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Leitsatz

XII ZB 359/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB359
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:241121BXIIZB359.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 359/21 vom 24. November 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 225, 226 Abs. 3; VersAusglG §§ 27, 31, 51 a) Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versor- gungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG. b) Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Ein- zelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Se- natsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725 und BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540). BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 359/21 - OLG Stuttgart AG Ulm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: 1.200 € Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevision“ nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Die am 8. März 1973 geschlossene Ehe des 1943 geborenen Ehemanns mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 23. Mai 1989 zugestellten Schei- dungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 19. September 1989 rechtskräf- tig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1973 bis 30. April 1989) hatten der Ehe- mann ein Anrecht in der Soldatenversorgung des Bundes in Höhe von monatlich 1.998,40 DM und die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversiche- rung in Höhe von monatlich 103,40 DM erworben. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durch, indem es zulasten 1 2 3 - 3 - des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Ren- tenversicherung in Höhe von 947,50 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründete. Die Ehefrau verstarb am 5. Januar 2010. Der Ehemann, der eine Pension aus der Soldatenversorgung bezieht, begehrte mit Antrag vom 11. März 2010 eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen we- sentlicher Wertänderung, nämlich der Absenkung des Höchstruhegehaltsatzes seiner Soldatenversorgung. Das Oberlandesgericht führte die Abänderung nach § 51 VersAusglG durch, indem es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns zugunsten der verstorbenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 827,19 DM monatlich, bezogen auf den 30. April 1989, übertrug. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Anrechte beider Ehegatten im Wege der Totalrevision intern zu teilen seien, der Ehemann aber mit dem für ihn zu begrün- denden Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Wartezeit er- fülle, weshalb gemäß § 27 VersAusglG der Ausgleich seines Anrechts auf das Maß zu beschränken sei, das einer Saldierung beider Anrechte nach korrespon- dierenden Kapitalwerten entspreche. Mit Antrag vom 29. Januar 2020 hat der Ehemann eine erneute Abände- rung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Er beruft sich nun auf eine nach der ersten Abänderung eingetretene wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Ehefrau und erstrebt im Hinblick auf deren Vorversterben eine Rückgängigmachung des gesamten Ver- sorgungsausgleichs. Das Familiengericht hat ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2020 nicht stattfinde. Auf die Beschwerde der Generalzolldi- rektion (Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert 4 5 6 - 4 - und den Antrag des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zu- gelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine erneute Abänderung im Wege der Totalrevision nach § 51 VersAusglG komme nicht in Betracht. Auch soweit im ersten Abänderungsverfahren der Sa- che nach einer Gesamtsaldierung der Anrechte vorgenommen worden sei, be- ruhe dies auf einer Anwendung des § 27 VersAusglG und könne nicht einer Ent- scheidung nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht gleichgestellt werden. Die erneute Abänderung richte sich daher allein nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Zwar lägen deren Voraussetzungen vor, da wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung erfahren habe. Denn der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau habe sich von monatlich 31,20 € auf 59,77 € erhöht, was sowohl die re- lative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreite. Da das Anrecht aber in der ersten Abänderungsentscheidung nicht geteilt, sondern nur im Sal- dierungswege berücksichtigt worden sei, komme eine Abänderung des Wertaus- gleichs dieses Anrechts ohne Einbeziehung der anderen bestehenden Anrechte, wie § 225 Abs. 2 FamFG es vorsehe, nicht in Betracht. Auch eine Fehlerkorrektur der vorangegangenen Entscheidung, bei der bereits § 31 VersAusglG hätte an- gewendet werden können, komme aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nicht in Betracht. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 7 8 9 10 - 5 - a) Eine (erneute) Abänderung nach § 51 VersAusglG ist nicht eröffnet, weil es sich bei der hier abzuändernden Entscheidung nicht um eine solche handelt, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Wurde die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bereits ab- geändert, unterliegt zwar auch die Abänderungsentscheidung, wenn sie nach dem bis 31. August 2009 gegoltenen Recht ergangen ist (§ 10 a VAHRG), einer weiteren Abänderung nach § 51 VersAusglG (vgl. MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 5). Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Ver- sorgungsausgleich aber bereits in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG einer Totalrevision unterzogen und sind die in den Ausgleich einbe- zogenen Anrechte fortan nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG geteilt, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG iVm § 32 VersAusglG (vgl. etwa Senatsbe- schluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 13 ff.). So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht führte in seiner ersten Abän- derungsentscheidung eine Totalrevision nach § 51 VersAusglG durch und teilte die einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG. Dabei sah es von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Scheidung ab, weil dies für den Ehemann als ausgleichsberechtigte Person im Hinblick auf die nicht zu er- reichende Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung unwirt- schaftlich gewesen wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Das Anrecht des Ehe- manns teilte das Oberlandesgericht intern. Hierbei wich es gemäß § 27 VersAusglG von der Halbteilung ab und kürzte den Ausgleichswert im Umfang 11 12 13 14 - 6 - des nach § 19 VersAusglG unausgeglichen gebliebenen Anrechts der Ehefrau. Die Vorschrift des § 31 VersAusglG, deren Geltung im Rahmen des § 51 VersAusglG seinerzeit noch umstritten war, blieb unangewendet. Wenngleich das Oberlandesgericht damit in der Sache eine Saldierung der gegenüberste- henden Anrechte nach korrespondierenden Kapitalwerten vornahm, handelt es sich dabei nicht um einen Gesamtausgleich nach dem Recht, das bis zum 31. Au- gust 2009 gegolten hat, sondern um einen Einzelausgleich unter Anwendung der §§ 10, 19 und 27 VersAusglG. Eine solche Entscheidung kann nicht im Wege der weiteren Totalrevision nach § 51 VersAusglG abgeändert werden. b) Mit dem Ziel der Abänderung eines Einzelausgleichs (§ 225 FamFG) hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg, da das Anrecht im Zuge der vorangegan- genen Abänderungsentscheidung wegen fehlender Ausgleichsreife nicht ausge- glichen, sondern nur als Verrechnungsposten im Rahmen einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG herangezogen wurde. Die Abänderung einer nach dieser Vorschrift ergangenen Härtefallregelung aufgrund späterer Änderung der zu- grunde gelegten Umstände des Einzelfalls sieht das Gesetz aber nicht vor (vgl. BeckOK FamFG/Hahne [Stand: 1. Oktober 2021] § 226 Rn. 3; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl. § 266 Rn. 4 sowie zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726 und BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1541 f.). c) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen ebenfalls nicht die Abänderungsmöglichkeit (BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16 ff.), weshalb es nicht darauf ankommt, ob schon im ersten Abänderungsverfahren § 31 VersAusglG hätte zur Anwendung kommen können. Auch bei einer Anwendung des § 31 VersAusglG im ersten Abänderungsverfah- ren, wie sie der nachfolgend ergangenen Senatsrechtsprechung entsprochen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 15 16 - 7 - 743 Rn. 22 mwN), wäre kein Versorgungsausgleich zulasten des Ehemanns durchgeführt worden und hätte eine nachfolgende Werterhöhung des Anrechts der Ehefrau keine (weitere) Abänderungsmöglichkeit für den Ehemann eröffnet. Der Umstand, dass dem Ehemann weder das Abänderungsverfahren offensteht noch er von der Regelung des § 31 VersAusglG profitiert, stellt sich als hinzu- nehmende Konsequenz der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Abänderungsantrag dar. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 20.04.2020 - 6 F 150/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2021 - 11 UF 77/20 -