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Urteil

31 KLs 3/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0923.31KLS3.13.00
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Tenor

Der Angeklagte ist der gemeinschaftlichen besonders schweren räuberischen Erpressung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes und des gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen besonders schweren Raub schuldig.

Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von

                                          einem Jahr und 10 Monaten

verhängt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 316a, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 17 Abs. 2 BZRG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der gemeinschaftlichen besonders schweren räuberischen Erpressung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes und des gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen besonders schweren Raub schuldig. Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 316a, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 17 Abs. 2 BZRG G r ü n d e: I. Zu dem Lebensweg und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der heute 33 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern in Ort-01 auf. Der Vater des Angeklagten war 40 Jahre lang als Bauarbeiter in verschiedenen Firmen im gesamten Ruhrgebiet tätig; er starb vor 8 Jahren im Alter von 72 Jahren. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau und 70 Jahre alt. Der Angeklagte hat sechs Geschwister, vier Brüder und zwei Schwestern; er selbst ist das zweitjüngste Kind der Familie. Die älteste Schwester des Angeklagten lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in xxx. Die andere Schwester des Angeklagten wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in xxx. Alle vier Brüder des Angeklagten leben in Ort-01. Der Angeklagte hat zu seiner Familie ein sehr gutes Verhältnis. Der Angeklagte wurde im Jahr 1992 eingeschult und besuchte fortan bis zum Jahr 1996 die xxx-Grundschule in Ort-01. Im Anschluss daran wechselte er auf die im gleichen Stadtteil Ort-01 befindliche Gesamtschule xxx, die er im Jahr 2002 mit einem Hauptschulabschluss verließ. Im Jahr 2003 absolvierte der Angeklagte eine Qualifizierung im Bereich Elektrotechnik und sodann für etwa 2 ½ Jahre eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, die er jedoch vorzeitig abbrach. Danach hatte der Angeklagte verschiedene Anstellungen, unter anderem im Einzelhandel und als Küchenhilfe in einer Pizzeria. Zuletzt reparierte er bis September 2019 für eine Firma in Ort-02 E-Scooter; ab Januar 2020 war der Angeklagte krankgeschrieben und wurde dann, während er sich noch in der Probezeit befand, gekündigt. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos und erhält Krankengeld. Für seine Zukunft stellt sich der Angeklagte vor, eine weitere Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren; hierfür hat er schon mehrere Bewerbungen geschrieben. Der Angeklagte konsumierte ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, kurz darauf auch Kokain. Ferner trank er hochprozentige alkoholische Getränke. In 2009 kann es zu einer 3-monatigen Therapie. Diese schloss der Angeklagte zunächst erfolgreich ab; er wurde aber nach seiner Rückkehr nach Ort-01 schnell wieder rückfällig. Daraufhin schickte die Familie den Angeklagten kurzzeitig nach Spanien und Marokko. Auch nach seiner Rückkehr von dort nahm der Angeklagte aber umgehend wieder Alkohol und Marihuana zu sich. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug vom 29.07.2020 weißt 7 Eintragungen auf. Die erste eingetragene Entscheidung datiert auf den 23.04.2003, die letzte auf den 26.04.2011. Im Einzelnen hat die Kammer hierzu Folgendes festgestellt: Am 23.04.2003 wurde ein gegen den Angeklagten geführtes Verfahren wegen einer falschen uneidlichen Aussage durch die Staatsanwaltschaft Dortmund gemäß § 45 JGG eingestellt. Mit Urteil vom 07.01.2005, rechtskräftig seit dem gleichen Tage, verwarnte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Diebstahlstaten jeweils im besonders schweren Fall in zwei Fällen, wobei es einmal bei einem Versuch blieb, und wegen eines schweren Raubes. Zudem erteilte das Amtsgericht Dortmund eine richterliche Weisung und verhängte eine Geldauflage gegen den Angeklagten. Am 23.12.2005, rechtskräftig seit dem gleichen Tage, verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in einem besonders schweren Fall, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, sowie wegen einer Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen und wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer neunmonatigen Jugendstrafe, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 