Entscheidung
VIII ZR 91/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:141221BVIIIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:141221BVIIIZR91.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 91/20 vom 14. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 gegen den mit Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 für das Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren auf 9.120 € festgesetzten Streitwert eine Gegenvorstellung erhoben, da er die Festsetzung für zu niedrig hält. II. 1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist innerhalb der für eine Be- schwerde geltenden - und auch hier maßgebenden - Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. No- vember 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18, 1 2 - 3 - juris Rn. 3). Ferner ergibt sich aus der (kurzen) Begründung der Gegenvorstel- lung, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese nicht im Namen der von ihm vertretenen Partei, die durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streit- werts regelmäßig nicht beschwert ist, sondern vielmehr im eigenen Namen ein- gelegt hat. Ihm steht ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14, juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - VIII ZR 191/17, juris Rn. 1; jeweils mwN). 2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des fest- gesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 9.120 € zutreffend bemessen worden ist. a) Die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 beruht auf § 41 Abs. 1, 2 GKG. Streitgegenstand ist allein die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten angemieteten Wohnung. Der Streitwert be- misst sich daher nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt (§ 41 Abs. 2 GKG), wobei nach ständiger Senatsrechtsprechung die Nettomiete zu- grunde zu legen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - VIII ZR 191/17 aaO Rn. 2; vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 383/18, WuM 2020, 801 Rn. 10). Nach den durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts schuldete der Beklagte zuletzt eine monatliche Nettomiete in Höhe von 760 €; der maßgebliche Gebührenstreitwert beträgt daher 9.120 € (12 x 760 €). b) Soweit die Gegenvorstellung demgegenüber meint, die Streitwertfest- setzung sei "schon im Lichte des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO" nicht zutreffend, ver- kennt sie den Unterschied zwischen dem Beschwerdewert einerseits und dem 3 4 5 - 4 - Gebührenstreitwert andererseits. Während der Wert des Beschwerdegegen- stands (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einem Streit über das Bestehen eines Miet- verhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfa- chen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17, WuM 2018, 221 Rn. 2; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 2; vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738 Rn. 1), richtet sich demgegenüber der Gebüh- renstreitwert - wie ausgeführt - (lediglich) nach dem Jahresbetrag der Nettomiete. Schließlich führt der von der Gegenvorstellung weiter herangezogene Um- stand, dass die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf mehrere Kündigungen ge- stützt hat - welche Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wa- ren -, nicht zu einer anderen Bewertung des Gebührenstreitwerts (vgl. KG, NZM 2012, 535; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 U 65/19, juris Rn. 40; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., § 41 GKG Rn. 29; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 41 GKG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20, juris Rn. 3, 5 und 15). Denn maßgebend ist allein das auf Räumung und Herausgabe 6 - 5 - gerichtete Begehren der Klägerin (§ 41 Abs. 2 GKG) - hier unter dem Gesichts- punkt des Vorliegens eines Revisionszulassungsgrunds -, unabhängig davon, wie und insbesondere mit welcher Anzahl an Kündigungen dieses begründet wird. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 23.10.2019 - 15 C 83/19 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2020 - 66 S 293/19 -