OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 364/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR364
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:251121B4STR364.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 364/21 vom 25. November 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2021 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 2020 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der vom Landgericht strafschärfend herangezogene Umstand ei- nes Bewährungsbruchs nicht von den Feststellungen getragen wird, kann der Senat in Anbetracht dessen, dass das auf der Grundlage einer Verfahrensab- sprache ergangene Urteil mehrere erhebliche Rechtsfehler zu Gunsten des An- geklagten enthält, vorliegend ausschließen, dass die Bemessung der Einzelstra- fen auf diesem Rechtsfehler beruht. Zu Gunsten des Angeklagten hat sich insbesondere ausgewirkt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft einen (bezifferten) Härteausgleich gewährt hat, statt die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Juni 2010 und - 3 - des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 2010 in eine nachträgliche Gesamt- strafe einzubeziehen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamt- strafenbildung lagen vor, da die Reststrafe der aus den beiden Strafen der vor- genannten Urteile gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen zum Urteilszeitpunkt – trotz Ablaufs der Bewährungszeit ‒ noch nicht erlassen war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 – 5 StR 606/92; Beschluss vom 26. März 2009 – 5 StR 74/09). Eine Beschwer des Angeklagten durch die unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist jedoch schon deshalb aus- zuschließen, weil sich bei Einbeziehung eine zu vollstreckende Gesamtfreiheits- strafe ergeben hätte und dem Angeklagten damit der Vorteil der im vorliegenden Verfahren gewährten Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von ei- nem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung genommen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2004 – 2 StR 249/04; Beschluss vom 15. Dezember 2015 ‒ 1 StR 562/15). Schließlich beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht entgegen der Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 ‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) keinen Teil der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt hat. Das Landgericht hat die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sieben Jahren und drei Monaten dadurch als kompensiert angesehen, dass es diesem Umstand das entscheidende Gewicht bei der Strafrahmenwahl – das Landgericht ist bei den ausgeurteilten drei Verbrechen des besonders schweren Raubes, der besonders schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer jeweils von minder schweren Fällen ausgegangen –, bei der Bemessung der milden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten und bei der Bewilligung der Strafaus- setzung zur Bewährung beigemessen und überdies von der Verhängung von Be- währungsauflagen abgesehen hat. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise - 4 - eklatant der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation rechts- staatswidriger Verfahrensverzögerungen. Durch den rechtsfehlerhaften Begrün- dungsansatz des Landgerichts für den Ausgleich der rechtsstaatswidrigen Ver- fahrensverzögerung und die allein hierauf zurückzuführenden Strafen im bewäh- rungsfähigen Bereich ist der Angeklagte im Ergebnis offensichtlich besser ge- stellt, als es bei Anwendung der Vollstreckungslösung der Fall gewesen wäre. Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 23.09.2020 ‒ 31 KLs 3/13 131 Js 1872/09