Hätte R., entsprechend der Darstellung des Angeklagten, von ihm tatsächlich nur 3 Encrochathandys in Paketen bezogen, hätte R. dies der Polizei mitteilen können, ohne hierdurch Gefahr zu laufen, strafrechtlich belangt zu werden, da der Besitz von solchen Handys zwar verdächtig wirken konnte, aber nicht strafbar ist. R. räumte aber sofort den Bezug von Paketen ein, die - wie das sichergestellte Paket - Betäubungsmittel enthielten. Dies gilt auch, soweit die Verteidigung gegen Ende der Hauptverhandlung im Termin vom 07.01.2021 zwei Versandbenachrichtigungen der Fa. M. eingereicht hat, die die Kammer verlesen hat und aus denen sich ergibt, dass am 07.02.2019 und am 08.03.2019 jeweils ein Paket von O. K. an A. R. unter den jeweils zutreffenden Wohnanschriften verschickt worden ist. Soweit die Verteidigung aus der Gewichtsangabe des ersten Paketes „2,0“, augenscheinlich gemeint 2 kg, schließt, dass dies ein Beweis dafür darstelle, dass in diesem Paket wie behauptet durch den Angeklagten 3 Encrochathandys versandt worden seien und zu dem weiteren Paket mit 0,5 kg ausführt, dass dieses ein weiteres Handy enthalten habe, ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend. Zum einen müsste dann das erste Paket nur ein Gewicht von 1,5 kg aufgewiesen haben, zum anderen spricht hiergegen - neben der oben aufgeführten Erwägung, dass R. dies auch problemlos hätte einräumen können - dass am 07.02.2019 zeitgleich auch ein Paket von „O. K.“ an „R. G.“ an G. Wohnadresse in F. gesandt wurde, welches ebenfalls 2 kg gewogen haben soll und welcher - siehe unten - ebenfalls wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt worden ist. Auch der monatliche Abstand zwischen diesen beiden Lieferungen des Angeklagten an R. passt zu dessen Angabe, dass Lieferungen von Betäubungsmitteln etwa in monatlichen Abständen gekommen seien. Naheliegender ist insoweit, dass der Angeklagte parallel mehrere Betäubungsmittellieferungen verpackt und zeitgleich versendet hat. Insoweit spricht auch gegen die Einlassung des Angeklagten, mit Encrochathandys statt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, dass bei der Durchsuchung von R. und seiner Wohnung kein Encrochathandy gefunden wurde, wie auch die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im April 2019 keinerlei Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass dieser mit Encrochathandys handelte; weder gab es einen entsprechenden Vorrat an Handys, noch Verpackungen oder schriftliche Aufzeichnungen hierzu. Tatsächlich wurde auch nur am Angeklagten selbst die zwar für Betäubungsmittelhändler, nicht aber für Werbetexter typischen 3 Handys aufgefunden, von denen eines ein sog. „Encrochat-Handy“ der Marke BQ Aquaris war, welches nicht ausgelesen werden konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte als Texter einer kleinen Werbefirma mit einem Nettoeinkommen von zunächst 3.500 € und später 2.500 € ein solches Handy benutzte, das zudem eine kostspielige Anschaffung war, ausgehend von einem Anschaffungspreis von mindestens 300 € sowie üblicherweise einem 6-Monats-Vertrag, der seinerseits mit Kosten von 1.500 € verbunden war, wie es der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist und auch der Kriminalbeamte V. als Zeuge bekundet hat. Mit diesem konnte auch nur innerhalb des freigeschalteten Kreises weiterer Nutzer von Encrochathandys insbesondere über Textnachrichten und Bilddateien kommuniziert werden, während Telefonate sehr kostspielig waren. Encrochathandys konnten auch nicht in „normalen“ Läden oder Niederlassungen gekauft werden und wurden häufig von Straftätern genutzt, da die hierüber abgewickelte Kommunikation durch aufgespielte verschlüsselte Software bis Sommer 2020 als nicht zu überwachen galt. Ein weiteres Indiz für die Stichhaltigkeit der Angaben R. ist der von den Zeugen G2 und H. in der Hauptverhandlung geschilderte Umstand, dass der durch die Angaben seiner Freundin M3 zuerst in den Fokus der Ermittlungsbehörde gerückte C. K1 sich seinerseits hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zunächst auf sein Schweigerecht berufen hatte, nach Vorhalt der Einlassungen R. aber ebenfalls geständige Angaben machte und wegen insbesondere gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Urteil des Amtsgerichts Passau vom 27.11.2019 neben Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt worden, was sich auch aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Urteil ergibt. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass tatsächlich die zunächst erfolgte Angabe von R., dass er von K1 Betäubungsmittel gekauft und dieser auch den Kontakt zum Angeklagten vermittelt habe, falsch war. R. hat selbst in seiner weiteren Vernehmung bereits eingeräumt, dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien und tatsächlich er der Lieferant für K1 gewesen und K. durch M. D. vorgestellt worden sei. Ersteres entspricht - gemäß den Schilderungen der Zeugen G2 und H. - auch den Angaben von K1 und M3. Unterstützt durch den Umstand, dass R. selbst seine Angaben insoweit korrigiert hat und diese Korrektur mit weiteren Beweismitteln übereinstimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, aus der nur Teilaspekte, insbesondere seinen Abnehmer K1 betreffende, ursprünglich falschen Angabe folgern zu müssen, dass auch die Angaben R. zum Angeklagten unzutreffend wären. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht insbesondere auch, dass der Angeklagte kontinuierlich behauptet hat, seine Betäubungsmittel aus H. zu beziehen und durchweg einen Lieferanten beschrieben hat. Soweit er in seiner ersten Vernehmung kurz nach der Festnahme (noch) keinen Namen des Lieferanten angegeben hat, hat er jedoch bereits eine Beschreibung dieser Person angegeben, die tatsächlich auf das Aussehen des Angeklagten zutrifft, wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung überzeugen konnte. Es ist überdies kein Grund erkennbar, warum R. geglaubt haben sollte, dass es ihm Vorteile bringen könnte, wenn er eine (tatsächlich unzutreffende) Beschreibung des H. Drogenlieferanten abgeben würde. R. gab im Fortgang der Ermittlungen über seinen Verteidiger auch den Namen des H. Lieferanten mit „O. K.“ an und hat diese Behauptung auch im Rahmen seiner eigenen Hauptverhandlung wiederholt, wobei er sich - nach den Bekundungen des Zeugen H. - selbst und ausführlich zur Sache eingelassen hat. R. wurde auch als Zeuge zur Hauptverhandlung gegen R. G. geladen, wo er nach den Angaben des Vorsitzenden, dem Zeugen H., zunächst unwillig war, weil er nicht einsah, erneut vernommen zu werden, da er G. gar nicht kannte. Anschließend wiederholte er auch dort seine bisherige Darstellung, insbesondere, dass O. K. sein Drogenlieferant aus H. gewesen sei, der ihm Betäubungsmittel per Postpaket geschickt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Benennung des Angeklagten als Lieferanten durch R. spricht auch nicht, dass R. - so der Zeuge H. - in der Hauptverhandlung gegen G. erstmals berichtete, den Namen O. K. genannt zu haben, nachdem sein Verteidiger ihn in der Haftanstalt N. aufgesucht und ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei wisse, dass O. K. sein Lieferant sei, wobei der Zeuge H. betonte, dass Rechtsanwalt F1 nicht gesagt haben soll, dass R. O. K. als seinen Lieferanten bezeichnen soll. Der Zeuge H. ergänzte diesbezüglich, dass für ihn selbst diese Information neu gewesen sei, sie aber bereits zuvor durch die Verteidiger des Angeklagten G. vorgebracht worden sei. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte nicht der Drogenlieferant von R. gewesen war und er diesen nur benannt haben könnte, weil sein Verteidiger ihm den Namen „präsentiert“ habe, mit dem Ziel, sich noch rechtzeitig die Vorteile des § 31 BtMG zu sichern. Dies folgt zum einen aus dem oben aufgeführten Umstand, dass R. bereits zuvor den H. Lieferanten optisch beschrieben hatte, zum anderen musste selbst nach der Einlassung des Angeklagten R. der Name „O. K.“ bekannt gewesen sein, weil der Angeklagte eingeräumt hat, tatsächlich Pakete an R. versandt zu haben, wenn auch mit anderem Inhalt (Encrochathandys). Ein weiteres Indiz dafür, dass die Benennung des Angeklagten als Lieferanten für R. zutreffend war, ist der Umstand, dass nach R. Schilderung er mit dem Angeklagten hinsichtlich der Lieferungen über den Messenger-Dienst WICKR kommuniziert habe, durch den durch eine auch auf „normale“ Mobiltelefone herunterzuladende App verschlüsselte Nachrichten ausgetauscht werden können, wobei - diese Einlassung stützend - auf dem Handy R. auch ein Screenshot mit einem Ausschnitt des Chats mit dem Nutzer „polizeibastarde“ im Zusammenhang mit einer Paketlieferung gefunden werden konnte. Ausweislich der Urteilsgründe des Landgerichts Hamburg vom 14.09.2017 hatte der Angeklagte im Rahmen der damals abgeurteilten Taten den ähnlichen Messenger-Dienst Threema verwendet, wobei davon auszugehen ist, dass dem nicht näher mit dem Angeklagten bekannten R. die Vorstrafe des Angeklagten und insbesondere deren konkrete Umstände nicht bekannt waren. Zudem hat R. geschildert, das jeweilige Drogengeld für übersandte Lieferungen vom Angeklagten per Postsendung an von diesem vorgegebene Adressen in H. und B. geschickt zu haben. Auch dies passt auf den Angeklagten, der nach eigenen Angaben zunächst in H. wohnhaft war, ab Januar 2018 aber eine Werbetätigkeit in B. aufgenommen hatte und in der Folgezeit zwischen B. und H., wo seine Lebensgefährtin lebte, pendelte, während ein Bezug des „Freundes“, bei dem es sich nach dem Vorbringen der Verteidigung um A1 handeln könnte, zu B. nicht bekannt ist. Auch dass R. in seiner polizeilichen Vernehmung ein weiteres Detail geschildert hat, dass für seine Aussage nicht wesentlich war und dass ebenfalls auf den Angeklagten zutrifft, spricht für das tatsächliche Erleben und damit die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Angeklagten. So hat er ausgeführt, im März/April 2019 für einen Besuch des Musicals „König der Löwen“ nach Hamburg geflogen zu sein und sich mit K. vor dem Musicalbesuch für ein Treffen verabredet zu haben, wobei er sich geärgert habe, weil dieser ihn 3 Stunden warten ließ, obwohl er ihn zum Musical (Anmerkung der Kammer: das Theater liegt auf der gegenüberliegenden Elbseite) hatte bringen wollen. Hierbei war ihm zudem erinnerlich, dass K. in der Nähe des Rotlichtviertels gewohnt habe, wobei der Angeklagte in der Tat in der Straße R. Nr ... gewohnt hat. Auch soweit R. - nach Korrektur der ursprünglichen Angabe - geschildert hat, dass er durch M. D. dem Angeklagten vorgestellt worden sei, haben die polizeilichen Ermittlungen eine Verbindung zwischen D. und dem Angeklagten bestätigt. Die Zeugen B1 und G2 haben jeweils geschildert, dass ihnen M. D. aus dem - überschaubaren - Rocker- und Rotlichtmilieu in P. bekannt sei, während der Zeuge G2 zudem bekundet hat, bei einer Überprüfung des öffentlich zugänglichen Facebookprofils des Angeklagten einen Eintrag des M. D. mit der Aufforderung „Meld dich mal. Gruß“ gefunden zu haben, von dem er ein Lichtbild gefertigt habe und welcher kurz darauf gelöscht gewesen sei. Die Kammer hat hierzu ergänzend den Vermerk des Zeugen G2 vom 28.04.2019 in die Hauptverhandlung eingeführt. Dass die erste Verbindung zum Angeklagten über D. erfolgte, hat R. im Übrigen auch als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen G. wiederholt, wie der Zeuge H. bekundet hat. Zudem wird der von R. behauptete Umstand der Vermittlung des Rauschmittelkontakts durch D. durch den Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend D. vom 02.09.2020 gestützt, nach dem dieser seinerseits am 11.05.2015 wegen u.a. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer - zunächst zur Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt worden war. Dass ein freundschaftlicher Kontakt zwischen M. D. und dem Angeklagten besteht, ergibt sich auch aus dem im Rahmen der Briefkontrolle beschlagnahmten Brief des D. an den Angeklagten vom 18.10.2020, worin dieser im Übrigen schreibt, dass er „seit Januar sitze“, „2 Jahre 6 Monate“ bekommen habe und nach Abbruch der Entziehungstherapie noch 20 Monate Haft vor sich habe, was zu der Angabe des Zeugen G2 in der Hauptverhandlung, dass D. sich derzeit in Haft befinde, passt. Für die Richtigkeit der Angaben R. zu den Rauschgiftlieferungen des Angeklagten spricht auch ein weiterer Umstand: So ist bei der Auslesung des Smartphones der Marke Samsung eine Fotografie eines Einlieferungsbelegs vom 13.08.2019 für eine Sendung an „O. K.“ unter der Packstationsnummer ... von D. gefunden worden, welches in Augenschein genommen und dessen Textinhalt zusammen mit dem Sendungsverlauf von D. für dieses Paket verlesen wurde. Wie oben aufgeführt, ergaben die durch den Zeugen V. durchgeführten Nachforschungen bei D., dass diese Packstation am 15.07.2019 vom Angeklagten eingerichtet wurde. Dieser Umstand ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Dass der Angeklagte neue Empfangsmöglichkeiten brauchte, ergibt sich schon daraus, dass er nach der Beschlagnahme von Geldlieferungen an sein Postfach bei der Firma M. im April 2019 dieses nicht mehr für Pakete „mit verdächtigem Inhalt“ nutzen konnte, da er Gefahr laufen würde, dass die Mitarbeiter die Polizei informieren würden. Zudem stützt der abfotografierte Einlieferungsbeleg, der mutmaßlich an den Angeklagten zum Nachweis der Absendung des Drogengeldes weitergeleitet wurde, die Angabe von R., dass er Geldzahlungen an den Angeklagten und zwar auf dem Postweg vorgenommen habe, wobei es sich möglicherweise um die Bezahlung der Lieferung von Juli 2019 (Fall 21 der Anklage) gehandelt haben könnte. Insbesondere aber widerlegt der Umstand, dass R. noch im August 2019 eine Sendung an den Angeklagten an dessen erst im Juli eingerichtetes Postfach geschickt hat, die Einlassung des Angeklagten, dass es sein nicht benannter Freund gewesen sei, der unter seinem Postfach Geldsendungen für Drogenlieferungen erhalten habe. Soweit die Verteidigung im Rahmen von Beweisanträgen auf den anderweitig Verurteilten A1 als wahren Täter abgezielt hat, befand sich dieser im August 2019 nach seiner Festnahme am 03.04.2019 bereits seit 4 Monaten in Untersuchungshaft und konnte weder Pakete versenden noch Geldlieferungen abholen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde vom Angeklagten auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund R. ihn zu Unrecht beschuldigen sollte. Es ist kein Vorteil ersichtlich, den R. hierfür erlangen konnte, jedoch wäre er Gefahr gelaufen, dass der zu Unrecht belastete Angeklagte sich hierfür rächen würde, sei es durch eigene Aktionen, sei es durch Freunde in P., wie z.B. M. D., der Verbindungen zum Rockermilieu hatte und von dem R. wusste, dass er den Angeklagten kannte. R., der von der Polizei überraschend festgenommen wurde, hat auch bereits kurz danach die oben aufgeführte, auf den Angeklagten passende Beschreibung des H. Lieferanten abgegeben und ist dabei geblieben, während der Angeklagte seinerseits seine Einlassung hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Rauschgifthandels wie oben aufgeführt variiert und schließlich zu einem geringen Teil eingeräumt hat. Gegen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben von R. spricht auch nicht, dass dieser sich hiervon Vorteile für sein eigenes Verfahren versprochen hat. R. ist - so der Zeuge G2 - auf die Möglichkeit des § 31 BtMG hingewiesen worden, der genau diese Fälle erfassen soll, und hat hiervon, anwaltlich beraten, Gebrauch gemacht. Wie der Zeuge H. bekundet hat, wurden die Voraussetzungen des § 31 BtMG im Urteil gegen R. auch bejaht und zwar nicht nur betreffend den Angeklagten, sondern auch hinsichtlich der Abnehmer R2 und K1. Aus der Motivation, Vorteile für das eigene Verfahren zu erlangen, ist aber keineswegs zu folgern, dass die erfolgten Angaben falsch gewesen sein müssen. Aus den oben aufgeführten Gründen hält die Kammer die Angaben für zutreffend und glaubhaft. Tatsächlich hat R. Betäubungsmittel erhalten und musste hierfür Lieferanten gehabt haben. Insoweit drängt es sich auf, dass es sich bei der von ihm zunächst optisch beschriebenen Person auch wirklich um seinen Lieferanten handelte. Wäre dies nicht der Angeklagte gewesen, hätte R. doch den wirklichen Lieferanten beschreiben können, um eine Strafmilderung zu erreichen. R. wäre bei einer Falschbelastung des Angeklagten - die er sich s.o. sehr schnell überlegt haben müsste - auch Gefahr gelaufen, dass dieser bei Überprüfung durch die Behörden als möglicher Lieferant ausgeschieden wäre, z.B., weil eine andere Person in Verdacht geraten wäre. Soweit der Angeklagte vorgebracht hat, dass R. ihm noch 300 € wegen Encrochathandys geschuldet habe, stellt dies keinen Grund für eine Falschbelastung dar - und wurde vom Angeklagten so auch nicht behauptet -, denn in diesem Fall wäre es der Angeklagte, der (nachvollziehbar) ärgerlich auf R. wäre und deswegen ein Motiv für eine Falschbelastung R. haben würde; zudem hätte es sich um einen eher geringen Geldbetrag gehandelt. Im Übrigen geht die Kammer - wie oben ausgeführt - davon aus, dass es sich bei dem angeblichen Handel des Angeklagten mit Encrochathandys um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, die die vielen Pakete und die beschlagnahmten Geldsendungen erklären sollte. Schließlich passen die Angaben von R. auch zu weiteren Erkenntnissen bzw. Angaben weiterer Personen, von denen er nichts wusste, bzw. die er nicht kannte. So entspricht die Schilderung des Ablaufs der Betäubungsmittellieferungen denen, die im Urteil des Landgerichts Hamburg betreffend die Vorstrafe des Angeklagten festgehalten sind und welches R., zu dem - wie ausgeführt - auch nach der Einlassung des Angeklagten kein engeres oder freundschaftliches Verhältnis bestand, nicht bekannt gewesen sein dürfte. Darüber hinaus entspricht die Schilderung der Lieferungen derjenigen der S. R3, die nämliches für die Rauschgiftlieferungen des Angeklagten an G. geschildert hat, wobei auch G. schließlich die Lieferungen eingeräumt hat und lediglich den Namen des Lieferanten nicht nennen wollte (hierzu unten unter 4.). Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben R., spricht auch nicht der Umstand, dass dieser anlässlich der Wahllichtbildvorlage den Angeklagten nicht sicher anerkannt hat. R. hat betont, den Angeklagten insgesamt nur zweimal persönlich gesehen zu haben, einmal bei der Vorstellung durch D. und ein zweites Mal anlässlich seiner Musicalreise nach H.. Dass er den Angeklagten anlässlich der Wahllichtbildvorlage nicht anerkannt hat, könnte auch als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gewertet werden, denn wäre es ihm darum gegangen, den Angeklagten - wie von der Verteidigung behauptet - zu Unrecht zu belasten, hätte er sich nicht nur darauf beschränkt, lediglich - vorsichtig - eine Ähnlichkeit des ihm bekannten Angeklagten bei der Person von Bild Nr. 5 (welches tatsächlich den Angeklagten zeigt) zu äußern, sondern hätte den Angeklagten „mit 100%-iger Sicherheit“ wiedererkannt. Auch soweit R. diesbezüglich ausgeführt hat, der Angeklagte habe im März (2019) aber „keinen Bart“ und auch „kürzere Haare“ getragen, spricht dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dafür, dass R. den Angeklagten zu Unrecht als Betäubungsmittellieferanten benannt hat. Tatsächlich zeigt das in der Wahllichtbildvorlage verwendete Lichtbild des Angeklagten ein jedenfalls von seiner Erscheinung in der 10 Monate andauernden Hauptverhandlung abweichendes Aussehen; der auch gereifter wirkende Angeklagte trug hierbei durchgehend einen Bart, der bereits durch wenige Tage des Nichtrasierens entsteht (sogenannter 3-Tages-Bart) und der kürzer war, als jener auf dem Lichtbild, wobei nun auch die Geheimratsecken deutlich zu sehen sind, zumal die längeren Fronthaare nicht mehr in die Stirn wie auf dem Wahllichtbild, sondern zur Seite getragen worden sind. Die Kammer hat weitere den Angeklagten zeigende Lichtbilder von seiner Facebookseite in Augenschein genommen, die dem Aussehen des Angeklagten in der Hauptverhandlung deutlich näherkommen, insbesondere ein Lichtbild des Angeklagten mit einem tätowierten Freund, welches bei ihm eine Barthaarlänge von ca. 1 cm zeigt, wobei dieses auch das Bild ist, von dem die anderweitig Verurteilte R3 in ihrer Vernehmung gesprochen hat, welches sie selbst herausgesucht und auf dem sie den Angeklagten anerkannt hat (hierzu unten Komplex G.). Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass - wie von der Verteidigung erwogen - R. falsche Angaben zum Angeklagten gemacht hat, weil er nach seiner Festnahme unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Zwar hat R. eingeräumt, selbst Konsument gewesen zu sein und ist im Urteil auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurden, wobei allerdings - sachverständig beraten - davon ausgegangen wurde, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit R. bei den Taten uneingeschränkt vorhanden gewesen war. Nach den Bekundungen des Zeugen G2 hat dieser bei der der Festnahme nachfolgenden - in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführten - Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass R. unter Entzugserscheinungen leiden würde und seien solche vom Angeklagten auch weder während seiner Vernehmung noch während der Vorführung vor den Haftrichter geltend gemacht worden; im Anschluss sei auch seine Haftfähigkeit bejaht worden. Tatsächlich hat R. zu Beginn seiner zweiten Vernehmung die o.a. Korrektur von Angaben aus der ersten Vernehmung damit begründet, dass er damals „verwirrt“ gewesen sei und „unter Schock und Drogeneinfluss“ gestanden habe. Die Kammer geht bereits wegen der durchaus unterschiedlichen genannten Gründe wie „Schock“ bzw. „Drogeneinfluss“ davon aus, dass es R. darauf ankam, irgendeinen nachvollziehbaren Grund für die zuvor erfolgten falschen Angaben zu K1 anzugeben, der sich im Übrigen nach beiden Versionen strafbar gemacht hätte, nicht aber, dass er tatsächlich erheblich unter Drogeneinfluss gestanden hat. Insbesondere hat R. in allen weiteren Vernehmungen die Angaben zum H. Betäubungsmittellieferanten wiederholt und ergänzt, wobei auszuschließen ist, dass der durchgehend seit 2 Monaten in Untersuchungshaft befindliche R. auch im Zeitpunkt seiner 2. Vernehmung, bzw. während seiner eigenen Hauptverhandlung oder während seiner Zeugenvernehmung in der Verhandlung gegen G. noch unter Drogeneinfluss gestanden bzw. unter Entzugserscheinungen gelitten haben könnte. Die Kammer hat keinerlei Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten G2, der an fünf Tagen vernommen wurde und der sich bereits ab dem 2. Tag der sehr ausführlichen Befragung durch den Verteidiger gestellt hat. Von der Verteidigung wurde insoweit bemängelt, dass - wie der Zeuge G2 bekundet hat - die Vernehmungsniederschriften R. nicht den Inhalt der Vorgespräche wiedergeben würden und durch den Vernehmungsbeamten formuliert worden seien, wobei bei der ersten Vernehmung allenfalls teilweise Fragen und Antworten erkennbar seien. Auch wenn eine solche Vorgehensweise exakter den Verlauf der Vernehmung erkennen ließe, führt dies nicht dazu, dass der verschriftete Inhalt der (ersten) Vernehmung nicht berücksichtigt werden kann, da es eine entsprechende zwingende Verfahrensvorschrift nicht gibt und der Zeuge bekundet hat, etwaigen Änderungsbegehren nachgekommen zu sein, wobei er wegen der verstrichenen Zeit seit den Vernehmungen nicht mehr erinnerte, ob es zu Änderungen gekommen war. Auch soweit die Verteidigung rügte, dass der Zeuge G2 keinen Vermerk darüber gefertigt habe, dass zunächst er den Verteidiger Rechtsanwalt F1 angerufen habe, führt dies nicht zu Abstrichen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der Fragen ausführlich und geduldig beantwortet hat und dies eingeräumt hat, wobei er erklärte, dass ihm das nicht wichtig erschienen und es ihm auf das Ergebnis angekommen sei, welches er auch im Vermerk vom 22.08.2019 festgehalten habe. Dass es nicht früher zu einer weiteren Vernehmung gekommen sei, erklärte der Zeuge damit, dass der Verteidiger nach der Besprechung mit seinem Mandanten in den Urlaub gefahren sei und der 22.10.2019 der erste gemeinsame freie Termin gewesen sei. Soweit die Verteidigung auf den Widerspruch hingewiesen hat, dass R. den Angeklagten als seinen Lieferanten bezeichne, sich aus dem Vernehmungsprotokoll vom 22.10.2021 aber ergebe, dass der Angeklagte seinerseits Lieferanten in Niederbayern haben soll, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. So hat der Zeuge G2, der zunächst die entsprechende Frage des Verteidigers nicht verstand, sodann nachvollziehbar erklärt, dass es sich bei der von ihm diktierten Formulierung R., „ob der K. noch weitere Lieferanten in Niederbayern hat, weiß ich nicht“, um ein Versehen handele und tatsächlich das Wort „Abnehmer“ gemeint gewesen sei und dies offensichtlich beim Diktat niemandem aufgefallen sei. Hierfür spricht auch, dass der Satz in einem Abschnitt steht, in dem R. von Abnehmern von Betäubungsmitteln, bzw. Empfängern von Drogenpaketen berichtete. 4. Komplex G.: Soweit der Angeklagte bestritten hat, mit dem anderweitig Verurteilten G. mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, bzw. zuletzt nur eingeräumt hat, in einem Fall an diesen 3 kg Amphetamin „für den unbenannten Freund“ an G. verkauft und eigene, spätere Geschäfte nur geplant, aber nicht ausgeführt zu haben, wird er durch das Geständnis des anderweitig Verurteilten R. („R.“) G. in Verbindung mit den Angaben der anderweitig Verurteilten Simone R3 widerlegt. Bei G. handelt es sich auch nach der Einlassung des Angeklagten um einen Freund von ihm, den er aus P. kennt. G., bei dem es sich um den Betäubungsmittelabnehmer in den Fällen 1-17 handelt, geriet - unabhängig von dem Ermittlungsverfahren gegen R. - in den Fokus der Ermittlungsbehörden, nachdem seine frühere Freundin, die anderweitig Verurteilte S. R3, sich am 30.09.2019 wegen eines Streits um eine Katze an die Polizei P. wandte und im weiteren Verlauf auch Angaben zu Betäubungsmittel- und Waffendelikten von G. machte. Hierbei benannte sie den Angeklagten als alleinigen Betäubungslieferanten des G., wobei ihre Angaben Grundlage für die Anklagen gegen G. und gegen den Angeklagten hinsichtlich der Fälle 1-17 gewesen sind. Der zunächst bestreitende G. räumte im Verlauf seiner Hauptverhandlung schließlich die ihm aufgrund der Angaben der R3 vorgeworfenen Betäubungsmitteltaten nach Teileinstellung ein. Im Einzelnen: a) Betäubungsmittelfund bei Hausdurchsuchung G. Im Rahmen der am 09.10.2019 durchgeführten Durchsuchung des Hauses von G. im M. Weg ... in ... F. in der Nähe von P. wurden in einem Gefrierschrank in einer Eisschale verpacktes Amphetamin im Gesamtgewicht von 1017 g sowie 7.000 € Bargeld aufgefunden, wie der P.er Kriminalbeamte B1 als Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat und welches auch dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll des KB B1 vom 10.10.2019 sowie den hierzu gefertigten Lichtbildern zu entnehmen ist. Ausweislich des Gutachtens des Bayerischen Landeskriminalamtes, SG 201 Chemie, Dr. K2 vom 13.02.2020, handelte es sich bei dem im Gefrierschrank sichergestellten Rauschgift um Amphetamin mit einem Feuchtgewicht von 928,4 g und Trockengewicht von 566,3 g mit einem Mindestgehalt von 21,3% Amphetaminbase. b) Einlassungen G. aa) Haftrichter G. wurde dem Haftrichter vorgeführt, wo er bestritt, mit dem sichergestellten Amphetamin Handel getrieben zu haben und behauptete, hiervon nichts gewusst zu haben. Er gab - wie die Zeugen H. und B1 vor der Kammer bekundet haben - an, dass es das Amphetamin seiner Ex-Freundin S. R3 sei, die selbst damit gehandelt und ihn zu Unrecht angezeigt habe, nachdem er sie vor 4-8 Wochen hinausgeworfen habe. Das aufgefundene Bargeld von 7.000 € habe ihm sein Freund M. B2 vor einigen Tagen geliehen. Nach Erlass eines Haftbefehls wurde G. in die UHA M1-S. verbracht. bb) Hauptverhandlung In der ebenfalls unter dem Vorsitz des Zeugen H. ab dem 18.06.2020 geführten Hauptverhandlung machte der nach wie vor in Untersuchungshaft befindliche G. (zunächst) keine Angaben; von der Verteidigung wurde die gegenüber dem Haftrichter geschilderte Version bis zur Verfahrensverständigung aufrechterhalten. Für den Zeugen H., nach seinem Eindruck nicht aber für die Verteidiger von G. überraschend, machte die dort als Zeugin geladene Frau R3 von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, wonach ihre Angaben gegenüber der Polizei durch ihren Vernehmungsbeamten B1 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Eine erste Änderung im Einlassungsverhalten ergab sich, als G. in der Hauptverhandlung einräumte, dass tatsächlich die Angaben von Frau R3 zu seinem Betäubungsmittelkonsum zutreffend seien und nicht seine eigene - einen geringeren Konsum beinhaltende - Schilderung im Rahmen seiner Exploration durch die Sachverständige. Nach Fortgang der Beweisaufnahme erfolgten auf Veranlassung der Verteidiger im September 2019 Verständigungsgespräche, die dazu führten, dass G. am 12. Hauptverhandlungstag über seine Verteidiger die ihm nach zuvor erfolgter Teileinstellung noch vorgeworfenen 8 Taten einräumte, wobei er keine Angaben zu Abnehmern und Lieferanten machte und behauptete, dass nicht - wie angeklagt - nur 30%, sondern 50% der Amphetaminlieferungen dem eigenen sowie dem Konsum der Zeugin R3 gedient hätten. Hierbei räumte er pauschal ein, dass ihm - wie mit der Anklageschrift vorgeworfen - im Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 monatlich mindestens 1 kg Amphetamin zu einem Grammpreis von 2,50 € über D. an seine Wohnadresse in F. zugestellt worden war, welches jeweils mindestens 10% Wirkstoffgehalt hatte und wovon er die Hälfte gewinnbringend zu einem Grammpreis von 5 € an Dritte weiterverkaufte (Fälle 1-7 des dortigen Urteils). Zudem gestand G. über seine Verteidiger, im Juli 2019 in der Kalenderwoche 28 über D. weitere 3 kg Amphetamin zu einem Grammpreis von 2,50 € bezogen zu haben, welches in 3 durchsichtigen Eisschalen geliefert worden sei. Das Amphetamin habe einen Wirkstoffgehalt von etwa 21,3% Amphetamin-Base aufgewiesen, was er - wie auch den Wirkstoffgehalt der Drogen in den übrigen Fällen - billigend in Kauf genommen habe. 1 kg Amphetamin habe er zum Grammpreis von 5 € an Dritte verkauft und das andere für sich und die Zeugin R3 verwendet. Das dritte, noch unangebrochene Kilo habe sich bei der Durchsuchung am 09.10.2019 noch in seinem Gefrierschrank befunden. Soweit ihm in der ihn betreffenden Anklageschrift weitere Betäubungsmittelstraftaten vorgeworfen wurden, sind diese im Rahmen der Verständigung eingestellt worden, wie der Zeuge H. berichtet hat, u.a. weil G. sich sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erhalten wollte hinsichtlich der noch ausstehenden Berufungsverhandlung seines Freundes und Rauschgiftabnehmers M. B2. Soweit zuvor hinsichtlich der sichergestellten 7.000 € Bargeld ein Darlehen von B2 behauptet worden war, hat die dortige Kammer dies u.a. wegen der Angaben von R3, es handele sich um Einnahmen aus Drogenverkäufen, nicht geglaubt und hat G. auch in der Hauptverhandlung eine Verzichtserklärung abgegeben. Soweit G. vorgeworfen worden war, am 18.04.2019 über einen Kurier 1 kg Kokain vom Angeklagten erhalten und gewinnbringend veräußert zu haben, ist auch dieser Fall durch die dortige Kammer nach zuvor erteiltem rechtlichen Hinweis auf eine mögliche Beihilfehandlung eingestellt worden. Die Kammer - so der Zeuge H. - sei der Auffassung gewesen, dass in diesem Fall aufgrund der Abweichung von den üblicherweise viel kleineren Kokainlieferungen des Angeklagten zugunsten von G. davon auszugehen sei, dass dieser das Kokain nur im Auftrag des Angeklagten weitergegeben habe, ohne selbst davon profitiert zu haben, da G. keine Kunden in dieser Größenordnung gehabt habe und solche Mengen in P. nach bisher gemachten kriminalistischen Erfahrungen nur als „Durchlieferungen“ vorkämen. Hiernach sind sonstige Gründe für die „Verschlankung“ der Anklageschrift ausschlaggebend gewesen, nicht aber eine insoweit fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin R3. Mit - in die hiesige Hauptverhandlung eingeführtem - Urteil des Landgerichts P. vom 28.09.2020, rechtskräftig seit dem 06.10.2020, wurde G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 4 Monaten verurteilt und zugleich - neben Einziehungsentscheidungen - die Unterbringung von G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Unterbringung fußte darauf, dass der - nur wegen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe verurteilte - G., der zumindest in den 90er Jahren Mitglied in einem Rocker-Club und zuletzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 € bei der Fa. S. tätig gewesen war, ab 2016 zunehmend Amphetamin konsumierte. Nachdem sich seine Lebensgefährtin von ihm trennte, litt er in der Folgezeit unter einer mittelgradigen depressiven Episode. Ab April 2018 wurde er krankgeschrieben und im August 2018 von seiner Firma entlassen. Ab Ende Februar 2018 begann er eine neue Beziehung zu S. R3, die im September 2018 in sein Haus in F. einzog, ihre Passauer Wohnung aber behielt. Ausgehend von den Angaben R3s hierzu, die G. bestätigte, konsumierten sie vor allem an den Wochenenden jeweils bis zu 5 g Amphetamin, wobei sich ihr Konsum weiter steigerte und sie ab Juli 2018 circa 5 Tage konsumierten und die übrigen 2 Tage fast durchschliefen. Nachdem G. sich Ende Juli 2019 von seiner Freundin R3 trennte, kam es zum Streit, wer eine der beiden Katzen behalten durfte. Den Konsum von Amphetamin setzte G. sodann bis zu seiner Festnahme am 09.10.2019 fort. In seiner Hauptverhandlung wurde eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei G. bei den Taten nicht angenommen, jedoch die Voraussetzungen des § 64 StGB bejaht. Die im Urteil gegen G. abgeurteilten Taten entsprechen den Fällen 4-11 dieses Urteils. c) Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, dass sie den den Angeklagten jedenfalls mittelbar belastenden G. nicht selbst als Zeugen hat hören können, weil dieser sich auf sein