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Entscheidung

4 StR 162/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR162
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:091221B4STR162.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 162/21 vom 9. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revision der Nebenklägerin B. N. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Siegen vom 8. Januar 2021 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todes- folge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Strafbefehl nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision macht die Nebenklägerin geltend, dass der Angeklagte auch wegen ei- nes durch Unterlassen begangenen Tötungsdelikts hätte verurteilt werden müs- sen. Die Überprüfung des Urteils in dem durch § 400 Abs. 1, § 301 StPO vor- gegebenen Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des An- geklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgende Verfahrensbean- standung: 1 2 - 3 - Die in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht anwaltlich vertre- tene Nebenklägerin macht zu Recht geltend, dass ihr nicht die Möglichkeit ein- geräumt wurde, gemäß § 258 Abs. 1 i.V.m. § 397 Abs. 1 Satz 3 StPO einen Schlussvortrag zu halten. Der Senat vermag aber unter den hier gegebenen Um- ständen auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). 1. Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es möglich erscheint oder nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. An dem Beruhen fehlt es nur, wenn die Möglichkeit, dass der Verstoß das Urteil beeinflusst hat, ausgeschlossen oder rein theoretisch ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt die Entscheidung über das Beruhen stark von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, NStZ 2016, 221 Rn. 17; Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, wistra 2011, 73, 74; Knauer/Kudlich in: MüKo-StPO § 337 Rn. 129; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 181 mwN). Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die für die Versagung des letzten Wortes des Angeklag- ten nach § 258 Abs. 3 StPO entwickelten strengen Maßstäbe nicht ohne Weite- res auf die Nichteinräumung des Rechtes des Nebenklägers auf einen Schluss- vortrag nach § 258 Abs. 1 StPO übertragen werden können (vgl. dazu BGH, Ur- teil vom 11. Juli 2001 – 3 StR 179/01, NStZ 2001, 610 [zum Erwiderungsrecht des Nebenklägers nach § 258 Abs. 2 StPO]). Denn beide Verfahrensrechte ha- ben ein unterschiedliches Gewicht. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass der Ne- benkläger das Urteil nur in Bezug auf bestimmte Delikte und nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge angreifen kann (§ 400 Abs. 1 StPO), so dass sich die Frage des Beruhens auf den Schuldspruch beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 – 3 StR 179/01, aaO). 3 4 - 4 - 2. Die Betrachtung der Umstände des Einzelfalls in der vorliegenden Sa- che zeigt, dass das Urteil im Schuldspruch nicht anders ausgefallen und der An- geklagte nicht wegen eines (weiteren) Nebenklagedelikts verurteilt worden wäre, wenn die Nebenklägerin die Möglichkeit gehabt hätte, einen Schlussvortrag nach § 258 Abs. 1 StPO zu halten. a) Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte nur mit Kör- perverletzungsvorsatz handelte, als er der Tochter der Nebenklägerin mit einer PET-Flasche wuchtig in das Gesicht schlug. Dabei vertraute er darauf, dass sich die in der Folge verstorbene Geschädigte von dieser Verletzung wieder erholen werde. Zur Begründung hat das Landgericht dabei unter anderem darauf abge- stellt, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu vergleichbaren Misshandlungen ohne schwerwiegende Folgen gekommen war. Die Nebenklägerin, die in der Hauptverhandlung zur Tatvorgeschichte als Zeugin vernommen wurde und deren Angaben in die Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer eingeflossen sind, hat diese Erwägungen in ihrer Revisionsbegrün- dung nicht in Frage gestellt. Dass von ihr in einem Schlussvortrag gleichwohl Gesichtspunkte vorgebracht worden wären, die das Landgericht zur Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes veranlasst hätten, ist mit Blick hierauf, aber auch mit Rücksicht auf die Beweislage, nur theoretischer Natur. b) Soweit die Nebenklägerin mit ihrer Revision geltend macht, der Ange- klagte hätte jedenfalls wegen Totschlags oder Mordes durch Unterlassen verur- teilt werden müssen, weil er nach der Misshandlung des Tatopfers in Kenntnis der bestehenden Todesgefahr keine Hilfe geholt habe, vermag der Senat gleich- falls auszuschließen, dass von ihr in einem Schlussvortrag noch Gesichtspunkte angeführt worden wären, die zu einer entsprechenden Verurteilung des Ange- klagten geführt hätten. 5 6 7 - 5 - Die sachverständig beratene Strafkammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte Rettungsmaßnahmen in der Annahme unter- ließ, er werde die Geschädigte durch sein Nichtstun in eine lebensbedrohliche Lage bringen. Denn sie konnte bereits nicht feststellen, wie groß die Zeitspanne zwischen der Misshandlung des Tatopfers durch den Angeklagten und dem To- deseintritt war. Auch ließen sich keine Feststellungen dazu treffen, ob die Ge- schädigte in dieser Zeit Merkmale aufwies, die auf einen bedrohlichen Gesund- heitszustand hindeuteten. Bei dieser Beweislage ist nicht ersichtlich, durch wel- che Erwägungen die Überzeugung zu begründen wäre, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz von Rettungsmaßnahmen abgesehen. Auch den Ausführungen der Nebenklägerin zu dem von ihr beabsichtigten Vorbringen lässt sich dazu nichts entnehmen. Vielmehr wird darin ein Beruhens- zusammenhang gerade nicht aufgezeigt. Soweit sie vorträgt, sie hätte „richtig- stellen können“, dass der Angeklagte der Geschädigten zuvor massiv nachge- stellt und sie auch einseitig misshandelt habe, betrifft dies nur die Tatvorge- schichte. Ihr nicht näher spezifiziertes Vorbringen, der Angeklagte habe sich schuldig gemacht, weil er keine Hilfe geholt habe, führt ebenfalls zu keiner ande- ren Bewertung. Die an anderer Stelle – in der Begründung einer nicht zulässig erhobenen Aufklärungsrüge – angestellten Erwägungen der Nebenklägerin zu einem möglichen Motiv des Angeklagten für sein Nichtstun (Verstoß gegen das Annäherungsverbot) betreffen nicht den von der Strafkammer bei der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt der 8 9 - 6 - Nichterkennbarkeit einer Lebensgefahr. Sie wären daher, ihr Vorbringen durch die Nebenklägerin in ihrem Schlussvortrag unterstellt, ebenfalls unbehelflich ge- wesen. Sost-Scheible Quentin Bartel RiBGH Rommel ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Maatsch Vorinstanz: Landgericht Siegen, 08.01.2021 - 31 Ks - 83 Js 998/18 - 2/20