Entscheidung
2 StR 170/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:130825B2STR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:130825B2STR170.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 170/25 vom 13. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der ergangene Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur- teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im Übrigen ist es unbegrün- det. Der ergangene Teilfreispruch hat zu entfallen. Folgt der Eröffnungsbe- schluss – wie hier – der in der Anklageschrift vorgenommenen Wertung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellten eine einheitliche Tat im Sinne des 1 2 - 3 - § 52 StGB dar, ist der Angeklagte auch dann nicht freizusprechen, wenn bei zu- treffender rechtlicher Würdigung von Tatmehrheit auszugehen wäre. Denn in ei- nem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Der Teilfreispruch muss vorliegend aus Gründen der Klar- stellung entfallen, da ein Angeklagter wegen desselben Tatgeschehens nicht zu- gleich verurteilt und freigesprochen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. De- zember 2021 – 4 StR 384/21, Rn. 3 mwN). Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 07.11.2024 - 117 KLs 31/23 921 Js 365/23