30.01.2009, rechtskräftig seit dem 22.10.2009, verhängte das Amtsgericht Dortmund, unter Einbeziehung des Urteils vom 23.12.2005, gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, eine zweijährige Einheitsjugendstrafe. Diese wurde zunächst teilweise vollstreckt; der Rest der Einheitsjugendstrafe wurde dann bis zum 16.07.2017 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung zum 18.09.2017 erlassen. Am 29.06.2010, rechtskräftig seit dem 20.07.2010, belegte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen eines am 07.01.2010 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- EUR. Darüber hinaus wurde für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist bis zum 19.07.2011 angeordnet. Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte 23 Jahre alt und wurde zum ersten Mal als Erwachsener verurteilt. Mit Urteil vom 04.10.2010, rechtskräftig seit dem 12.10.2010, belegte das Landgericht Dortmund den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und ordnete daneben die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 26.04.2011, rechtskräftig seit dem 01.06.2011, löste das Landgericht Dortmund die im Urteil vom 04.10.2010 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf und bildete unter Einbeziehung der in dem Urteil vom 04.10.2010 verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der mit dem Urteil vom 29.06.2010 verhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 9 Monaten und zwei Wochen. Die im Urteil vom 29.06.2010 angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Erziehungsanstalt wurden aufrechterhalten. Der Angeklagte verbüßte zunächst Strafhaft und war sodann in Maßregelvollzugseinrichtungen in xxx, in xxx und zuletzt in xxx untergebracht. Mit Beschluss vom 30.06.2014 wurde die Vollstreckung des noch bestehenden Strafrestes und die weitere Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bis zum 11.07.2018 zur Bewährung ausgesetzt; der Freiheitsentzug endete für den Angeklagten am 15.08.2014. Die nach der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eingetretene Führungsaufsicht war nach zweimaliger Änderung letztlich am 14.11.2019 erledigt; die Reststrafe wurde bisher nicht erlassen. Noch im Jahr 2014 wurde im Rahmen einer Krisenintervention bei der Diagnose einer psychischen Störung / Schizophrenie in Folge des Drogenkonsums des Angeklagten dessen Unterbringung in der LWL-Klinik in xxx kurzzeitig wieder in Vollzug gesetzt. Seit dieser Zeit wurde der Angeklagte nicht mehr positiv auf den Konsum von Rauschgiften getestet. Im Rahmen der Bewährung und der Führungsaufsicht verhielt sich der Angeklagte stets weisungskonform; insbesondere hielt er auch das ihm auferlegte Drogen- und Alkoholverbot ein. Mit seinem Bewährungshelfer hielt der Angeklagte durchgängig und zuverlässig Kontakt und war stets auskunftsbereit. Nach der Entlassung aus der Haft lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau kennen, mit der er mittlerweile seit zwei Jahren verheiratet ist. Mit seiner Frau hat der Angeklagte eine sieben Monate alte Tochter und er lebt mit seiner Familie in einer gemeinsamen Wohnung, die sich im Ort-01 Stadtteil xxx befindet. Ebenfalls nach der Haftentlassung wurde bei dem Angeklagten eine Depression diagnostiziert. Er befindet sich insoweit in neurologischer Behandlung. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte gerne Fußball und verbringt Zeit mit seiner Familie. II. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest: 1. Am 00.00.2009 gegen 20.00 Uhr betrat der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A1 und aufgrund eines gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B1 gefassten Tatplanes maskiert die Spielhalle "xxx", Straße-01 xxx in Ort-01. Der Angeklagte hielt der Zeugin C1, die in der Spielhalle als Kassiererin tätig war, sodann eine von dem gesondert verfolgten A1 beschaffte, geladene Gaspistole (PTB im Kreis, Druckaustritt nach vorn durch den Lauf) vor und forderte diese zur Herausgabe des im Kassenbestand vorhandenen Bargelds auf. Der gesondert verfolgte B1 wartete derweil außerhalb der Spielhalle in einem Fluchtfahrzeug, welches ebenfalls der gesondert verfolgte A1 beschafft hatte, und sicherte dabei den Tatort. Aus Angst vor dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten A1 gab die Zeugin C1 1.010,- EUR in bar aus dem Kassenbestand an den gesondert verfolgten A1 heraus. Dieser steckte das Geld ein. Sodann flohen der Angeklagte und der gesondert verfolgte A1 mit der Beute zu dem außerhalb der Spielhalle wartenden Fluchtfahrzeug und fuhren dann, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B1, vom Tatort. Später teilten sie die Beute untereinander zu gleichen Teilen auf. 2. Entsprechend eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes betrat der Angeklagte am 00.00.2009 gegen 23.48 Uhr gemeinsam mit den gesondert verfolgten D1 und E1 jedenfalls teils maskiert das Spielkasino "xxx" Straße-02 00 in Ort-01. Die gesondert verfolgten A1 und F1 warteten derweil im Eingangsbereich bzw. Außenbereich des Spielkasinos und sicherten so den Tatort von außen. Die Örtlichkeit hatte der gesondert verfolgte F1 zuvor ausgekundschaftet. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans hielt der Angeklagte sodann der Zeugin G1, die in dem Spielkasino als Kassiererin tätig war, eine Waffe, zu der die Kammer keine genaueren Feststellungen treffen konnte, vor und forderte die Herausgabe des Geldes von dieser. Aus Angst vor den bewaffneten und teils maskierten Tätern ließ die Zeugin G1 es zu, dass der gesondert verfolgte E1 den Kassenbestand in Höhe von 715,- EUR an sich nahm. Sodann flohen der Angeklagte und die gesondert verfolgten weiteren Täter unter Mitnahme der Beute in einem von dem gesondert verfolgten A1 zur Verfügung gestellten Pkw vom Tatort. 3. Am 00.00.2009 verabredeten der Angeklagte und der gesondert verfolgten B1 gemeinsam mit weiteren gesondert verfolgten Mittätern, einen Kraftfahrzeugführer zu überfallen. Zu diesem Zweck mietete der Angeklagte in Absprache mit dem gesondert verfolgten B1 zwei Pkw, einen Audi A6 und einen Audi Q7, wobei der gesondert verfolgte B1 die jeweils erforderliche Miete aufbrachte. Der gemietete Pkw Audi Q7 wurde dann von dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten B1 und weiteren gesondert verfolgten Mittätern besetzt, der Pkw Audi A6 wurde von weiteren gesondert verfolgten Mittätern besetzt. Dem Tatplan entsprechend bedrängten sie mit diesen Fahrzeugen gegen 19.13 Uhr in Höhe der Straße-03 in Ort-01 den Zeugen H1, der diesen Bereich zu dieser Zeit mit einem Pkw befuhr. Nachdem die Täter zunächst versucht hatten, den Zeugen H1 zum Anhalten zu veranlassen, stürmten sie letztlich im Kreuzungsbereich xxx-Straße / xxx-Straße, teils maskiert und mit Schlagstöcken bewaffnet, unter Ausnutzung der Verkehrssituation das Fahrzeug des Zeugen H1, als dieser verkehrsbedingt anhalten musste. Der Angeklagte, der gesondert verfolgte B1 und die gesondert verfolgten weiteren Mittäter schlugen und traten gegen das von dem Zeugen H1 geführte Fahrzeug, sodass die Seitenscheiben zu Bruch gingen und die Windschutzscheibe zerbarst. Sodann sprühte der Angeklagte mit einem Reizstoffsprühgerät in den Fahrgastraum des von dem Zeugen H1 geführten Fahrzeugs. Der Zeuge H1 konnte dem Reizstoff aufgrund seiner Position als Fahrzeugführer nicht entgehen. Als der Zeuge H1 in Folge des Reizstoffeinsatzes wehrlos war, entwendete der Angeklagte, der gesondert verfolgte B1 oder einer der weiteren gesondert verfolgten Mittäter entsprechend dem gemeinsamen Tatplan die Geldbörse des Zeugen, in der sich neben persönlichen Papieren auch 350,- EUR Bargeld befanden. Bei allen Taten war der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig. Auch unter Berücksichtigung seines grundsätzlichen Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln bestanden auf Grund seines Leistungsbildes und auch seiner Erinnerung an die Tatgeschehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. 4. Die zuvor festgestellten Sachverhalte wurden durch die Staatsanwaltschaft Dortmund mit der Anklageschrift vom 10.04.2012 angeklagt. Die Mitangeklagten A1, D1, F1 und E1 wurden bereits mit Urteil vom 21.05.2013 abgeurteilt; zu diesem Zeitpunkt wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten denkbar gewesen. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde aber gemeinsam mit dem Verfahren gegen den gesondert verfolgten B1 mit Beschluss vom 07.01.2013 abgetrennt und erst mit der Durchführung der hiesigen Hauptverhandlung weiter betrieben. Es ist folglich zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von etwa 7 Jahren und 3 Monaten gekommen. III. Die Feststellungen zu dem Lebensweg und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften, den Feststellungen entsprechenden Angaben des Angeklagten. Das Bestehen der Vorstrafen des Angeklagten und die hierzu weiter dargelegten Umstände hat die Kammer anhand der Angaben des Angeklagten und des Bewährungshelfers sowie anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 29.07.2020 und des in Teilen verlesenen Urteils vom 04.10.2010 festgestellt. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm mit der Anklageschrift vom 10.04.2012 vorgeworfenen Taten in vollem Umfang so, wie es die Kammer unter II. festgestellt hat, eingeräumt. Dieser geständigen Einlassung ist, wie im Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesen, ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Rechtsgespräch der Kammer mit dem Verteidiger und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie anschließend eine Verständigung der Kammer im Sinne des § 257c StPO mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten vorausgegangen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit des Geständnisses der Angeklagten zu zweifeln. Die Einlassung ist in sich stimmig. Es liegen keine sonstigen Erkenntnisse vor, die gegen den Wahrheitsgehalt des Geständnisses sprechen. IV. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte mit der Tat zu 1 wegen einer gemeinschaftlichen besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, mit der Tat zu 2 wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB und mit der Tat zu 3 wegen eines gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem besonders schweren Raub gemäß der §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 316a, 52 StGB strafbar gemacht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, welches für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. zum Ganzen etwa Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 255 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09, juris; BGH NJW 1960, 1729 (1730)), war die Tat zu II. 1., bei der die Zeugin C1 den Kassenbestand herausgab, als räuberische Erpressung, die Tat zu II. 2., bei die Zeugin G1 zuließ, dass der gesondert verfolgte E1 selbst Bargeld aus der Kasse nahm, hingegen als Raub einzuordnen. Da bei der Tat zu II. 1. feststellbar war, dass es sich bei dem verwendeten Gegenstand um eine geladene Gaspistole handelte, bei der der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf entweicht, war diese als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB zu qualifizieren (vgl. BGH NStZ 1999, 301 (302)), die durch Vorhalt gegenüber der Zeugin C1 auch im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB verwendet wurde. Bei der Tat zu II. 2. war hingegen nicht feststellbar, um was für eine Waffe es sich handelte, insbesondere, ob es sich auch insoweit um eine Gaspistole handelte, bei der Explosionsdruck nach vorn entweicht. Daher war zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen, dass diese Waffe nicht als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB qualifiziert werden kann. Andererseits war festzustellen, dass die Zeugin G1 auch aus Angst vor der Waffe des einen Täters den Zugriffs auf den Kassenbestand zuließ, die ihr vorgehaltene Waffe so jedenfalls eine objektive Scheinwirkung entfaltete und daher als sogenannte Scheinwaffe (vgl. hierzu etwa BGH NStZ-RR 1998, 294; NStZ-RR 2008, 311; Fischer, a.a.O., § 244 Rn. 26, 250 Rn. 10) und folglich als sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB einzuordnen war. Angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 250 Abs. 2 StGB kam es insoweit auf ein "Verwenden" nicht an. Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer wurde in Tateinheit mit einem Raub begangen (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1999, 350 (351)). Unabhängig von der Einordnung des Einschlagens auf den Pkw war der Raub jedenfalls wegen des Einsatzes des Pfeffersprays gegen den Zeugen H1 als besonders schwerer Raub im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2012, 308). V. Die ausgeurteilte Rechtsfolge beruht auf folgenden Erwägungen: Der Angeklagte war zu den Zeitpunkten seiner Taten bereits 22 bzw. 23 Jahre alt. Es war daher das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Die Kammer hatte zunächst für jede der Taten eine Einzelstrafe festzusetzen und sodann aus den drei Einzelstrafe eine Gesamtstrafen zu bilden. Der Strafrahmen für eine besonders schwere räuberische Erpressung und einen besonders schweren Raub beträgt gemäß § 250 Abs. 2 StGB im Normalfall Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren. Gleiches gilt nach § 316a Abs. 1 StGB für einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer. Der Strafrahmen für einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 beträgt Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren. Bei der Annahme von minder schweren Fällen wäre gemäß der §§ 250 Abs. 3, 316a Abs. 2 StGB jeweils ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Bei der Festlegung des konkreten Strafrahmens und der Festsetzung der Einzelstrafen hat sich die Kammer insbesondere von nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: Ganz deutlich zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich zunächst aus, dass dieser sich vollumfänglich geständig eingelassen hat, was die Aufklärung der Taten entscheidend vereinfacht und die Dauer der Hauptverhandlung erheblich verkürzt hat. Ferner war dem Angeklagten zu Gute zu halten, dass die Taten auf seinen