umfängliches Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat und hierdurch auch das der Verteidigung zustehende Konfrontationsrecht nicht ausgeübt werden konnte. Die Kammer hat die Angaben G. gegenüber dem Ermittlungsrichter wie jene in der Hauptverhandlung wie ausgeführt über den (auch) diese Hauptverhandlung leitenden Vizepräsidenten des Landgerichts P. H. eingeführt, der seinerseits wegen des zunächst erfolgten Bestreitens der Taten durch G. u.a. auch den Vernehmungsbeamten B1 gehört hat, nachdem die Zeugin R3 sich auf § 55 StPO berufen hatte und deren hierüber eingeführte Angaben durch das nachfolgende Geständnis von G. nach den Bekundungen des Zeugen H. auch bestätigt wurden. Die Kammer hält das auf diese Weise eingeführte Geständnis von G. für glaubhaft. So ist bereits nicht ersichtlich, warum G. die Taten - nach längerem Bestreiten - eingeräumt haben sollte, wenn er diese nicht begangen hätte und er durch ein falsches Geständnis riskierte, zu einer hohen Haftstrafe verurteilt zu werden. Für einen Umgang G. mit Betäubungsmitteln spricht zudem, dass tatsächlich Amphetamin bei der Durchsuchung sichergestellt wurde. Gegen die zunächst noch aufrecht erhaltene Version G., es sei tatsächlich R3 und nicht er selbst gewesen, die mit Amphetamin gehandelt habe, sprach bereits der Umstand, dass das Kilogramm Amphetamin, welches den beträchtlichen Wert von mindestens 5.000 € hatte, im Gefrierschrank seines Hauses gefunden worden war und zwar mehrere Monate nach dem Auszug seiner Freundin Ende Juli 2019. Der Zeuge H. hat insoweit bekundet, dass dieser Umstand auch mehrfach Thema in der dortigen Hauptverhandlung gewesen war und durch die Verteidigung keine Erklärung abgegeben worden sei, warum R3 ihr wertvolles Rauschgift dort zurückgelassen haben sollte. Insbesondere spricht für die Richtigkeit des Geständnisses G., dass er in dem mit dem Angeklagten geführten Chat (siehe unten unter d)), im eigenen Namen ein weiteres Kilogramm Amphetamin bestellte. Nach den Bekundungen des Zeugen V., der seit 14 Jahren im Rauschgiftdezernat des LKA H. tätig ist, war das bei G. sichergestellte Amphetamin durch seine einer Eisschale von 1 l ähnelnde Verpackung eine neue Erscheinungsart von Verpackungen von Amphetamin auf dem Betäubungsmittelmarkt, deren Quelle nach den polizeilichen Erkenntnissen in B. lag und welches von sehr guter Qualität war. Die Kammer sieht hierin ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte selbst Lieferant der angeklagten Amphetaminsendungen war, da er es war, der sich aus beruflichen Gründen seit Januar 2018 während der Woche in B. aufhielt. Dass G. tatsächlich in erheblichem Maß Drogen konsumiert hat, ergibt sich - die entsprechenden Angaben von R. stützend - auch aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten toxikologischen Gutachten des B. Landeskriminalamtes vom 28.02.2020, Dr. K2, wonach die in G. am 24.01.2020 entnommener Haarprobe von 7,5 cm Länge gefundenen Substanzen auf einen mittelgroß ausgeprägten Konsum von Amphetamin und Kokain vor seiner über 3 Monate zurückliegenden Inhaftierung schließen lassen. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 13.11.2019, Prof. Dr. M4/K3/Dr. J., welches die G. bei seiner Verhaftung entnommene Blutprobe chemisch-toxikologisch untersucht hatte, wurde in der Probe ein Amphetaminrückstand von 437 ng/ml festgestellt und gefolgert, dass G. zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden hatte. Nach den Bekundungen des Zeugen B1 hatte G. zudem bei seiner Festnahme am 09.10.2019 auch ca. 2 g Amphetaminpaste nebst Schnupfröhrchen in seiner Kleidung zum offensichtlichen Eigengebrauch mitgeführt, wie es auch von R3 in ihrer Aussage beschrieben worden war. d) Erkenntnisse aus Chats: aa) Threema-Chat G. - Angeklagter Für die Richtigkeit seiner ihn selbst belastenden Angaben spricht zudem der in die Hauptverhandlung vor der Kammer eingeführte Chat über den verschlüsselten Schweizer Messenger-Dienst Threema, der aus dem bei G. sichergestellten Mobiltelefon Apple I-Phone ausgelesen werden konnte, wie es auch die Zeugen H. und B1 bestätigt haben, wobei zusätzlich der Untersuchungsbericht der KPI P. - digitale Forensik, L. - vom 14.10.2019 eingeführt wurde. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Extraktionsberichts ergibt sich, dass (der 1969 geborene) G. unter dem Benutzernamen „d. o. d. o.“ agierte, wobei es sich nach den Bekundungen H. um den bayerischen Ausdruck für „der Alte“ handelt. Der Chatteilnehmer des ausgelesenen Chats, der zuletzt am 09.10.2019, wenige Stunden vor G. Festnahme, fortgeführt wurde, hieß „... a.“ (künftig: a.), wobei der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dieser Chatteilnehmer gewesen zu sein. Der ab dem am 14.09.2019 erhalten gebliebene Chat beginnt um 15:05 Uhr (UTC+2) durch eine Nachricht des Angeklagten, der G. mit „Vater“ anspricht und seinen neuen Account bekanntgibt. Am 18.09.2019 schreibt G. um 01:00 Uhr an den Angeklagten: „Hallo, hoffe du machst nix mehr mit eging, und schon gar nicht mit dick. Ist schon wieder aufm besten Weg in Knast!“. Der Angeklagte antwortete umgehend um 01:01 Uhr mit „Bloß nicht!“. Die Kammer sieht hierin eine weitere Bestätigung, dass der Angeklagte mit dem in E. wohnhaften R. Geschäfte gemacht hatte, wobei diese augenscheinlich strafbar waren, weil der offenbar über den weiteren Drogenabnehmer des Angeklagten informierte G. den Angeklagten vor mutmaßlich R. sowie vor „D.“ warnt, der (wieder) auf dem besten Weg ins Gefängnis ist. Hierdurch wird auch bestätigt, dass der Angeklagte (M.) D. kennt, wofür schon die oben aufgeführte Facebooknachricht von D. spricht, wobei die Bezugnahme „wieder“ ein Indiz dafür darstellt, dass der wegen Betäubungsmittelhandels vorbestrafte D. erneut deswegen inhaftiert werden könnte und G. fürchtet, dass der Angeklagte hieran beteiligt sein könnte („hoffe du machst nix mehr … mit d …“). Am 18.09.2019 um 18.40 Uhr schlägt der Angeklagte vor: „Vater. Lass uns paar Tage Pause einlegen und dann gehen wir alles neu an mit neuer Energie …“, schreibt jedoch bereits am 20.09.2019 um 00:33:00 Uhr „Können auch weiter Gas geben“ und um 00:33:22 Uhr „wenn was ist kannst immer alles haben von mir:)“. Die Kammer sieht hierin eine Bestätigung dafür, dass der Angeklagte schon zuvor und mit mehreren Sorten Betäubungsmitteln Handel mit G. getrieben hat („kannst immer alles haben von mir“). Dass es sich bei dem angebotenen „alles“ um Rauschgifte handelt, wird im weiteren Verlauf des Chats deutlich, bei dem auch explizit von Kokain („Koki“) und Amphetamin („Speedy“) die Rede ist. Auf die Frage des Angeklagten vom 02.10.2019, 21:53 Uhr, wie es G. gehe, antwortet dieser um 21.56 Uhr: „Hallo soweit gut u selbst? Wielang machst no (Anmerkung: bayerisch für noch) Pause“, worauf der Angeklagte am 03.10.2019 um 10:18 Uhr entgegnet, „Denke wir können langsam wieder los legen“. G. will sich noch informieren, dass „wirklich alles passt“ und bittet den Angeklagten bis Mitte der Woche zuzuwarten („… aber wart no bis Mitte der Woche, will mich nochmal informieren, das wirklich alles passt!“, 05.10.2019, 08:11 Uhr). Der Angeklagte antwortet am selben Tag mit „OK super“ und „Gib mir bescheid was du erfahren hast“ (jeweils 09:12 Uhr). Nachdem sich G. offensichtlich umgehört hat, schreibt er den Angeklagten am 07.10.2019 um 14:38 Uhr mit den Worten an: „Hallo sohnemann, wie sieht’s aus, geh mas wieder langsam an?“, worauf der Angeklagte am 08.10.2019 um 04:00 Uhr antwortet: „Logo, sag du“ und ergänzt „Alles da“ und „Was haste raus bekommen?“. Dies wertet die Kammer als weiteren Hinweis auf das Vorhalten und Anbieten verschiedener Betäubungsmittel durch den Angeklagten („alles da“), wobei G.s Formulierung, ob sie es langsam wieder angehen sollten, ergibt, dass beide schon zuvor mit Rauschgift gehandelt haben. Die folgenden Nachrichten sind ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich in dem Chat um Betäubungsmittel handelt: Zuerst beschreibt G. die P. Betäubungsmittelszene („Ach O., in Pa ist voll mit den billigzeug, die sind alle unterwegs Wahnsinn, nur scheisse labern. aber ausnahmslos alle, b., Be., d. p. usw u no mehr.“, 08.10.2019, 11:06 Uhr; „Hab mit Pa nix mehr am Hut, das geht ned gut“, 11:07 Uhr) und kündigt sodann an: „Aber gut, haben wir wenigsten unsere Ruhe, wird mi heut Abend mitn p … treffen“ (11:10 Uhr) und erklärt kurz darauf „wir wollen zusammen bestellen, versandrisiko halbieren, quasi, wo liegt der Kurs?“ (11:12 Uhr). Die direkte Anrede seines Chatpartners mit „O.“ durch G. ist ein deutliches Indiz dafür, dass es der Angeklagte ist - dessen Vorname „O.“ lautet -, der hier als Lieferant von Betäubungsmitteln auftritt. Die Kammer schließt u.a. aus dem vertrauten Umgang, dem offensichtlich eingespielten Prozedere und der auch vom Angeklagten eingeräumten langen Freundschaft zu G. sowie dem Umstand, dass der Angeklagte auch bereits wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt worden ist, dass der Angeklagte nicht nur im Oktober 2019, sondern auch zuvor in den den jeweiligen Anklagen zugrundeliegenden Fällen der Lieferant war, den G. in seiner Verhandlung nicht hat benennen wollen. Zudem ergibt sich, dass G. zusammen mit einer weiteren Person „P“ bestellen will, wobei sich aus der Verbindung mit dem ebenfalls aus dem Handy ausgelesenen weiteren Chat mit dem User „... d.“ (künftig „d.“) und den weiteren Ermittlungen ergibt, dass es sich hierbei um den anderweitig Verfolgten P. R. P. handelt (siehe unten). Der Angeklagte antwortet auf diese Mitteilung „Ja, das finde ich gut“, „Scheiß auf die alle“, „Nur ihr beide bekommt noch was, sonst alle aus“ (08.10.2019, ab 11:58 Uhr), teilt mit, dass der „Kurs aktuell leider 48“ sei und fügt an, „gibt kaum was, habe selber grosse Probleme top Material zu bekommen“ (11:59 Uhr). G. antwortet ab 19:33 Uhr: „Aber der Kurs ist scheisse!“, „naja schau ma mal was p u ich zusammen bringen“, womit er mutmaßlich ankündigt, dass er und P. P. Bestellungen bzw. Drogengelder einsammeln wollen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem „Kurs von 48“ um den Grammpreis für Kokain handelt, was in nachfolgenden Nachrichten auch ausdrücklich im Text erwähnt wird. Der Angeklagte erwidert auf G. Bemängeln des hohen (Kokain-)Preises: „Leute werden sich dran gewöhnen müssen. wenn das so weiter geht kostet gr wieder 55 bis 60 Flocken wie vor 3 Jahren. Hoffe nicht das es weiter geht aber im Moment ist totale Krise“ und ergänzt, „Die meisten haben nichts und wenn doch dann nur Scheisse“ (08.10.2019, 19:48 Uhr). Auf die Bemerkung von G. „Scheiss eh auf die alle, u bitte nix mehr nach Pa oder Umgebung!“ (19:30 Uhr) antwortet der Angeklagte bestätigend „Ja nie wieder, keine Lust mehr. War ja eh nur an den dritten Idioten aber der ist ja weg …“ (19:48 Uhr). Die Kammer sieht hierin eine weitere Bestätigung der Feststellung, dass der Angeklagte auch an R. Drogen verkauft hat, der jedoch seit seiner Festnahme am 19.08.2019 „weg“ war, was dem Angeklagten - bei Nachforschungen über seine Kontakte - schnell bekannt geworden sein wird, nachdem die im Paket übersandten Betäubungsmittel nicht bezahlt wurden und R. nicht mehr zu kontaktieren war. Dass es sich um das Rauschgift Kokain handelt, ergibt sich aus der am 09.10.2019, ab 08:05 Uhr folgenden Bestellung durch G.: „War gestern bei p. zwecks Bestellung, also wir würden jeder 100 Koki nehmen (Texthervorhebung durch die Kammer), also insgesamt 200. ja mit Preis? hilft eh nix, dann is hald so. und Adresse wär meine. kohle schickt dann p.“ und fügt an „U evtl mal wieder 1 kg speedy, das eilt aber ned.gruss“. Der Angeklagte antwortet kurz darauf um 08:51 Uhr: „Die liegen eh zusammen in versteck also kein Problem.“ An diesem Austausch ist wiederum deutlich zu erkennen, dass es sich zwischen dem Angeklagten und G. um eine über längere Zeit erprobte Lieferschiene (Kokaingrammpreise von 55-60 € „wie vor 3 Jahren“) handelt und der Angeklagte hierbei sowohl mit Kokain als auch mit Amphetamin („Speedy“) gehandelt hat und auch über einen eigenen Bunker („liegen zusammen im Versteck“) verfügt. Zudem wird hierdurch bestätigt, dass der Angeklagte schon bei früheren Gelegenheiten Amphetamin in der Größenordnung von 1 kg an G. übersandt hat („mal wieder 1 kg speedy“). Hierdurch ist auch die (spätere) Einlassung des Angeklagten widerlegt, soweit er behauptet hat, im Chat erstmals Rauschgiftgeschäfte mit G. angebahnt zu haben. Die Erfahrung und Routine des Angeklagten mit solchen Geschäften zeigt sich auch daran, dass er die neue Bestellung von 200 g Kokain und 1 kg Amphetamin nicht mehr an die Wohnadresse von G. schicken will und diesen bzw. P. auffordert, eine andere Adresse zu besorgen: „Aber nicht mehr an deine Adresse“, „Könnt ihr irgendeine andere besorgen?“ (08:51 Uhr). Diese Verhaltensanweisung diente offensichtlich dazu, zu verhindern, dass der Paketzusteller in F. auf die wiederholten Paketsendungen an G. aufmerksam würde und weist Ähnlichkeiten zu den Angaben von R. auf, der auf die Aufforderung des Angeklagten seinerseits die das Drogengeld enthaltenen Pakete an diesen auch an verschiedene, von ihm nicht mehr erinnerte Adressen nach H. und B. gesandt hat. Zur Durchführung dieses - ohnehin nicht angeklagten - Geschäfts kam es wegen der kurz darauf erfolgenden Festnahme von G. nicht mehr. bb) Threema-Chat G. - P. In Ergänzung des zwischen G. und dem Angeklagten geführten Chats hat die Kammer auch den parallel laufenden Chat zwischen G. und P. in die Hauptverhandlung eingeführt, der ebenfalls aus dem I-Phone von G. ausgelesen werden konnte. Hierbei trat G. nach wie vor unter dem Benutzernamen „d. o. d. o.“ auf, während P. den Namen „d.“ verwendete. Dass es sich hierbei um P. handelte, beruht auf den Bekundungen der Zeugen B1 und H., wonach bei der Durchsuchung von P. dessen Handy sichergestellt wurde und die Auslesung ergab, dass er „d.“ als seinen eigenen Spitznamen gespeichert hatte. Weitere Indizien hierfür sind von „d.“ im Chat geschilderte persönliche Umstände, die auf P. zutreffen, wie z.B. die Arbeitstätigkeit bei der Firma G. in P.-K. oder der Besitz eines Boxers, wie der Zeuge B1 bekundet hat (Chat vom 16.09.2019, 16:35 Uhr: „… kan ich noch mitm hund raus“, 27.09.2019, 07:10 Uhr: „Bin im der arveit in k.“, …, 17:16 Uhr: „bei der g.“) . Auch in diesem Chat wird deutlich, dass es um Betäubungsmittelgeschäfte geht: So fragt P. am 25.09.2019 um 15:15 Uhr, ob G. ihm aushelfen könne („hey kannst du mor aushelfen“). G. nimmt hierauf in seiner Antwort vom 27.09.2019, 07:05 Uhr Bezug mit den Worten „Hallo, hab fast nix mehr, um wieviel geht’s?“, worauf P. sofort erwidert, „10 g würden helfen“. Aus dem weiteren Chat ergibt sich in Ergänzung und Bestätigung des Chats zwischen G. und dem Angeklagten, dass es am Abend des 08.10.2019 zu einem Treffen von G. bei P. kommt (08.10.2019, 19:30 Uhr, d.: „Ok dann komme jetzt - wann bist du hier dann?“; 19:32 Uhr, G.: „1std wär ich da“), wie G. es gegenüber dem Angeklagten am nächsten Tag bestätigt (s.o.: „War gestern bei p. zwecks Bestellung, also wir würden jeder 100 Koki nehmen …“). Entsprechend der Anweisung des Angeklagten teilt G. im Chat am nächsten Morgen P. mit: „O. meint wir sollen uns ne neue anlieferadresse überlegen“ (09.10.2019, 09:30 Uhr). Hieraus ist erneut deutlich zu erkennen, dass - entgegen auch der letzten Einlassung des Angeklagten - dieser nicht nur mit G. Betäubungsmittelgeschäfte „aufbauen“ möchte, sondern er auch bereits mit diesem und mit P. Geschäfte durchgeführt hat. Dieses ergibt sich bereits aus der Formulierung „wir sollen uns ne neue Anlieferadresse“, was zwingend eine zuvor genutzte, andere Adresse voraussetzt, wobei G. und P. auch schon zuvor zusammen bestellt zu haben scheinen („wir“). Zudem ist auch hier durch die (erneute) namentliche Nennung von „O.“ durch G. erkennbar, dass es der Angeklagte - und nicht ein „unbenannter Freund“ von diesem - ist, der die beiden mit Betäubungsmitteln beliefert, wobei ebenfalls deutlich wird, dass P. im Zusammenhang mit Drogenlieferungen mit dem Namen „O.“ etwas anfangen kann, weil es bereits zuvor solche Taten gegeben hat. e) Liste Fa. M. Dass es bereits frühere - von der Anklage nicht umfasste - Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten mit dem Abnehmer P. gegeben hat, ergibt sich auch daraus, dass eines der am 09.04.2019 im Postfach des Angeklagten bei der Fa. M. beschlagnahmten Pakete mit Bargeld in Höhe von 5.200 € in einem Brillenetui als Absender den Namen „A. S.“ aufweist, bei dem es sich um den Geburtsnamen der Ehefrau von P. handelt und bei dem auch die Wohnanschrift von beiden zutreffend mit „K. Straße ... in ... P.“ angegeben ist (siehe oben). Dass zwischen dem Angeklagten und P. eine noch längere Verbindung besteht, zeigt sich auch daran, dass der Name „P.“ bereits im Jahr 2015 in den bei der bei Fa. M. geführten Listen für empfangene Pakete für das vom Angeklagten damals bei der Filiale V. K. eingerichtete Postfach Nr ... auftaucht, welche Teil der Vorstrafakte war und von der Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Aus jener Liste geht hervor, dass bereits unter dem 21.01.2016 ein Paket des Absenders „P.