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Entscheidung

2 StR 132/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:301121B2STR132
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:301121B2STR132.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 132/21 vom 30. November 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. September 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. No- vember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 14. Oktober 2021 eingegangenen Anhö- rungsrüge (§ 356a StPO), mit der er insbesondere geltend macht, der Senat habe verkannt, dass 62 Anklagepunkte auf Vorschlag der Strafkammer nach § 154 StPO eingestellt worden waren, dass Beweisanträge vom Landgericht „nicht ver- fassungsgemäß berücksichtigt“ worden seien und dass die Strafkammer die Aus- sage des einzigen Belastungszeugen nicht ausreichend gewürdigt habe. Hierzu hatte der Verurteilte bereits in der Revisionsbegründung vorgetragen und gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge eine Verfahrensrüge angebracht. Der Ge- neralbundesanwalt hat ausgeführt, dass und warum die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts unbegründet sind. Der Beschwerdeführer gab eine Gegenerklärung ab. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfas- send beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge er- schöpft sich letztlich in einer Wiederholung des Revisionsvorbringens. Die Anhö- rungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisions- vorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN). 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 9). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 13.11.2020 - 5/30 KLs - 5272 Js 255403/18 (23/19) 4