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Entscheidung

3 StR 231/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:161221B3STR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:161221B3STR231.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/21 vom 16. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2021 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2021 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe ver- urteilt. Über seine hiergegen gerichtete Revision ist gesondert entschieden wor- den. Die zugleich eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Anordnung des Landgerichts, dass er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechts- lage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO). Soweit der Angeklagte eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehrt, gilt: 1 2 3 - 3 - § 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. Novem- ber 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN). Das Tatge- richt kann von der Vorschrift Gebrauch machen, muss dies aber nicht. Es kann die Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten ebenso dem Kos- tenansatzverfahren überlassen (BGH, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 1 Ws 516/90, JurBüro 1990, 1509 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdege- richt. Auch dieses kann nach § 309 Abs. 2 StPO für die Vorinstanz bestimmen, dass gemäß § 21 Abs. 1 GKG (die gesamten oder bestimmte) Kosten nicht er- hoben werden, ist hierzu aber nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Sep- tember 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3). Der Senat macht von dieser Möglichkeit im vorliegenden Fall keinen Ge- brauch und merkt an, dass die geltend gemachten Mehrkosten durch Unterbre- chungen der Hauptverhandlung "wegen der Corona-Pandemie" ihren Ursprung nicht in der Sphäre des Gerichts haben, Verfahrensfehler mithin nicht auf der Hand liegen und mit der nicht näher begründeten Beschwerde auch nicht geltend 4 5 - 4 - gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3). Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 19.01.2021 - 3 KLs 737 Js 80553/19 (53/20)