“ sowie am 23.06.2016 und am 15.09.2016 jeweils ein Paket des Absenders „P. P.“ an das Postfach des Angeklagten zugestellt wurden. Im Übrigen ist in jener Liste auch der Eingang eines Päckchens des Absenders „R. G.“ für den 10.10.2016 notiert. Es liegt nahe, dass es sich bereits damals um Sendungen von Bargeld für zuvor erhaltene Rauschgiftlieferungen des Angeklagten handelte, wofür zudem spricht, dass der Angeklagten bereits wegen im Mai und November 2016 begangenen Betäubungsmittelhandels vorbestraft ist. f) Paketfunde Darüber hinaus sind auch im Haus von G. in F. mehrere leere, mit D. versandte Pakete aufgefunden worden, die der Einlassung R. und dem Geständnis von G. entsprechend zuvor Drogenlieferungen enthalten haben könnten. Hierbei handelt es sich nach den Bekundungen des Zeugen B1 und den entsprechenden in Augenschein genommenen Lichtbildern, deren Textinhalt verlesen wurde, zunächst um ein auf dem Dachboden sichergestelltes D.-Paket, dessen Absender „O. K., R. ... in H.“ lautet. Soweit der Angeklagte behauptet hat, von G. gebeten worden zu sein, in einem Hamburger Geschäft eine Satteltasche sowie eine Motorradlenkstange zu kaufen, die er ihm sodann in diesem Paket geschickt habe, hält die Kammer diese Einlassung für eine - widerlegte - Schutzbehauptung. Zum einen hat der Angeklagte im späteren Verlauf der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, an G. jedenfalls in einem Fall Drogen versendet zu haben, zum anderen ist nicht ersichtlich, warum der als KFZ-Monteur ausgebildete und zwei Motorräder besitzende G. ausgerechnet den nicht motorisierten Angeklagten darum gebeten haben sollte, dies in einem Geschäft in H. zu kaufen, selbst zu verpacken und anschließend bei der Post aufzugeben. Hätte G. tatsächlich eine Packtasche oder eine Lenkstange benötigt, hätte er diese aufgrund seiner Fachkenntnis viel sicherer selbst erworben, sei es in P., sei es in der nahegelegenen Großstadt München oder naheliegend über das Internet, ohne seinem Freund Umstände machen zu müssen. Dass G. diesen Bestellweg auch tatsächlich nutzte, zeigen die auf seinen Kontoauszügen der Sparkasse P. (Girokonto ... ) getätigten Abbuchungen für entsprechende Einkäufe, z.B. am 17.07.2018 bei „s.-t.“ (44 €), am 10.01.2019 „D.-Z.-M.“ (30,94 €), am 08.05.2019 „Autoteile G.“ (37,99 €) oder am 09.05.2019 „Autoteile G. (353,90 €) und „A. T. GmbH + CoKG“ (249,90 €). Im Übrigen sind auf den Kontoauszügen des Angeklagten bei der Internetbank N. (siehe unten), der seine Bankkarte häufig und auch für Kleinbeträge nutzte, dieser Einlassung entsprechende Einkäufe nicht abgebildet. Zudem wurden - nach den Bekundungen des Zeugen B1 - in G. Haus im Rahmen der zweiten Durchsuchung vom 06.12.2019 in der „Stube“ bzw. in der Garage zwei weitere an G. adressierte Pakete aufgefunden, die jeweils H. Absenderadressen aufwiesen und deren Lichtbilder die Kammer in Augenschein genommen und die Aufschriften verlesen hat. Zum einen handelt es sich um ein Paket von „D. M5 (schlecht lesbar), G. Ring ... in H.“, wobei auf dem Paket, dessen Paketklebeband den Firmenaufdruck „M. B. E.“ und „M.“ aufweist, zusätzlich handschriftlich der Name „O. K.“ steht, zum anderen ein Paket mit einer fast identischen Absenderadresse, nämlich G. Ring... in... H., als Absender ist ein „R. W2“ vermerkt. g) Lichtbilder aus Handy G. Dafür, dass der Angeklagte der Drogenlieferant von G. in allen angeklagten Fällen war, sprechen auch die aus dem Handy I-Phone des G. ausgelesenen Lichtbilder, bei denen es sich insbesondere um abfotografierte D.-Empfangsbelege handelte, die G. mutmaßlich als Nachweis an den Angeklagten sandte, sobald er eine Geldlieferung abgeschickt hatte, wobei der Angeklagte den Transport über die jeweils angegebene Sendungsnummer nachverfolgen konnte, wie er es offensichtlich auch getan hatte, als es im April 2019 zu den Beschlagnahmen der drei Sendungen mit Bargeld gekommen war und er telefonisch bei D. intensiv nach dem Verbleib der angeblich zugestellten Sendungen forschte (siehe oben). So ist u.a. ein Einlieferungsbeleg bei D. Express in F., dem Wohnort von G., fotografisch festgehalten worden, aus dem hervorgeht, dass eine Sendung mit dem sehr geringen Gewicht von 46 g, bei dem es sich hochwahrscheinlich um - leichte - Geldscheine handelte, am 04.01.2018 an den Empfänger „K.“ mit der Postleitzahl ... abgesandt wurde. Diese Postleitzahl entspricht derjenigen der Filiale der Firma M. in der B. Straße ... bei der der Angeklagte ein Postfach angemietet hatte. Weitere Lichtbilder zeigen Einlieferungsbelege aus F. vom 30.01.2018 über eine Sendung mit dem Gewicht von 111 g an „O. K.“, vom 06.12.2018, mit einem Gewicht von 72 g an „K.“ sowie vom 18.12.2018 mit dem Gewicht 58 g an „K.“, alle jeweils unter der Angabe der - für die Wohnung des Angeklagten in der R. zutreffende - Postleitzahl .... Ein weiterer abfotografierter Einlieferungsbeleg stammt vom 11.01.2019, dessen Sendung ein Gewicht von 297 g aufwies und an den Empfänger „K. c/o W1“ mit der Postleitzahl ... gerichtet war. Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte - entsprechend den Angaben von R. - Geldsendungen nicht nur an sein Postfach senden ließ, sondern diese zur weiteren Verschleierung auch über Dritte, hier mutmaßlich einen Nachbarn, an sich schicken ließ. Diese Vorgehensweise ergibt sich auch aus einer weiteren Sendung, insoweit als, wie oben aufgeführt, bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten im April 2019 ein - geleerter - Großbriefumschlag gefunden worden war, der ebenfalls an den Angeklagten unter der Adresse „O. K. c/o W1, R. ... in H.“ gerichtet war. Hierbei schließt die Kammer aus, dass es sich um den zur Lieferung vom 11.01.2019 gehörenden Briefumschlag gehandelt haben könnte, da der auf dem sichergestellten Umschlag angebrachte Postaufkleber ein früheres Versendungsdatum, nämlich den 19.12.2018, aufweist. Ein Beleg vom 26.02.2019 über eine Sendung mit dem Gewicht von 147 g an „K. O.“ sowie ein weiterer vom 21.03.2019 betreffend eine Sendung mit einem Gewicht von 236 g an den Adressaten „k.“ waren jeweils an die Postleitzahl ... gerichtet. Letztgenanntem Einlieferungsbeleg kann auch eine entsprechende Sendung zugeordnet werden, da das in der Wohnung von A1 aufgefundene und fotografisch festgehaltene Paket, welches an den Angeklagten gerichtet war, den Absender „R. G.“ nebst zutreffender Adresse und einen Postaufkleber mit dem hierzu passenden Datum „21.03.2019“ trägt. Hierdurch wird erneut bestätigt, dass es sich bei dem von G. nicht namentlich benannten Lieferanten um den Angeklagten handelte, der nach Ansicht der Kammer das Paket, dessen Inhalt ihm bekannt war, zu A1 mitgenommen hatte, mutmaßlich um seinerseits mit dem Geld Betäubungsmittel zu bezahlen. Ein weiteres Lichtbild zeigt einen Einlieferungsbeleg aus F. vom 27.06.2019 mit der Gewichtsangabe 237 g, wobei diese Sendung diesmal an die B.er Postleitzahl... und an den Empfänger „ #.../S3“ bei der Firma M. ging. Die Kammer geht davon aus, dass auch hier - entsprechend der Schilderung durch R. - der Angeklagte zur weiteren Abdeckung der Straftaten nicht nur H., sondern auch B. Adressen weitergab, an die die Drogengelder gesendet werden sollten, wobei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt während der Woche in B. arbeitete und sich augenscheinlich Dritter bediente, wie er es auch schon im Rahmen seiner Vorstrafe gemacht hatte (siehe unten). Zwei weitere fotografierte Einlieferungsbelege betrafen eine Lieferung über D. ExpressEasy vom 06. oder 09.08.2019 (insoweit undeutlich) mit einem Gewicht von 173 g an den Empfänger „O. K.“ mit der Postleitzahln... sowie eine Einlieferung in F. vom 21.12.2017, bei der eine Sendung von nur 31 g Gewicht an „k.“ mit der Postleitzahl ... gesandt wurde. h) Angaben von S. R3 aa) Angaben vom 30.09.2019 Die zu diesem Zeitpunkt 35 Jahre alte Ex-Freundin von G. begab sich am 30.09.2019 wegen Vorkommnissen im Zuge des Streits um das „Umgangsrecht“ für ihre Katze zur Polizei und wurde dort durch die Polizeibeamtin M6 vernommen, die für den Bereich „häusliche Gewalt“ zuständig war. Gegenüber dieser erklärte sie u.a., dass die Ende Februar 2018 begonnene Beziehung am 29.07.2019 durch „R.“ beendet worden sei, er erheblich drogenabhängig sei, wobei sie - wie später von ihm bestätigt - schilderte, dass er an 5 Tagen Speed schnupfe und danach 2 Tage schlafe und er nur unter Drogeneinfluss „normal“ sei. Auch räumte sie ein, ebenfalls „Speed“ genommen zu haben und sie trotz der Belehrung, dass sie sich nicht selbst belasten müsse, „reinen Tisch machen“ wolle. Im Anschluss schilderte sie, dass sie nach der Trennung wegen der Katze Streit hätten, die beide für sich beanspruchten und sie die Katze, nach zwei Wochen, in denen sie sie nicht hätte sehen dürfen, in einer Nacht aus dem Haus von G. gelockt hätte, als dieser nicht anwesend gewesen sei, wonach G. mit bedrohlichen WhatsApp-Nachrichten die Katze zurückgefordert habe. Er habe ihre Wohnungstür aufgebrochen, jedoch sei die Katze bei einer Freundin untergebracht gewesen. Die Tür sei noch ein weiteres Mal beschädigt worden und hätten auch Freunde von ihm ihr an ihrem Arbeitsplatz in einer Metzgerei geraten, die Katze zurückzugeben, da sie sonst keine Ruhe haben werde, was sie jedoch abgelehnt habe. G. sei erneut am späten Abend des 17.09.2019 um das Haus, in dem sie eine Wohnung habe, gelaufen, sei jedoch nicht hineingekommen. Die als Zeugin vernommene R3 schilderte, dass sie große Angst vor ihm habe und fügte an, dass er arbeitslos sei und nebenbei Drogen und Waffen im großen Stil verkaufe. Ein erster Vernehmungsversuch zu dem Bereich Drogen- und Waffendelikte durch den Kriminalbeamten B1 am selben Tag wurde von der nun als Beschuldigte belehrten R3 abgebrochen, nachdem sie erfahren hatte, dass ihre Angaben nicht - wie von ihr gedacht - vertraulich behandelt werden würden und sie Angst hatte, dass ihr Ex-Freund ihr etwas antun könne, wenn ihm bekannt würde, dass sie gegen ihn ausgesagt habe. bb) Angaben vom 11.10.2019 Nach der Festnahme von G. machte R3 in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 11.10.2019 umfassende Angaben insbesondere von G. durchgeführten, aber auch zu eigenen Betäubungsmittelgeschäften. Sie berichtete, G. bereits seit ca. 2009/2010 zu kennen und seit Ende Februar 2018 bis Ende Juli 2019 mit ihm zusammen gewesen zu sein, wobei sie ab September 2018 bei ihm in F. gewohnt habe. Ihre eigene Wohnung in P. habe sie beibehalten und in P. eine feste Anstellung gehabt. G. sei gelernter KFZ-Mechaniker und habe bei der Fa. S. in Ö. gearbeitet. Ab April 2018 sei er wegen psychischer Probleme krankgeschrieben gewesen und im August 2018 entlassen worden, wonach er von 700 € Krankengeld gelebt habe und immer zu Hause gewesen sei. Er habe ständig an Motorrädern u.ä. herumgeschraubt, aber dies ihres Wissens nach für sich gemacht und renovierte Harleys nicht weiterverkauft. Bis 2008 sei er Mitglied der M. G., C. P. gewesen, das sich dann aufgelöst habe. G. habe nur einen Lieferanten für Amphetamin und Kokain, nämlich O. K. aus Hamburg, gehabt. G. sei für K. der einzige Abnehmer für Amphetamin in P. gewesen, während ein ehemaliger Mitstudent von K., P. L1, der kürzlich eine A. geheiratet habe, ebenfalls Kokain bezogen habe. Über K. wisse sie, dass dieser in P. studiert und das Lokal „S.“ in der Fußgängerzone betrieben habe; er sei wieder nach Hamburg zurückgegangen. R. und er hätten sich in der Discothek „G.“ kennengelernt. R. habe ihr erzählt, dass O. wegen einer Waffengeschichte „gesessen“ hat, wobei es um eine Pistole Glock gegangen sein soll, die er von R. bekommen habe. Sie selbst habe O. im April/Mai 2018 in der T. Straße vor dem „Z. T.“ gesehen, als R. O. auf der Straße in seiner unbekümmerten Art eine kleinere, schwarz-braune Waffe übergeben wollte. O. sei richtig ausgeflippt, „ich habe Bewährung“ und beide seien ins „ZI T.“ gegangen, wo es anscheinend zur Übergabe kam, da R. nach 10-15 Minuten allein zurückgekommen sei. K. habe auch wegen ihr Bedenken gehabt, was R. ihm aber ausgeredet habe. Sie habe K. später auf Facebook gesucht und eindeutig wiedererkannt, wobei es sich um ein Profilbild mit einem Tätowierten gehandelt habe. Der Beschuldigten wurde im Rahmen der weiteren Vernehmung das - auch durch die Kammer in Augenschein genommene - Profilbild des Angeklagten von Facebook vorgelegt, dass den Angeklagten und einen weiteren, tätowierten Mann zeigt, woraufhin die Beschuldigte bestätigte, dass es sich um den von ihr benannten O. K. handelte. Auf einer ebenfalls vorgelegten Wahllichtbildvorlage, die ein augenscheinlich älteres Lichtbild des Angeklagten enthält, erkannte sie niemanden an. R3 berichtete weiter, dass G. und K. über die App „Threema“ kommuniziert hätten, weil sie geglaubt hätten, die App sei nicht zu überwachen. Sie selbst wisse den Zugangscode nicht, für Handys habe G. in der Regel „...“ genutzt, weil er sich nichts habe merken können. Die Lieferungen von K. aus H. seien über D. erfolgt. Alle Lieferungen aus Hamburg seien ausschließlich Rauschgiftlieferungen mit Amphetamin oder Kokain gewesen. Zum Teil seien die Lieferungen mit den Echtpersonalien von K., zum Teil mit Fakenamen verzeichnet gewesen. R. habe das Geld nach Absprache über Threema per D. zum Teil auch unter Fakenamen nach Hamburg geschickt. G. habe mit D. einen Vertrag gehabt, wonach Lieferungen im Gartenhaus abgelegt wurden. Er habe, auch wenn er anwesend war, nicht reagiert, damit er nicht unterschreiben musste und somit kein Nachweis über den Empfang vorhanden war. Die Päckchen seien teilweise ungeöffnet in die „Stube“ gelegt und erst bei Bedarf geöffnet worden, zumal auch immer etwas da gewesen sei. Alle Lieferungen aus H. hätten - wie erwähnt - ausschließlich Rauschgift enthalten. Es habe aber sonstige Lieferungen - auch Motorenteile und Maschinenteile für die Motorräder - gegeben, auch um Lieferungen aus H. zu überdecken. Anfänglich, 2018, sei das Amphetamin aus H. als feuchte bis nasse Amphetaminpaste zweifach in einem Vakuumbeutel verschweißt gewesen, ab ca. Mai 2019 habe K. es in Eisschalen versandt, die in einem Beutel verschweißt gewesen seien. O. habe zu R. gesagt, er solle die Paste mit 30% Milchzucker strecken, was R. auch gemacht habe. Das Amphetamin sei mit der Zeit gelblich geworden, was laut O. durch den hohen Ephedrinanteil normal sei. G. und sie hätten selbst auch nur das gestreckte Amphetamin konsumiert, das aber noch absolut hochwertig gewesen sei. Laut O., so R., soll das Kokain immer über 80% (Wirkstoffgehalt) gehabt haben, sollte es diesen Wert einmal unterschreiten, schenke O. ihm ein Kilo. Im Februar 2019 habe es einen Zwischenfall gegeben, als zwei Päckchen lediglich mit Klopapier, statt mit 50 g Kokain an R. bzw. 100 g Kokain an P. L1 gefüllt gewesen seien. Zunächst hätten sich K., G. und L1 gegenseitig verdächtigt. Dann sei festgestellt worden, dass die Päckchen über die Post H1 umgeleitet gewesen seien und dort evtl. ein Angestellter gesessen habe, der das Kokain entnommen habe. Der Fall sei nie richtig geklärt und der Schaden von ca. 5.500 € zwischen ihnen geteilt worden, wobei der (Kokain-)Preis mengenabhängig zwischen 38 € und 43 € gelegen habe. Anschließend seien sie kurz zur „G.“ oder „U.“-Filiale in F., dann aber wieder zurück zu D. gewechselt. Zu Beginn ihrer Beziehung sei G. mit Lieferungen aus Hamburg noch sehr vorsichtig gewesen und habe Päckchen von D. an S. und M. F. in V. liefern lassen, damit es nicht auffalle, dass wiederholt Päckchen aus H. zu ihm nach F. kämen. Es falle ihr schwer zu sagen, wieviele Päckchen an R. oder F. gegangen seien, zumal sie nicht täglich in F. gewesen sei. Es sei aber monatlich mindestens 1 kg Amphetamin gewesen, eher zwei Kilo, zumal R. dem ca. 60-70 Jahre alten Abnehmer „G.“ aus O. ab spätestens September 2018 alle 4 Wochen 1 Kilo nach O. geliefert habe, wobei dies wohl fest ausgemacht gewesen sei, da hier nie telefoniert worden sei. R. habe grundsätzlich nicht gewollt, dass das Amphetamin oder Kokain bei ihm abgeholt wurde. Die Verkäufe seien nach telefonischer Absprache häufig an der S.-Tankstelle in P. oder bei Kunden aus Ö. an einer Tankstelle in S. erfolgt, wobei sie nie dabei gewesen sei. Nachdem es im September 2018 Streit mit S. F. gegeben habe, seien alle Lieferungen direkt nach F. gekommen, die Mengen seien wie gehabt gewesen, mindestens 1 kg bis 2 kg Amphetamin. Amphetamin habe bei K. seit jeher 2,50 € pro Gramm unabhängig von der Menge gekostet. R. habe in der Zeit von September 2018 bis Juni 2019 mindestens 11-mal ein Kilogramm Amphetamin zuzüglich einer Bestellung von 3 kg in der 28. Kalenderwoche (08.-12. 07.2019) bezogen, wobei die Anzahl der Bestellungen eher noch höher gewesen sein dürfte. Die letzte Amphetaminlieferung von der sie wisse, weil sie noch in F. bei R. war, sei nach dem Gr.