Entscheidung
I ZB 49/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141221BIZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141221BIZB49.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/20 vom 14. Dezember 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 227.427,50 € festgesetzt. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. April 2021 die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Hol- steinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Oberlandesgericht den Streitwert für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage vorläufig auf 30 Mio. € festgesetzt und gemäß § 12 Abs. 4 UWG aF angeordnet hat, dass sich die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Gerichtskosten für den ersten Rechtszug nach dem seiner Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts in Höhe von 22.000 € bemisst. Der vorinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat be- antragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG fest- zusetzen. Die Parteien haben zu der von der Einzelrichterin mitgeteilten beab- sichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf 227.427,50 € keine Stellung- nahme abgegeben. II. Auf den Antrag des vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwalt- lichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 227.427,50 € festzuset- zen. 1 2 3 - 3 - 1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebüh- ren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. GKG VV 1826 aF), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8). 2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257 Rn. 2; Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5). a) Das Interesse der Antragsgegnerin bestimmt sich im Streitfall danach, inwieweit sie durch die vom Beschwerdegericht angeordnete Streitwertminde- rung zugunsten des Antragstellers negativ betroffen ist. Das ist insoweit der Fall, als sie für den Fall ihres Obsiegens ihre Rechtsanwaltskosten vom Antragsteller lediglich nach dem geminderten Streitwert in Höhe von 22.000 € erstattet verlan- gen kann, während im Innenverhältnis die Prozessbevollmächtigten der Antrags- gegnerin ihre Tätigkeit nach dem vollen Streitwert in Höhe von 30 Mio. € abrech- nen können (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UWG nF, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UWG aF). b) Der Berechnung sind dabei nur die Kosten für die erste Instanz zu- grunde zu legen; der Antrag nach § 12 Abs. 3 UWG nF (§ 12 Abs. 4 UWG aF) muss für jede Instanz erneut gestellt werden (vgl. Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 685). Dementsprechend hat das Beschwerdegericht den ge- minderten Streitwert nur für den ersten Rechtszug festgesetzt. Für die Gebüh- 4 5 6 7 - 4 - renberechnung ist außerdem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fas- sung bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden, weil die Rechtsbeschwerde im Jahr 2020 eingelegt und begründet wurde. c) Die Kosten nach einem Streitwert von 30 Mio. € belaufen sich auf 229.282,50 €, die nach einem Streitwert von 22.000 € auf 1.855 €. Die sich dar- aus ergebende Differenz in Höhe von 227.427,50 € ist für das Interesse der An- tragsgegnerin und damit für den Gegenstandswert maßgeblich. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Schmaltz Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 05.12.2019 - 17 O 220/19 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2020 - 2 W 1/20 - 8 9