Entscheidung
VIII ZR 383/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:281020BVIIIZR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:281020BVIIIZR383.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 383/18 vom 28. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2020 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird - unter Zurückwei- sung des weitergehenden Antrags - auf 4.899,27 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. November 2018 beauftragt. Durch dieses Urteil ist der Kläger hinsichtlich der Klage durch die Abweisung des Hauptantrags (Räu- mung und Herausgabe der Wohnung) und des Hilfsantrags (Duldung der Moder- nisierungsmaßnahmen, insbesondere Fertigstellung der Dachgaube) sowie hin- sichtlich der Widerklage durch die Verurteilung zur Zahlung von 365,83 € und 1.325 €, jeweils nebst Zinsen, und durch die Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus samt Wiederherstellung des Schrägdachs beschwert. 1 - 3 - Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, seine im Berufungsverfahren gestell- ten Anträge (lediglich) in Bezug auf den vorgenannten Hilfsantrag sowie die er- strebte Abweisung des vorbezeichneten, auf Beseitigung und Wiederherstellung gerichteten Widerklageantrags weiter zu verfolgen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. April 2020 (VIII ZR 383/18, WuM 2020, 299) die Nichtzu- lassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Wert des Beschwer- deverfahrens auf 1.061,04 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tä- tigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 34.662 € festzusetzen (Hauptantrag: 2.147 €, Hilfsantrag: 765 €, Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs: 31.750 €). Er ist der Auffassung, hin- sichtlich der letztgenannten Position sei nicht auf das Interesse des Beklagten an der Beseitigung des Dachgaubenausbaus und der Wiederherstellung des Schrägdachs, sondern auf den Aufwand abzustellen, den der Kläger in diesem Zusammenhang betreiben müsse, um seiner Widerklageverurteilung nachzu- kommen. Diesen Aufwand beziffert der Antragsteller unter Vorlage einer Kosten- aufstellung eines Dachdeckerbetriebs auf den vorgenannten Betrag von 31.750 €. Der zu dem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG angehörte Beklagte hat ausge- führt, die von dem Antragsteller vorgelegte Kostenaufstellung sei überzogen; es sei lediglich mit Kosten in Höhe von etwa 10.000 € zu rechnen. 2 3 4 - 4 - II. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers auf 4.899,27 € festzusetzen. 1. Das Gericht des Rechtszugs hat durch eines seiner Mitglieder als Ein- zelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG) nach Fälligkeit der Vergütung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG) auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tä- tigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen, wenn sich die Gebühren in ei- nem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßge- benden Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG). Diese Voraussetzungen liegen nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers vor, da der Gegenstand der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht über- einstimmen. a) Der Streitwert für die gerichtlichen Gebühren richtet sich - auch in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbe- schwerde eingelegt und diese nachträglich beschränkt worden ist - gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Alt. 2 GKG danach, inwieweit der Rechtsmittelführer eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, juris Rn. 6). Die Beschränkung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger durch die für den Fall der Revisions- zulassung angekündigten Anträge zum Ausdruck gebracht, so dass der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Senat auf 1.061,04 € festge- setzt worden ist. b) Demgegenüber bestimmt sich der Gebührenanspruch des Rechtsan- walts nach dem Gegenstand seiner Tätigkeit, mithin vorliegend nach dem Wert, 5 6 7 8 - 5 - der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, aaO Rn. 24, 29; Beschlüsse vom 6. November 2019 - VIII ZR 325/18, aaO Rn. 7; vom 9. Ok- tober 2018 - VII ZR 228/16, juris Rn. 4; BeckOK-RVG/Schneider, Stand: 1. De- zember 2019, RVG VV 3508 Rn. 9). Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da der Antragsteller mit der Überprüfung dieses Urteils in Gänze beauftragt worden war und somit ein unbeschränkt erteilter Rechtsmittelauftrag vorlag. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beträgt dieser für seinen Gebührenanspruch maßgebliche Wert nicht 34.662 €, sondern (nur) 4.899,27 €. a) Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 2.147,40 € für den mit dem Hauptantrag der Klage verfolgten Anspruch auf Räumung und Her- ausgabe der Wohnung (Jahresbetrag der Nettomiete in Höhe von monatlich 178,95 €) und einem Betrag von 761,04 € für die hilfsweise beantragte Duldung der Modernisierung, insbesondere der Fertigstellung der Dachgaube (Jahresbe- trag der diesbezüglich erstrebten Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von mo- natlich 63,42 €) - insoweit jeweils (nahezu) dem Inhalt des vorliegenden Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG entsprechend - sowie weiteren Beträgen in Höhe von 365,83 € und 1.325 € (Zahlungsverurteilungen auf die Widerklage) und schließ- lich einem Betrag von 300 € (statt beantragten 31.750 €) für die auf die Wider- klage erfolgte Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus samt Wie- derherstellung des Schrägdachs (Jahresbetrag der hierauf bezogenen Mietmin- derung in Höhe von monatlich 25 €). b) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. April 2020 (VIII ZR 383/18, aaO Rn. 11 mwN), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als un- zulässig verworfen worden ist, bereits ausgeführt hat, bemisst sich der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung - hier in Gestalt der Beseitigung des 9 10 11 - 6 - Dachgaubenausbaus und der Wiederherstellung des Schrägdachs - verurteilten Vermieters - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreiein- halbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung. Deshalb kommt es, anders als der Antragsteller meint, in einem solchen Fall auch bei der Bemessung des Streitwerts für die Rechtsanwaltsgebühren (und ebenso für die Gerichtsgebühren) nicht auf die Kosten der Mängelbeseiti- gung, sondern auf die Höhe der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminde- rung an. Dabei ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG der (einfache) Jahres- betrag der Mietminderung maßgebend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 12-14; vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, NJW-RR 2017, 204 Rn. 8, 11 f., 14). Dieser beläuft sich hier auf 300 € (12 x 25 €). c) Bei der hier vorzunehmenden Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers ist neben dem vorgenannten Betrag von 300 € und dem auf die Klageanträge entfallenden Wert von 2.908,44 € (2.147,40 € und 761,04 €) auch die auf die Wi- derklage erfolgte Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 365,83 € und 1.325 € zu berücksichtigen. Zwar hat der Antragsteller die beiden letztgenannten Beträge in seinem Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG nicht aufgeführt. Dies steht ihrer Berück- sichtigung im Rahmen der vorzunehmenden Wertfestsetzung jedoch nicht ent- gegen. Denn für diese Festsetzung reicht es aus, dass ein entsprechender Sachantrag mit der Behauptung der zur Begründung der Zulässigkeit des Ver- fahrens und der sachlichen Berechtigung der verlangten Wertfestsetzung erfor- derlichen Tatsachen (hier: die Beschränkung des Umfangs der Nichtzulassungs- beschwerde nach deren zunächst unbeschränkter Einlegung) gestellt wird; einen genau bezifferten Wert muss der Antrag nicht enthalten (vgl. BeckOK-RVG/ 12 13 - 7 - Sommerfeldt, Stand: 1. März 2020, § 33 Rn. 5; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 11). III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Wiegand Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2017 - 19 C 152/16 - LG Bremen, Entscheidung vom 07.11.2018 - 1 S 21/18 - 14