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Entscheidung

V ZB 152/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:081221BVZB152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:081221BVZB152.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/18 vom 8. Dezember 2021 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Be- schluss des Senats vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Rechtsbeschwerde- führerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entge- gen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte. 1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht nur die Verpflichtung des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; in besonderen Fällen kann das Gericht auch gehalten sein, die Ver- fahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Ent- scheidung zugrunde legen will. Das Gericht ist zwar grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung ver- pflichtet. Es kann aber im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechts- 1 2 - 3 - lage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen recht- lichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Pro- zessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauf- fassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 98, 218, 263 sowie Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5 mwN). 2. Eine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben; der Senat hat keine Rechtsauffassung vertreten, mit der die Rechtsbeschwerdeführerin nicht zu rech- nen brauchte. Ob sie eine Abrechnung der Zwangsverwalterin auf Stundenbasis verlangen konnte, war die zentrale Frage des Verfahrens und Anlass für das Be- schwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Schon deshalb war ein Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats entbehrlich. Im Übrigen hat bereits das Beschwerdegericht angenommen, dass § 19 Abs. 2 ZwVwV keine Grund- lage bietet, um die Vergütung der Zwangsverwalterin zu kürzen; dieses Ergebnis war zudem durch die Entscheidung des Senats vom 24. November 2005 (V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342) vorgezeichnet. Demgemäß ist der Beschluss des Senats auch nicht als überraschend, sondern als im Einklang mit der ganz über- wiegenden Meinung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum stehend rezipiert worden (vgl. Engels, ZfIR 2021, 510). 3 - 4 - II. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen, da Prof. Dr. S. dem Senat infolge ihres Wechsels zum Unabhängigen Kontrollrat nicht mehr angehört und Richter am Bundesgerichtshof Dr. K. längerfristig erkrankt ist. Stresemann Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 24.04.2017 - 48 bL 13/16 - LG Bochum, Entscheidung vom 10.09.2018 - I-7 T 195/17 - 4