Drogenkonsum und seine Drogenabhängigkeit zu den Tatzeiten zurückzuführen waren, wenn auch die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen. Darüber hinaus war der lange Zeitablauf seit der Tatbegehung zu berücksichtigen; die Taten liegen teils über, teils nahezu 11 Jahre zurück; dies mindert den Strafanspruch des Staates erheblich. Für den Angeklagten war weiter in die Waagschale zu werfen, dass es bei dem vorliegenden Strafverfahren zu einer gravierenden, als rechtsstaatswidrig einzuordnenden Verfahrensverzögerung gekommen ist (vgl. zu der Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Umstandes auch bei Anwendung der Vollstreckungslösung im Rahmen der Strafzumessung etwa BGH, Beschluss v. 21.06.2018 – 4 StR 184/18, BeckRS 2018, 16019, Rn. 6). Schließlich sprach für den Angeklagten, dass dieser sich aus seinem Umfeld völlig gelöst hat und nunmehr ein geordnetes, verantwortungsbewusstes Leben führt. Strafschärfend war demgegenüber zu werten, dass der Angeklagte zur Tatzeit erheblich und einschlägig vorbestraft war. Der Angeklagte stand zur Tatzeit zudem unter laufender Bewährung und war weniger als einen Monat vor der Tat zu 3 - wenn zu dieser Zeit auch nicht rechtskräftig - erneut zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er lag somit auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit vor. Straferschwerend kommt hinzu, dass sämtliche Taten gemeinschaftlich und arbeitsteilig begangen wurden; zudem waren der Angeklagten und die gesondert verfolgten Mittäter jedenfalls überwiegend maskiert, hatten eine Waffe bzw. Pfefferspray bei sich und hatten jeweils Fluchtfahrzeuge bereitgestellt bzw. extra zur Begehung der Tat Fahrzeuge angemietet. In dieser geplanten und zielgerichteten Vorgehensweise kommt eine erhöhte kriminelle Energie in der Tatbegehung zum Ausdruck. Schließlich hat der Angeklagte bei der Tat zu 3 tateinheitlich zwei schwere Verbrechenstatbestände verwirklicht; auch dies wirkte sich bei dieser Tat zu seinen Lasten aus. In der Gesamtschau dieser Zumessungsgesichtspunkte, wobei insbesondere die geständige Einlassung des Angeklagten und die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ins Gewicht fielen, überwiegen die strafmildernden die strafschärfenden Umstände hier so erheblich, dass die Kammer alle drei Taten des Angeklagten im Ergebnis jeweils als minder schwere Fälle der gemeinschaftlichen besonders schweren räuberischen Erpressung bzw. des gemeinschaftlichen schweren Raubes bzw. des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem besonders schweren Raub im Sinne der §§ 250 Abs. 3, 316a Abs. 2 StGB qualifiziert hat. Dabei erforderte es zur Überzeugung der Kammer für diese Qualifizierung der Mitberücksichtigung der festgestellten Verfahrensverzögerung; ohne diese wäre nach der Wertung der Kammer angesichts der auch erheblichen strafschärfenden Gesichtspunkte die Annahme jeweils minder schwerer Fälle nicht möglich gewesen. Ausgehend von dem danach bei allen Taten anzuwendenden Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Ergebnis als Einzelstrafen für jede der drei Taten jeweils auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten, erkannt, die erforderlich, aber auch ausreichend waren und allen Strafzwecken gerecht wurden. Angesichts des Umstandes, dass die hier abzuurteilenden Taten vor dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.10.2010 begangen wurden und die für diese verhängten Einzelstrafen mit den dort ausgeurteilten Einzelstrafen ursprünglich gesamtstrafenfähig waren, eine solche Gesamtstrafenbildung aber daran scheitert, dass die dort ausgeurteilte Freiheitsstrafe bereits vollstreckt wurde und die Bewährungs- und Führungsaufsichtszeiten bereits abgelaufen sind, sodass die Strafe zu erlassen wäre, ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 05.11.2014 - 1 StR 299/14, BeckRS 2014, 23680, Rn. 17). Es war danach zunächst ist eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden, um festzustellen, wie die Gesamtstrafe ohne den Ausgleich hätte lauten müssen. Demgemäß hat die Kammer aus den drei vorgenannten Einzelstrafen zunächst eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2, 3 StGB hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe und unter nochmaliger Würdigung aller dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt, die insoweit tat- und schuldangemessen war. Diese Gesamtstrafe war auf Grund des Umstandes, dass eine Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil vom 04.10.2010 nicht erfolgt ist und nicht mehr erfolgen kann, im Wege eines Härteausgleichs zu reduzieren. Den vorzunehmenden Härteausgleich hat die Kammer mit 2 Monaten bemessen. Daher war im Ergebnis die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten zu verhängen; hierauf hat die Kammer demgemäß erkannt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe war vorliegend nicht eine Teilstrafe als bereits für schon vollstreckt zu erklären. Zwar ist es mit 7 Jahren und 3 Monaten zu einer erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Vorliegend erschien es aber nicht erforderlich, in der Folge in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (sog. Vollstreckungslösung, vgl. hierzu etwa BGH NJW 2008, 860). Vielmehr erschien es im gegebenen Fall ausreichend, aber auch erforderlich, zum einen in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen, dass es zu einer solchen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit etwa BGH NStZ-RR 2009, 248). Zum anderen hat die Kammer zum Ausgleich der durch die Verfahrensverzögerung für den Angeklagten entstandenen Nachteile im Rahmen der Bewährung (dazu sogleich) auf die Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b Abs. 2 StGB verzichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit der Kompensation etwa BGH NJW 2008, 860 (866, Rz. 51)). Bei der Wahl der Möglichkeiten der Kompensation war vorliegend von Bedeutung, dass der Umstand der erheblichen Verfahrensverzögerung bereits in der Strafzumessung in besonderem Maße zu berücksichtigen war (vgl. zu dieser im Erwägung auch bei Anwendung der Vollstreckungslösung etwa BGH, Beschluss v. 21.06.2018 – 4 StR 184/18, BeckRS 2018, 16019, Rn. 6). Ohne die Wertung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten wäre die Annahme von minder schweren Fällen im Ergebnis nicht möglich gewesen, sodass die Strafrahmen von drei bzw. fünf Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hätten zur Anwendung kommen müssen und nicht der Strafrahmen der §§ 250 Abs. 3, 316a Abs. 2 StGB. Zum anderen war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte während eines Teils der Verfahrensverzögerung in Haft saß bzw. untergebracht war und während des übrigen Teils unter Bewährung stand. Die Nachteile der Verfahrensverzögerung für den Angeklagten sind insofern nicht mit derartigen Fällen vergleichen, in denen sich strafrechtliche Konsequenzen für einen Angeklagten in der Schwebe befinden und diesen in seiner sonst regulären, nicht von strafrechtlichen Konsequenzen geprägten Lebensplanung beeinträchtigen. Daher hatte es im Ergebnis bei den von der Kammer vorgenommenen Berücksichtigungen der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu verbleiben. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war im Ergebnis nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Dem Angeklagten konnte eine deutlich günstige Sozialprognose gestellt werden und in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten lagen besondere Umstände vor, die die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigten, obwohl diese über ein Jahr ausfiel. Die Entwicklung des Angeklagten hat sich nahezu vollständig zum Positiven hin gewandt. Er nimmt nachweislich seit mehreren Jahren keine Drogen mehr zu sich und hat vor kurzem eine Familie begründet. Auch gab es seit über 10 Jahren nur ein einziges neues Strafverfahren gegen den Angeklagten, welches zudem gerichtlich eingestellt wurde. Die Kammer hat daher hinreichenden Anlass zu der Hoffnung, dass die bisherigen Freiheitsstrafen und die mehrjährige Unterbringung in Entziehungsanstalten die Entwicklung des Angeklagten nachhaltig zum Positiven geändert haben und dass es daher auch weiterhin zu einem rechtschaffenen Lebenswandel bei dem Angeklagten kommen wird. Es ist mithin zur Überzeugung der Kammer zu erwarten, dass sich der Angeklagte nunmehr die hiesige Verurteilung zur hinreichenden Warnung dienen lassen und dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges in der Bewährungszeit künftig ein ordentliches und straffreies Leben führen wird. Darüber hinaus stellen insbesondere der gravierende Zeitablauf und die hierbei zusätzlich zu bewertende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie das wertvolle Geständnis des Angeklagten und der nachhaltige Wandel in seiner Lebensführung besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB dar, die trotz der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Strafaussetzung zur Bewährung begründen. Nach alldem war die Gewährung einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung geboten. Zwar wäre es grundsätzlich angezeigt gewesen, dem Angeklagten im Rahmen der Bewährungsentscheidung Auflagen nach § 56b Abs. 2 StGB aufzuerlegen. Die Kammer hat aber zwecks Kompensation der Nachteile, die der Angeklagte durch die erhebliche Verfahrensverzögerung erlitten hat, von der Erteilung solcher Auflagen abgesehen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 465 Abs. 1 StPO.