Entscheidung
IX ZB 49/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZB49.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 49/23 vom 19. Juni 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 19. Juni 2024 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbe- schluss vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen. Gründe: Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 er- hebt, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Bei- ordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als un- zulässig zu verwerfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Weist das Oberlandesgericht ein Prozesskostenhilfegesuch für das Berufungsverfahren zurück, ist nicht das Rechtsmittel der sofortigen Be- schwerde eröffnet. Vielmehr können (erstinstanzliche) Entscheidungen der Ober- landesgerichte ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 25. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3 mwN). Es besteht kein Anlass, die von der Antragstellerin bezeichneten Akten eines anderen Verfahrens beizu- ziehen. 1 - 3 - Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 09.08.2023 - 15 O 239/22 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.10.2023 - 9 U 1088/23 - 2