Beschluss
11 UF 77/20
OLG Stuttgart 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0615.11UF77.20.00
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wurde in einer Ausgangsentscheidung bereits das neue Recht angewendet, scheidet eine erneute Anwendung von § 51 VersAusglG verbunden mit der Möglichkeit einer Totalrevision aus.(Rn.10)
2. Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind - vorliegend die Nichtanwendung des § 31 VersAusglG -, können für sich genommen keine Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 20.04.2020 wie folgt abgeändert:
Der Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.200,00 €.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde in einer Ausgangsentscheidung bereits das neue Recht angewendet, scheidet eine erneute Anwendung von § 51 VersAusglG verbunden mit der Möglichkeit einer Totalrevision aus.(Rn.10) 2. Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind - vorliegend die Nichtanwendung des § 31 VersAusglG -, können für sich genommen keine Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen.(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde der G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 20.04.2020 wie folgt abgeändert: Der Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.200,00 €. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am 08.03.1973 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts K. vom 19.09.1989 geschieden (Az. ...). Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, indem zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim W. III (Gz. ...) auf dem Konto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 947,50 DM, bezogen auf den 30.04.1989, begründet wurden. Zugrunde lagen dieser Ursprungsentscheidung ehezeitliche (01.03.1973 - 30.04.1989) beamtenrechtliche Anwartschaften des Antragstellers von monatlich 1.998,40 DM und Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 103,40 DM. Die Ehefrau verstarb am 05.01.2010. Mit Antrag vom 11.03.2010 beantragte der Antragsteller die Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung, insbesondere der Pensionsabflachung von 75 % auf 71,4 % beim Amtsgericht Ulm (...). Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 11 UF 158/10) hat sodann mit Beschluss vom 21.08.2010 den vom Amtsgericht - Familiengericht - K. mit Urteil vom 19.09.1989 angeordneten Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der W. West zu Gunsten der am 05.01.2010 verstorbenen G. J. ein Anrecht in Höhe von 827,19 DM monatlich, bezogen auf den 30.04.1989, übertragen wurde. Dem zugrunde lagen beamtenrechtliche Ansprüche des Antragstellers bei der W. West in Höhe von monatlich 1.783,97 DM, ein korrespondierender Kapitalwert von 168.853,33 DM und ein Vorschlag der W. West, den Ausgleichswert mit 891,99 DM monatlich zu bestimmen. Auf Seiten der verstorbenen Ehefrau wurde ein Ehezeitanteil bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von 3,2745 Entgeltpunkten, ein Ausgleichswert mit 1,6373 Entgeltpunkten und ein korrespondierender Kapitalwert von 12.266,29 DM angenommen. Ausnahmsweise wurde hierbei eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte der Ehegatten in der Weise vorgenommen, dass der Differenzbetrag der korrespondierenden Kapitalwerte von 168.853,33 DM und 12.266,29 DM, mithin 156.587,04 DM in eine monatliche Versorgung von 827,19 DM umgerechnet und insoweit eine interne Teilung vorgenommen wurde. Zur Erklärung wurde ausgeführt, dass bei der Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung für den Antragsteller die Wartezeit nicht erfüllt worden wäre, ein Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aufgrund des Todes der Ehefrau nicht in Betracht gekommen sei und die W. dem ausdrücklich zugestimmt habe (§ 27 VersAusglG). Mit Antrag vom 29.01.2020, Eingang beim Amtsgericht am 30.01.2020, beantragt der Antragsteller wiederum die Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner Exfrau mit dem Ziel, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Nach Einholung der aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.08.2020 mit Wirkung ab dem 01.02.2020 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Für den Antragsteller schlug die G. einen Ausgleichswert von 903,33 DM mit einem Kapitalwert von 181.580,54 € vor und die Deutsche Rentenversicherung Bund für die verstorbene ehemalige Antragsgegnerin einen solchen von 3,1367 