Entscheidung
III ZA 14/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:251121BIIIZA14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:251121BIIIZA14.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 14/21 vom 25. November 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2021 - 4 EK 12/20 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 5. Oktober 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2021 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungs- klage wegen überlanger Verfahrensdauer versagt worden ist. Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Ent- schädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Ober- landesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4; vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 2 und vom 10. Januar 2019 - III ZB 1 2 3 - 3 - 118/18 BeckRS 2019, 363 Rn. 3). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestim- mung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Ober- landesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzu- lässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO). Da ein Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlan- desgerichts nicht gegeben ist, geht das mit Schreiben vom 12. November 2021 vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ins Leere und ist gegenstandslos. Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2021 - 4 EK 12/20 - 4