-Festival 2019 vom 06.07.2019 gewesen, wobei 3 kg Amphetamin in drei eingeschweißten Eisschalen geliefert worden seien. R. habe es offen in die Stube gelegt, weswegen sie aus Angst vor einer polizeilichen Kontrolle das Päckchen geöffnet und die Eisschalen in die Gefriertruhe gelegt habe. Sie habe das öfter gemacht, dass sie Amphetamin in den Gefrierschrank und Kokain in den Küchenschrank gelegt habe, was R. so gewollt habe. Sie habe sich gedacht, sie könne im Fall einer Polizeikontrolle sagen, dass sie nicht gewusst habe, dass Drogen im Haus seien. Die Vernommene konnte nicht sagen, ob das auf dem Speicher sichergestellte Paket mit dem Absender O. K. von dieser Lieferung stamme und gab an, dass teilweise Geld mit Verpackungsmaterial in den „riesigen Päckchen“ nach H. geschickt worden seien. R. führte aus, dass Kokain in der Regel bei 100 g 43 € pro Gramm gekostet habe. Zu den Kokainlieferungen könne sie nur konkret angeben, dass von September 2018, als sie täglich in F. war, bis Juli 2019 in 6- bis 8-wöchigen Abständen mindestens 50 g Kokain bis 150 g Kokain aus H. geschickt worden seien. Auch vor September habe es Kokainlieferungen gegeben, über die sie nichts Genaueres wisse, zumal sie nicht immer in F. gewesen sei und sich für Kokain nicht interessiere, da sie es nicht selber konsumiere. Am Gründonnerstag 2019 sei nachts durch einen „P.“ 1 kg Kokain aus H. gebracht worden, wobei G. P. um 2 Uhr am Hauptbahnhof abgeholt und nach F. gebracht habe, da er die Waage vergessen habe. Sie selbst habe sich im Obergeschoss aufgehalten, da sie nicht zusammengerichtet (Anmerkung: laut dem Zeugen H. bayerisch für angezogen) gewesen sei. R. habe P. wieder nach P. gefahren, wo er um 5 Uhr mit dem Zug nach H. gefahren sei. R. sei gegen 9 Uhr wieder nach Hause gekommen und habe ihr erzählt, dass er Teile des Kilos an Russen verkauft habe. Überschlagen würde sie sagen, dass O. im Zeitraum von September 2018 bis Juli 2019 mit dem Kilo von P. insgesamt mindestens 1.300 g Kokain an R. geliefert habe. R3 schilderte weiter, dass sie im September 2013 nach der Wegnahme ihres Sohnes mit dem Konsum von Speed aufgehört habe und erst im Januar 2018 wieder mit dem Konsum begonnen habe. Nachdem sie mit G. zusammen gewesen sei, habe sie für sich kostenlos von seinem Amphetaminvorrat nehmen können. Sie habe anfangs minimal, dann aber gesteigert konsumiert und habe im Sommer zwischen Freitagabend und Dienstagfrüh ca. 5 g täglich konsumiert, wobei sie jeweils bis zu einem Gramm in Papier gewickelt und geschluckt habe. Ab Juli 2018 habe sie aufgrund des Suchtdrucks auch unter der Woche Amphetamin genommen, wobei dies nicht so viel gewesen sei, weil sie langsam massive gesundheitliche Probleme bekommen habe und habe schauen müssen, dass sie überhaupt noch habe schlafen können. Sie habe unter der Woche früh und mittags eine „Bombe“ mit ca. 1 g genommen. Zu den 25 g vom Wochenende seien so wochentags noch 10 g hinzugekommen. Hochgerechnet auf die ca. 50 Wochen zwischen Juli 2018 und dem Beziehungsende Juli 2019 ergäbe sich die riesige Menge von 1.750 g Amphetamin, die sie erschrecke, wobei sie die Gesamtmenge niedriger, aber im 1-kg-Bereich schätzen würde, da sie auch Wochenenden aus Erschöpfung durchgeschlafen habe. R. habe ebenfalls extrem konsumiert, weswegen sie oft gemeinsam 8-10 Stunden geschlafen hätten, nur kurz zum Essen oder zur Toilette aufgestanden seien und weitergeschlafen hätten. R. habe immer einen kleineren Druckverschlussbeutel eingesteckt und bei Bedarf daraus mit einem Strohhalm geschnupft. R3 räumte auch ein, selbst Amphetamin verkauft zu haben. Sie habe am 05./06. Juli 2018 auf dem Gr.-Festival einen Österreicher namens M. kennengelernt, zu dem sie am Wochenende darauf mit dem ICE nach Ö. gefahren sei, wobei sie pauschal besprochen hätten, dass er von ihr Speed kaufen könne. Er habe sie im August über WhatsApp kontaktiert und eine „bayerische Spezialität“ bestellt. Sie sei Ende August zu ihm gefahren und habe 25 g Amphetamin mitgenommen, die sie ihm verkauft habe, wobei er zuvor keine Menge genannt hatte und ihm dies zu wenig war. Sie selbst habe 12 €/g verlangt, wobei G. von ihr sofort 5 € pro Gramm sowie zusätzlich die Hälfte des Gewinns verlangt habe. Sie habe im September und Oktober 2018 jeweils 100 g Amphetamin zu M. gebracht. R. habe den Grammpreis nicht senken wollen, weswegen sie auch hier 12 € verlangt habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass M. kein weiteres Amphetamin mehr gekauft habe. Bei einer dieser Fahrten habe sie ihre Geldbörse im Zug liegen gelassen, wodurch ihr Geld und u.a. ihre Ausweise weg gewesen seien, was sie bei der PI P. angezeigt habe. Sie fügte an, dass es durch sie lediglich 3 oder 4 weitere Verkäufe von jeweils 3-5 g Amphetamin an den Österreicher „F.“ O. gegeben habe, welche sie jeweils zu einem Grammpreis von 10 € auf dem R.-Parkplatz verkauft habe. Dies habe sie R. gesagt, dem es wegen der geringen Menge „Wurst“ war und wofür sie ihm nichts bezahlen musste. Gelegentlich habe sie minimale Mengen an verschiedene Freundinnen abgegeben. R. gab die jeweilige telefonische Erreichbarkeit von M. und F. an und machte weitere Angaben zu ihnen. Die Beschuldigte machte auch eine Vielzahl von Angaben zu Abnehmern von G., wobei sie einräumte, gelegentlich für R. abgepackt zu haben, wenn dieser nicht dazu in der Lage gewesen sei, weswegen sie selbst auch konkrete Mengen kenne. Bei R. habe man nicht im Grammbereich einkaufen können, die Mindestabnahme sei bei Amphetamin 10 g, bei Kokain 5 g gewesen, wobei Kokain mindestens 70 €/g bei einem Einkaufspreis von 38-43 € gekostet habe. Amphetamin habe bei Abnahme eines „gestreckten“ Kilos durch den „Gärtner“ 5 €/g bei R. gekostet, bei anderen mengenabhängig bis 8 €/g. Sie benannte und beschrieb sodann außer dem Gärtner weitere Abnehmer wie L2 S4, M. B2, H. K4 u.a. und machte Angaben zu Umfang und Zeitpunkt der Geschäfte. Zu dem vorgehaltenen Namen „A. aus E.“ gab sie an, dass dieser ihr nichts sage. R. gab auf Frage an, dass das bei der Durchsuchung von G. Haus sichergestellte Bargeld von insgesamt 7.000 € aus Drogengeldern stamme und nicht aus einem Darlehen. Sie machte weitere Angaben zu Waffen, die während ihrer Beziehung im Haus aufbewahrt worden seien, wobei sie angab, diese nie angefasst zu haben, da sie Angst vor Waffen habe. Dass K. wegen einer Glock von G. in U-Haft gesessen habe, wisse sie nur von G.. Die anfängliche Waffenübergabe in der T. Straße habe sie selbst gesehen, die spätere Übergabe im Lokal sei ihr von G. erzählt worden. Die Beschuldigte beendete ihre Vernehmung mit der Äußerung, heilfroh zu sein, dass sie alles gesagt habe, was sie wisse. Sie wisse, dass sie sich selbst massiv belastet habe, aber es sei ihr wichtig gewesen, bevor es jemand anderer über sie sage. Sie habe das schon bei ihrer Vernehmung am 30.09.2019 vorgehabt, habe aber zu viel Angst gehabt. Sie habe zwar immer noch Angst vor den Bekannten des R., aber es helfe jetzt nicht anders. cc) Angaben in der eigenen Hauptverhandlung R3 wurde durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 03.02.2020, rechtskräftig seit dem 11.02.2020, wegen drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegenstand des Urteils waren 3 Verkäufe von Amphetamin für einen Grammpreis von 12 € an ihren Abnehmer M. D3, die Ende August 2018 (25 g), September 2018 (100 g) und Oktober 2018 (100 g) stattfanden und für die R3 jeweils von F. nach Ö. gefahren war. dd) In der Hauptverhandlung gegen G. berief sich die als Zeugin geladene R3 - wie oben dargestellt - auf § 55 und machte keine Angaben zur Sache. ee) Die Kammer hat die Zeugin R3 nicht selbst hören können, da sie sich - wie schon in der Hauptverhandlung gegen G. - auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat. Die Kammer hat ihre Angaben gegenüber der Polizei über die Vernehmungsbeamten, die Zeugin M6 und den Zeugen B1 eingeführt, wobei auch der Zeuge H. über die Angaben dieser Zeugen in der Hauptverhandlung gegen G. berichtet hat. Die Kammer ist sich hierbei bewusst, dass sie sich kein eigenes Bild von der hier als Zeugin zu hörenden R3 machen konnte und auch die Verteidigung ihr Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Die Kammer hat keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben von R3, die sehr detailliert waren; auch hat sie sich selbst nicht geschont und stehen ihre Angaben im Einklang mit weiteren Beweismitteln, bzw. unterstützen andere Indizien ihre Angaben. aaa) R3 hat in ihrer ausführlichen Vernehmung vom 11.10.2019 eine Vielzahl von Details genannt, wobei sie sowohl ihre eigenen als auch die Abnehmer von G. mit Namen, Telefonnummern, KFZ-Kennzeichen, KFZ-Marken und Wohnort bezeichnete, soweit diese ihr bekannt waren. Hierbei hat sie auch Angaben zu Zeitpunkten, Art und Höhe der verkauften Betäubungsmittel sowie zu Einkaufs- und Verkaufspreisen machen können. Sie hat hierbei auch nachvollziehbar darlegen können, warum es ihr möglich war, diese Feststellungen zu treffen, insbesondere, nachdem sie bei G. eingezogen war, wobei sie auch unterschieden hat zwischen selbst wahrgenommenen Ereignissen und Dingen, die ihr von G. berichtet worden waren. Der Umstand, dass sie so detailreich berichtet hat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, denn hätte sie sich diese nur ausgedacht, wäre es viel einfacher für sie gewesen, nur wenige, leicht zu erinnernde Tatsachen zu schildern. Insbesondere hat sie auch nebensächliche Details geschildert, so z.B. den Umstand, dass ihr G. berichtet habe, dass K. ihm zugesagt habe, Kokain immer mit mindestens 80% Wirkstoffgehalt zu verkaufen und er ihm andernfalls sogar 1 kg Kokain schenken werde. Dies passt nach Einschätzung der Kammer sehr gut zum Angeklagten, der in der Werbebranche tätig war und z.B. in der Vergangenheit werbewirksam und aufsehenerregend T-Shirts mit dem provozierenden Aufdruck „Legalize Crystal Meth“ verkauft hatte, wie aus dem Vorstrafenurteil hervorgeht. Auch berichtete R3 von dem ihr von G. als „P. L1“ benannten, tatsächlich P. „P.“ heißenden, weiteren Abnehmer von Kokain des Angeklagten, zu dem sie wusste, dass dieser in P. studiert hatte und kürzlich eine „A.“ geheiratet habe, was der Zeuge B1 jeweils bestätigt hat und wozu die Kammer auch - siehe oben - den Melderegisterauszug der A. P., geborene S. - verlesen hat, deren Geburtsname auch auf einem der in Hamburg am 09.02.2019 sichergestellten, an den Angeklagten adressierten Pakete als Absender vermerkt war, welches 5.200 € Bargeld enthalten hatte. Dass auch P1 Kokain vom Angeklagten - wie von R3 geschildert - bezog, ergibt sich aus den oben aufgeführten Chats, wobei R3 zudem zutreffend berichtet hatte, dass diese Verhandlungen über die App „Threema“ geführt wurden, wobei auch der Angeklagte selbst bestätigt hat, der Chatteilnehmer „A.“ gewesen zu sein. Besonders reich an Details ist insoweit die Schilderung von R3, dass eine Lieferung von 50 g Kokain an G. und 150 g Kokain an „L1“ im Februar 2019 gegen Toilettenpapier ausgetauscht worden sei und K., G. und „L1“ sich gegenseitig verdächtigt hätten, bis sie herausgefunden hätten, dass die Lieferung über H1 geleitet worden sei, wonach sie den Schaden untereinander verteilt hätten. Der Zeuge B1 hat hierzu bekundet, dass bei der Auslesung des Handys von G. Lichtbilder bzw. Screenshots gefunden worden seien, aus denen hervorginge, dass G. dem Sendungsverlauf eines Pakets nachgegangen sei und das Paket irrtümlich über H1 versandt worden wäre. Die Kammer hat diese Screenshots in Augenschein genommen und den Inhalt verlesen, wonach der „Aufenthalt/Transport“ einer am 02.02.2019 um 08:26 Uhr zugestellten Sendung in der Zeit vom 01.02.2019, 05:50 Uhr bis 02.02.2019, 01:03 Uhr wegen einer Fehlleitung zu Beginn des Transports nicht nachvollziehbar gewesen sei und ein weiterer Screenshot sich mit dem „Briefzentrum H1“ befasst. Auch die Angaben von R3 zum Angeklagten, die ihr G. erzählt hatte, treffen zu. So hat der Angeklagte tatsächlich in P. studiert und für kurze Zeit das Lokal „S.“ geführt, wie es aus dem Vorstrafenurteil hervorgeht und was auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung berichtet hat. Zudem ist dieser nach Hamburg zurückgekehrt und hat in Untersuchungshaft gesessen. Von Bedeutung ist hierbei die Schilderung von R3 des von ihr selbst miterlebten Treffens von G. mit dem Angeklagten im April/Mai 2018 vor dem ZI T., nach den Angaben des Zeugen B1 ein dortiges italienisches Restaurant, in der Fußgängerzone in P.. Hierbei soll G. dem Angeklagten offen eine Pistole übergeben haben wollen, der sich hierüber sehr aufgeregt habe, weil er unter Bewährung gestanden habe. Tatsächlich lief zu diesem Zeitpunkt die Bewährung aus dem Vorstrafenurteil des Angeklagten und zeigt dieses Urteil, dass der Angeklagte tatsächlich Umgang mit Schusswaffen hatte und zeitweise 6 scharfe Schusswaffen nebst einem Schalldämpfer und Munition in Besitz hatte. Soweit in jenem Urteil entsprechend der Einlassung des Angeklagten festgestellt wurde, dass die Waffen von B. „als Sicherheit“ für eine Anzahlung des Angeklagten geschickt worden seien, war R3 entsprechend der Mitteilung von G. der Ansicht, dass die Glock von G. selbst geliefert worden sei. Hierfür dürfte sprechen, dass - wie der Zeuge B1 bekundet hat - nach Einstellung des DNA-Musters von G. nach dessen Verhaftung ein Treffer erfolgte hinsichtlich einer am Magazin einer der im Paket nach H. versandten Waffen festgestellten Spur aus der Vorverurteilung des Angeklagten, die zuvor nicht zuzuordnen war, wozu die Kammer ergänzend das Schreiben des bayerischen LKA „Treffer in der DNA-Analyse-Datei“ vom 22.11.2019; KHMin Z., sowie anliegende Trefferdatensätze verlesen hat. Tatsächlich hat auch der Angeklagte selbst bestätigt, dass es zu einem Treffen mit G. vor dem ZI T. gekommen war, was die Schilderung von R3 weiter unterstützt. Zudem wird hierdurch bestätigt, dass es der Angeklagte selbst war, der Kontakt zu G. hatte und nicht ein nicht weiter identifizierter „Freund“. Soweit R3 als weiteres Detail ausgeführt hat, dass der Angeklagte das Amphetamin ab ca. Mai 2019 in Eisschalen lieferte, hat der Kriminalbeamte V. als Zeuge bestätigt, dass aus B. diese neue Verpackungsart bekannt worden war (siehe oben). Auch soweit R3 im Zusammenhang mit der 1-kg-Kokain-Lieferung Angaben zur Ankunfts- und Abreisezeit des mit dem ICE fahrenden Kuriers P. gemacht hat, ist durch den Zeugen B1 bestätigt worden, dass zu den geschilderten Zeitpunkten tatsächlich ICE-Züge aus bzw. nach H. in P. gefahren sind. bbb) Für die Glaubwürdigkeit von R3 spricht weiter, dass diese sich auch mit ihren Angaben erheblich selbst belastet und insbesondere strafbegründend eingeräumt hat, selbst bei 3 Gelegenheiten nach Ö. gefahren zu sein, um insgesamt 225 g Amphetamin mit Gewinn an „M.“ zu verkaufen. Diese Angaben hat sie im Rahmen ihrer eigenen Verhandlung wiederholt, weswegen sie auch durch das oben aufgeführte Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Zeuge B1 hat im Übrigen bekundet, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass R3 tatsächlich nach einer Zugfahrt eine Verlustanzeige wegen ihres dort vergessenen Geldbeutels erhoben hatte, wie sie es in ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert habe. Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister von R3 ist diese nicht vorbestraft. ccc) Insbesondere ist kein Motiv zu erkennen, warum R3 den Angeklagten fälschlich als Lieferanten von Amphetamin und Kokain benannt haben sollte. Ein Motiv für eine Falschbelastung könnte allenfalls gegenüber G. darin zu sehen sein, dass dieser die Beziehung zu R3 Ende Juli 2019 beendet hatte und es im Nachgang zum Streit um die Katze kam, welcher Anlass dafür war, dass R3 Angaben bei der Polizei machte. Es wäre allerdings kein Vorteil dafür zu erkennen, warum R3 nicht nur G. fälschlicherweise des Drogenhandels bezichtigen sollte, sondern auch den ihr fast nur aus Erzählungen bekannten Angeklagten miteinbeziehen sollte, der ihr nicht näher bekannt war. Sie hätte nur G. belasten und angeben können, nicht zu wissen, woher dieser seine Drogen beziehe, wenn es ihr darum gegangen wäre, ihrem Ex-Freund Schaden durch falsche Anschuldigungen zuzufügen. Insbesondere drohten ihr sogar Nachteile, weil sie Gefahr laufen würde, dass der ihr - zudem noch im Zusammenhang mit Schusswaffen bekannt gewordene - Angeklagte solche falschen Anschuldigungen nicht einfach auf sich beruhen lassen würde und sie mit Repressalien rechnen musste. Auch soweit das aufgezeigte Motiv hinsichtlich einer Falschbelastung von G. bestehen könnte, ist dieses Motiv durch das von G. abgelegte Geständnis ausgeräumt worden, wobei ohnehin der Fund von 1 kg Amphetamin im Haus von G. über zwei Monate nach dem Auszug von R3 deren Angaben stützten. G. hat insoweit die Richtigkeit der auf den Angaben von R3 beruhenden Taten der Anklageschrift - nach Teileinstellung siehe oben - bestätigt, wobei er lediglich keine Angaben zu Abnehmern und Lieferanten machen wollte. Hätte R3 die geschilderte Waffenübergabe an den Angeklagten in P. erfunden, um G. wegen eines Waffendelikts „anzuschwärzen“, hätte sie im Übrigen die Waffe genauer beschrieben als geschehen, da es offensichtlich war, dass die Angabe „kleinere schwarz-braune Waffe“ hierfür zu vage war. ddd) Die über den Vernehmungsbeamten eingeführte Schilderung R3s, dass G. das Kokain und Amphetamin vom Angeklagten bezog, ist ein weiteres Argument gegen die Einlassung des Angeklagten, lediglich dem unbenannten Freund sein Postfach zur Verfügung gestellt zu haben. R3 hatte ihre Informationen von G., der - wie auch der Angeklagte eingeräumt hat - ein Freund des Angeklagten ist und der gewusst haben würde, wer tatsächlich Lieferant der von ihm bestellten Betäubungsmittel aus H. war. Es hätte auch keinen Grund gegeben, der mit ihm zusammenlebenden Freundin durchgehend unzutreffend zu berichten, von wem die Drogen tatsächlich stammten, zumal R3 selbst Drogen konsumierte und ihm bei seinen Geschäften auch aushalf. Dass es tatsächlich der Angeklagte war, bei dem G. Drogen bestellte, geht auch aus dem oben dargestellten Threema-Chat hervor, der von R3 ebenfalls zutreffend als Kommunikationsweg mit dem Lieferanten genannt worden war. Auch soweit der Angeklagte behauptet hat, dass seine Pakete an den Angeklagten keinen strafbaren Inhalt gehabt hätten, sondern KFZ-Teile enthalten hätten, ist dies durch die Angaben von R3 widerlegt, die ausgeführt hat, dass sämtliche Pakete des Angeklagten Betäubungsmittel enthalten hätten, weswegen G. extra andere Sachen bestellt habe, damit nicht nur Pakete aus H. bei ihm zugestellt würden. eee) Gegen die Glaubwürdigkeit von R3 spricht auch nicht, dass sie in einer getrennt aufgenommenen Strafanzeige von Waffen im Haus von G. berichtet hat, bei der Durchsuchung des Hauses aber keine gefunden werden konnten. Nachdem es im Zuge der Trennung zum Streit um die Katze gekommen war, musste G. damit rechnen, dass sich R3 insbesondere nach dem Aufbrechen der Tür an die Polizei wenden würde und über ihn „auspacken“ würde, weswegen er die Waffen entfernt haben könnte, zumal zwischen Trennung und Durchsuchung des Hauses über zwei Monate lagen. Im Übrigen wurden jedenfalls bei der Durchsuchung des Hauses einige Gewehrpatronen und ein Luftgewehr sowie in der Garage eine Stahlrute gefunden, wie der Zeuge B1 bekundet hat und es auch den Lichtbildern zu entnehmen ist, und ist G. auch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz bestraft worden. Für eine Affinität G.s zu Waffen spricht auch, dass - wie oben aufgeführt - DNA des G. am Magazin einer der die Vorverurteilung des Angeklagten betreffenden Schusswaffe gefunden worden ist. fff) Die Kammer schließt auch aus, dass die aufgeführten Angaben von R3 - wie von der Verteidigung behauptet - falsch seien, weil diese unter dem Einfluss einer psychotischen Erkrankung bzw. unter Drogeneinfluss abgegeben worden seien. Sowohl bei der Zeugin M6 als auch bei dem Zeugen B1 handelt es sich jeweils um erfahrene Polizeibeamte, die jeweils bekundet haben, bei ihren Vernehmungen - zwischen denen auch fast 2 Wochen lagen - keine Anhaltspunkte dafür bemerkt zu haben, dass R3 nicht vernehmungsfähig gewesen sei und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden haben könnte. Angesichts der Vielzahl der auch verifizierten detaillierten Angaben insbesondere in der ausführlichen und sehr langen Vernehmung vom 11.10.2019 ist ein solcher Einfluss auszuschließen, zumal Anknüpfungspunkt für die Verteidigung war, dass R3 2013 gegenüber dem Jugendamt von einer möglichen Entführung ihres Sohnes durch Drohnen gesprochen habe, wie der Zeuge H. berichtet hat, in dessen Verhandlung gegen G. dieses zunächst auch vorgebracht worden war, bis die Verteidigung - wie oben aufgeführt - Verständigungsgespräche einleiteten, die zu dem Geständnis von G. führten. Nach den Angaben des Zeugen B1 hat R3 ihm gegenüber geschildert, dass sie ihren früheren Amphetaminkonsum eingestellt habe, als das Jugendamt ihren Sohn „weggenommen“ habe. Hierfür spricht, dass nach den Bekundungen des Zeugen H. R3 das ihr zustehende Umgangsrecht des beim Vater, bzw. den Großeltern lebenden Sohnes ab dann durchgehend genutzt hat, bis sie 2018 den Kontakt abgebrochen habe. Soweit R3 selbst ausgeführt hatte, im Tatzeitraum wieder erheblich Amphetamin konsumiert zu haben, hatte sie diesen Konsum im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen B1 vom 11.10.2019 bereits seit 6 Wochen gänzlich eingestellt, wie sie diesem - so der Zeuge in der Hauptverhandlung - „stolz berichtet“ habe. R3 war auch - trotz des erheblichen geschilderten Konsums - durchgehend in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Metzgereifachverkäuferin nachzugehen. Soweit der Zeuge B1 bekundet hat, dass R3 bei seinem ersten Vernehmungsversuch am 30.09.2019 „hypernervös“, hektisch und schnellredend gewesen sei, hat er dies darauf zurückgeführt, dass sie, wie sie selbst gesagt hatte, Angst vor ihrem Ex-Freund hatte. Es ist auch für die Kammer nachvollziehbar, dass R3 erhebliche Angst hatte, wegen der Verstrickung ihres Ex-Freundes in das Drogen- und Rockermilieu belastende Angaben gegen ihn zu machen und sie Repressalien befürchten konnte, da sie bereits vor der ersten Aussage eine aufgebrochene Tür vorgefunden hatte und sie davon ausgehen musste, dass sich die Gefährlichkeit der Handlungen von G. noch steigern könnte, wenn es nicht mehr nur um das „Sorgerecht“ für die Katze, sondern um die Freiheit des Freundes ging, den sie mit ihrer Aussage erheblicher Drogendelikte bezichtigen würde. Der Zeuge B1 hat im Übrigen geschildert, dass er auf Anweisung der Staatsanwaltschaft gegenüber der Schwester von G. eine Gefährderansprache gehalten hat, nachdem diese nach der Gerichtsverhandlung von R3 Kontakt zu ihr aufzunehmen suchte. Nach den Bekundungen des Zeugen H. verfolgte G. Schwester seine Hauptverhandlung mit großem Interesse und war auch ihm bekannt, dass R3 sich durch sie bedroht fühlte. Nach den Bekundungen des Zeugen B1 hat R3 auch nachfolgend ihren Arbeitsplatz gewechselt und ist fortgezogen. Ohnehin hat R3 in dieser ersten Vernehmung durch den Zeugen B1, bei der sie sehr nervös war, gar keine weiteren Angaben zu Straftaten gemacht, sondern hat sie die Vernehmung abgebrochen. Die ausführlichen Angaben machte sie erst im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung zum späteren Termin, wobei der Zeuge B1 bekundet hat, dass R3 sehr viel ruhiger und gefasster gewesen sei, so dass die von der Verteidigung vorgebrachte Verknüpfung von psychischer Auffälligkeit und belastenden Angaben nicht besteht. ggg) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben R3s spricht schließlich, dass der ihr unbekannte anderweitig Verurteilte R. eine ganz ähnliche Vorgehensweise im Hinblick auf Drogenbestellungen bei dem Hamburger Lieferanten K. abgegeben hat, wobei es abwegig erscheint, dass beide - R3 und R. - jeweils Rauschgifttaten schildern und sich hierfür auch selbst zu Freiheitsstrafen verurteilen lassen und jeder - unabhängig voneinander - zu Unrecht und ohne erkennbares Motiv den Angeklagten fälschlich als Lieferanten der bezogenen Drogen bezeichnen. 5. Sonstige Beweismittel a) Vorstrafe des Angeklagten Die Feststellungen unter II. werden auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts H. vom 14.09.2017 (siehe unter I.) bereits einschlägig vorbestraft ist und nach den dortigen Feststellungen zur Sache zum Teil identisch wie in den hier abgeurteilten Fällen vorgegangen ist. So wurden auch dort Bestellungen über „Threema“ abgewickelt und die Ware im Postwege versandt. Insbesondere ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte auch Dritte in seine Geschäfte verwickelte, um sich selbst gegen Entdeckung zu schützen. So setzte er seine ahnungslose Lebensgefährtin der Gefahr von Strafverfolgung aus, indem er in ihrer Wohnung Pakete mit insgesamt 6 Schusswaffen, einem Schalldämpfer und Munition aufbewahrte, die er sich zuvor an die Adresse des Lokals „S.“ hatte schicken lassen. Nachdem der Angeklagte diese im Freundeskreis „bei Obstler und Bier“ hatte herumgehen lassen, deponierte er ein Paket mit 4 von diesen Waffen, Schalldämpfer und Munition im Laden des „insoweit ahnungslosen“ Mitangeklagten U., weil er die Waffen nicht alle in P. - vor allem nicht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin - lagern wollte, wo jedoch auch danach noch eine Schusswaffe der Marke Böhm verblieb. Das im Laden des U. aufbewahrte Paket mit 4 Schusswaffen nebst Schalldämpfer und Munition versandte dieser auf Bitten des Angeklagten an eine Hamburger Adresse, wobei er nach Anweisung des Angeklagten eine unzutreffende Absenderadresse angab. Der Empfänger des Pakets, B. A., war ein Bekannter des im Lokal des Angeklagten beschäftigten Kochs, demgegenüber der Angeklagte zuvor fälschlich behauptet hatte, es handele sich um eine Sendung von T-Shirts. Der Angeklagte fuhr in diesem Zeitraum selbst mit dem Zug nach H., wobei er eine weitere Schusswaffe nebst Munition bei sich führte, die nicht mehr in das nach H. gesandte Paket gepasst hatte und wo sie bei seiner Festnahme - wie auch der höhere Bargeldbetrag von 1.950 € - sichergestellt wurde, wie auch das - ungeöffnete - Paket mit den Waffen bei der Durchsuchung der Wohnung von A. sichergestellt werden konnte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in den hier abgeurteilten Fällen ist der Umstand, dass der Angeklagte damals ein Postfach bei der Firma M. nutzte, wie es auch der Drogenlieferant in den vorliegenden Fällen für die per Post eingehenden Drogengelder verwendete und für das der Angeklagte eingeräumt hat, dieses selbst eingerichtet zu haben. Hierbei ist auffällig, dass der Angeklagte auch im Zeitraum April 2014 bis Oktober 2016 viele, nämlich insgesamt über 200 Pakete, Päckchen und Expressbrief hierüber zugestellt erhalten hatte, die großteils von Privatpersonen zu stammen schienen, wie sich aus den eingeführten Empfangslisten der Firma M. aus diesen Jahren ergibt. Auch im Rahmen der Verurteilung aus dem Jahr 2017 hat der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe die ihm vorgeworfenen Taten weitgehend bestritten und insbesondere behauptet, er habe (dem damaligen Drogenlieferanten) B. „jemanden vorgestellt, der daran interessiert gewesen sei, größere Mengen Betäubungsmittel abzunehmen“, wobei die damalige Kammer der Einlassung nicht gefolgt war, weil sich bereits durch den identischen Threema-Schlüsselfingerabdruck ergab, dass der Angeklagte auch den bestrittenen Threema-Account „Vivalostioz“ genutzt hatte. Es besteht insoweit eine Ähnlichkeit zu vorliegendem Verfahren, als der Angeklagte ebenfalls großteils die eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet hat, nur einem „Freund“ sein Postfach zur Verfügung gestellt zu haben (siehe oben). b) Kontounterlagen des Angeklagten Soweit der Angeklagte behauptet hat, erst durch einen finanziellen Engpass - namentlich durch die Reduzierung seines monatlichen Nettogehalts um 1.000 € auf 2.500 € - dazu gebracht worden zu sein, künftige - zeitlich nicht von der Anklageschrift umfasste - Rauschgiftlieferungen an G. mit diesem besprochen zu haben, spricht gegen diesen angeblichen Engpass sein sich aus den Kontounterlagen des Angeklagten bei der B. Internetbank N. (IBAN DE ... ) ergebendes Ausgabeverhalten. Zutreffend bezog der Angeklagte ab dem 28.08.2019 statt bisher 3.451 € nur noch ein Nettogehalt von 2.409,15 € von seinem Arbeitgeber „b.+m. m1 GmbH“. Aus den Kontobewegungen lässt sich jedoch belegen, dass der Angeklagte, der auch kleinere Beträge über sein Konto laufen ließ, sein Gehalt für Dinge ausgab, auf die bei einem - eigentlich dauerhaften - finanziellen „Engpass“ mutmaßlich verzichtet würde, anstatt die Begehung von erheblich strafbewehrten Taten - bei offener Bewährungsstrafe von 2 Jahren - zu planen. So gab der Angeklagte beispielsweise mit Buchungsdatum vom 29.08.2019 u.a. 35 €, 10 €, 15 € und 35 € für Taxifahrten aus, während 120 € für den Besuch des Restaurants „T. G.“ abgebucht wurden. Es folgten 46 € Taxikosten am 30.08.2019 und am 03.09.2019 Abbuchungen für Taxifahrten in Höhe von 70 €, 24 € und 15 € sowie 57 € für einen Restaurantbesuch bei „Joker“. Am 04.09.2019 erfolgten Abbuchungen von 30 € für das „S. F. K. S. Hotel“ sowie 20 € „Hotel ... “, am 06.09.2019 23 € und 85 € für die Lokale „M. S.“ und „A. K.“, am 07.09.2019 290,40 € für das „S. A.“, am 10.09.2019 50 €, 19 € und 38 € für Taxifahrten, am 11.09.2019 30,50 € für das „S. F. K. S. Hotel“, 65 € für das Lokal „S.“, am 12.09.2019 20,50 € für das Lokal „K.“ und am 13.09.2019 100 € für das Lokal „E. H.“, am 17.09.2019 erneut 100 € für das Lokal „E. H.“ sowie am 19.09. 330 € für das Lokal „T. Restaurant“. Zudem hob der Angeklagte auch im Anschluss an die Gehaltsminderung häufig Bargeldbeträge an Geldautomaten ab: am 30.08.2019 150 €, am 03.09.2019 100 € sowie 150 €, am 05.09.2019 100 €, am 06.09.2019 100 €, am 14.09.2019 100 €, am 17.09.2019 500 € und 70 €, am 18.09.2019 300 € und am 19.09.2019 400 €. Innerhalb des hier auszugsweise dargestellten 3-Wochen-Zeitraums ab der Gehaltskürzung hat der Angeklagte sein Konto bereits mit den dargestellten Ausgaben (insgesamt abgerundet 1.600 €) und Barabhebungen (insgesamt 1.970 €) in Höhe von insgesamt über 3.500 € belastet bei einem Einkommen von nur 2.409,15 €. Die Kammer sieht die erfolgte Einlassung zur Motivation für die angeblich erst geplante Begehung von Rauschgiftdelikten als widerlegt an und geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte bereits zuvor mindestens im angeklagten Tatzeitraum mit Betäubungsmitteln in größerem Umfang Handel getrieben hat und seine Ausgaben für verzichtbare Annehmlichkeiten wie Taxifahrten und Restaurantbesuche deswegen nicht reduzieren musste, weil er über weitere Einnahmequellen, namentlich aus Betäubungsmittelgeschäften, verfügte. Eine solche zusätzliche Einnahmequelle ergibt sich bereits aus den benannten Kontoauszügen der Bank N., die immer wieder Gutschriften aus Einzahlungen von Dritten in erheblicher Höhe über das Paypal-Konto des Angeklagten (IBAN ... ) aufzeigen. So sind beispielsweise in der Zeit vom 23.04.-01.11.2019 insgesamt 12.800 € auf dieses Paypalkonto eingezahlt worden, was umgerechnet einem monatlichen „Zusatzeinkommen“ von ca. 2.000 € entspricht. Der Angeklagte hat zu diesen Gutschriften keine Erklärung abgegeben. Über die Einzahlungen auf das Paypalkonto hinaus gibt es weitere, zum Teil hohe Überweisungen Dritter direkt auf das Konto des Angeklagten; so eine Zahlung vom 12.02.2018 über 1.000 € mit dem Stichwort „Hallo“, am 13.02.2018 über 4.000 € von „L. P3“, unter welchem Namen am 03.05.2018 und erneut am 14.05.2018 jeweils 2.500 € als „l. p.“ überwiesen wurden. Am 07.03.2018 erfolgte eine Gutschrift über die Firma T. Ltd. mit dem Stichwort „Studies“ in Höhe von 4.033 € und am 08.06.2018 eine weitere Gutschrift über Transferwise Ltd. von „S. L.“ in Höhe von 4.300 €. Auch zu diesen Gutschriften ist seitens des Angeklagten keine Erklärung abgegeben worden. Eine der weiteren Gutschriften, eine Zahlung vom 19.02.2018 in Höhe von 2.500 €, ist unter dem Namen „P. R. P1“ eingezahlt worden, bei dem es sich um den Bekannten des Angeklagten aus P. handelt, der - ausweislich der ausgelesenen Chats aus dem sichergestellten Handy von G. - zusammen mit diesem beim Angeklagten Kokain bestellen wollte und nach den Bekundungen der Zeugin R3 dies auch bereits früher getan hat, wobei es sich bei der Angabe „Urlaub“ mutmaßlich um eine - eine Betäubungsmittellieferung maskierende, unverfänglich klingende - falsche Angabe handeln dürfte. c) Gegen den Angeklagten spricht auch indiziell, dass er wiederholt Telefonnummern nutzte, die jeweils auf fiktive Anschlussinhaber zugelassen waren, wobei nicht ersichtlich ist, warum ein ausschließlich legal in der Werbebranche tätiger Arbeitnehmer sich auf diese Art konspirativ verhalten und Interesse daran haben sollte, seine Identität zu verschleiern, zumal ein solcher Wechsel auch den Kontakt zu Freunden aber auch Firmenkunden erschwerte. Hingegen ist der häufige Wechsel von Mobilnummern mit fiktiven Anschlussinhabern ein in der Drogenhändlerszene typischerweise zu beobachtendes Phänomen. So nutzte der Angeklagte bei seinen Nachfragen wegen der „verschwundenen“ (tatsächlich beschlagnahmten) drei Pakete die Nummer ... des Anbieters T. G., - - nach den Angaben des Zeugen V. in Verbindung mit dem hierzu gefertigten Vermerk der Oberstaatsanwältin K5 vom 10.04.2019 - auf den nicht existenten Inhaber „H. Q. L3, K. Str ... A.“ ausgegeben ist. Kurz vor seiner Festnahme nutzte der Angeklagte auch die Mobilnummer ... des Anbieters V., die auf den fiktiven Anschlussinhaber „R. G. F3, S. Str. ... H.“ zugelassen ist, wie der Zeuge V. bekundet hat sowie zuvor - gegenüber D. - auch die Rufnummer ... von T. G. mit dem fiktiven Anschlussinhaber „P. G. D2, R. ..., ... H.“. Auch die Lebensgefährtin des Angeklagten nutzte nach den Angaben des Zeugen eine auf eine andere Person lautenden Anschluss, nämlich die Rufnummer ... des fiktiven Anschlussinhabers „O. J. M. T., D. Straße... H.“. d) Ein weiteres Indiz für die Bestrebungen des Angeklagten, sich abgedeckt zu verhalten, ist der ebenfalls vom Zeugen V. bekundete Umstand, dass der Angeklagte sich in B. nicht amtlich gemeldet hatte, obwohl er nach eigenen Angaben bereits im Januar 2018 dort die neue Stelle angetreten hatte, weswegen eine Verhaftung in B. nicht erfolgen konnte, weil lediglich der Sendemast, in dem das Handy des Angeklagten eingeloggt war, bekannt war, nicht aber seine Anschrift, weswegen auch keine Durchsuchung durchgeführt werden konnte. Seine Verhaftung wurde sodann im Rahmen eines Wochenendbesuchs in H. durchgeführt. e) Erkenntnisse aus Briefbeschlagnahmen: aa) Brief des Angeklagten an seine Lebensgefährtin M. vom 24.08.2020 In diesem Brief, in dem der Angeklagte über seine Gefühle ob der einmaligen Anwesenheit seiner aus Süddeutschland angereisten Eltern in der Hauptverhandlung berichtet, schreibt er, dass es „der schlimmste Moment seines Lebens“ gewesen sei, „heute diese Enttäuschung, die Trauer und Wut“ bei „meiner Mama, meinem Vater und dir“ zu sehen. Weiter schreibt er, dass er „hoffe, (es) irgendwann wieder gut machen zu können“ sowie „von Herzen, es tut mir leid für diese Enttäuschung, es tut mir leid, was ich euch angetan habe. Vielleicht könnt ihr mir das irgendwann verzeihen.“ … Diese Formulierungen stehen im Gegensatz zu seiner Einlassung vom 15.07.2020, mit der er bestritten hatte, Drogengeschäfte getätigt zu haben und im Fortgang lediglich geringe Unterstützungshandlungen einräumte (siehe oben). Schon gar nicht passen sie zu seiner späteren Einlassung, wonach er lediglich Encrochathandys verkauft und lediglich einmal als Unterstützung für den inhaftierten Freund 3 kg Amphetamin versandt haben will. Insofern hätte es nahegelegen, von einem „Missverständnis“ zu sprechen und der Erwartung, freigesprochen zu werden. Stattdessen bedauert er, seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin etwas „angetan“ zu haben und hofft, es „irgendwann wieder gut machen zu können“ und dass sie ihm irgendwann verzeihen können, was nach deutlich gewichtigeren Straftaten klingt als die von ihm eingeräumten Beihilfehandlungen. bb) Brief des Angeklagten an seine Lebensgefährtin vom 20.10.2020 In diesem Brief finden sich ebenfalls Formulierungen, wonach es der Angeklagte selbst ist, der etwas „verschuldet“ hat. So schreibt er ihr: „Ich verspreche dir … nie, nie, niemehr wieder irgendetwas (zu) tun, dass uns solange trennt. …. All die Trauer, Schmerz, Enttäuschungen. Die ich verursacht und verschuldet habe.“ Im Übrigen ist in keinem der Briefe davon die Rede, dass er - entsprechend seiner späteren Einlassung - nur etwas für einen Freund gemacht habe und wegen dessen Taten in Haft gekommen ist. 6. Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel beruhen in Fall 22 auf dem oben aufgeführten Gutachten hinsichtlich der im Paket des Angeklagten an R. sichergestellten Rauschgifte. In den übrigen Fällen - in denen Betäubungsmittel nicht sichergestellt wurden - beruhen sie auf Schätzungen, wobei die Kammer die Wirkstoffgehalte der Anklageschrift übernommen hat. Hierbei wurden für die Kokainlieferungen von dem von R3 geschilderten „Qualitätsversprechen“ des Angeklagten ausgegangen, von dem ihr G. berichtet hatte, wonach Kokainlieferungen mindestens 80% Wirkstoffgehalt hätten und der Angeklagte G. 1 kg Kokain schenken würde, sollte dieser Wert unterschritten werden. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten die Mindestqualität von 80% abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 5% zugrunde gelegt. Soweit R3 von Kokainlieferungen zwischen 50-150 g berichtet hat, beruhen die angeklagten Lieferungen auf den von ihr genannten Mindestmengen, wobei weiterhin zugunsten des Angeklagten in den Fällen 12-15 von mit 8 Wochen vom längsten des von ihr geschilderten Abstands zwischen den Lieferungen ausgegangen wurde. Hinsichtlich der Amphetaminlieferungen ist trotz der bei R. und G. sichergestellten höherwertigen Rauschgifte mangels Sicherstellungen in den übrigen Fällen zugunsten des Angeklagten lediglich von einem niedrigen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 5% Amphetaminbase ausgegangen worden. Hinsichtlich des an R. gelieferten Haschischs geht die Kammer von einem Mindestwirkstoffgehalt von 15% THC aus, ausgehend von dem im Paket in Fall 22 sichergestellten Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 28,7% THC, von dem ein deutlicher Sicherheitsabschlag abgezogen wurde. Bezüglich des gelieferten Marihuanas legt die Kammer mangels Sicherstellungen einen im Vergleich zu den sichergestellten Betäubungsmitteln eher geringen Mindestwirkstoffgehalt von jedenfalls 8% THC zugrunde, wobei auch berücksichtigt wurde, dass R. sich in seinen Vernehmungen über die Qualität der vom Angeklagten gelieferten Drogen nicht beschwert hatte. 7. Die Feststellungen zu den Betäubungsmittelpreisen beruhen auf den Angaben von G., R3 und R.. Hierbei hat G. entsprechend R3s Angaben eingeräumt, Amphetamin jeweils zum Grammpreis von 2,50 € vom Angeklagten erworben zu haben. Bei den kleineren Kokainlieferungen ist entsprechend R3s Angaben von 43 € pro Gramm und hinsichtlich der 1-kg-Lieferung (Fall 16) von 38 € pro Gramm ausgegangen worden. Hinsichtlich der Lieferungen an R. hat dieser den Einkaufspreis für Haschisch mit 4,50 €/g, für Marihuana mit 7,50 €, für Methamphetamin mit 30 €/g sowie die Ecstasytabletten mit 1.000 € Gesamtpreis beziffert. 8. Dass der Angeklagte auch jeweils eigennützig handelte, liegt auf der Hand; insbesondere hat er durch seine teilgeständige Einlassung eingeräumt, aus Anlass der Reduzierung seines Gehalts um 1.000 € monatlich mit G. künftig Betäubungsmittelgeschäfte geplant zu haben, woran deutlich wird, dass er hiermit Gewinn erzielen wollte, der die Einkommenslücke ausgleichen sollte. IV. Der Angeklagte hat sich danach in allen 22 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht. Die Fälle stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. V. Den Strafrahmen hat die Kammer jeweils § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen. 1. Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle Die Kammer hat hierbei das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2 BtMG geprüft, welche anzunehmen sind, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller zugunsten und zulasten zu berücksichtigenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat hierbei in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sämtliche und insbesondere die frühen Taten (ab September 2018) schon länger zurückliegen. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte ab Frühjahr 2020 unter durch die Coronapandemie erschwerten Umständen Untersuchungshaft verbüßt hat. Zudem hat er im Verlauf der Hauptverhandlung letztlich eingeräumt, mit Betäubungsmitteln Handel getrieben haben zu wollen, wobei er allerdings nur eine Tat eingeräumt hat, die nicht angeklagt war, so den beabsichtigten Handel mit G. betreffend Kokain und Amphetamin im September 2019, dessen Durchführung an der Inhaftierung von G. scheiterte. Hinsichtlich der in Fall 11 angeklagten Lieferung von 3 kg Amphetamin an G. (Fall 11) hat er im Ergebnis lediglich eine Beihilfehandlung eingeräumt und diesen Fall auf einen deutlich früheren Zeitpunkt - April 2019 statt 08.-14.07.2019 verlagert, so dass - wäre man der Einlassung gefolgt - fraglich gewesen wäre, ob es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt. Der Angeklagte hat aber jedenfalls bestätigt, dass er R. und G. kannte und mit letzterem den Threema-Chat unter dem Nutzernamen „a.“ geführt hat, wobei die Kammer aufgrund der Beweislage (s.o.) auch ohne diese Angaben hiervon ausgegangen wäre, so dass diesem Teilgeständnis ein geringeres Gewicht beikommt. Zu seinen Lasten hat die Kammer hinsichtlich aller Fälle berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig wegen Betäubungsmittelhandels vorbestraft ist und sich diesbezüglich auch schon sieben Monate in Untersuchungshaft befunden hatte. Auch beging er sämtliche 22 Taten während des Laufs der Bewährungszeit aus vorgenannter Verurteilung, wobei die Kammer aber andererseits berücksichtigt hat, dass der Widerruf dieser Bewährungsstrafe aufgrund der neuen Taten droht und zu der hier zu verhängenden Strafe weitere 17 Monate Strafhaft hinzukommen können. Zu seinen Lasten ist weiter gewertet worden, dass der Angeklagte sich durch die Durchsuchung seiner Wohnung in der R. im April 2019, bzw. durch die Festnahme R. im August 2019 nicht von der Begehung weiterer Taten hat abhalten lassen. Der Angeklagte ist bei seinen Taten auch professionell vorgegangen, so nutzte er gesicherte bzw. verschlüsselte Messengerdienste wie Threema oder Wickr mit unverfänglichen Benutzernamen, verwendete Mobiltelefonnummern auf Fake-Personalien, versandte seine Lieferungen auch unter falschen Namen und gab seinen Abnehmern Anweisungen z.B. hinsichtlich zu wechselnder Empfängeradressen, bzw. zum erfolgreichen Strecken der Betäubungsmittel. Zudem handelte der Angeklagte gewerbsmäßig und bot hierbei eine Palette unterschiedlicher Betäubungsmittel an, so verkaufte er in den hier abgeurteilten Fällen Kokain, Amphetamin, Metamphetamin, Ecstasy, Cannabis und Haschisch. Da hiernach ein deutliches Überwiegen der negativen Strafzumessungserwägungen festzustellen ist, kommt die Anwendung des gemilderten Strafrahmens in keinem Fall in Betracht und erfolgt die Bestrafung folglich aus dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG. 2. Fälle 1-10 (Lieferung von je 1 kg Amphetamin an G.) In den Fällen 1-10 hat die Kammer über die für alle Fälle geltenden, oben aufgeführten Strafzumessungsaspekte hinaus zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Fälle sehr gleichförmig waren und hierdurch ein gewisses Einschleifen erfolgte. Durch die vorläufige Festnahme des Angeklagten am 12.04.2019 ist jedoch eine Zäsur eingetreten, wonach die nachfolgenden Taten wegen der nicht beachteten Warnfunktion höher zu bestrafen sind, hierbei die Kammer aber zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass die Aprillieferung noch vor der Durchsuchung und Festnahme ausgeführt wurde. Zu Lasten des Angeklagten wurde gewertet, dass in jedem Fall die nicht geringe Menge mit je 50 g Amphetaminbase fünfmal erreicht wurde. Die Kammer hat demzufolge in den Fällen 1-8 eine Freiheitsstrafe von je 2 Jahren und in den Fällen 9 und 10 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verhängt. 3. Fall 11 (Lieferung von 3 kg Amphetamin an G.) In diesem Fall hat die Kammer über die obigen Aspekte hinaus zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er diesen Fall zum Teil eingeräumt hat, zu seinen Lasten jedoch gewertet, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge 15-mal erreicht wurde. Die Kammer hat es bei dieser Berechnung zugunsten des Angeklagten ausgehend von den der Anklageschrift generell zugrunde liegenden, niedrigen Schätzungen der Wirkstoffmengen (hier lediglich 5% Amphetaminbase) belassen und hat diesen nicht auf die Wirkstoffmenge des bei G. noch sichergestellten letzten Kilogramms Amphetamin dieser Lieferung erhöht (21,3% Amphetaminbase). Zugunsten des Angeklagten wurde auch gewertet, dass dieses Kilogramm noch sichergestellt werden konnte und nicht auf den Markt gelangt ist, weswegen das Schutzgut des BtMG, die Volksgesundheit, insoweit nicht verletzt wurde. Die Kammer hat für diesen Fall auf eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe erkannt. 4. Fälle 12-15 (Lieferung von je 50 g Kokain an G.) Für diese Fälle hat die Kammer, ausgehend davon, dass die nicht geringe Menge jeweils 7-mal erreicht wurde und es sich um eine sogenannte „harte Droge“ handelt eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 9 Monaten verhängt. 5. Fall 16 (Lieferung von 1 kg Kokain an G.) In diesem Fall hat die Kammer über die bereits oben aufgeführten Strafzumessungsaspekte hinaus zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Lieferung nur wenige Tage nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten erfolgte, deren Warnfunktion er missachtet hatte, es sich hierbei um eine harte Droge handelte und der Grenzwert der nicht geringen Menge 150-mal erreicht wurde. Die Kammer hat auf eine Einzelstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe erkannt. 6. Fall 17 (Lieferung von 50 g Kokain an G.) Die Kammer hat in diesem Fall zusätzlich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass es sich um eine harte Droge handelte und der Grenzwert der nicht geringen Menge 7-mal erreicht wurde. Es wurde - wie in den Fällen 12 bis 15 - auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten erkannt. 7. Fall 18 (Lieferung von 1 kg Marihuana an R.) In diesem Fall hat die Kammer zugunsten des Angeklagten angenommen, dass die Lieferung vor der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 12.04.2019 erfolgte und nicht von einer Missachtung der hieraus folgenden Warnfunktion auszugehen ist, zudem handelt es sich um eine sogenannte weiche Droge mit geringerem Abhängigkeitspotential. Zu Lasten des Angeklagten wurde gewertet, dass der Grenzwert der nicht geringem Menge 10-mal erreicht wurde. Die Kammer hat auf eine Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erkannt. 8. Fall 19 (Lieferung von 1 kg Haschisch an R.) Die Kammer hat für diesen Fall ergänzend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine sogenannte weiche Droge handelt. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass die Warnfunktion der vorläufigen Festnahme nicht beachtet und der Grenzwert der nicht geringen Menge 20-mal erreicht wurde. Es wurde auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten erkannt. 9. Fall 20 (Lieferung von 1 kg Haschisch und 200 g Amphetamin an R.) Die Kammer hat ergänzend berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine weiche Droge handelt. Zu Lasten wurde hingegen gewertet, dass der zu addierende Grenzwert der nicht geringen Menge hinsichtlich des Haschischs 20-mal und hinsichtlich des Amphetamins 1-mal erreicht wurde und der Angeklagte mehrere Rauschgiftsorten verkauft hat. Die Kammer hat auf eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe erkannt. 10. Fall 21 (Lieferung von 1 kg Haschisch an R.) Die Kammer hat - wie im gleichlautenden Fall 19 - auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten erkannt. 11. Fall 22 (Lieferung von 495,9 g Metamphetamin, 527,4 g Ecstasy-Tabletten sowie 654 g Haschisch an R.) Die Kammer hat in diesem Fall zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Haschisch um eine „weiche“ Droge handelt und insbesondere, dass die Betäubungsmittel wegen der Beschlagnahme des Pakets nicht in den Umlauf gekommen sind. Zu Lasten des Angeklagten wurde gewertet, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge für Haschisch 25-mal, für Ecstasy 5-mal und für Metamphetamin 36-mal erreicht wurde und der Angeklagte mit mehreren Rauschgiften gehandelt hat. Die Kammer hat auf eine Einzelstrafe von 3 Jahren 6 Monaten erkannt. 