Beschluss
7 T 195/17 – Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2017:0719.7T195.17.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 16.06.2017 (Az: 3 XIV(B) 2/17) wird aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 16.06.2017 auf Anordnung der Sicherungshaft wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 16.06.2017 (Az: 3 XIV(B) 2/17) wird aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 16.06.2017 auf Anordnung der Sicherungshaft wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2) beantragte beim Amtsgericht Hattingen mit Schriftsatz vom 16.06.2017 gegen den Beteiligten zu 1) Abschiebehaft für die Dauer von acht Wochen anzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag nebst Anlagen (Bl. 1 ff.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Hattingen hörte den Beteiligten zu 1) am 16.06.2017 persönlich an und ordnete mit Beschluss vom selben Tag die Abschiebehaft als Sicherungshaft bis zum 11.08.2017 mit sofortiger Wirkung an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 31 ff.) und auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 34 f.) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) legte mit Schriftsatz vom 03.07.2017, der an das Amtsgericht Hattingen adressiert war, unter Bezug auf das "Freiheitsentziehungsverfahren D 3 XIV (B) 2/17" Beschwerde gegen "den am 08.03.2017 ergangenen Haftbeschluss des Amtsgerichts E" ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 13.07.2017. Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass der Haftantrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er enthalte u.a. keine ausreichende Angaben zur Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer, insbesondere keine Ausführungen zum zeitlichen Ablauf des Abschiebeverfahrens. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 51 ff.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Hattingen half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2017 (Bl. 57 ff.) nicht ab. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kammer legt die Beschwerdeschrift in dem Sinne aus, dass sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hattingen vom 16.06.2017 richtet. Die Beschwerdeschrift muss zwar nach § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Hierzu reicht aber nach allgemeiner Ansicht aus, dass der angegriffene Beschluss hinreichend bestimmbar und der unbedingte Wille erkennbar ist, eine notfalls durch ein höheres Gericht herbeizuführende rückwirkende Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Auflage, 2015, § 64, Rn. 5; Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage, 2013, § 64, Rn. 12). Dem wird die Beschwerdeschrift gerecht. Zwar richtet sie sich wörtlich gegen "den am 08.03.2017 ergangenen Haftbeschluss des Amtsgerichts E". Allerdings nimmt sie ausdrücklich auf das "Freiheitsentziehungsverfahren D 3 XIV (B) 2/17" Bezug und ist an das Amtsgericht Hattingen adressiert. Der angegriffene Beschluss ist damit hinreichend bestimmbar und offenkundig nur versehentlich falsch bezeichnet worden. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und fristgerecht eingereicht worden (§ 63 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat sie Erfolg. Die Haftanordnung durch das Amtsgericht ist rechtswidrig und war aufzuheben, weil ihr ein gleich in mehrerer Hinsicht unzulässiger Haftantrag zugrunde lag. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – V ZB 8/15). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – V ZB 8/15; BGH, Beschl. v. 15.09.2011 – V ZB 123/11). Hier fehlt es u.a. an einer auf den konkreten Fall bezogenen Darlegung der Erforderlichkeit der Haftdauer von acht Wochen. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Denn die Frist von drei Monaten bestimmt nur die obere Grenze einer möglichen Haft und nicht deren Normaldauer (BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 22/16). Daher darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der zur Ergreifung der für die Abschiebung notwendigen Maßnahmen unbedingt erforderlich ist. Für eine ordnungsgemäße und der gesetzlichen Intention entsprechende, einzelfallbezogene Begründung ist in dem Haftantrag deshalb nicht nur anzugeben, innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind; erforderlich sind ferner konkrete Angaben zum Ablauf des von der Behörde beabsichtigten Verfahrens und eine Darstellung, innerhalb welcher jeweiligen Zeitabschnitte die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 167/14; Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Rn. 297 m. w. N.). Der so ermittelten (Höchst-) Dauer kann allenfalls ein wegen allfälliger Verzögerungen erforderlicher Zeitpuffer hinzugefügt werden. Anderenfalls handelt es sich um eine im Gesetz nicht vorgesehene Vorratshaft (BGH, Beschl. v. 20.10.2016 – V ZB 167/14). Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 16.06.2017 nicht. Dieser führt zur Begründung der beantragten Haftdauer lediglich aus, dass die Zeit "zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung" erforderlich sei. Eine Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung erfolge über die Bundespolizei M und sei innerhalb von ca. sechs bis sieben Wochen möglich. Die Passersatzpapierbeschaffung erfolge über die Zentrale Ausländerbehörde L. Die Ausstellung eines neuen Passpapieres sei nach erneuter Flugbuchung problemlos innerhalb "weniger Tage" möglich. Demgegenüber heißt es in einer dem Antrag beigefügten Email der Stadt L1 vom 20.04.2017 (Bl. 15), dass die Ausstellung des Passersatzpapieres nach Mitteilung der vollständigen Flugdaten eine Vorlaufzeit von drei Wochen in Anspruch nehme. Die Mitteilung, dass die Haftdauer "zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung" erforderlich sei, ist eine universell einsetzbare und damit unzureichende Leerfloskel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung und deren Dauer im konkreten Fall nichts aussagt (vgl. BGH, Beschl. vom 21.03.2013, - V ZB 122/12 -, juris; BGH, Beschl. vom 10.10.2013 – V ZB 67/13 – juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht/AufenthG § 62 Rn. 297). Die Bestimmung der Haftpflicht ist überdies offenkundig zu kurz bemessen, weil die Ausstellung der Passersatzpapier eine Vorlaufzeit von drei Wochen und nicht wenige Tage in Anspruch nimmt. Eine zu kurz bemessene Frist hat die Unzulässigkeit des Haftantrags zur Folge, weil die Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer nicht durchgeführt werden kann. Der Haftantrag enthält außerdem keine zeitlichen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung des Beteiligten zu 1) nach Marokko. Er beschränkt sich lediglich auf eine Prognose, dass in der beantragten Haftzeit die Abschiebung nach Marokko wahrscheinlich durchgeführt werden könne, und den Hinweis auf das Erfordernis der Einschaltung der Bundespolizei M, die einen Flug buchen müsse, und der Zentralen Ausländerbehörde L, die Passersatzpapiere erstellen müsse. In dem Haftantrag sind dagegen keine Ausführungen enthalten, welche einzelnen und konkreten Verfahrensschritte für die Überstellung des Betroffenen nach Marokko zu durchlaufen sind und welche Zeit hierfür unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der marokkanischen Behörden voraussichtlich erforderlich sein wird. Es wurde auch nicht mitgeteilt, ob der für eine Abschiebung erforderliche Kontakt mit den marokkanischen Behörden zur Übernahme des Beteiligten zu 1) aufgenommen wurde. Damit kommt es auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeschrift, die gegen den angefochtenen Beschluss erhoben worden sind, nicht mehr an. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, umgehend für die Haftentlassung des Betroffenen zu sorgen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus§ 430 FamFG. Ein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages durch die Beteiligte zu 2) bestand nicht.