Entscheidung
6 StR 555/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:021221B6STR555
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:021221B6STR555.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 555/21 vom 2. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2021 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2021 a) im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tatein- heit mit Besitz von Betäubungsmitteln, und wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen unter Einbezie- hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer weiteren Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren verurteilt ist; b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 7.014,50 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit die Strafkammer gegen den Angeklagten die Einziehung „von Wertersatz“ (richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 7.114,50 Euro angeordnet hat. Die von ihr ermittelten Einnahmen des Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten abzüglich des sichergestellten Geldes ergeben lediglich einen Betrag von 7.014,50 Euro. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend geän- dert (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Klarstellung war erforderlich, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils erge- ben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 – 1 StR 23/16; vom 11. Juni 2008 – 2 StR 13/08). Schneider König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 29.07.2021 - 1 KLs 350 Js 26510/20 1 2