12. Bildung einer Gesamtstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 4 Jahren (Fall 16) hat die Kammer unter erneuter Abwägung der aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter zusätzlicher Berücksichtigung des insgesamt langen Tatzeitraums von fast 1 Jahr und der höheren Anzahl der Taten einerseits, der Gleichförmigkeit der auch länger zurückliegenden Taten andererseits die genannten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten zurückgeführt. VI. Gemäß §§ 73 c, 73 d StGB war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.650 € anzuordnen, ausgehend von den folgenden Einzelbeträgen: Fälle 1-10: insgesamt 25.000 €, ausgehend von einem Verkaufspreis von je 2.500 € in jedem der 10 Fälle, in denen der Angeklagte jeweils mit 1 kg Amphetamin handelte. Fall 11: 7.500 €, ausgehend von einem Verkaufspreis von 2.500 € für jedes der insgesamt 3 kg Amphetamin. Fälle 12-15: insgesamt 6.650 €, ausgehend von 3 Fällen des Verkaufs von je 50 g Kokain mit einem Verkaufspreis von jedenfalls 38 €/g (je 1.900 €, insgesamt 5.700 €) sowie einem weiteren Fall, in dem es wegen der in H1 abhandengekommenen Kokainlieferung zu einer Reduzierung des Kaufpreises um 50% kam, von 950 €. Fall 16: 38.000 €, ausgehend von einem Verkaufspreis von 38 €/g Kokain bei einem Verkauf von insgesamt 1 kg Kokain. Fall 17: 1.900 €, wie in den Fällen 12-15 (ohne Ausnahmefall). Fall 18: 7.500 €, ausgehend vom Kaufpreis für 1 kg Marihuana. Fall 19: 4.500 €, ausgehend vom Kaufpreis für 1 kg Haschisch. Fall 20: 6.100 €, ausgehend von einem Kaufpreis für 1 kg Haschisch in Höhe von 4.500 € sowie 1.600 € für 200 g Amphetamin. Fall 21: 4.500 €, ausgehend vom Kaufpreis für 1 kg Haschisch. Die Einziehung von Wertersatz in Fall 22 kam nicht in Betracht, da nach Verhaftung von R. im Zusammenhang mit dieser Drogenlieferung eine Bezahlung nicht mehr erfolgte. Ebenfalls war die erweiterte Einziehung von 11.600 €, der Gesamtsumme des Bargeldes aus den drei an den Angeklagten geschickten und beschlagnahmten Paketen, gemäß § 73 a StGB anzuordnen, da es sich zur Überzeugung der Kammer um Kaufgeld für zuvor vom Angeklagten übersandte Betäubungsmittel handelte, die nicht den angeklagten Fällen zuzuordnen sind. Zum einen handelt es sich um eine Zahlung durch die Ehefrau des anderweitig Verfolgten P., der seinerseits - wie ausgeführt - Kokain vom Angeklagten bezogen hat, zum anderen um zwei Zahlungen von Absendern aus Köln und München, die nach den Bekundungen des Zeugen V. aus diesen Orten auch abgesandt wurden. Schließlich war gemäß § 74 StGB die Einziehung der in der Wohnung R. aufgefundenen Feinwaage mit Anhaftungen (Barcode ... ) anzuordnen, da diese vom Angeklagten zum Abwiegen von Betäubungsmitteln genutzt worden war, sowie die in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrte Polizeiweste. VII. Soweit die Verteidigung nach den erfolgten Fristsetzungen weitere Beweisanträge bzw. Gegenvorstellungen stellte, war diesen nicht nachzukommen, bzw. boten diese keinen Anlass, von den entsprechenden Kammerbeschlüssen abzuweichen: 1. Gegenvorstellung laut Anlage 89 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.02.2021 gegen den Kammerbeschluss laut Anlage 82 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 01.02.2021 betreffend die erneute Ablehnung, den Zeugen P2 (Mitarbeiter der Firma M.) zu hören: Die Gegenvorstellung, die erst nach Fristablauf erhoben wurde und daher in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 6 S. 4 StPO auch erst im Urteil beschieden werden kann, gibt keinen Anlass, vom angegriffenen Beschluss der Kammer abzuweichen. Die Kammer teilt die Auffassung der Verteidigung nicht, soweit diese schließt, dass wenn an einem anderen Ort als den Wohnungen des Angeklagten an diesen adressierte, geleerte Postsendungen gefunden werden, diese ihm nicht zugerechnet werden können, wenn sie zuvor durch Dritte bei der Fa. M. abgeholt werden konnten. Aus dem Umstand, dass eine Person, sei es mit oder ohne telefonische Ankündigung des Angeklagten, an diesen gerichtete Pakete bei der Fa. M. abholt, kann nicht geschlossen werden, was nachfolgend mit dem Paket geschieht. Soweit - wie hier - drei geleerte Briefsendungen, u.a. von dem mit dem Angeklagten befreundeten R. G., in der Wohnung von A1 fotografiert wurden, ist weder durch die Vernehmung des Zeugen P2 noch die des Durchsuchungsbeamten KB P1 zu klären, wie diese dahingekommen sind und wer sie zwischenzeitlich in den Händen hatte. Im Übrigen hat der Angeklagte selbst eingeräumt, eine Betäubungsmittellieferung von 3 kg Amphetamin an G. gesandt wie auch eine weitere Lieferung von Kokain und Amphetamin im Chat mit G. vereinbart zu haben. Wie die Kammer bereits aufgezeigt hat, hat sich der Angeklagte bereits im Rahmen seiner Vorstrafe anderer, auch unwissender Personen bedient, um mit inkriminierten Paketen nicht stets selbst umgehen zu müssen. Auch ist im Rahmen der eingeführten Telefonate zu hören, dass der Angeklagte gegenüber D. angibt, selbst am nächsten Tag an der hoffentlich möglichen Abholung der drei „verschwundenen“ - tatsächlich beschlagnahmten und jeweils höhere Bargeldsummen enthaltenden - Pakete verhindert zu sein, aber seine Freundin schicken zu wollen. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Vorbringen nicht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten steht, der in seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung vom 15.07.2020 seinerseits erklärt hat, dass - wenn das Postfach von Freunden genutzt worden sei - er bei der Firma angerufen und gesagt habe, dass andere Leute das Paket abholen würden. 2. Beweisantrag auf Ladung des Zeugen P2 laut Anlage 90 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.02.2021: Die dem Antrag zugrundeliegenden Umstände sind nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO im Urteil beschieden werden kann. Soweit in das Zeugnis des Filialmitarbeiters P2 gestellt wird, dass KB V. ihn in einem Telefonat vom 10.04.2019 aufgefordert habe, eine an den Angeklagten gerichtete Postsendung zurückzuhalten, weil wegen einer etwaigen Beschlagnahme zunächst die Staatsanwaltschaft kontaktiert werden solle, was P2 auch getan habe, ist diese Tatsache durch die Vernehmung des Zeugen V. erwiesen. Der Zeuge V. hat in der Hauptverhandlung vom 15.07.2020 zunächst bekundet, wenig Erinnerung an den von der Verteidigung erfragten Inhalt des Telefonats zu haben. Auf Nachfrage des Verteidigers, ob er dem Zeugen Verhaltensanweisungen gegeben habe, hat er lediglich geäußert, dass dieser ihn eventuell gefragt haben könnte, was sei, wenn er (der Angeklagte) käme und - nach weiterem Überlegen - angefügt, dass er gesagt haben könnte, dass er ihm das Paket geben könne und erneut deutlich gemacht, dass er keine konkrete Erinnerung hieran habe. Nachdem sodann durch die Verteidigung der Inhalt des zitierten Vermerks des Zeugen vom 10.04.2019 vorgehalten worden war, wonach „eine weitere Großbriefsendung nach Rücksprache mit (V.) zurückgehalten wurde, da sie dem Paketaufkleber nach dem äußeren Erscheinungsbild der beschlagnahmten Sendungen vom 09.04.2019 entsprach“, bekundete der Zeuge, dass es wie im Vermerk gewesen sei und ein Vermerk immer vorgehe, welcher auch am Tag des Telefonats gefertigt worden ist. Soweit der Antrag zitiert, dass der Zeuge V. bekundet haben soll, P2 habe dann „möglicherweise eine der Sendungen eigenmächtig einbehalten“, weil er - der Zeuge - „zu salopp formuliert“ habe, erfolgten diese Angaben, nachdem der Verteidiger im lauteren Tonfall Ausführungen dazu gemacht hatte, dass V. rechtlich nicht befugt gewesen sei, Zeugen anzuweisen, ein Paket zurückzuhalten, wobei der Zeuge anschließend erneut darauf verwies, keine konkrete Erinnerung an den Wortlaut zu haben. Ohnehin enthalten bereits die im Antrag wiedergegebenen Zitate deutliche Hinweise darauf, dass der Zeuge V. auf die Befragung der Verteidigung Mutmaßungen anstellte („kann mir nicht vorstellen“, „habe vermutlich“, „möglicherweise“) und insoweit nicht von Tatsachen berichtete. Der im Antrag behauptete Widerspruch der (anfänglichen) Bekundungen des Zeugen V. zu „in den Akten dokumentierten Verläufen“, der durch den Zeugen P2 bekundet werden soll, ist danach durch die Bekundungen des Zeugen V. nach Vorhalt seines Vermerks bereits durch ihn selbst beseitigt worden. 3. Beweisantrag auf Ladung des Zeugen KB P1 laut Anlage 91 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.02.2021: Die dem Antrag zugrundeliegenden Umstände sind nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO im Urteil beschieden werden kann. Soweit in dem Antrag in das Zeugnis des Kriminalbeamten gestellt wird, dass dieser am 03.04.2019 die Wohnung von A1 durchsucht und hierbei zwei Großbriefsendungen und eine Paketsendung fotografisch dokumentiert habe, wobei es sich um jeweils geöffnete Postsendungen gehandelt habe, die als Empfänger jeweils den Namen „O. K.“ und von denen eine den Absender „G. R.“ aufgewiesen habe, sind diese Tatsachen bereits durch die entsprechenden Bekundungen des Zeugen V. und die Augenscheinseinnahme der Lichtbilder mit Verlesung des Textinhalts im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO erwiesen. Soweit der Zeuge bekunden soll, dass „Anhaltspunkte für eine Weitergabe oder (postalische) Weiterleitung der leeren Umschläge an O. K. bzw. eine Abholung der leeren Umschläge in der Wohnung nicht (Hervorhebung durch die Kammer) aufzufinden gewesen seien“, handelt es sich tatsächlich um Negativtatsachen, so dass es sich insoweit bereits nicht um eine hinreichend konkrete Tatsachenbehauptung handelt. Soweit tatsächlich behauptet werden sollte, dass leere Umschläge nicht an den Angeklagten weitergegeben werden sollten, wäre dies auch für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, da es nicht von größerer Bedeutung ist, wo diese geleerten Umschläge verblieben. Aus dem Umstand, dass (auch) leere Umschläge in A1 Wohnung gefunden wurden, folgt - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - nicht zwingend, dass ausschließlich andere Personen als der Angeklagte diese Sendungen im Besitz hatten. Die Kammer geht vor dem Hintergrund der oben unter III. aufgeführten Beweismittel davon aus, dass es der Angeklagte war, der zuvor mit erhaltenen Sendungen, die - wie er aufgrund der Expressverfolgung wusste - Bargeld enthielten, zu A1 ging, um dort seinerseits eingekaufte Betäubungsmittel zu bezahlen, wobei A1 die leeren Umschläge mutmaßlich anschließend nicht entsorgt hat, weil sie für ihn keine Bedeutung hatten. 4. Antrag auf Verlesung einer Verfügung sowie eines Vermerks laut Anlage 92 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.02.2021: Das Vorbringen ist nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er im Urteil beschieden werden kann gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO. Vorliegend handelt es sich um im Freibeweis einführbare Schriftstücke, die von der Verteidigung für eines der behaupteten Beweisverwertungsverbote (hier: Inhalt der in H. beschlagnahmten Pakete) herangezogen werden. Auf die förmliche Verlesung kommt es hier nicht an, da die jeweiligen Inhalte - Verfügung der Berichterstatterin sowie Vermerk der Oberstaatsanwältin Dr. D4 - bereits durch Erörterungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. 5. Antrag betreffend Heranziehung von „untersuchungshaftbezogenen Unterlagen“ von R. laut Anlage 94 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.02.2021: Das Vorbringen ist nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO im Urteil beschieden werden kann. Der Antrag ist als Beweisermittlungsantrag anzusehen, da hiermit erst unbekannte Unterlagen ermittelt werden sollen, die ihrerseits Gegenstand von Beweisanträgen werden können. Die Verteidigung möchte „Wahrnehmungsbögen“ oder „ähnliche über die Haftsituation des Zeugen Auskunft gebende Unterlagen“ von der JVA N. angefordert wissen, mit denen er die aufgestellte Behauptung, der Zeuge R. habe sich „im Rahmen seiner Untersuchungsinhaftierung in einem Zustand des Entzugs“ befunden, beweisen möchte. Die Kammer muss dem Ermittlungsantrag nicht im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO nachkommen. Soweit solche, einen möglichen Entzug betreffenden, Unterlagen insbesondere in der Krankenakte des Zeugen R. zu vermuten wären, kann diese bereits deswegen nicht beigezogen werden, weil eine Schweigepflichtsentbindung des Zeugen, der sich gegenüber der Kammer auch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, nicht vorliegt. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass R. während seiner „Untersuchungsinhaftierung“ wie behauptet augenscheinlich längerfristig unter Entzug gestanden und deswegen die Unwahrheit betreffend den von ihm belasteten Angeklagten gesagt haben könnte. Soweit ein Entzug vorgelegen hat, wäre dieser erst in den nachfolgenden Stunden nach seiner Verhaftung zu erwarten, wobei der Zeuge G2, der R. kurz nach der Festnahme am 19.08.2019 vernommen hat, hierzu befragt, bekundet hat, im Rahmen seiner Vernehmung keine Entzugserscheinungen bemerkt oder berichtet bekommen zu haben, wobei er angefügt hat, dass R. anschließend dem Haftrichter vorgeführt und auch hier nichts von einem Entzug berichtet worden sei, wie auch sodann die Haftfähigkeit nach ärztlicher Untersuchung bejaht worden sei. Die im Rahmen der ersten Vernehmungen gemachten Angaben wurden ohnehin durch die erst zwei Monate später erfolgende Nachvernehmung vom 22.10.2019 weiter konkretisiert, wobei davon auszugehen ist, dass R. hierbei bereits wegen der durchgehenden Untersuchungshaft nicht unter Entzugserscheinungen gelitten haben dürfte. Insbesondere hat R. die den Angeklagten belastenden Angaben auch noch später in den der eigenen sowie der gegen G. gerichteten Hauptverhandlung wiederholt, wie u.a. der Zeuge H. bekundet hat. Ohnehin sind die den Angeklagten belastenden Angaben von R. durch andere, im Urteil detailliert dargestellte Beweismittel weiter gestützt worden, so dass nach allem auszuschließen ist, dass R. Angaben wegen Entzugserscheinungen falsch gewesen sein könnten. 6. Beweisantrag betreffend Zeugenladung M. D. laut Anlage 95 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 11.02.2021: Die dem Antrag zugrundeliegenden Umstände sind nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er im Urteil beschieden werden kann gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO. Der Beweisantrag ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO. Selbst wenn der derzeit in der JVA S. zu ladende Zeuge M. D., bei dem es sich um einen Bekannten des Angeklagten handeln soll, der nach den Angaben von R. diesem dem Angeklagten vorgestellt haben soll, bekunden sollte, dass er sich „im Oktober 2018 in einer geschlossenen Einrichtung des Straf- oder Maßregelvollzugs“ befunden hat, wobei Anfang und Ende der behaupteten geschlossenen Haft bzw. Unterbringung im Antrag nicht dargelegt wurden, würde die Kammer hieraus nicht schließen, dass den Angaben des R. zu den Taten des Angeklagten nicht zu glauben ist. Soweit R. in seiner Vernehmung vom 22.10.2019 formulierte, „Den O. K. hat mir vor ca. einem Jahr der D. M. vorgestellt“, wird durch die Verwendung des Zusatzes „ca.“ bereits deutlich, dass sich R. bei der genauen zeitlichen Einschätzung dieser Vorstellung durch D. nicht sicher war, so dass dieses Zusammentreffen auch früher oder später erfolgt sein könnte. 7. Beweisantrag betreffend Zeugenladung von R. G. laut Anlage 98 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.02.2021: Die dem Antrag zugrundeliegenden Umstände sind nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO im Urteil beschieden werden kann. Dem Beweisantrag war nicht nachzukommen, da der bereits von der Kammer geladene Zeuge G. sich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.04.2020 auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, dieses bereits im Hinblick auf die eingestellten Taten, bzw. dem sich aus dem Chat mit dem Angeklagten ergebendem weiteren, nach den angeklagten Taten liegenden Betäubungsmittelhandel betreffend eine Lieferung von Kokain und Amphetamin, auch nach Rechtskraft seiner Verurteilung in vollem Umfang weiterbesteht (Mosaiktheorie) und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, bzw. durch die Verteidigung vorgebracht werden, dass der Zeuge von seiner bisherigen Weigerung, als Zeuge zur Verfügung zu stehen, abgerückt sein könnte. Der Beweisantrag ist danach unzulässig nach § 244 Abs. 2 S. 2 StPO. 8. Antrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens im Zusammenhang mit bei G. gefundenen Postsendungen laut Anlage 99 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 18.02.2021: Die dem Antrag zugrundeliegenden Umstände sind nicht neu und der Antrag hätte bereits vor Fristablauf gestellt werden können, weswegen er gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO im Urteil beschieden werden kann. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Schriftvergleichsuntersuchung von bei G. aufgefundenen Postsendungen mit einer noch einzuholenden Handschriftenprobe des anderweitig Verurteilten A1 werde ergeben, dass beide Aufschriften „von demselben Urheber stammen können“, ist aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO, da sie selbst im Fall des Erwiesenseins der Tatsache die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil sie nur einen möglichen, nicht aber zwingenden Schluss zulässt und die Kammer den möglichen Schluss nicht ziehen wird. Bereits das formulierte Ziel des Antrags mit der Aussage, dass das Ergebnis des Gutachtens (nur) ergeben soll, dass die Schriftproben von demselben Urheber, nämlich A1, stammen können, ist wenig aussagekräftig, da hierdurch nicht bewiesen werden könnte, dass der Angeklagte als Urheber der handschriftlichen Aufbringungen auszuschließen ist. Insoweit ist fraglich, ob es sich nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dem die Kammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht nachzukommen hätte. Ohnehin hat die Kammer wiederholt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bereits im Rahmen seiner Vorstrafe veranlasst hat, dass auch unwissende Dritte für ihn Paketsendungen mit strafbarem Inhalt beschriften und versenden bzw. aufbewahren, um seine eigene Involvierung zu verbergen. Zudem sind Indizien für eine konspirative Vorgehensweise des Angeklagten auch darin zu erkennen, dass an seinem Namen adressierte Briefsendungen statt an seine Wohnadresse oder sein Postfach über den Zusatz „c/o“ an Nachbarn mit derselben Wohnanschrift zugestellt wurden, die auch den Weg zu ihm gefunden haben, da ein solcher Umschlag in seiner eigenen Wohnung sichergestellt werden konnte (siehe oben), bzw. dem oben aufgeführten Chat zu entnehmen ist, dass er G. auffordert, sich (statt der richtigen Wohnanschrift von G.) eine neue Zustelladresse für die beabsichtigte Betäubungsmittellieferung des Angeklagten zu überlegen. Die Kammer würde daher auch aus dem Umstand, dass die Aufschriften auf den bei G. gefundenen Postsendungen von A1 stammen können, nicht daraus schließen, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteltaten nicht begangen hätte. Davon, dass eine Verbindung zwischen dem Angeklagten und A1 bestand, geht auch die Kammer aus, anders als die Verteidigung vermutet die Kammer jedoch - wie oben ausgeführt -, dass die Briefsendungen nach Einkäufen des Angeklagten bei A1 zurückblieben. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.