Beschluss
X ZB 3/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach § 23 Abs. 2, 3 RVG und wird nach den für Patentnichtigkeitssachen geltenden Grundsätzen festgesetzt.
• Fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts, ist als Auffangwert regelmäßig 5.000 € zugrunde zu legen; bei Anhaltspunkten kann ein Regelwert von 50.000 € (Anmelderbeschwerde) bzw. 75.000 € (Einspruchsverfahren mit einem Einsprechenden) angenommen werden.
• Im Einspruchsverfahren ist bei mehreren Einsprechenden der Wert um je 25.000 € pro weiterem Einsprechenden zu erhöhen.
• Im vorliegenden Fall ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren angesetzten Streitwerts auf 400.000 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Rechtsbeschwerde in Patentangelegenheiten • Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren bemisst sich nach § 23 Abs. 2, 3 RVG und wird nach den für Patentnichtigkeitssachen geltenden Grundsätzen festgesetzt. • Fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts, ist als Auffangwert regelmäßig 5.000 € zugrunde zu legen; bei Anhaltspunkten kann ein Regelwert von 50.000 € (Anmelderbeschwerde) bzw. 75.000 € (Einspruchsverfahren mit einem Einsprechenden) angenommen werden. • Im Einspruchsverfahren ist bei mehreren Einsprechenden der Wert um je 25.000 € pro weiterem Einsprechenden zu erhöhen. • Im vorliegenden Fall ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren angesetzten Streitwerts auf 400.000 € festzusetzen. Der Inhaber eines deutschen Patents klagte gegen die Unzulässigkeit des Beitritts einer weiteren Einsprechenden und verteidigte die Aufrechterhaltung seines Patents in beschränkter Fassung. Die Patentabteilung widerrief das Streitpatent; das Patentgericht hielt es auf Antrag des Patentinhabers teilweise aufrecht. Die Einsprechende II erhob Rechtsbeschwerde, über die der Senat in der Sache zurückgewiesen hat. Die Verfahrensbevollmächtigten des Patentinhabers beantragten die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Das Verfahren betraf insbesondere die Bewertung des gemeinen Werts des Patents im Rahmen der Gebührenbemessung nach dem RVG. • Anwendbare Normen: § 23 Abs. 2 und Abs. 3 RVG; Verweis auf die Grundsätze zur Gegenstandswertfestsetzung in Patentnichtigkeitssachen (§ 51 Abs. 1 GKG als Referenzrahmen). • Die Antragstellung ist als Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auszulegen und nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden. • Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist der Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den für Patentnichtigkeitssachen geltenden Grundsätzen zu bestimmen; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält eine Auffangregelung (5.000 €; grundsätzlich bis 500.000 €). • Bei genügend tatsächlichen Anhaltspunkten ist der gemeine Wert des Patents einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche zugrunde zu legen; das Verletzungsverfahren kann als Anhaltspunkt dienen, ein pauschaler Zuschlag von 25% ist möglich. • Fehlen konkrete Anhaltspunkte, sind gestaffelte Pauschalwerte anzuwenden: regelmäßig 50.000 € bei Anmelderbeschwerde, 75.000 € bei Einspruchsverfahren mit einem Einsprechenden und je weiterer Einsprechender zusätzlich 25.000 €. • Im vorliegenden Fall boten die Umstände, insbesondere der im einstweiligen Verfügungsverfahren angenommene Streitwert und die konkrete Interessenlage der Parteien, ausreichend Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents. • Auf dieser Grundlage und nach billigem Ermessen setzte der Senat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 400.000 € fest. • Die Entscheidung erging durch den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 8, 9 RVG). Der Senat hat den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren stattgegeben und diesen Wert auf 400.000 € festgesetzt. Maßgeblich war die Anwendung der in Patentnichtigkeits- und Einspruchsverfahren entwickelten Grundsätze zur Wertfestsetzung gemäß § 23 Abs. 2, 3 RVG und die konkrete Sachlage, insbesondere der im einstweiligen Verfügungsverfahren angenommene Streitwert, die ausreichende Grundlage für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents bot. Mangels anderslautender Anhaltspunkte wurde kein Auffangwert angewandt; stattdessen erfolgte die Bewertung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen der Beteiligten. Die Entscheidung wurde gebührenfrei getroffen und Kosten werden nicht erstattet.