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsrente von 59,77 € und einen Kapitalwert von 12.015,09 €. Zur Begründung führt das Familiengericht aus, die Abänderung habe nach § 51 VersAusglG durch eine so genannte Totalrevision zu erfolgen, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis 31.08.2009 geltenden Rechts gleichzustellen sei. Nach neuem Recht wäre bei der verstorbenen Ehefrau ein neues Anrecht bei der G. zu begründen. Dieser Gedanke sei dem Sozialversicherungsrecht jedoch fremd, weil der Rentenanspruch mit dem Tod erlösche (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Dies habe zur Folge, dass im Falle des Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurückerhalte. Nachdem der Antragsteller als Überlebender insgesamt ausgleichspflichtig ist, finde der Versorgungsausgleich insgesamt nicht statt. Die G. wendet hiergegen ein, § 51 VersAusglG finde keine Anwendung, nachdem die zu ändernde Entscheidung nach dem nach dem 31.08.2009 geltenden Recht erfolgt sei. Vielmehr finde § 225 Abs. 2 und 3 FamFG Anwendung, wonach das Gericht nur das Anrecht abzuändern habe, das sich wesentlich geändert hat. Das Anrecht des früheren Ehemannes habe sich vorliegend jedoch von einstmals 891,99 DM auf aktuell 903,33 DM nicht wesentlich geändert. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wurden keine Einwendungen erhoben. II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere ist sie form-(§ 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und begründet worden. Sie ist auch in der Sache erfolgreich. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass das Familiengericht vorliegend § 51 VersAusglG anwendete. Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Die Vorschrift befasst sich mit den Fällen, in denen ein nach altem Recht durchgeführter Versorgungsausgleich nach Inkrafttreten des neuen Rechts abgeändert werden soll. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die abzuändernde Entscheidung getroffen worden ist; erfasst werden auch solche Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts aufgrund der Übergangsregelung des § 48 Abs. 1 VersAusglG nach altem Recht ergangen sind (vgl Kemper FuR 2010, 189, 190). Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts. Ist die abzuändernde Ausgangsentscheidung unter der Geltung des bis zum 31.08.2009 gültigen Rechtszustands ergangen, ist bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl das Erreichen der relativen Wesentlichkeitsgrenze als auch das Erreichen der absoluten Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen (BGH FamRZ 2018, 176). Diese Grenze wäre vorliegend zu Gunsten des Antragstellers erreicht, nachdem der abzuändernden Entscheidung auf Seiten der verstorbenen Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung ein Ausgleichswert von 1,6373 Entgeltpunkten mit einer entsprechenden monatlichen Rente von 31,20 € zugrunde lag, die aktuelle Auskunft vom 02.04.2020 jedoch einen Ausgleichswert von 3,1367 Entgeltpunkten mit einer entsprechenden Monatsrente von 59,77 € angibt. Nur weil das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 23.08.2010 eine Gesamtsaldierung der jeweiligen Anrechte vorgenommen hat, kann sie nicht einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht gleichgestellt werden. Vielmehr wurde in der abzuändernden Entscheidung nach neuem Recht eine interne Teilung der Versorgungsausgleichsanrechte vorgenommen. Der in § 51 Abs 1 VersAusglG geregelte Grundsatz lautet, dass, wenn ein Abänderungsgrund besteht, eine Totalrevision unter Anwendung des neuen Rechts stattfinden soll. Diese Überführung in das neue Recht soll verhindern, dass auf Abänderungsverfahren für nach altem Recht durchgeführte Versorgungsausgleich noch uneingeschränkt altes Recht neben dem neuen Recht anwendbar bleibt (Norpoth/Sasse in Erman, BGB., 16. Aufl 2020, § 51 VersAusglG, Rn. 4). Dieser Zweck ist hier dadurch erreicht, dass in der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 23.08.2010 bereits das neue Recht angewendet worden ist. Damit scheidet aber eine Anwendung von § 51 VersAusglG verbunden mit der Möglichkeit einer Totalrevision aus. Die Abänderung richtet sich vielmehr nach § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Eine Entscheidung über die Teilung eines Anrechts der obigen Versorgungen ist dann abänderbar, wenn sich nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert haben, die für die Bewertung des Ausgleichswerts eines Anrechts maßgeblich sind. Wie im alten Recht muss ein Bezug zur Ehezeit gegeben sein. Vorliegend käme eine Abänderung aufgrund von Rechtsänderungen, nämlich des Gesetzes zur Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung („Mütterrente“) in Betracht (BGH 2016, 1649). Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 9-19 VersAusglG) in den Ausgleichsformen des internen und externen Ausgleichs zulässig, soweit Anrechte aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG betroffen sind. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können auch Abänderungsentscheidungen, die nach den §§ 225, 226 FamFG oder nach § 51 VersAusglG getroffen worden sind, ihrerseits einer nochmaligen Abänderung unterliegen (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 225 Rn. 1). Vorliegend handelt es sich um Anrechte nach § 32 Nr. 1 und Nr. 2 VersAusglG. Die Abänderung setzt nach § 225 Abs. 2 VersAusglG eine nachehezeitlich eingetretene, auf rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen beruhende Veränderung voraus, die rückwirkend auf den Stichtag des Ehezeitendes zu einem wesentlich (§ 225 Abs. 3 FamFG) anderen Ausgleichswert eines Anrechts führt. Demgegenüber können Fehler, die im Ausgangsverfahren bei der Entscheidungsfindung unterlaufen sind, für sich genommen keine Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 225 FamFG begründen. Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Norm, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers (BGH FamRZ 2015, 1279). Mit der Regelung des § 225 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die nach früherem Recht in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger, um mit einem Verfahren nach § 10 a VAHRG die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrechen zu können (BGHZ 198, 91). Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen (BT-Drucks. 16/10144 S. 96). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber für solche Entscheidungen, die unter dem seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtszustand erlassen wurden, in den §§ 225, 226 FamFG umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Eine Rechtskraftdurchbrechung zum alleinigen Zweck der Fehlerkorrektur, wie sie § 10 a VAHRG mit dem Prinzip der Totalrevision noch verfolgt hatte, sieht § 225 FamFG demgegenüber gerade nicht mehr vor (BGHZ 198, 91). Durch die im Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.08.2010 vorgenommene Verrechnung der beiderseitigen Anrechte kommt eine Abänderung des Wertausgleichs der betroffenen Anrechte ohne Einbeziehung der anderen bestehenden Anrechte - wie es § 225 Abs. 2 FamFG vorsieht - nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller auf seine Anrechte bei der G. abstellen würde, wäre die Abänderung zudem nicht zu seinen Gunsten. Soweit es um die nun höheren Anrechte der verstorbenen ehemaligen Antragsgegnerin geht, fehlt es an einem gesonderten Ausspruch der einstmaligen Entscheidung. Was im Jahr 2010 noch zu Gunsten des Antragstellers im Wege einer Verrechnung geregelt werden sollte, wirkt sich nun insoweit negativ für ihn aus, dass eine Abänderung mangels eines Ausspruchs über die Teilung des auf Seiten der damaligen Antragsgegnerin bestehenden Anrechts nicht mehr möglich ist. Schon seinerzeit hätte das Oberlandesgericht Stuttgart von der Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG absehen müssen. Zum damaligen Zeitpunkt war diese Frage aber allenfalls streitig. Geklärt hat der BGH dies erst 2013 (FamRZ 2013, 1287) und seitdem mehrfach bestätigt und fortgeführt (BGH FamRZ 2018, 1238; FamRZ 2020, 743). Wie oben ausgeführt kann dies nun aber nicht mehr korrigiert werden. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 84 FamFG, die Wertfestsetzung in § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob eine Totalrevision vorzunehmen ist, wenn in der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich ausnahmsweise nach § 27 VersAusglG eine Verrechnung der jeweiligen Versorgungsanwartschaften vorgenommen worden ist oder ob möglicherweise im Falle einer Abänderungsentscheidung wiederum eine (neue) Verrechnung auf Basis der Ursprungsentscheidung vorzunehmen ist, noch nicht höchstrichterlich entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage wird die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen.